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Arrêté Ministériel du 28 juillet 2020
publié le 03 août 2020

Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 30 juin 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2020042562
pub.
03/08/2020
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28/07/2020
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eli/arrete/2020/07/28/2020042562/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


28 JUILLET 2020. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 30 juin 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 28 juillet 2020 modifiant l'arrêté ministériel du 30 juin 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 28 juillet 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 28. JULI 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 30.Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 Der Minister der Sicherheit und des Innern Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 4;

Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Artikel 11 und 42;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 181, 182 und 187;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19;

Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Juli 2020;

Aufgrund der am 28. Juli 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;

Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Nationalen Sicherheitsrates vom 27. Juli 2020 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen;

In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der Gliedstaaten und den zuständigen föderalen Behörden im Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am 15. und 24.

April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. und 30. Juni 2020 und am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020 zusammengetreten ist;

In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;

In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (UE) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG;

In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit und des Sterberisikos;

In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;

In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;

In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa vom 3. Juni 2020, wonach der Übergang zu einer "neuen Normalität" auf den Grundsätzen der Volksgesundheit und auf wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Überlegungen fußen muss und dass die Entscheidungsträger auf allen Ebenen dem Leitgrundsatz eines schrittweisen und behutsamen Übergangs folgen müssen; In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der Ansteckungen weiter ansteigt;

In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege befällt;

In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund und Nase erfolgt;

In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020;

In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB vom 22. April 2020;

In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird;

In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen;

In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Beschränkung und Überwachung von Zusammenkünften von mehr als 10 Personen folglich unerlässlich und verhältnismäßig ist;

In der Erwägung, dass die vorerwähnte Maßnahme dazu führt, dass einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; dass diese Maßnahme auch eine Kontaktrückverfolgung erleichtert;

In Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy (GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer Schutzmaske, Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht zwischen der Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der Erfüllung pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und der Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; dass die GEES aus Experten aus verschiedenen Bereichen zusammengesetzt ist, insbesondere aus Ärzten, Virologen und Wirtschaftsexperten;

In Erwägung der Gutachten der GEES und der Stellungnahmen des CELEVAL;

In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli 2020;

In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von Comeos;

In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird;

In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt wird;

In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird;

In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden;

In der Erwägung, dass ein Bürgermeister, wenn er feststellt, dass Tätigkeiten unter Verstoß gegen den vorliegenden Ministeriellen Erlass oder die anwendbaren Protokolle ausgeübt werden, im Interesse der Volksgesundheit die verwaltungsrechtliche Schließung der betreffenden Niederlassung anordnen kann;

In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern;

In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19;

In Erwägung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Ausführungserlasse;

In Erwägung der Konzertierung im Konzertierungsausschuss;

In der Erwägung, dass die durchschnittliche Zahl der neuen Fälle von Ansteckung mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien am 26. Juli 2020 auf 255 bestätigte positive Fälle pro Tag gestiegen ist; dass es sich dabei um eine Verdreifachung im Vergleich zu der Situation von vor drei Wochen handelt;

In der Erwägung, dass die Reproduktionsrate R für Belgien derzeit auf 1,3 geschätzt wird, mit einem nationalen Durchschnitt von 24,6 positiv getesteten Einwohnern pro 100.000 Einwohner laut den Zahlen des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten;

In der Erwägung, dass im Bericht des CELEVAL vom 26. Juli 2020 festgestellt worden ist, dass in Belgien eine zweite Welle von COVID-19-Coronavirus-Infektionen begonnen hat, und dass die Folgen davon auch in der zunehmenden Zahl der Krankenhausaufnahmen sichtbar sind;

In der Erwägung, dass aufgrund dieser epidemiologischen Situation wieder eine drastische Reduzierung der sozialen Kontakte erforderlich ist; dass die Kontaktblase folglich auf 5 Personen, bei denen es sich immer um dieselben Personen handeln muss, herabgesetzt wird und dass private Zusammenkünfte auf 10 Personen beschränkt werden;

In der Erwägung, dass es aufgrund dieser ungünstigen Entwicklung auch erforderlich ist, die Höchstanzahl der Personen, die an bestimmten Zusammenkünften teilnehmen dürfen, zu verringern; dass die Experten mehrfach darauf hingewiesen haben, dass das Tanzen in diesem Zusammenhang ein sehr hohes Risiko der Übertragung des Virus birgt; dass das Tanzen daher in Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes und bei bestimmten Arten von genehmigten Veranstaltungen weiterhin verboten ist;

In der Erwägung, dass der Nationale Sicherheitsrat vom 23. Juli 2020 beschlossen hatte, die Registrierung personenbezogener Daten im Hotel- und Gaststättengewerbe zur Pflicht zu machen; dass diese Daten für die Optimierung der Rückverfolgung von Kontakten und Infektionsquellen entscheidend sein können; dass es in der gegenwärtigen epidemiologischen Situation, die sich verschlechtert hat, umso notwendiger ist, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Infektionsherde, in denen sich das Virus ausbreitet, zu ermitteln und die Ausbreitung des Virus so schnell wie möglich zu begrenzen; dass es demzufolge auch notwendig ist, die Registrierungspflicht auf andere Orte zu erweitern, an denen Gruppen von Personen eine längere Zeit aktiv zusammen verbringen, wie z.B. Wellnesszentren, Schwimmbäder, Kasinos und Automatenspielhallen;

In der Erwägung, dass bald die Ausverkaufssaison beginnt und dass dies zu einem großen Zustrom von Kunden in den Geschäften führen kann; dass CELEVAL wieder empfiehlt, seine Einkäufe allein oder eventuell in Begleitung eines Minderjährigen oder einer hilfsbedürftigen Person während eines Zeitraums von 30 Minuten (außer bei Terminvereinbarung) zu tätigen;

In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert wird;

In der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der schrittweisen Rücknahme der Maßnahmen spielt; dass das Tragen einer Schutzmaske der Bevölkerung daher in allen Situationen, in denen die Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden können, empfohlen wird, damit eine Weiterverbreitung des Virus vermieden wird; dass das Tragen einer Schutzmaske in bestimmten Einrichtungen und spezifischen Situationen Pflicht ist; dass die Maske nur für die unbedingt notwendige Zeit abgenommen werden darf, z.B. zum Verzehr von Getränken und Speisen, zum Naseputzen oder zum Lippenlesen für Gehörlose und Schwerhörige; dass das Tragen einer Schutzmaske jedoch nicht ausreicht und immer mit den anderen Präventionsmaßnahmen einhergehen muss; dass Social Distancing die wichtigste und prioritäre Maßnahme bleibt;

In der Erwägung, dass es angesichts der jüngsten epidemiologischen Ergebnisse notwendig geworden ist, die Verpflichtung, eine Schutzmaske zu tragen, auf andere Orte zu erweitern, um das Risiko einer zweiten Ansteckungswelle so weit wie möglich einzudämmen;

In der Erwägung, dass die Bürger deutlich informiert werden müssen, wo und wann eine Maske getragen werden muss; dass daher die Uhrzeiten ausgehängt werden müssen, zu denen diese Maßnahme in Kraft ist; dass der angegebene Zeitraum tatsächlich mit den Uhrzeiten übereinstimmen muss, zu denen größere Menschenströme zu erwarten sind oder ein erhöhtes Übertragungsrisiko besteht;

In der Erwägung, dass die grundlegenden Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben;

In der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume ausreichend durchgelüftet werden müssen;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, in Bezug auf Personen, die zu einer Risikogruppe gehören, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;

In der Erwägung, dass, obschon die meisten Tätigkeiten wieder erlaubt sind, es dennoch notwendig ist, Tätigkeiten, bei denen ein hohes Risiko der Weiterverbreitung des Virus besteht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen und Tätigkeiten, die zu einem zu engen Kontakt zwischen den Beteiligten führen und/oder zu viele Menschen zusammenführen, weiterhin zu verbieten;

In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; dass dies bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen nie ausgeschlossen werden kann;

Aufgrund der Dringlichkeit, Erlässt: Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. "Haushalt": Personen, die unter demselben Dach wohnen." Art. 2 - Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Art. 2 - § 1 - Homeoffice wird dringend empfohlen für alle Unternehmen, Vereinigungen und Dienste gleich welcher Größe, und zwar für alle Personalmitglieder, deren Funktion sich dazu eignet.

Wird kein Homeoffice angewandt, ergreifen nicht wesentliche Unternehmen und Vereinigungen die in § 2 erwähnten Maßnahmen, um die Anwendung der Regeln des Social Distancing, insbesondere die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, maximal zu gewährleisten.

Wird kein Homeoffice angewandt, ergreifen Unternehmen, die zu den in der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführten Schlüsselsektoren und wesentlichen Diensten gehören, einschließlich der Produzenten, Lieferanten, Unternehmer und Subunternehmer von Gütern, Arbeiten und Dienstleistungen, die für die Tätigkeit dieser Unternehmen und dieser Dienste wesentlich sind, die in § 2 erwähnten Maßnahmen, um die Regeln des Social Distancing so gut wie möglich umzusetzen. § 2 - Unternehmen, Vereinigungen und Dienste ergreifen rechtzeitig geeignete Präventionsmaßnahmen, um die Anwendung der in § 1 vorgesehenen Regeln zu gewährleisten oder, falls dies nicht möglich ist, ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten.

Bei diesen geeigneten Präventionsmaßnahmen handelt es sich um Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften materieller, technischer und/oder organisatorischer Art, wie sie im "Allgemeinen Leitfaden zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 am Arbeitsplatz" definiert sind, der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt wird, ergänzt durch Leitlinien auf sektorieller Ebene und/oder auf Ebene des Unternehmens, und/oder andere geeignete Maßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen haben immer Vorrang vor individuellen Maßnahmen.

Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen werden auf Ebene des Unternehmens, der Vereinigung oder des Dienstes ausgearbeitet und unter Einhaltung der geltenden Regeln der sozialen Konzertierung oder, wenn dies nicht möglich ist, in Absprache mit den betreffenden Arbeitnehmern und in Absprache mit den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz beschlossen.

Die Unternehmen, Vereinigungen und Dienste informieren die Arbeitnehmer rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen ihnen eine passende Schulung. Sie informieren auch Dritte rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen.

Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte sind verpflichtet, die im Unternehmen, in der Vereinigung beziehungsweise im Dienst geltenden Präventionsmaßnahmen anzuwenden. § 3 - Die Sozialinspektoren der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sind beauftragt, Arbeitgeber und Arbeitnehmer der nicht wesentlichen Unternehmen und Vereinigungen zu informieren und zu begleiten und gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch für die Einhaltung der in diesen Unternehmen und Vereinigungen geltenden Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 1 und 2 zu sorgen." Art. 3 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 - In Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes gelten für den Empfang von Kunden mindestens folgende spezifische Modalitäten: 1. Tische werden so angeordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5 m zwischen ihnen gewährleistet ist, es sei denn, sie sind durch eine Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige Alternative mit einer Mindesthöhe von 1,8 m voneinander getrennt.2. Höchstens 10 Personen pro Tisch sind erlaubt.3. Nur Sitzplätze an den Tischen sind erlaubt.4. Jeder Kunde muss an seinem Tisch sitzen bleiben.5. Servicepersonal muss eine Schutzmaske oder, wenn dies aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, einen Gesichtsschutzschirm tragen.6. Küchenpersonal muss eine Schutzmaske oder, wenn dies aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, einen Gesichtsschutzschirm tragen.7. Bedienung an der Theke ist nicht erlaubt, außer in Einpersonenbetrieben unter Einhaltung eines Abstands von 1,5 m.8. Terrassen und öffentliche Plätze werden gemäß den von den Gemeindebehörden erlassenen Vorschriften und unter Einhaltung derselben Regeln wie für Innenräume organisiert.9. Schankstätten und Restaurants dürfen ab den üblichen Öffnungszeiten bis 1 Uhr morgens offen sein, es sei denn, die Gemeindebehörde erlegt eine frühere Schließung auf, und müssen ab 1 Uhr morgens während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf aufeinanderfolgenden Stunden geschlossen bleiben.10. Bei Ankunft müssen zur Erleichterung einer eventuellen späteren Kontaktuntersuchung Kontaktinformationen - die auf eine Telefonnummer oder eine E-Mail-Adresse beschränkt sein können - eines Kunden pro Tisch registriert und während 14 Kalendertagen aufbewahrt werden. Diese Kontaktinformationen dürfen zu keinen anderen Zwecken als zur Bekämpfung von COVID-19 verwendet werden, sie müssen nach 14 Kalendertagen vernichtet werden und die Kunden müssen ausdrücklich ihre Zustimmung geben. Kunden, die sich weigern, ihre Kontaktinformationen zu hinterlassen, wird bei ihrer Ankunft der Zugang zur Einrichtung verweigert." Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird durch einen Artikel 6bis mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Art. 6bis - § 1 - Kontaktinformationen eines Besuchers oder Teilnehmers pro Haushalt - die auf eine Telefonnummer oder eine E-Mail-Adresse beschränkt sein können - müssen bei Ankunft an folgenden Orten registriert werden: - Wellnesszentren, - kollektiven Sportkursen, - Schwimmbädern, - Kasinos und Automatenspielhallen, - Empfangs- und Festsälen. § 2 - In § 1 erwähnte Daten müssen zur Erleichterung einer eventuellen späteren Kontaktuntersuchung während 14 Kalendertagen aufbewahrt werden und dürfen zu keinen anderen Zwecken als zur Bekämpfung von COVID-19 verwendet werden.

Sie müssen nach 14 Kalendertagen vernichtet werden und die Besucher oder Teilnehmer müssen ausdrücklich ihre Zustimmung geben. Besuchern oder Teilnehmern, die sich weigern, ihre Kontaktinformationen zu hinterlassen, wird bei ihrer Ankunft der Zugang zur Einrichtung verweigert." Art. 5 - Artikel 7 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - In Einkaufszentren gelten für den Empfang von Kunden mindestens folgende spezifische Modalitäten: 1. Ein Kunde pro 10 m2 ist erlaubt für eine Dauer, die nicht über die notwendige und übliche Dauer hinausgeht.2. Das Einkaufszentrum stellt Mitarbeitern und Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene an Ein- und Ausgängen zur Verfügung.3. Das Einkaufszentrum erleichtert die Wahrung eines Abstands von 1,5 m durch Bodenmarkierung und/oder Beschilderung.4. Es wird alleine eingekauft während einer Dauer, die nicht über die notwendige und übliche Dauer hinausgeht.5. In Abweichung von Nr.4 darf ein Erwachsener Minderjährige, die unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person begleiten." Art. 6 - Artikel 8 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Art. 8 - § 1 - Geschäfte dürfen an den gewohnten Tagen und zu den üblichen Uhrzeiten geöffnet bleiben.

Nightshops dürfen ab der normalen Öffnungszeit bis 22 Uhr geöffnet bleiben. § 2 - Es wird alleine eingekauft und außer bei Terminvereinbarung während eines Zeitraums von höchstens 30 Minuten. § 3 - In Abweichung von § 2 darf ein Erwachsener Minderjährige, die unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person begleiten." Art. 7 - Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Art. 10 - Die zuständigen Gemeindebehörden können Märkte einschließlich Trödel- und Flohmärkten und Kirmessen unter folgenden Bedingungen erlauben: 1. Die maximale Anzahl der auf einem Markt zugelassenen Besucher beträgt ein Besucher pro 1,5 laufenden Meter Marktstand;dies gilt nicht für Jahrmärkte. 2. Die maximale Anzahl der auf einer Kirmes oder einem Jahrmarkt zugelassenen Besucher beträgt 200 Besucher.3. Händler, Schausteller und ihr Personal sind für die Dauer des Betriebs eines Stands verpflichtet, sich Mund und Nase zu bedecken, ob mit einer Schutzmaske oder einer anderen Alternative aus Stoff oder, wenn dies aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, mit einem Gesichtsschutzschirm.4. Die zuständigen Gemeindebehörden stellen erforderliche Produkte für die Handhygiene an den Ein- und Ausgängen der Märkte oder Kirmessen zur Verfügung.5. Händler und Schausteller stellen ihren Mitarbeitern und ihren Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.6. Händler und Schausteller dürfen unter Einhaltung der in Artikel 5 vorgesehenen Modalitäten Speisen oder Getränke zum Verzehr vor Ort anbieten.7. Eine Organisation oder ein System wird eingerichtet, um zu kontrollieren, wie viele Kunden auf dem Markt oder auf der Kirmes anwesend sind.8. Ein Einbahnverkehrsplan mit getrennten Ein- und Ausgängen des Marktes oder der Kirmes wird erstellt, sofern die zuständigen Gemeindebehörden wegen außergewöhnlicher Umstände nicht eine mit Gründen versehene Ausnahmeerlaubnis gewähren und eine Alternativlösung festlegen.9. Auf einem Markt wird alleine eingekauft während einer Dauer, die nicht über die notwendige und übliche Dauer hinausgeht.10. In Abweichung von Nr.9 darf ein Erwachsener Minderjährige, die unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person begleiten.

Unbeschadet des Artikels 4 und unbeschadet der Aufträge der Rettungs- und Einsatzdienste wird der Zugang zu Märkten und Kirmessen von den zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass die Regeln des Social Distancing eingehalten werden, insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, wie auch andere angemessene Schutzmaßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau wie diejenigen im "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19" bieten." Art. 8 - Artikel 11 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Art. 11 - § 1 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen, sind Zusammenkünfte von mehr als 10 Personen, Kinder unter 12 Jahren nicht einbegriffen, nur unter den durch vorliegenden Artikel vorgesehenen Bedingungen und für die durch vorliegenden Artikel zugelassenen Aktivitäten erlaubt. Unter "Zusammenkünften" sind ebenfalls Empfänge und Bankette mit privatem Charakter zu verstehen. § 2 - Höchstens 50 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten teilnehmen: 1. Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch einen Club oder eine Vereinigung, immer in Anwesenheit eines erwachsenen Trainers oder einer erwachsenen Begleit- oder Aufsichtsperson, 2.Lagern und Sommeranimationen unter Einhaltung der in Artikel 15 vorgesehenen Regeln. § 3 - Höchstens 100 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten teilnehmen: 1. zivilen Eheschließungen, 2.Beerdigungen und Einäscherungen, die nicht unter Nr. 3 vorgesehen sind, ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams, 3. kollektiven Ausübungen des Kults und kollektiven Ausübungen nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung unter Einhaltung der in Artikel 14 vorgesehenen Regeln. § 4 - Ein Publikum von höchstens 100 Personen darf Ereignissen, Vorführungen, öffentlich zugänglichen Sitzempfängen und -banketten und Wettkämpfen beiwohnen, die drinnen veranstaltet werden, unter Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 oder im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des Artikels 5.

Ein Publikum von höchstens 200 Personen darf Ereignissen, Vorführungen, öffentlich zugänglichen Sitzempfängen und -banketten und Wettkämpfen beiwohnen, sofern sie draußen veranstaltet werden, unter Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 oder im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des Artikels 5.

Werden Ereignisse, Vorführungen, öffentlich zugängliche Sitzempfänge oder -bankette oder Wettkämpfe auf öffentlicher Straße veranstaltet, ist gemäß Artikel 13 die vorherige Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörden erforderlich. § 5 - Höchstens 200 Teilnehmer dürfen statischen Kundgebungen beiwohnen, die auf öffentlicher Straße stattfinden, wo das Social Distancing eingehalten werden kann und die gemäß Artikel 13 vorher von den zuständigen Gemeindebehörden genehmigt wurden. § 6 - Unbeschadet eines eventuellen Protokolls und unbeschadet der von der zuständigen Gemeindebehörde bestimmten Richtlinien und/oder Einschränkungen darf jeder an Sportwettkämpfen teilnehmen.

Wird ein Sportwettkampf für mehr als 200 Teilnehmer oder auf öffentlicher Straße veranstaltet, ist gemäß Artikel 13 die vorherige Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörden erforderlich." Art. 9 - Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Art. 13 - Die zuständigen Gemeindebehörden benutzen die ihnen zur Verfügung gestellte Matrix, die der Nationale Sicherheitsrat in seiner Sitzung vom 24. Juni 2020 vorgesehen hat, wenn sie einen Genehmigungsbeschluss fassen in Bezug auf die Veranstaltung von: 1. in Artikel 11 § 4 Absatz 3 erwähnten Ereignissen, Vorführungen oder Wettkämpfen, 2.in Artikel 11 § 5 erwähnten Kundgebungen, 3. in Artikel 11 § 6 Absatz 2 erwähnten Sportwettkämpfen. In Artikel 11 § 4 erwähnte Kirmessen und Sitzempfänge und -bankette, in Artikel 11 § 4 erwähnte Ereignisse, Vorführungen und Wettkämpfe, in Artikel 11 § 5 erwähnte Kundgebungen und in Artikel 11 § 6 erwähnte Sportwettkämpfe dürfen nicht zwischen 1 Uhr morgens und 6 Uhr morgens stattfinden." Art. 10 - Artikel 14 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Art. 14 - Die kollektive Ausübung des Kults, die kollektive Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung und individuelle Besuche in Gebäuden zur Ausübung eines Kults und Gebäuden zur öffentlichen Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands sind erlaubt.

Die repräsentativen Organe der Kulte und der Organisationen, die moralischen Beistand gemäß einer nichtkonfessionellen Weltanschauung leisten, ergreifen die erforderlichen Maßnahmen und sehen Leitlinien vor, und zwar unter Einhaltung der folgenden Bedingungen: 1. Einhaltung der Regeln des Social Distancing, insbesondere Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, außer für Personen, die unter demselben Dach wohnen, 2.Einhaltung der zuvor festgelegten Höchstanzahl von Personen pro Gebäude, mit höchstens 100 Personen pro Gebäude, 3. Verbot von Körperkontakt zwischen Personen und Anfassen von Gegenständen durch mehrere Personen, 4.Zurverfügungstellung der erforderlichen Produkte für die Handhygiene an Ein- und Ausgängen." Art. 11 - Artikel 20 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Art. 20 - Unbeschadet des Artikels 11 darf jeder Haushalt höchstens 5 Personen, immer dieselben, im Rahmen von privaten Zusammenkünften treffen, einschließlich Treffen an Orten, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Kinder unter 12 Jahren werden in diesen 5 Personen nicht mitgerechnet." Art. 12 - Artikel 21bis des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Art. 21bis - Ab dem Alter von 12 Jahren ist jeder verpflichtet, an folgenden Orten Mund und Nase mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff zu bedecken: 1. in Geschäften und Einkaufszentren, 2.in Kinos, 3. in Veranstaltungs-, Konzert- oder Konferenzsälen, 4.in Hörsälen, 5. in Kultstätten, 6.in Museen, 7. in Bibliotheken, 8.in Kasinos und Automatenspielhallen, 9. in Geschäftsstraßen und an belebten privaten oder öffentlichen Orten, die die zuständigen Gemeindebehörden bestimmen und die durch entsprechenden Anschlag mit Angabe der Uhrzeiten, zu denen diese Verpflichtung gilt, gekennzeichnet sind, 10.in öffentlichen Gebäuden (in den für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäudeteilen), 11. auf Märkten, einschließlich Trödel- und Flohmärkten, Kirmessen und Handelsmessen, einschließlich Handelsausstellungen, 12.in Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes, außer wenn Kunden an ihrem eigenen Tisch sitzen, 13. bei den in Artikel 11 § 3 erwähnten Aktivitäten, 14.bei den in Artikel 11 § 4 erwähnten Ereignissen, 15. bei den in Artikel 11 § 5 erwähnten Kundgebungen. Ist das Tragen einer Schutzmaske oder einer Alternative aus Stoff aus medizinischen Gründen nicht möglich, kann ein Gesichtsschutzschirm benutzt werden." Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 29. Juli 2020 in Kraft.

Brüssel, den 28. Juli 2020 P. DE CREM

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