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Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 28/07/2020
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Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 30 juin 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 30 juni 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling
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28 JUILLET 2020. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel 28 JULI 2020. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het
du 30 juin 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la ministerieel besluit van 30 juni 2020 houdende dringende maatregelen
propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 28 juillet 2020 modifiant l'arrêté ministériel besluit van 28 juli 2020 houdende wijziging van het ministerieel
du 30 juin 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la besluit van 30 juni 2020 houdende dringende maatregelen om de
propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 28 juillet 2020). verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 28 juli 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
28. JULI 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des 28. JULI 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des
Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
COVID-19 COVID-19
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des
Artikels 4; Artikels 4;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der
Artikel 11 und 42; Artikel 11 und 42;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der
Artikel 181, 182 und 187; Artikel 181, 182 und 187;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung
von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des
Coronavirus COVID-19; Coronavirus COVID-19;
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen
administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Juli 2020; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Juli 2020;
Aufgrund der am 28. Juli 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, Aufgrund der am 28. Juli 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister,
die im Rat darüber beraten haben; die im Rat darüber beraten haben;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten
Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der
Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische
Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die
jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Nationalen jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Nationalen
Sicherheitsrates vom 27. Juli 2020 beschlossenen Maßnahmen Sicherheitsrates vom 27. Juli 2020 beschlossenen Maßnahmen
gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich ist, gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich ist,
bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen; bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen;
In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der
Gliedstaaten und den zuständigen föderalen Behörden im Nationalen Gliedstaaten und den zuständigen föderalen Behörden im Nationalen
Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am 15. und 24. Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am 15. und 24.
April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. und 30. Juni April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. und 30. Juni
2020 und am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020 zusammengetreten ist; 2020 und am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020 zusammengetreten ist;
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der
Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven
Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses
Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der
Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten
wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;
In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (UE) In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (UE)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG; 95/46/EG;
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des
Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen
Übertragbarkeit und des Sterberisikos; Übertragbarkeit und des Sterberisikos;
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen
Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe
in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die
Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;
In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa vom In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa vom
3. Juni 2020, wonach der Übergang zu einer "neuen Normalität" auf den 3. Juni 2020, wonach der Übergang zu einer "neuen Normalität" auf den
Grundsätzen der Volksgesundheit und auf wirtschaftlichen und Grundsätzen der Volksgesundheit und auf wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Überlegungen fußen muss und dass die gesellschaftlichen Überlegungen fußen muss und dass die
Entscheidungsträger auf allen Ebenen dem Leitgrundsatz eines Entscheidungsträger auf allen Ebenen dem Leitgrundsatz eines
schrittweisen und behutsamen Übergangs folgen müssen; schrittweisen und behutsamen Übergangs folgen müssen;
In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem
europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der
Ansteckungen weiter ansteigt; Ansteckungen weiter ansteigt;
In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr
für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden
Dringlichkeit; Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine
Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege
befällt; befällt;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu
Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der
Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund
und Nase erfolgt; und Nase erfolgt;
In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl
Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020;
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB
vom 22. April 2020; vom 22. April 2020;
In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der
Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die
ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird;
In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte
Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter
freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der
Bevölkerung darstellen; Bevölkerung darstellen;
In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Beschränkung und In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Beschränkung und
Überwachung von Zusammenkünften von mehr als 10 Personen folglich Überwachung von Zusammenkünften von mehr als 10 Personen folglich
unerlässlich und verhältnismäßig ist; unerlässlich und verhältnismäßig ist;
In der Erwägung, dass die vorerwähnte Maßnahme dazu führt, dass In der Erwägung, dass die vorerwähnte Maßnahme dazu führt, dass
einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich
den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen
Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass
andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente
Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; dass diese Maßnahme Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; dass diese Maßnahme
auch eine Kontaktrückverfolgung erleichtert; auch eine Kontaktrückverfolgung erleichtert;
In Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy In Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy
(GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die (GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die
schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich
auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer
Schutzmaske, Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht Schutzmaske, Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht
zwischen der Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der zwischen der Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der
Erfüllung pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und Erfüllung pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und
der Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; dass die GEES aus Experten der Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; dass die GEES aus Experten
aus verschiedenen Bereichen zusammengesetzt ist, insbesondere aus aus verschiedenen Bereichen zusammengesetzt ist, insbesondere aus
Ärzten, Virologen und Wirtschaftsexperten; Ärzten, Virologen und Wirtschaftsexperten;
In Erwägung der Gutachten der GEES und der Stellungnahmen des CELEVAL; In Erwägung der Gutachten der GEES und der Stellungnahmen des CELEVAL;
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli
2020; 2020;
In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von
Comeos; Comeos;
In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur
Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt
wird; wird;
In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung
von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung
zur Verfügung gestellt wird; zur Verfügung gestellt wird;
In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des
Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der
auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur
Verfügung gestellt wird; Verfügung gestellt wird;
In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in
Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden; Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden;
In der Erwägung, dass ein Bürgermeister, wenn er feststellt, dass In der Erwägung, dass ein Bürgermeister, wenn er feststellt, dass
Tätigkeiten unter Verstoß gegen den vorliegenden Ministeriellen Erlass Tätigkeiten unter Verstoß gegen den vorliegenden Ministeriellen Erlass
oder die anwendbaren Protokolle ausgeübt werden, im Interesse der oder die anwendbaren Protokolle ausgeübt werden, im Interesse der
Volksgesundheit die verwaltungsrechtliche Schließung der betreffenden Volksgesundheit die verwaltungsrechtliche Schließung der betreffenden
Niederlassung anordnen kann; Niederlassung anordnen kann;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die
Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf
kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister
und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in
Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf
nationaler Ebene erfordern; nationaler Ebene erfordern;
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur
Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des
Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19;
In Erwägung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der In Erwägung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner
Ausführungserlasse; Ausführungserlasse;
In Erwägung der Konzertierung im Konzertierungsausschuss; In Erwägung der Konzertierung im Konzertierungsausschuss;
In der Erwägung, dass die durchschnittliche Zahl der neuen Fälle von In der Erwägung, dass die durchschnittliche Zahl der neuen Fälle von
Ansteckung mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien am 26. Juli 2020 Ansteckung mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien am 26. Juli 2020
auf 255 bestätigte positive Fälle pro Tag gestiegen ist; dass es sich auf 255 bestätigte positive Fälle pro Tag gestiegen ist; dass es sich
dabei um eine Verdreifachung im Vergleich zu der Situation von vor dabei um eine Verdreifachung im Vergleich zu der Situation von vor
drei Wochen handelt; drei Wochen handelt;
In der Erwägung, dass die Reproduktionsrate R für Belgien derzeit auf In der Erwägung, dass die Reproduktionsrate R für Belgien derzeit auf
1,3 geschätzt wird, mit einem nationalen Durchschnitt von 24,6 positiv 1,3 geschätzt wird, mit einem nationalen Durchschnitt von 24,6 positiv
getesteten Einwohnern pro 100.000 Einwohner laut den Zahlen des getesteten Einwohnern pro 100.000 Einwohner laut den Zahlen des
Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von
Krankheiten; Krankheiten;
In der Erwägung, dass im Bericht des CELEVAL vom 26. Juli 2020 In der Erwägung, dass im Bericht des CELEVAL vom 26. Juli 2020
festgestellt worden ist, dass in Belgien eine zweite Welle von festgestellt worden ist, dass in Belgien eine zweite Welle von
COVID-19-Coronavirus-Infektionen begonnen hat, und dass die Folgen COVID-19-Coronavirus-Infektionen begonnen hat, und dass die Folgen
davon auch in der zunehmenden Zahl der Krankenhausaufnahmen sichtbar davon auch in der zunehmenden Zahl der Krankenhausaufnahmen sichtbar
sind; sind;
In der Erwägung, dass aufgrund dieser epidemiologischen Situation In der Erwägung, dass aufgrund dieser epidemiologischen Situation
wieder eine drastische Reduzierung der sozialen Kontakte erforderlich wieder eine drastische Reduzierung der sozialen Kontakte erforderlich
ist; dass die Kontaktblase folglich auf 5 Personen, bei denen es sich ist; dass die Kontaktblase folglich auf 5 Personen, bei denen es sich
immer um dieselben Personen handeln muss, herabgesetzt wird und dass immer um dieselben Personen handeln muss, herabgesetzt wird und dass
private Zusammenkünfte auf 10 Personen beschränkt werden; private Zusammenkünfte auf 10 Personen beschränkt werden;
In der Erwägung, dass es aufgrund dieser ungünstigen Entwicklung auch In der Erwägung, dass es aufgrund dieser ungünstigen Entwicklung auch
erforderlich ist, die Höchstanzahl der Personen, die an bestimmten erforderlich ist, die Höchstanzahl der Personen, die an bestimmten
Zusammenkünften teilnehmen dürfen, zu verringern; dass die Experten Zusammenkünften teilnehmen dürfen, zu verringern; dass die Experten
mehrfach darauf hingewiesen haben, dass das Tanzen in diesem mehrfach darauf hingewiesen haben, dass das Tanzen in diesem
Zusammenhang ein sehr hohes Risiko der Übertragung des Virus birgt; Zusammenhang ein sehr hohes Risiko der Übertragung des Virus birgt;
dass das Tanzen daher in Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes dass das Tanzen daher in Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes
und bei bestimmten Arten von genehmigten Veranstaltungen weiterhin und bei bestimmten Arten von genehmigten Veranstaltungen weiterhin
verboten ist; verboten ist;
In der Erwägung, dass der Nationale Sicherheitsrat vom 23. Juli 2020 In der Erwägung, dass der Nationale Sicherheitsrat vom 23. Juli 2020
beschlossen hatte, die Registrierung personenbezogener Daten im Hotel- beschlossen hatte, die Registrierung personenbezogener Daten im Hotel-
und Gaststättengewerbe zur Pflicht zu machen; dass diese Daten für die und Gaststättengewerbe zur Pflicht zu machen; dass diese Daten für die
Optimierung der Rückverfolgung von Kontakten und Infektionsquellen Optimierung der Rückverfolgung von Kontakten und Infektionsquellen
entscheidend sein können; dass es in der gegenwärtigen entscheidend sein können; dass es in der gegenwärtigen
epidemiologischen Situation, die sich verschlechtert hat, umso epidemiologischen Situation, die sich verschlechtert hat, umso
notwendiger ist, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die notwendiger ist, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die
Infektionsherde, in denen sich das Virus ausbreitet, zu ermitteln und Infektionsherde, in denen sich das Virus ausbreitet, zu ermitteln und
die Ausbreitung des Virus so schnell wie möglich zu begrenzen; dass es die Ausbreitung des Virus so schnell wie möglich zu begrenzen; dass es
demzufolge auch notwendig ist, die Registrierungspflicht auf andere demzufolge auch notwendig ist, die Registrierungspflicht auf andere
Orte zu erweitern, an denen Gruppen von Personen eine längere Zeit Orte zu erweitern, an denen Gruppen von Personen eine längere Zeit
aktiv zusammen verbringen, wie z.B. Wellnesszentren, Schwimmbäder, aktiv zusammen verbringen, wie z.B. Wellnesszentren, Schwimmbäder,
Kasinos und Automatenspielhallen; Kasinos und Automatenspielhallen;
In der Erwägung, dass bald die Ausverkaufssaison beginnt und dass dies In der Erwägung, dass bald die Ausverkaufssaison beginnt und dass dies
zu einem großen Zustrom von Kunden in den Geschäften führen kann; dass zu einem großen Zustrom von Kunden in den Geschäften führen kann; dass
CELEVAL wieder empfiehlt, seine Einkäufe allein oder eventuell in CELEVAL wieder empfiehlt, seine Einkäufe allein oder eventuell in
Begleitung eines Minderjährigen oder einer hilfsbedürftigen Person Begleitung eines Minderjährigen oder einer hilfsbedürftigen Person
während eines Zeitraums von 30 Minuten (außer bei Terminvereinbarung) während eines Zeitraums von 30 Minuten (außer bei Terminvereinbarung)
zu tätigen; zu tätigen;
In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller
Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das
Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert
wird; wird;
In der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen In der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen
Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der
schrittweisen Rücknahme der Maßnahmen spielt; dass das Tragen einer schrittweisen Rücknahme der Maßnahmen spielt; dass das Tragen einer
Schutzmaske der Bevölkerung daher in allen Situationen, in denen die Schutzmaske der Bevölkerung daher in allen Situationen, in denen die
Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden können, Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden können,
empfohlen wird, damit eine Weiterverbreitung des Virus vermieden wird; empfohlen wird, damit eine Weiterverbreitung des Virus vermieden wird;
dass das Tragen einer Schutzmaske in bestimmten Einrichtungen und dass das Tragen einer Schutzmaske in bestimmten Einrichtungen und
spezifischen Situationen Pflicht ist; dass die Maske nur für die spezifischen Situationen Pflicht ist; dass die Maske nur für die
unbedingt notwendige Zeit abgenommen werden darf, z.B. zum Verzehr von unbedingt notwendige Zeit abgenommen werden darf, z.B. zum Verzehr von
Getränken und Speisen, zum Naseputzen oder zum Lippenlesen für Getränken und Speisen, zum Naseputzen oder zum Lippenlesen für
Gehörlose und Schwerhörige; dass das Tragen einer Schutzmaske jedoch Gehörlose und Schwerhörige; dass das Tragen einer Schutzmaske jedoch
nicht ausreicht und immer mit den anderen Präventionsmaßnahmen nicht ausreicht und immer mit den anderen Präventionsmaßnahmen
einhergehen muss; dass Social Distancing die wichtigste und prioritäre einhergehen muss; dass Social Distancing die wichtigste und prioritäre
Maßnahme bleibt; Maßnahme bleibt;
In der Erwägung, dass es angesichts der jüngsten epidemiologischen In der Erwägung, dass es angesichts der jüngsten epidemiologischen
Ergebnisse notwendig geworden ist, die Verpflichtung, eine Schutzmaske Ergebnisse notwendig geworden ist, die Verpflichtung, eine Schutzmaske
zu tragen, auf andere Orte zu erweitern, um das Risiko einer zweiten zu tragen, auf andere Orte zu erweitern, um das Risiko einer zweiten
Ansteckungswelle so weit wie möglich einzudämmen; Ansteckungswelle so weit wie möglich einzudämmen;
In der Erwägung, dass die Bürger deutlich informiert werden müssen, wo In der Erwägung, dass die Bürger deutlich informiert werden müssen, wo
und wann eine Maske getragen werden muss; dass daher die Uhrzeiten und wann eine Maske getragen werden muss; dass daher die Uhrzeiten
ausgehängt werden müssen, zu denen diese Maßnahme in Kraft ist; dass ausgehängt werden müssen, zu denen diese Maßnahme in Kraft ist; dass
der angegebene Zeitraum tatsächlich mit den Uhrzeiten übereinstimmen der angegebene Zeitraum tatsächlich mit den Uhrzeiten übereinstimmen
muss, zu denen größere Menschenströme zu erwarten sind oder ein muss, zu denen größere Menschenströme zu erwarten sind oder ein
erhöhtes Übertragungsrisiko besteht; erhöhtes Übertragungsrisiko besteht;
In der Erwägung, dass die grundlegenden Hygienemaßnahmen unerlässlich In der Erwägung, dass die grundlegenden Hygienemaßnahmen unerlässlich
bleiben; bleiben;
In der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt In der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt
werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume
ausreichend durchgelüftet werden müssen; ausreichend durchgelüftet werden müssen;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, in Bezug auf Personen, die zu In der Erwägung, dass es notwendig ist, in Bezug auf Personen, die zu
einer Risikogruppe gehören, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; einer Risikogruppe gehören, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;
In der Erwägung, dass, obschon die meisten Tätigkeiten wieder erlaubt In der Erwägung, dass, obschon die meisten Tätigkeiten wieder erlaubt
sind, es dennoch notwendig ist, Tätigkeiten, bei denen ein hohes sind, es dennoch notwendig ist, Tätigkeiten, bei denen ein hohes
Risiko der Weiterverbreitung des Virus besteht, besondere Risiko der Weiterverbreitung des Virus besteht, besondere
Aufmerksamkeit zu widmen und Tätigkeiten, die zu einem zu engen Aufmerksamkeit zu widmen und Tätigkeiten, die zu einem zu engen
Kontakt zwischen den Beteiligten führen und/oder zu viele Menschen Kontakt zwischen den Beteiligten führen und/oder zu viele Menschen
zusammenführen, weiterhin zu verbieten; zusammenführen, weiterhin zu verbieten;
In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird;
dass dies bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen nie dass dies bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen nie
ausgeschlossen werden kann; ausgeschlossen werden kann;
Aufgrund der Dringlichkeit, Aufgrund der Dringlichkeit,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird durch eine Nr. 6 mit Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird durch eine Nr. 6 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"6. "Haushalt": Personen, die unter demselben Dach wohnen." "6. "Haushalt": Personen, die unter demselben Dach wohnen."
Art. 2 - Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Art. 2 - Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Art. 2 - § 1 - Homeoffice wird dringend empfohlen für alle "Art. 2 - § 1 - Homeoffice wird dringend empfohlen für alle
Unternehmen, Vereinigungen und Dienste gleich welcher Größe, und zwar Unternehmen, Vereinigungen und Dienste gleich welcher Größe, und zwar
für alle Personalmitglieder, deren Funktion sich dazu eignet. für alle Personalmitglieder, deren Funktion sich dazu eignet.
Wird kein Homeoffice angewandt, ergreifen nicht wesentliche Wird kein Homeoffice angewandt, ergreifen nicht wesentliche
Unternehmen und Vereinigungen die in § 2 erwähnten Maßnahmen, um die Unternehmen und Vereinigungen die in § 2 erwähnten Maßnahmen, um die
Anwendung der Regeln des Social Distancing, insbesondere die Anwendung der Regeln des Social Distancing, insbesondere die
Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, maximal zu Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, maximal zu
gewährleisten. gewährleisten.
Wird kein Homeoffice angewandt, ergreifen Unternehmen, die zu den in Wird kein Homeoffice angewandt, ergreifen Unternehmen, die zu den in
der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführten Schlüsselsektoren und der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführten Schlüsselsektoren und
wesentlichen Diensten gehören, einschließlich der Produzenten, wesentlichen Diensten gehören, einschließlich der Produzenten,
Lieferanten, Unternehmer und Subunternehmer von Gütern, Arbeiten und Lieferanten, Unternehmer und Subunternehmer von Gütern, Arbeiten und
Dienstleistungen, die für die Tätigkeit dieser Unternehmen und dieser Dienstleistungen, die für die Tätigkeit dieser Unternehmen und dieser
Dienste wesentlich sind, die in § 2 erwähnten Maßnahmen, um die Regeln Dienste wesentlich sind, die in § 2 erwähnten Maßnahmen, um die Regeln
des Social Distancing so gut wie möglich umzusetzen. des Social Distancing so gut wie möglich umzusetzen.
§ 2 - Unternehmen, Vereinigungen und Dienste ergreifen rechtzeitig § 2 - Unternehmen, Vereinigungen und Dienste ergreifen rechtzeitig
geeignete Präventionsmaßnahmen, um die Anwendung der in § 1 geeignete Präventionsmaßnahmen, um die Anwendung der in § 1
vorgesehenen Regeln zu gewährleisten oder, falls dies nicht möglich vorgesehenen Regeln zu gewährleisten oder, falls dies nicht möglich
ist, ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten. ist, ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten.
Bei diesen geeigneten Präventionsmaßnahmen handelt es sich um Bei diesen geeigneten Präventionsmaßnahmen handelt es sich um
Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften materieller, technischer Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften materieller, technischer
und/oder organisatorischer Art, wie sie im "Allgemeinen Leitfaden zur und/oder organisatorischer Art, wie sie im "Allgemeinen Leitfaden zur
Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 am Arbeitsplatz" definiert Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 am Arbeitsplatz" definiert
sind, der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes sind, der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt
wird, ergänzt durch Leitlinien auf sektorieller Ebene und/oder auf wird, ergänzt durch Leitlinien auf sektorieller Ebene und/oder auf
Ebene des Unternehmens, und/oder andere geeignete Maßnahmen, die ein Ebene des Unternehmens, und/oder andere geeignete Maßnahmen, die ein
mindestens gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen mindestens gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen
haben immer Vorrang vor individuellen Maßnahmen. haben immer Vorrang vor individuellen Maßnahmen.
Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen werden auf Ebene des Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen werden auf Ebene des
Unternehmens, der Vereinigung oder des Dienstes ausgearbeitet und Unternehmens, der Vereinigung oder des Dienstes ausgearbeitet und
unter Einhaltung der geltenden Regeln der sozialen Konzertierung oder, unter Einhaltung der geltenden Regeln der sozialen Konzertierung oder,
wenn dies nicht möglich ist, in Absprache mit den betreffenden wenn dies nicht möglich ist, in Absprache mit den betreffenden
Arbeitnehmern und in Absprache mit den Diensten für Gefahrenverhütung Arbeitnehmern und in Absprache mit den Diensten für Gefahrenverhütung
und Schutz am Arbeitsplatz beschlossen. und Schutz am Arbeitsplatz beschlossen.
Die Unternehmen, Vereinigungen und Dienste informieren die Die Unternehmen, Vereinigungen und Dienste informieren die
Arbeitnehmer rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen und Arbeitnehmer rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen und
erteilen ihnen eine passende Schulung. Sie informieren auch Dritte erteilen ihnen eine passende Schulung. Sie informieren auch Dritte
rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen. rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen.
Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte sind verpflichtet, die im Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte sind verpflichtet, die im
Unternehmen, in der Vereinigung beziehungsweise im Dienst geltenden Unternehmen, in der Vereinigung beziehungsweise im Dienst geltenden
Präventionsmaßnahmen anzuwenden. Präventionsmaßnahmen anzuwenden.
§ 3 - Die Sozialinspektoren der Generaldirektion Kontrolle des § 3 - Die Sozialinspektoren der Generaldirektion Kontrolle des
Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sind beauftragt, Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sind beauftragt,
Arbeitgeber und Arbeitnehmer der nicht wesentlichen Unternehmen und Arbeitgeber und Arbeitnehmer der nicht wesentlichen Unternehmen und
Vereinigungen zu informieren und zu begleiten und gemäß dem Vereinigungen zu informieren und zu begleiten und gemäß dem
Sozialstrafgesetzbuch für die Einhaltung der in diesen Unternehmen und Sozialstrafgesetzbuch für die Einhaltung der in diesen Unternehmen und
Vereinigungen geltenden Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 1 und 2 Vereinigungen geltenden Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 1 und 2
zu sorgen." zu sorgen."
Art. 3 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Art. 3 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Art. 5 - In Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes gelten für "Art. 5 - In Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes gelten für
den Empfang von Kunden mindestens folgende spezifische Modalitäten: den Empfang von Kunden mindestens folgende spezifische Modalitäten:
1. Tische werden so angeordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5 m 1. Tische werden so angeordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5 m
zwischen ihnen gewährleistet ist, es sei denn, sie sind durch eine zwischen ihnen gewährleistet ist, es sei denn, sie sind durch eine
Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige Alternative mit einer Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige Alternative mit einer
Mindesthöhe von 1,8 m voneinander getrennt. Mindesthöhe von 1,8 m voneinander getrennt.
2. Höchstens 10 Personen pro Tisch sind erlaubt. 2. Höchstens 10 Personen pro Tisch sind erlaubt.
3. Nur Sitzplätze an den Tischen sind erlaubt. 3. Nur Sitzplätze an den Tischen sind erlaubt.
4. Jeder Kunde muss an seinem Tisch sitzen bleiben. 4. Jeder Kunde muss an seinem Tisch sitzen bleiben.
5. Servicepersonal muss eine Schutzmaske oder, wenn dies aus 5. Servicepersonal muss eine Schutzmaske oder, wenn dies aus
medizinischen Gründen nicht möglich ist, einen Gesichtsschutzschirm medizinischen Gründen nicht möglich ist, einen Gesichtsschutzschirm
tragen. tragen.
6. Küchenpersonal muss eine Schutzmaske oder, wenn dies aus 6. Küchenpersonal muss eine Schutzmaske oder, wenn dies aus
medizinischen Gründen nicht möglich ist, einen Gesichtsschutzschirm medizinischen Gründen nicht möglich ist, einen Gesichtsschutzschirm
tragen. tragen.
7. Bedienung an der Theke ist nicht erlaubt, außer in 7. Bedienung an der Theke ist nicht erlaubt, außer in
Einpersonenbetrieben unter Einhaltung eines Abstands von 1,5 m. Einpersonenbetrieben unter Einhaltung eines Abstands von 1,5 m.
8. Terrassen und öffentliche Plätze werden gemäß den von den 8. Terrassen und öffentliche Plätze werden gemäß den von den
Gemeindebehörden erlassenen Vorschriften und unter Einhaltung Gemeindebehörden erlassenen Vorschriften und unter Einhaltung
derselben Regeln wie für Innenräume organisiert. derselben Regeln wie für Innenräume organisiert.
9. Schankstätten und Restaurants dürfen ab den üblichen Öffnungszeiten 9. Schankstätten und Restaurants dürfen ab den üblichen Öffnungszeiten
bis 1 Uhr morgens offen sein, es sei denn, die Gemeindebehörde erlegt bis 1 Uhr morgens offen sein, es sei denn, die Gemeindebehörde erlegt
eine frühere Schließung auf, und müssen ab 1 Uhr morgens während eines eine frühere Schließung auf, und müssen ab 1 Uhr morgens während eines
ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf aufeinanderfolgenden ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf aufeinanderfolgenden
Stunden geschlossen bleiben. Stunden geschlossen bleiben.
10. Bei Ankunft müssen zur Erleichterung einer eventuellen späteren 10. Bei Ankunft müssen zur Erleichterung einer eventuellen späteren
Kontaktuntersuchung Kontaktinformationen - die auf eine Telefonnummer Kontaktuntersuchung Kontaktinformationen - die auf eine Telefonnummer
oder eine E-Mail-Adresse beschränkt sein können - eines Kunden pro oder eine E-Mail-Adresse beschränkt sein können - eines Kunden pro
Tisch registriert und während 14 Kalendertagen aufbewahrt werden. Tisch registriert und während 14 Kalendertagen aufbewahrt werden.
Diese Kontaktinformationen dürfen zu keinen anderen Zwecken als zur Diese Kontaktinformationen dürfen zu keinen anderen Zwecken als zur
Bekämpfung von COVID-19 verwendet werden, sie müssen nach 14 Bekämpfung von COVID-19 verwendet werden, sie müssen nach 14
Kalendertagen vernichtet werden und die Kunden müssen ausdrücklich Kalendertagen vernichtet werden und die Kunden müssen ausdrücklich
ihre Zustimmung geben. Kunden, die sich weigern, ihre ihre Zustimmung geben. Kunden, die sich weigern, ihre
Kontaktinformationen zu hinterlassen, wird bei ihrer Ankunft der Kontaktinformationen zu hinterlassen, wird bei ihrer Ankunft der
Zugang zur Einrichtung verweigert." Zugang zur Einrichtung verweigert."
Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
COVID-19 wird durch einen Artikel 6bis mit folgendem Wortlaut ergänzt: COVID-19 wird durch einen Artikel 6bis mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Art. 6bis - § 1 - Kontaktinformationen eines Besuchers oder "Art. 6bis - § 1 - Kontaktinformationen eines Besuchers oder
Teilnehmers pro Haushalt - die auf eine Telefonnummer oder eine Teilnehmers pro Haushalt - die auf eine Telefonnummer oder eine
E-Mail-Adresse beschränkt sein können - müssen bei Ankunft an E-Mail-Adresse beschränkt sein können - müssen bei Ankunft an
folgenden Orten registriert werden: folgenden Orten registriert werden:
- Wellnesszentren, - Wellnesszentren,
- kollektiven Sportkursen, - kollektiven Sportkursen,
- Schwimmbädern, - Schwimmbädern,
- Kasinos und Automatenspielhallen, - Kasinos und Automatenspielhallen,
- Empfangs- und Festsälen. - Empfangs- und Festsälen.
§ 2 - In § 1 erwähnte Daten müssen zur Erleichterung einer eventuellen § 2 - In § 1 erwähnte Daten müssen zur Erleichterung einer eventuellen
späteren Kontaktuntersuchung während 14 Kalendertagen aufbewahrt späteren Kontaktuntersuchung während 14 Kalendertagen aufbewahrt
werden und dürfen zu keinen anderen Zwecken als zur Bekämpfung von werden und dürfen zu keinen anderen Zwecken als zur Bekämpfung von
COVID-19 verwendet werden. COVID-19 verwendet werden.
Sie müssen nach 14 Kalendertagen vernichtet werden und die Besucher Sie müssen nach 14 Kalendertagen vernichtet werden und die Besucher
oder Teilnehmer müssen ausdrücklich ihre Zustimmung geben. Besuchern oder Teilnehmer müssen ausdrücklich ihre Zustimmung geben. Besuchern
oder Teilnehmern, die sich weigern, ihre Kontaktinformationen zu oder Teilnehmern, die sich weigern, ihre Kontaktinformationen zu
hinterlassen, wird bei ihrer Ankunft der Zugang zur Einrichtung hinterlassen, wird bei ihrer Ankunft der Zugang zur Einrichtung
verweigert." verweigert."
Art. 5 - Artikel 7 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Art. 5 - Artikel 7 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Art. 7 - In Einkaufszentren gelten für den Empfang von Kunden "Art. 7 - In Einkaufszentren gelten für den Empfang von Kunden
mindestens folgende spezifische Modalitäten: mindestens folgende spezifische Modalitäten:
1. Ein Kunde pro 10 m2 ist erlaubt für eine Dauer, die nicht über die 1. Ein Kunde pro 10 m2 ist erlaubt für eine Dauer, die nicht über die
notwendige und übliche Dauer hinausgeht. notwendige und übliche Dauer hinausgeht.
2. Das Einkaufszentrum stellt Mitarbeitern und Kunden erforderliche 2. Das Einkaufszentrum stellt Mitarbeitern und Kunden erforderliche
Produkte für die Handhygiene an Ein- und Ausgängen zur Verfügung. Produkte für die Handhygiene an Ein- und Ausgängen zur Verfügung.
3. Das Einkaufszentrum erleichtert die Wahrung eines Abstands von 1,5 3. Das Einkaufszentrum erleichtert die Wahrung eines Abstands von 1,5
m durch Bodenmarkierung und/oder Beschilderung. m durch Bodenmarkierung und/oder Beschilderung.
4. Es wird alleine eingekauft während einer Dauer, die nicht über die 4. Es wird alleine eingekauft während einer Dauer, die nicht über die
notwendige und übliche Dauer hinausgeht. notwendige und übliche Dauer hinausgeht.
5. In Abweichung von Nr. 4 darf ein Erwachsener Minderjährige, die 5. In Abweichung von Nr. 4 darf ein Erwachsener Minderjährige, die
unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person
begleiten." begleiten."
Art. 6 - Artikel 8 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Art. 6 - Artikel 8 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Art. 8 - § 1 - Geschäfte dürfen an den gewohnten Tagen und zu den "Art. 8 - § 1 - Geschäfte dürfen an den gewohnten Tagen und zu den
üblichen Uhrzeiten geöffnet bleiben. üblichen Uhrzeiten geöffnet bleiben.
Nightshops dürfen ab der normalen Öffnungszeit bis 22 Uhr geöffnet Nightshops dürfen ab der normalen Öffnungszeit bis 22 Uhr geöffnet
bleiben. bleiben.
§ 2 - Es wird alleine eingekauft und außer bei Terminvereinbarung § 2 - Es wird alleine eingekauft und außer bei Terminvereinbarung
während eines Zeitraums von höchstens 30 Minuten. während eines Zeitraums von höchstens 30 Minuten.
§ 3 - In Abweichung von § 2 darf ein Erwachsener Minderjährige, die § 3 - In Abweichung von § 2 darf ein Erwachsener Minderjährige, die
unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person
begleiten." begleiten."
Art. 7 - Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Art. 7 - Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Art. 10 - Die zuständigen Gemeindebehörden können Märkte "Art. 10 - Die zuständigen Gemeindebehörden können Märkte
einschließlich Trödel- und Flohmärkten und Kirmessen unter folgenden einschließlich Trödel- und Flohmärkten und Kirmessen unter folgenden
Bedingungen erlauben: Bedingungen erlauben:
1. Die maximale Anzahl der auf einem Markt zugelassenen Besucher 1. Die maximale Anzahl der auf einem Markt zugelassenen Besucher
beträgt ein Besucher pro 1,5 laufenden Meter Marktstand; dies gilt beträgt ein Besucher pro 1,5 laufenden Meter Marktstand; dies gilt
nicht für Jahrmärkte. nicht für Jahrmärkte.
2. Die maximale Anzahl der auf einer Kirmes oder einem Jahrmarkt 2. Die maximale Anzahl der auf einer Kirmes oder einem Jahrmarkt
zugelassenen Besucher beträgt 200 Besucher. zugelassenen Besucher beträgt 200 Besucher.
3. Händler, Schausteller und ihr Personal sind für die Dauer des 3. Händler, Schausteller und ihr Personal sind für die Dauer des
Betriebs eines Stands verpflichtet, sich Mund und Nase zu bedecken, ob Betriebs eines Stands verpflichtet, sich Mund und Nase zu bedecken, ob
mit einer Schutzmaske oder einer anderen Alternative aus Stoff oder, mit einer Schutzmaske oder einer anderen Alternative aus Stoff oder,
wenn dies aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, mit einem wenn dies aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, mit einem
Gesichtsschutzschirm. Gesichtsschutzschirm.
4. Die zuständigen Gemeindebehörden stellen erforderliche Produkte für 4. Die zuständigen Gemeindebehörden stellen erforderliche Produkte für
die Handhygiene an den Ein- und Ausgängen der Märkte oder Kirmessen die Handhygiene an den Ein- und Ausgängen der Märkte oder Kirmessen
zur Verfügung. zur Verfügung.
5. Händler und Schausteller stellen ihren Mitarbeitern und ihren 5. Händler und Schausteller stellen ihren Mitarbeitern und ihren
Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung. Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.
6. Händler und Schausteller dürfen unter Einhaltung der in Artikel 5 6. Händler und Schausteller dürfen unter Einhaltung der in Artikel 5
vorgesehenen Modalitäten Speisen oder Getränke zum Verzehr vor Ort vorgesehenen Modalitäten Speisen oder Getränke zum Verzehr vor Ort
anbieten. anbieten.
7. Eine Organisation oder ein System wird eingerichtet, um zu 7. Eine Organisation oder ein System wird eingerichtet, um zu
kontrollieren, wie viele Kunden auf dem Markt oder auf der Kirmes kontrollieren, wie viele Kunden auf dem Markt oder auf der Kirmes
anwesend sind. anwesend sind.
8. Ein Einbahnverkehrsplan mit getrennten Ein- und Ausgängen des 8. Ein Einbahnverkehrsplan mit getrennten Ein- und Ausgängen des
Marktes oder der Kirmes wird erstellt, sofern die zuständigen Marktes oder der Kirmes wird erstellt, sofern die zuständigen
Gemeindebehörden wegen außergewöhnlicher Umstände nicht eine mit Gemeindebehörden wegen außergewöhnlicher Umstände nicht eine mit
Gründen versehene Ausnahmeerlaubnis gewähren und eine Alternativlösung Gründen versehene Ausnahmeerlaubnis gewähren und eine Alternativlösung
festlegen. festlegen.
9. Auf einem Markt wird alleine eingekauft während einer Dauer, die 9. Auf einem Markt wird alleine eingekauft während einer Dauer, die
nicht über die notwendige und übliche Dauer hinausgeht. nicht über die notwendige und übliche Dauer hinausgeht.
10. In Abweichung von Nr. 9 darf ein Erwachsener Minderjährige, die 10. In Abweichung von Nr. 9 darf ein Erwachsener Minderjährige, die
unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person
begleiten. begleiten.
Unbeschadet des Artikels 4 und unbeschadet der Aufträge der Rettungs- Unbeschadet des Artikels 4 und unbeschadet der Aufträge der Rettungs-
und Einsatzdienste wird der Zugang zu Märkten und Kirmessen von den und Einsatzdienste wird der Zugang zu Märkten und Kirmessen von den
zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass die Regeln des zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass die Regeln des
Social Distancing eingehalten werden, insbesondere die Wahrung eines Social Distancing eingehalten werden, insbesondere die Wahrung eines
Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, wie auch andere angemessene Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, wie auch andere angemessene
Schutzmaßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau wie Schutzmaßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau wie
diejenigen im "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung diejenigen im "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung
der Ausbreitung von COVID-19" bieten." der Ausbreitung von COVID-19" bieten."
Art. 8 - Artikel 11 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Art. 8 - Artikel 11 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Art. 11 - § 1 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders "Art. 11 - § 1 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders
vorgesehen, sind Zusammenkünfte von mehr als 10 Personen, Kinder unter vorgesehen, sind Zusammenkünfte von mehr als 10 Personen, Kinder unter
12 Jahren nicht einbegriffen, nur unter den durch vorliegenden Artikel 12 Jahren nicht einbegriffen, nur unter den durch vorliegenden Artikel
vorgesehenen Bedingungen und für die durch vorliegenden Artikel vorgesehenen Bedingungen und für die durch vorliegenden Artikel
zugelassenen Aktivitäten erlaubt. Unter "Zusammenkünften" sind zugelassenen Aktivitäten erlaubt. Unter "Zusammenkünften" sind
ebenfalls Empfänge und Bankette mit privatem Charakter zu verstehen. ebenfalls Empfänge und Bankette mit privatem Charakter zu verstehen.
§ 2 - Höchstens 50 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten § 2 - Höchstens 50 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten
teilnehmen: teilnehmen:
1. Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch einen 1. Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch einen
Club oder eine Vereinigung, immer in Anwesenheit eines erwachsenen Club oder eine Vereinigung, immer in Anwesenheit eines erwachsenen
Trainers oder einer erwachsenen Begleit- oder Aufsichtsperson, Trainers oder einer erwachsenen Begleit- oder Aufsichtsperson,
2. Lagern und Sommeranimationen unter Einhaltung der in Artikel 15 2. Lagern und Sommeranimationen unter Einhaltung der in Artikel 15
vorgesehenen Regeln. vorgesehenen Regeln.
§ 3 - Höchstens 100 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten § 3 - Höchstens 100 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten
teilnehmen: teilnehmen:
1. zivilen Eheschließungen, 1. zivilen Eheschließungen,
2. Beerdigungen und Einäscherungen, die nicht unter Nr. 3 vorgesehen 2. Beerdigungen und Einäscherungen, die nicht unter Nr. 3 vorgesehen
sind, ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams, sind, ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams,
3. kollektiven Ausübungen des Kults und kollektiven Ausübungen 3. kollektiven Ausübungen des Kults und kollektiven Ausübungen
nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb
einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung unter einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung unter
Einhaltung der in Artikel 14 vorgesehenen Regeln. Einhaltung der in Artikel 14 vorgesehenen Regeln.
§ 4 - Ein Publikum von höchstens 100 Personen darf Ereignissen, § 4 - Ein Publikum von höchstens 100 Personen darf Ereignissen,
Vorführungen, öffentlich zugänglichen Sitzempfängen und -banketten und Vorführungen, öffentlich zugänglichen Sitzempfängen und -banketten und
Wettkämpfen beiwohnen, die drinnen veranstaltet werden, unter Wettkämpfen beiwohnen, die drinnen veranstaltet werden, unter
Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 oder im anwendbaren Protokoll Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 oder im anwendbaren Protokoll
vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des Artikels 5. vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des Artikels 5.
Ein Publikum von höchstens 200 Personen darf Ereignissen, Ein Publikum von höchstens 200 Personen darf Ereignissen,
Vorführungen, öffentlich zugänglichen Sitzempfängen und -banketten und Vorführungen, öffentlich zugänglichen Sitzempfängen und -banketten und
Wettkämpfen beiwohnen, sofern sie draußen veranstaltet werden, unter Wettkämpfen beiwohnen, sofern sie draußen veranstaltet werden, unter
Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 oder im anwendbaren Protokoll Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 oder im anwendbaren Protokoll
vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des Artikels 5. vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des Artikels 5.
Werden Ereignisse, Vorführungen, öffentlich zugängliche Sitzempfänge Werden Ereignisse, Vorführungen, öffentlich zugängliche Sitzempfänge
oder -bankette oder Wettkämpfe auf öffentlicher Straße veranstaltet, oder -bankette oder Wettkämpfe auf öffentlicher Straße veranstaltet,
ist gemäß Artikel 13 die vorherige Genehmigung der zuständigen ist gemäß Artikel 13 die vorherige Genehmigung der zuständigen
Gemeindebehörden erforderlich. Gemeindebehörden erforderlich.
§ 5 - Höchstens 200 Teilnehmer dürfen statischen Kundgebungen § 5 - Höchstens 200 Teilnehmer dürfen statischen Kundgebungen
beiwohnen, die auf öffentlicher Straße stattfinden, wo das Social beiwohnen, die auf öffentlicher Straße stattfinden, wo das Social
Distancing eingehalten werden kann und die gemäß Artikel 13 vorher von Distancing eingehalten werden kann und die gemäß Artikel 13 vorher von
den zuständigen Gemeindebehörden genehmigt wurden. den zuständigen Gemeindebehörden genehmigt wurden.
§ 6 - Unbeschadet eines eventuellen Protokolls und unbeschadet der von § 6 - Unbeschadet eines eventuellen Protokolls und unbeschadet der von
der zuständigen Gemeindebehörde bestimmten Richtlinien und/oder der zuständigen Gemeindebehörde bestimmten Richtlinien und/oder
Einschränkungen darf jeder an Sportwettkämpfen teilnehmen. Einschränkungen darf jeder an Sportwettkämpfen teilnehmen.
Wird ein Sportwettkampf für mehr als 200 Teilnehmer oder auf Wird ein Sportwettkampf für mehr als 200 Teilnehmer oder auf
öffentlicher Straße veranstaltet, ist gemäß Artikel 13 die vorherige öffentlicher Straße veranstaltet, ist gemäß Artikel 13 die vorherige
Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörden erforderlich." Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörden erforderlich."
Art. 9 - Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Art. 9 - Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Art. 13 - Die zuständigen Gemeindebehörden benutzen die ihnen zur "Art. 13 - Die zuständigen Gemeindebehörden benutzen die ihnen zur
Verfügung gestellte Matrix, die der Nationale Sicherheitsrat in seiner Verfügung gestellte Matrix, die der Nationale Sicherheitsrat in seiner
Sitzung vom 24. Juni 2020 vorgesehen hat, wenn sie einen Sitzung vom 24. Juni 2020 vorgesehen hat, wenn sie einen
Genehmigungsbeschluss fassen in Bezug auf die Veranstaltung von: Genehmigungsbeschluss fassen in Bezug auf die Veranstaltung von:
1. in Artikel 11 § 4 Absatz 3 erwähnten Ereignissen, Vorführungen oder 1. in Artikel 11 § 4 Absatz 3 erwähnten Ereignissen, Vorführungen oder
Wettkämpfen, Wettkämpfen,
2. in Artikel 11 § 5 erwähnten Kundgebungen, 2. in Artikel 11 § 5 erwähnten Kundgebungen,
3. in Artikel 11 § 6 Absatz 2 erwähnten Sportwettkämpfen. 3. in Artikel 11 § 6 Absatz 2 erwähnten Sportwettkämpfen.
In Artikel 11 § 4 erwähnte Kirmessen und Sitzempfänge und -bankette, In Artikel 11 § 4 erwähnte Kirmessen und Sitzempfänge und -bankette,
in Artikel 11 § 4 erwähnte Ereignisse, Vorführungen und Wettkämpfe, in in Artikel 11 § 4 erwähnte Ereignisse, Vorführungen und Wettkämpfe, in
Artikel 11 § 5 erwähnte Kundgebungen und in Artikel 11 § 6 erwähnte Artikel 11 § 5 erwähnte Kundgebungen und in Artikel 11 § 6 erwähnte
Sportwettkämpfe dürfen nicht zwischen 1 Uhr morgens und 6 Uhr morgens Sportwettkämpfe dürfen nicht zwischen 1 Uhr morgens und 6 Uhr morgens
stattfinden." stattfinden."
Art. 10 - Artikel 14 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Art. 10 - Artikel 14 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Art. 14 - Die kollektive Ausübung des Kults, die kollektive Ausübung "Art. 14 - Die kollektive Ausübung des Kults, die kollektive Ausübung
nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb
einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung und einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung und
individuelle Besuche in Gebäuden zur Ausübung eines Kults und Gebäuden individuelle Besuche in Gebäuden zur Ausübung eines Kults und Gebäuden
zur öffentlichen Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands zur öffentlichen Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands
sind erlaubt. sind erlaubt.
Die repräsentativen Organe der Kulte und der Organisationen, die Die repräsentativen Organe der Kulte und der Organisationen, die
moralischen Beistand gemäß einer nichtkonfessionellen Weltanschauung moralischen Beistand gemäß einer nichtkonfessionellen Weltanschauung
leisten, ergreifen die erforderlichen Maßnahmen und sehen Leitlinien leisten, ergreifen die erforderlichen Maßnahmen und sehen Leitlinien
vor, und zwar unter Einhaltung der folgenden Bedingungen: vor, und zwar unter Einhaltung der folgenden Bedingungen:
1. Einhaltung der Regeln des Social Distancing, insbesondere Wahrung 1. Einhaltung der Regeln des Social Distancing, insbesondere Wahrung
eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, außer für Personen, eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, außer für Personen,
die unter demselben Dach wohnen, die unter demselben Dach wohnen,
2. Einhaltung der zuvor festgelegten Höchstanzahl von Personen pro 2. Einhaltung der zuvor festgelegten Höchstanzahl von Personen pro
Gebäude, mit höchstens 100 Personen pro Gebäude, Gebäude, mit höchstens 100 Personen pro Gebäude,
3. Verbot von Körperkontakt zwischen Personen und Anfassen von 3. Verbot von Körperkontakt zwischen Personen und Anfassen von
Gegenständen durch mehrere Personen, Gegenständen durch mehrere Personen,
4. Zurverfügungstellung der erforderlichen Produkte für die 4. Zurverfügungstellung der erforderlichen Produkte für die
Handhygiene an Ein- und Ausgängen." Handhygiene an Ein- und Ausgängen."
Art. 11 - Artikel 20 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Art. 11 - Artikel 20 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Art. 20 - Unbeschadet des Artikels 11 darf jeder Haushalt höchstens 5 "Art. 20 - Unbeschadet des Artikels 11 darf jeder Haushalt höchstens 5
Personen, immer dieselben, im Rahmen von privaten Zusammenkünften Personen, immer dieselben, im Rahmen von privaten Zusammenkünften
treffen, einschließlich Treffen an Orten, die für die Öffentlichkeit treffen, einschließlich Treffen an Orten, die für die Öffentlichkeit
zugänglich sind. Kinder unter 12 Jahren werden in diesen 5 Personen zugänglich sind. Kinder unter 12 Jahren werden in diesen 5 Personen
nicht mitgerechnet." nicht mitgerechnet."
Art. 12 - Artikel 21bis des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 Art. 12 - Artikel 21bis des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Art. 21bis - Ab dem Alter von 12 Jahren ist jeder verpflichtet, an "Art. 21bis - Ab dem Alter von 12 Jahren ist jeder verpflichtet, an
folgenden Orten Mund und Nase mit einer Maske oder einer anderen folgenden Orten Mund und Nase mit einer Maske oder einer anderen
Alternative aus Stoff zu bedecken: Alternative aus Stoff zu bedecken:
1. in Geschäften und Einkaufszentren, 1. in Geschäften und Einkaufszentren,
2. in Kinos, 2. in Kinos,
3. in Veranstaltungs-, Konzert- oder Konferenzsälen, 3. in Veranstaltungs-, Konzert- oder Konferenzsälen,
4. in Hörsälen, 4. in Hörsälen,
5. in Kultstätten, 5. in Kultstätten,
6. in Museen, 6. in Museen,
7. in Bibliotheken, 7. in Bibliotheken,
8. in Kasinos und Automatenspielhallen, 8. in Kasinos und Automatenspielhallen,
9. in Geschäftsstraßen und an belebten privaten oder öffentlichen 9. in Geschäftsstraßen und an belebten privaten oder öffentlichen
Orten, die die zuständigen Gemeindebehörden bestimmen und die durch Orten, die die zuständigen Gemeindebehörden bestimmen und die durch
entsprechenden Anschlag mit Angabe der Uhrzeiten, zu denen diese entsprechenden Anschlag mit Angabe der Uhrzeiten, zu denen diese
Verpflichtung gilt, gekennzeichnet sind, Verpflichtung gilt, gekennzeichnet sind,
10. in öffentlichen Gebäuden (in den für die Öffentlichkeit 10. in öffentlichen Gebäuden (in den für die Öffentlichkeit
zugänglichen Gebäudeteilen), zugänglichen Gebäudeteilen),
11. auf Märkten, einschließlich Trödel- und Flohmärkten, Kirmessen und 11. auf Märkten, einschließlich Trödel- und Flohmärkten, Kirmessen und
Handelsmessen, einschließlich Handelsausstellungen, Handelsmessen, einschließlich Handelsausstellungen,
12. in Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes, außer wenn Kunden 12. in Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes, außer wenn Kunden
an ihrem eigenen Tisch sitzen, an ihrem eigenen Tisch sitzen,
13. bei den in Artikel 11 § 3 erwähnten Aktivitäten, 13. bei den in Artikel 11 § 3 erwähnten Aktivitäten,
14. bei den in Artikel 11 § 4 erwähnten Ereignissen, 14. bei den in Artikel 11 § 4 erwähnten Ereignissen,
15. bei den in Artikel 11 § 5 erwähnten Kundgebungen. 15. bei den in Artikel 11 § 5 erwähnten Kundgebungen.
Ist das Tragen einer Schutzmaske oder einer Alternative aus Stoff aus Ist das Tragen einer Schutzmaske oder einer Alternative aus Stoff aus
medizinischen Gründen nicht möglich, kann ein Gesichtsschutzschirm medizinischen Gründen nicht möglich, kann ein Gesichtsschutzschirm
benutzt werden." benutzt werden."
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 29. Juli 2020 in Kraft. Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 29. Juli 2020 in Kraft.
Brüssel, den 28. Juli 2020 Brüssel, den 28. Juli 2020
P. DE CREM P. DE CREM
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