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Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 30 juin 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande | Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 30 juni 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
28 JUILLET 2020. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel | 28 JULI 2020. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het |
du 30 juin 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la | ministerieel besluit van 30 juni 2020 houdende dringende maatregelen |
propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande | om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
l'arrêté ministériel du 28 juillet 2020 modifiant l'arrêté ministériel | besluit van 28 juli 2020 houdende wijziging van het ministerieel |
du 30 juin 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la | besluit van 30 juni 2020 houdende dringende maatregelen om de |
propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 28 juillet 2020). | verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 28 juli 2020). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
28. JULI 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 28. JULI 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von | Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von |
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
COVID-19 | COVID-19 |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des |
Artikels 4; | Artikels 4; |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der | Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der |
Artikel 11 und 42; | Artikel 11 und 42; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der |
Artikel 181, 182 und 187; | Artikel 181, 182 und 187; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung |
von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des | von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des |
Coronavirus COVID-19; | Coronavirus COVID-19; |
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember | Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember |
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen | 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen |
administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der | administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der |
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; | Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Juli 2020; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Juli 2020; |
Aufgrund der am 28. Juli 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, | Aufgrund der am 28. Juli 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, |
die im Rat darüber beraten haben; | die im Rat darüber beraten haben; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; |
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der | Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der |
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten | Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten |
Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der | Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der |
Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische | Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische |
Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die | Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die |
jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Nationalen | jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Nationalen |
Sicherheitsrates vom 27. Juli 2020 beschlossenen Maßnahmen | Sicherheitsrates vom 27. Juli 2020 beschlossenen Maßnahmen |
gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich ist, | gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich ist, |
bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen; | bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen; |
In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der | In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der |
Gliedstaaten und den zuständigen föderalen Behörden im Nationalen | Gliedstaaten und den zuständigen föderalen Behörden im Nationalen |
Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am 15. und 24. | Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am 15. und 24. |
April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. und 30. Juni | April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. und 30. Juni |
2020 und am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020 zusammengetreten ist; | 2020 und am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020 zusammengetreten ist; |
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der | In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der |
Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der | Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der |
Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven | Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven |
Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses | Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses |
Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der | Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der |
Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten | Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten |
wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; | wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; |
In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (UE) | In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (UE) |
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 | 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 |
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener | zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener |
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie | Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie |
95/46/EG; | 95/46/EG; |
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des | In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des |
Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen | Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen |
Übertragbarkeit und des Sterberisikos; | Übertragbarkeit und des Sterberisikos; |
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen | In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen |
Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; | Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; |
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe | In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe |
in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die | in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die |
Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; | Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; |
In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa vom | In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa vom |
3. Juni 2020, wonach der Übergang zu einer "neuen Normalität" auf den | 3. Juni 2020, wonach der Übergang zu einer "neuen Normalität" auf den |
Grundsätzen der Volksgesundheit und auf wirtschaftlichen und | Grundsätzen der Volksgesundheit und auf wirtschaftlichen und |
gesellschaftlichen Überlegungen fußen muss und dass die | gesellschaftlichen Überlegungen fußen muss und dass die |
Entscheidungsträger auf allen Ebenen dem Leitgrundsatz eines | Entscheidungsträger auf allen Ebenen dem Leitgrundsatz eines |
schrittweisen und behutsamen Übergangs folgen müssen; | schrittweisen und behutsamen Übergangs folgen müssen; |
In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem | In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem |
europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der | europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der |
Ansteckungen weiter ansteigt; | Ansteckungen weiter ansteigt; |
In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr | In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr |
für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden | für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden |
Dringlichkeit; | Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine | In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine |
Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege | Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege |
befällt; | befällt; |
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu | In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu |
Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der | Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der |
Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund | Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund |
und Nase erfolgt; | und Nase erfolgt; |
In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl | In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl |
Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; | Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; |
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB | In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB |
vom 22. April 2020; | vom 22. April 2020; |
In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der | In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der |
Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die | Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die |
ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung | ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung |
kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; | kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; |
In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte | In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte |
Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter | Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter |
freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der | freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der |
Bevölkerung darstellen; | Bevölkerung darstellen; |
In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Beschränkung und | In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Beschränkung und |
Überwachung von Zusammenkünften von mehr als 10 Personen folglich | Überwachung von Zusammenkünften von mehr als 10 Personen folglich |
unerlässlich und verhältnismäßig ist; | unerlässlich und verhältnismäßig ist; |
In der Erwägung, dass die vorerwähnte Maßnahme dazu führt, dass | In der Erwägung, dass die vorerwähnte Maßnahme dazu führt, dass |
einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich | einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich |
den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen | den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen |
Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass | Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass |
andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente | andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente |
Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; dass diese Maßnahme | Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; dass diese Maßnahme |
auch eine Kontaktrückverfolgung erleichtert; | auch eine Kontaktrückverfolgung erleichtert; |
In Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy | In Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy |
(GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die | (GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die |
schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich | schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich |
auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer | auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer |
Schutzmaske, Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht | Schutzmaske, Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht |
zwischen der Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der | zwischen der Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der |
Erfüllung pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und | Erfüllung pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und |
der Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; dass die GEES aus Experten | der Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; dass die GEES aus Experten |
aus verschiedenen Bereichen zusammengesetzt ist, insbesondere aus | aus verschiedenen Bereichen zusammengesetzt ist, insbesondere aus |
Ärzten, Virologen und Wirtschaftsexperten; | Ärzten, Virologen und Wirtschaftsexperten; |
In Erwägung der Gutachten der GEES und der Stellungnahmen des CELEVAL; | In Erwägung der Gutachten der GEES und der Stellungnahmen des CELEVAL; |
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli | In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli |
2020; | 2020; |
In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von | In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von |
Comeos; | Comeos; |
In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur | In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur |
Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des | Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt | Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt |
wird; | wird; |
In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung | In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung |
von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen | von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung | Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung |
zur Verfügung gestellt wird; | zur Verfügung gestellt wird; |
In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des | In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des |
Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der | Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der |
auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur | auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur |
Verfügung gestellt wird; | Verfügung gestellt wird; |
In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in | In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in |
Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden; | Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden; |
In der Erwägung, dass ein Bürgermeister, wenn er feststellt, dass | In der Erwägung, dass ein Bürgermeister, wenn er feststellt, dass |
Tätigkeiten unter Verstoß gegen den vorliegenden Ministeriellen Erlass | Tätigkeiten unter Verstoß gegen den vorliegenden Ministeriellen Erlass |
oder die anwendbaren Protokolle ausgeübt werden, im Interesse der | oder die anwendbaren Protokolle ausgeübt werden, im Interesse der |
Volksgesundheit die verwaltungsrechtliche Schließung der betreffenden | Volksgesundheit die verwaltungsrechtliche Schließung der betreffenden |
Niederlassung anordnen kann; | Niederlassung anordnen kann; |
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die |
Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf | Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf |
kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister | kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister |
und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in | und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in |
Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf | Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf |
nationaler Ebene erfordern; | nationaler Ebene erfordern; |
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur | In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur |
Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des | Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des |
Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; | Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; |
In Erwägung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | In Erwägung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner |
Ausführungserlasse; | Ausführungserlasse; |
In Erwägung der Konzertierung im Konzertierungsausschuss; | In Erwägung der Konzertierung im Konzertierungsausschuss; |
In der Erwägung, dass die durchschnittliche Zahl der neuen Fälle von | In der Erwägung, dass die durchschnittliche Zahl der neuen Fälle von |
Ansteckung mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien am 26. Juli 2020 | Ansteckung mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien am 26. Juli 2020 |
auf 255 bestätigte positive Fälle pro Tag gestiegen ist; dass es sich | auf 255 bestätigte positive Fälle pro Tag gestiegen ist; dass es sich |
dabei um eine Verdreifachung im Vergleich zu der Situation von vor | dabei um eine Verdreifachung im Vergleich zu der Situation von vor |
drei Wochen handelt; | drei Wochen handelt; |
In der Erwägung, dass die Reproduktionsrate R für Belgien derzeit auf | In der Erwägung, dass die Reproduktionsrate R für Belgien derzeit auf |
1,3 geschätzt wird, mit einem nationalen Durchschnitt von 24,6 positiv | 1,3 geschätzt wird, mit einem nationalen Durchschnitt von 24,6 positiv |
getesteten Einwohnern pro 100.000 Einwohner laut den Zahlen des | getesteten Einwohnern pro 100.000 Einwohner laut den Zahlen des |
Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von | Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von |
Krankheiten; | Krankheiten; |
In der Erwägung, dass im Bericht des CELEVAL vom 26. Juli 2020 | In der Erwägung, dass im Bericht des CELEVAL vom 26. Juli 2020 |
festgestellt worden ist, dass in Belgien eine zweite Welle von | festgestellt worden ist, dass in Belgien eine zweite Welle von |
COVID-19-Coronavirus-Infektionen begonnen hat, und dass die Folgen | COVID-19-Coronavirus-Infektionen begonnen hat, und dass die Folgen |
davon auch in der zunehmenden Zahl der Krankenhausaufnahmen sichtbar | davon auch in der zunehmenden Zahl der Krankenhausaufnahmen sichtbar |
sind; | sind; |
In der Erwägung, dass aufgrund dieser epidemiologischen Situation | In der Erwägung, dass aufgrund dieser epidemiologischen Situation |
wieder eine drastische Reduzierung der sozialen Kontakte erforderlich | wieder eine drastische Reduzierung der sozialen Kontakte erforderlich |
ist; dass die Kontaktblase folglich auf 5 Personen, bei denen es sich | ist; dass die Kontaktblase folglich auf 5 Personen, bei denen es sich |
immer um dieselben Personen handeln muss, herabgesetzt wird und dass | immer um dieselben Personen handeln muss, herabgesetzt wird und dass |
private Zusammenkünfte auf 10 Personen beschränkt werden; | private Zusammenkünfte auf 10 Personen beschränkt werden; |
In der Erwägung, dass es aufgrund dieser ungünstigen Entwicklung auch | In der Erwägung, dass es aufgrund dieser ungünstigen Entwicklung auch |
erforderlich ist, die Höchstanzahl der Personen, die an bestimmten | erforderlich ist, die Höchstanzahl der Personen, die an bestimmten |
Zusammenkünften teilnehmen dürfen, zu verringern; dass die Experten | Zusammenkünften teilnehmen dürfen, zu verringern; dass die Experten |
mehrfach darauf hingewiesen haben, dass das Tanzen in diesem | mehrfach darauf hingewiesen haben, dass das Tanzen in diesem |
Zusammenhang ein sehr hohes Risiko der Übertragung des Virus birgt; | Zusammenhang ein sehr hohes Risiko der Übertragung des Virus birgt; |
dass das Tanzen daher in Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes | dass das Tanzen daher in Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes |
und bei bestimmten Arten von genehmigten Veranstaltungen weiterhin | und bei bestimmten Arten von genehmigten Veranstaltungen weiterhin |
verboten ist; | verboten ist; |
In der Erwägung, dass der Nationale Sicherheitsrat vom 23. Juli 2020 | In der Erwägung, dass der Nationale Sicherheitsrat vom 23. Juli 2020 |
beschlossen hatte, die Registrierung personenbezogener Daten im Hotel- | beschlossen hatte, die Registrierung personenbezogener Daten im Hotel- |
und Gaststättengewerbe zur Pflicht zu machen; dass diese Daten für die | und Gaststättengewerbe zur Pflicht zu machen; dass diese Daten für die |
Optimierung der Rückverfolgung von Kontakten und Infektionsquellen | Optimierung der Rückverfolgung von Kontakten und Infektionsquellen |
entscheidend sein können; dass es in der gegenwärtigen | entscheidend sein können; dass es in der gegenwärtigen |
epidemiologischen Situation, die sich verschlechtert hat, umso | epidemiologischen Situation, die sich verschlechtert hat, umso |
notwendiger ist, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die | notwendiger ist, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die |
Infektionsherde, in denen sich das Virus ausbreitet, zu ermitteln und | Infektionsherde, in denen sich das Virus ausbreitet, zu ermitteln und |
die Ausbreitung des Virus so schnell wie möglich zu begrenzen; dass es | die Ausbreitung des Virus so schnell wie möglich zu begrenzen; dass es |
demzufolge auch notwendig ist, die Registrierungspflicht auf andere | demzufolge auch notwendig ist, die Registrierungspflicht auf andere |
Orte zu erweitern, an denen Gruppen von Personen eine längere Zeit | Orte zu erweitern, an denen Gruppen von Personen eine längere Zeit |
aktiv zusammen verbringen, wie z.B. Wellnesszentren, Schwimmbäder, | aktiv zusammen verbringen, wie z.B. Wellnesszentren, Schwimmbäder, |
Kasinos und Automatenspielhallen; | Kasinos und Automatenspielhallen; |
In der Erwägung, dass bald die Ausverkaufssaison beginnt und dass dies | In der Erwägung, dass bald die Ausverkaufssaison beginnt und dass dies |
zu einem großen Zustrom von Kunden in den Geschäften führen kann; dass | zu einem großen Zustrom von Kunden in den Geschäften führen kann; dass |
CELEVAL wieder empfiehlt, seine Einkäufe allein oder eventuell in | CELEVAL wieder empfiehlt, seine Einkäufe allein oder eventuell in |
Begleitung eines Minderjährigen oder einer hilfsbedürftigen Person | Begleitung eines Minderjährigen oder einer hilfsbedürftigen Person |
während eines Zeitraums von 30 Minuten (außer bei Terminvereinbarung) | während eines Zeitraums von 30 Minuten (außer bei Terminvereinbarung) |
zu tätigen; | zu tätigen; |
In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller | In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller |
Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das | Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das |
Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert | Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert |
wird; | wird; |
In der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen | In der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen |
Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der | Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der |
schrittweisen Rücknahme der Maßnahmen spielt; dass das Tragen einer | schrittweisen Rücknahme der Maßnahmen spielt; dass das Tragen einer |
Schutzmaske der Bevölkerung daher in allen Situationen, in denen die | Schutzmaske der Bevölkerung daher in allen Situationen, in denen die |
Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden können, | Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden können, |
empfohlen wird, damit eine Weiterverbreitung des Virus vermieden wird; | empfohlen wird, damit eine Weiterverbreitung des Virus vermieden wird; |
dass das Tragen einer Schutzmaske in bestimmten Einrichtungen und | dass das Tragen einer Schutzmaske in bestimmten Einrichtungen und |
spezifischen Situationen Pflicht ist; dass die Maske nur für die | spezifischen Situationen Pflicht ist; dass die Maske nur für die |
unbedingt notwendige Zeit abgenommen werden darf, z.B. zum Verzehr von | unbedingt notwendige Zeit abgenommen werden darf, z.B. zum Verzehr von |
Getränken und Speisen, zum Naseputzen oder zum Lippenlesen für | Getränken und Speisen, zum Naseputzen oder zum Lippenlesen für |
Gehörlose und Schwerhörige; dass das Tragen einer Schutzmaske jedoch | Gehörlose und Schwerhörige; dass das Tragen einer Schutzmaske jedoch |
nicht ausreicht und immer mit den anderen Präventionsmaßnahmen | nicht ausreicht und immer mit den anderen Präventionsmaßnahmen |
einhergehen muss; dass Social Distancing die wichtigste und prioritäre | einhergehen muss; dass Social Distancing die wichtigste und prioritäre |
Maßnahme bleibt; | Maßnahme bleibt; |
In der Erwägung, dass es angesichts der jüngsten epidemiologischen | In der Erwägung, dass es angesichts der jüngsten epidemiologischen |
Ergebnisse notwendig geworden ist, die Verpflichtung, eine Schutzmaske | Ergebnisse notwendig geworden ist, die Verpflichtung, eine Schutzmaske |
zu tragen, auf andere Orte zu erweitern, um das Risiko einer zweiten | zu tragen, auf andere Orte zu erweitern, um das Risiko einer zweiten |
Ansteckungswelle so weit wie möglich einzudämmen; | Ansteckungswelle so weit wie möglich einzudämmen; |
In der Erwägung, dass die Bürger deutlich informiert werden müssen, wo | In der Erwägung, dass die Bürger deutlich informiert werden müssen, wo |
und wann eine Maske getragen werden muss; dass daher die Uhrzeiten | und wann eine Maske getragen werden muss; dass daher die Uhrzeiten |
ausgehängt werden müssen, zu denen diese Maßnahme in Kraft ist; dass | ausgehängt werden müssen, zu denen diese Maßnahme in Kraft ist; dass |
der angegebene Zeitraum tatsächlich mit den Uhrzeiten übereinstimmen | der angegebene Zeitraum tatsächlich mit den Uhrzeiten übereinstimmen |
muss, zu denen größere Menschenströme zu erwarten sind oder ein | muss, zu denen größere Menschenströme zu erwarten sind oder ein |
erhöhtes Übertragungsrisiko besteht; | erhöhtes Übertragungsrisiko besteht; |
In der Erwägung, dass die grundlegenden Hygienemaßnahmen unerlässlich | In der Erwägung, dass die grundlegenden Hygienemaßnahmen unerlässlich |
bleiben; | bleiben; |
In der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt | In der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt |
werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume | werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume |
ausreichend durchgelüftet werden müssen; | ausreichend durchgelüftet werden müssen; |
In der Erwägung, dass es notwendig ist, in Bezug auf Personen, die zu | In der Erwägung, dass es notwendig ist, in Bezug auf Personen, die zu |
einer Risikogruppe gehören, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; | einer Risikogruppe gehören, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; |
In der Erwägung, dass, obschon die meisten Tätigkeiten wieder erlaubt | In der Erwägung, dass, obschon die meisten Tätigkeiten wieder erlaubt |
sind, es dennoch notwendig ist, Tätigkeiten, bei denen ein hohes | sind, es dennoch notwendig ist, Tätigkeiten, bei denen ein hohes |
Risiko der Weiterverbreitung des Virus besteht, besondere | Risiko der Weiterverbreitung des Virus besteht, besondere |
Aufmerksamkeit zu widmen und Tätigkeiten, die zu einem zu engen | Aufmerksamkeit zu widmen und Tätigkeiten, die zu einem zu engen |
Kontakt zwischen den Beteiligten führen und/oder zu viele Menschen | Kontakt zwischen den Beteiligten führen und/oder zu viele Menschen |
zusammenführen, weiterhin zu verbieten; | zusammenführen, weiterhin zu verbieten; |
In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; | In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; |
dass dies bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen nie | dass dies bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen nie |
ausgeschlossen werden kann; | ausgeschlossen werden kann; |
Aufgrund der Dringlichkeit, | Aufgrund der Dringlichkeit, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 | Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 |
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird durch eine Nr. 6 mit | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird durch eine Nr. 6 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"6. "Haushalt": Personen, die unter demselben Dach wohnen." | "6. "Haushalt": Personen, die unter demselben Dach wohnen." |
Art. 2 - Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur | Art. 2 - Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 2 - § 1 - Homeoffice wird dringend empfohlen für alle | "Art. 2 - § 1 - Homeoffice wird dringend empfohlen für alle |
Unternehmen, Vereinigungen und Dienste gleich welcher Größe, und zwar | Unternehmen, Vereinigungen und Dienste gleich welcher Größe, und zwar |
für alle Personalmitglieder, deren Funktion sich dazu eignet. | für alle Personalmitglieder, deren Funktion sich dazu eignet. |
Wird kein Homeoffice angewandt, ergreifen nicht wesentliche | Wird kein Homeoffice angewandt, ergreifen nicht wesentliche |
Unternehmen und Vereinigungen die in § 2 erwähnten Maßnahmen, um die | Unternehmen und Vereinigungen die in § 2 erwähnten Maßnahmen, um die |
Anwendung der Regeln des Social Distancing, insbesondere die | Anwendung der Regeln des Social Distancing, insbesondere die |
Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, maximal zu | Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, maximal zu |
gewährleisten. | gewährleisten. |
Wird kein Homeoffice angewandt, ergreifen Unternehmen, die zu den in | Wird kein Homeoffice angewandt, ergreifen Unternehmen, die zu den in |
der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführten Schlüsselsektoren und | der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführten Schlüsselsektoren und |
wesentlichen Diensten gehören, einschließlich der Produzenten, | wesentlichen Diensten gehören, einschließlich der Produzenten, |
Lieferanten, Unternehmer und Subunternehmer von Gütern, Arbeiten und | Lieferanten, Unternehmer und Subunternehmer von Gütern, Arbeiten und |
Dienstleistungen, die für die Tätigkeit dieser Unternehmen und dieser | Dienstleistungen, die für die Tätigkeit dieser Unternehmen und dieser |
Dienste wesentlich sind, die in § 2 erwähnten Maßnahmen, um die Regeln | Dienste wesentlich sind, die in § 2 erwähnten Maßnahmen, um die Regeln |
des Social Distancing so gut wie möglich umzusetzen. | des Social Distancing so gut wie möglich umzusetzen. |
§ 2 - Unternehmen, Vereinigungen und Dienste ergreifen rechtzeitig | § 2 - Unternehmen, Vereinigungen und Dienste ergreifen rechtzeitig |
geeignete Präventionsmaßnahmen, um die Anwendung der in § 1 | geeignete Präventionsmaßnahmen, um die Anwendung der in § 1 |
vorgesehenen Regeln zu gewährleisten oder, falls dies nicht möglich | vorgesehenen Regeln zu gewährleisten oder, falls dies nicht möglich |
ist, ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten. | ist, ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten. |
Bei diesen geeigneten Präventionsmaßnahmen handelt es sich um | Bei diesen geeigneten Präventionsmaßnahmen handelt es sich um |
Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften materieller, technischer | Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften materieller, technischer |
und/oder organisatorischer Art, wie sie im "Allgemeinen Leitfaden zur | und/oder organisatorischer Art, wie sie im "Allgemeinen Leitfaden zur |
Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 am Arbeitsplatz" definiert | Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 am Arbeitsplatz" definiert |
sind, der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes | sind, der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt | Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt |
wird, ergänzt durch Leitlinien auf sektorieller Ebene und/oder auf | wird, ergänzt durch Leitlinien auf sektorieller Ebene und/oder auf |
Ebene des Unternehmens, und/oder andere geeignete Maßnahmen, die ein | Ebene des Unternehmens, und/oder andere geeignete Maßnahmen, die ein |
mindestens gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen | mindestens gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen |
haben immer Vorrang vor individuellen Maßnahmen. | haben immer Vorrang vor individuellen Maßnahmen. |
Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen werden auf Ebene des | Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen werden auf Ebene des |
Unternehmens, der Vereinigung oder des Dienstes ausgearbeitet und | Unternehmens, der Vereinigung oder des Dienstes ausgearbeitet und |
unter Einhaltung der geltenden Regeln der sozialen Konzertierung oder, | unter Einhaltung der geltenden Regeln der sozialen Konzertierung oder, |
wenn dies nicht möglich ist, in Absprache mit den betreffenden | wenn dies nicht möglich ist, in Absprache mit den betreffenden |
Arbeitnehmern und in Absprache mit den Diensten für Gefahrenverhütung | Arbeitnehmern und in Absprache mit den Diensten für Gefahrenverhütung |
und Schutz am Arbeitsplatz beschlossen. | und Schutz am Arbeitsplatz beschlossen. |
Die Unternehmen, Vereinigungen und Dienste informieren die | Die Unternehmen, Vereinigungen und Dienste informieren die |
Arbeitnehmer rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen und | Arbeitnehmer rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen und |
erteilen ihnen eine passende Schulung. Sie informieren auch Dritte | erteilen ihnen eine passende Schulung. Sie informieren auch Dritte |
rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen. | rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen. |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte sind verpflichtet, die im | Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte sind verpflichtet, die im |
Unternehmen, in der Vereinigung beziehungsweise im Dienst geltenden | Unternehmen, in der Vereinigung beziehungsweise im Dienst geltenden |
Präventionsmaßnahmen anzuwenden. | Präventionsmaßnahmen anzuwenden. |
§ 3 - Die Sozialinspektoren der Generaldirektion Kontrolle des | § 3 - Die Sozialinspektoren der Generaldirektion Kontrolle des |
Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sind beauftragt, | Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sind beauftragt, |
Arbeitgeber und Arbeitnehmer der nicht wesentlichen Unternehmen und | Arbeitgeber und Arbeitnehmer der nicht wesentlichen Unternehmen und |
Vereinigungen zu informieren und zu begleiten und gemäß dem | Vereinigungen zu informieren und zu begleiten und gemäß dem |
Sozialstrafgesetzbuch für die Einhaltung der in diesen Unternehmen und | Sozialstrafgesetzbuch für die Einhaltung der in diesen Unternehmen und |
Vereinigungen geltenden Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 1 und 2 | Vereinigungen geltenden Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 1 und 2 |
zu sorgen." | zu sorgen." |
Art. 3 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur | Art. 3 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 5 - In Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes gelten für | "Art. 5 - In Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes gelten für |
den Empfang von Kunden mindestens folgende spezifische Modalitäten: | den Empfang von Kunden mindestens folgende spezifische Modalitäten: |
1. Tische werden so angeordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5 m | 1. Tische werden so angeordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5 m |
zwischen ihnen gewährleistet ist, es sei denn, sie sind durch eine | zwischen ihnen gewährleistet ist, es sei denn, sie sind durch eine |
Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige Alternative mit einer | Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige Alternative mit einer |
Mindesthöhe von 1,8 m voneinander getrennt. | Mindesthöhe von 1,8 m voneinander getrennt. |
2. Höchstens 10 Personen pro Tisch sind erlaubt. | 2. Höchstens 10 Personen pro Tisch sind erlaubt. |
3. Nur Sitzplätze an den Tischen sind erlaubt. | 3. Nur Sitzplätze an den Tischen sind erlaubt. |
4. Jeder Kunde muss an seinem Tisch sitzen bleiben. | 4. Jeder Kunde muss an seinem Tisch sitzen bleiben. |
5. Servicepersonal muss eine Schutzmaske oder, wenn dies aus | 5. Servicepersonal muss eine Schutzmaske oder, wenn dies aus |
medizinischen Gründen nicht möglich ist, einen Gesichtsschutzschirm | medizinischen Gründen nicht möglich ist, einen Gesichtsschutzschirm |
tragen. | tragen. |
6. Küchenpersonal muss eine Schutzmaske oder, wenn dies aus | 6. Küchenpersonal muss eine Schutzmaske oder, wenn dies aus |
medizinischen Gründen nicht möglich ist, einen Gesichtsschutzschirm | medizinischen Gründen nicht möglich ist, einen Gesichtsschutzschirm |
tragen. | tragen. |
7. Bedienung an der Theke ist nicht erlaubt, außer in | 7. Bedienung an der Theke ist nicht erlaubt, außer in |
Einpersonenbetrieben unter Einhaltung eines Abstands von 1,5 m. | Einpersonenbetrieben unter Einhaltung eines Abstands von 1,5 m. |
8. Terrassen und öffentliche Plätze werden gemäß den von den | 8. Terrassen und öffentliche Plätze werden gemäß den von den |
Gemeindebehörden erlassenen Vorschriften und unter Einhaltung | Gemeindebehörden erlassenen Vorschriften und unter Einhaltung |
derselben Regeln wie für Innenräume organisiert. | derselben Regeln wie für Innenräume organisiert. |
9. Schankstätten und Restaurants dürfen ab den üblichen Öffnungszeiten | 9. Schankstätten und Restaurants dürfen ab den üblichen Öffnungszeiten |
bis 1 Uhr morgens offen sein, es sei denn, die Gemeindebehörde erlegt | bis 1 Uhr morgens offen sein, es sei denn, die Gemeindebehörde erlegt |
eine frühere Schließung auf, und müssen ab 1 Uhr morgens während eines | eine frühere Schließung auf, und müssen ab 1 Uhr morgens während eines |
ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf aufeinanderfolgenden | ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf aufeinanderfolgenden |
Stunden geschlossen bleiben. | Stunden geschlossen bleiben. |
10. Bei Ankunft müssen zur Erleichterung einer eventuellen späteren | 10. Bei Ankunft müssen zur Erleichterung einer eventuellen späteren |
Kontaktuntersuchung Kontaktinformationen - die auf eine Telefonnummer | Kontaktuntersuchung Kontaktinformationen - die auf eine Telefonnummer |
oder eine E-Mail-Adresse beschränkt sein können - eines Kunden pro | oder eine E-Mail-Adresse beschränkt sein können - eines Kunden pro |
Tisch registriert und während 14 Kalendertagen aufbewahrt werden. | Tisch registriert und während 14 Kalendertagen aufbewahrt werden. |
Diese Kontaktinformationen dürfen zu keinen anderen Zwecken als zur | Diese Kontaktinformationen dürfen zu keinen anderen Zwecken als zur |
Bekämpfung von COVID-19 verwendet werden, sie müssen nach 14 | Bekämpfung von COVID-19 verwendet werden, sie müssen nach 14 |
Kalendertagen vernichtet werden und die Kunden müssen ausdrücklich | Kalendertagen vernichtet werden und die Kunden müssen ausdrücklich |
ihre Zustimmung geben. Kunden, die sich weigern, ihre | ihre Zustimmung geben. Kunden, die sich weigern, ihre |
Kontaktinformationen zu hinterlassen, wird bei ihrer Ankunft der | Kontaktinformationen zu hinterlassen, wird bei ihrer Ankunft der |
Zugang zur Einrichtung verweigert." | Zugang zur Einrichtung verweigert." |
Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von | Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von |
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
COVID-19 wird durch einen Artikel 6bis mit folgendem Wortlaut ergänzt: | COVID-19 wird durch einen Artikel 6bis mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Art. 6bis - § 1 - Kontaktinformationen eines Besuchers oder | "Art. 6bis - § 1 - Kontaktinformationen eines Besuchers oder |
Teilnehmers pro Haushalt - die auf eine Telefonnummer oder eine | Teilnehmers pro Haushalt - die auf eine Telefonnummer oder eine |
E-Mail-Adresse beschränkt sein können - müssen bei Ankunft an | E-Mail-Adresse beschränkt sein können - müssen bei Ankunft an |
folgenden Orten registriert werden: | folgenden Orten registriert werden: |
- Wellnesszentren, | - Wellnesszentren, |
- kollektiven Sportkursen, | - kollektiven Sportkursen, |
- Schwimmbädern, | - Schwimmbädern, |
- Kasinos und Automatenspielhallen, | - Kasinos und Automatenspielhallen, |
- Empfangs- und Festsälen. | - Empfangs- und Festsälen. |
§ 2 - In § 1 erwähnte Daten müssen zur Erleichterung einer eventuellen | § 2 - In § 1 erwähnte Daten müssen zur Erleichterung einer eventuellen |
späteren Kontaktuntersuchung während 14 Kalendertagen aufbewahrt | späteren Kontaktuntersuchung während 14 Kalendertagen aufbewahrt |
werden und dürfen zu keinen anderen Zwecken als zur Bekämpfung von | werden und dürfen zu keinen anderen Zwecken als zur Bekämpfung von |
COVID-19 verwendet werden. | COVID-19 verwendet werden. |
Sie müssen nach 14 Kalendertagen vernichtet werden und die Besucher | Sie müssen nach 14 Kalendertagen vernichtet werden und die Besucher |
oder Teilnehmer müssen ausdrücklich ihre Zustimmung geben. Besuchern | oder Teilnehmer müssen ausdrücklich ihre Zustimmung geben. Besuchern |
oder Teilnehmern, die sich weigern, ihre Kontaktinformationen zu | oder Teilnehmern, die sich weigern, ihre Kontaktinformationen zu |
hinterlassen, wird bei ihrer Ankunft der Zugang zur Einrichtung | hinterlassen, wird bei ihrer Ankunft der Zugang zur Einrichtung |
verweigert." | verweigert." |
Art. 5 - Artikel 7 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur | Art. 5 - Artikel 7 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 7 - In Einkaufszentren gelten für den Empfang von Kunden | "Art. 7 - In Einkaufszentren gelten für den Empfang von Kunden |
mindestens folgende spezifische Modalitäten: | mindestens folgende spezifische Modalitäten: |
1. Ein Kunde pro 10 m2 ist erlaubt für eine Dauer, die nicht über die | 1. Ein Kunde pro 10 m2 ist erlaubt für eine Dauer, die nicht über die |
notwendige und übliche Dauer hinausgeht. | notwendige und übliche Dauer hinausgeht. |
2. Das Einkaufszentrum stellt Mitarbeitern und Kunden erforderliche | 2. Das Einkaufszentrum stellt Mitarbeitern und Kunden erforderliche |
Produkte für die Handhygiene an Ein- und Ausgängen zur Verfügung. | Produkte für die Handhygiene an Ein- und Ausgängen zur Verfügung. |
3. Das Einkaufszentrum erleichtert die Wahrung eines Abstands von 1,5 | 3. Das Einkaufszentrum erleichtert die Wahrung eines Abstands von 1,5 |
m durch Bodenmarkierung und/oder Beschilderung. | m durch Bodenmarkierung und/oder Beschilderung. |
4. Es wird alleine eingekauft während einer Dauer, die nicht über die | 4. Es wird alleine eingekauft während einer Dauer, die nicht über die |
notwendige und übliche Dauer hinausgeht. | notwendige und übliche Dauer hinausgeht. |
5. In Abweichung von Nr. 4 darf ein Erwachsener Minderjährige, die | 5. In Abweichung von Nr. 4 darf ein Erwachsener Minderjährige, die |
unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person | unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person |
begleiten." | begleiten." |
Art. 6 - Artikel 8 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur | Art. 6 - Artikel 8 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 8 - § 1 - Geschäfte dürfen an den gewohnten Tagen und zu den | "Art. 8 - § 1 - Geschäfte dürfen an den gewohnten Tagen und zu den |
üblichen Uhrzeiten geöffnet bleiben. | üblichen Uhrzeiten geöffnet bleiben. |
Nightshops dürfen ab der normalen Öffnungszeit bis 22 Uhr geöffnet | Nightshops dürfen ab der normalen Öffnungszeit bis 22 Uhr geöffnet |
bleiben. | bleiben. |
§ 2 - Es wird alleine eingekauft und außer bei Terminvereinbarung | § 2 - Es wird alleine eingekauft und außer bei Terminvereinbarung |
während eines Zeitraums von höchstens 30 Minuten. | während eines Zeitraums von höchstens 30 Minuten. |
§ 3 - In Abweichung von § 2 darf ein Erwachsener Minderjährige, die | § 3 - In Abweichung von § 2 darf ein Erwachsener Minderjährige, die |
unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person | unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person |
begleiten." | begleiten." |
Art. 7 - Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur | Art. 7 - Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 10 - Die zuständigen Gemeindebehörden können Märkte | "Art. 10 - Die zuständigen Gemeindebehörden können Märkte |
einschließlich Trödel- und Flohmärkten und Kirmessen unter folgenden | einschließlich Trödel- und Flohmärkten und Kirmessen unter folgenden |
Bedingungen erlauben: | Bedingungen erlauben: |
1. Die maximale Anzahl der auf einem Markt zugelassenen Besucher | 1. Die maximale Anzahl der auf einem Markt zugelassenen Besucher |
beträgt ein Besucher pro 1,5 laufenden Meter Marktstand; dies gilt | beträgt ein Besucher pro 1,5 laufenden Meter Marktstand; dies gilt |
nicht für Jahrmärkte. | nicht für Jahrmärkte. |
2. Die maximale Anzahl der auf einer Kirmes oder einem Jahrmarkt | 2. Die maximale Anzahl der auf einer Kirmes oder einem Jahrmarkt |
zugelassenen Besucher beträgt 200 Besucher. | zugelassenen Besucher beträgt 200 Besucher. |
3. Händler, Schausteller und ihr Personal sind für die Dauer des | 3. Händler, Schausteller und ihr Personal sind für die Dauer des |
Betriebs eines Stands verpflichtet, sich Mund und Nase zu bedecken, ob | Betriebs eines Stands verpflichtet, sich Mund und Nase zu bedecken, ob |
mit einer Schutzmaske oder einer anderen Alternative aus Stoff oder, | mit einer Schutzmaske oder einer anderen Alternative aus Stoff oder, |
wenn dies aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, mit einem | wenn dies aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, mit einem |
Gesichtsschutzschirm. | Gesichtsschutzschirm. |
4. Die zuständigen Gemeindebehörden stellen erforderliche Produkte für | 4. Die zuständigen Gemeindebehörden stellen erforderliche Produkte für |
die Handhygiene an den Ein- und Ausgängen der Märkte oder Kirmessen | die Handhygiene an den Ein- und Ausgängen der Märkte oder Kirmessen |
zur Verfügung. | zur Verfügung. |
5. Händler und Schausteller stellen ihren Mitarbeitern und ihren | 5. Händler und Schausteller stellen ihren Mitarbeitern und ihren |
Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung. | Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung. |
6. Händler und Schausteller dürfen unter Einhaltung der in Artikel 5 | 6. Händler und Schausteller dürfen unter Einhaltung der in Artikel 5 |
vorgesehenen Modalitäten Speisen oder Getränke zum Verzehr vor Ort | vorgesehenen Modalitäten Speisen oder Getränke zum Verzehr vor Ort |
anbieten. | anbieten. |
7. Eine Organisation oder ein System wird eingerichtet, um zu | 7. Eine Organisation oder ein System wird eingerichtet, um zu |
kontrollieren, wie viele Kunden auf dem Markt oder auf der Kirmes | kontrollieren, wie viele Kunden auf dem Markt oder auf der Kirmes |
anwesend sind. | anwesend sind. |
8. Ein Einbahnverkehrsplan mit getrennten Ein- und Ausgängen des | 8. Ein Einbahnverkehrsplan mit getrennten Ein- und Ausgängen des |
Marktes oder der Kirmes wird erstellt, sofern die zuständigen | Marktes oder der Kirmes wird erstellt, sofern die zuständigen |
Gemeindebehörden wegen außergewöhnlicher Umstände nicht eine mit | Gemeindebehörden wegen außergewöhnlicher Umstände nicht eine mit |
Gründen versehene Ausnahmeerlaubnis gewähren und eine Alternativlösung | Gründen versehene Ausnahmeerlaubnis gewähren und eine Alternativlösung |
festlegen. | festlegen. |
9. Auf einem Markt wird alleine eingekauft während einer Dauer, die | 9. Auf einem Markt wird alleine eingekauft während einer Dauer, die |
nicht über die notwendige und übliche Dauer hinausgeht. | nicht über die notwendige und übliche Dauer hinausgeht. |
10. In Abweichung von Nr. 9 darf ein Erwachsener Minderjährige, die | 10. In Abweichung von Nr. 9 darf ein Erwachsener Minderjährige, die |
unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person | unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person |
begleiten. | begleiten. |
Unbeschadet des Artikels 4 und unbeschadet der Aufträge der Rettungs- | Unbeschadet des Artikels 4 und unbeschadet der Aufträge der Rettungs- |
und Einsatzdienste wird der Zugang zu Märkten und Kirmessen von den | und Einsatzdienste wird der Zugang zu Märkten und Kirmessen von den |
zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass die Regeln des | zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass die Regeln des |
Social Distancing eingehalten werden, insbesondere die Wahrung eines | Social Distancing eingehalten werden, insbesondere die Wahrung eines |
Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, wie auch andere angemessene | Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, wie auch andere angemessene |
Schutzmaßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau wie | Schutzmaßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau wie |
diejenigen im "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung | diejenigen im "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung |
der Ausbreitung von COVID-19" bieten." | der Ausbreitung von COVID-19" bieten." |
Art. 8 - Artikel 11 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur | Art. 8 - Artikel 11 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 11 - § 1 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders | "Art. 11 - § 1 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders |
vorgesehen, sind Zusammenkünfte von mehr als 10 Personen, Kinder unter | vorgesehen, sind Zusammenkünfte von mehr als 10 Personen, Kinder unter |
12 Jahren nicht einbegriffen, nur unter den durch vorliegenden Artikel | 12 Jahren nicht einbegriffen, nur unter den durch vorliegenden Artikel |
vorgesehenen Bedingungen und für die durch vorliegenden Artikel | vorgesehenen Bedingungen und für die durch vorliegenden Artikel |
zugelassenen Aktivitäten erlaubt. Unter "Zusammenkünften" sind | zugelassenen Aktivitäten erlaubt. Unter "Zusammenkünften" sind |
ebenfalls Empfänge und Bankette mit privatem Charakter zu verstehen. | ebenfalls Empfänge und Bankette mit privatem Charakter zu verstehen. |
§ 2 - Höchstens 50 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten | § 2 - Höchstens 50 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten |
teilnehmen: | teilnehmen: |
1. Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch einen | 1. Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch einen |
Club oder eine Vereinigung, immer in Anwesenheit eines erwachsenen | Club oder eine Vereinigung, immer in Anwesenheit eines erwachsenen |
Trainers oder einer erwachsenen Begleit- oder Aufsichtsperson, | Trainers oder einer erwachsenen Begleit- oder Aufsichtsperson, |
2. Lagern und Sommeranimationen unter Einhaltung der in Artikel 15 | 2. Lagern und Sommeranimationen unter Einhaltung der in Artikel 15 |
vorgesehenen Regeln. | vorgesehenen Regeln. |
§ 3 - Höchstens 100 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten | § 3 - Höchstens 100 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten |
teilnehmen: | teilnehmen: |
1. zivilen Eheschließungen, | 1. zivilen Eheschließungen, |
2. Beerdigungen und Einäscherungen, die nicht unter Nr. 3 vorgesehen | 2. Beerdigungen und Einäscherungen, die nicht unter Nr. 3 vorgesehen |
sind, ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams, | sind, ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams, |
3. kollektiven Ausübungen des Kults und kollektiven Ausübungen | 3. kollektiven Ausübungen des Kults und kollektiven Ausübungen |
nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb | nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb |
einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung unter | einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung unter |
Einhaltung der in Artikel 14 vorgesehenen Regeln. | Einhaltung der in Artikel 14 vorgesehenen Regeln. |
§ 4 - Ein Publikum von höchstens 100 Personen darf Ereignissen, | § 4 - Ein Publikum von höchstens 100 Personen darf Ereignissen, |
Vorführungen, öffentlich zugänglichen Sitzempfängen und -banketten und | Vorführungen, öffentlich zugänglichen Sitzempfängen und -banketten und |
Wettkämpfen beiwohnen, die drinnen veranstaltet werden, unter | Wettkämpfen beiwohnen, die drinnen veranstaltet werden, unter |
Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 oder im anwendbaren Protokoll | Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 oder im anwendbaren Protokoll |
vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des Artikels 5. | vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des Artikels 5. |
Ein Publikum von höchstens 200 Personen darf Ereignissen, | Ein Publikum von höchstens 200 Personen darf Ereignissen, |
Vorführungen, öffentlich zugänglichen Sitzempfängen und -banketten und | Vorführungen, öffentlich zugänglichen Sitzempfängen und -banketten und |
Wettkämpfen beiwohnen, sofern sie draußen veranstaltet werden, unter | Wettkämpfen beiwohnen, sofern sie draußen veranstaltet werden, unter |
Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 oder im anwendbaren Protokoll | Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 oder im anwendbaren Protokoll |
vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des Artikels 5. | vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des Artikels 5. |
Werden Ereignisse, Vorführungen, öffentlich zugängliche Sitzempfänge | Werden Ereignisse, Vorführungen, öffentlich zugängliche Sitzempfänge |
oder -bankette oder Wettkämpfe auf öffentlicher Straße veranstaltet, | oder -bankette oder Wettkämpfe auf öffentlicher Straße veranstaltet, |
ist gemäß Artikel 13 die vorherige Genehmigung der zuständigen | ist gemäß Artikel 13 die vorherige Genehmigung der zuständigen |
Gemeindebehörden erforderlich. | Gemeindebehörden erforderlich. |
§ 5 - Höchstens 200 Teilnehmer dürfen statischen Kundgebungen | § 5 - Höchstens 200 Teilnehmer dürfen statischen Kundgebungen |
beiwohnen, die auf öffentlicher Straße stattfinden, wo das Social | beiwohnen, die auf öffentlicher Straße stattfinden, wo das Social |
Distancing eingehalten werden kann und die gemäß Artikel 13 vorher von | Distancing eingehalten werden kann und die gemäß Artikel 13 vorher von |
den zuständigen Gemeindebehörden genehmigt wurden. | den zuständigen Gemeindebehörden genehmigt wurden. |
§ 6 - Unbeschadet eines eventuellen Protokolls und unbeschadet der von | § 6 - Unbeschadet eines eventuellen Protokolls und unbeschadet der von |
der zuständigen Gemeindebehörde bestimmten Richtlinien und/oder | der zuständigen Gemeindebehörde bestimmten Richtlinien und/oder |
Einschränkungen darf jeder an Sportwettkämpfen teilnehmen. | Einschränkungen darf jeder an Sportwettkämpfen teilnehmen. |
Wird ein Sportwettkampf für mehr als 200 Teilnehmer oder auf | Wird ein Sportwettkampf für mehr als 200 Teilnehmer oder auf |
öffentlicher Straße veranstaltet, ist gemäß Artikel 13 die vorherige | öffentlicher Straße veranstaltet, ist gemäß Artikel 13 die vorherige |
Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörden erforderlich." | Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörden erforderlich." |
Art. 9 - Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur | Art. 9 - Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 13 - Die zuständigen Gemeindebehörden benutzen die ihnen zur | "Art. 13 - Die zuständigen Gemeindebehörden benutzen die ihnen zur |
Verfügung gestellte Matrix, die der Nationale Sicherheitsrat in seiner | Verfügung gestellte Matrix, die der Nationale Sicherheitsrat in seiner |
Sitzung vom 24. Juni 2020 vorgesehen hat, wenn sie einen | Sitzung vom 24. Juni 2020 vorgesehen hat, wenn sie einen |
Genehmigungsbeschluss fassen in Bezug auf die Veranstaltung von: | Genehmigungsbeschluss fassen in Bezug auf die Veranstaltung von: |
1. in Artikel 11 § 4 Absatz 3 erwähnten Ereignissen, Vorführungen oder | 1. in Artikel 11 § 4 Absatz 3 erwähnten Ereignissen, Vorführungen oder |
Wettkämpfen, | Wettkämpfen, |
2. in Artikel 11 § 5 erwähnten Kundgebungen, | 2. in Artikel 11 § 5 erwähnten Kundgebungen, |
3. in Artikel 11 § 6 Absatz 2 erwähnten Sportwettkämpfen. | 3. in Artikel 11 § 6 Absatz 2 erwähnten Sportwettkämpfen. |
In Artikel 11 § 4 erwähnte Kirmessen und Sitzempfänge und -bankette, | In Artikel 11 § 4 erwähnte Kirmessen und Sitzempfänge und -bankette, |
in Artikel 11 § 4 erwähnte Ereignisse, Vorführungen und Wettkämpfe, in | in Artikel 11 § 4 erwähnte Ereignisse, Vorführungen und Wettkämpfe, in |
Artikel 11 § 5 erwähnte Kundgebungen und in Artikel 11 § 6 erwähnte | Artikel 11 § 5 erwähnte Kundgebungen und in Artikel 11 § 6 erwähnte |
Sportwettkämpfe dürfen nicht zwischen 1 Uhr morgens und 6 Uhr morgens | Sportwettkämpfe dürfen nicht zwischen 1 Uhr morgens und 6 Uhr morgens |
stattfinden." | stattfinden." |
Art. 10 - Artikel 14 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur | Art. 10 - Artikel 14 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 14 - Die kollektive Ausübung des Kults, die kollektive Ausübung | "Art. 14 - Die kollektive Ausübung des Kults, die kollektive Ausübung |
nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb | nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb |
einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung und | einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung und |
individuelle Besuche in Gebäuden zur Ausübung eines Kults und Gebäuden | individuelle Besuche in Gebäuden zur Ausübung eines Kults und Gebäuden |
zur öffentlichen Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands | zur öffentlichen Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands |
sind erlaubt. | sind erlaubt. |
Die repräsentativen Organe der Kulte und der Organisationen, die | Die repräsentativen Organe der Kulte und der Organisationen, die |
moralischen Beistand gemäß einer nichtkonfessionellen Weltanschauung | moralischen Beistand gemäß einer nichtkonfessionellen Weltanschauung |
leisten, ergreifen die erforderlichen Maßnahmen und sehen Leitlinien | leisten, ergreifen die erforderlichen Maßnahmen und sehen Leitlinien |
vor, und zwar unter Einhaltung der folgenden Bedingungen: | vor, und zwar unter Einhaltung der folgenden Bedingungen: |
1. Einhaltung der Regeln des Social Distancing, insbesondere Wahrung | 1. Einhaltung der Regeln des Social Distancing, insbesondere Wahrung |
eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, außer für Personen, | eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, außer für Personen, |
die unter demselben Dach wohnen, | die unter demselben Dach wohnen, |
2. Einhaltung der zuvor festgelegten Höchstanzahl von Personen pro | 2. Einhaltung der zuvor festgelegten Höchstanzahl von Personen pro |
Gebäude, mit höchstens 100 Personen pro Gebäude, | Gebäude, mit höchstens 100 Personen pro Gebäude, |
3. Verbot von Körperkontakt zwischen Personen und Anfassen von | 3. Verbot von Körperkontakt zwischen Personen und Anfassen von |
Gegenständen durch mehrere Personen, | Gegenständen durch mehrere Personen, |
4. Zurverfügungstellung der erforderlichen Produkte für die | 4. Zurverfügungstellung der erforderlichen Produkte für die |
Handhygiene an Ein- und Ausgängen." | Handhygiene an Ein- und Ausgängen." |
Art. 11 - Artikel 20 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur | Art. 11 - Artikel 20 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 20 - Unbeschadet des Artikels 11 darf jeder Haushalt höchstens 5 | "Art. 20 - Unbeschadet des Artikels 11 darf jeder Haushalt höchstens 5 |
Personen, immer dieselben, im Rahmen von privaten Zusammenkünften | Personen, immer dieselben, im Rahmen von privaten Zusammenkünften |
treffen, einschließlich Treffen an Orten, die für die Öffentlichkeit | treffen, einschließlich Treffen an Orten, die für die Öffentlichkeit |
zugänglich sind. Kinder unter 12 Jahren werden in diesen 5 Personen | zugänglich sind. Kinder unter 12 Jahren werden in diesen 5 Personen |
nicht mitgerechnet." | nicht mitgerechnet." |
Art. 12 - Artikel 21bis des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 | Art. 12 - Artikel 21bis des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 |
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 21bis - Ab dem Alter von 12 Jahren ist jeder verpflichtet, an | "Art. 21bis - Ab dem Alter von 12 Jahren ist jeder verpflichtet, an |
folgenden Orten Mund und Nase mit einer Maske oder einer anderen | folgenden Orten Mund und Nase mit einer Maske oder einer anderen |
Alternative aus Stoff zu bedecken: | Alternative aus Stoff zu bedecken: |
1. in Geschäften und Einkaufszentren, | 1. in Geschäften und Einkaufszentren, |
2. in Kinos, | 2. in Kinos, |
3. in Veranstaltungs-, Konzert- oder Konferenzsälen, | 3. in Veranstaltungs-, Konzert- oder Konferenzsälen, |
4. in Hörsälen, | 4. in Hörsälen, |
5. in Kultstätten, | 5. in Kultstätten, |
6. in Museen, | 6. in Museen, |
7. in Bibliotheken, | 7. in Bibliotheken, |
8. in Kasinos und Automatenspielhallen, | 8. in Kasinos und Automatenspielhallen, |
9. in Geschäftsstraßen und an belebten privaten oder öffentlichen | 9. in Geschäftsstraßen und an belebten privaten oder öffentlichen |
Orten, die die zuständigen Gemeindebehörden bestimmen und die durch | Orten, die die zuständigen Gemeindebehörden bestimmen und die durch |
entsprechenden Anschlag mit Angabe der Uhrzeiten, zu denen diese | entsprechenden Anschlag mit Angabe der Uhrzeiten, zu denen diese |
Verpflichtung gilt, gekennzeichnet sind, | Verpflichtung gilt, gekennzeichnet sind, |
10. in öffentlichen Gebäuden (in den für die Öffentlichkeit | 10. in öffentlichen Gebäuden (in den für die Öffentlichkeit |
zugänglichen Gebäudeteilen), | zugänglichen Gebäudeteilen), |
11. auf Märkten, einschließlich Trödel- und Flohmärkten, Kirmessen und | 11. auf Märkten, einschließlich Trödel- und Flohmärkten, Kirmessen und |
Handelsmessen, einschließlich Handelsausstellungen, | Handelsmessen, einschließlich Handelsausstellungen, |
12. in Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes, außer wenn Kunden | 12. in Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes, außer wenn Kunden |
an ihrem eigenen Tisch sitzen, | an ihrem eigenen Tisch sitzen, |
13. bei den in Artikel 11 § 3 erwähnten Aktivitäten, | 13. bei den in Artikel 11 § 3 erwähnten Aktivitäten, |
14. bei den in Artikel 11 § 4 erwähnten Ereignissen, | 14. bei den in Artikel 11 § 4 erwähnten Ereignissen, |
15. bei den in Artikel 11 § 5 erwähnten Kundgebungen. | 15. bei den in Artikel 11 § 5 erwähnten Kundgebungen. |
Ist das Tragen einer Schutzmaske oder einer Alternative aus Stoff aus | Ist das Tragen einer Schutzmaske oder einer Alternative aus Stoff aus |
medizinischen Gründen nicht möglich, kann ein Gesichtsschutzschirm | medizinischen Gründen nicht möglich, kann ein Gesichtsschutzschirm |
benutzt werden." | benutzt werden." |
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 29. Juli 2020 in Kraft. | Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 29. Juli 2020 in Kraft. |
Brüssel, den 28. Juli 2020 | Brüssel, den 28. Juli 2020 |
P. DE CREM | P. DE CREM |