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Arrêté Ministériel du 29 octobre 2008
publié le 18 janvier 2012

Arrêté ministériel déterminant les règles d'évaluation des examens théoriques et pratiques en vue de l'obtention du certificat de qualification initiale visé à l'arrêté royal du 4 mai 2007 relatif au permis de conduire, à l'aptitude professionnelle et à la formation continue des conducteurs de véhicules des catégories C, C+E, D, D+E et des sous-catégories C1, C1+E, D1 et D1+E. - Traduction allemande

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service public federal mobilite et transports
numac
2012014004
pub.
18/01/2012
prom.
29/10/2008
ELI
eli/arrete/2008/10/29/2012014004/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


29 OCTOBRE 2008. - Arrêté ministériel déterminant les règles d'évaluation des examens théoriques et pratiques en vue de l'obtention du certificat de qualification initiale visé à l'arrêté royal du 4 mai 2007 relatif au permis de conduire, à l'aptitude professionnelle et à la formation continue des conducteurs de véhicules des catégories C, C+E, D, D+E et des sous-catégories C1, C1+E, D1 et D1+E. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 29 octobre 2008 déterminant les règles d'évaluation des examens théoriques et pratiques en vue de l'obtention du certificat de qualification initiale visé à l'arrêté royal du 4 mai 2007 relatif au permis de conduire, à l'aptitude professionnelle et à la formation continue des conducteurs de véhicules des catégories C, C+E, D, D+E et des sous-catégories C1, C1+E, D1 et D1+E (Moniteur belge du 5 novembre 2008).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 29. OKTOBER 2008 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Bewertungsregeln der theoretischen und praktischen Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung des Grundqualifikationsnachweises im Sinne des Königlichen Erlasses vom 4.Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E Der Premierminister und der Staatssekretär für Mobilität;

Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im See-, Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2006;

Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976, 29.

Februar 1984, 18. Juli 1990 und 7. Februar 2003, sowie des Artikels 26, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1976;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E, insbesondere der Artikel 29, 31, 35, 36, 42 und 43;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch den Umstand, dass der Königliche Erlass vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E, mit dem die Richtlinie 2003/59/EG in nationales Recht umgesetzt wird, bestimmt, dass der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Strassenverkehr gehört, festlegt, wie die Grundqualifikationsprüfungen bewertet werden; dass diese Prüfungen ab 10. September 2008 abgehalten werden müssen, damit die Vorgaben der genannten Richtlinie eingehalten werden, und deshalb die Beurteilungsregeln dieser Prüfungen unverzüglich festgelegt werden müssen;

Aufgrund des Umstands, dass die Nichteinhaltung des Stichtags 10.

September 2008 für die Abhaltung der Grundqualifikationsprüfungen möglicherweise negative Folgen hat, zum Beispiel die Verurteilung des belgischen Staates durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und Schadenersatzklagen durch Berufsverbände oder Privatpersonen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.167/2/V des Staatsrates vom 15.

September 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlassen: Artikel 1 - Die theoretische Grundqualifikationsprüfung, die kombinierte theoretische Prüfung und die theoretische Zusatzprüfung für die Fahrer von Fahrzeugen der Klasse D, die in Artikel 29, 36 und 43 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E erwähnt werden, werden auf die in Anhang 1 angegebene Weise bewertet.

Art. 2 - Die praktische Grundqualifikationsprüfung, die kombinierte praktische Prüfung und die praktische Zusatzprüfung für die Fahrer von Fahrzeugen der Klasse D, die in Artikel 31, 38 und 43 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E erwähnt werden, werden auf die in Anhang 2 angegebene Weise bewertet.

Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 10. September 2008 in Kraft.

Brüssel, den 29. Oktober 2008 Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

Anhang 1 des Ministeriellen Erlasses vom 29. Oktober 2008 zur Festlegung der Bewertungsregeln der theoretischen und praktischen Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung des Grundqualifikationsnachweises im Sinne des Königlichen Erlasses vom 4.

Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E Bewertung der theoretischen Prüfung A. Die theoretische Grundqualifikationsprüfung, die in Artikel 29 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E erwähnt wird, wird wie folgt bewertet: 1. Hundert Fragen zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4.Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E vorgesehen ist: Maximale Punktzahl: 100 Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 80 2. Acht Fallstudien zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4.Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E vorgesehen ist: Maximale Punktzahl: 40 Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 32 3. Mündliche Prüfung: zehn mündliche Fragen zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4.Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E vorgesehen ist: Maximale Punktzahl: 100 Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 80 Ein Prüfungskandidat, der eine der drei theoretischen Prüfungen besteht, die in Punkt 1, 2 oder 3 genannt werden, ist drei Jahre lang von dieser Prüfung freigestellt.

B. Die kombinierte theoretische Prüfung, die in Artikel 36 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E erwähnt wird, wird wie folgt bewertet: 1. Hundert Fragen, die sich wie folgt verteilen: - Fünfzig Fragen zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 4 des Königlichen Erlasses vom 23.März 1998 über den Führerschein vorgesehen ist: Maximale Punktzahl: 50 Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 40 - Fünfzig Fragen zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E vorgesehen ist: Maximale Punktzahl: 50 Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 40 Ein Prüfungskandidat, der einen der beiden Teile besteht, also entweder die 50 Fragen zum Prüfungsstoff in Anlage 4 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein oder die 50 Fragen zum Prüfungsstoff in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E, ist drei Jahre lang von diesem Teil freigestellt. 2. Acht Fallstudien zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4.Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E vorgesehen ist: Maximale Punktzahl: 40 Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 32 3. Mündliche Prüfung: zehn mündliche Fragen zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4.Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E vorgesehen ist: Maximale Punktzahl: 100 Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 80 Ein Prüfungskandidat, der eine der drei theoretischen Prüfungen besteht, die in Punkt 1, 2 oder 3 genannt werden, ist drei Jahre lang von dieser Prüfung freigestellt.

C. Die theoretische Zusatzprüfung, die in Artikel 43 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E erwähnt wird, wird wie folgt bewertet: 1. Fünfzig Fragen zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4.Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E vorgesehen ist: Maximale Punktzahl: 50 Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 40 2. Vier Fallstudien zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4.Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E vorgesehen ist: Maximale Punktzahl: 20 Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 16 3. Mündliche Prüfung: fünf mündliche Fragen zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4.Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E vorgesehen ist: Maximale Punktzahl: 50 Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 40 Ein Prüfungskandidat, der eine der drei theoretischen Prüfungen besteht, die in Punkt 1, 2 oder 3 genannt werden, ist drei Jahre lang von dieser Prüfung freigestellt.

Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 29. Oktober 2008 zur Festlegung der Bewertungsregeln der theoretischen und praktischen Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung des Grundqualifikationsnachweises im Sinne des Königlichen Erlasses vom 4.

Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E beigefügt zu werden.

Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

Anhang 2 des Ministeriellen Erlasses vom 29. Oktober 2008 zur Festlegung der Bewertungsregeln der theoretischen und praktischen Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung des Grundqualifikationsnachweises im Sinne des Königlichen Erlasses vom 4.

Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E Bewertung der praktischen Prüfung A. Fahrprüfung auf öffentlicher Strasse im Sinne von Artikel 35 § 1 Nr. 1, Artikel 42 § 1 Nr. 1 und Artikel 43 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E Bei der Fahrprüfung werden folgende Aspekte bewertet: 1) Fahrzeugbedienung (einschliesslich einer rationalen, sparsamen, komfortablen und umweltfreundlichen Fahrweise);2) Platz auf der öffentlichen Strasse;3) Kurven;4) Kreuzen und Überholen;5) Richtungsänderung;6) Vorfahrt;7) Lichtsignale und Anweisungen;8) Geschwindigkeit und Einschätzung des Verkehrsgeschehens;9) Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern;10) Defensives Fahren. Diese Aspekte werden bewertet mit: « gut », « unter Vorbehalt », « unzureichend » oder « schlecht ».

Ein Prüfungskandidat hat nicht bestanden, wenn: - ein Aspekt mit « schlecht » bewertet wird; - zwei Aspekte mit « unzureichend » bewertet werden; - ein Aspekt mit « unzureichend » und zwei Aspekte mit « unter Vorbehalt » bewertet werden; - vier Aspekte mit « unter Vorbehalt » bewertet werden; - Fahrfehler oder ein gefährliches Fahrverhalten die Sicherheit des Prüfungsfahrzeugs, der Insassen oder anderer Verkehrsteilnehmer gefährden.

B. Praktische Grundqualifikationsprüfung im Sinne von Artikel 35 § 1 Nr. 2, Artikel 42 § 1 Nr. 2 und Artikel 43 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E Bei der Fahrprüfung werden folgende Aspekte bewertet: 1) Komfort 2) Notsituation 3) Schadensformular 4) Ladung 5) Kriminalität Diese Aspekte werden bewertet mit: « ausreichend », « unter Vorbehalt » oder « unzureichend.» Ein Prüfungskandidat hat nicht bestanden, wenn: - zwei Aspekte mit « unzureichend » bewertet werden; - ein Aspekt mit « unzureichend » und zwei Aspekte mit « unter Vorbehalt » bewertet werden; - vier Aspekte mit « unter Vorbehalt » bewertet werden;

C. Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände im Sinne von Artikel 42 § 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E Die Fahrmanöver werden auf die in Anlage 5 VI A des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnte Weise bewertet.

Ein Prüfungskandidat, der eine der praktischen Prüfungen besteht, die in Punkt A, B oder C genannt werden, ist drei Jahre lang von dieser Prüfung freigestellt.

Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 29. Oktober 2008 zur Festlegung der Bewertungsregeln der theoretischen und praktischen Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung des Grundqualifikationsnachweises im Sinne des Königlichen Erlasses vom 4.

Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E beigefügt zu werden.

Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

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