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Ministerieel Besluit van 29 oktober 2008
gepubliceerd op 18 januari 2012

Ministerieel besluit tot bepaling van de beoordelingsregels van de theoretische en praktische examens met het oog op het behalen van het getuigschrift van basiskwalificatie bedoeld in het koninklijk besluit van 4 mei 2007 betreffende het rijbewijs, de vakbekwaamheid en de nascholing van bestuurders van voertuigen van de categorieën C, C+E, D, D+E en de subcategorieën C1, C1+E, D1, D1+E. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
numac
2012014004
pub.
18/01/2012
prom.
29/10/2008
ELI
eli/besluit/2008/10/29/2012014004/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER


29 OKTOBER 2008. - Ministerieel besluit tot bepaling van de beoordelingsregels van de theoretische en praktische examens met het oog op het behalen van het getuigschrift van basiskwalificatie bedoeld in het koninklijk besluit van 4 mei 2007Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 04/05/2007 pub. 23/10/2008 numac 2008000851 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Koninklijk besluit betreffende het rijbewijs, de vakbekwaamheid en de nascholing van bestuurders van voertuigen van de categorieën C, C + E, D, D + E en de subcategorieën C1, C1 + E, D1, D1 + E. - Duitse vertaling sluiten betreffende het rijbewijs, de vakbekwaamheid en de nascholing van bestuurders van voertuigen van de categorieën C, C+E, D, D+E en de subcategorieën C1, C1+E, D1, D1+E. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 29 oktober 2008 tot bepaling van de beoordelingsregels van de theoretische en praktische examens met het oog op het behalen van het getuigschrift van basiskwalificatie bedoeld in het koninklijk besluit van 4 mei 2007Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 04/05/2007 pub. 23/10/2008 numac 2008000851 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Koninklijk besluit betreffende het rijbewijs, de vakbekwaamheid en de nascholing van bestuurders van voertuigen van de categorieën C, C + E, D, D + E en de subcategorieën C1, C1 + E, D1, D1 + E. - Duitse vertaling sluiten betreffende het rijbewijs, de vakbekwaamheid en de nascholing van bestuurders van voertuigen van de categorieën C, C+E, D, D+E en de subcategorieën C1, C1+E, D1, D1+E (Belgisch Staatsblad 5 november 2008).

Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 29. OKTOBER 2008 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Bewertungsregeln der theoretischen und praktischen Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung des Grundqualifikationsnachweises im Sinne des Königlichen Erlasses vom 4.Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E Der Premierminister und der Staatssekretär für Mobilität;

Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im See-, Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2006;

Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976, 29.

Februar 1984, 18. Juli 1990 und 7. Februar 2003, sowie des Artikels 26, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1976;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E, insbesondere der Artikel 29, 31, 35, 36, 42 und 43;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch den Umstand, dass der Königliche Erlass vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E, mit dem die Richtlinie 2003/59/EG in nationales Recht umgesetzt wird, bestimmt, dass der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Strassenverkehr gehört, festlegt, wie die Grundqualifikationsprüfungen bewertet werden; dass diese Prüfungen ab 10. September 2008 abgehalten werden müssen, damit die Vorgaben der genannten Richtlinie eingehalten werden, und deshalb die Beurteilungsregeln dieser Prüfungen unverzüglich festgelegt werden müssen;

Aufgrund des Umstands, dass die Nichteinhaltung des Stichtags 10.

September 2008 für die Abhaltung der Grundqualifikationsprüfungen möglicherweise negative Folgen hat, zum Beispiel die Verurteilung des belgischen Staates durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und Schadenersatzklagen durch Berufsverbände oder Privatpersonen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.167/2/V des Staatsrates vom 15.

September 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlassen: Artikel 1 - Die theoretische Grundqualifikationsprüfung, die kombinierte theoretische Prüfung und die theoretische Zusatzprüfung für die Fahrer von Fahrzeugen der Klasse D, die in Artikel 29, 36 und 43 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E erwähnt werden, werden auf die in Anhang 1 angegebene Weise bewertet.

Art. 2 - Die praktische Grundqualifikationsprüfung, die kombinierte praktische Prüfung und die praktische Zusatzprüfung für die Fahrer von Fahrzeugen der Klasse D, die in Artikel 31, 38 und 43 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E erwähnt werden, werden auf die in Anhang 2 angegebene Weise bewertet.

Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 10. September 2008 in Kraft.

Brüssel, den 29. Oktober 2008 Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

Anhang 1 des Ministeriellen Erlasses vom 29. Oktober 2008 zur Festlegung der Bewertungsregeln der theoretischen und praktischen Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung des Grundqualifikationsnachweises im Sinne des Königlichen Erlasses vom 4.

Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E Bewertung der theoretischen Prüfung A. Die theoretische Grundqualifikationsprüfung, die in Artikel 29 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E erwähnt wird, wird wie folgt bewertet: 1. Hundert Fragen zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4.Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E vorgesehen ist: Maximale Punktzahl: 100 Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 80 2. Acht Fallstudien zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4.Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E vorgesehen ist: Maximale Punktzahl: 40 Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 32 3. Mündliche Prüfung: zehn mündliche Fragen zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4.Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E vorgesehen ist: Maximale Punktzahl: 100 Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 80 Ein Prüfungskandidat, der eine der drei theoretischen Prüfungen besteht, die in Punkt 1, 2 oder 3 genannt werden, ist drei Jahre lang von dieser Prüfung freigestellt.

B. Die kombinierte theoretische Prüfung, die in Artikel 36 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E erwähnt wird, wird wie folgt bewertet: 1. Hundert Fragen, die sich wie folgt verteilen: - Fünfzig Fragen zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 4 des Königlichen Erlasses vom 23.März 1998 über den Führerschein vorgesehen ist: Maximale Punktzahl: 50 Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 40 - Fünfzig Fragen zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E vorgesehen ist: Maximale Punktzahl: 50 Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 40 Ein Prüfungskandidat, der einen der beiden Teile besteht, also entweder die 50 Fragen zum Prüfungsstoff in Anlage 4 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein oder die 50 Fragen zum Prüfungsstoff in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E, ist drei Jahre lang von diesem Teil freigestellt. 2. Acht Fallstudien zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4.Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E vorgesehen ist: Maximale Punktzahl: 40 Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 32 3. Mündliche Prüfung: zehn mündliche Fragen zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4.Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E vorgesehen ist: Maximale Punktzahl: 100 Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 80 Ein Prüfungskandidat, der eine der drei theoretischen Prüfungen besteht, die in Punkt 1, 2 oder 3 genannt werden, ist drei Jahre lang von dieser Prüfung freigestellt.

C. Die theoretische Zusatzprüfung, die in Artikel 43 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E erwähnt wird, wird wie folgt bewertet: 1. Fünfzig Fragen zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4.Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E vorgesehen ist: Maximale Punktzahl: 50 Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 40 2. Vier Fallstudien zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4.Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E vorgesehen ist: Maximale Punktzahl: 20 Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 16 3. Mündliche Prüfung: fünf mündliche Fragen zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4.Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E vorgesehen ist: Maximale Punktzahl: 50 Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 40 Ein Prüfungskandidat, der eine der drei theoretischen Prüfungen besteht, die in Punkt 1, 2 oder 3 genannt werden, ist drei Jahre lang von dieser Prüfung freigestellt.

Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 29. Oktober 2008 zur Festlegung der Bewertungsregeln der theoretischen und praktischen Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung des Grundqualifikationsnachweises im Sinne des Königlichen Erlasses vom 4.

Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E beigefügt zu werden.

Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

Anhang 2 des Ministeriellen Erlasses vom 29. Oktober 2008 zur Festlegung der Bewertungsregeln der theoretischen und praktischen Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung des Grundqualifikationsnachweises im Sinne des Königlichen Erlasses vom 4.

Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E Bewertung der praktischen Prüfung A. Fahrprüfung auf öffentlicher Strasse im Sinne von Artikel 35 § 1 Nr. 1, Artikel 42 § 1 Nr. 1 und Artikel 43 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E Bei der Fahrprüfung werden folgende Aspekte bewertet: 1) Fahrzeugbedienung (einschliesslich einer rationalen, sparsamen, komfortablen und umweltfreundlichen Fahrweise);2) Platz auf der öffentlichen Strasse;3) Kurven;4) Kreuzen und Überholen;5) Richtungsänderung;6) Vorfahrt;7) Lichtsignale und Anweisungen;8) Geschwindigkeit und Einschätzung des Verkehrsgeschehens;9) Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern;10) Defensives Fahren. Diese Aspekte werden bewertet mit: « gut », « unter Vorbehalt », « unzureichend » oder « schlecht ».

Ein Prüfungskandidat hat nicht bestanden, wenn: - ein Aspekt mit « schlecht » bewertet wird; - zwei Aspekte mit « unzureichend » bewertet werden; - ein Aspekt mit « unzureichend » und zwei Aspekte mit « unter Vorbehalt » bewertet werden; - vier Aspekte mit « unter Vorbehalt » bewertet werden; - Fahrfehler oder ein gefährliches Fahrverhalten die Sicherheit des Prüfungsfahrzeugs, der Insassen oder anderer Verkehrsteilnehmer gefährden.

B. Praktische Grundqualifikationsprüfung im Sinne von Artikel 35 § 1 Nr. 2, Artikel 42 § 1 Nr. 2 und Artikel 43 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E Bei der Fahrprüfung werden folgende Aspekte bewertet: 1) Komfort 2) Notsituation 3) Schadensformular 4) Ladung 5) Kriminalität Diese Aspekte werden bewertet mit: « ausreichend », « unter Vorbehalt » oder « unzureichend.» Ein Prüfungskandidat hat nicht bestanden, wenn: - zwei Aspekte mit « unzureichend » bewertet werden; - ein Aspekt mit « unzureichend » und zwei Aspekte mit « unter Vorbehalt » bewertet werden; - vier Aspekte mit « unter Vorbehalt » bewertet werden;

C. Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände im Sinne von Artikel 42 § 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E Die Fahrmanöver werden auf die in Anlage 5 VI A des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnte Weise bewertet.

Ein Prüfungskandidat, der eine der praktischen Prüfungen besteht, die in Punkt A, B oder C genannt werden, ist drei Jahre lang von dieser Prüfung freigestellt.

Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 29. Oktober 2008 zur Festlegung der Bewertungsregeln der theoretischen und praktischen Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung des Grundqualifikationsnachweises im Sinne des Königlichen Erlasses vom 4.

Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E beigefügt zu werden.

Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

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