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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 29/10/2008
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Ministerieel besluit tot bepaling van de beoordelingsregels van de theoretische en praktische examens met het oog op het behalen van het getuigschrift van basiskwalificatie bedoeld in het koninklijk besluit van 4 mei 2007 betreffende het rijbewijs, de vakbekwaamheid en de nascholing van bestuurders van voertuigen van de categorieën C, C+E, D, D+E en de subcategorieën C1, C1+E, D1, D1+E. - Duitse vertaling Arrêté ministériel déterminant les règles d'évaluation des examens théoriques et pratiques en vue de l'obtention du certificat de qualification initiale visé à l'arrêté royal du 4 mai 2007 relatif au permis de conduire, à l'aptitude professionnelle et à la formation continue des conducteurs de véhicules des catégories C, C+E, D, D+E et des sous-catégories C1, C1+E, D1 et D1+E. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
29 OKTOBER 2008. - Ministerieel besluit tot bepaling van de 29 OCTOBRE 2008. - Arrêté ministériel déterminant les règles
beoordelingsregels van de theoretische en praktische examens met het d'évaluation des examens théoriques et pratiques en vue de l'obtention
oog op het behalen van het getuigschrift van basiskwalificatie bedoeld du certificat de qualification initiale visé à l'arrêté royal du 4 mai
in het koninklijk besluit van 4 mei 2007 betreffende het rijbewijs, de 2007 relatif au permis de conduire, à l'aptitude professionnelle et à
vakbekwaamheid en de nascholing van bestuurders van voertuigen van de la formation continue des conducteurs de véhicules des catégories C,
categorieën C, C+E, D, D+E en de subcategorieën C1, C1+E, D1, D1+E. - C+E, D, D+E et des sous-catégories C1, C1+E, D1 et D1+E. - Traduction
Duitse vertaling allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 29 oktober 2008 tot bepaling van de beoordelingsregels van l'arrêté ministériel du 29 octobre 2008 déterminant les règles
de theoretische en praktische examens met het oog op het behalen van d'évaluation des examens théoriques et pratiques en vue de l'obtention
het getuigschrift van basiskwalificatie bedoeld in het koninklijk du certificat de qualification initiale visé à l'arrêté royal du 4 mai
besluit van 4 mei 2007 betreffende het rijbewijs, de vakbekwaamheid en 2007 relatif au permis de conduire, à l'aptitude professionnelle et à
de nascholing van bestuurders van voertuigen van de categorieën C, la formation continue des conducteurs de véhicules des catégories C,
C+E, D, D+E en de subcategorieën C1, C1+E, D1, D1+E (Belgisch C+E, D, D+E et des sous-catégories C1, C1+E, D1 et D1+E (Moniteur
Staatsblad 5 november 2008). belge du 5 novembre 2008).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
29. OKTOBER 2008 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der 29. OKTOBER 2008 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der
Bewertungsregeln der theoretischen und praktischen Prüfungen im Bewertungsregeln der theoretischen und praktischen Prüfungen im
Hinblick auf die Erlangung des Grundqualifikationsnachweises im Sinne Hinblick auf die Erlangung des Grundqualifikationsnachweises im Sinne
des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die
berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der
Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E
Der Premierminister und der Staatssekretär für Mobilität; Der Premierminister und der Staatssekretär für Mobilität;
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und
Güterbeförderung im See-, Strassen-, Eisenbahn- und Güterbeförderung im See-, Strassen-, Eisenbahn- und
Binnenschiffsverkehr, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1, abgeändert Binnenschiffsverkehr, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1, abgeändert
durch das Gesetz vom 15. Mai 2006; durch das Gesetz vom 15. Mai 2006;
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1 und des Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1 und des
Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976, 29. Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976, 29.
Februar 1984, 18. Juli 1990 und 7. Februar 2003, sowie des Artikels Februar 1984, 18. Juli 1990 und 7. Februar 2003, sowie des Artikels
26, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1976; 26, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1976;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den
Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer
von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen
C1, C1+E, D1 und D1+E, insbesondere der Artikel 29, 31, 35, 36, 42 und C1, C1+E, D1 und D1+E, insbesondere der Artikel 29, 31, 35, 36, 42 und
43; 43;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch den Umstand, dass Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch den Umstand, dass
der Königliche Erlass vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die der Königliche Erlass vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die
berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der
Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und
D1+E, mit dem die Richtlinie 2003/59/EG in nationales Recht umgesetzt D1+E, mit dem die Richtlinie 2003/59/EG in nationales Recht umgesetzt
wird, bestimmt, dass der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der wird, bestimmt, dass der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Strassenverkehr gehört, festlegt, wie die Grundqualifikationsprüfungen Strassenverkehr gehört, festlegt, wie die Grundqualifikationsprüfungen
bewertet werden; bewertet werden;
dass diese Prüfungen ab 10. September 2008 abgehalten werden müssen, dass diese Prüfungen ab 10. September 2008 abgehalten werden müssen,
damit die Vorgaben der genannten Richtlinie eingehalten werden, und damit die Vorgaben der genannten Richtlinie eingehalten werden, und
deshalb die Beurteilungsregeln dieser Prüfungen unverzüglich deshalb die Beurteilungsregeln dieser Prüfungen unverzüglich
festgelegt werden müssen; festgelegt werden müssen;
Aufgrund des Umstands, dass die Nichteinhaltung des Stichtags 10. Aufgrund des Umstands, dass die Nichteinhaltung des Stichtags 10.
September 2008 für die Abhaltung der Grundqualifikationsprüfungen September 2008 für die Abhaltung der Grundqualifikationsprüfungen
möglicherweise negative Folgen hat, zum Beispiel die Verurteilung des möglicherweise negative Folgen hat, zum Beispiel die Verurteilung des
belgischen Staates durch den Gerichtshof der Europäischen belgischen Staates durch den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften und Schadenersatzklagen durch Berufsverbände oder Gemeinschaften und Schadenersatzklagen durch Berufsverbände oder
Privatpersonen; Privatpersonen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.167/2/V des Staatsrates vom 15. Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.167/2/V des Staatsrates vom 15.
September 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. September 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.
2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Erlassen: Erlassen:
Artikel 1 - Die theoretische Grundqualifikationsprüfung, die Artikel 1 - Die theoretische Grundqualifikationsprüfung, die
kombinierte theoretische Prüfung und die theoretische Zusatzprüfung kombinierte theoretische Prüfung und die theoretische Zusatzprüfung
für die Fahrer von Fahrzeugen der Klasse D, die in Artikel 29, 36 und für die Fahrer von Fahrzeugen der Klasse D, die in Artikel 29, 36 und
43 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die 43 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die
berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der
Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E
erwähnt werden, werden auf die in Anhang 1 angegebene Weise bewertet. erwähnt werden, werden auf die in Anhang 1 angegebene Weise bewertet.
Art. 2 - Die praktische Grundqualifikationsprüfung, die kombinierte Art. 2 - Die praktische Grundqualifikationsprüfung, die kombinierte
praktische Prüfung und die praktische Zusatzprüfung für die Fahrer von praktische Prüfung und die praktische Zusatzprüfung für die Fahrer von
Fahrzeugen der Klasse D, die in Artikel 31, 38 und 43 des Königlichen Fahrzeugen der Klasse D, die in Artikel 31, 38 und 43 des Königlichen
Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung
und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D
und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E erwähnt werden, und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E erwähnt werden,
werden auf die in Anhang 2 angegebene Weise bewertet. werden auf die in Anhang 2 angegebene Weise bewertet.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 10. September 2008 in Kraft. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 10. September 2008 in Kraft.
Brüssel, den 29. Oktober 2008 Brüssel, den 29. Oktober 2008
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Anhang 1 des Ministeriellen Erlasses vom 29. Oktober 2008 zur Anhang 1 des Ministeriellen Erlasses vom 29. Oktober 2008 zur
Festlegung der Bewertungsregeln der theoretischen und praktischen Festlegung der Bewertungsregeln der theoretischen und praktischen
Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung des Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung des
Grundqualifikationsnachweises im Sinne des Königlichen Erlasses vom 4. Grundqualifikationsnachweises im Sinne des Königlichen Erlasses vom 4.
Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die
Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E
sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E
Bewertung der theoretischen Prüfung Bewertung der theoretischen Prüfung
A. Die theoretische Grundqualifikationsprüfung, die in Artikel 29 des A. Die theoretische Grundqualifikationsprüfung, die in Artikel 29 des
Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die
berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der
Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E
erwähnt wird, wird wie folgt bewertet: erwähnt wird, wird wie folgt bewertet:
1. Hundert Fragen zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des 1. Hundert Fragen zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des
Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die
berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der
Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E
vorgesehen ist: vorgesehen ist:
Maximale Punktzahl: 100 Maximale Punktzahl: 100
Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 80 Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 80
2. Acht Fallstudien zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des 2. Acht Fallstudien zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des
Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die
berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der
Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E
vorgesehen ist: vorgesehen ist:
Maximale Punktzahl: 40 Maximale Punktzahl: 40
Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 32 Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 32
3. Mündliche Prüfung: zehn mündliche Fragen zu dem Prüfungsstoff, der 3. Mündliche Prüfung: zehn mündliche Fragen zu dem Prüfungsstoff, der
in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den
Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer
von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen
C1, C1+E, D1 und D1+E vorgesehen ist: C1, C1+E, D1 und D1+E vorgesehen ist:
Maximale Punktzahl: 100 Maximale Punktzahl: 100
Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 80 Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 80
Ein Prüfungskandidat, der eine der drei theoretischen Prüfungen Ein Prüfungskandidat, der eine der drei theoretischen Prüfungen
besteht, die in Punkt 1, 2 oder 3 genannt werden, ist drei Jahre lang besteht, die in Punkt 1, 2 oder 3 genannt werden, ist drei Jahre lang
von dieser Prüfung freigestellt. von dieser Prüfung freigestellt.
B. Die kombinierte theoretische Prüfung, die in Artikel 36 des B. Die kombinierte theoretische Prüfung, die in Artikel 36 des
Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die
berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der
Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E
erwähnt wird, wird wie folgt bewertet: erwähnt wird, wird wie folgt bewertet:
1. Hundert Fragen, die sich wie folgt verteilen: 1. Hundert Fragen, die sich wie folgt verteilen:
- Fünfzig Fragen zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 4 des Königlichen - Fünfzig Fragen zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 4 des Königlichen
Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein vorgesehen ist: Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein vorgesehen ist:
Maximale Punktzahl: 50 Maximale Punktzahl: 50
Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 40 Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 40
- Fünfzig Fragen zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des Königlichen - Fünfzig Fragen zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des Königlichen
Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung
und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D
und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E vorgesehen ist: und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E vorgesehen ist:
Maximale Punktzahl: 50 Maximale Punktzahl: 50
Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 40 Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 40
Ein Prüfungskandidat, der einen der beiden Teile besteht, also Ein Prüfungskandidat, der einen der beiden Teile besteht, also
entweder die 50 Fragen zum Prüfungsstoff in Anlage 4 des Königlichen entweder die 50 Fragen zum Prüfungsstoff in Anlage 4 des Königlichen
Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein oder die 50 Fragen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein oder die 50 Fragen
zum Prüfungsstoff in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 zum Prüfungsstoff in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007
über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung
der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der
Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E, ist drei Jahre lang von diesem Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E, ist drei Jahre lang von diesem
Teil freigestellt. Teil freigestellt.
2. Acht Fallstudien zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des 2. Acht Fallstudien zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des
Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die
berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der
Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E
vorgesehen ist: vorgesehen ist:
Maximale Punktzahl: 40 Maximale Punktzahl: 40
Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 32 Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 32
3. Mündliche Prüfung: zehn mündliche Fragen zu dem Prüfungsstoff, der 3. Mündliche Prüfung: zehn mündliche Fragen zu dem Prüfungsstoff, der
in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den
Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer
von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen
C1, C1+E, D1 und D1+E vorgesehen ist: C1, C1+E, D1 und D1+E vorgesehen ist:
Maximale Punktzahl: 100 Maximale Punktzahl: 100
Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 80 Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 80
Ein Prüfungskandidat, der eine der drei theoretischen Prüfungen Ein Prüfungskandidat, der eine der drei theoretischen Prüfungen
besteht, die in Punkt 1, 2 oder 3 genannt werden, ist drei Jahre lang besteht, die in Punkt 1, 2 oder 3 genannt werden, ist drei Jahre lang
von dieser Prüfung freigestellt. von dieser Prüfung freigestellt.
C. Die theoretische Zusatzprüfung, die in Artikel 43 des Königlichen C. Die theoretische Zusatzprüfung, die in Artikel 43 des Königlichen
Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung
und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D
und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E erwähnt wird, und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E erwähnt wird,
wird wie folgt bewertet: wird wie folgt bewertet:
1. Fünfzig Fragen zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des 1. Fünfzig Fragen zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des
Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die
berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der
Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E
vorgesehen ist: vorgesehen ist:
Maximale Punktzahl: 50 Maximale Punktzahl: 50
Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 40 Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 40
2. Vier Fallstudien zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des 2. Vier Fallstudien zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des
Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die
berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der
Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E
vorgesehen ist: vorgesehen ist:
Maximale Punktzahl: 20 Maximale Punktzahl: 20
Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 16 Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 16
3. Mündliche Prüfung: fünf mündliche Fragen zu dem Prüfungsstoff, der 3. Mündliche Prüfung: fünf mündliche Fragen zu dem Prüfungsstoff, der
in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den
Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer
von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen
C1, C1+E, D1 und D1+E vorgesehen ist: C1, C1+E, D1 und D1+E vorgesehen ist:
Maximale Punktzahl: 50 Maximale Punktzahl: 50
Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 40 Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 40
Ein Prüfungskandidat, der eine der drei theoretischen Prüfungen Ein Prüfungskandidat, der eine der drei theoretischen Prüfungen
besteht, die in Punkt 1, 2 oder 3 genannt werden, ist drei Jahre lang besteht, die in Punkt 1, 2 oder 3 genannt werden, ist drei Jahre lang
von dieser Prüfung freigestellt. von dieser Prüfung freigestellt.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 29. Oktober 2008 zur Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 29. Oktober 2008 zur
Festlegung der Bewertungsregeln der theoretischen und praktischen Festlegung der Bewertungsregeln der theoretischen und praktischen
Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung des Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung des
Grundqualifikationsnachweises im Sinne des Königlichen Erlasses vom 4. Grundqualifikationsnachweises im Sinne des Königlichen Erlasses vom 4.
Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die
Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E
sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E beigefügt zu werden. sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E beigefügt zu werden.
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Anhang 2 des Ministeriellen Erlasses vom 29. Oktober 2008 zur Anhang 2 des Ministeriellen Erlasses vom 29. Oktober 2008 zur
Festlegung der Bewertungsregeln der theoretischen und praktischen Festlegung der Bewertungsregeln der theoretischen und praktischen
Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung des Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung des
Grundqualifikationsnachweises im Sinne des Königlichen Erlasses vom 4. Grundqualifikationsnachweises im Sinne des Königlichen Erlasses vom 4.
Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die
Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E
sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E
Bewertung der praktischen Prüfung Bewertung der praktischen Prüfung
A. Fahrprüfung auf öffentlicher Strasse im Sinne von Artikel 35 § 1 A. Fahrprüfung auf öffentlicher Strasse im Sinne von Artikel 35 § 1
Nr. 1, Artikel 42 § 1 Nr. 1 und Artikel 43 des Königlichen Erlasses Nr. 1, Artikel 42 § 1 Nr. 1 und Artikel 43 des Königlichen Erlasses
vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die
Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E
sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E
Bei der Fahrprüfung werden folgende Aspekte bewertet: Bei der Fahrprüfung werden folgende Aspekte bewertet:
1) Fahrzeugbedienung (einschliesslich einer rationalen, sparsamen, 1) Fahrzeugbedienung (einschliesslich einer rationalen, sparsamen,
komfortablen und umweltfreundlichen Fahrweise); komfortablen und umweltfreundlichen Fahrweise);
2) Platz auf der öffentlichen Strasse; 2) Platz auf der öffentlichen Strasse;
3) Kurven; 3) Kurven;
4) Kreuzen und Überholen; 4) Kreuzen und Überholen;
5) Richtungsänderung; 5) Richtungsänderung;
6) Vorfahrt; 6) Vorfahrt;
7) Lichtsignale und Anweisungen; 7) Lichtsignale und Anweisungen;
8) Geschwindigkeit und Einschätzung des Verkehrsgeschehens; 8) Geschwindigkeit und Einschätzung des Verkehrsgeschehens;
9) Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern; 9) Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern;
10) Defensives Fahren. 10) Defensives Fahren.
Diese Aspekte werden bewertet mit: « gut », « unter Vorbehalt », « Diese Aspekte werden bewertet mit: « gut », « unter Vorbehalt », «
unzureichend » oder « schlecht ». unzureichend » oder « schlecht ».
Ein Prüfungskandidat hat nicht bestanden, wenn: Ein Prüfungskandidat hat nicht bestanden, wenn:
- ein Aspekt mit « schlecht » bewertet wird; - ein Aspekt mit « schlecht » bewertet wird;
- zwei Aspekte mit « unzureichend » bewertet werden; - zwei Aspekte mit « unzureichend » bewertet werden;
- ein Aspekt mit « unzureichend » und zwei Aspekte mit « unter - ein Aspekt mit « unzureichend » und zwei Aspekte mit « unter
Vorbehalt » bewertet werden; Vorbehalt » bewertet werden;
- vier Aspekte mit « unter Vorbehalt » bewertet werden; - vier Aspekte mit « unter Vorbehalt » bewertet werden;
- Fahrfehler oder ein gefährliches Fahrverhalten die Sicherheit des - Fahrfehler oder ein gefährliches Fahrverhalten die Sicherheit des
Prüfungsfahrzeugs, der Insassen oder anderer Verkehrsteilnehmer Prüfungsfahrzeugs, der Insassen oder anderer Verkehrsteilnehmer
gefährden. gefährden.
B. Praktische Grundqualifikationsprüfung im Sinne von Artikel 35 § 1 B. Praktische Grundqualifikationsprüfung im Sinne von Artikel 35 § 1
Nr. 2, Artikel 42 § 1 Nr. 2 und Artikel 43 des Königlichen Erlasses Nr. 2, Artikel 42 § 1 Nr. 2 und Artikel 43 des Königlichen Erlasses
vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die
Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E
sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E
Bei der Fahrprüfung werden folgende Aspekte bewertet: Bei der Fahrprüfung werden folgende Aspekte bewertet:
1) Komfort 1) Komfort
2) Notsituation 2) Notsituation
3) Schadensformular 3) Schadensformular
4) Ladung 4) Ladung
5) Kriminalität 5) Kriminalität
Diese Aspekte werden bewertet mit: « ausreichend », « unter Vorbehalt Diese Aspekte werden bewertet mit: « ausreichend », « unter Vorbehalt
» oder « unzureichend. » » oder « unzureichend. »
Ein Prüfungskandidat hat nicht bestanden, wenn: Ein Prüfungskandidat hat nicht bestanden, wenn:
- zwei Aspekte mit « unzureichend » bewertet werden; - zwei Aspekte mit « unzureichend » bewertet werden;
- ein Aspekt mit « unzureichend » und zwei Aspekte mit « unter - ein Aspekt mit « unzureichend » und zwei Aspekte mit « unter
Vorbehalt » bewertet werden; Vorbehalt » bewertet werden;
- vier Aspekte mit « unter Vorbehalt » bewertet werden; - vier Aspekte mit « unter Vorbehalt » bewertet werden;
C. Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände im Sinne von C. Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände im Sinne von
Artikel 42 § 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Artikel 42 § 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den
Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer
von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen
C1, C1+E, D1 und D1+E C1, C1+E, D1 und D1+E
Die Fahrmanöver werden auf die in Anlage 5 VI A des Königlichen Die Fahrmanöver werden auf die in Anlage 5 VI A des Königlichen
Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnte Weise Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnte Weise
bewertet. bewertet.
Ein Prüfungskandidat, der eine der praktischen Prüfungen besteht, die Ein Prüfungskandidat, der eine der praktischen Prüfungen besteht, die
in Punkt A, B oder C genannt werden, ist drei Jahre lang von dieser in Punkt A, B oder C genannt werden, ist drei Jahre lang von dieser
Prüfung freigestellt. Prüfung freigestellt.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 29. Oktober 2008 zur Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 29. Oktober 2008 zur
Festlegung der Bewertungsregeln der theoretischen und praktischen Festlegung der Bewertungsregeln der theoretischen und praktischen
Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung des Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung des
Grundqualifikationsnachweises im Sinne des Königlichen Erlasses vom 4. Grundqualifikationsnachweises im Sinne des Königlichen Erlasses vom 4.
Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die
Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E
sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E beigefügt zu werden. sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E beigefügt zu werden.
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
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