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Arrêté ministériel déterminant les règles d'évaluation des examens théoriques et pratiques en vue de l'obtention du certificat de qualification initiale visé à l'arrêté royal du 4 mai 2007 relatif au permis de conduire, à l'aptitude professionnelle et à la formation continue des conducteurs de véhicules des catégories C, C+E, D, D+E et des sous-catégories C1, C1+E, D1 et D1+E. - Traduction allemande | Ministerieel besluit tot bepaling van de beoordelingsregels van de theoretische en praktische examens met het oog op het behalen van het getuigschrift van basiskwalificatie bedoeld in het koninklijk besluit van 4 mei 2007 betreffende het rijbewijs, de vakbekwaamheid en de nascholing van bestuurders van voertuigen van de categorieën C, C+E, D, D+E en de subcategorieën C1, C1+E, D1, D1+E. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER |
29 OCTOBRE 2008. - Arrêté ministériel déterminant les règles | 29 OKTOBER 2008. - Ministerieel besluit tot bepaling van de |
d'évaluation des examens théoriques et pratiques en vue de l'obtention | beoordelingsregels van de theoretische en praktische examens met het |
du certificat de qualification initiale visé à l'arrêté royal du 4 mai | oog op het behalen van het getuigschrift van basiskwalificatie bedoeld |
2007 relatif au permis de conduire, à l'aptitude professionnelle et à | in het koninklijk besluit van 4 mei 2007 betreffende het rijbewijs, de |
la formation continue des conducteurs de véhicules des catégories C, | vakbekwaamheid en de nascholing van bestuurders van voertuigen van de |
C+E, D, D+E et des sous-catégories C1, C1+E, D1 et D1+E. - Traduction | categorieën C, C+E, D, D+E en de subcategorieën C1, C1+E, D1, D1+E. - |
allemande | Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
l'arrêté ministériel du 29 octobre 2008 déterminant les règles | besluit van 29 oktober 2008 tot bepaling van de beoordelingsregels van |
d'évaluation des examens théoriques et pratiques en vue de l'obtention | de theoretische en praktische examens met het oog op het behalen van |
du certificat de qualification initiale visé à l'arrêté royal du 4 mai | het getuigschrift van basiskwalificatie bedoeld in het koninklijk |
2007 relatif au permis de conduire, à l'aptitude professionnelle et à | besluit van 4 mei 2007 betreffende het rijbewijs, de vakbekwaamheid en |
la formation continue des conducteurs de véhicules des catégories C, | de nascholing van bestuurders van voertuigen van de categorieën C, |
C+E, D, D+E et des sous-catégories C1, C1+E, D1 et D1+E (Moniteur | C+E, D, D+E en de subcategorieën C1, C1+E, D1, D1+E (Belgisch |
belge du 5 novembre 2008). | Staatsblad 5 november 2008). |
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale |
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
29. OKTOBER 2008 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der | 29. OKTOBER 2008 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der |
Bewertungsregeln der theoretischen und praktischen Prüfungen im | Bewertungsregeln der theoretischen und praktischen Prüfungen im |
Hinblick auf die Erlangung des Grundqualifikationsnachweises im Sinne | Hinblick auf die Erlangung des Grundqualifikationsnachweises im Sinne |
des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die | des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die |
berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der | berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der |
Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E | Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E |
Der Premierminister und der Staatssekretär für Mobilität; | Der Premierminister und der Staatssekretär für Mobilität; |
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur |
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und | Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und |
Güterbeförderung im See-, Strassen-, Eisenbahn- und | Güterbeförderung im See-, Strassen-, Eisenbahn- und |
Binnenschiffsverkehr, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1, abgeändert | Binnenschiffsverkehr, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1, abgeändert |
durch das Gesetz vom 15. Mai 2006; | durch das Gesetz vom 15. Mai 2006; |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1 und des | Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1 und des |
Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976, 29. | Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976, 29. |
Februar 1984, 18. Juli 1990 und 7. Februar 2003, sowie des Artikels | Februar 1984, 18. Juli 1990 und 7. Februar 2003, sowie des Artikels |
26, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1976; | 26, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1976; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den |
Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer | Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer |
von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen | von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen |
C1, C1+E, D1 und D1+E, insbesondere der Artikel 29, 31, 35, 36, 42 und | C1, C1+E, D1 und D1+E, insbesondere der Artikel 29, 31, 35, 36, 42 und |
43; | 43; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch den Umstand, dass | Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch den Umstand, dass |
der Königliche Erlass vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die | der Königliche Erlass vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die |
berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der | berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der |
Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und | Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und |
D1+E, mit dem die Richtlinie 2003/59/EG in nationales Recht umgesetzt | D1+E, mit dem die Richtlinie 2003/59/EG in nationales Recht umgesetzt |
wird, bestimmt, dass der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | wird, bestimmt, dass der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Strassenverkehr gehört, festlegt, wie die Grundqualifikationsprüfungen | Strassenverkehr gehört, festlegt, wie die Grundqualifikationsprüfungen |
bewertet werden; | bewertet werden; |
dass diese Prüfungen ab 10. September 2008 abgehalten werden müssen, | dass diese Prüfungen ab 10. September 2008 abgehalten werden müssen, |
damit die Vorgaben der genannten Richtlinie eingehalten werden, und | damit die Vorgaben der genannten Richtlinie eingehalten werden, und |
deshalb die Beurteilungsregeln dieser Prüfungen unverzüglich | deshalb die Beurteilungsregeln dieser Prüfungen unverzüglich |
festgelegt werden müssen; | festgelegt werden müssen; |
Aufgrund des Umstands, dass die Nichteinhaltung des Stichtags 10. | Aufgrund des Umstands, dass die Nichteinhaltung des Stichtags 10. |
September 2008 für die Abhaltung der Grundqualifikationsprüfungen | September 2008 für die Abhaltung der Grundqualifikationsprüfungen |
möglicherweise negative Folgen hat, zum Beispiel die Verurteilung des | möglicherweise negative Folgen hat, zum Beispiel die Verurteilung des |
belgischen Staates durch den Gerichtshof der Europäischen | belgischen Staates durch den Gerichtshof der Europäischen |
Gemeinschaften und Schadenersatzklagen durch Berufsverbände oder | Gemeinschaften und Schadenersatzklagen durch Berufsverbände oder |
Privatpersonen; | Privatpersonen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.167/2/V des Staatsrates vom 15. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.167/2/V des Staatsrates vom 15. |
September 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. | September 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. |
2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
Erlassen: | Erlassen: |
Artikel 1 - Die theoretische Grundqualifikationsprüfung, die | Artikel 1 - Die theoretische Grundqualifikationsprüfung, die |
kombinierte theoretische Prüfung und die theoretische Zusatzprüfung | kombinierte theoretische Prüfung und die theoretische Zusatzprüfung |
für die Fahrer von Fahrzeugen der Klasse D, die in Artikel 29, 36 und | für die Fahrer von Fahrzeugen der Klasse D, die in Artikel 29, 36 und |
43 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die | 43 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die |
berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der | berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der |
Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E | Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E |
erwähnt werden, werden auf die in Anhang 1 angegebene Weise bewertet. | erwähnt werden, werden auf die in Anhang 1 angegebene Weise bewertet. |
Art. 2 - Die praktische Grundqualifikationsprüfung, die kombinierte | Art. 2 - Die praktische Grundqualifikationsprüfung, die kombinierte |
praktische Prüfung und die praktische Zusatzprüfung für die Fahrer von | praktische Prüfung und die praktische Zusatzprüfung für die Fahrer von |
Fahrzeugen der Klasse D, die in Artikel 31, 38 und 43 des Königlichen | Fahrzeugen der Klasse D, die in Artikel 31, 38 und 43 des Königlichen |
Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung | Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung |
und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D | und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D |
und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E erwähnt werden, | und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E erwähnt werden, |
werden auf die in Anhang 2 angegebene Weise bewertet. | werden auf die in Anhang 2 angegebene Weise bewertet. |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 10. September 2008 in Kraft. | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 10. September 2008 in Kraft. |
Brüssel, den 29. Oktober 2008 | Brüssel, den 29. Oktober 2008 |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
Anhang 1 des Ministeriellen Erlasses vom 29. Oktober 2008 zur | Anhang 1 des Ministeriellen Erlasses vom 29. Oktober 2008 zur |
Festlegung der Bewertungsregeln der theoretischen und praktischen | Festlegung der Bewertungsregeln der theoretischen und praktischen |
Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung des | Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung des |
Grundqualifikationsnachweises im Sinne des Königlichen Erlasses vom 4. | Grundqualifikationsnachweises im Sinne des Königlichen Erlasses vom 4. |
Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die | Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die |
Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E | Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E |
sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E | sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E |
Bewertung der theoretischen Prüfung | Bewertung der theoretischen Prüfung |
A. Die theoretische Grundqualifikationsprüfung, die in Artikel 29 des | A. Die theoretische Grundqualifikationsprüfung, die in Artikel 29 des |
Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die | Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die |
berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der | berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der |
Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E | Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E |
erwähnt wird, wird wie folgt bewertet: | erwähnt wird, wird wie folgt bewertet: |
1. Hundert Fragen zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des | 1. Hundert Fragen zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des |
Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die | Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die |
berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der | berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der |
Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E | Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E |
vorgesehen ist: | vorgesehen ist: |
Maximale Punktzahl: 100 | Maximale Punktzahl: 100 |
Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 80 | Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 80 |
2. Acht Fallstudien zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des | 2. Acht Fallstudien zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des |
Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die | Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die |
berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der | berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der |
Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E | Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E |
vorgesehen ist: | vorgesehen ist: |
Maximale Punktzahl: 40 | Maximale Punktzahl: 40 |
Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 32 | Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 32 |
3. Mündliche Prüfung: zehn mündliche Fragen zu dem Prüfungsstoff, der | 3. Mündliche Prüfung: zehn mündliche Fragen zu dem Prüfungsstoff, der |
in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den | in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den |
Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer | Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer |
von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen | von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen |
C1, C1+E, D1 und D1+E vorgesehen ist: | C1, C1+E, D1 und D1+E vorgesehen ist: |
Maximale Punktzahl: 100 | Maximale Punktzahl: 100 |
Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 80 | Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 80 |
Ein Prüfungskandidat, der eine der drei theoretischen Prüfungen | Ein Prüfungskandidat, der eine der drei theoretischen Prüfungen |
besteht, die in Punkt 1, 2 oder 3 genannt werden, ist drei Jahre lang | besteht, die in Punkt 1, 2 oder 3 genannt werden, ist drei Jahre lang |
von dieser Prüfung freigestellt. | von dieser Prüfung freigestellt. |
B. Die kombinierte theoretische Prüfung, die in Artikel 36 des | B. Die kombinierte theoretische Prüfung, die in Artikel 36 des |
Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die | Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die |
berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der | berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der |
Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E | Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E |
erwähnt wird, wird wie folgt bewertet: | erwähnt wird, wird wie folgt bewertet: |
1. Hundert Fragen, die sich wie folgt verteilen: | 1. Hundert Fragen, die sich wie folgt verteilen: |
- Fünfzig Fragen zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 4 des Königlichen | - Fünfzig Fragen zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 4 des Königlichen |
Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein vorgesehen ist: | Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein vorgesehen ist: |
Maximale Punktzahl: 50 | Maximale Punktzahl: 50 |
Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 40 | Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 40 |
- Fünfzig Fragen zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des Königlichen | - Fünfzig Fragen zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des Königlichen |
Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung | Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung |
und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D | und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D |
und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E vorgesehen ist: | und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E vorgesehen ist: |
Maximale Punktzahl: 50 | Maximale Punktzahl: 50 |
Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 40 | Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 40 |
Ein Prüfungskandidat, der einen der beiden Teile besteht, also | Ein Prüfungskandidat, der einen der beiden Teile besteht, also |
entweder die 50 Fragen zum Prüfungsstoff in Anlage 4 des Königlichen | entweder die 50 Fragen zum Prüfungsstoff in Anlage 4 des Königlichen |
Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein oder die 50 Fragen | Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein oder die 50 Fragen |
zum Prüfungsstoff in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 | zum Prüfungsstoff in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 |
über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung | über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung |
der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der | der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der |
Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E, ist drei Jahre lang von diesem | Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E, ist drei Jahre lang von diesem |
Teil freigestellt. | Teil freigestellt. |
2. Acht Fallstudien zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des | 2. Acht Fallstudien zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des |
Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die | Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die |
berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der | berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der |
Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E | Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E |
vorgesehen ist: | vorgesehen ist: |
Maximale Punktzahl: 40 | Maximale Punktzahl: 40 |
Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 32 | Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 32 |
3. Mündliche Prüfung: zehn mündliche Fragen zu dem Prüfungsstoff, der | 3. Mündliche Prüfung: zehn mündliche Fragen zu dem Prüfungsstoff, der |
in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den | in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den |
Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer | Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer |
von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen | von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen |
C1, C1+E, D1 und D1+E vorgesehen ist: | C1, C1+E, D1 und D1+E vorgesehen ist: |
Maximale Punktzahl: 100 | Maximale Punktzahl: 100 |
Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 80 | Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 80 |
Ein Prüfungskandidat, der eine der drei theoretischen Prüfungen | Ein Prüfungskandidat, der eine der drei theoretischen Prüfungen |
besteht, die in Punkt 1, 2 oder 3 genannt werden, ist drei Jahre lang | besteht, die in Punkt 1, 2 oder 3 genannt werden, ist drei Jahre lang |
von dieser Prüfung freigestellt. | von dieser Prüfung freigestellt. |
C. Die theoretische Zusatzprüfung, die in Artikel 43 des Königlichen | C. Die theoretische Zusatzprüfung, die in Artikel 43 des Königlichen |
Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung | Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung |
und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D | und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D |
und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E erwähnt wird, | und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E erwähnt wird, |
wird wie folgt bewertet: | wird wie folgt bewertet: |
1. Fünfzig Fragen zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des | 1. Fünfzig Fragen zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des |
Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die | Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die |
berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der | berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der |
Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E | Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E |
vorgesehen ist: | vorgesehen ist: |
Maximale Punktzahl: 50 | Maximale Punktzahl: 50 |
Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 40 | Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 40 |
2. Vier Fallstudien zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des | 2. Vier Fallstudien zu dem Prüfungsstoff, der in Anlage 1 des |
Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die | Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die |
berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der | berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der |
Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E | Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E |
vorgesehen ist: | vorgesehen ist: |
Maximale Punktzahl: 20 | Maximale Punktzahl: 20 |
Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 16 | Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 16 |
3. Mündliche Prüfung: fünf mündliche Fragen zu dem Prüfungsstoff, der | 3. Mündliche Prüfung: fünf mündliche Fragen zu dem Prüfungsstoff, der |
in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den | in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den |
Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer | Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer |
von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen | von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen |
C1, C1+E, D1 und D1+E vorgesehen ist: | C1, C1+E, D1 und D1+E vorgesehen ist: |
Maximale Punktzahl: 50 | Maximale Punktzahl: 50 |
Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 40 | Zum Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl: 40 |
Ein Prüfungskandidat, der eine der drei theoretischen Prüfungen | Ein Prüfungskandidat, der eine der drei theoretischen Prüfungen |
besteht, die in Punkt 1, 2 oder 3 genannt werden, ist drei Jahre lang | besteht, die in Punkt 1, 2 oder 3 genannt werden, ist drei Jahre lang |
von dieser Prüfung freigestellt. | von dieser Prüfung freigestellt. |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 29. Oktober 2008 zur | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 29. Oktober 2008 zur |
Festlegung der Bewertungsregeln der theoretischen und praktischen | Festlegung der Bewertungsregeln der theoretischen und praktischen |
Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung des | Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung des |
Grundqualifikationsnachweises im Sinne des Königlichen Erlasses vom 4. | Grundqualifikationsnachweises im Sinne des Königlichen Erlasses vom 4. |
Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die | Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die |
Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E | Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E |
sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E beigefügt zu werden. | sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E beigefügt zu werden. |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
Anhang 2 des Ministeriellen Erlasses vom 29. Oktober 2008 zur | Anhang 2 des Ministeriellen Erlasses vom 29. Oktober 2008 zur |
Festlegung der Bewertungsregeln der theoretischen und praktischen | Festlegung der Bewertungsregeln der theoretischen und praktischen |
Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung des | Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung des |
Grundqualifikationsnachweises im Sinne des Königlichen Erlasses vom 4. | Grundqualifikationsnachweises im Sinne des Königlichen Erlasses vom 4. |
Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die | Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die |
Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E | Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E |
sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E | sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E |
Bewertung der praktischen Prüfung | Bewertung der praktischen Prüfung |
A. Fahrprüfung auf öffentlicher Strasse im Sinne von Artikel 35 § 1 | A. Fahrprüfung auf öffentlicher Strasse im Sinne von Artikel 35 § 1 |
Nr. 1, Artikel 42 § 1 Nr. 1 und Artikel 43 des Königlichen Erlasses | Nr. 1, Artikel 42 § 1 Nr. 1 und Artikel 43 des Königlichen Erlasses |
vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die | vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die |
Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E | Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E |
sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E | sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E |
Bei der Fahrprüfung werden folgende Aspekte bewertet: | Bei der Fahrprüfung werden folgende Aspekte bewertet: |
1) Fahrzeugbedienung (einschliesslich einer rationalen, sparsamen, | 1) Fahrzeugbedienung (einschliesslich einer rationalen, sparsamen, |
komfortablen und umweltfreundlichen Fahrweise); | komfortablen und umweltfreundlichen Fahrweise); |
2) Platz auf der öffentlichen Strasse; | 2) Platz auf der öffentlichen Strasse; |
3) Kurven; | 3) Kurven; |
4) Kreuzen und Überholen; | 4) Kreuzen und Überholen; |
5) Richtungsänderung; | 5) Richtungsänderung; |
6) Vorfahrt; | 6) Vorfahrt; |
7) Lichtsignale und Anweisungen; | 7) Lichtsignale und Anweisungen; |
8) Geschwindigkeit und Einschätzung des Verkehrsgeschehens; | 8) Geschwindigkeit und Einschätzung des Verkehrsgeschehens; |
9) Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern; | 9) Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern; |
10) Defensives Fahren. | 10) Defensives Fahren. |
Diese Aspekte werden bewertet mit: « gut », « unter Vorbehalt », « | Diese Aspekte werden bewertet mit: « gut », « unter Vorbehalt », « |
unzureichend » oder « schlecht ». | unzureichend » oder « schlecht ». |
Ein Prüfungskandidat hat nicht bestanden, wenn: | Ein Prüfungskandidat hat nicht bestanden, wenn: |
- ein Aspekt mit « schlecht » bewertet wird; | - ein Aspekt mit « schlecht » bewertet wird; |
- zwei Aspekte mit « unzureichend » bewertet werden; | - zwei Aspekte mit « unzureichend » bewertet werden; |
- ein Aspekt mit « unzureichend » und zwei Aspekte mit « unter | - ein Aspekt mit « unzureichend » und zwei Aspekte mit « unter |
Vorbehalt » bewertet werden; | Vorbehalt » bewertet werden; |
- vier Aspekte mit « unter Vorbehalt » bewertet werden; | - vier Aspekte mit « unter Vorbehalt » bewertet werden; |
- Fahrfehler oder ein gefährliches Fahrverhalten die Sicherheit des | - Fahrfehler oder ein gefährliches Fahrverhalten die Sicherheit des |
Prüfungsfahrzeugs, der Insassen oder anderer Verkehrsteilnehmer | Prüfungsfahrzeugs, der Insassen oder anderer Verkehrsteilnehmer |
gefährden. | gefährden. |
B. Praktische Grundqualifikationsprüfung im Sinne von Artikel 35 § 1 | B. Praktische Grundqualifikationsprüfung im Sinne von Artikel 35 § 1 |
Nr. 2, Artikel 42 § 1 Nr. 2 und Artikel 43 des Königlichen Erlasses | Nr. 2, Artikel 42 § 1 Nr. 2 und Artikel 43 des Königlichen Erlasses |
vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die | vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die |
Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E | Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E |
sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E | sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E |
Bei der Fahrprüfung werden folgende Aspekte bewertet: | Bei der Fahrprüfung werden folgende Aspekte bewertet: |
1) Komfort | 1) Komfort |
2) Notsituation | 2) Notsituation |
3) Schadensformular | 3) Schadensformular |
4) Ladung | 4) Ladung |
5) Kriminalität | 5) Kriminalität |
Diese Aspekte werden bewertet mit: « ausreichend », « unter Vorbehalt | Diese Aspekte werden bewertet mit: « ausreichend », « unter Vorbehalt |
» oder « unzureichend. » | » oder « unzureichend. » |
Ein Prüfungskandidat hat nicht bestanden, wenn: | Ein Prüfungskandidat hat nicht bestanden, wenn: |
- zwei Aspekte mit « unzureichend » bewertet werden; | - zwei Aspekte mit « unzureichend » bewertet werden; |
- ein Aspekt mit « unzureichend » und zwei Aspekte mit « unter | - ein Aspekt mit « unzureichend » und zwei Aspekte mit « unter |
Vorbehalt » bewertet werden; | Vorbehalt » bewertet werden; |
- vier Aspekte mit « unter Vorbehalt » bewertet werden; | - vier Aspekte mit « unter Vorbehalt » bewertet werden; |
C. Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände im Sinne von | C. Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände im Sinne von |
Artikel 42 § 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den | Artikel 42 § 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den |
Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer | Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer |
von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen | von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen |
C1, C1+E, D1 und D1+E | C1, C1+E, D1 und D1+E |
Die Fahrmanöver werden auf die in Anlage 5 VI A des Königlichen | Die Fahrmanöver werden auf die in Anlage 5 VI A des Königlichen |
Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnte Weise | Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnte Weise |
bewertet. | bewertet. |
Ein Prüfungskandidat, der eine der praktischen Prüfungen besteht, die | Ein Prüfungskandidat, der eine der praktischen Prüfungen besteht, die |
in Punkt A, B oder C genannt werden, ist drei Jahre lang von dieser | in Punkt A, B oder C genannt werden, ist drei Jahre lang von dieser |
Prüfung freigestellt. | Prüfung freigestellt. |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 29. Oktober 2008 zur | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 29. Oktober 2008 zur |
Festlegung der Bewertungsregeln der theoretischen und praktischen | Festlegung der Bewertungsregeln der theoretischen und praktischen |
Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung des | Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung des |
Grundqualifikationsnachweises im Sinne des Königlichen Erlasses vom 4. | Grundqualifikationsnachweises im Sinne des Königlichen Erlasses vom 4. |
Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die | Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die |
Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E | Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E |
sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E beigefügt zu werden. | sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E beigefügt zu werden. |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |