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Arrêté Ministériel du 29 mars 2024
publié le 23 mai 2024

Arrêté ministériel fixant les modèles de la demande que les citoyens majeurs et mineurs non belges de l'Union européenne résidant en Belgique doivent introduire auprès de la commune de leur résidence principale s'ils souhaitent être inscrits sur la liste des électeurs dressée en prévision des élections européennes, ainsi que les modèles de la décision par laquelle le collège des bourgmestre et échevins soit agrée cette demande, soit la rejette. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2024004102
pub.
23/05/2024
prom.
29/03/2024
ELI
eli/arrete/2024/03/29/2024004102/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

29 MARS 2024. - Arrêté ministériel fixant les modèles de la demande que les citoyens majeurs et mineurs non belges de l'Union européenne résidant en Belgique doivent introduire auprès de la commune de leur résidence principale s'ils souhaitent être inscrits sur la liste des électeurs dressée en prévision des élections européennes, ainsi que les modèles de la décision par laquelle le collège des bourgmestre et échevins soit agrée cette demande, soit la rejette. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 29 mars 2024 fixant les modèles de la demande que les citoyens majeurs et mineurs non belges de l'Union européenne résidant en Belgique doivent introduire auprès de la commune de leur résidence principale s'ils souhaitent être inscrits sur la liste des électeurs dressée en prévision des élections européennes, ainsi que les modèles de la décision par laquelle le collège des bourgmestre et échevins soit agrée cette demande, soit la rejette (Moniteur belge du 16 avril 2024).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 29. MÄRZ 2024 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Muster des Antrags, den in Belgien ansässige nichtbelgische volljährige und minderjährige Bürger der Europäischen Union bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einreichen müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die Europawahlen erstellte Wählerliste eingetragen werden möchten, und der Muster des Beschlusses des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur Zulassung oder Ablehnung dieses Antrags Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung, Aufgrund der Richtlinie 93/109/EU des Rates vom 6.Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen;

Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments;

Augrund des Gesetzes vom 25. Dezember 2023 zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments und zur Abänderung des früheren Zivilgesetzbuches, um Sechzehn- und Siebzehnjährigen zu ermöglichen, ohne vorhergehende Eintragungsformalität an der Wahl des Europäischen Parlaments teilzunehmen;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 24. März 2023 zur Festlegung der Muster des Antrags, den in Belgien ansässige belgische minderjährige Bürger und nichtbelgische volljährige und minderjährige Bürger der Europäischen Union bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einreichen müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die Europawahlen erstellte Wählerliste eingetragen werden möchten, und der Muster des Beschlusses des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur Zulassung oder Ablehnung dieses Antrags;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 12. März 2024 zur Festlegung der Muster des Antrags, den in Belgien ansässige nichtbelgische volljährige und minderjährige Bürger der Europäischen Union bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einreichen müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die Europawahlen erstellte Wählerliste eingetragen werden möchten, und der Muster des Beschlusses des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur Zulassung oder Ablehnung dieses Antrags;

In der Erwägung, dass die Muster des Antrags auf Eintragung angepasst werden müssen, da durch das oben erwähnte Gesetz vom 25. Dezember 2023 für junge Bürger ab vierzehn Jahren die Möglichkeit eröffnet wird, sich für die Wahl des Europäischen Parlaments als Wähler einzutragen;

In Erwägung des Entscheids Nr. 35/2024 des Verfassungsgerichtshofs vom 21. März 2024; In der Erwägung, dass ein Ministerieller Erlass zur Festlegung der Muster des Antrags, den in Belgien ansässige nichtbelgische volljährige und minderjährige Bürger der Europäischen Union bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einreichen müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die Europawahlen erstellte Wählerliste eingetragen werden möchten, und der Muster des Beschlusses des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur Zulassung oder Ablehnung dieses Antrags am 12.

März 2024 unterzeichnet worden ist, durch den die Muster des Antrags auf Eintragung der Sechzehn- und Siebzehnjährigen eingeführt werden, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Stimmabgabe für diese Jugendlichen fakultativ ist;

In der Erwägung, dass, bevor dieser Ministerielle Erlass vom 12. März 2024 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden konnte und somit Dritten gegenüber wirksam wurde, der Verfassungsgerichtshof seinen Entscheid Nr. 35/2024 vom 21. März 2024 erlassen hat, mit dem er Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Dezember 2023 zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments und zur Abänderung des früheren Zivilgesetzbuches, um Sechzehn- und Siebzehnjährigen zu ermöglichen, ohne vorhergehende Eintragungsformalität an der Wahl des Europäischen Parlaments teilzunehmen, aussetzt;

In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Berücksichtigung dieses Entscheids der Ministerielle Erlass vom 12. März 2024 aufgehoben und ein neuer Ministerieller Erlass erlassen werden muss, damit auf den Eintragungsformularen vermerkt wird, dass die Stimmabgabe für Sechzehn- und Siebzehnjährige obligatorisch ist;

In der Erwägung, dass dies Ziel des vorliegenden Erlasses ist, Erlässt:

Artikel 1 - Der Ministerielle Erlass vom 12. März 2024 zur Festlegung der Muster des Antrags, den in Belgien ansässige nichtbelgische volljährige und minderjährige Bürger der Europäischen Union bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einreichen müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die Europawahlen erstellte Wählerliste eingetragen werden möchten, und der Muster des Beschlusses des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur Zulassung oder Ablehnung dieses Antrags - der nicht im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wurde - wird aufgehoben.

Art. 2 - Der Antrag, den in Belgien ansässige nichtbelgische volljährige und minderjährige Bürger der Europäischen Union bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einreichen müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die Europawahlen erstellte Wählerliste eingetragen werden möchten, wird auf einem Formular erstellt, das dem Muster in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass entspricht.

Art. 3 - Der Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur Zulassung der in Artikel 1 erwähnten Anträge wird auf einem Formular erstellt, das dem Muster in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass entspricht.

Art. 4 - Der Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur Ablehnung der in Artikel 1 erwähnten Anträge wird auf einem Formular erstellt, das dem Muster in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass entspricht.

Art. 5 - Anträge, die zwischen dem 1. Mai 2023 und dem 1. April 2024 eingereicht worden sind auf der Grundlage der Muster wie festgelegt in Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 24. März 2023 zur Festlegung der Muster des Antrags, den in Belgien ansässige belgische minderjährige Bürger und nichtbelgische volljährige und minderjährige Bürger der Europäischen Union bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einreichen müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die Europawahlen erstellte Wählerliste eingetragen werden möchten, und der Muster des Beschlusses des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur Zulassung oder Ablehnung dieses Antrags, bleiben für die Europawahlen vom 9.

Juni 2024 gültig.

Art. 6 - Der Ministerielle Erlass vom 24. März 2023 zur Festlegung der Muster des Antrags, den in Belgien ansässige belgische minderjährige Bürger und nichtbelgische volljährige und minderjährige Bürger der Europäischen Union bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einreichen müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die Europawahlen erstellte Wählerliste eingetragen werden möchten, und der Muster des Beschlusses des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur Zulassung oder Ablehnung dieses Antrags wird aufgehoben.

Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2024 A. VERLINDEN


Pour la consultation du tableau, voir image


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