publié le 14 juin 2016
Arrêté ministériel déterminant la procédure d'intervention adéquate en exécution de l'article 6, alinéa 2, de l'arrêté royal du 10 novembre 2012 déterminant les conditions minimales de l'aide adéquate la plus rapide et les moyens adéquats. - Traduction allemande
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8 SEPTEMBRE 2014. - Arrêté ministériel déterminant la procédure d'intervention adéquate en exécution de l'article 6, alinéa 2, de l'arrêté royal du 10 novembre 2012 déterminant les conditions minimales de l'aide adéquate la plus rapide et les moyens adéquats. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 8 septembre 2014 déterminant la procédure d'intervention adéquate en exécution de l'article 6, alinéa 2, de l'arrêté royal du 10 novembre 2012 déterminant les conditions minimales de l'aide adéquate la plus rapide et les moyens adéquats (Moniteur belge du 16 octobre 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 8. SEPTEMBER 2014 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des angepassten Einsatzverfahrens, in Ausführung von Artikel 6 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 10.November 2012 zur Festlegung der Mindestbedingungen für die schnellstmögliche angemessene Hilfe und der angemessenen Mittel Der Minister des Innern, Aufgrund des Artikels 6 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. November 2012 zur Festlegung der Mindestbedingungen für die schnellstmögliche angemessene Hilfe und der angemessenen Mittel, des Artikels 6 Absatz 2;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.502/2 des Staatsrates vom 16. Juli 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Erlässt: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "Königlichem Erlass vom 10. November 2012" den Königlichen Erlass vom 10. November 2012 zur Festlegung der Mindestbedingungen für die schnellstmögliche angemessene Hilfe und der angemessenen Mittel.
Art. 2 - Die Handlungen, die die vier in Artikel 6 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 10. November 2012 erwähnten Personen ausführen können, beschränken sich auf Handlungen, bei denen die vom Einsatzleiter auf der Grundlage einer Risikoanalyse bestimmte Risikozone nicht betreten wird.
In Abweichung von Absatz 1 kann bei einem Innenbrand die Risikozone von den in Artikel 6 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 10.
November 2012 erwähnten Personen betreten werden, unter der Bedingung, dass sie als Zweiergruppe einschreiten und ihre Handlungen sich auf folgende Handlungen beschränken: 1. Erkundung ausschließlich in den laut Risikoanalyse des Einsatzleiters gesicherten Bereichen und Ermittlung eines Auswegs, der im Fall einer Evakuierung die Sicherheit des Personals gewährleistet, 2.je nach der Risikoanalyse sofortige Handlungen zur Rettung von Personen, die sich sichtbar an einer Außenfassade befinden oder in einer Innenzone, wo der Brandherd nicht die Sicherheit des Personals gefährdet und für die die Risikoanalyse das Vorhandensein eines Auswegs bestätigt, der bei Evakuierung die Sicherheit des Personals gewährleistet, 3. je nach der Risikoanalyse ein begrenzter Innenangriff: a) einen Schnelleinsatz durchführen, der bei brandstoffkontrollierter Brandphase (maximale Sichtbarkeit) und einer deutlichen Überkapazität an Löschkraft noch möglich ist, b) von den noch brandfreien Zonen aus den Brand eindämmen, solange der Brand sich noch in der brandstoffkontrollierten Phase befindet, c) einen Innenangriff unter folgenden Bedingungen durchführen: - Feuer auf einem einzigen Stockwerk, - Brand in der Entstehungsphase. - Der Umfang des Brands überschreitet nicht den Umfang eines Brands in einem Gebäude mit beschränktem Risiko wie einem Einfamilienhaus. - Die Risikoanalyse des Einsatzleiters bestätigt das Vorhandensein eines Auswegs, der im Fall einer Evakuierung die Sicherheit des Personals gewährleistet. - Von den noch brandfreien Zonen aus nicht mehr als zehn Meter betreten, 4. Vorbereitung der Außenleitungen, einschließlich der Leitung zur Versorgung des ersten Löschfahrzeugs. Brüssel, den 8. September 2014 M. WATHELET