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Arrêté Du Gouvernement Wallon du 02 juin 2022
publié le 07 juillet 2022

Arrêté du Gouvernement wallon modifiant la partie réglementaire du Livre Ier du Code de l'environnement en ce qui concerne la délinquance environnementale. - Addendum

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service public de wallonie
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2022015191
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07/07/2022
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02/06/2022
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SERVICE PUBLIC DE WALLONIE


2 JUIN 2022. - Arrêté du Gouvernement wallon modifiant la partie réglementaire du Livre Ier du Code de l'environnement en ce qui concerne la délinquance environnementale. - Addendum


L'arrêté susmentionné, publié au Moniteur belge du 28 juin 2022, à la page 53225, est complété par la traduction allemande suivante :

Anlage ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE 2. JUNI 2022 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Abänderung des verordnungsrechtlichen Teils von Buch I des Umweltgesetzbuches in Bezug auf die Umweltkriminalität Die Wallonische Regierung, Aufgrund des Sondergesetzes vom 8.August 1980 zur Reform der Institutionen in seiner abgeänderten Fassung, Artikel 20;

Aufgrund des dekretalen Teils von Buch I des Umweltgesetzbuches, Artikel D.141, § 1 Absatz 1 Ziffer 8, D.144, D.145 § 2, D.146, D.148, D. 149 § 3 Absatz 2, D.151, D.152, D.154, D.155, D.156, D.157, D.159 § 2, D.160, D.162 Absatz 1 Ziffer 2 und Absatz 2, D.163, D.164, D.165, D.166 § 3 Absatz 2, D.169, D.170, D.172, D.174 § 5, D.177, D.185, D.187, D.189, D.191, D.192 § 2, D.194, D.195, D.197, D.198, D.200, D.201, D.202, D. 203, D.204, D.205 § 1 Absatz 1, D.207 Absatz 2, D.208 § 2, D.209, D.212, D.214 Absatz 1, D.217 Absatz 1 Ziffer 2 und D.221, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 6. Mai 2019;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über den Tierschutz, Artikel D.6 § 1, abgeändert durch das Dekret vom 24. November 2021;

Aufgrund des verordnungsrechtlichen Teils von Buch I des Umweltgesetzbuches;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. April 2016 über die administrative Beschlagnahme von Tieren, zuletzt abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 7. Februar 2019;

Aufgrund der am 12. Februar 2021 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 15. Juli 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des Berichts vom 15. Juni 2021, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund der am 4. Oktober 2021 abgegebenen Stellungnahme der Datenschutzbehörde Nr. 169/2021;

Aufgrund der am 5. Oktober 2021 abgegebenen Stellungnahme des Organs für die Kontrolle der polizeilichen Informationen;

Aufgrund der am 24. Januar 2022 in Anwendung von Artikel D.192 § 2 Absatz 1 von Buch I des Umweltgesetzbuches abgegebenen Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren;

Aufgrund des am 27. April 2022 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 71.231/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag der Ministerin für Umwelt und Tierschutz;

Nach Beratung, Beschließt : KAPITEL I - Abänderung des verordnungsrechtlichen Teils von Buch I des Umweltgesetzbuches Artikel 1 - Teil VIII des verordnungsrechtlichen Teils von Buch I des Umweltgesetzbuches, eingefügt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 5. Dezember 2008, wird durch Folgendes ersetzt: "Teil VIII - Ermittlung, Feststellung, Verfolgung, Ahndung und Wiedergutmachung der Verstöße in Sachen Umwelt Titel I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Berechnung von Fristen Art. R.87. § 1. Für die Anwendung des vorliegenden Teils gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1° Verwaltung: der Öffentliche Dienst der Wallonie Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt; 2° Lokaler feststellender Bediensteter: jeder nach den Artikeln D.149 und D.152 bestellte feststellende Bedienstete; 3° Zentrale Datei: die gemäß den Artikeln D.144 und D.145 eingerichtete zentrale Datei der Umweltkriminalität; 4° Aufnahmestelle: die geeignete Aufnahmestelle, auf die in Artikel D.170 § 1 Bezug genommen wird; 5° Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört;6° Einheit Tierschutz: die Einheit, die die regionalen feststellenden Bediensteten der Abteilung Polizei und Kontrollen des Öffentlichen Dienstes der Wallonie Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt umfasst, die vom Generaldirektor bestellt werden, um spezifisch Verstöße gegen den Tierschutz zu ermitteln und zu kontrollieren. § 2. Die von der Regierung bestellte Person gemäß Artikel D.169 § 4 Absätze 1, 3, 4, 5 und 7, D.185 § 1 Absatz 1, D.185 § 2, D.187 Absatz 1, D.189 § 1 Absatz 1, D.191 Absätze 1 und 2, D.195 § 1 Absatz 4, D.202 § 2 Absatz 2, D.209 Absatz 3 Ziffer 1, D.212 Absatz 1, D.214 Absatz 1 und D.217 Absatz 1 Ziffer 2, ist der Generaldirektor der Verwaltung oder sein Stellvertreter.

Die von der Regierung gemäß Artikel D.143 § 1 Absatz 1, D.145 § 2 Absatz 2 Ziffer 5, D.169 § 1 Absatz 1 Ziffer 7 und D.197 § 3 Absatz 3 bestellte Dienststelle ist die Verwaltung.

Art. R.88. Die Versandmodalitäten, die ein sicheres Datum im Sinne der Artikel D.207, D.208 und D.209 verleihen, sind: 1° das Einschreiben bei der Post;2° der Versand durch private Unternehmen, die den Zeitpunkt des Versands bescheinigen können;3° die Abgabe einer Urkunde gegen eine datierte Empfangsbestätigung. KAPITEL II - Koordination der Strafverfolgungspolitik im Umweltbereich Abschnitt 1 - Koordinierungsversammlungen Art. R.89. Neben den in Artikel D.143 § 1 Ziffern 1 bis 3 genannten Personen werden auch die folgenden Personen zur Teilnahme an den Versammlungen zur koordinierten Umsetzung der Strafverfolgungspolitik im Umweltbereich eingeladen: 1° der Minister für Umwelt oder sein Stellvertreter;2° der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Natur gehört, oder sein Stellvertreter;3° der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, oder sein Stellvertreter;4° der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tierschutz gehört, oder sein Stellvertreter;5° der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Forstwesen gehört, oder sein Stellvertreter; Abschnitt 2 - Die zentrale Datei und Übermittlung von Informationen Art. R.90. Die Verwaltung gewährleistet die Verwaltung und den Geschäftsbetrieb der zentralen Datei.

Um die in Absatz 1 vorgesehenen Aufgaben zu gewährleisten, bestellt der Generaldirektor der Verwaltung eine oder mehrere Personen innerhalb der Verwaltung als Verwalter. Einer dieser Verwalter wird außerdem als Kontaktperson für die Nutzung der zentralen Datei bestellt.

Art. R.91 - § 1. Unbeschadet des Artikels D.145 bestimmt der Minister im Zuge der informationstechnischen Entwicklungen der zentralen Datei den Mindestinhalt des Protokolls in Bezug auf die technischen Modalitäten der Nutzung und Übertragung der Daten innerhalb der zentralen Datei, einschließlich der Modalitäten der Berichtigung der Daten.

Der in Absatz 1 festgelegte Inhalt ermöglicht die Rückverfolgbarkeit von Abfragen, die im Rahmen eines elektronisch geführten Registers durchgeführt werden. Neben den in Artikel D.145 § 2 Ziffer 3 genannten Informationen enthält das Register auch den Grund für die Abfrage.

Das in Absatz 2 genannte Register ist den in Artikel R.90 Absatz 2 genannten Verwaltern zugänglich. Die Person, deren Informationen abgefragt wurden, die Datenschutzbehörde und der Prokurator des Königs können auf erste Anfrage Einsicht in den Inhalt des Registers nehmen. § 2 Jedes Protokoll erwähnt in der Präambel die Verpflichtung zur Einhaltung insbesondere: 1° der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr; 2° der Vorschriften des Gesetzes vom 30.Juli 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten; 3° der Vorschriften zu Buch I des Umweltgesetzbuches und insbesondere zu Artikel D.19 und den Artikeln D.138 ff; 4° das Informationsgeheimnis gemäß Artikel 28quinquies des Strafprozessgesetzbuches und das Untersuchungsgeheimnis gemäß Artikel 57 des Strafprozessgesetzbuches. Art. R.92 - Die in Artikel D.145 genannten Referenzquellen stellen der Verwaltung die in Artikel D.144 § 1 genannten Daten zur Verfügung.

Diese Übermittlung erfolgt entweder: 1° durch eine direkte Eingabe in die zentrale Datei;2° durch die Übermittlung von Rohdaten, die direkt in die zentralen Datei eingegeben werden können;3° durch die Übermittlung von digitalisierten Daten, die innerhalb der zentralen Datei zugänglich gemacht werden können. Je nach Annahme und Entwicklung der technischen Protokolle kann der Minister die in Absatz 1 genannten Übermittlungsarten einstellen, ändern oder ergänzen.

Art. R.93 - § 1. Wird ein Zuwiderhandelnder zum ersten Mal in der zentralen Datei gespeichert, wenn eine Verwarnung oder ein Protokoll eingefügt wird, wird er darüber durch eine Information informiert, die der schriftlichen Verwarnung bzw. dem Protokoll bei der Übermittlung beigefügt wird.

Wenn die erste in Absatz 1 erwähnte Eintragung anlässlich der Einfügung einer anderen in Artikel D.144 § 1 aufgeführten Angabe als der in Absatz 1 erwähnten erfolgt, wird er darüber mittels eines Schreibens, das die Information wiedergibt, innerhalb von zehn Tagen nach der Eintragung informiert. § 2. Die in Paragraf 1 genannte Information wird von der Verwaltung übermittelt. .

Der Minister kann eine Vorlage für die Information erstellen, die den Inhalt von Artikel D.144 § 3 übernimmt.

Art. R.94 - Jede Person, die zur administrativen Unterstützung einer Person tätig ist, die gemäß Artikel D.144 § 2 direkt zum Zugriff auf die zentrale Datei berechtigt ist, kann einen Antrag auf Zugriff auf die zentrale Datei stellen. Dieser Antrag wird an den Generaldirektor der Verwaltung gerichtet, entweder ausschließlich von der direkt berechtigten Person oder gemeinsam von der Person, die den Zugang beantragt, und der direkt berechtigten Person.

Der Antrag, der in Absatz 1 erwähnt wird, enthält: 1° die vollständige Identität und die Kontaktdaten der Person, die den Zugang zur zentralen Datei beantragt;2° die vollständige Identität und die Kontaktdaten der Person, die befugt ist, die Person, die den Zugang beantragt, zu beaufsichtigen;3° eine genaue Beschreibung der Aufgaben, die von den in Ziffer 1 und 2 genannten Personen durchgeführt werden;4° eine Verpflichtung der Person, die den Zugang beantragt, die Daten aus der zentralen Datei ausschließlich im Rahmen ihrer Aufgaben zu konsultieren und zu verwenden und diesen Zugang nicht weiter zu nutzen, wenn ihre Aufgaben beendet werden;5° eine Verpflichtung der direkt berechtigten Person und der Person, die den Zugang beantragt, der Verwaltung jede Änderung ihrer jeweiligen Aufgaben mitzuteilen;6° eine formelle Verpflichtung der Person, für die der Zugang zur zentralen Datei beantragt wird, die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren;7° die Unterschrift der direkt berechtigten Person und die Unterschrift der Person, die den Zugang beantragt. Der Generaldirektor der Verwaltung teilt seine Entscheidung innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang des Antrags mit. Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort erteilt, kann ein neuer Antrag gestellt werden.

Wenn der Generaldirektor der Verwaltung den Zugang zur zentralen Datei gewährt, informiert er die in Artikel R.90, Absatz 2 genannten Verwalter darüber, damit der Zugang so schnell wie möglich funktionsfähig gemacht werden kann.

Der Generaldirektor der Verwaltung kann den Zugang einer ordnungsgemäß ermächtigten Person zur zentralen Datei aussetzen, wenn diese länger als einen Monat abwesend ist.

Gemäß der in Absatz 2 Ziffer 4 genannten Verpflichtung unterbricht die Person, die aufgrund der vorliegenden Bestimmung Zugang hat und die entweder nicht mehr die gleichen Aufgaben ausübt wie jene, aufgrund derer sie Zugang erhalten hat, oder länger als einen Monat abwesend ist, unverzüglich jede Nutzung oder Abfrage der zentralen Datei. Die betroffene Person sowie ihr Vorgesetzter teilen diese Änderungen per E-Mail dem Generaldirektor der Verwaltung oder direkt dem gemeldeten Verwalter mit.

Absatz 6 gilt auch, wenn die neuen Aufgaben der betroffenen Person es rechtfertigen, dass der Zugang unter denselben Bedingungen gewährt wird. In diesem Fall wird ein neuer Antrag nach Maßgabe des vorliegenden Artikels gestellt.

Art. R.95 - Wenn der Prokurator des Königs oder der sanktionierende Beamte aus eigener Initiative oder auf Antrag eines Bediensteten beabsichtigt, bestimmte Inhalte innerhalb der zentralen Datei unzugänglich zu machen, informiert er den Generaldirektor der Verwaltung und den gemeldeten Verwalter darüber.

Die in Absatz 1 genannte Information enthält: 1° die genaue Identifizierung der Daten, die für alle Personen, die über einen Zugang zur zentralen Datei verfügen, unzugänglich gemacht werden sollen;2° gegebenenfalls die Identifizierung der Bediensteten oder anderen Personen, die weiterhin Zugang zu den betreffenden Daten haben können;3° die Dauer, für die diese Daten unzugänglich gemacht werden. Innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach Erhalt der Information des Prokurators des Königs oder des sanktionierenden Beamten machen die in Artikel R.90 genannten Verwalter die betreffenden Daten gemäß dem Antrag unzugänglich.

Einen Monat vor Ablauf der Frist, die der Prokurator des Königs oder der sanktionierende Beamte gemäß Absatz 2 Ziffer 3 festgelegt hat, teilt der Generaldirektor der Verwaltung oder der berechtigte Verwalter dem Prokurator des Königs oder dem sanktionierenden Beamten mit, dass die betreffenden Daten in Kürze zugänglich gemacht werden.

Der Prokurator des Königs oder der sanktionierende Beamte kann eine Verlängerung der Maßnahme um den von ihm festgelegten Zeitraum beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, werden die Daten am Tag nach dem vorgesehenen Ablaufdatum zugänglich gemacht.

Wenn die in dem vorliegenden Artikel genannten Daten wieder zugänglich sind, wird in der zentralen Datei vermerkt, dass der Zugriff auf diese Daten für einen begrenzten Zeitraum eingeschränkt wurde.

Sofern sie über die vorherige Genehmigung des Prokurators des Königs oder des sanktionierenden Beamten verfügen, behalten die von den unzugänglich gemachten Daten betroffenen Personen die Möglichkeit, auf ihre Daten gemäß Artikel R.98 zuzugreifen.

Wenn der Prokurator des Königs oder der sanktionierende Beamte der Ansicht ist, dass die Person, die von den unzugänglich gemachten Informationen betroffen ist, nicht mehr auf diese zugreifen kann, informiert der Generaldirektor der Verwaltung sie innerhalb von sieben Tagen über die Einschränkung ihres Zugangsrechts, es sei denn, der Prokurator des Königs oder der sanktionierende Beamte ist der Ansicht und begründet dies damit, dass eine solche Information den laufenden Ermittlungsprozess beeinträchtigen könnte.

Art. R.96 - Die automatische Löschung der Daten in der zentralen Datei in Anwendung von Artikel D.144 § 1 Absatz 5 erfolgt in einem einzigen Vorgang für alle Daten, die von ein und demselben Straftatenzyklus betroffen sind, wenn die letzten im Rahmen derselben Akte erlangten Daten zehn Jahre alt sind und eine Einstellung der Strafverfolgung oder ein Dokument darstellen, das die Ausführung einer Entscheidung belegt, die entweder von den Gerichtshöfen und Gerichten oder von einem sanktionierenden Beamten gefasst wurde.

Art. R.97 - Im Sinne des vorliegenden Teils gilt ein Protokoll als fehlerhaft, wenn es gegen einen falsch identifizierten Zuwiderhandelnden erstellt wurde, entweder: 1° aufgrund eines materiellen Fehlers, der beim Lesen oder Verstehen seiner Identifikationsdokumente aufgetreten ist;2° aufgrund eines materiellen Fehlers, der beim Lesen oder Verstehen eines Fahrzeugkennzeichens aufgetreten ist. Stellt eine Person mit Zugang zu der zentralen Datei den in Absatz 1 genannten Fehler fest, so teilt sie dies dem Bediensteten, der das genannte Protokoll erstellt hat, oder seinem Vorgesetzten mit. Der Bedienstete oder sein Vorgesetzter informiert einen der in Artikel R.90 genannten Verwalter. In diesem Fall wird das fehlerhafte Protokoll in Bezug auf die falsch identifizierte Person aus der zentralen Datei entfernt. Es wird jedoch in gleicher Weise in Bezug auf die nunmehr korrekt identifizierte Person wieder eingefügt. Der Bedienstete erstellt ein neues Protokoll, das die Informationen über die erfolgten Korrekturen enthält. Dieses wird dem neu eingefügten Protokoll beigefügt.

Wenn die falsch identifizierte Person gemäß Artikel R.93 durch die Wirkung der Aufnahme des fehlerhaften Protokolls informiert wurde, wird sie unter Angabe des materiellen Fehlers informiert und das fehlerhafte Protokoll wird aus der zentralen Datei entfernt.

Art. R.98 - § 1. Jede Person kann, ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen, den Zugang zu allen sie betreffenden Daten innerhalb der zentralen Datei beantragen. Hierzu muss sie einen ausdrücklichen Antrag per Einschreiben an den Generaldirektor der Verwaltung oder direkt an den gemeldeten Verwalter richten.

Der in Absatz 1 genannte Antrag enthält eine Kopie eines Personalausweises und die Kontaktdaten der Person, die den Zugang zu ihren Daten beantragt.

Ein Vormund oder ein Elternteil kann den Zugriff auf die Daten des Vormunds oder des betroffenen Kindes in der zentralen Datei beantragen. Zu diesem Zweck muss der Antragsteller seine elterliche Autorität oder seine derzeitige Ernennung zum Vormund nachweisen und den ausdrücklichen Antrag per Einschreiben an den Generaldirektor der Verwaltung oder den gemeldeten Verwalter richten.

Der in Absatz 3 genannte Antrag enthält: 1° eine Kopie des Personalausweises des Antragstellers;2° die Kontaktdaten der Person, die den Zugang zu diesen Daten beantragt, d.h. die Postanschrift sowie die E-Mail-Adresse; 3° die Urkunde, die belegt, dass der Antragsteller Vormund oder Verwandter der Person ist, deren Daten in der zentralen Datei abgefragt werden sollen. Wenn der Generaldirektor der Verwaltung den Antrag entgegennimmt, informiert er die in Artikel R.90 Absatz 2 genannten Verwalter darüber. Innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Information des Generaldirektors der Verwaltung übermitteln die Verwalter dem Antragsteller die Liste der beantragten Daten, die in der zentralen Datei enthalten sind, sowie eine Kopie jedes Datensatzes. § 2. Jede Person kann unabhängig davon, ob sie gemäß Paragraf 1 Zugang zu ihren eigenen Daten hatte oder nicht, die Berichtigung ihrer Daten beantragen. Sie kann auch die Löschung ihrer Daten unter den in Artikel D.144 § 1 Absatz 5 festgelegten Bedingungen beantragen. Hierzu muss sie einen ausdrücklichen Antrag per Einschreiben an den Generaldirektor der Verwaltung oder direkt an den gemeldeten Verwalter richten.

Der in Absatz 1 genannte Antrag enthält: 1° eine Kopie des Personalausweises und die Kontaktdaten der Person, die die Berichtigung ihrer Daten beantragt;2° die Identifizierung der Daten, die Gegenstand des Berichtigungsantrags sind;3° alle zweckdienlichen Elemente, die eine Berichtigung der Daten rechtfertigen. Der Generaldirektor der Verwaltung prüft den Berichtigungsantrag ausschließlich im Hinblick auf die Dokumente, die die behauptete Unrichtigkeit begründen, und auf die in Artikel D.144 § 1 Absatz 5 erwähnte Frist. Er teilt seine Antwort innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Berichtigungsantrags mit.

Erfolgt die Antwort nicht innerhalb dieser Frist, kann ein neuer Antrag gestellt werden.

Hält der Generaldirektor der Verwaltung eine Berichtigung der betreffenden Daten für notwendig und sachdienlich, so fordert er einen der Verwalter auf, die von den betreffenden Daten betroffenen Referenzquellen entsprechend den im Protokoll festgelegten Modalitäten zu informieren. Die Referenzquellen berichtigen die Daten innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des Berichtigungsantrags und informieren die Verwaltung darüber.

Im Inhalt der zentralen Datei wird vermerkt, dass die betreffenden Daten berichtigt wurden.

Art. R.99 - Die Information zwischen feststellenden Bediensteten über einen Verstoß, der nicht von einem von ihnen aufgrund seiner Aufgaben, seiner Handlungsprioritäten oder eines gemäß Artikel D.143 § 2 geschlossenen Protokolls festzustellen ist, erfolgt in einer der in Artikel D.141 § 2 Absatz 3 genannten Formen oder über die zentrale Datei gemäß den im Zusammenarbeitsprotokoll gemäß Artikel D.141 § 2 beschlossenen Modalitäten.

Die in Absatz 1 genannte Information umfasst: 1° die genaue Identität der identifizierten Person oder den Hinweis, dass sie nicht identifiziert werden kann;2° die beobachteten Verstöße und ihre genaue Lokalisierung;3° alle sachdienlichen Angaben, die es einem anderen Bediensteten ermöglichen, eine Kontrolle durchzuführen oder den genannten Verstoß zu ermitteln, um ihn festzustellen. R.100 - § 1. Der in Artikel D.144 § 2 genannte Auszug aus der zentralen Datei ist dreißig Tage lang gültig. § 2. Der in Artikel D.144 § 2 erwähnte Auszug aus der zentralen Datei enthält mindestens die folgenden Informationen: 1° das Datum seiner Erstellung;2° den Namen, Vornamen und die Nationalregisternummer des Antragstellers;3° das Bestehen oder Nichtbestehen eines bestehenden Tierhaltungsverbots, die betroffenen Tiere oder ihre Anzahl;4° das Bestehen oder Nichtbestehen eines laufenden Entzugs der Tierhaltungsgenehmigung. § 3. Im Hinblick auf den Kauf oder die Adoption eines Tieres richten Personen, die keinen Wohnsitz in Wallonien haben und die einen Auszug aus der zentralen Datei gemäß Artikel D.144 § 2 Absatz 2 vorlegen müssen, den Antrag per Einschreiben an den Generaldirektor der Verwaltung.

Der Generaldirektor der Verwaltung übermittelt dem Antragsteller den Auszug aus der zentralen Datei innerhalb von fünfzehn Tagen nach Eingang des Antrags.

Titel 2 - Die verschiedenen Beteiligten im Rahmen der Umweltkriminalität KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. R.101 - Die nach den Artikeln D.146, D.149 und D.152 bestellten feststellenden Bediensteten, die nach Artikel D.148 bestellten Sachverständigen und die nach den Artikeln D.156 und D.157 bestellten sanktionierenden Beamten machen von den ihnen zur Verfügung gestellten Mitteln und Befugnissen nur innerhalb des strikten Rahmens ihrer Aufgaben Gebrauch. Sie verschaffen sich oder einer dritten Person keine Vorteile, die ihnen nicht zustehen.

Ihr Verhalten wird niemals von persönlichen oder familiären Interessen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen oder von politischem Druck geprägt.

Die in Absatz 1 genannten Personen enthalten sich jeder willkürlichen Handlung, die Personen schadet, sowie jeder Bevorzugung aus irgendeinem Grund. Sie handeln objektiv und vermeiden es, in der Art und Weise ihres Handelns oder aufgrund des Gegenstands ihres Handelns die Unparteilichkeit zu beeinträchtigen, die die Bürger von ihnen erwarten. Sie vermeiden jede Handlung oder Haltung, die diese Unparteilichkeit erschüttern könnte.

Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen nur dann mehrere berufliche Tätigkeiten ausüben, wenn diese ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gefährden. Sie dürfen sie sich nicht in irgendeiner Weise an der Führung einer Akte beteiligen, die mit ihren beruflichen Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden kann. Sie dürfen sich nicht an Entscheidungen in einer Akte beteiligen, in der sie bereits in anderer Eigenschaft tätig waren oder an der sie ein direktes oder indirektes Interesse haben.

Die Aufgaben der nach den Artikeln D.146, D.149, D.152 und D.157 bestellten feststellenden Bediensteten und der nach Artikel D.148 bestellten Sachverständigen dürfen nicht gegenüber Personen ausgeübt werden, mit denen sie bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind.

KAPITEL II - Feststellende Bedienstete, Sachverständige und spezialisierte Untersuchungseinheit Abschnitt 1 - Regionale feststellende Bedienstete Art. R.102 - § 1. Die Abteilung Polizei und Kontrollen der Verwaltung überwacht und kontrolliert die Einhaltung der in Artikel D.138 genannten Gesetzgebung und ihrer Ausführungserlasse. Sie ermittelt und stellt Verstöße im Zusammenhang mit diesen Rechtsvorschriften fest, mit Ausnahme der folgenden: 1° das Gesetz vom 28.Februar 1882 über die Jagd; 2° das Gesetz vom 12.Juli 1973 über die Erhaltung der Natur; 3° das Forstgesetzbuch;4° das Dekret vom 27.März 2014 über die Flussfischerei, die Verwaltung der Fischzucht und die Fischereistrukturen; 5° das Dekret vom 2.Mai 2019 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten; 6° das Dekret vom 20.Mai 2020 über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile.

Die in Absatz 1 genannte Abteilung überwacht und kontrolliert auch die Einhaltung der europäischen Verordnungen und Beschlüsse im Bereich der Umwelt, die sich auf die Bestimmungen beziehen, auf die in oder gemäß Artikel D.184 Bezug genommen wird, sowie im Bereich des Schutzes und des Wohlbefindens der Tiere und im Bereich der Landwirtschaft. Die Abteilung ermittelt und stellt Verstöße gegen diese Bestimmungen fest.

Im Rahmen ihrer Aufgaben tragen die in Absatz 1 genannte Abteilung sowie die gemäß Paragraf 4 bestellten Bediensteten die Bezeichnung "Umweltpolizei".

Unbeschadet des Paragrafen 4 werden die für die Rolle des Bereitschaftsdienstes SOS-Umwelt-Natur eingesetzten Beamten den Beamten der Abteilung Polizei und Kontrolle gleichgestellt. § 2. Die Abteilung Natur und Forstwesen der Verwaltung überwacht und kontrolliert die Einhaltung der Bestimmungen der folgenden Gesetze und Dekrete sowie deren Ausführungserlasse, ermittelt und stellt Verstöße gegen diese Bestimmungen fest: 1° das Gesetz vom 28.Februar 1882 über die Jagd; 2° das Gesetz vom 12.Juli 1973 über die Erhaltung der Natur; 3° das Dekret vom 27.Juni 1996 über die Abfälle, ausschließlich in Bezug auf Artikel 7; 4° das Dekret vom 11.März 1999 über die Umweltgenehmigung; 5° das Umweltgesetzbuch, einschließlich des Buches I und des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet;6° das Forstgesetzbuch;7° das Dekret vom 10.Juli 2013 über einen Rahmen für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden und zur Abänderung des Buches I des Umweltgesetzbuches, des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, des Gesetzes vom 28. Dezember 1967 über die nichtschiffbaren Wasserläufe und des Dekrets vom 12. Juli 2001 über die berufliche Ausbildung in der Landwirtschaft; 8° das Dekret vom 27.März 2014 über die Flussfischerei, die Verwaltung der Fischzucht und die Fischereistrukturen; 9° das Dekret vom 2.Mai 2019 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten; 10° das Dekret vom 20.Mai 2020 über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile. 11° das Wallonische Gesetzbuches über den Tierschutz in Bezug auf Tiere wildlebender Arten, auch wenn diese Tiere in Gefangenschaft geboren oder gezüchtet wurden, mit Ausnahme von Kapitel 8 über Versuchstiere. Die in Absatz 1 genannte Abteilung ist auch für die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten gemäß Artikel 63, Absatz 3 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur zuständig.

Die Abteilung ermittelt und stellt Verstöße gegen diese Bestimmungen fest. § 3. Die in Anhang VIII aufgeführten Dienststellen der Verwaltung überwachen und kontrollieren die Einhaltung der in Anhang VIII aufgeführten Gesetze oder Bestimmungen sowie ihrer Ausführungserlasse, sie ermitteln und stellen Verstöße gegen diese Bestimmungen fest. § 4. Unter den Bediensteten der Dienststellen, die in den Paragrafen 1 bis 3 genannt sind, bestellt der Generaldirektor der Verwaltung namentlich die regionalen feststellenden Bediensteten. Sobald diese Bediensteten namentlich bestellt und vereidigt worden sind, verfügen sie über die Eigenschaft von Gerichtspolizeibediensteten.

Die in Absatz 1 erwähnte Bestellung gibt die gerichtliche Eigenschaft des Bediensteten und die Angelegenheiten an, für die er aufgrund des vorliegenden Artikels zuständig ist..

Der Minister kann ein Modell für die Einsetzung festlegen.

Art. R.103 - Das statutarische Personalmitglied oder das Vertragspersonalmitglied der Dienststellen der Wallonischen Regierung, das in Anwendung von Artikel 56 des Forstgesetzbuches vom 15. Juli 2008 die Eigenschaft eines Försters hat, sowie die Forstamtsleiter, die Direktoren und der Generalinspektor verfügen für die Ausübung der in Artikel R.102 § 2 genannten Aufgaben über die Eigenschaft eines Gerichtspolizeibediensteten. Sie werden entsprechend eingesetzt und vereidigt.

Art. R.104 - Die Bediensteten der Abteilung Polizei und Kontrollen der Verwaltung, die vom Generaldirektor bestellt werden, um ihren Dienst in der spezialisierten Untersuchungseinheit anzutreten, verfügen für die Ausübung der in Artikel R.102 § 1 genannten Aufgaben über die Eigenschaft eines Gerichtspolizeibediensteten. Sie werden entsprechend eingesetzt und vereidigt.

Art. R.105 - § 1. Zum Nachweis ihrer Eigenschaft tragen die gemäß diesem Abschnitt bestellten feststellenden Bediensteten eine Legitimationskarte mit sich, dessen Mindestangaben in Anhang IX Teil 1 aufgeführt sind. § 2. Bei der Ausübung Ire>s Amtes können die gemäß diesem Abschnitt bestellten feststellenden Bediensteten Erkennungszeichen tragen. Der Minister kann eine Liste dieser Erkennungszeichen aufstellen. § 3. Der Inhaber einer Legitimationskarte benutzt diese nur bei der Ausübung seines Amtes. Er kann sie unaufgefordert jeder Person vorlegen, an die er sich in Ausübung seines Amtes wendet. Er zeigt sie vor, wenn er dazu aufgefordert wird.

Wird die Legitimationskarte vom Inhaber nicht vorgelegt, so wird die Gültigkeit der vom Inhaber ergriffenen Maßnahmen dennoch nicht in Frage gestellt. § 4. Die Legitimationskarte wird dem Generaldirektor der Verwaltung oder seinem Stellvertreter so schnell wie möglich zurückgegeben, wenn: 1° sie beschädigt ist;2° sich eine oder mehrere Angaben geändert haben, oder wenn das Lichtbild seinem Inhaber nicht mehr ähnlich genug ist;3° der Inhaber endgültig aus seinem Amt ausscheidet. Der Grund für die Rückgabe der Karte wird in einem Begleitschreiben angegeben; die Karte wird anschließend vernichtet.

Wenn der Inhaber von seinem Amt suspendiert oder entfernt wird, entzieht ihm der Generaldirektor der Verwaltung oder sein Stellvertreter vorübergehend die Legitimationskarte. Sobald der Inhaber sein Amt wieder aufnimmt, wird ihm seine Karte zurückgegeben.

Der Verlust, der Diebstahl oder die Vernichtung der Karte sind dem Generaldirektor der Verwaltung oder seinem Stellvertreter unmittelbar zu melden.

Verlust und Diebstahl sind Gegenstand einer Anzeige, die der Karteninhaber bei einer Polizeidienststelle erstattet.

Wird die Karte nach ihrer Erneuerung wiedergefunden, wird sie unverzüglich an den Generaldirektor der Verwaltung oder seinen Stellvertreter zurückgeschickt, wobei der Grund für die Rücksendung anzugeben ist. Die Karte wird anschließend vernichtet.

Abschnitt 2 - Kommunale feststellende Bedienstete Art. R.106 - § 1. Der Beschluss des Gemeinderats über die Bestellung eines feststellenden Bediensteten gemäß Artikel D.149 wird der Verwaltung anhand des in Anhang X aufgeführten Formulars übermittelt.

Eine Kopie der Eidesleistung wird der Sendung beigefügt.

Bei Beendigung des Amtes des in Absatz 1 genannten feststellenden Bediensteten ist die Verwaltung unverzüglich unter Verwendung des in Anhang X aufgeführten Formulars zu benachrichtigen. § 2. Die in Paragraf 1 genannten Dokumente werden in einer der in Artikel D.141 § 2 Absatz 3 genannten Formen versandt.

Art. R.107 - § 1. Die Regierung kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel einen Zuschuss in Höhe von maximal 8.000 Euro für die Einstellung oder die Aufrechterhaltung der Einstellung eines feststellenden Bediensteten gemäß Artikel D.151 bewilligen.

Wenn die verfügbaren Haushaltsmittel die Bezuschussung eines feststellenden Bediensteten zum maximalen Pauschalbetrag für alle Gemeinden, die dies beantragen, nicht erlauben, wird der in Absatz 1 genannte Betrag der Bezuschussung proportional gekürzt, um allen Gemeinden, die diesen Zuschuss beantragt haben, die Möglichkeit zu geben, diesen in Anspruch zu nehmen.

Abweichend von Absatz 1 kann der Minister im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel einen Zuschuss zur Deckung der gesamten Kosten für die Einstellung eines feststellenden Bediensteten gewähren, wenn die Anwendung von Teil VIII von Buch I des Umweltgesetzbuches aufgrund des Sprachengebrauchs nicht ausschließlich durch die regionalen feststellenden Bediensteten gewährleistet werden kann. § 2. Die Gewährung des Zuschusses ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1° die Gemeinde oder die Gemeindevereinigung stellt den feststellenden Bediensteten innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses ein oder erklärt, dass der feststellende Bedienstete im Amt bleibt;2° die Gemeinde verfügt über einen Plan zur Bekämpfung der Umweltkriminalität oder einen lokalen Plan für die öffentliche Sauberkeit, in dem die Prioritäten und die Methodik festgelegt sind, sowie eine Beschreibung der vorrangigen Aufgaben des feststellenden Bediensteten, für den sie den Zuschuss beantragt, und fügt diesen ihrem Antrag bei;3° die Gemeinde führt im Laufe des Jahres, für das der Zuschuss beantragt wird, mindestens zwei Kampagnen zur Sensibilisierung für die Umwelt durch; 4° die Gemeinde hat das in Artikel D.143 § 2 erwähnte Zusammenarbeitsprotokoll unterzeichnet; 5° der bezuschusste kommunale feststellende Bedienstete übt sein Amt tatsächlich vollzeitlich aus.Gegebenenfalls kann der Zuschuss gewährt werden, wenn zwei feststellende Bedienstete ihre Aufgaben halbtags ausüben, sofern die ausgeübten Aufgaben tatsächlich eine Vollzeitbeschäftigung darstellen; 6° der bezuschusste kommunale feststellende Bedienstete führt unabhängig von Urlaubszeiten mindestens acht Tage Kontrollen vor Ort pro geleisteten vollen Monat durch. § 3 Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die Einstellung oder Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer feststellenden Bediensteten wird vom Gemeindekollegium oder von der Gemeindevereinigung an den Generaldirektor der Verwaltung gesandt.

Die Antragsakte enthält: 1° eine Kopie des Beschlusses des Gemeinderats der betreffenden Gemeinde oder der Gemeindevereinigung, der die Einstellung eines oder mehrerer feststellenden Bediensteten beschließt; 2° eine Kopie des in Artikel D.149 § 1 Absatz 2 Ziffer 2 genannten Diploms und des Dokuments, das die Teilnahme an der in Artikel D.149 § 1 Absatz 2 Ziffer 3 genannten Ausbildung für den feststellenden Bediensteten bestätigt, für den der Zuschuss beantragt wird; 3° jedes Dokument, mit dem die Einhaltung der in Paragraf 2 genannten Bedingungen nachgewiesen werden kann. § 4. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt am Ende des abgelaufenen Kalenderjahres, anteilig für die geleisteten Monate, mit einer Höchstgrenze von zwölf Leistungsmonaten.

Ein Monat gilt als geleistet, wenn der bezuschusste Bedienstete in diesem Monat mindestens einen Tag geleistet hat.

Werden während des Zeitraums, für den der Zuschuss gewährt wird, die Leistungen des feststellenden Bediensteten, für den der Zuschuss beantragt wird, aus irgendeinem Grund unterbrochen, so wird der Betrag des Zuschusses anteilig zu den Monaten berechnet, die tatsächlich als geleistete Monate im Sinne von Absatz 2 gelten.

Um in den Genuss der Auszahlung des Zuschusses zu kommen, übermittelt die Gemeinde oder die Gemeindevereinigung die folgenden Dokumente: 1° eine Forderungsanmeldung zusammen mit dem Beleg für die Lohnkosten des feststellenden Bediensteten;2° eine Beschäftigungsbescheinigung, in der die Arbeitsregelung, das Datum des Beginns und gegebenenfalls das Datum des Endes der Beschäftigung des feststellenden Bediensteten angegeben sind;3° ein Tätigkeitsbericht mit: a) Einzelheiten zu den von dem feststellenden Bediensteten durchgeführten Aufgaben;b) die Anzahl der durchgeführten Kontrollkampagnen, ihre Beschreibung mit einem Zeitplan für die durchgeführten Leistungen und zur Begründung der Einhaltung von Paragraf 3 Ziffer 5;c) die Anzahl der ausgesprochenen Verwarnungen;d) die Anzahl der verhängten Protokolle;e) die Angelegenheiten und Rechtsvorschriften, auf die sich die Verwarnungen und Protokolle beziehen;f) eine Beschreibung der von der Gemeinde oder der Gemeindevereinigung organisierten Aktivitäten zur Sensibilisierung für den Umweltschutz;g) alle anderen Informationen, die von der Gemeinde oder der Gemeindevereinigung als relevant erachtet werden. Das Gemeindekollegium oder die Gemeindevereinigung sendet den Antrag auf Auszahlung des Zuschusses zusammen mit den in Absatz 4 genannten Dokumenten spätestens am 1. März, der auf das Kalenderjahr folgt, für das der Zuschuss gewährt wurde, per Einschreiben an den Generaldirektor der Verwaltung. Ein nach dem 1. März eingereichter Antrag auf Auszahlung wird als null und nichtig betrachtet. § 5. Der Betrag des in Paragraf 1 genannten Zuschusses kann um einen Pauschalbetrag von 2.000 Euro erhöht werden, falls die Gemeinde den Nachweis erbringt, dass sie auch über einen Umweltberater gemäß Artikel D.5-1, einen Tierschutzreferenten gemäß dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 3. September 2020 zur Einführung einer Beihilferegelung für Gemeinden im Rahmen des Tierschutzes und einen sanktionierenden Beamten der Gemeinde oder der Provinz verfügt. § 6. Im Hinblick auf die Kontrolle des Zuschusses kann die Verwaltung von der Gemeinde die Vorlage jedes Dokuments verlangen, das für die Überprüfung der Realität der Leistungen des bezuschussten feststellenden Bediensteten nützlich ist und einen Abgleich der Informationen ermöglicht. Die Gemeinde verfügt über eine Frist von einem Monat ab Erhalt der Aufforderung der Verwaltung, um die angeforderten Dokumente vorzulegen. Werden die Unterlagen nicht innerhalb der Frist übermittelt, wird der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses als null und nichtig betrachtet.

Art. R.108 - § 1. Zum Nachweis ihrer Eigenschaft tragen die gemäß diesem Abschnitt bestellten feststellenden Bediensteten einen Ausweis mit sich, dessen Mindestangaben in Anhang IX Teil 2 aufgeführt sind. § 2. Bei der Ausübung Ire>s Amtes können die gemäß diesem Abschnitt bestellten feststellenden Bediensteten Erkennungszeichen tragen. Der Minister und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die lokalen Behörden gehören, können eine Liste dieser Erkennungszeichen aufstellen. § 3. Der Inhaber einer Legitimationskarte benutzt diese nur bei der Ausübung seines Amtes. Er kann sie unaufgefordert jeder Person vorlegen, an die er sich in Ausübung seines Amtes wendet. Er zeigt sie vor, wenn er dazu aufgefordert wird.

Wird die Legitimationskarte vom Inhaber nicht vorgelegt, so wird die Gültigkeit der vom Inhaber ergriffenen Maßnahmen dennoch nicht in Frage gestellt. § 4. Die Karte wird dem Bürgermeister der Gemeinde so schnell wie möglich zurückgegeben, wenn: 1° sie beschädigt ist;2° sich eine oder mehrere Angaben geändert haben, oder wenn das Lichtbild seinem Inhaber nicht mehr ähnlich genug ist;3° der Inhaber endgültig aus seinem Amt ausscheidet. Der Grund für die Rückgabe der Karte wird in einem Begleitschreiben angegeben; die Karte wird anschließend vernichtet.

Wenn der Inhaber von seinem Amt suspendiert oder entfernt wird, entzieht ihm der Bürgermeister der Gemeinde oder sein Stellvertreter vorübergehend die Legitimationskarte. Sobald der Inhaber sein Amt wieder aufnimmt, wird ihm seine Karte zurückgegeben.

Der Verlust, der Diebstahl oder die Vernichtung der Karte sind dem Bürgermeister der Gemeinde oder seinem Stellvertreter unmittelbar zu melden.

Verlust und Diebstahl sind Gegenstand einer Anzeige, die der Karteninhaber bei einer Polizeidienststelle erstattet.

Wird die Karte nach ihrer Erneuerung wiedergefunden, wird sie unverzüglich an den Bürgermeister der Gemeinde oder seinen Stellvertreter zurückgeschickt, wobei der Grund für die Rücksendung anzugeben ist. Die Karte wird anschließend vernichtet.

Abschnitt 3 - Feststellende Bedienstete der Einrichtungen öffentlichen Interesses und der Interkommunalen Art. R.109 - § 1. Wenn eine Einrichtung öffentlichen Interesses oder eine Interkommunale die Bestellung eines ihrer Bediensteten als feststellender Bediensteter gemäß Artikel D.152 in Betracht zieht, stellt sie einen entsprechenden Antrag per Einschreiben an den Minister.

Dieser Antrag enthält: 1° die Bezeichnung oder den Namen der Einrichtung öffentlichen Interesses oder der Interkommunalen, ihre Rechtsform, die Anschrift des Gesellschaftssitzes sowie den Namen, Vornamen, die Anschrift und die Eigenschaft der Person, deren Bestellung beabsichtigt ist;2° die Identifizierung des Gesellschaftszwecks der Einrichtung öffentlichen Interesses oder der Interkommunale;3° jeden Nachweis, dass der in Ziffer 2 genannte Gesellschaftszweck mit den Aufgaben der Kontrolle, der Ermittlung von Verstößen und der Feststellung von Verstößen im Bereich der Umwelt oder des Tierschutzes vereinbar ist;4° den Nachweis, dass der Bedienstete nicht wegen eines Verbrechens, eines Vergehens oder eines Verstoßes der ersten oder zweiten Kategorie strafrechtlich verurteilt worden ist;5° den Nachweis, dass der betreffende Bedienstete entweder über ein Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts oder über ein Abschlusszeugnis der Unterstufe des Sekundarunterrichts und eine für die Ausübung des Amtes zweckdienliche Erfahrung von fünf Jahren im Dienst der Verwaltung, einer Gemeinde oder einer Interkommunale verfügt;6° den Umfang der materiellen und territorialen Zuständigkeit, die für den genannten Bediensteten beantragt wird, sowie alle Elemente, die diesen Antrag begründen können ;7° eine Verpflichtung des betreffenden Bediensteten, an den nach diesem Teil vorgesehenen Ausbildungen teilzunehmen; 8° einen Antrag und einen Beleg dafür, dass der Bedienstete für andere als die in Artikel R.111 genannten Rechtsvorschriften zuständig gemacht wird. § 2. Der Minister trifft seine Entscheidung innerhalb von neunzig Tagen nach Erhalt des Antrags. Die Entscheidung wird der Einrichtung öffentlichen Interesses oder der Interkommunale zugestellt; eine Kopie wird der Verwaltung vorbehalten.

Wenn die Entscheidung gemäß Absatz 1 positiv ausfällt und sofern er nicht aufgrund der Tatsache, dass er bereits früher an derartigen Ausbildungen teilgenommen hat, davon befreit ist, nimmt der Bedienstete, auf den sich der gemäß Absatz 1 gestellte Antrag bezieht, an den in Artikel R.129 festgelegten Ausbildungen teil. Nach Abschluss der Ausbildungen, wenn diese erfolgreich absolviert wurden, übermittelt die Einrichtung öffentlichen Interesses oder die Interkommunale dem Minister eine Kopie der in diesem Rahmen ausgestellten Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungen.

Innerhalb von zwanzig Tagen nach Erhalt der in Absatz 2 genannten Bescheinigung bestätigt der Minister die Bestellung des Bediensteten zum feststellenden Bediensteten gemäß Artikel D.152. Neben der ausdrücklichen Bestellung legt die Entscheidung die Bedingungen für den Einsatz gemäß den Artikeln R.111 und R.112 fest.

Art. R.110 - Die Königliche Schenkung hält das in Artikel R.109 genannte Verfahren ein, um die Bestellung von feststellenden Bediensteten vorzuschlagen.

Art. R.111 - § 1. In der in Artikel R.109 erwähnten Entscheidung zur Bestellung bestimmt der Minister den Umfang der Befugnisse des bestellten feststellenden Bediensteten. Zu diesem Zweck kann er ihn bevollmächtigen, die Einhaltung eines Teils oder aller Bestimmungen der folgenden Gesetze und Dekrete sowie ihrer Ausführungserlasse zu überwachen und zu kontrollieren und Verstöße gegen diese Bestimmungen zu ermitteln und festzustellen: 1° das Gesetz vom 28.Dezember 1964 über die Bekämpfung der Luftverschmutzung; 2° das Gesetz vom 18.Juli 1973 über die Lärmbekämpfung; 3° das Dekret vom 27.Juni 1996 über die Abfälle; 4° das Umweltgesetzbuch, einschließlich des Buches I und des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet;5° das Wallonische Gesetzbuch über den Tierschutz, mit Ausnahme von Kapitel VIII;6° das Dekret vom 1.März 2018 über die Bodenbewirtschaftung und -sanierung; 7° das Dekret vom 17.Januar 2019 über die Bekämpfung der mit dem Fahrzeugverkehr verbundenen Luftverschmutzung; 8° das Dekret vom 31.Januar 2019 über die Qualität der Innenraumluft.

Auf ausdrücklichen Antrag der Einrichtung an den Minister und wenn der Gesellschaftszweck der Einrichtung öffentlichen Interesses oder der Interkommunale dies rechtfertigt, kann der Minister für Umwelt den Bediensteten für andere in Artikel D.138 aufgeführte Gesetzgebungen, die nicht in Absatz 1 genannt sind, zuständig machen. Er kann niemals eine Zuständigkeit für das Gesetz vom 28. Februar 1882 über die Jagd und für das Forstgesetzbuch gewähren. § 2. Unbeschadet der Bestimmungen von Paragraf 1 bestimmt der Minister in seiner Entscheidung zur Bestellung den territorialen Umfang der Befugnisse des feststellenden Bediensteten, der gemäß den in dem vorliegenden Paragrafen festgelegten Regeln bestellt wurde.

Wenn die Einrichtung öffentlichen Interesses im Rahmen ihrer in ihrem Gesellschaftszweck beschriebenen Tätigkeiten innerhalb einer einzigen Gemeinde tätig wird, ist der territoriale Umfang des bestellten feststellenden Bediensteten auf diese einzige Gemeinde beschränkt.

Wenn der Einsatz auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden innerhalb derselben Provinz erfolgt, ist der territoriale Geltungsbereich des benannten feststellenden Bediensteten auf die gesamte Provinz beschränkt. Wenn der Einsatz innerhalb mehrerer Gemeinden aus mehreren Provinzen stattfindet, ist der territoriale Geltungsbereich des benannten feststellenden Bediensteten das gesamte Gebiet der Wallonischen Region.

Der territoriale Geltungsbereich eines feststellenden Bediensteten, der aus einer Interkommunale stammt, ist ausschließlich auf das Gebiet der Gemeinden dieser Interkommunale beschränkt.

Art. R.112 - Die in Art. D.152 genannte Einrichtung öffentlichen Interesses gibt dem gemäß Art. D.152 bestellten feststellenden Bediensteten die Möglichkeit, vor jeder Entscheidung über die Beendigung seines Amtes seinen Standpunkt darzulegen.

Bei Beendigung des Amtes des nach Artikel D.152 bestellten feststellenden Bediensteten ist die Verwaltung unverzüglich unter Verwendung des in Anhang X aufgeführten Formulars zu benachrichtigen.

Das in Absatz 2 genannte Dokument wird in einer der in Artikel D.141 § 2 Absatz 3 genannten Formen versandt.

Art. R.113 - § 1. Die Regierung kann einen Zuschuss für die Einstellung oder die Aufrechterhaltung der Einstellung eines feststellenden Bediensteten gemäß Artikel D.152 bewilligen. Dieser Zuschuss kommt nur einem einzigen feststellenden Bediensteten zugute, der entsprechend einem Vollzeitbeschäftigungsgleichwert eingestellt wird, pro Interkommunale oder pro Einrichtung öffentlichen Interesses. § 2. Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wird die Höhe des jährlichen Zuschusses auf einen Pauschalbetrag von maximal 5.000 Euro pro Jahr und Bediensteten festgelegt.

Wenn die verfügbaren Haushaltsmittel die Bezuschussung von feststellenden Bediensteten zum maximalen Pauschalbetrag für alle Einrichtungen öffentlichen Interesses und Interkommunalen, die dies beantragen, nicht erlauben, wird der Betrag der Bezuschussung proportional gekürzt, um allen Einrichtungen öffentlichen Interesses und Interkommunalen, die diesen Zuschuss beantragt haben, die Möglichkeit zu geben, diesen in Anspruch zu nehmen. § 3. Die Gewährung des Zuschusses ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1° die Interkommunale oder die Einrichtung öffentlichen Interesses stellt den feststellenden Bediensteten innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses ein oder erklärt innerhalb dieser Frist, dass der feststellende Bedienstete im Amt bleibt; 2° die Interkommunale oder die Einrichtung öffentlichen Interesses fügt dem Antrag auf Gewährung eines Zuschusses einen Plan zur Verhinderung und Ermittlung von Verstößen bei, die in den gemäß Artikel D.152 festgelegten Zuständigkeitsbereich des feststellenden Bediensteten fallen. In diesem Plan sind die Prioritäten und die Methodik festgelegt sind, sowie eine Beschreibung der vorrangigen Aufgaben des feststellenden Bediensteten, für den sie den Zuschuss beantragt; 3° der bezuschusste feststellende Bedienstete übt sein Amt tatsächlich vollzeitlich aus;4° der bezuschusste feststellende Bedienstete führt mindestens acht Tage Kontrollen vor Ort pro geleisteten vollen Monat durch. § 4. Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die Einstellung oder Weiterbeschäftigung eines Bediensteten wird von der Interkommunale oder der Einrichtung öffentlichen Interesses an den Generaldirektor der Verwaltung gesandt.

Die Antragsakte enthält: 1° eine Kopie des Beschlusses der Interkommunale oder der Einrichtung öffentlichen Interesses, der die Einstellung eines vollzeitig beschäftigten feststellenden Bediensteten beschließt; 2° eine Kopie des in Artikel D.152 § 1 Absatz 2 Ziffer 2 genannten Diploms und des Dokuments, das die erfolgreiche Teilnahme an der in Artikel D.152 § 1 Absatz 2 Ziffer 3 genannten Ausbildung bestätigt; 3° jedes Dokument, mit dem die Einhaltung der in Paragraf 2 genannten Bedingungen nachgewiesen werden kann. § 5. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt am Ende des abgelaufenen Kalenderjahres, anteilig für die geleisteten Monate, mit einer Höchstgrenze von zwölf Leistungsmonaten.

Ein Monat gilt als geleistet, wenn der bezuschusste feststellende Bedienstete in diesem Monat mindestens einen Tag geleistet hat.

Werden während des Zeitraums, für den der Zuschuss gewährt wird, die Leistungen des feststellenden Bediensteten, für den der Zuschuss beantragt wird, aus irgendeinem Grund unterbrochen, so wird der Betrag des Zuschusses anteilig zu den Monaten berechnet, die tatsächlich als geleistete Monate im Sinne von Absatz 2 gelten.

Um in den Genuss der Auszahlung des Zuschusses zu kommen, übermittelt die Interkommunale oder die Einrichtung öffentlichen Interesses die folgenden Dokumente: 1° eine Forderungsanmeldung zusammen mit dem Beleg für die Lohnkosten des feststellenden Bediensteten; 2° eine Beschäftigungsbescheinigung, in der die Arbeitsregelung, das Datum des Beginns und gegebenenfalls das Datum des Endes der Beschäftigung des feststellenden Bediensteten angegeben sind;< 3° ein Tätigkeitsbericht mit: a) Einzelheiten zu den von dem feststellenden Bediensteten durchgeführten Aufgaben; b) die Anzahl der durchgeführten Kontrollkampagnen, ihre Beschreibung mit einem Zeitplan für die durchgeführten Leistungen und zur Begründung der Einhaltung von Paragraf 3 Ziffer 5;< c) die Anzahl der ausgesprochenen Verwarnungen;d) die Anzahl der abgeschlossenen Vergleiche;e) die Anzahl der verhängten Protokolle; f) die Angelegenheiten und Rechtsvorschriften, auf die sich die Verwarnungen und Protokolle beziehen;< g) alle anderen Informationen, die von der Interkommunale oder der Einrichtung öffentlichen Interesses als relevant erachtet werden. Die Interkommunale oder der Einrichtung öffentlichen Interesses sendet den Antrag auf Auszahlung des Zuschusses zusammen mit den in Absatz 4 genannten Dokumenten spätestens am 1. März, der auf das Kalenderjahr folgt, für das der Zuschuss gewährt wurde, per Einschreiben an den Generaldirektor der Verwaltung. Ein nach dem 1. März gesendeter Antrag auf Auszahlung wird als null und nichtig betrachtet. § 6. Im Hinblick auf die Kontrolle des Zuschusses kann die Verwaltung von der Interkommunale oder der Einrichtung öffentlichen Interesses die Vorlage jedes Dokuments verlangen, das für die Überprüfung der Realität der Leistungen des bezuschussten feststellenden Bediensteten nützlich ist und einen Abgleich der Informationen ermöglicht.

Die Interkommunale oder die Einrichtung öffentlichen Interesses verfügt über eine Frist von einem Monat ab Erhalt der Aufforderung der Verwaltung, um die angeforderten Dokumente vorzulegen. Werden die Unterlagen nicht innerhalb der Frist übermittelt, wird der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses als null und nichtig betrachtet.

Art. R.114 - § 1. Zum Nachweis ihrer Eigenschaft tragen die gemäß diesem Abschnitt bestellten feststellenden Bediensteten einen Ausweis mit sich, dessen Mindestangaben in Anhang IX Teil 3 aufgeführt sind. § 2. Bei der Ausübung Ire>s Amtes können die gemäß diesem Abschnitt bestellten feststellenden Bediensteten Erkennungszeichen tragen. Der Minister kann eine Liste dieser Erkennungszeichen aufstellen. § 3. Der Inhaber einer Legitimationskarte benutzt diese nur bei der Ausübung seines Amtes. Er kann sie unaufgefordert jeder Person vorlegen, an die er sich in Ausübung seines Amtes wendet. Er zeigt sie zumindest vor, wenn er dazu aufgefordert wird.

Wird die Legitimationskarte vom Inhaber nicht vorgelegt, so wird die Gültigkeit der vom Inhaber ergriffenen Maßnahmen dennoch nicht in Frage gestellt. § 4. Die Karte wird der Einrichtung öffentlichen Interesses oder der Interkommunale so schnell wie möglich zurückgegeben, wenn: 1° sie beschädigt ist;2° sich eine oder mehrere Angaben geändert haben, oder wenn das Lichtbild seinem Inhaber nicht mehr ähnlich genug ist;3° der Inhaber endgültig aus seinem Amt ausscheidet. Der Grund für die Rückgabe der Karte wird in einem Begleitschreiben angegeben; die Karte wird anschließend vernichtet.

Wenn der Inhaber von seinem Amt suspendiert oder entfernt wird, entzieht ihm die Einrichtung öffentlichen Interesses oder die Interkommunale vorübergehend die Legitimationskarte. Sobald der Inhaber sein Amt wieder aufnimmt, wird ihm seine Karte zurückgegeben.

Der Verlust, der Diebstahl oder die Vernichtung der Karte sind der Einrichtung öffentlichen Interesses oder der Interkommunale unmittelbar zu melden.

Verlust und Diebstahl sind Gegenstand einer Anzeige, die der Karteninhaber bei einer Polizeidienststelle erstattet.

Wird die Karte nach ihrer Erneuerung wiedergefunden, wird sie unverzüglich an die Einrichtung öffentlichen Interesses oder die Interkommunale zurückgeschickt, wobei der Grund für die Rücksendung anzugeben ist. Die Karte wird anschließend vernichtet.

Abschnitt 4 - Sachverständige Art. R.115 - Eine bestimmte Prüfung oder Kontrolle kann einem Experten übertragen werden, wenn ein besonderer Bedarf festgestellt wird oder wenn die Prüfung oder Kontrolle ein hohes Maß an Fachkenntnis in einem bestimmten Bereich erfordert.

Ein oder mehrere Sachverständige können im Rahmen ihrer jeweiligen Fachbereichen bestellt werden durch: 1° den Minister für Umwelt;2° den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Natur gehört;3° den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört;4° den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tierschutz gehört. Unter denselben Bedingungen wie in Absatz 1 kann der Generaldirektor der Verwaltung dem zuständigen Minister die Bestellung eines oder mehrerer Sachverständiger vorschlagen.

Betrifft der Bereich, auf den sich die Prüfung oder Kontrolle bezieht, Angelegenheiten, die in die Zuständigkeitsbereiche verschiedener Minister fallen, so erfolgt die Bestellung gemeinsam.

Hat der Minister die Entscheidung über die Bestellung des Sachverständigen nicht selbst getroffen, so wird er von dem von der Funktion her zuständigen Minister, der die Bestellung vorgenommen hat, über das Verfahren der Bestellung des Sachverständigen unterrichtet.

Art. R.116 - Bei der Bestellung eines Sachverständigen legt der in Art. R.115 genannte Minister in seinem Bestellungsbeschluss folgendes fest: 1° die Gründe, die das Vorliegen der in Artikel R.115, Absatz 1 genannten Bedingungen rechtfertigen; 2° die erschöpfende Liste der Verstöße und Bestimmungen der in Artikel D.138 aufgeführten Gesetzgebungen und der Ausführungserlasse, für die der Sachverständige eine Prüfung oder Kontrolle durchführen kann; 3° die erschöpfende Liste der Prüfungen und Kontrollen, die von dem Sachverständigen durchgeführt werden können, der zur Durchführung der in Ziffer 1 genannten Prüfungen oder Kontrollen bestellt wurde;4° die gemäß Ziffern 2 und 3 erforderliche Fachkenntnis, die die Auswahl des bestellten Sachverständigen bestimmt haben;5° die eventuelle Gegenleistung für den vom Sachverständigen durchgeführten Auftrag;6° das Datum der Bestellung des Sachverständigen sowie die Dauer dieser Bestellung;7° die Identifizierung der Dienststelle oder des regionalen feststellenden Bediensteten, der den bestellten Sachverständigen beaufsichtigt. Art. R.117 - Die gemäß diesem Abschnitt bestellten Sachverständigen folgen den Anweisungen der bzw. des in Art. R.116 Absatz 1 Ziffer 7 genannten Dienststelle oder regionalen feststellenden Bediensteten, die den Gegenstand der den Sachverständigen anvertrauten Aufträge beachten. Der regionale feststellende Bedienstete zieht den Sachverständigen unter Beachtung der Vollmachtserteilungen hinzu, die im Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Mai 2019 über die Vollmachtserteilungen innerhalb des Öffentlichen Dienstes der Wallonie vorgesehen sind.

Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Sachverständigen die ihnen übertragenen Aufträge unabhängig und unparteiisch aus. Sie enthalten sich jeder willkürlichen Handlung, die Personen schadet, sowie jeder Bevorzugung aus irgendeinem Grund. Ihr Verhalten wird niemals von persönlichen oder familiären Interessen geleitet.

Die Sachverständigen sind verpflichtet, in Bezug auf die ihnen anvertrauten Aufträge Verschwiegenheit und Vertraulichkeit zu wahren.

Sachverständige dürfen unter keinen Umständen als feststellende Bedienstete auftreten oder deren Vorrechte ausüben.

Art. R.118 - Wenn der Sachverständige die Regeln und Bedingungen seiner Bestellung nicht mehr einhält oder wenn er seine in Art. R.117 beschriebenen Pflichten verletzt hat, kann die Verwaltung seine Bestellung sofort aussetzen.

Verfügt der Sachverständige nicht mehr über die Eigenschaft oder das Kriterium der Abhängigkeit von einer belgischen Behörde, die seine Bestellung rechtfertigt, gilt die Bestellung des Sachverständigen als von Rechts wegen ausgesetzt. Der Sachverständige informiert die Verwaltung unverzüglich darüber.

Gleichzeitig mit jeder Aussetzung oder Information, die sie gemäß Absatz 2 erhalten hat, informiert die Verwaltung den Minister und gegebenenfalls den Minister, der die Bestellung des Sachverständigen vorgenommen hat, und teilt die Gründe für diese Aussetzung mit.

Innerhalb von fünfzehn Tagen nach der in Absatz 3 genannten Mitteilung teilt der Minister, der den Sachverständigen bestellt hat, diesem seine Absicht mit, die Bestellung zu beenden. Die Mitteilung wird in einer der in Artikel D.141 § 2 Absatz 3 genannten Formen versandt.

Der Sachverständige kann seine Verteidigungsmittel bei der Verwaltung geltend machen. Unter Androhung der Unzulässigkeit muss er seine Verteidigungsmittel innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des Empfangs der Mitteilung schriftlich einreichen. Der Sachverständige gibt an, ob er eine Anhörung wünscht. In diesem Fall wird die Anhörung von der Verwaltung spätestens innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach Erhalt der Verteidigungsmittel des Sachverständigen angesetzt.

Der Minister, der die Bestellung vorgenommen hat, entscheidet auf Vorschlag der Verwaltung innerhalb von sechzig Tagen nach der in Absatz 3 genannten Information, indem er entweder angibt, dass die Bestellung zurückgezogen wird, oder dass die gemäß Absatz 1 erfolgte Aussetzung aufgehoben wird. Die Entscheidung wird dem Sachverständigen und dem Minister mitgeteilt.

Art. R.119 - § 1. Zum Nachweis ihrer Eigenschaft tragen die gemäß diesem Abschnitt bestellten Sachverständigen einen Ausweis mit sich, dessen Mindestangaben in Anhang IX Teil 4 aufgeführt sind. § 2. Der Inhaber einer Legitimationskarte benutzt diese nur bei der Ausübung seines Amtes. Er kann sie unaufgefordert jeder Person vorlegen, an die er sich in Ausübung seines Amtes wendet. Er zeigt sie vor, wenn er dazu aufgefordert wird.

Wird die Legitimationskarte vom Inhaber nicht vorgelegt, so wird die Gültigkeit der vom Inhaber ergriffenen Maßnahmen dennoch nicht in Frage gestellt. § 3 Die Karte wird dem Generaldirektor der Verwaltung oder seinem Stellvertreter so schnell wie möglich zurückgegeben, wenn: 1° sie beschädigt ist;2° sich eine oder mehrere Angaben geändert haben, oder wenn das Lichtbild seinem Inhaber nicht mehr ähnlich genug ist;3° der Inhaber endgültig aus seinem Amt ausscheidet. Der Grund für die Rückgabe der Karte wird in einem Begleitschreiben angegeben; die Karte wird anschließend vernichtet.

Wenn der Inhaber von seinem Amt suspendiert oder entfernt wird, entzieht ihm der Generaldirektor der Verwaltung oder sein Stellvertreter vorübergehend die Legitimationskarte. Sobald der Inhaber sein Amt wieder aufnimmt, wird ihm seine Karte zurückgegeben.

Der Verlust, der Diebstahl oder die Vernichtung der Karte sind dem Generaldirektor der Verwaltung oder seinem Stellvertreter unmittelbar zu melden.

Verlust und Diebstahl sind zudem Gegenstand einer Anzeige, die der Karteninhaber bei einer Polizeidienststelle erstattet.

Wird die Karte nach ihrer Erneuerung wiedergefunden, wird sie unverzüglich an den Generaldirektor der Verwaltung oder seinen Stellvertreter zurückgeschickt, wobei der Grund für die Rücksendung anzugeben ist. Die Karte wird anschließend vernichtet.

Die Legitimationskarte ist ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung zehn Jahre lang gültig.

Abschnitt 5 - Spezialisierte Untersuchungseinheit Art. R.120 - Der in Artikel D.155 § 2 genannte Polizeiexperte wird vom Minister auf der Grundlage eines Berichts der Verwaltung bestellt.

Dieser begründete Bericht umfasst die Bewertung jedes einzelnen Bewerbers sowie einen Vorschlag für eine Entscheidung.

KAPITEL III - Sanktionierende Beamte Abschnitt 1 - Regionale sanktionierende Beamte Art. R.121 - Die in Artikel D.156 genannten regionalen sanktionierenden Beamten werden vom Minister auf begründeten Vorschlag des Generaldirektors der Verwaltung für alle gemäß diesem Teil festgestellten Verstöße bestellt.

Abschnitt 2 - Kommunale sanktionierende Beamte Art. R.122 - § 1. Der Beschluss des Gemeinderats über die Bestellung eines kommunalen sanktionierenden Beamten gemäß Artikel D.157 wird der Verwaltung anhand des in Anhang X aufgeführten Formulars übermittelt.

Bei Beendigung des Amtes des in Absatz 1 genannten kommunalen sanktionierenden Beamten ist die Verwaltung unverzüglich unter Verwendung des in Anhang X aufgeführten Formulars zu benachrichtigen. § 2. Die in Paragraf 1 genannten Dokumente werden in einer der in Artikel D.141 § 2 Absatz 3 genannten Formen versandt.

KAPITEL IV - Die Ausbildungen der verschiedenen Beteiligten im Rahmen der Umweltkriminalität Art. R.123 - Die Verwaltung organisiert und führt die in diesem Kapitel aufgeführten Ausbildungen durch, indem sie auf externe oder in Partnerschaft durchgeführte Leistungen zurückgreift.

Gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels erhält jeder Bedienstete oder Beamte, der Aufgaben im Rahmen dieses Teils wahrnimmt, 1° in den ersten Jahren nach Aufnahme ihrer Tätigkeit eine gemeinsame Grundausbildung, die gegebenenfalls für bestimmte Bedienstete oder Beamte durch eine spezifische Grundausbildung ergänzt wird;2° in den Jahren der Ausübung seiner Aufgaben Ausbildungen, die eine Vertiefung und Aktualisierung der Kenntnisse in Form von Auffrischungskursen ermöglichen. Die in den Artikeln D.146, D.149, D.152, D.156 und D.157 genannten Personen erhalten eine Ausbildung in Bezug auf die zentrale Datei gemäß der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Ausbildung soll sie für den Umgang mit personenbezogenen Daten und die Pflicht zur Geheimhaltung sensibilisieren. Diese Ausbildung wird absolviert, bevor die Person über ihr Recht auf Zugang zur zentralen Datei verfügt.

Abschnitt 1 - Ausbildungen der regionalen Akteure Art. R.124 - § 1. Innerhalb eines Jahres nach Aufnahme ihrer Tätigkeit absolvieren der regionale feststellende Bedienstete und der regionale sanktionierende Beamte den ersten Teil einer Grundausbildung im Umfang von mindestens 36 Stunden.

Dieser Ausbildungsteil umfasst: 1° die Grundsätze des Strafrechts;2° die gerichtliche Organisation;3° die Einführung in das Strafverfahren;4° die Einführung in das Umweltstrafrecht;5° die Feststellung von Verstößen und die Abfassung von Protokollen;6° die Sensibilisierung der Wirtschaftsteilnehmer. Dieser Ausbildungsteil wird mindestens zweimal im Laufe des Jahres organisiert. § 2. Innerhalb des Jahres, in dem der erste in Paragraf 1 erwähnte Ausbildungsteil abgeschlossen wird, absolvieren der regionale feststellende Bedienstete und der regionale sanktionierende Beamte den zweiten Teil einer Grundausbildung im Umfang von mindestens 30 Stunden.

Dieser Ausbildungsteil umfasst: 1° die Konfliktbewältigung;2° die Grundlagen der Umweltgesetzgebung, einschließlich des Buches I des Umweltgesetzbuches, der Tierschutzgesetzgebung und der Gesetzgebung im Bereich der Landwirtschaft;3° die Methoden und Techniken der Anhörung. Diese findet in Form von situationsbezogenen Übungen statt. § 3. Die Teilnahme an jedem in den Paragrafen 1 und 2 genannten Ausbildungsteil, der vollständig absolviert wurde, führt dazu, dass die Einrichtung, die die Ausbildung erteilt hat, eine Bescheinigung über die Teilnahme ausstellt, die den genauen Inhalt der Ausbildung sowie die Anzahl der absolvierten Stunden angibt. § 4. Der Minister kann den Inhalt der in den Paragrafen 1 und 2 genannten Ausbildungen ändern oder ergänzen.

Art. R.125 - § 1. § 1. Zusätzlich zu der in Artikel R.124 erwähnten Grundausbildung nehmen die regionalen feststellenden Bediensteten, die die in Artikel D.155 erwähnte spezialisierte Untersuchungseinheit bilden, an einem spezifischen Ausbildungsteil im Rahmen ihrer Grundausbildung teil. Dieser spezifische Ausbildungsteil wird innerhalb eines Jahres nach Abschluss des in Artikel R.124 § 2 genannten Ausbildungsteils absolviert und umfasst mindestens achtzehn Stunden.

Dieser Ausbildungsteil umfasst: 1° weiterführende Kenntnisse im Strafrecht und im Strafprozessrecht;2° polizeiliche Praktiken;3° weiterführende Kenntnisse im sektoralen Umweltrecht;4° die Verwendung von IT-Tools;5° die Vorstellung der Dienststellen, die für die Verfolgung von Verstößen im Bereich der Umwelt zuständig oder davon betroffen sind. Der in Absatz 1 erwähnte Ausbildungsteil wird mindestens einmal im Laufe des Jahres organisiert.

Der Minister kann: 1° den Inhalt des in Absatz 1 genannten Ausbildungsteils ändern oder ergänzen;2° die Organisation einer spezifischen Ausbildung festlegen, für die er das Stundenvolumen, den Inhalt der Ausbildung und die Bediensteten oder Dienststellen, für die diese Ausbildung bestimmt ist, bestimmt, um einem punktuellen und bestimmten Bedarf zu begegnen. § 2. Zusätzlich zur Grundausbildung gemäß Artikel R.124 absolvieren die regionalen feststellenden Bediensteten, die für die Überwachung, Kontrolle, Ermittlung und Feststellung von Verstößen im Bereich des Tierschutzes zuständig sind, im Rahmen ihrer Grundausbildung eine spezifische Ausbildung. Dieser spezifische Ausbildungsteil wird innerhalb eines Jahres nach Abschluss des in Artikel R.124 § 2 genannten Ausbildungsteils absolviert und umfasst mindestens achtzehn Stunden.

Dieser Ausbildungsteil umfasst: 1° weiterführende Kenntnisse in der Gesetzgebung bezüglich des Tierschutzes;2° die Kenntnis der ethologischen Grundbedürfnisse der Tiere, der Bedürfnisse von Hunden, Katzen, Pferden und sogenannten neuen Haustieren sowie das Erkennen der Anzeichen von Tiermisshandlung;3° die Praxis der administrativen Beschlagnahmung von Tieren;4° die spezifischen gerichtlichen Sanktionen und Verwaltungsstrafen im Bereich des Tierschutzes;5° die verschiedenen Akteure, die eingreifen können, wenn Tiere beteiligt sind;6° die operative und sichere Versorgung von Tieren. Der in Absatz 1 erwähnte Ausbildungsteil wird mindestens einmal im Laufe des Jahres organisiert.

Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tierschutz gehört, kann den Inhalt des in Absatz 1 genannten Ausbildungsteils ändern oder ergänzen. § 3. Die Teilnahme an jedem in den Paragrafen 1 und 2 genannten Ausbildungsteil, insofern dieser vollständig absolviert wurde, führt dazu, dass die Einrichtung, die die Ausbildung erteilt hat, eine Bescheinigung über die Teilnahme ausstellt, die den genauen Inhalt der Ausbildung sowie die Anzahl der absolvierten Stunden angibt.

Art. R.126 - Zusätzlich zur Grundausbildung gemäß Artikel R.124 absolvieren die regionalen sanktionierenden Beamten im Rahmen ihrer Grundausbildung eine spezifische Ausbildung. Dieser spezifische Ausbildungsteil wird innerhalb eines Jahres nach Abschluss des in Artikel R.124 § 2 genannten Ausbildungsteils absolviert und umfasst mindestens dreißig Stunden.

Der in Absatz 1 erwähnte Ausbildungsteil umfasst: 1° weiterführende Kenntnisse in der Ahndung;2° die Methoden der Anhörung;3° weiterführende Kenntnisse im Strafrecht und im Strafprozessrecht;4° die administrative Ahndung;5° die Verwendung von IT-Tools;6° die Verwaltung des Verfahrens zur Verhängung von Verwaltungsstrafen. Die Teilnahme an dem in Absatz 1 genannten Ausbildungsteil, der vollständig absolviert wurde, führt dazu, dass die Einrichtung, die die Ausbildung erteilt hat, eine Bescheinigung über die Teilnahme ausstellt, die den genauen Inhalt der Ausbildung sowie die Anzahl der absolvierten Stunden angibt.

Der Minister kann den Inhalt des in Absatz 1 genannten Ausbildungsteils ändern oder ergänzen;

Um einem punktuellen und bestimmten Bedarf zu begegnen, kann der Minister die Organisation einer spezifischen Ausbildung für die regionalen sanktionierenden Beamten festlegen, wobei er das Stundenvolumen und den Inhalt der Ausbildung bestimmt.

Art. R.127 - Jedes Jahr wird für alle Bediensteten und Beamten, die bereits an den in den Artikeln R.124 bis R.126 vorgesehenen Grundausbildungen teilgenommen haben oder von deren Teilnahme befreit waren, mindestens eine Ausbildung zur Vertiefung und Aktualisierung der Kenntnisse der in Artikel D.138 aufgeführten Rechtsvorschriften und ihrer Ausführungserlasse in Form einer Reihe von Auffrischungsausbildungen organisiert. Diese kann in Form von Präsenzunterricht, Fernunterricht oder unter Verwendung aufgezeichneter Inhalte, auf die der Bedienstete oder Beamte jederzeit zugreifen kann, durchgeführt werden.

Der Minister oder sein Stellvertreter kann jährlich den Inhalt der in Absatz 1 genannten Auffrischungsausbildungen festlegen, die mindestens sechs Stunden umfassen. Die Ausbildungsreihe zielt zum Teil auf Neuerungen in den Bereichen ab, die für die Aufgaben der Bediensteten und Beamten relevant sind, und bietet Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch.

Die Teilnahme an den in Absatz 1 genannten Auffrischungsausbildungen, die vollständig absolviert wurden, führt dazu, dass die Einrichtung, die die Ausbildung erteilt hat, eine Bescheinigung über die Teilnahme ausstellt, die den genauen Inhalt der Ausbildung angibt.

Art. R.128 - Das Datum, an dem eine gemäß diesem Abschnitt organisierte Ausbildung stattfindet, ist Gegenstand einer Ankündigung, die mindestens 30 Tage vor ihrer tatsächlichen Durchführung auf dem Umweltportal der Internetseiten der Wallonischen Region veröffentlicht wird. Die Ankündigung enthält außerdem die Kontaktdaten der Kontaktperson, die befugt ist, die Anträge auf Teilnahme an der genannten Ausbildung entgegenzunehmen.

Die zuständigen Prokuratoren des Königs sowie die Vertreter der Gerichtshöfe und Gerichte, die an einer der gemäß Absatz 1 angekündigten Ausbildungen teilnehmen möchten, richten einen entsprechenden Antrag an die in der Ankündigung angegebene Kontaktperson. Die Teilnahme wird nach Maßgabe der verfügbaren Plätze gewährleistet.

Abschnitt 2 - Ausbildungen der lokalen Akteure Art. R.129 - § 1. Vor Aufnahme seiner Tätigkeit als feststellender Bediensteter absolviert der lokale feststellende Bedienstete den ersten Teil der in Art. 124 § 1 vorgesehenen Grundausbildung, die innerhalb des Jahres der Aufnahme seiner Tätigkeit durch die in Artikel R.124 § 2 vorgesehene Ausbildung ergänzt wird.

Die Teilnahme an dem in Absatz 1 genannten Ausbildungsteil, der vollständig absolviert wurde, führt dazu, dass die Einrichtung, die die Ausbildung erteilt hat, eine Bescheinigung über die Teilnahme ausstellt, die den genauen Inhalt der Ausbildung sowie die Anzahl der absolvierten Stunden angibt. § 2 Jedes Jahr kann der lokale feststellende Bedienstete, der gemäß Artikel R.128 informiert wurde, seine Teilnahme an den gemäß Artikel R.127 organisierten Auffrischungsausbildungen beantragen. Zu diesem Zweck muss er mindestens dreißig Tage vor dem Tag, an dem die Ausbildung stattfinden soll, bei der Verwaltung einen entsprechenden Antrag stellen. § 3. Anlässlich der in Artikel D.143 § 1 erwähnten Koordinierungsversammlung kann jede Gemeinde jede zweckdienliche Bemerkung zur Organisation der in diesem Abschnitt erwähnten Ausbildungen sowie zu deren Inhalt vorbringen. § 4. Der Minister oder sein Stellvertreter bestätigt den Inhalt der Ausbildungen.

Art. R.130 - § 1. Innerhalb des Jahres der Aufnahme seiner Tätigkeit als sanktionierender Beamter antritt, absolviert der kommunale sanktionierende Beamte die in Artikel R.124 vorgesehene Grundausbildung sowie die in Artikel R.126 vorgesehene spezifische Grundausbildung.

Die Teilnahme an den in Absatz 1 genannten Ausbildungsteilen, die vollständig absolviert wurden, führt dazu, dass die Einrichtung, die die Ausbildung erteilt hat, eine Bescheinigung über die Teilnahme ausstellt, die den genauen Inhalt der Ausbildung angibt. § 2. Jedes Jahr kann der kommunale sanktionierende Beamte, der gemäß Artikel R.128 informiert wurde, seine Teilnahme an den gemäß Artikel R.127 organisierten Auffrischungsausbildungen beantragen. Zu diesem Zweck muss er mindestens dreißig Tage vor dem Tag, an dem die Ausbildung stattfinden soll, bei der Verwaltung einen entsprechenden Antrag stellen. § 3. Anlässlich der in Artikel D.143 § 1 erwähnten Koordinierungsversammlung kann jede Gemeinde jede zweckdienliche Bemerkung zur Organisation der in diesem Abschnitt erwähnten Ausbildungen sowie zu deren Inhalt vorbringen. § 4. Der Minister oder sein Stellvertreter bestätigt den Inhalt der Ausbildungen.

Titel 3 - Kontrolle, Ermittlung von Verstößen und Zwangsmaßnahmen KAPITEL I - Überwachungen, Kontrollen, Verwarnungen und Feststellungen der Verstöße Art. R.131. Wenn der Bedienstete von Personen, die im Sinne von Artikel 15 der Verfassung tatsächlich über das effektive Nutzungsrecht einer Wohnung verfügen, dazu ermächtigt wird, gibt er die ausdrückliche und vorherige Zustimmung dieser Personen in einem Dokument wieder, dessen Muster in Anhang XI festgelegt ist. Die identifizierten Personen unterzeichnen das Dokument.

Wird ein Protokoll aufgenommen, so wird das in Absatz 1 genannte unterzeichnete Dokument dem Protokoll beigefügt.

Der Minister kann den in Absatz 1 erwähnten Anhang ergänzen, ändern oder ersetzen..

Art. R.132 - Stellt der Beamte einen Verstoß gemäß Artikel D.165 fest, enthält das Protokoll mindestens die in Anhang XII - Teil 1 festgelegten Rubriken, deren Form fakultativ ist.

In dem Protokoll werden mindestens folgende Elemente angegeben: 1° die Identität des feststellenden Bediensteten sowie seine genaue Eigenschaft und die Bezeichnung der Dienststelle, der er angehört;2° die Bestimmung, aufgrund deren der in Ziffer 1° erwähnte Bedienstete zuständig ist;3° der Ort und das Datum der Feststellung des Verstoßes;4° falls bekannt, das Datum, an dem der Verstoß begangen wurde;5° die Identität des mutmaßlichen Zuwiderhandelnden und der beteiligten Personen;6° die verletzte gesetzliche Bestimmung;7° eine detaillierte und genaue Darstellung der Fakten im Zusammenhang mit den begangenen Verstößen;8° das Datum und der Ort, an dem das Protokoll verfasst wurde. Bei Abschluss wird das Protokoll mit der Unterschrift des Bediensteten, der persönlich gehandelt hat, und dem Datum des Abschlusses versehen.

Besteht das Protokoll aus mehreren Blättern, so werden diese paginiert.

Der Minister kann den in Absatz 1 erwähnten Anhang ergänzen, ändern oder ersetzen.

R.133.- § 1. Das Protokoll kann rechtsgültig in elektronischer Form erstellt und in dieser Form aufbewahrt werden, wenn es gemäß Artikel R.132 erstellt wurde und von seinem Verfasser oder seinen Verfassern elektronisch mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3.12. der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG unterzeichnet wurde.

Der Minister kann vorsehen, dass das Protokoll von seinem Verfasser elektronisch mittels eines anderen Systems unterzeichnet werden kann, wenn dieses System es ermöglicht, die Identität des Unterzeichners und die Integrität des unterzeichneten Protokolls mit ausreichenden Garantien zu bestimmen. § 2. Das Protokoll, das von seinem Verfasser gemäß Paragraf 1 elektronisch unterzeichnet wurde, wird einem handschriftlich unterzeichneten Protokoll gleichgestellt. § 3. Die Verwarnung kann rechtsgültig in elektronischer Form erstellt und in dieser Form aufbewahrt werden, wenn sie von ihrem Verfasser oder ihren Verfassern elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3.12. der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG oder mit einem anderen gemäß § 1 Absatz 2 festgelegten System unterzeichnet wird.

Die Verwarnung, die von ihrem Verfasser bzw. ihren Verfassern gemäß Absatz 1 elektronisch unterzeichnet wurde, wird einer handschriftlich unterzeichneten Verwarnung gleichgestellt.

KAPITEL II - Untersuchungsmittel Abschnitt 1 - Probeentnahme Art. R.134 - Bei jeder Probenahme wird ein Protokoll erstellt; dieses enthält mindestens die in Informationen, die in dem Muster in Anhang XII - Teil 2 aufgeführt werden; die Form des Protokolls ist fakultativ.

Der Minister ist befugt, den in Absatz 1 genannten Anhang zu ergänzen, zu ändern oder zu ersetzen.

Art. R.135 - Die Personen, zu deren Lasten die Messergebnisse gelegt werden, unterstützen die Probeentnahme. Gegebenenfalls stellen sie die technischen Mittel zur Verfügung, die für die Durchführung der Messungen oder die Entnahme von Proben erforderlich sind.

Die in Absatz 1 genannte Anforderung kann sich auf die technischen Mittel beziehen, die für die Probenahme, den Transport und die Aufbewahrung der Proben erforderlich sind.

Art. R.136 - Art und Menge der Proben richten sich nach den Erfordernissen der im Laboratorium durchzuführenden Arbeitsschritte.

Die Proben werden in zweifacher Ausführung entnommen.

Die Proben werden je nach Fall in Behältern, Beuteln oder Umschlägen gesammelt. Sie werden von dem feststellenden Bediensteten, der die Probe entnommen hat, oder von dem technischen Sachverständigen, von dem er begleitet wird, so beschriftet, eingewickelt und versiegelt, dass jede Substitution, Subtraktion oder Hinzufügung in irgendeiner Weise verhindert wird.

Art. R.137 - Die Etikettierung jeder Probe enthält mindestens die folgenden Angaben: 1° eine laufende Nummer;2° Ort, Datum und Uhrzeit der Probeentnahme;3° Name und Unterschrift des feststellenden Bediensteten, der die Probeentnahme vorgenommen hat;4° die Art der entnommenen Stoffe;5° gegebenenfalls Name und Unterschrift des technischen Sachverständigen, der den feststellenden Bediensteten begleitet hat. Art. R.138 - Die Person, die die Probe genommen hat, fordert den Betreiber oder den mutmaßlichen Zuwiderhandelnden, sofern dieser anwesend ist, auf, die Etiketten der Probeexemplare mit einer beliebigen Kennzeichnung zu versehen, damit diese nicht beschädigt oder ersetzt werden.

Gegebenenfalls wird dies im Protokoll vermerkt.

Art. R.139 - Die Person, die die Probenahme durchgeführt hat, bewahrt ein Exemplar der Probe für die Analyse durch ein zugelassenes Laboratorium auf.

Das andere Exemplar der Probe übergibt er den Personen, denen die Messergebnisse zur Last gelegt werden können, zum Zwecke einer eventuellen Gegenexpertise gemäß Artikel R.147. Ist der Betreiber oder der mutmaßliche Zuwiderhandelnde abwesend oder unbekannt, so ist dieses andere Exemplar innerhalb einer wissenschaftlich vertretbaren Frist zur Verfügung zu halten, um die Qualität der Analyse durch die Person, die die Probenahme durchgeführt hat, zu gewährleisten.

Abschnitt 2 - Zulassung der Labors Art. R.140 - Unbeschadet anderer Zulassungen gewährt der Minister die Zulassungen der Laboratorien, die die gemäß dem vorliegenden Teil entnommenen Proben analysieren.

Jeder Zulassungsbeschluss wird auf dem Umwelt-Portal der Webseite der Wallonischen Region veröffentlicht.

Art. R.141 - Im Bereich des Wassers gelten drei Kategorien: 1° Kategorie A: physikalisch-chemische Analysen; 2° Kategorie B: hydrobiologische und mikrobiologische (d.h. bakteriologische und virologische) Analysen; 3° Kategorie C: spezifische organische und toxikologische Analysen. Ein Liste der Analysen, aus denen sich diese Kategorien zusammensetzen, wird in der Anlage XIII angeführt.

Art. R.142. Der Zulassungsantrag ist an die Verwaltung per Einschreiben zu richten.

In dem in Absatz 1 genannten Antrag wird Folgendes angegeben: 1° der Name, die Rechtsstellung oder der Beruf, sowie der Gesellschaftssitz oder der Wohnsitz der juristischen oder natürlichen Person(en), die das Laboratorium betreibt(en);2° der Name, die Berufstätigkeit und die Funktion der Person, die die effektive Leitung des Laboratoriums übernimmt, sowie diejenigen ihrer Verwaltungsratsmitglieder, wenn es sich um eine juristische Person handelt. Dem Zulassungsantrag werden die Unterlagen beigefügt, die folgende Feststellungen ermöglichen: 1° der Antragsteller verfügt über die Räume, das Material sowie die Gerätschaften und die zur Durchführung der in dem vorliegenden Teil vorgesehenen Analysen erforderliche wissenschaftliche Dokumentation;2° der Antragsteller verfügt über das der Art und dem Umfang der besagten Analysen entsprechende technische Personal. Art. R.143 - Was die in Anwendung der Artikel D.162 und D.163 durchgeführten Analysen betrifft, hat jedes zugelassene Laboratorium: 1° ein Analysenregister zu führen, in dem die durchgeführten Vorgänge sowie die erzielten Ergebnisse angegeben werden;2° über die durchgeführten Analysen getrennt Buch zu führen;3° dafür zu sorgen, dass die feststellenden Bediensteten Zugang zu den Laborräumen haben und alle Unterlagen einsehen können, die sich auf die Analysen beziehen, einschließlich der Buchführung;4° die vom Minister oder von der Verwaltung festgelegten Regeln zu befolgen, was die Analysebedingungen und -methoden und die Abfassung der sich darauf beziehenden Analyseprotokolle betrifft. Art. R.141. Im Bereich des Wassers gelten drei Kategorien: 1° Kategorie A: physikalisch-chemische Analysen; 2° Kategorie B: hydrobiologische und mikrobiologische (d.h. bakteriologische und virologische) Analysen; 3° Kategorie C: spezifische organische und toxikologische Analysen. Ein Liste der Analysen, aus denen sich diese Kategorien zusammensetzen, wird in der Anlage XIII angeführt.

Art. R.142 - Der Zulassungsantrag ist an die Verwaltung per Einschreiben zu richten.

In dem in Absatz 1 genannten Antrag wird Folgendes angegeben: 1° der Name, die Rechtsstellung oder der Beruf, sowie der Gesellschaftssitz oder der Wohnsitz der juristischen oder natürlichen Person(en), die das Laboratorium betreibt(en);2° der Name, die Berufstätigkeit und die Funktion der Person, die die effektive Leitung des Laboratoriums übernimmt, sowie diejenigen ihrer Verwaltungsratsmitglieder, wenn es sich um eine juristische Person handelt. Dem Zulassungsantrag werden die Unterlagen beigefügt, die folgende Feststellungen ermöglichen: 1° der Antragsteller verfügt über die Räume, das Material sowie die Gerätschaften und die zur Durchführung der in dem vorliegenden Teil vorgesehenen Analysen erforderliche wissenschaftliche Dokumentation;2° der Antragsteller verfügt über das der Art und dem Umfang der besagten Analysen entsprechende technische Personal. Art. R.143. Was die in Anwendung der Artikel D.162 und D.163 durchgeführten Analysen betrifft, hat jedes zugelassene Laboratorium: 1° ein Analysenregister zu führen, in dem die durchgeführten Vorgänge sowie die erzielten Ergebnisse angegeben werden;2° über die durchgeführten Analysen getrennt Buch zu führen;3° dafür zu sorgen, dass die feststellenden Bediensteten Zugang zu den Laborräumen haben und alle Unterlagen einsehen können, die sich auf die Analysen beziehen, einschließlich der Buchführung;4° die vom Minister oder von der Verwaltung festgelegten Regeln zu befolgen, was die Analysebedingungen und -methoden und die Abfassung der sich darauf beziehenden Analyseprotokolle betrifft. Art. R.144. Die Zulassung kann vollständig oder teilweise vom Minister entzogen oder ausgesetzt werden, wenn die Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt sind oder wenn die vom Inhaber der Zulassung geleisteten Dienste von der Verwaltung als von offensichtlich unzureichender Qualität angesehen werden.

Der Inhaber der Zulassung wird vor jedem in Absatz 1 genannten Beschluss aufgefordert, seine Verteidigungsgründe gelten zu lassen.

Die einstweilige Aufhebung oder der Entzug der Zulassung wird auf dem Umwelt-Portal der Webseite der Wallonischen Region veröffentlicht: Abschnitt 3 - Analyseprotokolle Art. R.145. Das Laboratorium, dem eine Probe übergeben wurde, nimmt innerhalb der vom Minister oder von dem feststellenden Bediensteten geforderten Frist dessen Analyse vor.

Das Analyseprotokoll enthält folgende Angaben: 1° das Datum und die Uhrzeit des Eingangs der Probe;2° die laufende Nummer der Probe;3° die Feststellungen der Analyse bezüglich der Art, des Gewichts und des Zustands der entnommenen Substanz oder Flüssigkeit;4° die Angabe der Analysemethoden;5° die erzielten Ergebnisse und deren Schlussfolgerungen;6° das Datum des Abschlusses der Analysen und der Identifizierungsarbeiten. Das Analyseprotokoll wird dem feststellenden Bediensteten übermittelt, der die Probeentnahme vorgenommen hat.

Art. R.146. Wenn infolge einer gemäß dem vorliegenden Kapitel durchgeführten Analyse ein Protokoll für einen Verstoß aufgenommen wird, wird dieses Protokoll gemäß Artikel D.166 von dem feststellenden Bediensteten, der es aufgenommen hat, gesandt. Der Bedienstete fügt ihm das Analyseprotokoll bei.

Art. R.147. Die Person, zu deren Lasten die Messergebnisse gelegt werden, kann auf eigene Kosten eine Gegenanalyse veranlassen, die von einem anderen zugelassenen Laboratorium an dem anderen Exemplar der aufbewahrten Probe durchgeführt wird. Diese Gegenanalyse wird an einer ordnungsgemäß aufbewahrten Probe und innerhalb eines wissenschaftlich gültigen Zeitraums durchgeführt, um die Qualität der Analyse zu gewährleisten. Sie informiert den feststellenden Bediensteten über diesen Antrag auf Gegenanalyse.

Ggf. kann diese Gegenanalyse gleichzeitig mit der von dem feststellenden Bediensteten beantragten Analyse vorgenommen werden.

KAPITEL III - Sicherheits- und Zwangsmaßnahmen Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. R.148. Wenn einem Zuwiderhandelnden gemäß Artikel D.169 eine Sicherheits- und Zwangsmaßnahme auferlegt wird und dieser Zuwiderhandelnde nach Ablauf der festgesetzten Frist die Maßnahme immer noch nicht durchgeführt hat, kann der Minister unbeschadet von Artikel D.169 § 4 die Initiative ergreifen, um von Amts wegen die Durchführung der auferlegten Sicherheits- und Zwangsmaßnahme zu veranlassen. Er benachrichtigt zuvor den Bürgermeister und den Generaldirektor der Verwaltung.

Der Bürgermeister kann beantragen, vom Minister über die Durchführung der Sicherheits- und Zwangsmaßnahme angehört zu werden. Der Bürgermeister richtet seinen Antrag auf Anhörung innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der in Absatz 1 erwähnten Information an den Minister.

Abschnitt 2 - Beschwerde gegen die aufgrund von Artikel D.169 getroffenen Entscheidungen Art. R.149 - § 1. Die in Artikel D.172 erwähnte Beschwerde wird bei dem Generaldirektor der Verwaltung eingereicht. § 2. Die Beschwerde wird vom Beschwerdeführer oder seinem Beistand mit einem Datum versehen und unterzeichnet und umfasst die folgenden Angaben: 1° Name, Vorname und Anschrift des Beschwerdeführers oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, ihre Bezeichnung oder ihr Gesellschaftsname, ihre Rechtsform, die Anschrift des Gesellschaftssitzes, sowie Name, Vorname, Anschrift und Eigenschaft der zur Einreichung der Beschwerde bevollmächtigten Person;2° Bezugsdaten, Gegenstand und Datum der angefochtenen Entscheidung sowie eine Abschrift dieser Entscheidung;3° die gegen die angefochtene Entscheidung erörterten Verteidigungsmittel;4° seine Absicht, eine mündliche Verteidigung im Rahmen einer Anhörung zu beantragen oder nicht. § 3. Der Beschwerdeführer kann innerhalb von zwanzig Tagen nach Einreichung der Beschwerde seine Verteidigungsgründe schriftlich ergänzen. Die Anhörung des Beschwerdeführers darf nicht vor dieser Frist stattfinden und muss spätestens 30 Tage nach dem ersten Tag nach Eingang der Beschwerde stattfinden.

Im Rahmen ihrer Untersuchung und vor der Anhörung des Antragstellers kann die Verwaltung die Meinung von Instanzen, Verwaltungen und Behörden einholen, die sie für notwendig erachtet. Falls die in Artikel D.169 erwähnte Entscheidung von einem Bürgermeister stammt, wird dessen Meinung von Amts wegen eingeholt.

Die konsultierten Instanzen, Verwaltungen und Behörden haben ab dem Tag nach der Absendung des Antrags auf Stellungnahme eine Frist von sieben Tagen, um ihre Stellungnahme abzugeben. Nach Erhalt der Stellungnahme übermittelt die Verwaltung dem Beschwerdeführer eine Kopie davon und räumt ihm eine weitere Frist von zehn Tagen ein, um die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls seine Verteidigungsmittel mitzuteilen. Die Anhörung findet frühestens zwei Tage nach Erhalt der Ergänzungen statt. § 4. Die Verwaltung übermittelt dem Minister die eingereichte Beschwerde sowie einen Entwurf der Entscheidung binnen fünfundvierzig Tagen ab dem ersten Tag nach dem Eingang der Beschwerde. § 5. Gleichzeitig mit der Mitteilung seiner Entscheidung an den Beschwerdeführer richtet der Minister eine Kopie seiner Entscheidung: 1° an die Verwaltung;2° an die Behörden und Verwaltungen, die im Laufe des Beschwerdeverfahrens eine Stellungnahme abgegeben haben;3° an den zuständigen Prokurator des Königs und den zuständigen sanktionierenden Beamten; 4° an den feststellenden Bediensteten, der den Bericht aufgrund von Artikel D.169 erstellt hat; 5° an den Bürgermeister, wenn die Maßnahme auf der Grundlage von Artikel D.169 von diesem angenommen wurde.

Abschnitt 3 - Spezifische Maßnahmen Unterabschnitt 1 - Administrative Beschlagnahme von Tieren Art. R.150. Für die Anwendung dieses Unterabschnitts ist die auf Ebene der Region für die administrative Beschlagnahme von Tieren im Sinne von Artikel D. 170, § 2 zuständige Dienststelle die Tierschutzeinheit der Abteilung Polizei und Kontrollen der Verwaltung, nachstehend "die Dienststelle" genannt.

Die Protokolle und Kopien von Entscheidungen, die an diese Dienststelle weitergeleitet werden müssen, werden ihr innerhalb von fünfzehn Tagen in einer der in Artikel D.141 § 2 Absatz 3 genannten Formen oder über die zentrale Datei gemäß den Modalitäten, die in einem gemäß Artikel D.145 geschlossenen Protokoll festgelegt wurden, übermittelt.

Art. R.151 - § 1. Die Aufnahmestelle, in der das beschlagnahmte Tier vorübergehend untergebracht wird und in der es eine angemessene Pflege erhält, ist entweder: 1° ein Tierheim;2° ein anerkannter Verein für die Hilfe und Unterstützung von Tieren in Situationen der Misshandlung;3° ein zoologischer Garten, wenn es die Tierart erfordert. Wenn der Bedienstete oder der Bürgermeister nicht in der Lage ist, eine Aufnahmestelle nach Absatz 1 zu finden, kann er das Tier in eine andere Unterkunft bringen, insofern diese geeignet ist und der Verantwortliche des Ortes über ausreichende Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt, um das Tier aufnehmen zu können. § 2. Der Bedienstete, der die Beschlagnahme vornimmt, oder der Bürgermeister, der die Beschlagnahme anordnet, bestimmt die Aufnahmestelle je nach: 1° dem Gesundheitszustand des Tieres und der Dringlichkeit, dieses unterzubringen;2° der Entfernung zwischen dem Ort der Beschlagnahme und der Aufnahmestelle;3° der Unterbringungskapazität der Aufnahmestelle je nach der betroffenen Art;4° der Fähigkeit, den Transport des Tieres innerhalb der von dem Bediensteten oder dem Bürgermeister festgelegten Fristen durchzuführen, insofern der Transport verlangt wird. Art. R.152. Der Verantwortliche der Aufnahmestelle lässt einen tierärztlichen Bericht über den Gesundheitszustand des beschlagnahmten Tieres erstellen. Dieser Bericht wird der in Artikel R.150, Absatz 3 genannten Dienststelle oder dem Bürgermeister, wenn dieser die Beschlagnahme veranlasst hat, übermittelt. Dieser Bericht wird spätestens sieben Tage nach der tatsächlichen Übernahme des beschlagnahmten Tieres übermittelt.

Innerhalb von 30 Tagen nach der tatsächlichen Übernahme des Tieres übermittelt der Verantwortliche des Aufnahmeortes auf Ersuchen derselben Dienststelle oder des Bürgermeisters, wenn dieser die Beschlagnahme veranlasst hat, einen Entwicklungsbericht, der mindestens eines oder mehrere der folgenden Elemente enthält: 1° einen tierärztlichen Bericht, der über den physischen und psychischen Gesundheitszustand des Tieres sowie dessen Entwicklung informiert;2° einen Kontextbericht, der über das Verhalten des Tieres informiert, das eventuelle Verhalten des Verantwortlichen für das Tier ihm gegenüber, nützliche Informationen über seinen möglichen Bestimmungsort. Im Falle des Todes oder der notwendigen Euthanasie des beschlagnahmten Tieres informiert der Verantwortliche des Aufnahmeortes unverzüglich die Dienststelle oder den Bürgermeister, wenn dieser die Beschlagnahmung veranlasst hat.

Ebenso übermittelt der Verantwortliche des Aufnahmeortes im Falle einer Euthanasie eine Kopie der tierärztlichen Begründung, die die Notwendigkeit der unverzüglichen Tötung belegt.

Die Dienststelle oder der Bürgermeister leitet die in diesem Artikel genannten Informationen innerhalb von sieben Tagen an den zuständigen sanktionierenden Beamten weiter.

Art. R.153. § 1. Wenn die Rückgabe des Tieres aus Gründen des Schweregrads der Taten oder aufgrund deren wiederholten Auftretens, des Desinteresses des Verantwortlichen oder seiner Unfähigkeit, dem Tier Lebensbedingungen zu bieten, die den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen des Tieres entsprechen, ausgeschlossen ist und wenn das Tier angesichts der Notwendigkeit seines Zustands nicht eingeschläfert wurde, ist die Aufnahmestelle der Bestimmungsort des Tieres. In diesem Fall sieht die Entscheidung über den Bestimmungsort vor, dass das beschlagnahmte Tier unentgeltlich als volles Eigentum an den Aufnahmeort abgetreten wird.

In Abweichung von Absatz 1 kann die Entscheidung über den Bestimmungsort für das beschlagnahmte Tier einen anderen Bestimmungsort als die Aufnahmestelle vorsehen, wenn Letztere erklärt, dass sie nicht imstande ist, das Tier nach Ablauf der in Artikel D.170 § 5 erwähnten Frist weiterhin zu beherbergen. In diesem Fall gibt der Verantwortliche des Aufnahmeortes eine Stellungnahme zur vorgesehenen Bestimmung ab und kann von sich aus eine Bestimmung für das Tier vorschlagen. In der Entscheidung über den Bestimmungsort kann der Minister, der für den Tierschutz zuständig ist, oder sein Beauftragter oder der Bürgermeister das beschlagnahmte Tier dann kostenlos und zu den von ihm auferlegten Bedingungen als volles Eigentum an jede Person abtreten, die über ausreichende Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt, um das Tier aufzunehmen. § 2. Die in Absatz 1 genannte Entscheidung über den Bestimmungsort kann spezifische Bedingungen für die Haltung, die tierärztliche Betreuung oder die Aktivitäten des betreffenden Tieres vorschreiben. § 3. Wenn die Entscheidung über den Bestimmungsort darauf abzielt, das beschlagnahmte Tier an den ursprünglichen Verantwortlichen zurückzugeben, werden von Amts wegen Bedingungen auferlegt, die das Wohlergehen des Tieres sicherstellen sollen. Diese Bedingungen können die in Paragraf 2 genannten Bedingungen sowie Bedingungen in Bezug auf die Kenntnisse und Fähigkeiten des für das Tier Verantwortlichen umfassen oder Bedingungen, die den für das Tier Verantwortlichen verpflichten, das Tier innerhalb einer bestimmten Frist an eine dritte Person in der angegebenen Art und Weise abzugeben. § 4. Der Tod oder die Euthanasie des beschlagnahmten Tieres, vor oder während der Unterbringung des Tieres am Aufnahmeort, beendet das Verfahren der administrativen Beschlagnahme.

In diesem Fall ist die zuständige Behörde davon befreit, eine Entscheidung über den Bestimmungsort zu treffen, unbeschadet der mit den getroffenen Maßnahmen verbundenen Kosten, die gemäß Artikel D.170 § 6 zu Last des Verantwortlichen des Tieres gehen.

Art. R.154 - Wenn die Beschlagnahme auf Initiative eines feststellenden Bediensteten oder eines anderen Bediensteten erfolgt, legt der Minister, der für den Tierschutz zuständig ist, oder sein Beauftragter den Bestimmungsort des Tieres gemäß Art. R.153 fest.

Wenn die Beschlagnahme auf Initiative des Bürgermeisters erfolgt, beschließt Letzterer über den Bestimmungsort des Tieres gemäß Artikel R.153.

Um eine Entscheidung über den Bestimmungsort eines Tieres zu treffen oder zu vollstrecken, kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tierschutz gehört, sein Beauftragter oder der Bürgermeister einen Tierarzt oder jede andere Person, deren Fachwissen als nützlich erachtet wird, hinzuziehen.

Art. R.155 - Der Verantwortliche der Aufnahmestelle hält sich an etwaige Anordnungen des Bediensteten, an die nach Art. R.154 getroffene Bestimmungsentscheidung und an die bei der Zustellung dieser Entscheidung gesetzten Fristen.

Kommt der Verantwortliche der Aufnahmestelle der in Absatz 1 genannten Entscheidung oder der in Artikel R.152 Absatz 1 genannten Verpflichtung nicht nach, so wird unbeschadet anderer anwendbarer Sanktionen der in Artikel R.158 genannte Vorschuss auf die Kostenerstattung nicht gewährt.

Art. R.156 - Wenn innerhalb der festgesetzten Frist keine Entscheidung getroffen wird, teilt der Minister, der für den Tierschutz zuständig ist, sein Beauftragter oder der Bürgermeister, wenn dieser die Beschlagnahme veranlasst hat, dem Verantwortlichen für das Tier sowie der Aufnahmestelle die Aufhebung der Beschlagnahme und die Möglichkeit mit, das Tier an der Adresse, wo es untergebracht ist, in Besitz zu nehmen.

Art. R.157 - Wenn die Beschlagnahme von einem zuständigen Bediensteten, der in Artikel D.170 genannt ist, angeordnet wird, kann der Verantwortliche der Aufnahmestelle bei der Verwaltung einen Vorschuss auf die Erstattung der Kosten beantragen, die mit der Unterbringung der beschlagnahmten Tiere verbunden sind.

Art. R.158- § 1. Die Höchstgrenze des Vorschusses für die Kosten, die durch die Unterbringung der beschlagnahmten Tiere entstehen, wird gemäß Anhang XIV festgelegt.

Die in Anhang XIV bestimmten Höchstgrenzen werden mindestens alle fünf Jahre überprüft.

Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tierschutz gehört, kann Anhang XIV ergänzen, abändern oder ersetzen; § 2 Im Falle der Aufnahme einer nicht in Anhang XIV aufgeführten Art schlägt der Verantwortliche der Aufnahmestelle dem Minister, der für den Tierschutz zuständig ist, einen Tagesbetrag vor, der den Unterbringungskosten für die genannte Art entspricht. Er übermittelt alle Belege, die den Vorschlag rechtfertigen. Innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt dieses Vorschlags legt der für den Tierschutz zuständige Minister durch Änderung von Anhang XIV die für diese Art geltende Höchstgrenze für den Vorschuss fest.

Art. R.159 - § 1. Um den Vorschuss auf die in Art. R.158 vorgesehene Rückerstattung zu erhalten, reicht der Verantwortliche der Aufnahmestelle innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten ab dem ersten Tag der tatsächlichen Übernahme des Tieres per Einschreiben bei der Verwaltung eine Forderungsanmeldung gemäß dem Muster in Anhang XV ein. § 2. Der Verantwortliche für das Tier wird zur Erstattung der mit der Beschlagnahme verbundenen Kosten auf einfache Aufstellung durch die Behörde verpflichtet, die in Anwendung der Artikel R.157 und R.158 einen Vorschuss oder eine Erstattung dieser Kosten vorgenommen hat.

Der Vorschuss auf die Erstattung berührt nicht das Recht des Verantwortlichen der Aufnahmestelle, von dem Verantwortlichen für das Tier die Erstattung des durch den Vorschuss nach Artikel R.156 nicht gedeckten Teils der nach Artikel R.157 festgesetzten Unterbringungskosten zu verlangen, der auf den in Anhang XIV für die Unterbringungskosten festgesetzten Höchstbetrag begrenzt ist, zu dem die in Artikel R.157 Absatz 3 genannten Tierarztkosten hinzukommen können.

Unterabschnitt 2 - administrative Beschlagnahme von Gegenständen Art. R.160 - § 1. Wird ein Verstoß von einem feststellenden Bediensteten festgestellt und wird dieser mit einem Gegenstand konfrontiert, der die Quelle eines Verstoßes im Sinne des vorliegenden Teils sein könnte, so kann er mit Zustimmung des sanktionierenden Beamten den betreffenden Gegenstand beschlagnahmen, um ihn der freien Verfügung des Eigentümers, Besitzers oder Halters zu entziehen. § 2 Während der gemäß Paragraf 1 vorgenommenen administrativen Beschlagnahme wird der Beschlagnahmte über die Gründe unterrichtet, aus denen der Gegenstand administrativ beschlagnahmt wird.

Die Beschlagnahme und die Gründe für die Beschlagnahme der Gegenstände, einschließlich des Verweises auf die übertretene Rechtsvorschrift, werden in einem Protokoll festgehalten.

In einem Anhang zu diesem Protokoll werden die beschlagnahmten Gegenstände beschrieben und inventarisiert. In diesem Anhang wird gegebenenfalls vermerkt, dass der Beschlagnahmte sein Gut aufgibt.

Dieser Anhang wird von dem Beschlagnahmten unterzeichnet, wenn er anwesend ist. Der Beschlagnahmte erhält entweder sofort oder spätestens innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag, an dem die Beschlagnahme vollzogen wurde, eine Kopie des Anhangs.

Der in Absatz 2 genannte Anhang enthält: 1° die Identifizierung der Personen, die zur Rückgabe des Gegenstands gemäß Artikel R.160 berechtigt sind; 2° den Hinweis, dass der beschlagnahmte Gegenstand gegebenenfalls gemäß den Artikeln D.189 § 2 und D.198 § 3 eingezogen werden kann; 3° den Inhalt der Artikel des vorliegenden Unterabschnitts. § 3. Soweit möglich und außer im Falle einer sofortigen Beseitigung gemäß Artikel R.162 wird der beschlagnahmte Gegenstand von dem feststellenden Bediensteten etikettiert, eingewickelt und in einem versiegelten Beutel aufbewahrt, um jede Substitution, Subtraktion oder Hinzufügung in irgendeiner Weise zu verhindern.

Sind alle diese Manipulationen aufgrund der Art des Gegenstandes materiell nicht möglich, führt der feststellende Bedienstete die Manipulationen durch, die durchgeführt werden können, und bewahrt den Gegenstand an einem sicheren Ort auf, wobei er die Rückverfolgbarkeit des Gegenstandes in Bezug auf die getroffenen Feststellungen sicherstellt.

Art. R.161 - § 1. Der beschlagnahmte Gegenstand wird bis zum Abschluss der strafrechtlichen oder der administrativen Verfolgungen in der Verwaltungskanzlei registriert.

Die Kanzlei sorgt für die Aufbewahrung des beschlagnahmten Gegenstands und entscheidet, wo er aufbewahrt wird. § 2. Wenn der Prokurator des Königs dies beim sanktionierenden Beamten beantragt, wird ihm der beschlagnahmte Gegenstand innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach Eingang des Antrags übermittelt. Der Prokurator des Königs bestätigt den Eingang des Antrags innerhalb von 48 Stunden. Ab diesem Zeitpunkt wird die administrative Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben.

Falls der Prokurator des Königs die Übermittlung des beschlagnahmten Gegenstands nicht verlangt, aber den sanktionierenden Beamten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass eine Ermittlung oder eine Untersuchung gemäß Artikel D.166 § 3 eingeleitet wurde, gibt der sanktionierende Beamte den beschlagnahmten Gegenstand zurück. Nimmt der Zuwiderhandelnde den ihm zurückgegebenen Gegenstand nicht innerhalb von sechs Monaten wieder an sich, so kann der sanktionierende Beamte über die Bestimmung des beschlagnahmten Gegenstands entscheiden. § 3 Wenn der zuständige sanktionierende Beamte mit der Verwaltungsverfolgung befasst ist, oder in der in § 2 Absatz 2 genannten Situation kann er beschließen, : 1° den beschlagnahmten Gegenstand zurückzugeben; 2° den Gegenstand gemäß Artikel D.198 § 3 zu beschlagnahmen.

Art. R.162. Im Falle der Beschlagnahme einer einheimischen Pflanzenart kann der in Art. D.146 genannte feststellende Bedienstete, der den Gegenstand gemäß Art. R.160 beschlagnahmt, beschließen, mit der vorherigen Zustimmung des sanktionierenden Beamten diese Art in der geeigneten Umgebung wieder anzupflanzen, sofern der sanktionierende Beamte zuvor die Aufhebung der Beschlagnahme für diese Art erteilt hat.

Im Falle der Beschlagnahme einer invasiven gebietsfremden Art wird diese gemäß dem Dekret vom 2. Mai 2019 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten verwaltet.

Zur Ausführung des vorliegenden Artikels findet Artikel R.160, § 2 Anwendung.

Art. R.163 - § 1. Die mit der administrativen Beschlagnahme verbundenen Kosten, einschließlich der Kosten für die Aufbewahrung des beschlagnahmten Gegenstands, gehen zu Lasten des Zuwiderhandelnden, entweder: 1° wenn dieser schließlich des festgestellten Verstoßes für schuldig befunden wird, oder nach Abschluss der strafrechtlichen oder administrativen Verfolgungen;2° bis zu dem Zeitpunkt, an dem er die Gegenstände freiwillig aufgegeben hat. In den anderen Fällen werden die Kosten von der Verwaltung getragen. § 2. Die Kosten für die Entnahme und Aufbewahrung der Probe oder für eine Foto- oder Videoaufnahme können dem Zuwiderhandelnden auferlegt werden, selbst wenn er den Gegenstand aufgibt.

Titel 4 - Eventuelles Erlöschen der Strafverfolgung durch eine sofortige Erhebung Art. R.164. § 1. Die Höhe der sofortigen Erhebung im Sinne von Artikel D.174 § 5 wird gemäß Anhang XVI festgelegt.

Wenn der feststellende Bedienstete eine sofortige Erhebung vorschlägt, füllt er das nach dem Muster in Anhang XVII erstellte Formular, gegebenenfalls in elektronischer Form, aus. Das Formular wird dem Protokoll über die Feststellung der Zuwiderhandlung beigefügt und ist integraler Bestandteil dieses Protokolls.

Betreffen die festgestellten Tatsachen mehrere in Artikel D.174 § 2 genannte Verstöße zu Lasten desselben Zuwiderhandelnden, so werden die in Absatz 1 vorgesehenen Beträge der sofortigen Erhebung addiert und der Bedienstete teilt alle Verstöße auf demselben in Absatz 2 genannten Formular mit. § 2 Bei flagranten Verstößen kann das Zahlungsformular dem Zuwiderhandelnden sofort ausgehändigt werden. Der Bedienstete behält eine Kopie davon. Andernfalls wird die Ausfertigung des Formulars gleichzeitig mit dem Protokoll an seinen Wohnsitz geschickt.

Art. R.165 - Die sofortige Erhebung kann per Banküberweisung oder auf elektronischem Weg bezahlt werden.

Wenn die sofortige Erhebung bei einem flagranten Verstoß angeboten wird, kann die Zahlung per elektronischem Zahlungsterminal jeder Person angeboten werden. Bei Zahlung per Kreditkarte wird der Betrag der sofortigen Erhebung um einen Pauschalbetrag von 2,00 EUR erhöht, um die zusätzlichen Bankerhebungskosten zu decken.

Wenn die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Zahlungsmöglichkeiten nicht genutzt werden können, kann die sofortige Erhebung sofort und gegen Empfangsbestätigung in bar durch den Zuwiderhandelnden in den Händen des feststellenden Bediensteten bezahlt werden. In diesem Fall wird im Protokoll auf diese Zahlungsmodalität hingewiesen. Innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Tag der Zahlung der sofortigen Erhebung hinterlegt der feststellende Bedienstete den erhaltenen Betrag bei einem Bankinstitut entsprechend den vorgesehenen Zweckbestimmungen.

Art. R.166 - Neben der Registrierung der erforderlichen Daten in der zentralen Datei wird das in diesem Titel genannte Formular nummeriert und zehn Jahre lang in den Büros der Verwaltung aufbewahrt, der der Bedienstete, der die sofortige Erhebung vorgenommen hat, untersteht.

Art. R.167 - Wenn sich herausstellt, dass die Person, die die nach diesem Titel vorgeschlagene sofortige Erhebung gezahlt hat, letztlich Gegenstand eines Straf- oder Verwaltungsverfahrens war und von den ihr vorgeworfenen Taten freigesprochen wurde, kann sie bei der Verwaltung einen Antrag auf Rückerstattung des Betrags der sofortigen Erhebung stellen.

Dem Antrag sind der Nachweis über die Zahlung der sofortigen Erhebung und der Entscheid bzw. das Urteil oder die Verwaltungsentscheidung über den Freispruch beizufügen.

Die Erstattung des für die sofortige Erhebung gezahlten Betrags erfolgt innerhalb von höchstens neunzig Tagen.

Titel 5 - Strafverfolgung von Verstößen Art. R.168. Innerhalb der in Artikel D.166 festgelegten Fristen teilt der Prokurator des Königs dem zuständigen sanktionierenden Beamten anhand des Formulars in Anlage XVIII mit, ob er beabsichtigt, eine gerichtliche Ermittlung einzuleiten, ob eine gerichtliche Ermittlung eingeleitet wurde oder ob er beabsichtigt, die Akte ohne weitere Bearbeitung zu schließen und sie an den sanktionierenden Beamten zurückzusenden.

Der Minister ist dazu befugt, den in Absatz 1 erwähnten Anhang zu ergänzen, zu ändern oder zu ersetzen.

Art. R.169 - Wenn der Prokurator des Königs der Ansicht ist, keine Strafverfolgung einleiten zu müssen, oder wenn die in Artikel D.166 § 3 festgelegte Frist ohne Entscheidung des Prokurator des Königs abläuft und strafrechtlich beschlagnahmte Gegenstände oder Stücke im Besitz der zuständigen Kanzlei bleiben, wird der sanktionierende Beamte innerhalb von sechzig Tagen ab dem Versand der in Artikel R.168 genannten Information über das Vorhandensein dieser Gegenstände oder Stücke unterrichtet, oder andernfalls ab dem Ablauf der in Artikel D.166 § 3 genannten Frist. Gegebenenfalls kann diese Information in das in Artikel R.168 genannte Formular aufgenommen werden.

Ab dem Erhalt der in Absatz 1 genannten Information verfügt der sanktionierende Beamte über eine Frist von sechzig Tagen, um sich zu einer eventuellen Übertragung dieser beschlagnahmten Gegenstände oder Stücke innerhalb seiner Dienststelle zu positionieren.

Gibt der sanktionierende Beamte ausdrücklich an, dass er auf die Übertragung dieser beschlagnahmten Gegenstände oder Stücke verzichtet, oder äußert er sich nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist, kann die zuständige Kanzlei gemäß den geltenden Bestimmungen frei über die beschlagnahmten Gegenstände oder Stücke verfügen.

Wenn der sanktionierende Beamte angibt, dass er die sofortige Überführung der beschlagnahmten Gegenstände oder Stücke in seine Dienststelle wünscht, erfolgt die Überführung gemäß den Modalitäten, die in dem von der Regierung mit den zuständigen Prokuratoren des Königs abgeschlossenen Zusammenarbeitsprotokoll festgelegt sind. Sind keine Modalitäten festgelegt, erfolgt die Überführung gemäß den Modalitäten, die im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der zuständigen Kanzlei und der Dienststelle des sanktionierenden Beamten festgelegt werden.

Art. R.170 - Neben den in den Artikeln D.185 und D.189 genannten Personen können der Generalinspektor der Abteilung Polizei und Kontrollen in Bezug auf die in Artikel R.102 § 1 genannten Befugnisse und der Generalinspektor der Abteilung Natur und Forstwesen in Bezug auf die in Artikel R.102 § 2 genannten Befugnisse beim Richter beantragen, dass dieser eine der in Artikel D.185 § 1 genannten Rückgabemaßnahmen oder eine in Artikel D.189 genannte Maßnahme verhängt. In diesem Fall geben sie die Art, den Umfang und die zu erreichenden Ziele an.

Der Antrag wird gleichzeitig an den Zuwiderhandelnden, die Staatsanwaltschaft und die anderen gegebenenfalls am Verfahren beteiligten Parteien gerichtet.

Titel 6 - Administrative Verfolgung von Verstößen KAPITEL I - Herabgestufte Verstöße Art. R.171 - Die Liste der gemäß Artikel D.192 § 2 herabgestuften Verstöße ist in Anhang XIX enthalten.

Im Rahmen jeder in Artikel D.142 erwähnten wallonischen Strategie für eine repressive Umweltpolitik bewertet der Minister die in Absatz 1 erwähnte Liste.

KAPITEL II - Verwaltungsstrafen und alternative Maßnahmen Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. R.172 - § 1. Wenn die gesundheitlichen Bedingungen es erforderlich machen, dass eine öffentliche Behörde den Personenverkehr verbietet oder stark einschränkt, können der sanktionierende Beamte, der Zuwiderhandelnde und die anderen am Verfahren beteiligten Parteien gemeinsam und zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens beschließen, ein schriftliches Verfahren gemäß § 2 durchzuführen.

Wenn die gesundheitlichen Bedingungen es erforderlich machen, dass eine Behörde den Personenverkehr verbietet oder stark einschränkt, und eine der am Verfahren beteiligten Parteien die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nach Absatz 2 ablehnt, wird das Verfahren sowie die in Artikel D.195 vorgesehene Frist ausgesetzt. Das Verfahren und die Frist werden an dem Tag wieder aufgenommen, an dem die Anhörungen wieder in Anwesenheit der Parteien durchgeführt werden können oder an dem alle Parteien der Verwendung eines Fernkommunikationsmittels zustimmen. § 2. Im Falle eines schriftlichen Verfahrens, das von allen Parteien gemäß Paragraf 1 vereinbart wurde, hinterlegen die Parteien nach einem von den Parteien vereinbarten Zeitplan nacheinander ihre zuvor übermittelten, zusammengefassten und inventarisierten Schriftsätze, Vermerke, Schriftstücke und Schlussfolgerungen bei der Dienststelle des sanktionierenden Beamten. Die Dienststelle des sanktionierenden Beamten bestätigt den Empfang per einfacher Post oder per E-Mail.

Die Schriftsätze, Vermerke, Schriftstücke und Schlussfolgerungen werden dem sanktionierenden Beamten per Einschreiben oder elektronische Post übermittelt.

Innerhalb von sechzig Tagen nach Einreichung der Unterlagen gemäß Absatz 1 kann der sanktionierende Beamte schriftlich um Erläuterungen zu den von ihm angegebenen Punkten ersuchen. Zu diesem Zweck setzt er einen Termin fest, an dem die betroffene Partei ihre Antwort gemäß dem vorliegenden Artikel übermitteln kann.

Wenn der sanktionierende Beamte den Fall auf der Grundlage der eingereichten schriftlichen Unterlagen ohne vorherige Anhörung berät, setzt er den Zuwiderhandelnden und die anderen beteiligten Parteien davon in Kenntnis.

Schriftsätze, Vermerke, Schriftstücke und Anträge, die nach Erhalt dieser Ermittlung durch den Zuwiderhandelnden eingereicht wurden, werden von Amts wegen von der Verhandlung ausgeschlossen. § 3 Wenn die in Paragraf 1 genannten sanitären Bedingungen während des schriftlichen Verfahrens nicht mehr gegeben sind und die Akte noch nicht vom sanktionierenden Beamten beraten wurde, können der Zuwiderhandelnde und die am Verfahren beteiligten Parteien beantragen, im Rahmen einer vom sanktionierenden Beamten veranstalteten Anhörung gehört zu werden. § 4 In Anwendung von Artikel D.195, § 1, Absatz 2, wenn der sanktionierende Beamte vorschlägt, auf eine mündliche Darlegung der Verteidigungsmittel per Videokonferenz zurückzugreifen, die vom Zuwiderhandelnden akzeptiert wird, muss jede an der Anhörung beteiligte Person klar identifizierbar und sichtbar sein; sie übermittelt dem sanktionierenden Beamten vor der Anhörung eine Kopie der Vorder- und Rückseite eines Ausweisdokuments.

Art. R.173 - Neben den in Art. D.201 genannten Personen können der Generalinspektor der Abteilung Polizei und Kontrollen in Bezug auf die in Art. R.102 § 1 genannten Befugnisse und der Generalinspektor der Abteilung Natur und Forstwesen in Bezug auf die in Art. R.102 § 2 genannten Befugnisse den sanktionierenden Beamten ersuchen, eine der in Art. D.201 genannten Maßnahmen zur Rückgabe zu verhängen. In diesem Fall geben sie die Art, den Umfang und die zu erreichenden Ziele an.

Der Antrag wird gleichzeitig an den Zuwiderhandelnden und an die anderen gegebenenfalls am Verfahren beteiligten Parteien gerichtet.

Art. R.174. Wenn der sanktionierende Beamte im Rahmen des Aufschubs mit Bewährungsauflagen gemäß Art. D.200 § 2 besondere Bedingungen festlegt, bestimmt der sanktionierende Beamte, wenn er es für angebracht hält, eine Person, die den Zuwiderhandelnden bis zum Ablauf des Probeaufschubs anleitet und betreut.

Die benannte Person trifft sich bis zum Ende des Aufschubs mindestens zweimal mit dem Zuwiderhandelnden.

Wenn der sanktionierende Beamte es für angemessen hält, kann er eine Häufigkeit von mehr als zwei Treffen vorsehen.

Die benannte Person erstattet dem sanktionierenden Beamten nach jedem Treffen Bericht.

Die in Absatz 1 genannte Person überprüft die Einhaltung der von dem sanktionierenden Beamten festgelegten Bedingungen. Sie führt, berät, informiert und begleitet den Zuwiderhandelnden, damit er die Bedingungen des Aufschubs einhält.

Art. R.175 - Die Modalitäten der Kontrolle des Ausführungsaufschubs mit Bewährungsauflagen aller oder eines Teils der Verwaltungssanktionen können bestehen aus: 1° der Vorlage aller Dokumente;2° der Teilnahme an Sitzungen und Treffen;3° der Erstellung eines Berichts. Die Kontrolle des Ausführungsaufschubs mit Bewährungsauflagen aller oder eines Teils der Verwaltungssanktionen wird mindestens nach der Hälfte der Dauer des Aufschubs und am Ende des Aufschubs durchgeführt.

Wenn der sanktionierende Beamte es für angemessen hält, kann er einen oder mehrere zusätzliche Kontrollzeiträume vorsehen.

Bei der Gewährung von Maßnahmen im Rahmen eines Ausführungsaufschubs mit Bewährungsauflagen aller oder eines Teils der Verwaltungssanktionen legt der sanktionierende Beamte in seiner Entscheidung eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Modalitäten der während des Aufschubs durchzuführenden Kontrolle sowie die Häufigkeit dieser Kontrollen gemäß Absatz 2 fest.

Art. R.176 - Die Kontrolle des Aufschubs mit Bewährungsauflagen gemäß den in der Entscheidung des sanktionierenden Beamten festgelegten Modalitäten wird direkt von diesem ausgeübt. Zu diesem Zweck kann er einen feststellenden Bediensteten oder einen zu diesem Zweck gemäß Art. D.148 bestellten Sachverständigen beauftragen, eine Kontrollmission vor Ort durchzuführen, einschließlich der Überprüfung der Durchführung einer Instandsetzung, wenn diese gemäß Art. D.200 § 2 zur Bedingung gemacht wurde Art. R.177 - § 1. Zur Ausübung der ihm nach den Artikeln D.198 und R.169 zustehenden Befugnisse kann der zuständige sanktionierende Beamte einen feststellenden Bediensteten anweisen, einen von ihm bestimmten Gegenstand zu beschlagnahmen. § 2 .Wenn der sanktionierende Beamte eine Nebenentscheidung über die Einziehung gemäß Artikel D.198 § 3 trifft und die Verwaltung oder die Gemeinde nicht im Besitz des Gegenstandes ist, fordert er die Person, gegen die die Entscheidung ergangen ist, auf, innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt der Entscheidung den Gegenstand oder das Stück, auf den oder das sich die Einziehung bezieht, in der Verwaltungskanzlei zu hinterlegen.

Erfolgt keine Hinterlegung gemäß Absatz 1, so veranlasst der sanktionierende Beamte, wenn die Einziehungsentscheidung vollstreckbar ist, die Beschlagnahme des Gegenstands oder des Stücks.

Befindet sich der durch eine Entscheidung des sanktionierenden Beamten eingezogene Gegenstand oder das durch eine Entscheidung des sanktionierenden Beamten eingezogene Stück zum Zeitpunkt des Erlasses der Einziehungsentscheidung noch bei der Gerichtskanzlei, beantragt der sanktionierende Beamte gemäß Artikel R.169 die Übergabe an die Verwaltungskanzlei. § 3. Der gemäß § 1 Absatz 1 in der Verwaltungskanzlei des sanktionierenden Beamten hinterlegte eingezogene Gegenstand oder das eingezogene Stück wird bis zum Ablauf der in Artikel D.217 festgelegten Beschwerdefrist aufbewahrt. Ist nach Ablauf dieser Frist keine Beschwerde rechtsgültig eingelegt worden, so kann der eingezogene Gegenstand oder das eingezogene Stück der Bestimmung zugeführt werden, die der sanktionierende Beamte in seiner Entscheidung nach Absatz 3 festgelegt hat.

Wurde gegen die Entscheidung des sanktionierenden Beamten, einschließlich der Einziehungsentscheidung, gemäß Artikel D.217 eine Beschwerde rechtsgültig eingelegt, wird der eingezogene Gegenstand oder das eingezogene Stück im Besitz der Dienststelle des sanktionierenden Beamten bis zur Rechtskraft des Urteils oder der Entscheidung über die Beschwerde aufbewahrt. § 4. Die eingezogenen Gegenstände oder Stücke können: 1° Gegenstand eines öffentlichen Verkaufs gemäß den vom Minister festgelegten Modalitäten sein;2° innerhalb der Verwaltung aufbewahrt oder unentgeltlich an eine Vereinigung zu didaktischen, bewusstseinsbildenden, erzieherischen oder wissenschaftlichen Forschungszwecken abgetreten werden. 3° Gegenstand einer Vernichtung sein, nur wenn dieser Gegenstand, wenn er wieder in Umlauf gebracht wird, einen Verstoß gegen eine der in Artikel D.138 genannten Gesetzgebungen darstellt.

Art. R.178 - Innerhalb von dreißig Tagen nach ihrer Annahme durch das Gemeindekollegium übermittelt die Gemeinde dem regionalen sanktionierenden Beamten eine Kopie der in Anwendung von Artikel D.197 § 3 erlassenen Gemeindeverordnung. Diese Kopie wird über eine der in Artikel D.141 § 2 Absatz 3 genannten Formen zu Händen des Dienstes des regionalen sanktionierenden Beamten übermittelt.

Art. R.179 - § 1. Die Entscheidung des sanktionierenden Beamten kann rechtsgültig in elektronischer Form erstellt und in dieser Form aufbewahrt werden, wenn sie von dem sanktionierenden Beamten, der sie ausgestellt hat, elektronisch mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3.12. der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG unterzeichnet wird.

Der Minister kann vorsehen, dass die Entscheidung des sanktionierenden Beamten von ihrem Verfasser mittels eines anderen Systems elektronisch unterzeichnet werden kann, wenn dieses System die Feststellung der Identität des Unterzeichners ermöglicht und die Integrität der unterzeichneten Entscheidung gewährleistet. § 2. Die Entscheidung des sanktionierenden Beamten, die von dem sanktionierenden Beamten gemäß Absatz 1 elektronisch unterzeichnet wurde, ist einer Entscheidung des sanktionierenden Beamten gleichgestellt, die auf einem Papierträger ausgestellt wurde, der mit einer handschriftlichen Unterschrift unterzeichnet wurde.

Art. R.180 - Die in Artikel D.209 genannte Entscheidung des sanktionierenden Beamten gilt als rechtsgültig an den Generaldirektor der Verwaltung oder seinen Beauftragten oder an den Bürgermeister gemäß Artikel D.209 Absatz 3 übermittelt, wenn die betreffende Entscheidung in der zentralen Datei verfügbar gemacht wird.

In Abweichung von Absatz 1 werden die in Absatz 1 genannten Entscheidungen bis zu einem vom Minister bestimmten Datum ausschließlich dem Generaldirektor der Verwaltung oder seinem Beauftragten oder dem Bürgermeister in einer der in Artikel D.141 § 2 Absatz 3 genannten Formen übermittelt.

Abschnitt 2 - Vermittlung Art. R.181 - § 1. Die Ausübung der Vermittlung orientiert sich an den folgenden Grundsätzen: 1° die freie Zustimmung: Die Volljährigen entscheiden frei, ob sie das Vermittlungsverfahren in Anspruch nehmen wollen und die Entscheidung, ob sie dem Vermittlungsvorschlag folgen, liegt allein bei den Parteien.Die Parteien können in jeder Phase des Vermittlungsverfahrens entscheiden, ob sie das Verfahren beenden wollen; 2° Vertraulichkeit: Der Vermittler nutzt die Informationen, die im Rahmen der Vermittlung bekannt werden, in angemessener Weise und in Absprache mit den Parteien;3° Transparenz: Die Möglichkeiten und Grenzen des Vermittlungsverfahrens werden den Parteien in ihrem rechtlichen Kontext aufgezeigt;4° Neutralität und Unabhängigkeit: Der Vermittler achtet auf ein Gleichgewicht zwischen den Vermittlungsparteien und berücksichtigt deren Vorträge. § 2 . Der Vermittler übt alle dem Amt des Vermittlers eigenen Aufgaben in strikter Unabhängigkeit von dem sanktionierenden Beamten aus. Der Vermittler steht nicht unter der Leitung des sanktionierenden Beamten.

Im Rahmen seines Amtes nimmt der Vermittler folgende Aufgaben wahr: 1° die Ausarbeitung und Überwachung aller Phasen von Vermittlungsverfahren im Auftrag des sanktionierenden Beamten;2° die Erstellung von Tätigkeitsberichten aus eigener Initiative oder im Auftrag des sanktionierenden Beamten;3° die Überwachung von Aktionen, Initiativen und Regelungen, die sich auf seine Aufgaben auswirken. Art. R.182 - § 1. Um zur Durchführung einer Vermittlung im Sinne dieses Teils des Gesetzbuchs berechtigt zu sein, erfüllt der Vermittler die folgenden Voraussetzungen: 1° gegebenenfalls erfüllt er die Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen;2° er hat die Vermittlung in seinen Gesellschaftszweck aufgenommen;3° er umfasst unter seinen Mitgliedern keinen sanktionierenden Beamten im Sinne dieses Teils, der auf dem Gebiet der Wallonischen Region zuständig ist;4° er umfasst unter seinen Mitgliedern einen oder mehrere Arbeitnehmer, die die in Paragraf 2 festgelegten Kriterien erfüllen, und überträgt diesen Arbeitnehmern die Ausübung der Vermittlung;5° er hat eine detaillierte Schätzung der durch die Ausübung der Vermittlung verursachten Kosten und der ihm zu ihrer Bewältigung zur Verfügung stehenden Mittel vorgenommen, er belegt und besitzt die für diese Ausübung erforderlichen materiellen, personellen und finanziellen Ressourcen;6° er sendet dem regionalen sanktionierenden Beamten spätestens bis zum 31.März jedes Jahres einen Tätigkeitsbericht, in dem mindestens die Anzahl der bearbeiteten Fälle, die Einzelheiten dieser Bearbeitung, die bei der Bearbeitung der Fälle aufgetretenen Schwierigkeiten und Verbesserungsvorschläge in Bezug auf die Fälle und die Beziehungen beschrieben werden. § 2. Der Vermittler erfüllt die folgenden Bedingungen: 1° keine Verurteilung, auch nicht auf Bewährung, zu einer Korrektional- oder Kriminalstrafe, die in einer Geld-, Arbeits- oder Gefängnisstrafe besteht, mit Ausnahme von Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, die nicht in einem Entzug der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge bestehen, der aus anderen Gründen als körperlicher Unfähigkeit ausgesprochen wurde, erlitten haben;2° Inhaber eines Diploms als Lizenziat, Master, Doktor, Apotheker, Agrégé, Ingenieur, Industrieingenieur, Architekt, Meister oder eines Grunddiploms des zweiten Zyklus sein, das von den belgischen Universitäten und den Hochschulen des langen Typs nach einem mindestens vierjährigen Studium oder von einem Prüfungsausschuss des Staates oder einer der Gemeinschaften anerkannt und ausgestellt wird, oder Zertifikate für Absolventen der Königlichen Militärakademie, die den Titel Bauingenieur oder Lizenziat, Master tragen dürfen, oder gleichwertige oder als gleichwertig anerkannte Diplome und Zertifikate, die im Ausland in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des EWR erworben wurden; 3° außerdem spätestens zwei Jahre nach ihrer Bestellung die erste Ausbildungssitzung gemäß Artikel R.124 absolviert haben.

Gegebenenfalls kann der Vermittler bei der Verwaltung eine Befreiung für die Ausbildungsmodule beantragen, für die er nachweist, dass er bereits einen gleichwertigen Kurs absolviert hat; 4° wenn er das in Ziffer 2° genannte Kriterium hinsichtlich des Diploms nicht erfüllt, eine Berufserfahrung als von der Föderalen Vermittlungskommission anerkannter Vermittler von mindestens drei Jahren auf Vollzeitbasis gehabt haben § 3.Der Antrag auf Ermächtigung wird zusammen mit den Nachweisen für die Erfüllung der in Paragraf 2 genannten Bedingungen per Post an die Verwaltung gerichtet.

Nachdem die Verwaltung die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ermächtigung überprüft hat, kann der Minister die Ermächtigung erteilen.

Die Entscheidung des Ministers über den Antrag auf Ermächtigung ergeht schriftlich und gilt für eine Dauer von höchstens fünf Jahren. Die Ermächtigung kann nach einem erneuten Antrag verlängert werden.

Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 und abweichend von den in den Paragrafen 1 und 2 genannten Bedingungen wird davon ausgegangen, dass ein Vermittlungsdienst, der über eine gemäß dem Gesetz vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen erteilte und gültige Zulassung verfügt, über eine Ermächtigung gemäß diesem Teil des Gesetzbuchs verfügt. Diese Gleichwertigkeit gilt für die Dauer der gemäß dem Gesetz vom 24. Juni 2013 erteilten Zulassung. § 4. Der Minister kann die Ermächtigung zurückziehen, wenn sich herausstellt, dass eine oder mehrere Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Diese Entscheidung über den Entzug wird nach Anhörung der ermächtigten Person schriftlich mitgeteilt. § 5. Eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Wallonischen Region oder der Gemeinde und der ermächtigten Person kann geschlossen werden. Sie sieht eine Vergütung für die Leistungen des Vermittlungsdienstes sowie die Art und Weise ihrer Zahlung vor.

Art. R.183 - Wenn der sanktionierende Beamte den Generaldirektor der Verwaltung oder seinen Beauftragten oder das Gemeindekollegium der Gemeinde, auf deren Gebiet der Verstoß begangen wurde, über die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens gemäß Artikel D.202 § 2 Absatz 1 informiert, fordert er sie im Rahmen derselben Information auf, innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt dieser Information eine Person zu bestellen, die ihre Interessen im Rahmen des Vermittlungsverfahrens vertreten wird. Der Generaldirektor der Verwaltung oder sein Beauftragter oder das Gemeindekollegium der Gemeinde, in deren Gebiet der Verstoß begangen wurde, teilt dann dem sanktionierenden Beamten und dem benannten Vermittler die Identität und die Kontaktdaten der bestellten Person mit.

Wenn der sanktionierende Beamte und der Vermittler fünf Tage vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist von 30 Tagen nicht über die Bestellung eines Vertreters für den Generaldirektor der Verwaltung oder seinen Beauftragten oder das Gemeindekollegium der Gemeinde, in deren Gebiet der Verstoß begangen wurde, informiert wurden, wird unwiderlegbar davon ausgegangen, dass der Säumige keinen Vertreter im Rahmen des eingeleiteten Vermittlungsverfahrens bestellen will.

Art. R.184. - § 1. Der sanktionierende Beamte bestellt eine Person, die mit der Überwachung der Durchführung und des Abschlusses der Vermittlungsvereinbarung beauftragt ist.

Die in Absatz 1 erwähnte Person kann: 1° ein Beamter des Öffentlichen Dienstes der Wallonie;2° ein Vermittler sein. § 2 Die fakultativen Modalitäten der Kontrolle der Vermittlung bestehen entweder aus : 1° der Erstellung eines Berichts;2° der Vorlage eines Dokuments, das die Durchführung der Vermittlung belegt. Bei der Homologation der aus dem Vermittlungsverfahren hervorgegangenen Vereinbarung legt der sanktionierende Beamte in seiner Entscheidung gegebenenfalls die Modalitäten der Kontrolle fest, die während einer von ihm bestimmten Dauer unter den in Absatz 2 beschriebenen Modalitäten durchgeführt werden soll. Dabei berücksichtigt er die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung sowie alle Elemente, die ihm vom Vermittler zur Kenntnis gebracht wurden. § 3. Gegebenenfalls kann der sanktionierende Beamte, wenn eine aus der Vermittlungsvereinbarung resultierende Maßnahme zwischen den Parteien des Vermittlungsverfahrens vereinbart wurde, einen zu diesem Zweck bestellten feststellenden Bediensteten oder Sachverständigen beauftragen, eine Kontrollmission vor Ort durchzuführen, um die Durchführung der Instandsetzung zu überprüfen.

Abschnitt 3 - Dienst an der Gemeinschaft für Volljährige Art. R.185 - § 1. Die Vereinigungen oder Einrichtungen, die die Betreuung von Diensten an der Gemeinschaft anbieten möchten, reichen bei der Verwaltung eine Akte ein, die Folgendes umfasst: 1° Bezeichnung oder Gesellschaftsname, Rechtsform, Anschrift des Gesellschaftssitzes, sowie Name, Vorname, Anschrift und Eigenschaft der Person, deren Bestellung beabsichtigt wird;2° die Identifizierung des Gesellschaftszwecks der Einrichtung öffentlichen Interesses oder der Interkommunale;3° die Identität einer oder mehrerer Kontaktpersonen, die direkt mit der Betreuung des Zuwiderhandelnden beauftragt sind;4° die Liste der Aktivitäten oder Leistungen, die im Rahmen des Dienstes an der Gemeinschaft angeboten werden können ;5° das jährliche Mindeststundenvolumen, zu dem sich die Einrichtung zu verpflichten bereit ist;6° die Versicherungspolice, über die die Einrichtung verfügt, um die Zuwiderhandelnden zu versichern. Die Verwaltung prüft die vom Verein oder der Einrichtung übermittelten Informationen und untersucht, ob die vorgeschlagenen Aktivitäten dem Ziel des Dienstes an der Gemeinschaft entsprechen, nämlich der Wiedergutmachung des Umweltvergehens oder der Sensibilisierung für den Umwelt- oder Tierschutz.

Auf der Grundlage der gemäß Absatz 2 durchgeführten Prüfung schließt der Generaldirektor der Verwaltung eine Vereinbarung mit der betreuenden Einrichtung ab. In dieser Vereinbarung werden das jährliche Mindeststundenvolumen, das für die Betreuung von Zuwiderhandelnden im Rahmen des Dienstes an der Gemeinschaft angeboten wird, und die Vergütung für diese Dienste festgelegt.

Die Gemeinden können ebenfalls anbieten, die Zuwiderhandelnden im Rahmen ihres Dienstes an der Gemeinschaft aufzunehmen und zu betreuen.

Sie nehmen jedoch nicht an der in Absatz 1 erwähnten Ausschreibung teil, sondern informieren die Verwaltung über ihren Vorschlag, die Zuwiderhandelnden in ihrem Dienst an der Gemeinschaft aufzunehmen und zu begleiten, und geben dabei an: 1° die Liste der Aktivitäten oder Leistungen, die im Rahmen des Dienstes an der Gemeinschaft angeboten werden können;2° das jährliche Mindeststundenvolumen, zu dem sich die Einrichtung zu verpflichten bereit ist;3° die Versicherungspolicen, über die die Einrichtung verfügt, um die Zuwiderhandelnden zu versichern. Die Gemeinden erhalten von der Wallonischen Region keine Vergütung für die Betreuung des Dienstes an der Gemeinschaft. § 2. Mit der Zustimmung des regionalen sanktionierenden Beamten kann jeder kommunale sanktionierende Beamte die gemäß Paragraf 1 angenommene Liste anwenden.

In diesem Fall sorgt die Gemeinde direkt für die Zahlung der gemäß § 1 Absatz 3 festgelegten Vergütung.

Unbeschadet von Absatz 1 kann die Gemeinde auch eine kommunale Liste von Betreuungsstellen einführen. Hierbei hält die Gemeinde die in Paragraf 1 festgelegten Modalitäten ein. Die Gemeinde schließt mit jeder Betreuungsstelle, die in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen wird, eine Vereinbarung ab. In dieser Vereinbarung werden das jährliche Mindeststundenvolumen, das für die Betreuung von Zuwiderhandelnden im Rahmen des Dienstes an der Gemeinschaft angeboten wird, und die Vergütung für diese Dienste festgelegt. § 3 Die sanktionierenden Beamten legen in ihren Entscheidungen die Modalitäten jeder Dienst an der Gemeinschaft fest und berücksichtigen dabei die Besonderheiten der bestellten Betreuungsstellen, die Art der angebotenen Dienste und das verfügbare jährliche Stundenvolumen. § 4 Wenn die Betreuungsorganisation ihre Verpflichtungen oder Pflichten im Rahmen des Dienstes an der Gemeinschaft nicht erfüllt, kann sie vorübergehend oder endgültig von der gemäß diesem Artikel angenommenen Liste gestrichen werden. Diese Streichung wird auf Vorschlag der Verwaltung vom Minister und gegebenenfalls gemeinsam vom Minister, der für den Tierschutz zuständig ist, ausgesprochen.

Art. R.186 - Um die Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung des Dienstes an der Gemeinschaft zu ermöglichen, übermittelt die Betreuungsorganisation am Ende des Dienstes an der Gemeinschaft einen Bericht an den sanktionierenden Beamten. Der sanktionierende Beamte kann in seiner Entscheidung zusätzliche Modalitäten für die Kontrolle des Dienstes an der Gemeinschaft festlegen.

Die Betreuungsstelle prüft während der gesamten Dauer des Dienstes, ob der Zuwiderhandelnde alle vom sanktionierenden Beamten in seiner Entscheidung festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen erfüllt.

Gegebenenfalls informiert sie den sanktionierenden Beamten direkt darüber.

Art. R.187 - Der Bericht der Betreuungsstelle, in dem festgestellt wird, dass der Dienst an der Gemeinschaft nicht gemäß der Entscheidung des sanktionierenden Beamten oder nicht vollständig innerhalb der Frist erbracht wurde, wird gemäß dem Formular in Anhang XX erstellt.

Abschnitt 4 - Maßnahmen für Minderjährige ab 14 Jahren Art. R.188 - Unbeschadet der ersten Mitteilung nach Artikel D.208 § 2 wird jede weitere Mitteilung, die der sanktionierende Beamte im Laufe eines Verwaltungsverfahrens an einen Minderjährigen richtet, der zum Zeitpunkt der Tat das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, gleichzeitig an die Eltern, den Vormund oder die Sorgeberechtigten sowie gegebenenfalls an den Anwalt des Minderjährigen gerichtet.

Mit Ausnahme des Verfahrens der elterlichen Beteiligung darf mit dem Minderjährigen, der zum Zeitpunkt der Tat das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, keine Diskussion oder Anhörung durchgeführt werden, ohne dass die Anwesenheit seines gegebenenfalls gemäß Artikel D.208 bestellten Rechtsanwalts erforderlich ist. Abweichend davon können der Minderjährige und der Rechtsanwalt einvernehmlich vereinbaren, dass Letzterer nicht an der Erörterung oder Anhörung teilnimmt.

Titel 7 - Fonds für den Umweltschutz Art. R.189 - Die Verwaltung sorgt für den Betrieb und die Verwaltung des Fonds für den Umweltschutz.

Titre 8 - Rückgabe der Tierhaltungsgenehmigung Art. R.190 - § 1. Eine Person, der die Tierhaltungsgenehmigung für eine Dauer von mehr als zehn Jahren entzogen wurde, kann bei der Verwaltung einen Antrag stellen, damit diese die Zweckmäßigkeit der Rückgabe der Genehmigung prüft. Um Anspruch auf die Rückgabe seiner Tierhaltungsgenehmigung zu haben, müssen die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sein: 1° alle Gerichtskosten und eventuellen Bußgelder sind vollständig bezahlt;2° alle eventuellen Zivilparteien sind gemäß den Erlassen, Urteilen und Entscheidungen vollständig entschädigt;3° der Zuwiderhandelnde wurde seit der Entscheidung über den Entzug seiner Haltungsgenehmigung nicht mehr von einem Richter oder einem sanktionierenden Beamten wegen der Begehung eines Tierschutzverstoßes rechtskräftig verurteilt.4° seit dem Entzug seiner Halteerlaubnis sind mindestens zehn Jahre vergangen;5° der Zuwiderhandelnde hat an einer Schulung oder an Sensibilisierungsmaßnahmen teilgenommen, die mit dem begangenen Verstoß in Zusammenhang stehen. Der Antrag auf Rückgabe der Tierhaltungsgenehmigung wird bei der Behörde eingereicht und ihm werden die folgenden Elemente beigefügt: 1° der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind;2° ein Schreiben, in dem erläutert wird, warum die Person die Tierhaltungsgenehmigung zurückhaben möchte;3° jedes andere Dokument, das zur Legitimierung des Antrags nützlich ist;4° eine Kopie des Urteils oder der Verwaltungsentscheidung, die den Entzug der Tierhaltungsgenehmigung verfügt. Wurde einer Person die Tierhaltungsgenehmigung in einem beruflichen Rahmen entzogen, kann kein Antrag auf Rückgabe der Tierhaltungsgenehmigung gestellt werden. § 2. Die Verwaltung bestätigt den Empfang des Antrags binnen zwanzig Tagen nach dessen Eingang. Ist der Antrag unvollständig, schickt die Verwaltung dem Antragsteller eine Liste der fehlenden Unterlagen und weist darauf hin, dass das Verfahren ab dem Zeitpunkt des Eingangs der fehlenden Unterlagen neu beginnt. Wenn der Antrag unzulässig ist, teilt die Verwaltung dies dem Antragsteller innerhalb derselben Frist mit.

Die Verwaltung übermittelt dem für den Tierschutz zuständigen Minister innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag, an dem sie den Eingang des Antrags bestätigt hat, eine Stellungnahme zu dem Antrag sowie einen Entwurf für eine Entscheidung.

Der für den Tierschutz zuständige Minister entscheidet innerhalb von fünfundvierzig Tagen ab dem Versand der Stellungnahme und des Entscheidungsentwurfs gemäß Absatz 2. ».

Art. 2 - In dem verordnungsrechtlichen Teil desselben Gesetzbuches wird Anhang VIII durch den dem vorliegenden Erlass beigefügten Anhang 1 ersetzt.

Art. 3 - In dem verordnungsrechtlichen Teil desselben Gesetzbuches wird Anhang IX durch den dem vorliegenden Erlass beigefügten Anhang 2 ersetzt.

Art. 4 - In dem verordnungsrechtlichen Teil desselben Gesetzbuches wird Anhang X durch den dem vorliegenden Erlass beigefügten Anhang 3 ersetzt.

Art. 5 - In dem verordnungsrechtlichen Teil desselben Gesetzbuches wird ein Anhang XI, der dem vorliegenden Erlass als Anhang 4 beigefügt wird, eingefügt.

Art. 6 - In dem verordnungsrechtlichen Teil desselben Gesetzbuches wird ein Anhang XII, der dem vorliegenden Erlass als Anhang 5 beigefügt wird, eingefügt.

Art. 7 - In dem verordnungsrechtlichen Teil desselben Gesetzbuches wird ein Anhang XIII, der dem vorliegenden Erlass als Anhang 6 beigefügt wird, eingefügt.

Art. 8 - In dem verordnungsrechtlichen Teil desselben Gesetzbuches wird ein Anhang XIV, der dem vorliegenden Erlass als Anhang 7 beigefügt wird, eingefügt.

Art. 9 - In dem verordnungsrechtlichen Teil desselben Gesetzbuches wird ein Anhang XV, der dem vorliegenden Erlass als Anhang 8 beigefügt wird, eingefügt.

Art. 10 - In dem verordnungsrechtlichen Teil desselben Gesetzbuches wird ein Anhang XVI, der dem vorliegenden Erlass als Anhang 9 beigefügt wird, eingefügt.

Art. 11 - In dem verordnungsrechtlichen Teil desselben Gesetzbuches wird ein Anhang XVII, der dem vorliegenden Erlass als Anhang 10 beigefügt wird, eingefügt.

Art. 12 - In dem verordnungsrechtlichen Teil desselben Gesetzbuches wird ein Anhang XVIII, der dem vorliegenden Erlass als Anhang 11 beigefügt wird, eingefügt.

Art. 13 - In dem verordnungsrechtlichen Teil desselben Gesetzbuches wird ein Anhang XIX, der dem vorliegenden Erlass als Anhang 12 beigefügt wird, eingefügt.

Art. 14 - In dem verordnungsrechtlichen Teil desselben Gesetzbuches wird ein Anhang XX, der dem vorliegenden Erlass als Anhang 13 beigefügt wird, eingefügt.

KAPITEL II - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 15 - Die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses gemäß Artikel D.140 § 1 des Buches I des Umweltgesetzbuches in der Fassung vor der durch das Dekret vom 6. Mai 2019 über Umweltkriminalität vorgesehenen Änderung bestellten Bediensteten, die am Tag des Inkrafttretens dieses Erlasses im Amt sind, werden gemäß den neuen Bestimmungen von Teil VIII des Buches I des Umweltgesetzbuches rechtsgültig bestellt und gelten gemäß Artikel R.102 § 4 als namentlich bestellt.

Die Bediensteten der Abteilung Natur und Forstwesen, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses als Gerichtspolizeibedienstete bestellt wurden und aufgrund des vorliegenden Erlasses als Gerichtspolizeibedienstete bestellt werden müssen, bleiben bis zu ihrer Eidesleistung als Gerichtspolizeibedienstete gemäß Artikel R.103 des vorliegenden Erlasses rechtsgültig als Gerichtspolizeibedienstete bestellt.

Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bediensteten sind von den in den Artikeln R.124 und R.125 § 2 genannten Ausbildungen befreit.

Art. 16 - Die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses gemäß Artikel D.139, Ziffer 4° und R.115 des Buches I des Umweltgesetzbuches in der Fassung vor der durch das Dekret vom 6. Mai 2019 über Umweltkriminalität vorgesehenen Änderung bestellten regionalen sanktionierenden delegierten Beamten, die am Tag des Inkrafttretens dieses Erlasses im Amt sind, werden gemäß den neuen Bestimmungen von Teil VIII des Buches I des Umweltgesetzbuches rechtsgültig bestellt und gelten im Sinne von und gemäß Artikel R.121 als namentlich bestellt. Im Übrigen ist Artikel R.121 auf sie anwendbar.

Die in Absatz 1 genannten sanktionierenden Beamten sind von den in den Artikeln R.124 und R.126 genannten Ausbildungen befreit.

Art. 17 - Die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses gemäß Artikel D.140 § 3 des Buches I des Umweltgesetzbuches in der Fassung vor der durch das Dekret vom 6. Mai 2019 über Umweltkriminalität vorgesehenen Änderung bestellten Beamten werden gemäß den neuen Bestimmungen von Teil VIII des Buches I des Umweltgesetzbuches rechtsgültig bestellt und werden von den in Artikel R.129 § 1 erwähnten Ausbildungen befreit.

Art. 18 - Die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses gemäß Artikel D.168 des Buches I des Umweltgesetzbuches in der Fassung vor der durch das Dekret vom 6. Mai 2019 über Umweltkriminalität vorgesehenen Änderung bestellten kommunalen sanktionierenden Beamten werden gemäß den neuen Bestimmungen von Teil VIII des Buches I des Umweltgesetzbuches rechtsgültig bestellt und werden von den in Artikel R.130 § 1 erwähnten Ausbildungen befreit.

Art. 19 - Die Gemeinden, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses derzeit eine Subvention erhalten, die zur Deckung eines pauschalen Teils der administrativen Betriebskosten bestimmt ist, die infolge der Einstellung eines oder mehrerer Bediensteter durch eine Gemeinde entstehen, die ausschließlich für die Ermittlung und Feststellung von Umweltverstößen eingesetzt werden, können die Auszahlung dieser Subvention bis zum 1. März 2023 für eine Subvention beantragen, die sich auf das Kalenderjahr 2022 bezieht.

Art. 20 - Die mit der Analyse der Proben beauftragten Laboratorien, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses zugelassenen sind, bleiben für die im Zulassungsbeschluss festgelegte Dauer rechtsgültig zugelassen.

Art. 21 - Verstöße werden gemäß Teil VIII des Buches 1 des Umweltgesetzbuchs in der Fassung vor der Änderung durch das Dekret vom 6. Mai 2019 über Umweltkriminalität, in der Fassung des Dekrets vom 24.November 2021, sowie gemäß dem vorliegenden Erlass bis zum 30.

Juni 2022 verwaltungsrechtlich verfolgt.

Art. 22 - Der Erlass der wallonischen Regierung vom 14. April 2016 über die administrative Beschlagnahme von Tieren, zuletzt geändert durch den Erlass der wallonischen Regierung vom 7. Februar 2019, wird aufgehoben.

Art. 23 - Es treten am 1. Juli 2022 in Kraft: 1° das Dekret vom 6.Mai 2019 über die Umweltkriminalität; 2° vorliegender Erlass. Art. 24 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tierschutz gehört, werden jeder in seinem Zuständigkeitsbereich mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Namur, den 2. Juni 2022 Für die Regierung: Der Minister-Präsident E. DI RUPO Die Ministerin für Umwelt, Natur, Forstwesen, ländliche Angelegenheiten und Tierschutz C. TELLIER

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