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Wet van 31 mei 2017
gepubliceerd op 18 januari 2018

Wet tot wijziging van de wet van 21 november 1989 betreffende de verplichte aansprakelijkheidsverzekering inzake motorrijtuigen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2018030059
pub.
18/01/2018
prom.
31/05/2017
ELI
eli/wet/2017/05/31/2018030059/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


31 MEI 2017. - Wet tot wijziging van de wet van 21 november 1989Relevante gevonden documenten type wet prom. 21/11/1989 pub. 23/12/2009 numac 2009000839 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de verplichte aansprakelijkheidsverzekering inzake motorrijtuigen. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten betreffende de verplichte aansprakelijkheidsverzekering inzake motorrijtuigen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 mei 2017 tot wijziging van de wet van 21 november 1989Relevante gevonden documenten type wet prom. 21/11/1989 pub. 23/12/2009 numac 2009000839 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de verplichte aansprakelijkheidsverzekering inzake motorrijtuigen. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten betreffende de verplichte aansprakelijkheidsverzekering inzake motorrijtuigen (Belgisch Staatsblad van 12 juni 2017).

Deze vertalinhg is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 31. MAI 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21.November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge wird wie folgt abgeändert: 1. Die Bestimmung des Begriffs "Kleinkraftrad" wird aufgehoben.2. Der Satz "Mit Kraftfahrzeugen gleichgesetzt werden vom König bestimmte Anhänger, die eigens gebaut worden sind, um zwecks Beförderung von Personen oder Sachen an ein Kraftfahrzeug angekoppelt zu werden" wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass näher bestimmen, welche Beförderungsmittel unter den Begriff Kraftfahrzeug fallen". Art. 3 - In Artikel 2 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen" durch die Wörter "von Artikel 19bis-1" ersetzt.

Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 3.Juli 2005, werden die Wörter ", des Arbeitgebers der vorerwähnten Personen, wenn diese aufgrund von Artikel 18 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge von jeder Haftung befreit sind, und der Organisation, die die erwähnten Personen als Freiwillige beschäftigt, wenn diese aufgrund von Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen von jeder Haftung befreit sind" durch die Wörter "und der Personen, die für vorerwähnte Personen zivilrechtlich haften" ersetzt. 2. Paragraph 1 Absatz 4 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. an den mit diesem Fahrzeug gewerbsmäßig und gegen Entgelt beförderten Gütern, mit Ausnahme von persönlicher Kleidung und persönlichem Gepäck der beförderten Personen." Art. 5 - Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. August 2002, wird aufgehoben.

Art. 6 - Artikel 6 § 2 Nr. 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 7 - Artikel 8 Absatz 3 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 8 - Artikel 9bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 2. August 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 79 § 2 des Gesetzes vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen" durch die Wörter "in Artikel 19bis-2" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 27.Dezember 2005, werden die Wörter "des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen" durch die Wörter "von Teil 6 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen" ersetzt. 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Das Bewertungsbüro erstellt alle drei Jahre einen Bericht über seine Arbeitsweise und die aufgetretenen Probleme, veröffentlicht diesen auf seiner Website und übermittelt ihn unverzüglich den Föderalen Gesetzgebenden Kammern." Art. 9 - Artikel 9ter § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 2. August 2002, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses und auf Vorschlag des Bewertungsbüros kann der König je nach besonderer Risikokategorie der betreffenden Person die Anzahl erforderlicher Weigerungen senken." Art. 10 - In Artikel 9quinquies § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 2. August 2002, werden die Wörter "Artikel 79 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 9. Juli 1975" durch die Wörter "Artikel 19bis-2" ersetzt.

Art. 11 - Artikel 10 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Wenn Kraftfahrzeuge, die unter die Anwendung des Gesetzes vom 9. Januar 1953 zur Billigung des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte und der Anlage, unterzeichnet in London am 19.Juni 1951, fallen und ihren gewöhnlichen Standort im Ausland haben, in Belgien Schaden verursachen, zahlt der Staat die Entschädigung gemäß § 1 und unbeschadet der Anwendung von Artikel 2 § 2." Art. 12 - In Kapitel 4 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel 16bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 16bis - Der Versicherer kann sich gegenüber dem Versicherungsnehmer und gegebenenfalls gegenüber dem Versicherten, der nicht der Versicherungsnehmer ist, einen Regressanspruch vorbehalten, sofern er nachweist, dass das versicherte Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt des Schadensfalls geführt worden ist: 1. von einer Person, die nicht das in Belgien erforderliche gesetzliche Mindestalter hat, um dieses Kraftfahrzeug zu führen, 2.von einer Person, die keinen gültigen Führerschein besitzt, um dieses Kraftfahrzeug zu führen, 3. von einer Person, die gegen die spezifischen Einschränkungen beim Führen eines Kraftfahrzeugs, die auf ihrem Führerschein vermerkt sind, verstoßen hat, 4.von einer Person, die in Belgien Fahrverbot hat, auch wenn der Schadensfall sich im Ausland ereignet.

Es besteht kein Regressanspruch in den in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Fällen, wenn die Person, die ein Kraftfahrzeug im Ausland führt, die in den örtlichen Gesetzen und Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen für das Führen dieses Kraftfahrzeugs erfüllt.

Es besteht kein Regressanspruch in den in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Fällen, wenn der Versicherungsnehmer oder der Versicherte, der nicht der Versicherungsnehmer ist, nachweist, dass diese Situation nur auf die Nichteinhaltung einer rein administrativen Formalität zurückzuführen ist.

Der Versicherer kann jedoch in den in Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 erwähnten Fällen keinen Regress nehmen gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, der nicht der Versicherungsnehmer ist, wenn dieser nachweist, dass die Verstöße oder Sachverhalte, die den Regress begründen, einem anderen Versicherten zur Last gelegt werden müssen oder sich entgegen seinen Anweisungen oder ohne sein Wissen ereignet haben." Art. 13 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. August 2002, wird das Wort "Kleinkrafträder" durch die Wörter "nicht zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge" ersetzt.

Art. 14 - In Artikel 19bis-6 § 1 Nr. 1 b) desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. August 2002, wird zwischen dem Wort "und" und dem Wort "Anschrift" das Wort "aktualisierte" eingefügt.

Art. 15 - In Artikel 19bis-11 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. August 2002, wird § 2 aufgehoben.

Art. 16 - Artikel 19bis-12 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. August 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.2 werden die Wörter "der Europäischen Union" durch die Wörter "des Europäischen Wirtschaftsraums" und die Wörter "Nr. 5, 6 und 8" werden durch die Wörter "Nr. 5 und 6" ersetzt. 2. Eine Nr.6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "6) sich der Unfall auf dem Gebiet eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums ereignet hat, was die in Artikel 19bis-11 § 1 Nr. 8 erwähnten Fälle betrifft." Art. 17 - Artikel 19bis-14 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. August 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1/1 - Wenn der Fonds den Geschädigten in Anwendung von Artikel 19bis-11 § 1 Nr.4 entschädigt hat, hat er nur gegenüber dem Dieb, Gewalttäter oder Hehler Anspruch auf Erstattung des als Entschädigung gezahlten Betrags." 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - In Abweichung von § 1 und im Fall von Artikel 19bis-11 § 1 Nr. 8 hat der Fonds gegenüber dem Besitzer des Kraftfahrzeugs und eventuell gegenüber seinem Versicherer einen Regressanspruch in Höhe des Entschädigungsbetrags. Der Besitzer verfügt über keinerlei Rechte, um den Entschädigungsbetrag zurückzufordern.

In Abweichung von vorhergehendem Absatz findet § 1 weiterhin Anwendung, wenn der Unfall und der Schaden vorsätzlich verursacht worden sind." Art. 18 - Artikel 19bis-17 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. August 2002, wird durch die Wörter ", insofern es sich dabei um den Besitzer des Fahrzeugs oder die Person, die den Unfall und den Schaden vorsätzlich verursacht hat, handelt" ergänzt.

Art. 19 - Artikel 19bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 2. August 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 79 § 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen" durch die Wörter "Artikel 19bis-2" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 80 § 6 desselben Gesetzes" durch die Wörter "Artikel 19bis-6" ersetzt. Art. 20 - In Artikel 20 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 2. August 2002, werden zwischen den Wörtern "gegen vorliegendes Gesetz aufzunehmen," und den Wörtern "das Fahrzeug" die Wörter "das Fahrzeug stilllegen beziehungsweise" eingefügt.

Art. 21 - In Artikel 21 § 4 Absatz 6 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird das Wort "Einschreiben" durch das Wort "Einschreibesendung" ersetzt.

Art. 22 - In Artikel 29bis § 1 Absatz 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Januar 2001, werden die Wörter "Artikel 80 des Gesetzes vom 9.

Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen" durch die Wörter "Artikel 19bis-11 § 1" ersetzt.

Art. 23 - Artikel 29ter desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 1995, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 29ter - § 1 - Wenn zwei oder mehrere Fahrzeuge an einem Verkehrsunfall in Belgien beteiligt sind und wenn es nicht möglich ist, festzustellen, welches Fahrzeug den Unfall verursacht hat, werden alle Schäden, die die unschuldigen Opfer und ihre Berechtigten, das heißt die Personen, die offensichtlich keine Verantwortung tragen, erleiden, gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels übernommen.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Fahrzeug alle Kraftfahrzeuge, so wie sie in Artikel 1 bestimmt sind, und die an Gleise gebundenen motorisierten Fahrzeuge.

Schäden, für die eine Entschädigung in Ausführung von Artikel 29bis gewährt werden kann, sind von der Anwendung des vorliegenden Artikels ausgeschlossen.

Schäden, die an Fahrzeugen entstanden sind, die den Unfall offensichtlich nicht verursacht haben, kommen in Anwendung des vorliegenden Artikels für eine Entschädigung in Betracht. Schäden an anderen beteiligten Fahrzeugen sind von der Anwendung des vorliegenden Artikels ausgenommen.

Auf die in Artikel 1 erwähnten Kraftfahrzeuge ist der vorliegende Artikel anwendbar, wenn der Unfall sich an den in Artikel 2 § 1 erwähnten Orten ereignet. § 2 - Was die in Artikel 1 erwähnten Kraftfahrzeuge betrifft, obliegt die Entschädigungspflicht den Versicherern, die ihre zivilrechtliche Haftung decken. Der Fonds entschädigt die unschuldigen Opfer und ihre Berechtigten in den in Artikel 19bis-11 § 1 Nr. 1, 2, 4, 7 und 8 erwähnten Fällen.

Was die Kraftfahrzeuge betrifft, die in Ausführung von Artikel 10 von der Versicherungspflicht befreit sind, obliegt die Entschädigungspflicht demjenigen, dem sie gehören oder auf dessen Namen sie zugelassen sind.

Was die an Schienen gebundenen Kraftfahrzeuge betrifft, obliegt die Entschädigungspflicht dem Besitzer dieser Kraftfahrzeuge.

Diejenigen, die Fahrzeugen Versicherungsschutz bieten, die den Unfall ganz sicher nicht verursacht haben, sind nicht zur Entschädigung verpflichtet. § 3 - Die in § 2 erwähnten Personen, denen die Entschädigungspflicht obliegt, haften gesamtschuldnerisch den unschuldigen Opfern und ihren Berechtigten gegenüber. Der Anteil an der Schadenslast wird zu gleichen Teilen zwischen diesen Entschädigungspflichtigen aufgeteilt." Art. 24 - In demselben Gesetz wird Kapitel 6, das den Artikel 30 umfasst, aufgehoben.

Art. 25 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 33bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 33bis - Die Abänderungen des vorliegenden Gesetzes sind anwendbar auf Verkehrsunfälle, die sich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Abänderungen ereignen." Art. 26 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 33ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 33ter - Das Inkrafttreten des Gesetzes vom 31. Mai 2017 zur Abänderung des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge, die späteren Abänderungen des vorerwähnten Gesetzes vom 21. November 1989 und die späteren Ausführungserlasse des Letzteren führen innerhalb der durch dessen Bestimmungen festgelegten Grenzen von Rechts wegen zur Änderung der Verpflichtungen der Versicherer, wie sie aus den allgemeinen Bedingungen der laufenden Versicherungsverträge hervorgehen.

Mit Ausnahme von Prämienerhöhungen können diese Abänderungen die Kündigung des laufenden Vertrags nicht rechtfertigen." Art. 27 - Versicherer nehmen formelle Anpassungen der Versicherungsverträge und anderer Versicherungsunterlagen an die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes spätestens am ersten Tag des achtzehnten Monats nach dessen Veröffentlichung vor. Bis zu diesem Datum brauchen die bestehenden und die neuen Versicherungsverträge in ihrer Form nicht den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu entsprechen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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