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| Wet tot wijziging van de wet van 21 november 1989 betreffende de verplichte aansprakelijkheidsverzekering inzake motorrijtuigen. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 21 novembre 1989 relative à l'assurance obligatoire de la responsabilité en matière de véhicules automoteurs. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 31 MEI 2017. - Wet tot wijziging van de wet van 21 november 1989 | 31 MAI 2017. - Loi modifiant la loi du 21 novembre 1989 relative à |
| betreffende de verplichte aansprakelijkheidsverzekering inzake | l'assurance obligatoire de la responsabilité en matière de véhicules |
| motorrijtuigen. - Duitse vertaling | automoteurs. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 mei | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| 2017 tot wijziging van de wet van 21 november 1989 betreffende de | loi du 31 mai 2017 modifiant la loi du 21 novembre 1989 relative à |
| verplichte aansprakelijkheidsverzekering inzake motorrijtuigen | l'assurance obligatoire de la responsabilité en matière de véhicules |
| (Belgisch Staatsblad van 12 juni 2017). | automoteurs (Moniteur belge du 12 juin 2017). |
| Deze vertalinhg is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande de Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 31. MAI 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. November | 31. MAI 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. November |
| 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge | 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die | Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die |
| Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge wird wie folgt | Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. Die Bestimmung des Begriffs "Kleinkraftrad" wird aufgehoben. | 1. Die Bestimmung des Begriffs "Kleinkraftrad" wird aufgehoben. |
| 2. Der Satz "Mit Kraftfahrzeugen gleichgesetzt werden vom König | 2. Der Satz "Mit Kraftfahrzeugen gleichgesetzt werden vom König |
| bestimmte Anhänger, die eigens gebaut worden sind, um zwecks | bestimmte Anhänger, die eigens gebaut worden sind, um zwecks |
| Beförderung von Personen oder Sachen an ein Kraftfahrzeug angekoppelt | Beförderung von Personen oder Sachen an ein Kraftfahrzeug angekoppelt |
| zu werden" wird durch folgenden Satz ergänzt: | zu werden" wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen |
| Erlass näher bestimmen, welche Beförderungsmittel unter den Begriff | Erlass näher bestimmen, welche Beförderungsmittel unter den Begriff |
| Kraftfahrzeug fallen". | Kraftfahrzeug fallen". |
| Art. 3 - In Artikel 2 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "des | Art. 3 - In Artikel 2 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "des |
| Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der | Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der |
| Versicherungsunternehmen" durch die Wörter "von Artikel 19bis-1" | Versicherungsunternehmen" durch die Wörter "von Artikel 19bis-1" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Juli 2005, | 1. In § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Juli 2005, |
| werden die Wörter ", des Arbeitgebers der vorerwähnten Personen, wenn | werden die Wörter ", des Arbeitgebers der vorerwähnten Personen, wenn |
| diese aufgrund von Artikel 18 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | diese aufgrund von Artikel 18 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
| Arbeitsverträge von jeder Haftung befreit sind, und der Organisation, | Arbeitsverträge von jeder Haftung befreit sind, und der Organisation, |
| die die erwähnten Personen als Freiwillige beschäftigt, wenn diese | die die erwähnten Personen als Freiwillige beschäftigt, wenn diese |
| aufgrund von Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte | aufgrund von Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte |
| der Freiwilligen von jeder Haftung befreit sind" durch die Wörter "und | der Freiwilligen von jeder Haftung befreit sind" durch die Wörter "und |
| der Personen, die für vorerwähnte Personen zivilrechtlich haften" | der Personen, die für vorerwähnte Personen zivilrechtlich haften" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 2. Paragraph 1 Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 1 Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: |
| "2. an den mit diesem Fahrzeug gewerbsmäßig und gegen Entgelt | "2. an den mit diesem Fahrzeug gewerbsmäßig und gegen Entgelt |
| beförderten Gütern, mit Ausnahme von persönlicher Kleidung und | beförderten Gütern, mit Ausnahme von persönlicher Kleidung und |
| persönlichem Gepäck der beförderten Personen." | persönlichem Gepäck der beförderten Personen." |
| Art. 5 - Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 5 - Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 22. August 2002, wird aufgehoben. | vom 22. August 2002, wird aufgehoben. |
| Art. 6 - Artikel 6 § 2 Nr. 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 6 - Artikel 6 § 2 Nr. 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
| Art. 7 - Artikel 8 Absatz 3 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 7 - Artikel 8 Absatz 3 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
| Art. 8 - Artikel 9bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 8 - Artikel 9bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 2. August 2002, wird wie folgt abgeändert: | vom 2. August 2002, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 79 § 2 des Gesetzes | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 79 § 2 des Gesetzes |
| vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen" | vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen" |
| durch die Wörter "in Artikel 19bis-2" ersetzt. | durch die Wörter "in Artikel 19bis-2" ersetzt. |
| 2. In § 1 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, | 2. In § 1 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, |
| werden die Wörter "des Gesetzes vom 27. März 1995 über die | werden die Wörter "des Gesetzes vom 27. März 1995 über die |
| Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen" durch | Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen" durch |
| die Wörter "von Teil 6 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die | die Wörter "von Teil 6 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die |
| Versicherungen" ersetzt. | Versicherungen" ersetzt. |
| 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut | 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| " § 4 - Das Bewertungsbüro erstellt alle drei Jahre einen Bericht über | " § 4 - Das Bewertungsbüro erstellt alle drei Jahre einen Bericht über |
| seine Arbeitsweise und die aufgetretenen Probleme, veröffentlicht | seine Arbeitsweise und die aufgetretenen Probleme, veröffentlicht |
| diesen auf seiner Website und übermittelt ihn unverzüglich den | diesen auf seiner Website und übermittelt ihn unverzüglich den |
| Föderalen Gesetzgebenden Kammern." | Föderalen Gesetzgebenden Kammern." |
| Art. 9 - Artikel 9ter § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 9 - Artikel 9ter § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 2. August 2002, wird durch folgenden Satz ergänzt: | Gesetz vom 2. August 2002, wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| "Nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses und auf Vorschlag des | "Nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses und auf Vorschlag des |
| Bewertungsbüros kann der König je nach besonderer Risikokategorie der | Bewertungsbüros kann der König je nach besonderer Risikokategorie der |
| betreffenden Person die Anzahl erforderlicher Weigerungen senken." | betreffenden Person die Anzahl erforderlicher Weigerungen senken." |
| Art. 10 - In Artikel 9quinquies § 1 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 10 - In Artikel 9quinquies § 1 desselben Gesetzes, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 2. August 2002, werden die Wörter "Artikel 79 § 2 | durch das Gesetz vom 2. August 2002, werden die Wörter "Artikel 79 § 2 |
| des vorerwähnten Gesetzes vom 9. Juli 1975" durch die Wörter "Artikel | des vorerwähnten Gesetzes vom 9. Juli 1975" durch die Wörter "Artikel |
| 19bis-2" ersetzt. | 19bis-2" ersetzt. |
| Art. 11 - Artikel 10 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 11 - Artikel 10 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 10. August 2015, wird durch einen Paragraphen 3 mit | Gesetz vom 10. August 2015, wird durch einen Paragraphen 3 mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| " § 3 - Wenn Kraftfahrzeuge, die unter die Anwendung des Gesetzes vom | " § 3 - Wenn Kraftfahrzeuge, die unter die Anwendung des Gesetzes vom |
| 9. Januar 1953 zur Billigung des Abkommens zwischen den Parteien des | 9. Januar 1953 zur Billigung des Abkommens zwischen den Parteien des |
| Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte und | Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte und |
| der Anlage, unterzeichnet in London am 19. Juni 1951, fallen und ihren | der Anlage, unterzeichnet in London am 19. Juni 1951, fallen und ihren |
| gewöhnlichen Standort im Ausland haben, in Belgien Schaden | gewöhnlichen Standort im Ausland haben, in Belgien Schaden |
| verursachen, zahlt der Staat die Entschädigung gemäß § 1 und | verursachen, zahlt der Staat die Entschädigung gemäß § 1 und |
| unbeschadet der Anwendung von Artikel 2 § 2." | unbeschadet der Anwendung von Artikel 2 § 2." |
| Art. 12 - In Kapitel 4 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel | Art. 12 - In Kapitel 4 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel |
| 16bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 16bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 16bis - Der Versicherer kann sich gegenüber dem | "Art. 16bis - Der Versicherer kann sich gegenüber dem |
| Versicherungsnehmer und gegebenenfalls gegenüber dem Versicherten, der | Versicherungsnehmer und gegebenenfalls gegenüber dem Versicherten, der |
| nicht der Versicherungsnehmer ist, einen Regressanspruch vorbehalten, | nicht der Versicherungsnehmer ist, einen Regressanspruch vorbehalten, |
| sofern er nachweist, dass das versicherte Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt | sofern er nachweist, dass das versicherte Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt |
| des Schadensfalls geführt worden ist: | des Schadensfalls geführt worden ist: |
| 1. von einer Person, die nicht das in Belgien erforderliche | 1. von einer Person, die nicht das in Belgien erforderliche |
| gesetzliche Mindestalter hat, um dieses Kraftfahrzeug zu führen, | gesetzliche Mindestalter hat, um dieses Kraftfahrzeug zu führen, |
| 2. von einer Person, die keinen gültigen Führerschein besitzt, um | 2. von einer Person, die keinen gültigen Führerschein besitzt, um |
| dieses Kraftfahrzeug zu führen, | dieses Kraftfahrzeug zu führen, |
| 3. von einer Person, die gegen die spezifischen Einschränkungen beim | 3. von einer Person, die gegen die spezifischen Einschränkungen beim |
| Führen eines Kraftfahrzeugs, die auf ihrem Führerschein vermerkt sind, | Führen eines Kraftfahrzeugs, die auf ihrem Führerschein vermerkt sind, |
| verstoßen hat, | verstoßen hat, |
| 4. von einer Person, die in Belgien Fahrverbot hat, auch wenn der | 4. von einer Person, die in Belgien Fahrverbot hat, auch wenn der |
| Schadensfall sich im Ausland ereignet. | Schadensfall sich im Ausland ereignet. |
| Es besteht kein Regressanspruch in den in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 | Es besteht kein Regressanspruch in den in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 |
| erwähnten Fällen, wenn die Person, die ein Kraftfahrzeug im Ausland | erwähnten Fällen, wenn die Person, die ein Kraftfahrzeug im Ausland |
| führt, die in den örtlichen Gesetzen und Verordnungen vorgeschriebenen | führt, die in den örtlichen Gesetzen und Verordnungen vorgeschriebenen |
| Bedingungen für das Führen dieses Kraftfahrzeugs erfüllt. | Bedingungen für das Führen dieses Kraftfahrzeugs erfüllt. |
| Es besteht kein Regressanspruch in den in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 | Es besteht kein Regressanspruch in den in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 |
| erwähnten Fällen, wenn der Versicherungsnehmer oder der Versicherte, | erwähnten Fällen, wenn der Versicherungsnehmer oder der Versicherte, |
| der nicht der Versicherungsnehmer ist, nachweist, dass diese Situation | der nicht der Versicherungsnehmer ist, nachweist, dass diese Situation |
| nur auf die Nichteinhaltung einer rein administrativen Formalität | nur auf die Nichteinhaltung einer rein administrativen Formalität |
| zurückzuführen ist. | zurückzuführen ist. |
| Der Versicherer kann jedoch in den in Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 | Der Versicherer kann jedoch in den in Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 |
| erwähnten Fällen keinen Regress nehmen gegen den Versicherungsnehmer | erwähnten Fällen keinen Regress nehmen gegen den Versicherungsnehmer |
| oder den Versicherten, der nicht der Versicherungsnehmer ist, wenn | oder den Versicherten, der nicht der Versicherungsnehmer ist, wenn |
| dieser nachweist, dass die Verstöße oder Sachverhalte, die den Regress | dieser nachweist, dass die Verstöße oder Sachverhalte, die den Regress |
| begründen, einem anderen Versicherten zur Last gelegt werden müssen | begründen, einem anderen Versicherten zur Last gelegt werden müssen |
| oder sich entgegen seinen Anweisungen oder ohne sein Wissen ereignet | oder sich entgegen seinen Anweisungen oder ohne sein Wissen ereignet |
| haben." | haben." |
| Art. 13 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 13 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 22. August 2002, wird das Wort "Kleinkrafträder" durch die Wörter | vom 22. August 2002, wird das Wort "Kleinkrafträder" durch die Wörter |
| "nicht zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge" ersetzt. | "nicht zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge" ersetzt. |
| Art. 14 - In Artikel 19bis-6 § 1 Nr. 1 b) desselben Gesetzes, | Art. 14 - In Artikel 19bis-6 § 1 Nr. 1 b) desselben Gesetzes, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 22. August 2002, wird zwischen dem Wort | eingefügt durch das Gesetz vom 22. August 2002, wird zwischen dem Wort |
| "und" und dem Wort "Anschrift" das Wort "aktualisierte" eingefügt. | "und" und dem Wort "Anschrift" das Wort "aktualisierte" eingefügt. |
| Art. 15 - In Artikel 19bis-11 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 15 - In Artikel 19bis-11 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 22. August 2002, wird § 2 aufgehoben. | Gesetz vom 22. August 2002, wird § 2 aufgehoben. |
| Art. 16 - Artikel 19bis-12 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 16 - Artikel 19bis-12 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 22. August 2002, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 22. August 2002, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Nr. 2 werden die Wörter "der Europäischen Union" durch die | 1. In Nr. 2 werden die Wörter "der Europäischen Union" durch die |
| Wörter "des Europäischen Wirtschaftsraums" und die Wörter "Nr. 5, 6 | Wörter "des Europäischen Wirtschaftsraums" und die Wörter "Nr. 5, 6 |
| und 8" werden durch die Wörter "Nr. 5 und 6" ersetzt. | und 8" werden durch die Wörter "Nr. 5 und 6" ersetzt. |
| 2. Eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| "6) sich der Unfall auf dem Gebiet eines Staates des Europäischen | "6) sich der Unfall auf dem Gebiet eines Staates des Europäischen |
| Wirtschaftsraums ereignet hat, was die in Artikel 19bis-11 § 1 Nr. 8 | Wirtschaftsraums ereignet hat, was die in Artikel 19bis-11 § 1 Nr. 8 |
| erwähnten Fälle betrifft." | erwähnten Fälle betrifft." |
| Art. 17 - Artikel 19bis-14 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 17 - Artikel 19bis-14 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 22. August 2002, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 22. August 2002, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 1. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| " § 1/1 - Wenn der Fonds den Geschädigten in Anwendung von Artikel | " § 1/1 - Wenn der Fonds den Geschädigten in Anwendung von Artikel |
| 19bis-11 § 1 Nr. 4 entschädigt hat, hat er nur gegenüber dem Dieb, | 19bis-11 § 1 Nr. 4 entschädigt hat, hat er nur gegenüber dem Dieb, |
| Gewalttäter oder Hehler Anspruch auf Erstattung des als Entschädigung | Gewalttäter oder Hehler Anspruch auf Erstattung des als Entschädigung |
| gezahlten Betrags." | gezahlten Betrags." |
| 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| " § 5 - In Abweichung von § 1 und im Fall von Artikel 19bis-11 § 1 Nr. | " § 5 - In Abweichung von § 1 und im Fall von Artikel 19bis-11 § 1 Nr. |
| 8 hat der Fonds gegenüber dem Besitzer des Kraftfahrzeugs und | 8 hat der Fonds gegenüber dem Besitzer des Kraftfahrzeugs und |
| eventuell gegenüber seinem Versicherer einen Regressanspruch in Höhe | eventuell gegenüber seinem Versicherer einen Regressanspruch in Höhe |
| des Entschädigungsbetrags. Der Besitzer verfügt über keinerlei Rechte, | des Entschädigungsbetrags. Der Besitzer verfügt über keinerlei Rechte, |
| um den Entschädigungsbetrag zurückzufordern. | um den Entschädigungsbetrag zurückzufordern. |
| In Abweichung von vorhergehendem Absatz findet § 1 weiterhin | In Abweichung von vorhergehendem Absatz findet § 1 weiterhin |
| Anwendung, wenn der Unfall und der Schaden vorsätzlich verursacht | Anwendung, wenn der Unfall und der Schaden vorsätzlich verursacht |
| worden sind." | worden sind." |
| Art. 18 - Artikel 19bis-17 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 18 - Artikel 19bis-17 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 22. August 2002, wird durch die Wörter ", | durch das Gesetz vom 22. August 2002, wird durch die Wörter ", |
| insofern es sich dabei um den Besitzer des Fahrzeugs oder die Person, | insofern es sich dabei um den Besitzer des Fahrzeugs oder die Person, |
| die den Unfall und den Schaden vorsätzlich verursacht hat, handelt" | die den Unfall und den Schaden vorsätzlich verursacht hat, handelt" |
| ergänzt. | ergänzt. |
| Art. 19 - Artikel 19bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 19 - Artikel 19bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 2. August 2002, wird wie folgt abgeändert: | vom 2. August 2002, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 79 § 2 des Gesetzes vom 9. | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 79 § 2 des Gesetzes vom 9. |
| Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen" durch die | Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen" durch die |
| Wörter "Artikel 19bis-2" ersetzt. | Wörter "Artikel 19bis-2" ersetzt. |
| 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 80 § 6 desselben Gesetzes" | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 80 § 6 desselben Gesetzes" |
| durch die Wörter "Artikel 19bis-6" ersetzt. | durch die Wörter "Artikel 19bis-6" ersetzt. |
| Art. 20 - In Artikel 20 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 20 - In Artikel 20 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 2. August 2002, werden zwischen den Wörtern "gegen | Gesetz vom 2. August 2002, werden zwischen den Wörtern "gegen |
| vorliegendes Gesetz aufzunehmen," und den Wörtern "das Fahrzeug" die | vorliegendes Gesetz aufzunehmen," und den Wörtern "das Fahrzeug" die |
| Wörter "das Fahrzeug stilllegen beziehungsweise" eingefügt. | Wörter "das Fahrzeug stilllegen beziehungsweise" eingefügt. |
| Art. 21 - In Artikel 21 § 4 Absatz 6 desselben Gesetzes, ersetzt durch | Art. 21 - In Artikel 21 § 4 Absatz 6 desselben Gesetzes, ersetzt durch |
| das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird das Wort "Einschreiben" durch | das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird das Wort "Einschreiben" durch |
| das Wort "Einschreibesendung" ersetzt. | das Wort "Einschreibesendung" ersetzt. |
| Art. 22 - In Artikel 29bis § 1 Absatz 4 desselben Gesetzes, ersetzt | Art. 22 - In Artikel 29bis § 1 Absatz 4 desselben Gesetzes, ersetzt |
| durch das Gesetz vom 13. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 13. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz |
| vom 19. Januar 2001, werden die Wörter "Artikel 80 des Gesetzes vom 9. | vom 19. Januar 2001, werden die Wörter "Artikel 80 des Gesetzes vom 9. |
| Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen" durch die | Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen" durch die |
| Wörter "Artikel 19bis-11 § 1" ersetzt. | Wörter "Artikel 19bis-11 § 1" ersetzt. |
| Art. 23 - Artikel 29ter desselben Gesetzes, aufgehoben durch das | Art. 23 - Artikel 29ter desselben Gesetzes, aufgehoben durch das |
| Gesetz vom 13. April 1995, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 13. April 1995, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
| aufgenommen: | aufgenommen: |
| "Art. 29ter - § 1 - Wenn zwei oder mehrere Fahrzeuge an einem | "Art. 29ter - § 1 - Wenn zwei oder mehrere Fahrzeuge an einem |
| Verkehrsunfall in Belgien beteiligt sind und wenn es nicht möglich | Verkehrsunfall in Belgien beteiligt sind und wenn es nicht möglich |
| ist, festzustellen, welches Fahrzeug den Unfall verursacht hat, werden | ist, festzustellen, welches Fahrzeug den Unfall verursacht hat, werden |
| alle Schäden, die die unschuldigen Opfer und ihre Berechtigten, das | alle Schäden, die die unschuldigen Opfer und ihre Berechtigten, das |
| heißt die Personen, die offensichtlich keine Verantwortung tragen, | heißt die Personen, die offensichtlich keine Verantwortung tragen, |
| erleiden, gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels übernommen. | erleiden, gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels übernommen. |
| Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter |
| Fahrzeug alle Kraftfahrzeuge, so wie sie in Artikel 1 bestimmt sind, | Fahrzeug alle Kraftfahrzeuge, so wie sie in Artikel 1 bestimmt sind, |
| und die an Gleise gebundenen motorisierten Fahrzeuge. | und die an Gleise gebundenen motorisierten Fahrzeuge. |
| Schäden, für die eine Entschädigung in Ausführung von Artikel 29bis | Schäden, für die eine Entschädigung in Ausführung von Artikel 29bis |
| gewährt werden kann, sind von der Anwendung des vorliegenden Artikels | gewährt werden kann, sind von der Anwendung des vorliegenden Artikels |
| ausgeschlossen. | ausgeschlossen. |
| Schäden, die an Fahrzeugen entstanden sind, die den Unfall | Schäden, die an Fahrzeugen entstanden sind, die den Unfall |
| offensichtlich nicht verursacht haben, kommen in Anwendung des | offensichtlich nicht verursacht haben, kommen in Anwendung des |
| vorliegenden Artikels für eine Entschädigung in Betracht. Schäden an | vorliegenden Artikels für eine Entschädigung in Betracht. Schäden an |
| anderen beteiligten Fahrzeugen sind von der Anwendung des vorliegenden | anderen beteiligten Fahrzeugen sind von der Anwendung des vorliegenden |
| Artikels ausgenommen. | Artikels ausgenommen. |
| Auf die in Artikel 1 erwähnten Kraftfahrzeuge ist der vorliegende | Auf die in Artikel 1 erwähnten Kraftfahrzeuge ist der vorliegende |
| Artikel anwendbar, wenn der Unfall sich an den in Artikel 2 § 1 | Artikel anwendbar, wenn der Unfall sich an den in Artikel 2 § 1 |
| erwähnten Orten ereignet. | erwähnten Orten ereignet. |
| § 2 - Was die in Artikel 1 erwähnten Kraftfahrzeuge betrifft, obliegt | § 2 - Was die in Artikel 1 erwähnten Kraftfahrzeuge betrifft, obliegt |
| die Entschädigungspflicht den Versicherern, die ihre zivilrechtliche | die Entschädigungspflicht den Versicherern, die ihre zivilrechtliche |
| Haftung decken. Der Fonds entschädigt die unschuldigen Opfer und ihre | Haftung decken. Der Fonds entschädigt die unschuldigen Opfer und ihre |
| Berechtigten in den in Artikel 19bis-11 § 1 Nr. 1, 2, 4, 7 und 8 | Berechtigten in den in Artikel 19bis-11 § 1 Nr. 1, 2, 4, 7 und 8 |
| erwähnten Fällen. | erwähnten Fällen. |
| Was die Kraftfahrzeuge betrifft, die in Ausführung von Artikel 10 von | Was die Kraftfahrzeuge betrifft, die in Ausführung von Artikel 10 von |
| der Versicherungspflicht befreit sind, obliegt die | der Versicherungspflicht befreit sind, obliegt die |
| Entschädigungspflicht demjenigen, dem sie gehören oder auf dessen | Entschädigungspflicht demjenigen, dem sie gehören oder auf dessen |
| Namen sie zugelassen sind. | Namen sie zugelassen sind. |
| Was die an Schienen gebundenen Kraftfahrzeuge betrifft, obliegt die | Was die an Schienen gebundenen Kraftfahrzeuge betrifft, obliegt die |
| Entschädigungspflicht dem Besitzer dieser Kraftfahrzeuge. | Entschädigungspflicht dem Besitzer dieser Kraftfahrzeuge. |
| Diejenigen, die Fahrzeugen Versicherungsschutz bieten, die den Unfall | Diejenigen, die Fahrzeugen Versicherungsschutz bieten, die den Unfall |
| ganz sicher nicht verursacht haben, sind nicht zur Entschädigung | ganz sicher nicht verursacht haben, sind nicht zur Entschädigung |
| verpflichtet. | verpflichtet. |
| § 3 - Die in § 2 erwähnten Personen, denen die Entschädigungspflicht | § 3 - Die in § 2 erwähnten Personen, denen die Entschädigungspflicht |
| obliegt, haften gesamtschuldnerisch den unschuldigen Opfern und ihren | obliegt, haften gesamtschuldnerisch den unschuldigen Opfern und ihren |
| Berechtigten gegenüber. Der Anteil an der Schadenslast wird zu | Berechtigten gegenüber. Der Anteil an der Schadenslast wird zu |
| gleichen Teilen zwischen diesen Entschädigungspflichtigen aufgeteilt." | gleichen Teilen zwischen diesen Entschädigungspflichtigen aufgeteilt." |
| Art. 24 - In demselben Gesetz wird Kapitel 6, das den Artikel 30 | Art. 24 - In demselben Gesetz wird Kapitel 6, das den Artikel 30 |
| umfasst, aufgehoben. | umfasst, aufgehoben. |
| Art. 25 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 33bis mit folgendem | Art. 25 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 33bis mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 33bis - Die Abänderungen des vorliegenden Gesetzes sind | "Art. 33bis - Die Abänderungen des vorliegenden Gesetzes sind |
| anwendbar auf Verkehrsunfälle, die sich ab dem Zeitpunkt des | anwendbar auf Verkehrsunfälle, die sich ab dem Zeitpunkt des |
| Inkrafttretens dieser Abänderungen ereignen." | Inkrafttretens dieser Abänderungen ereignen." |
| Art. 26 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 33ter mit folgendem | Art. 26 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 33ter mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 33ter - Das Inkrafttreten des Gesetzes vom 31. Mai 2017 zur | "Art. 33ter - Das Inkrafttreten des Gesetzes vom 31. Mai 2017 zur |
| Abänderung des Gesetzes vom 21. November 1989 über die | Abänderung des Gesetzes vom 21. November 1989 über die |
| Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge, die späteren | Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge, die späteren |
| Abänderungen des vorerwähnten Gesetzes vom 21. November 1989 und die | Abänderungen des vorerwähnten Gesetzes vom 21. November 1989 und die |
| späteren Ausführungserlasse des Letzteren führen innerhalb der durch | späteren Ausführungserlasse des Letzteren führen innerhalb der durch |
| dessen Bestimmungen festgelegten Grenzen von Rechts wegen zur Änderung | dessen Bestimmungen festgelegten Grenzen von Rechts wegen zur Änderung |
| der Verpflichtungen der Versicherer, wie sie aus den allgemeinen | der Verpflichtungen der Versicherer, wie sie aus den allgemeinen |
| Bedingungen der laufenden Versicherungsverträge hervorgehen. | Bedingungen der laufenden Versicherungsverträge hervorgehen. |
| Mit Ausnahme von Prämienerhöhungen können diese Abänderungen die | Mit Ausnahme von Prämienerhöhungen können diese Abänderungen die |
| Kündigung des laufenden Vertrags nicht rechtfertigen." | Kündigung des laufenden Vertrags nicht rechtfertigen." |
| Art. 27 - Versicherer nehmen formelle Anpassungen der | Art. 27 - Versicherer nehmen formelle Anpassungen der |
| Versicherungsverträge und anderer Versicherungsunterlagen an die | Versicherungsverträge und anderer Versicherungsunterlagen an die |
| Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes spätestens am ersten Tag des | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes spätestens am ersten Tag des |
| achtzehnten Monats nach dessen Veröffentlichung vor. Bis zu diesem | achtzehnten Monats nach dessen Veröffentlichung vor. Bis zu diesem |
| Datum brauchen die bestehenden und die neuen Versicherungsverträge in | Datum brauchen die bestehenden und die neuen Versicherungsverträge in |
| ihrer Form nicht den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu | ihrer Form nicht den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu |
| entsprechen. | entsprechen. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 2017 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
| K. PEETERS | K. PEETERS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |