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Wet tot wijziging van de wet van 21 november 1989 betreffende de verplichte aansprakelijkheidsverzekering inzake motorrijtuigen. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 21 novembre 1989 relative à l'assurance obligatoire de la responsabilité en matière de véhicules automoteurs. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
31 MEI 2017. - Wet tot wijziging van de wet van 21 november 1989 | 31 MAI 2017. - Loi modifiant la loi du 21 novembre 1989 relative à |
betreffende de verplichte aansprakelijkheidsverzekering inzake | l'assurance obligatoire de la responsabilité en matière de véhicules |
motorrijtuigen. - Duitse vertaling | automoteurs. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 mei | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2017 tot wijziging van de wet van 21 november 1989 betreffende de | loi du 31 mai 2017 modifiant la loi du 21 novembre 1989 relative à |
verplichte aansprakelijkheidsverzekering inzake motorrijtuigen | l'assurance obligatoire de la responsabilité en matière de véhicules |
(Belgisch Staatsblad van 12 juni 2017). | automoteurs (Moniteur belge du 12 juin 2017). |
Deze vertalinhg is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande de Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
31. MAI 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. November | 31. MAI 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. November |
1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge | 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die | Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die |
Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge wird wie folgt | Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Die Bestimmung des Begriffs "Kleinkraftrad" wird aufgehoben. | 1. Die Bestimmung des Begriffs "Kleinkraftrad" wird aufgehoben. |
2. Der Satz "Mit Kraftfahrzeugen gleichgesetzt werden vom König | 2. Der Satz "Mit Kraftfahrzeugen gleichgesetzt werden vom König |
bestimmte Anhänger, die eigens gebaut worden sind, um zwecks | bestimmte Anhänger, die eigens gebaut worden sind, um zwecks |
Beförderung von Personen oder Sachen an ein Kraftfahrzeug angekoppelt | Beförderung von Personen oder Sachen an ein Kraftfahrzeug angekoppelt |
zu werden" wird durch folgenden Satz ergänzt: | zu werden" wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen |
Erlass näher bestimmen, welche Beförderungsmittel unter den Begriff | Erlass näher bestimmen, welche Beförderungsmittel unter den Begriff |
Kraftfahrzeug fallen". | Kraftfahrzeug fallen". |
Art. 3 - In Artikel 2 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "des | Art. 3 - In Artikel 2 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "des |
Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der | Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der |
Versicherungsunternehmen" durch die Wörter "von Artikel 19bis-1" | Versicherungsunternehmen" durch die Wörter "von Artikel 19bis-1" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Juli 2005, | 1. In § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Juli 2005, |
werden die Wörter ", des Arbeitgebers der vorerwähnten Personen, wenn | werden die Wörter ", des Arbeitgebers der vorerwähnten Personen, wenn |
diese aufgrund von Artikel 18 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | diese aufgrund von Artikel 18 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge von jeder Haftung befreit sind, und der Organisation, | Arbeitsverträge von jeder Haftung befreit sind, und der Organisation, |
die die erwähnten Personen als Freiwillige beschäftigt, wenn diese | die die erwähnten Personen als Freiwillige beschäftigt, wenn diese |
aufgrund von Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte | aufgrund von Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte |
der Freiwilligen von jeder Haftung befreit sind" durch die Wörter "und | der Freiwilligen von jeder Haftung befreit sind" durch die Wörter "und |
der Personen, die für vorerwähnte Personen zivilrechtlich haften" | der Personen, die für vorerwähnte Personen zivilrechtlich haften" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Paragraph 1 Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 1 Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: |
"2. an den mit diesem Fahrzeug gewerbsmäßig und gegen Entgelt | "2. an den mit diesem Fahrzeug gewerbsmäßig und gegen Entgelt |
beförderten Gütern, mit Ausnahme von persönlicher Kleidung und | beförderten Gütern, mit Ausnahme von persönlicher Kleidung und |
persönlichem Gepäck der beförderten Personen." | persönlichem Gepäck der beförderten Personen." |
Art. 5 - Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 5 - Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 22. August 2002, wird aufgehoben. | vom 22. August 2002, wird aufgehoben. |
Art. 6 - Artikel 6 § 2 Nr. 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 6 - Artikel 6 § 2 Nr. 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Art. 7 - Artikel 8 Absatz 3 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 7 - Artikel 8 Absatz 3 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Art. 8 - Artikel 9bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 8 - Artikel 9bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 2. August 2002, wird wie folgt abgeändert: | vom 2. August 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 79 § 2 des Gesetzes | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 79 § 2 des Gesetzes |
vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen" | vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen" |
durch die Wörter "in Artikel 19bis-2" ersetzt. | durch die Wörter "in Artikel 19bis-2" ersetzt. |
2. In § 1 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, | 2. In § 1 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, |
werden die Wörter "des Gesetzes vom 27. März 1995 über die | werden die Wörter "des Gesetzes vom 27. März 1995 über die |
Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen" durch | Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen" durch |
die Wörter "von Teil 6 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die | die Wörter "von Teil 6 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die |
Versicherungen" ersetzt. | Versicherungen" ersetzt. |
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut | 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 4 - Das Bewertungsbüro erstellt alle drei Jahre einen Bericht über | " § 4 - Das Bewertungsbüro erstellt alle drei Jahre einen Bericht über |
seine Arbeitsweise und die aufgetretenen Probleme, veröffentlicht | seine Arbeitsweise und die aufgetretenen Probleme, veröffentlicht |
diesen auf seiner Website und übermittelt ihn unverzüglich den | diesen auf seiner Website und übermittelt ihn unverzüglich den |
Föderalen Gesetzgebenden Kammern." | Föderalen Gesetzgebenden Kammern." |
Art. 9 - Artikel 9ter § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 9 - Artikel 9ter § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 2. August 2002, wird durch folgenden Satz ergänzt: | Gesetz vom 2. August 2002, wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses und auf Vorschlag des | "Nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses und auf Vorschlag des |
Bewertungsbüros kann der König je nach besonderer Risikokategorie der | Bewertungsbüros kann der König je nach besonderer Risikokategorie der |
betreffenden Person die Anzahl erforderlicher Weigerungen senken." | betreffenden Person die Anzahl erforderlicher Weigerungen senken." |
Art. 10 - In Artikel 9quinquies § 1 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 10 - In Artikel 9quinquies § 1 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 2. August 2002, werden die Wörter "Artikel 79 § 2 | durch das Gesetz vom 2. August 2002, werden die Wörter "Artikel 79 § 2 |
des vorerwähnten Gesetzes vom 9. Juli 1975" durch die Wörter "Artikel | des vorerwähnten Gesetzes vom 9. Juli 1975" durch die Wörter "Artikel |
19bis-2" ersetzt. | 19bis-2" ersetzt. |
Art. 11 - Artikel 10 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 11 - Artikel 10 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 10. August 2015, wird durch einen Paragraphen 3 mit | Gesetz vom 10. August 2015, wird durch einen Paragraphen 3 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 3 - Wenn Kraftfahrzeuge, die unter die Anwendung des Gesetzes vom | " § 3 - Wenn Kraftfahrzeuge, die unter die Anwendung des Gesetzes vom |
9. Januar 1953 zur Billigung des Abkommens zwischen den Parteien des | 9. Januar 1953 zur Billigung des Abkommens zwischen den Parteien des |
Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte und | Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte und |
der Anlage, unterzeichnet in London am 19. Juni 1951, fallen und ihren | der Anlage, unterzeichnet in London am 19. Juni 1951, fallen und ihren |
gewöhnlichen Standort im Ausland haben, in Belgien Schaden | gewöhnlichen Standort im Ausland haben, in Belgien Schaden |
verursachen, zahlt der Staat die Entschädigung gemäß § 1 und | verursachen, zahlt der Staat die Entschädigung gemäß § 1 und |
unbeschadet der Anwendung von Artikel 2 § 2." | unbeschadet der Anwendung von Artikel 2 § 2." |
Art. 12 - In Kapitel 4 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel | Art. 12 - In Kapitel 4 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel |
16bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 16bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 16bis - Der Versicherer kann sich gegenüber dem | "Art. 16bis - Der Versicherer kann sich gegenüber dem |
Versicherungsnehmer und gegebenenfalls gegenüber dem Versicherten, der | Versicherungsnehmer und gegebenenfalls gegenüber dem Versicherten, der |
nicht der Versicherungsnehmer ist, einen Regressanspruch vorbehalten, | nicht der Versicherungsnehmer ist, einen Regressanspruch vorbehalten, |
sofern er nachweist, dass das versicherte Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt | sofern er nachweist, dass das versicherte Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt |
des Schadensfalls geführt worden ist: | des Schadensfalls geführt worden ist: |
1. von einer Person, die nicht das in Belgien erforderliche | 1. von einer Person, die nicht das in Belgien erforderliche |
gesetzliche Mindestalter hat, um dieses Kraftfahrzeug zu führen, | gesetzliche Mindestalter hat, um dieses Kraftfahrzeug zu führen, |
2. von einer Person, die keinen gültigen Führerschein besitzt, um | 2. von einer Person, die keinen gültigen Führerschein besitzt, um |
dieses Kraftfahrzeug zu führen, | dieses Kraftfahrzeug zu führen, |
3. von einer Person, die gegen die spezifischen Einschränkungen beim | 3. von einer Person, die gegen die spezifischen Einschränkungen beim |
Führen eines Kraftfahrzeugs, die auf ihrem Führerschein vermerkt sind, | Führen eines Kraftfahrzeugs, die auf ihrem Führerschein vermerkt sind, |
verstoßen hat, | verstoßen hat, |
4. von einer Person, die in Belgien Fahrverbot hat, auch wenn der | 4. von einer Person, die in Belgien Fahrverbot hat, auch wenn der |
Schadensfall sich im Ausland ereignet. | Schadensfall sich im Ausland ereignet. |
Es besteht kein Regressanspruch in den in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 | Es besteht kein Regressanspruch in den in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 |
erwähnten Fällen, wenn die Person, die ein Kraftfahrzeug im Ausland | erwähnten Fällen, wenn die Person, die ein Kraftfahrzeug im Ausland |
führt, die in den örtlichen Gesetzen und Verordnungen vorgeschriebenen | führt, die in den örtlichen Gesetzen und Verordnungen vorgeschriebenen |
Bedingungen für das Führen dieses Kraftfahrzeugs erfüllt. | Bedingungen für das Führen dieses Kraftfahrzeugs erfüllt. |
Es besteht kein Regressanspruch in den in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 | Es besteht kein Regressanspruch in den in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 |
erwähnten Fällen, wenn der Versicherungsnehmer oder der Versicherte, | erwähnten Fällen, wenn der Versicherungsnehmer oder der Versicherte, |
der nicht der Versicherungsnehmer ist, nachweist, dass diese Situation | der nicht der Versicherungsnehmer ist, nachweist, dass diese Situation |
nur auf die Nichteinhaltung einer rein administrativen Formalität | nur auf die Nichteinhaltung einer rein administrativen Formalität |
zurückzuführen ist. | zurückzuführen ist. |
Der Versicherer kann jedoch in den in Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 | Der Versicherer kann jedoch in den in Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 |
erwähnten Fällen keinen Regress nehmen gegen den Versicherungsnehmer | erwähnten Fällen keinen Regress nehmen gegen den Versicherungsnehmer |
oder den Versicherten, der nicht der Versicherungsnehmer ist, wenn | oder den Versicherten, der nicht der Versicherungsnehmer ist, wenn |
dieser nachweist, dass die Verstöße oder Sachverhalte, die den Regress | dieser nachweist, dass die Verstöße oder Sachverhalte, die den Regress |
begründen, einem anderen Versicherten zur Last gelegt werden müssen | begründen, einem anderen Versicherten zur Last gelegt werden müssen |
oder sich entgegen seinen Anweisungen oder ohne sein Wissen ereignet | oder sich entgegen seinen Anweisungen oder ohne sein Wissen ereignet |
haben." | haben." |
Art. 13 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 13 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 22. August 2002, wird das Wort "Kleinkrafträder" durch die Wörter | vom 22. August 2002, wird das Wort "Kleinkrafträder" durch die Wörter |
"nicht zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge" ersetzt. | "nicht zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge" ersetzt. |
Art. 14 - In Artikel 19bis-6 § 1 Nr. 1 b) desselben Gesetzes, | Art. 14 - In Artikel 19bis-6 § 1 Nr. 1 b) desselben Gesetzes, |
eingefügt durch das Gesetz vom 22. August 2002, wird zwischen dem Wort | eingefügt durch das Gesetz vom 22. August 2002, wird zwischen dem Wort |
"und" und dem Wort "Anschrift" das Wort "aktualisierte" eingefügt. | "und" und dem Wort "Anschrift" das Wort "aktualisierte" eingefügt. |
Art. 15 - In Artikel 19bis-11 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 15 - In Artikel 19bis-11 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 22. August 2002, wird § 2 aufgehoben. | Gesetz vom 22. August 2002, wird § 2 aufgehoben. |
Art. 16 - Artikel 19bis-12 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 16 - Artikel 19bis-12 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 22. August 2002, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 22. August 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 2 werden die Wörter "der Europäischen Union" durch die | 1. In Nr. 2 werden die Wörter "der Europäischen Union" durch die |
Wörter "des Europäischen Wirtschaftsraums" und die Wörter "Nr. 5, 6 | Wörter "des Europäischen Wirtschaftsraums" und die Wörter "Nr. 5, 6 |
und 8" werden durch die Wörter "Nr. 5 und 6" ersetzt. | und 8" werden durch die Wörter "Nr. 5 und 6" ersetzt. |
2. Eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"6) sich der Unfall auf dem Gebiet eines Staates des Europäischen | "6) sich der Unfall auf dem Gebiet eines Staates des Europäischen |
Wirtschaftsraums ereignet hat, was die in Artikel 19bis-11 § 1 Nr. 8 | Wirtschaftsraums ereignet hat, was die in Artikel 19bis-11 § 1 Nr. 8 |
erwähnten Fälle betrifft." | erwähnten Fälle betrifft." |
Art. 17 - Artikel 19bis-14 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 17 - Artikel 19bis-14 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 22. August 2002, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 22. August 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 1. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 1/1 - Wenn der Fonds den Geschädigten in Anwendung von Artikel | " § 1/1 - Wenn der Fonds den Geschädigten in Anwendung von Artikel |
19bis-11 § 1 Nr. 4 entschädigt hat, hat er nur gegenüber dem Dieb, | 19bis-11 § 1 Nr. 4 entschädigt hat, hat er nur gegenüber dem Dieb, |
Gewalttäter oder Hehler Anspruch auf Erstattung des als Entschädigung | Gewalttäter oder Hehler Anspruch auf Erstattung des als Entschädigung |
gezahlten Betrags." | gezahlten Betrags." |
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 5 - In Abweichung von § 1 und im Fall von Artikel 19bis-11 § 1 Nr. | " § 5 - In Abweichung von § 1 und im Fall von Artikel 19bis-11 § 1 Nr. |
8 hat der Fonds gegenüber dem Besitzer des Kraftfahrzeugs und | 8 hat der Fonds gegenüber dem Besitzer des Kraftfahrzeugs und |
eventuell gegenüber seinem Versicherer einen Regressanspruch in Höhe | eventuell gegenüber seinem Versicherer einen Regressanspruch in Höhe |
des Entschädigungsbetrags. Der Besitzer verfügt über keinerlei Rechte, | des Entschädigungsbetrags. Der Besitzer verfügt über keinerlei Rechte, |
um den Entschädigungsbetrag zurückzufordern. | um den Entschädigungsbetrag zurückzufordern. |
In Abweichung von vorhergehendem Absatz findet § 1 weiterhin | In Abweichung von vorhergehendem Absatz findet § 1 weiterhin |
Anwendung, wenn der Unfall und der Schaden vorsätzlich verursacht | Anwendung, wenn der Unfall und der Schaden vorsätzlich verursacht |
worden sind." | worden sind." |
Art. 18 - Artikel 19bis-17 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 18 - Artikel 19bis-17 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 22. August 2002, wird durch die Wörter ", | durch das Gesetz vom 22. August 2002, wird durch die Wörter ", |
insofern es sich dabei um den Besitzer des Fahrzeugs oder die Person, | insofern es sich dabei um den Besitzer des Fahrzeugs oder die Person, |
die den Unfall und den Schaden vorsätzlich verursacht hat, handelt" | die den Unfall und den Schaden vorsätzlich verursacht hat, handelt" |
ergänzt. | ergänzt. |
Art. 19 - Artikel 19bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 19 - Artikel 19bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 2. August 2002, wird wie folgt abgeändert: | vom 2. August 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 79 § 2 des Gesetzes vom 9. | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 79 § 2 des Gesetzes vom 9. |
Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen" durch die | Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen" durch die |
Wörter "Artikel 19bis-2" ersetzt. | Wörter "Artikel 19bis-2" ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 80 § 6 desselben Gesetzes" | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 80 § 6 desselben Gesetzes" |
durch die Wörter "Artikel 19bis-6" ersetzt. | durch die Wörter "Artikel 19bis-6" ersetzt. |
Art. 20 - In Artikel 20 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 20 - In Artikel 20 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 2. August 2002, werden zwischen den Wörtern "gegen | Gesetz vom 2. August 2002, werden zwischen den Wörtern "gegen |
vorliegendes Gesetz aufzunehmen," und den Wörtern "das Fahrzeug" die | vorliegendes Gesetz aufzunehmen," und den Wörtern "das Fahrzeug" die |
Wörter "das Fahrzeug stilllegen beziehungsweise" eingefügt. | Wörter "das Fahrzeug stilllegen beziehungsweise" eingefügt. |
Art. 21 - In Artikel 21 § 4 Absatz 6 desselben Gesetzes, ersetzt durch | Art. 21 - In Artikel 21 § 4 Absatz 6 desselben Gesetzes, ersetzt durch |
das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird das Wort "Einschreiben" durch | das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird das Wort "Einschreiben" durch |
das Wort "Einschreibesendung" ersetzt. | das Wort "Einschreibesendung" ersetzt. |
Art. 22 - In Artikel 29bis § 1 Absatz 4 desselben Gesetzes, ersetzt | Art. 22 - In Artikel 29bis § 1 Absatz 4 desselben Gesetzes, ersetzt |
durch das Gesetz vom 13. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 13. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz |
vom 19. Januar 2001, werden die Wörter "Artikel 80 des Gesetzes vom 9. | vom 19. Januar 2001, werden die Wörter "Artikel 80 des Gesetzes vom 9. |
Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen" durch die | Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen" durch die |
Wörter "Artikel 19bis-11 § 1" ersetzt. | Wörter "Artikel 19bis-11 § 1" ersetzt. |
Art. 23 - Artikel 29ter desselben Gesetzes, aufgehoben durch das | Art. 23 - Artikel 29ter desselben Gesetzes, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 13. April 1995, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 13. April 1995, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
"Art. 29ter - § 1 - Wenn zwei oder mehrere Fahrzeuge an einem | "Art. 29ter - § 1 - Wenn zwei oder mehrere Fahrzeuge an einem |
Verkehrsunfall in Belgien beteiligt sind und wenn es nicht möglich | Verkehrsunfall in Belgien beteiligt sind und wenn es nicht möglich |
ist, festzustellen, welches Fahrzeug den Unfall verursacht hat, werden | ist, festzustellen, welches Fahrzeug den Unfall verursacht hat, werden |
alle Schäden, die die unschuldigen Opfer und ihre Berechtigten, das | alle Schäden, die die unschuldigen Opfer und ihre Berechtigten, das |
heißt die Personen, die offensichtlich keine Verantwortung tragen, | heißt die Personen, die offensichtlich keine Verantwortung tragen, |
erleiden, gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels übernommen. | erleiden, gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels übernommen. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter |
Fahrzeug alle Kraftfahrzeuge, so wie sie in Artikel 1 bestimmt sind, | Fahrzeug alle Kraftfahrzeuge, so wie sie in Artikel 1 bestimmt sind, |
und die an Gleise gebundenen motorisierten Fahrzeuge. | und die an Gleise gebundenen motorisierten Fahrzeuge. |
Schäden, für die eine Entschädigung in Ausführung von Artikel 29bis | Schäden, für die eine Entschädigung in Ausführung von Artikel 29bis |
gewährt werden kann, sind von der Anwendung des vorliegenden Artikels | gewährt werden kann, sind von der Anwendung des vorliegenden Artikels |
ausgeschlossen. | ausgeschlossen. |
Schäden, die an Fahrzeugen entstanden sind, die den Unfall | Schäden, die an Fahrzeugen entstanden sind, die den Unfall |
offensichtlich nicht verursacht haben, kommen in Anwendung des | offensichtlich nicht verursacht haben, kommen in Anwendung des |
vorliegenden Artikels für eine Entschädigung in Betracht. Schäden an | vorliegenden Artikels für eine Entschädigung in Betracht. Schäden an |
anderen beteiligten Fahrzeugen sind von der Anwendung des vorliegenden | anderen beteiligten Fahrzeugen sind von der Anwendung des vorliegenden |
Artikels ausgenommen. | Artikels ausgenommen. |
Auf die in Artikel 1 erwähnten Kraftfahrzeuge ist der vorliegende | Auf die in Artikel 1 erwähnten Kraftfahrzeuge ist der vorliegende |
Artikel anwendbar, wenn der Unfall sich an den in Artikel 2 § 1 | Artikel anwendbar, wenn der Unfall sich an den in Artikel 2 § 1 |
erwähnten Orten ereignet. | erwähnten Orten ereignet. |
§ 2 - Was die in Artikel 1 erwähnten Kraftfahrzeuge betrifft, obliegt | § 2 - Was die in Artikel 1 erwähnten Kraftfahrzeuge betrifft, obliegt |
die Entschädigungspflicht den Versicherern, die ihre zivilrechtliche | die Entschädigungspflicht den Versicherern, die ihre zivilrechtliche |
Haftung decken. Der Fonds entschädigt die unschuldigen Opfer und ihre | Haftung decken. Der Fonds entschädigt die unschuldigen Opfer und ihre |
Berechtigten in den in Artikel 19bis-11 § 1 Nr. 1, 2, 4, 7 und 8 | Berechtigten in den in Artikel 19bis-11 § 1 Nr. 1, 2, 4, 7 und 8 |
erwähnten Fällen. | erwähnten Fällen. |
Was die Kraftfahrzeuge betrifft, die in Ausführung von Artikel 10 von | Was die Kraftfahrzeuge betrifft, die in Ausführung von Artikel 10 von |
der Versicherungspflicht befreit sind, obliegt die | der Versicherungspflicht befreit sind, obliegt die |
Entschädigungspflicht demjenigen, dem sie gehören oder auf dessen | Entschädigungspflicht demjenigen, dem sie gehören oder auf dessen |
Namen sie zugelassen sind. | Namen sie zugelassen sind. |
Was die an Schienen gebundenen Kraftfahrzeuge betrifft, obliegt die | Was die an Schienen gebundenen Kraftfahrzeuge betrifft, obliegt die |
Entschädigungspflicht dem Besitzer dieser Kraftfahrzeuge. | Entschädigungspflicht dem Besitzer dieser Kraftfahrzeuge. |
Diejenigen, die Fahrzeugen Versicherungsschutz bieten, die den Unfall | Diejenigen, die Fahrzeugen Versicherungsschutz bieten, die den Unfall |
ganz sicher nicht verursacht haben, sind nicht zur Entschädigung | ganz sicher nicht verursacht haben, sind nicht zur Entschädigung |
verpflichtet. | verpflichtet. |
§ 3 - Die in § 2 erwähnten Personen, denen die Entschädigungspflicht | § 3 - Die in § 2 erwähnten Personen, denen die Entschädigungspflicht |
obliegt, haften gesamtschuldnerisch den unschuldigen Opfern und ihren | obliegt, haften gesamtschuldnerisch den unschuldigen Opfern und ihren |
Berechtigten gegenüber. Der Anteil an der Schadenslast wird zu | Berechtigten gegenüber. Der Anteil an der Schadenslast wird zu |
gleichen Teilen zwischen diesen Entschädigungspflichtigen aufgeteilt." | gleichen Teilen zwischen diesen Entschädigungspflichtigen aufgeteilt." |
Art. 24 - In demselben Gesetz wird Kapitel 6, das den Artikel 30 | Art. 24 - In demselben Gesetz wird Kapitel 6, das den Artikel 30 |
umfasst, aufgehoben. | umfasst, aufgehoben. |
Art. 25 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 33bis mit folgendem | Art. 25 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 33bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 33bis - Die Abänderungen des vorliegenden Gesetzes sind | "Art. 33bis - Die Abänderungen des vorliegenden Gesetzes sind |
anwendbar auf Verkehrsunfälle, die sich ab dem Zeitpunkt des | anwendbar auf Verkehrsunfälle, die sich ab dem Zeitpunkt des |
Inkrafttretens dieser Abänderungen ereignen." | Inkrafttretens dieser Abänderungen ereignen." |
Art. 26 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 33ter mit folgendem | Art. 26 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 33ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 33ter - Das Inkrafttreten des Gesetzes vom 31. Mai 2017 zur | "Art. 33ter - Das Inkrafttreten des Gesetzes vom 31. Mai 2017 zur |
Abänderung des Gesetzes vom 21. November 1989 über die | Abänderung des Gesetzes vom 21. November 1989 über die |
Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge, die späteren | Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge, die späteren |
Abänderungen des vorerwähnten Gesetzes vom 21. November 1989 und die | Abänderungen des vorerwähnten Gesetzes vom 21. November 1989 und die |
späteren Ausführungserlasse des Letzteren führen innerhalb der durch | späteren Ausführungserlasse des Letzteren führen innerhalb der durch |
dessen Bestimmungen festgelegten Grenzen von Rechts wegen zur Änderung | dessen Bestimmungen festgelegten Grenzen von Rechts wegen zur Änderung |
der Verpflichtungen der Versicherer, wie sie aus den allgemeinen | der Verpflichtungen der Versicherer, wie sie aus den allgemeinen |
Bedingungen der laufenden Versicherungsverträge hervorgehen. | Bedingungen der laufenden Versicherungsverträge hervorgehen. |
Mit Ausnahme von Prämienerhöhungen können diese Abänderungen die | Mit Ausnahme von Prämienerhöhungen können diese Abänderungen die |
Kündigung des laufenden Vertrags nicht rechtfertigen." | Kündigung des laufenden Vertrags nicht rechtfertigen." |
Art. 27 - Versicherer nehmen formelle Anpassungen der | Art. 27 - Versicherer nehmen formelle Anpassungen der |
Versicherungsverträge und anderer Versicherungsunterlagen an die | Versicherungsverträge und anderer Versicherungsunterlagen an die |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes spätestens am ersten Tag des | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes spätestens am ersten Tag des |
achtzehnten Monats nach dessen Veröffentlichung vor. Bis zu diesem | achtzehnten Monats nach dessen Veröffentlichung vor. Bis zu diesem |
Datum brauchen die bestehenden und die neuen Versicherungsverträge in | Datum brauchen die bestehenden und die neuen Versicherungsverträge in |
ihrer Form nicht den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu | ihrer Form nicht den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu |
entsprechen. | entsprechen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |