gepubliceerd op 12 november 2009
Wet tot invoering van speekseltesten op drugs in het verkeer. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
31 JULI 2009. - Wet tot invoering van speekseltesten op drugs in het verkeer. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 juli 2009 tot invoering van speekseltesten op drugs in het verkeer (Belgisch Staatsblad van 15 september 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 31. JULI 2009 - Gesetz zur Einführung von Drogenspeicheltests im Strassenverkehr ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 37bis des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, eingefügt durch das Gesetz vom 16.
März 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 7. Februar 2003 und 20.
Juli 2005, wird wie folgt ersetzt: « Art. 37bis - § 1 - Mit einer Geldbusse von 200 bis zu 2.000 EUR wird bestraft, wer: 1. an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier führt oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitet, während die in Artikel 62ter § 1 erwähnte Speichelanalyse oder die in Artikel 63 § 2 erwähnte Blutanalyse anzeigt, dass mindestens eine der folgenden Substanzen: - Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC), - Amphetamin, - Methylendioxymethylamphetamin (MDMA), - Morphin oder 6-Acetylmorphin, - Kokain oder Benzoylecgonin, die die Fähigkeit zum Führen beeinflussen, sich im Körper des Betreffenden befindet, und dass der Gehalt dieser Substanz gleich dem oder höher ist als der in Artikel 62ter § 1 festgelegte Gehalt, was die Speichelanalyse betrifft, beziehungsweise als der in Artikel 63 § 2 festgelegte Gehalt, was die Blutanalyse betrifft, 2.eine Person, die offensichtlich unter dem Einfluss einer der in Nr. 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Substanzen steht, dazu anstiftet oder herausfordert, ein Fahrzeug oder ein Reittier zu führen oder einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten, 3. einer Person, die offensichtlich unter dem Einfluss einer der in Nr.1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Substanzen steht, ein Fahrzeug zum Führen oder zwecks Begleitung zu Schulungszwecken oder ein Reittier anvertraut, 4. an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier führt oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitet in der Zeit, für die es ihm aufgrund von Artikel 61ter § 1 und § 2 verboten worden ist, 5.sich ohne rechtmässigen Grund geweigert hat: - sich dem in Artikel 61bis § 2 Nr. 2 erwähnten Speicheltest zu unterwerfen oder - die in Artikel 62ter § 1 erwähnte Speichelanalyse oder die in Artikel 63 § 2 erwähnte Blutprobe vornehmen zu lassen, 6. in dem in Artikel 61quater vorgesehenen Fall seinen Führerschein oder das gleichwertige Dokument, dessen Inhaber er ist, nicht abgegeben oder das einbehaltene Fahrzeug oder Reittier geführt hat. § 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und einer Geldbusse von 400 bis zu 5.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens fünf Jahren oder für immer wird bestraft, wer nach einer Verurteilung in Anwendung einer Bestimmung von § 1 innerhalb von drei Jahren einen neuen Verstoss gegen diese Bestimmung begeht. Wenn es binnen drei Jahren ab der zweiten Verurteilung zu einem erneuten Rückfall kommt, können die oben vorgesehenen Gefängnisstrafen und Geldbussen verdoppelt werden. » Art. 3 - In Artikel 59 § 1 Nr. 3 desselben koordinierten Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. März 1999, werden nach den Wörtern « oder ein Reittier zu führen » die Wörter « oder einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten » eingefügt.
Art. 4 - Artikel 60 desselben koordinierten Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 wird der einleitende Satz, der mit den Wörtern « Das Führen eines Fahrzeugs oder eines Reittiers » beginnt und mit den Wörtern « für eine Dauer von drei Stunden ab der Feststellung untersagt, wenn » endet, wie folgt ersetzt: « Das Führen eines Fahrzeugs oder eines Reittiers oder die Begleitung zu Schulungszwecken an einem öffentlichen Ort wird jedem, der ein Fahrzeug oder ein Reittier führte, sich dazu anschickte, es zu führen, oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitete, oder sich dazu anschickte, einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten, für eine Dauer von drei Stunden ab der Feststellung untersagt, wenn.» 2. In § 3 wird der einleitende Satz, der mit den Wörtern « Das Führen eines Fahrzeugs oder eines Reittiers » beginnt und mit den Wörtern « für eine Dauer von sechs Stunden ab der Feststellung untersagt, wenn » endet, wie folgt ersetzt: « Das Führen eines Fahrzeugs oder eines Reittiers oder die Begleitung zu Schulungszwecken an einem öffentlichen Ort wird jedem, der ein Fahrzeug oder ein Reittier führte, sich dazu anschickte, es zu führen, oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitete, oder sich dazu anschickte, einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten, für eine Dauer von sechs Stunden ab der Feststellung untersagt, wenn.» 3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: « Wenn der Atemtest oder die Atemanalyse aus einem anderen Grund als dem der Verweigerung nicht vorgenommen werden kann und die Person, die ein Fahrzeug oder ein Reittier führte, sich dazu anschickte, es zu führen, oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitete, oder sich dazu anschickte, einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten, offensichtlich unter Alkoholeinfluss steht, ist es ihr für eine Dauer von sechs Stunden ab der Feststellung untersagt, an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier zu führen oder einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten.» 4. Ein § 4bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « Wenn der Atemtest oder die Atemanalyse aus einem anderen Grund als dem der Verweigerung nicht vorgenommen werden kann und die Person, die ein Fahrzeug oder ein Reittier führte, sich dazu anschickte, es zu führen, oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitete, oder sich dazu anschickte, einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten, sich offensichtlich in dem in Artikel 35 erwähnten Zustand befindet, ist es ihr für eine Dauer von zwölf Stunden ab der Feststellung untersagt, an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier zu führen oder einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten.» 5. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter « §§ 3 und 4 » durch die Wörter « §§ 3, 4 und 4bis » ersetzt.6. In § 5 wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Wenn weder der Atemtest noch die Atemanalyse wie vorgesehen in den in den Paragraphen 4 und 4bis erwähnten Fällen vorgenommen werden können, kann das Verbot zu führen oder zu begleiten je nach Fall um denselben Zeitraum verlängert werden.» Art. 5 - Artikel 61bis desselben koordinierten Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 16. März 1999, wird wie folgt ersetzt: « Art. 61bis - § 1 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde können den in § 2 festgelegten Test zur Feststellung von in Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnten Substanzen, die die Fähigkeit zum Führen beeinflussen, folgenden Personen auferlegen: 1. dem mutmasslichen Urheber eines Verkehrsunfalls oder jeder Person, die dazu beigetragen haben kann, diesen Unfall zu verursachen, selbst wenn sie Opfer dieses Unfalls ist.In diesem Fall kann der in § 2 Nr. 2 erwähnte Speicheltest sofort vorgenommen werden, ohne die in § 2 Nr. 1 erwähnte Checkliste anzuwenden, 2. jeder Person, die an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier führt oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitet, 3.jeder Person, die an einem öffentlichen Ort sich dazu anschickt, ein Fahrzeug oder ein Reittier zu führen, oder sich dazu anschickt, einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten. § 2 - Der in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Test besteht: 1. zunächst aus der Feststellung von Hinweisen auf Anzeichen für den rezenten Gebrauch einer der in Artikel 37bis § 1 Nr.1 erwähnten Substanzen anhand einer Standardcheckliste, deren Anwendungsmodalitäten und Muster vom König bestimmt werden, 2. dann, falls die in Nr.1 erwähnte Checkliste einen Hinweis auf Anzeichen für den rezenten Gebrauch einer der in Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnten Substanzen gibt, aus einem Speicheltest.
Unterhalb des jeweils angegebenen Gehalts wird das Resultat des Speicheltests nicht berücksichtigt:
Substanz
Gehalt ng/ml
Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC)
25
Amphetamin
50
Methylendioxymethylamphetamin (MDMA)
50
(freies) Morphin oder 6-Acetylmorphin
10
Kokain oder Benzoylecgonin
20
§ 3 - Die Erfassung der Daten, die für das Ausfüllen der Standardcheckliste und für die Durchführung des Speicheltests erforderlich sind, muss sich auf die Daten beschränken, die für die Feststellung der an einem öffentlichen Ort begangenen Verstösse gegen das vorliegende Gesetz unbedingt notwendig sind. Diese Daten dürfen lediglich zu gerichtlichen Zwecken im Rahmen der Ahndung dieser Verstösse benutzt werden. § 4 - Die Kosten des Speicheltests gehen zu Lasten der untersuchten Person, wenn der in Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnte Verstoss durch eine Speichel- oder Blutanalyse nachgewiesen wird. » Art. 6 - Artikel 61ter desselben koordinierten Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 16. März 1999, wird wie folgt ersetzt: « Art. 61ter - § 1 - Das Führen eines Fahrzeugs oder eines Reittiers oder die Begleitung zu Schulungszwecken an einem öffentlichen Ort wird jedem, der ein Fahrzeug oder ein Reittier führte, sich dazu anschickte, es zu führen, oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitete oder sich dazu anschickte, einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten, für eine Dauer von zwölf Stunden ab der Feststellung untersagt: 1. wenn der Speicheltest das Vorhandensein mindestens einer der in Artikel 37bis § 1 Nr.1 erwähnten Substanzen im Körper anzeigt und der Gehalt dem in der Tabelle in Artikel 61bis § 2 Nr. 2 angegebenen Gehalt entspricht oder ihn übersteigt, 2. im Fall der Verweigerung des Speicheltests oder der Speichelanalyse ohne rechtmässigen Grund, 3.wenn infolge einer Verweigerung aus rechtmässigem Grund oder infolge einer praktischen Unmöglichkeit, genügend Speichel zu sammeln, weder ein Speicheltest noch eine Speichelanalyse vorgenommen werden konnte und die in Artikel 61bis § 2 Nr. 1 erwähnte Standardcheckliste einen Hinweis auf Anzeichen für den rezenten Gebrauch einer der in Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnten Substanzen gibt, 4. wenn das Resultat des Speicheltests negativ ist und der Betreffende sich offensichtlich in dem in Artikel 35 erwähnten Zustand befindet. § 2 - Bevor der Person gestattet wird, aufs Neue ein Fahrzeug oder ein Reittier an einem öffentlichen Ort zu führen oder einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten, wird ihr ein neuer wie in Artikel 61bis § 2 Nr. 2 erwähnter Speicheltest auferlegt, ohne auf die in Artikel 61bis § 2 Nr. 1 erwähnte Standardcheckliste zurückzugreifen.
Das in Artikel 61ter § 1 erwähnte Verbot wird jeweils für einen Zeitraum von zwölf Stunden erneuert: 1. wenn der Speicheltest das Vorhandensein mindestens einer der in Artikel 37bis § 1 Nr.1 erwähnten Substanzen im Körper anzeigt und der Gehalt dem in der Tabelle in Artikel 61bis § 2 Nr. 2 angegebenen Gehalt entspricht oder ihn übersteigt, 2. im Fall der Verweigerung dieses Speicheltests, 3.wenn infolge einer Verweigerung aus rechtmässigem Grund oder infolge einer praktischen Unmöglichkeit, genügend Speichel zu sammeln, dieser Speicheltest nicht vorgenommen werden konnte und die in Artikel 61bis § 2 Nr. 1 erwähnte Standardcheckliste, auf die in diesem Fall zurückzugreifen ist, einen Hinweis auf Anzeichen des rezenten Gebrauchs einer der in Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnten Substanzen gibt, 4. wenn das Resultat des Speicheltests negativ ist und der Betreffende sich offensichtlich in dem in Artikel 35 erwähnten Zustand befindet. § 3 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde sind mit der Anwendung des vorliegenden Artikels beauftragt. » Art. 7 - In dasselbe koordinierte Gesetz wird ein Artikel 61ter /1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 61ter /1 - § 1 - Wenn die Person einen rechtmässigen Grund für die Verweigerung des Speicheltests oder der Speichelanalyse angibt, fordern die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde einen Arzt an, um den angegebenen Grund zu beurteilen. § 2 - Der Inhalt des rechtmässigen Grundes darf, wenn er unter die ärztliche Schweigepflicht fällt, vom Arzt nicht enthüllt werden. § 3 - Die Kosten für das Eingreifen des Arztes gehen zu Lasten der untersuchten Person, wenn die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Verweigerung nicht begründet ist. § 4 - Die praktische Unmöglichkeit genügend Speichel zu sammeln, um den Speicheltest oder die Speichelanalyse vorzunehmen, kann nicht als eine Form der Verweigerung angesehen werden. Die Kosten des Speicheltests gehen zu Lasten der untersuchten Person, wenn der in Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnte Verstoss anhand einer Blutanalyse nachgewiesen wird. » Art. 8 - In Titel V Kapitel 1 desselben koordinierten Gesetzes wird in der Überschrift von Abschnitt II vor dem Wort « Blutprobe » das Wort « Speichelanalyse - » eingefügt.
Art. 9 - In dasselbe koordinierte Gesetz wird ein Artikel 62ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 62ter - § 1 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde erlegen eine Speichelanalyse zur Feststellung von Substanzen, die die Fähigkeit zum Führen beeinflussen, auf, wenn der in Artikel 61bis § 2 Nr. 2 erwähnte Speicheltest das Vorhandensein mindestens einer der in Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnten Substanzen anzeigt.
Unterhalb des jeweils angegebenen Gehalts wird das Resultat der Speichelanalyse nicht berücksichtigt:
Substanz
Gehalt ng/ml
Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC)
10
Amphetamin
25
Methylendioxymethylamphetamin (MDMA)
25
(freies) Morphin oder 6-Acetylmorphin
5
Kokain oder Benzoylecgonin
10
§ 2 - Die Kosten der Speichelanalyse gehen zu Lasten der untersuchten Person, wenn der in Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnte Verstoss nachgewiesen wird. § 3 - Paragraph 1 des vorliegenden Artikels findet keine Anwendung, wenn der in Artikel 61bis § 2 Nr. 2 erwähnte Speicheltest in den in Artikel 61bis § 1 Nr. 3 erwähnten Fällen auferlegt worden ist. § 4 - Die Analyse der Speichelprobe erfolgt in einem der vom König zu diesem Zweck zugelassenen Labore.
Die Person, der eine Speichelprobe entnommen worden ist, kann auf eigene Kosten eine zweite Speichelanalyse vornehmen lassen, entweder in dem Labor, das die erste Speichelanalyse vorgenommen hat, oder in einem anderen vom König zugelassenen Labor. Im ersten Fall kann sie die zweite Analyse von einem technischen Berater ihrer Wahl überprüfen lassen.
Der König ergreift zusätzliche Massnahmen zur Regelung der Speichelanalyse. Er bestimmt unter anderem die Modalitäten für die Entnahme, Aufbewahrung und Analyse der Speichelprobe sowie für die Zulassung der Labore. » Art. 10 - Artikel 63 desselben koordinierten Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 16.
März 1999, wird wie folgt ersetzt: « Art. 63 - § 1 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde erlegen den in Nr. 1 und 2 desselben Paragraphen erwähnten Personen auf, sich von einem dazu angeforderten Arzt eine Blutprobe entnehmen zu lassen, wenn: 1. der Atemtest einen Alkoholgehalt von mindestens 0,22 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft angibt und eine Atemanalyse nicht vorgenommen werden kann, 2.weder der Atemtest noch die Atemanalyse vorgenommen werden konnten und der Betreffende klar unter Alkoholeinfluss steht oder sich offensichtlich in dem in Artikel 35 erwähnten Zustand befindet, 3. weder der Atemtest noch die Atemanalyse bei den in Artikel 59 § 1 Nr.1 erwähnten Personen vorgenommen werden konnten und es unmöglich ist, Anzeichen von Alkoholeinwirkung auszumachen, 4. der Speicheltest das Vorhandensein mindestens einer der in Artikel 37bis § 1 Nr.1 erwähnten Substanzen anzeigt und der Gehalt dem in der Tabelle in Artikel 61bis § 2 Nr. 2 angegebenen Gehalt entspricht oder ihn übersteigt und eine Speichelanalyse nicht vorgenommen werden kann, 5. weder der Speicheltest noch die Speichelanalyse vorgenommen werden konnten. § 2 - In dem in § 1 Nr. 4 und 5 des vorliegenden Artikels erwähnten Fall besteht die Blutanalyse aus einer quantitativen Bestimmung einer oder mehrerer der nachstehenden Substanzen im Plasma durch Gas- oder Flüssigkeitschromatographie-Massenspektrometrie mittels Gebrauch deuterisierter interner Standardlösungen; unterhalb des jeweils angegebenen Gehalts wird die Analyse nicht berücksichtigt:
Substanz
Gehalt ng/ml
Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC)
1
Amphetamin
25
Methylendioxymethylamphetamin (MDMA)
25
(freies) Morphin
10
Kokain oder Benzoylecgonin
25
§ 3 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde lassen den in den Nummern 1 und 2 desselben Paragraphen erwähnten Personen auf deren Antrag hin als Gegenexpertise von einem angeforderten Arzt eine Blutprobe entnehmen, wenn bei der nach Anwendung von Artikel 59 § 3 erhaltenen Atemanalyse eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,35 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft gemessen worden ist. § 4 - Die untersuchte Person hat die Kosten der Blutprobe und der Blutanalyse zu tragen: - wenn der in Artikel 34 § 2 Nr. 1 erwähnte Verstoss nachgewiesen wird, oder - wenn der in Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnte Verstoss nachgewiesen wird. § 5 - Die Erfassung der Daten der in § 1 Nr. 4 und 5 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Blutprobe beschränkt sich auf die Daten, die für die Feststellung der an einem öffentlichen Ort begangenen Verstösse gegen das vorliegende Gesetz unbedingt notwendig sind. Diese Daten dürfen lediglich zu gerichtlichen Zwecken im Rahmen der Ahndung dieser Verstösse benutzt werden. » Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.
Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Trapani, den 31. Juli 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister H. VAN ROMPUY Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK