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Wet tot invoering van speekseltesten op drugs in het verkeer. - Duitse vertaling | Loi relative à l'introduction des tests salivaires en matière de drogues dans la circulation. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 31 JULI 2009. - Wet tot invoering van speekseltesten op drugs in het verkeer. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 juli 2009 tot invoering van speekseltesten op drugs in het verkeer | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 31 JUILLET 2009. - Loi relative à l'introduction des tests salivaires en matière de drogues dans la circulation. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 31 juillet 2009 relative à l'introduction des tests salivaires |
(Belgisch Staatsblad van 15 september 2009). | en matière de drogues dans la circulation (Moniteur belge du 15 |
septembre 2009). | |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
31. JULI 2009 - Gesetz zur Einführung von Drogenspeicheltests im | 31. JULI 2009 - Gesetz zur Einführung von Drogenspeicheltests im |
Strassenverkehr | Strassenverkehr |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 37bis des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes | Art. 2 - Artikel 37bis des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes |
über die Strassenverkehrspolizei, eingefügt durch das Gesetz vom 16. | über die Strassenverkehrspolizei, eingefügt durch das Gesetz vom 16. |
März 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 7. Februar 2003 und 20. | März 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 7. Februar 2003 und 20. |
Juli 2005, wird wie folgt ersetzt: | Juli 2005, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 37bis - § 1 - Mit einer Geldbusse von 200 bis zu 2.000 EUR wird | « Art. 37bis - § 1 - Mit einer Geldbusse von 200 bis zu 2.000 EUR wird |
bestraft, wer: | bestraft, wer: |
1. an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier führt oder | 1. an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier führt oder |
einen Führer zu Schulungszwecken begleitet, während die in Artikel | einen Führer zu Schulungszwecken begleitet, während die in Artikel |
62ter § 1 erwähnte Speichelanalyse oder die in Artikel 63 § 2 erwähnte | 62ter § 1 erwähnte Speichelanalyse oder die in Artikel 63 § 2 erwähnte |
Blutanalyse anzeigt, dass mindestens eine der folgenden Substanzen: | Blutanalyse anzeigt, dass mindestens eine der folgenden Substanzen: |
- Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC), | - Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC), |
- Amphetamin, | - Amphetamin, |
- Methylendioxymethylamphetamin (MDMA), | - Methylendioxymethylamphetamin (MDMA), |
- Morphin oder 6-Acetylmorphin, | - Morphin oder 6-Acetylmorphin, |
- Kokain oder Benzoylecgonin, | - Kokain oder Benzoylecgonin, |
die die Fähigkeit zum Führen beeinflussen, sich im Körper des | die die Fähigkeit zum Führen beeinflussen, sich im Körper des |
Betreffenden befindet, und dass der Gehalt dieser Substanz gleich dem | Betreffenden befindet, und dass der Gehalt dieser Substanz gleich dem |
oder höher ist als der in Artikel 62ter § 1 festgelegte Gehalt, was | oder höher ist als der in Artikel 62ter § 1 festgelegte Gehalt, was |
die Speichelanalyse betrifft, beziehungsweise als der in Artikel 63 § | die Speichelanalyse betrifft, beziehungsweise als der in Artikel 63 § |
2 festgelegte Gehalt, was die Blutanalyse betrifft, | 2 festgelegte Gehalt, was die Blutanalyse betrifft, |
2. eine Person, die offensichtlich unter dem Einfluss einer der in Nr. | 2. eine Person, die offensichtlich unter dem Einfluss einer der in Nr. |
1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Substanzen steht, dazu | 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Substanzen steht, dazu |
anstiftet oder herausfordert, ein Fahrzeug oder ein Reittier zu führen | anstiftet oder herausfordert, ein Fahrzeug oder ein Reittier zu führen |
oder einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten, | oder einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten, |
3. einer Person, die offensichtlich unter dem Einfluss einer der in | 3. einer Person, die offensichtlich unter dem Einfluss einer der in |
Nr. 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Substanzen steht, ein | Nr. 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Substanzen steht, ein |
Fahrzeug zum Führen oder zwecks Begleitung zu Schulungszwecken oder | Fahrzeug zum Führen oder zwecks Begleitung zu Schulungszwecken oder |
ein Reittier anvertraut, | ein Reittier anvertraut, |
4. an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier führt oder | 4. an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier führt oder |
einen Führer zu Schulungszwecken begleitet in der Zeit, für die es ihm | einen Führer zu Schulungszwecken begleitet in der Zeit, für die es ihm |
aufgrund von Artikel 61ter § 1 und § 2 verboten worden ist, | aufgrund von Artikel 61ter § 1 und § 2 verboten worden ist, |
5. sich ohne rechtmässigen Grund geweigert hat: | 5. sich ohne rechtmässigen Grund geweigert hat: |
- sich dem in Artikel 61bis § 2 Nr. 2 erwähnten Speicheltest zu | - sich dem in Artikel 61bis § 2 Nr. 2 erwähnten Speicheltest zu |
unterwerfen oder | unterwerfen oder |
- die in Artikel 62ter § 1 erwähnte Speichelanalyse oder die in | - die in Artikel 62ter § 1 erwähnte Speichelanalyse oder die in |
Artikel 63 § 2 erwähnte Blutprobe vornehmen zu lassen, | Artikel 63 § 2 erwähnte Blutprobe vornehmen zu lassen, |
6. in dem in Artikel 61quater vorgesehenen Fall seinen Führerschein | 6. in dem in Artikel 61quater vorgesehenen Fall seinen Führerschein |
oder das gleichwertige Dokument, dessen Inhaber er ist, nicht | oder das gleichwertige Dokument, dessen Inhaber er ist, nicht |
abgegeben oder das einbehaltene Fahrzeug oder Reittier geführt hat. | abgegeben oder das einbehaltene Fahrzeug oder Reittier geführt hat. |
§ 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und | § 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und |
einer Geldbusse von 400 bis zu 5.000 EUR oder mit nur einer dieser | einer Geldbusse von 400 bis zu 5.000 EUR oder mit nur einer dieser |
Strafen und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines | Strafen und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines |
Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens drei Monaten und | Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens drei Monaten und |
höchstens fünf Jahren oder für immer wird bestraft, wer nach einer | höchstens fünf Jahren oder für immer wird bestraft, wer nach einer |
Verurteilung in Anwendung einer Bestimmung von § 1 innerhalb von drei | Verurteilung in Anwendung einer Bestimmung von § 1 innerhalb von drei |
Jahren einen neuen Verstoss gegen diese Bestimmung begeht. Wenn es | Jahren einen neuen Verstoss gegen diese Bestimmung begeht. Wenn es |
binnen drei Jahren ab der zweiten Verurteilung zu einem erneuten | binnen drei Jahren ab der zweiten Verurteilung zu einem erneuten |
Rückfall kommt, können die oben vorgesehenen Gefängnisstrafen und | Rückfall kommt, können die oben vorgesehenen Gefängnisstrafen und |
Geldbussen verdoppelt werden. » | Geldbussen verdoppelt werden. » |
Art. 3 - In Artikel 59 § 1 Nr. 3 desselben koordinierten Gesetzes, | Art. 3 - In Artikel 59 § 1 Nr. 3 desselben koordinierten Gesetzes, |
ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch das | ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch das |
Gesetz vom 16. März 1999, werden nach den Wörtern « oder ein Reittier | Gesetz vom 16. März 1999, werden nach den Wörtern « oder ein Reittier |
zu führen » die Wörter « oder einen Führer zu Schulungszwecken zu | zu führen » die Wörter « oder einen Führer zu Schulungszwecken zu |
begleiten » eingefügt. | begleiten » eingefügt. |
Art. 4 - Artikel 60 desselben koordinierten Gesetzes, eingefügt durch | Art. 4 - Artikel 60 desselben koordinierten Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 18. Juli 1990, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 18. Juli 1990, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 wird der einleitende Satz, der mit den Wörtern « Das Führen | 1. In § 2 wird der einleitende Satz, der mit den Wörtern « Das Führen |
eines Fahrzeugs oder eines Reittiers » beginnt und mit den Wörtern « | eines Fahrzeugs oder eines Reittiers » beginnt und mit den Wörtern « |
für eine Dauer von drei Stunden ab der Feststellung untersagt, wenn » | für eine Dauer von drei Stunden ab der Feststellung untersagt, wenn » |
endet, wie folgt ersetzt: | endet, wie folgt ersetzt: |
« Das Führen eines Fahrzeugs oder eines Reittiers oder die Begleitung | « Das Führen eines Fahrzeugs oder eines Reittiers oder die Begleitung |
zu Schulungszwecken an einem öffentlichen Ort wird jedem, der ein | zu Schulungszwecken an einem öffentlichen Ort wird jedem, der ein |
Fahrzeug oder ein Reittier führte, sich dazu anschickte, es zu führen, | Fahrzeug oder ein Reittier führte, sich dazu anschickte, es zu führen, |
oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitete, oder sich dazu | oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitete, oder sich dazu |
anschickte, einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten, für eine | anschickte, einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten, für eine |
Dauer von drei Stunden ab der Feststellung untersagt, wenn. » | Dauer von drei Stunden ab der Feststellung untersagt, wenn. » |
2. In § 3 wird der einleitende Satz, der mit den Wörtern « Das Führen | 2. In § 3 wird der einleitende Satz, der mit den Wörtern « Das Führen |
eines Fahrzeugs oder eines Reittiers » beginnt und mit den Wörtern « | eines Fahrzeugs oder eines Reittiers » beginnt und mit den Wörtern « |
für eine Dauer von sechs Stunden ab der Feststellung untersagt, wenn » | für eine Dauer von sechs Stunden ab der Feststellung untersagt, wenn » |
endet, wie folgt ersetzt: | endet, wie folgt ersetzt: |
« Das Führen eines Fahrzeugs oder eines Reittiers oder die Begleitung | « Das Führen eines Fahrzeugs oder eines Reittiers oder die Begleitung |
zu Schulungszwecken an einem öffentlichen Ort wird jedem, der ein | zu Schulungszwecken an einem öffentlichen Ort wird jedem, der ein |
Fahrzeug oder ein Reittier führte, sich dazu anschickte, es zu führen, | Fahrzeug oder ein Reittier führte, sich dazu anschickte, es zu führen, |
oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitete, oder sich dazu | oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitete, oder sich dazu |
anschickte, einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten, für eine | anschickte, einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten, für eine |
Dauer von sechs Stunden ab der Feststellung untersagt, wenn. » | Dauer von sechs Stunden ab der Feststellung untersagt, wenn. » |
3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: |
« Wenn der Atemtest oder die Atemanalyse aus einem anderen Grund als | « Wenn der Atemtest oder die Atemanalyse aus einem anderen Grund als |
dem der Verweigerung nicht vorgenommen werden kann und die Person, die | dem der Verweigerung nicht vorgenommen werden kann und die Person, die |
ein Fahrzeug oder ein Reittier führte, sich dazu anschickte, es zu | ein Fahrzeug oder ein Reittier führte, sich dazu anschickte, es zu |
führen, oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitete, oder sich | führen, oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitete, oder sich |
dazu anschickte, einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten, | dazu anschickte, einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten, |
offensichtlich unter Alkoholeinfluss steht, ist es ihr für eine Dauer | offensichtlich unter Alkoholeinfluss steht, ist es ihr für eine Dauer |
von sechs Stunden ab der Feststellung untersagt, an einem öffentlichen | von sechs Stunden ab der Feststellung untersagt, an einem öffentlichen |
Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier zu führen oder einen Führer zu | Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier zu führen oder einen Führer zu |
Schulungszwecken zu begleiten. » | Schulungszwecken zu begleiten. » |
4. Ein § 4bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 4. Ein § 4bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« Wenn der Atemtest oder die Atemanalyse aus einem anderen Grund als | « Wenn der Atemtest oder die Atemanalyse aus einem anderen Grund als |
dem der Verweigerung nicht vorgenommen werden kann und die Person, die | dem der Verweigerung nicht vorgenommen werden kann und die Person, die |
ein Fahrzeug oder ein Reittier führte, sich dazu anschickte, es zu | ein Fahrzeug oder ein Reittier führte, sich dazu anschickte, es zu |
führen, oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitete, oder sich | führen, oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitete, oder sich |
dazu anschickte, einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten, sich | dazu anschickte, einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten, sich |
offensichtlich in dem in Artikel 35 erwähnten Zustand befindet, ist es | offensichtlich in dem in Artikel 35 erwähnten Zustand befindet, ist es |
ihr für eine Dauer von zwölf Stunden ab der Feststellung untersagt, an | ihr für eine Dauer von zwölf Stunden ab der Feststellung untersagt, an |
einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier zu führen oder | einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier zu führen oder |
einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten. » | einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten. » |
5. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter « §§ 3 und 4 » durch die Wörter « | 5. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter « §§ 3 und 4 » durch die Wörter « |
§§ 3, 4 und 4bis » ersetzt. | §§ 3, 4 und 4bis » ersetzt. |
6. In § 5 wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem | 6. In § 5 wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Wenn weder der Atemtest noch die Atemanalyse wie vorgesehen in den | « Wenn weder der Atemtest noch die Atemanalyse wie vorgesehen in den |
in den Paragraphen 4 und 4bis erwähnten Fällen vorgenommen werden | in den Paragraphen 4 und 4bis erwähnten Fällen vorgenommen werden |
können, kann das Verbot zu führen oder zu begleiten je nach Fall um | können, kann das Verbot zu führen oder zu begleiten je nach Fall um |
denselben Zeitraum verlängert werden. » | denselben Zeitraum verlängert werden. » |
Art. 5 - Artikel 61bis desselben koordinierten Gesetzes, eingefügt | Art. 5 - Artikel 61bis desselben koordinierten Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 16. März 1999, wird wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 16. März 1999, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 61bis - § 1 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der | « Art. 61bis - § 1 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der |
Behörde können den in § 2 festgelegten Test zur Feststellung von in | Behörde können den in § 2 festgelegten Test zur Feststellung von in |
Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnten Substanzen, die die Fähigkeit zum | Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnten Substanzen, die die Fähigkeit zum |
Führen beeinflussen, folgenden Personen auferlegen: | Führen beeinflussen, folgenden Personen auferlegen: |
1. dem mutmasslichen Urheber eines Verkehrsunfalls oder jeder Person, | 1. dem mutmasslichen Urheber eines Verkehrsunfalls oder jeder Person, |
die dazu beigetragen haben kann, diesen Unfall zu verursachen, selbst | die dazu beigetragen haben kann, diesen Unfall zu verursachen, selbst |
wenn sie Opfer dieses Unfalls ist. In diesem Fall kann der in § 2 Nr. | wenn sie Opfer dieses Unfalls ist. In diesem Fall kann der in § 2 Nr. |
2 erwähnte Speicheltest sofort vorgenommen werden, ohne die in § 2 Nr. | 2 erwähnte Speicheltest sofort vorgenommen werden, ohne die in § 2 Nr. |
1 erwähnte Checkliste anzuwenden, | 1 erwähnte Checkliste anzuwenden, |
2. jeder Person, die an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein | 2. jeder Person, die an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein |
Reittier führt oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitet, | Reittier führt oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitet, |
3. jeder Person, die an einem öffentlichen Ort sich dazu anschickt, | 3. jeder Person, die an einem öffentlichen Ort sich dazu anschickt, |
ein Fahrzeug oder ein Reittier zu führen, oder sich dazu anschickt, | ein Fahrzeug oder ein Reittier zu führen, oder sich dazu anschickt, |
einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten. | einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten. |
§ 2 - Der in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Test besteht: | § 2 - Der in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Test besteht: |
1. zunächst aus der Feststellung von Hinweisen auf Anzeichen für den | 1. zunächst aus der Feststellung von Hinweisen auf Anzeichen für den |
rezenten Gebrauch einer der in Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnten | rezenten Gebrauch einer der in Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnten |
Substanzen anhand einer Standardcheckliste, deren | Substanzen anhand einer Standardcheckliste, deren |
Anwendungsmodalitäten und Muster vom König bestimmt werden, | Anwendungsmodalitäten und Muster vom König bestimmt werden, |
2. dann, falls die in Nr. 1 erwähnte Checkliste einen Hinweis auf | 2. dann, falls die in Nr. 1 erwähnte Checkliste einen Hinweis auf |
Anzeichen für den rezenten Gebrauch einer der in Artikel 37bis § 1 Nr. | Anzeichen für den rezenten Gebrauch einer der in Artikel 37bis § 1 Nr. |
1 erwähnten Substanzen gibt, aus einem Speicheltest. | 1 erwähnten Substanzen gibt, aus einem Speicheltest. |
Unterhalb des jeweils angegebenen Gehalts wird das Resultat des | Unterhalb des jeweils angegebenen Gehalts wird das Resultat des |
Speicheltests nicht berücksichtigt: | Speicheltests nicht berücksichtigt: |
Substanz | Substanz |
Gehalt ng/ml | Gehalt ng/ml |
Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) | Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) |
25 | 25 |
Amphetamin | Amphetamin |
50 | 50 |
Methylendioxymethylamphetamin (MDMA) | Methylendioxymethylamphetamin (MDMA) |
50 | 50 |
(freies) Morphin oder 6-Acetylmorphin | (freies) Morphin oder 6-Acetylmorphin |
10 | 10 |
Kokain oder Benzoylecgonin | Kokain oder Benzoylecgonin |
20 | 20 |
§ 3 - Die Erfassung der Daten, die für das Ausfüllen der | § 3 - Die Erfassung der Daten, die für das Ausfüllen der |
Standardcheckliste und für die Durchführung des Speicheltests | Standardcheckliste und für die Durchführung des Speicheltests |
erforderlich sind, muss sich auf die Daten beschränken, die für die | erforderlich sind, muss sich auf die Daten beschränken, die für die |
Feststellung der an einem öffentlichen Ort begangenen Verstösse gegen | Feststellung der an einem öffentlichen Ort begangenen Verstösse gegen |
das vorliegende Gesetz unbedingt notwendig sind. Diese Daten dürfen | das vorliegende Gesetz unbedingt notwendig sind. Diese Daten dürfen |
lediglich zu gerichtlichen Zwecken im Rahmen der Ahndung dieser | lediglich zu gerichtlichen Zwecken im Rahmen der Ahndung dieser |
Verstösse benutzt werden. | Verstösse benutzt werden. |
§ 4 - Die Kosten des Speicheltests gehen zu Lasten der untersuchten | § 4 - Die Kosten des Speicheltests gehen zu Lasten der untersuchten |
Person, wenn der in Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnte Verstoss durch | Person, wenn der in Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnte Verstoss durch |
eine Speichel- oder Blutanalyse nachgewiesen wird. » | eine Speichel- oder Blutanalyse nachgewiesen wird. » |
Art. 6 - Artikel 61ter desselben koordinierten Gesetzes, eingefügt | Art. 6 - Artikel 61ter desselben koordinierten Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 16. März 1999, wird wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 16. März 1999, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 61ter - § 1 - Das Führen eines Fahrzeugs oder eines Reittiers | « Art. 61ter - § 1 - Das Führen eines Fahrzeugs oder eines Reittiers |
oder die Begleitung zu Schulungszwecken an einem öffentlichen Ort wird | oder die Begleitung zu Schulungszwecken an einem öffentlichen Ort wird |
jedem, der ein Fahrzeug oder ein Reittier führte, sich dazu | jedem, der ein Fahrzeug oder ein Reittier führte, sich dazu |
anschickte, es zu führen, oder einen Führer zu Schulungszwecken | anschickte, es zu führen, oder einen Führer zu Schulungszwecken |
begleitete oder sich dazu anschickte, einen Führer zu Schulungszwecken | begleitete oder sich dazu anschickte, einen Führer zu Schulungszwecken |
zu begleiten, für eine Dauer von zwölf Stunden ab der Feststellung | zu begleiten, für eine Dauer von zwölf Stunden ab der Feststellung |
untersagt: | untersagt: |
1. wenn der Speicheltest das Vorhandensein mindestens einer der in | 1. wenn der Speicheltest das Vorhandensein mindestens einer der in |
Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnten Substanzen im Körper anzeigt und der | Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnten Substanzen im Körper anzeigt und der |
Gehalt dem in der Tabelle in Artikel 61bis § 2 Nr. 2 angegebenen | Gehalt dem in der Tabelle in Artikel 61bis § 2 Nr. 2 angegebenen |
Gehalt entspricht oder ihn übersteigt, | Gehalt entspricht oder ihn übersteigt, |
2. im Fall der Verweigerung des Speicheltests oder der Speichelanalyse | 2. im Fall der Verweigerung des Speicheltests oder der Speichelanalyse |
ohne rechtmässigen Grund, | ohne rechtmässigen Grund, |
3. wenn infolge einer Verweigerung aus rechtmässigem Grund oder | 3. wenn infolge einer Verweigerung aus rechtmässigem Grund oder |
infolge einer praktischen Unmöglichkeit, genügend Speichel zu sammeln, | infolge einer praktischen Unmöglichkeit, genügend Speichel zu sammeln, |
weder ein Speicheltest noch eine Speichelanalyse vorgenommen werden | weder ein Speicheltest noch eine Speichelanalyse vorgenommen werden |
konnte und die in Artikel 61bis § 2 Nr. 1 erwähnte Standardcheckliste | konnte und die in Artikel 61bis § 2 Nr. 1 erwähnte Standardcheckliste |
einen Hinweis auf Anzeichen für den rezenten Gebrauch einer der in | einen Hinweis auf Anzeichen für den rezenten Gebrauch einer der in |
Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnten Substanzen gibt, | Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnten Substanzen gibt, |
4. wenn das Resultat des Speicheltests negativ ist und der Betreffende | 4. wenn das Resultat des Speicheltests negativ ist und der Betreffende |
sich offensichtlich in dem in Artikel 35 erwähnten Zustand befindet. | sich offensichtlich in dem in Artikel 35 erwähnten Zustand befindet. |
§ 2 - Bevor der Person gestattet wird, aufs Neue ein Fahrzeug oder ein | § 2 - Bevor der Person gestattet wird, aufs Neue ein Fahrzeug oder ein |
Reittier an einem öffentlichen Ort zu führen oder einen Führer zu | Reittier an einem öffentlichen Ort zu führen oder einen Führer zu |
Schulungszwecken zu begleiten, wird ihr ein neuer wie in Artikel 61bis | Schulungszwecken zu begleiten, wird ihr ein neuer wie in Artikel 61bis |
§ 2 Nr. 2 erwähnter Speicheltest auferlegt, ohne auf die in Artikel | § 2 Nr. 2 erwähnter Speicheltest auferlegt, ohne auf die in Artikel |
61bis § 2 Nr. 1 erwähnte Standardcheckliste zurückzugreifen. | 61bis § 2 Nr. 1 erwähnte Standardcheckliste zurückzugreifen. |
Das in Artikel 61ter § 1 erwähnte Verbot wird jeweils für einen | Das in Artikel 61ter § 1 erwähnte Verbot wird jeweils für einen |
Zeitraum von zwölf Stunden erneuert: | Zeitraum von zwölf Stunden erneuert: |
1. wenn der Speicheltest das Vorhandensein mindestens einer der in | 1. wenn der Speicheltest das Vorhandensein mindestens einer der in |
Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnten Substanzen im Körper anzeigt und der | Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnten Substanzen im Körper anzeigt und der |
Gehalt dem in der Tabelle in Artikel 61bis § 2 Nr. 2 angegebenen | Gehalt dem in der Tabelle in Artikel 61bis § 2 Nr. 2 angegebenen |
Gehalt entspricht oder ihn übersteigt, | Gehalt entspricht oder ihn übersteigt, |
2. im Fall der Verweigerung dieses Speicheltests, | 2. im Fall der Verweigerung dieses Speicheltests, |
3. wenn infolge einer Verweigerung aus rechtmässigem Grund oder | 3. wenn infolge einer Verweigerung aus rechtmässigem Grund oder |
infolge einer praktischen Unmöglichkeit, genügend Speichel zu sammeln, | infolge einer praktischen Unmöglichkeit, genügend Speichel zu sammeln, |
dieser Speicheltest nicht vorgenommen werden konnte und die in Artikel | dieser Speicheltest nicht vorgenommen werden konnte und die in Artikel |
61bis § 2 Nr. 1 erwähnte Standardcheckliste, auf die in diesem Fall | 61bis § 2 Nr. 1 erwähnte Standardcheckliste, auf die in diesem Fall |
zurückzugreifen ist, einen Hinweis auf Anzeichen des rezenten | zurückzugreifen ist, einen Hinweis auf Anzeichen des rezenten |
Gebrauchs einer der in Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnten Substanzen | Gebrauchs einer der in Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnten Substanzen |
gibt, | gibt, |
4. wenn das Resultat des Speicheltests negativ ist und der Betreffende | 4. wenn das Resultat des Speicheltests negativ ist und der Betreffende |
sich offensichtlich in dem in Artikel 35 erwähnten Zustand befindet. | sich offensichtlich in dem in Artikel 35 erwähnten Zustand befindet. |
§ 3 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde sind | § 3 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde sind |
mit der Anwendung des vorliegenden Artikels beauftragt. » | mit der Anwendung des vorliegenden Artikels beauftragt. » |
Art. 7 - In dasselbe koordinierte Gesetz wird ein Artikel 61ter /1 mit | Art. 7 - In dasselbe koordinierte Gesetz wird ein Artikel 61ter /1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 61ter /1 - § 1 - Wenn die Person einen rechtmässigen Grund für | « Art. 61ter /1 - § 1 - Wenn die Person einen rechtmässigen Grund für |
die Verweigerung des Speicheltests oder der Speichelanalyse angibt, | die Verweigerung des Speicheltests oder der Speichelanalyse angibt, |
fordern die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde einen | fordern die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde einen |
Arzt an, um den angegebenen Grund zu beurteilen. | Arzt an, um den angegebenen Grund zu beurteilen. |
§ 2 - Der Inhalt des rechtmässigen Grundes darf, wenn er unter die | § 2 - Der Inhalt des rechtmässigen Grundes darf, wenn er unter die |
ärztliche Schweigepflicht fällt, vom Arzt nicht enthüllt werden. | ärztliche Schweigepflicht fällt, vom Arzt nicht enthüllt werden. |
§ 3 - Die Kosten für das Eingreifen des Arztes gehen zu Lasten der | § 3 - Die Kosten für das Eingreifen des Arztes gehen zu Lasten der |
untersuchten Person, wenn die in § 1 des vorliegenden Artikels | untersuchten Person, wenn die in § 1 des vorliegenden Artikels |
erwähnte Verweigerung nicht begründet ist. | erwähnte Verweigerung nicht begründet ist. |
§ 4 - Die praktische Unmöglichkeit genügend Speichel zu sammeln, um | § 4 - Die praktische Unmöglichkeit genügend Speichel zu sammeln, um |
den Speicheltest oder die Speichelanalyse vorzunehmen, kann nicht als | den Speicheltest oder die Speichelanalyse vorzunehmen, kann nicht als |
eine Form der Verweigerung angesehen werden. Die Kosten des | eine Form der Verweigerung angesehen werden. Die Kosten des |
Speicheltests gehen zu Lasten der untersuchten Person, wenn der in | Speicheltests gehen zu Lasten der untersuchten Person, wenn der in |
Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnte Verstoss anhand einer Blutanalyse | Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnte Verstoss anhand einer Blutanalyse |
nachgewiesen wird. » | nachgewiesen wird. » |
Art. 8 - In Titel V Kapitel 1 desselben koordinierten Gesetzes wird in | Art. 8 - In Titel V Kapitel 1 desselben koordinierten Gesetzes wird in |
der Überschrift von Abschnitt II vor dem Wort « Blutprobe » das Wort « | der Überschrift von Abschnitt II vor dem Wort « Blutprobe » das Wort « |
Speichelanalyse - » eingefügt. | Speichelanalyse - » eingefügt. |
Art. 9 - In dasselbe koordinierte Gesetz wird ein Artikel 62ter mit | Art. 9 - In dasselbe koordinierte Gesetz wird ein Artikel 62ter mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 62ter - § 1 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der | « Art. 62ter - § 1 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der |
Behörde erlegen eine Speichelanalyse zur Feststellung von Substanzen, | Behörde erlegen eine Speichelanalyse zur Feststellung von Substanzen, |
die die Fähigkeit zum Führen beeinflussen, auf, wenn der in Artikel | die die Fähigkeit zum Führen beeinflussen, auf, wenn der in Artikel |
61bis § 2 Nr. 2 erwähnte Speicheltest das Vorhandensein mindestens | 61bis § 2 Nr. 2 erwähnte Speicheltest das Vorhandensein mindestens |
einer der in Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnten Substanzen anzeigt. | einer der in Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnten Substanzen anzeigt. |
Unterhalb des jeweils angegebenen Gehalts wird das Resultat der | Unterhalb des jeweils angegebenen Gehalts wird das Resultat der |
Speichelanalyse nicht berücksichtigt: | Speichelanalyse nicht berücksichtigt: |
Substanz | Substanz |
Gehalt ng/ml | Gehalt ng/ml |
Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) | Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) |
10 | 10 |
Amphetamin | Amphetamin |
25 | 25 |
Methylendioxymethylamphetamin (MDMA) | Methylendioxymethylamphetamin (MDMA) |
25 | 25 |
(freies) Morphin oder 6-Acetylmorphin | (freies) Morphin oder 6-Acetylmorphin |
5 | 5 |
Kokain oder Benzoylecgonin | Kokain oder Benzoylecgonin |
10 | 10 |
§ 2 - Die Kosten der Speichelanalyse gehen zu Lasten der untersuchten | § 2 - Die Kosten der Speichelanalyse gehen zu Lasten der untersuchten |
Person, wenn der in Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnte Verstoss | Person, wenn der in Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnte Verstoss |
nachgewiesen wird. | nachgewiesen wird. |
§ 3 - Paragraph 1 des vorliegenden Artikels findet keine Anwendung, | § 3 - Paragraph 1 des vorliegenden Artikels findet keine Anwendung, |
wenn der in Artikel 61bis § 2 Nr. 2 erwähnte Speicheltest in den in | wenn der in Artikel 61bis § 2 Nr. 2 erwähnte Speicheltest in den in |
Artikel 61bis § 1 Nr. 3 erwähnten Fällen auferlegt worden ist. | Artikel 61bis § 1 Nr. 3 erwähnten Fällen auferlegt worden ist. |
§ 4 - Die Analyse der Speichelprobe erfolgt in einem der vom König zu | § 4 - Die Analyse der Speichelprobe erfolgt in einem der vom König zu |
diesem Zweck zugelassenen Labore. | diesem Zweck zugelassenen Labore. |
Die Person, der eine Speichelprobe entnommen worden ist, kann auf | Die Person, der eine Speichelprobe entnommen worden ist, kann auf |
eigene Kosten eine zweite Speichelanalyse vornehmen lassen, entweder | eigene Kosten eine zweite Speichelanalyse vornehmen lassen, entweder |
in dem Labor, das die erste Speichelanalyse vorgenommen hat, oder in | in dem Labor, das die erste Speichelanalyse vorgenommen hat, oder in |
einem anderen vom König zugelassenen Labor. Im ersten Fall kann sie | einem anderen vom König zugelassenen Labor. Im ersten Fall kann sie |
die zweite Analyse von einem technischen Berater ihrer Wahl überprüfen | die zweite Analyse von einem technischen Berater ihrer Wahl überprüfen |
lassen. | lassen. |
Der König ergreift zusätzliche Massnahmen zur Regelung der | Der König ergreift zusätzliche Massnahmen zur Regelung der |
Speichelanalyse. Er bestimmt unter anderem die Modalitäten für die | Speichelanalyse. Er bestimmt unter anderem die Modalitäten für die |
Entnahme, Aufbewahrung und Analyse der Speichelprobe sowie für die | Entnahme, Aufbewahrung und Analyse der Speichelprobe sowie für die |
Zulassung der Labore. » | Zulassung der Labore. » |
Art. 10 - Artikel 63 desselben koordinierten Gesetzes, ersetzt durch | Art. 10 - Artikel 63 desselben koordinierten Gesetzes, ersetzt durch |
das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. | das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. |
März 1999, wird wie folgt ersetzt: | März 1999, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 63 - § 1 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der | « Art. 63 - § 1 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der |
Behörde erlegen den in Nr. 1 und 2 desselben Paragraphen erwähnten | Behörde erlegen den in Nr. 1 und 2 desselben Paragraphen erwähnten |
Personen auf, sich von einem dazu angeforderten Arzt eine Blutprobe | Personen auf, sich von einem dazu angeforderten Arzt eine Blutprobe |
entnehmen zu lassen, wenn: | entnehmen zu lassen, wenn: |
1. der Atemtest einen Alkoholgehalt von mindestens 0,22 Milligramm pro | 1. der Atemtest einen Alkoholgehalt von mindestens 0,22 Milligramm pro |
Liter ausgeatmeter Alveolarluft angibt und eine Atemanalyse nicht | Liter ausgeatmeter Alveolarluft angibt und eine Atemanalyse nicht |
vorgenommen werden kann, | vorgenommen werden kann, |
2. weder der Atemtest noch die Atemanalyse vorgenommen werden konnten | 2. weder der Atemtest noch die Atemanalyse vorgenommen werden konnten |
und der Betreffende klar unter Alkoholeinfluss steht oder sich | und der Betreffende klar unter Alkoholeinfluss steht oder sich |
offensichtlich in dem in Artikel 35 erwähnten Zustand befindet, | offensichtlich in dem in Artikel 35 erwähnten Zustand befindet, |
3. weder der Atemtest noch die Atemanalyse bei den in Artikel 59 § 1 | 3. weder der Atemtest noch die Atemanalyse bei den in Artikel 59 § 1 |
Nr. 1 erwähnten Personen vorgenommen werden konnten und es unmöglich | Nr. 1 erwähnten Personen vorgenommen werden konnten und es unmöglich |
ist, Anzeichen von Alkoholeinwirkung auszumachen, | ist, Anzeichen von Alkoholeinwirkung auszumachen, |
4. der Speicheltest das Vorhandensein mindestens einer der in Artikel | 4. der Speicheltest das Vorhandensein mindestens einer der in Artikel |
37bis § 1 Nr. 1 erwähnten Substanzen anzeigt und der Gehalt dem in der | 37bis § 1 Nr. 1 erwähnten Substanzen anzeigt und der Gehalt dem in der |
Tabelle in Artikel 61bis § 2 Nr. 2 angegebenen Gehalt entspricht oder | Tabelle in Artikel 61bis § 2 Nr. 2 angegebenen Gehalt entspricht oder |
ihn übersteigt und eine Speichelanalyse nicht vorgenommen werden kann, | ihn übersteigt und eine Speichelanalyse nicht vorgenommen werden kann, |
5. weder der Speicheltest noch die Speichelanalyse vorgenommen werden | 5. weder der Speicheltest noch die Speichelanalyse vorgenommen werden |
konnten. | konnten. |
§ 2 - In dem in § 1 Nr. 4 und 5 des vorliegenden Artikels erwähnten | § 2 - In dem in § 1 Nr. 4 und 5 des vorliegenden Artikels erwähnten |
Fall besteht die Blutanalyse aus einer quantitativen Bestimmung einer | Fall besteht die Blutanalyse aus einer quantitativen Bestimmung einer |
oder mehrerer der nachstehenden Substanzen im Plasma durch Gas- oder | oder mehrerer der nachstehenden Substanzen im Plasma durch Gas- oder |
Flüssigkeitschromatographie-Massenspektrometrie mittels Gebrauch | Flüssigkeitschromatographie-Massenspektrometrie mittels Gebrauch |
deuterisierter interner Standardlösungen; unterhalb des jeweils | deuterisierter interner Standardlösungen; unterhalb des jeweils |
angegebenen Gehalts wird die Analyse nicht berücksichtigt: | angegebenen Gehalts wird die Analyse nicht berücksichtigt: |
Substanz | Substanz |
Gehalt ng/ml | Gehalt ng/ml |
Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) | Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) |
1 | 1 |
Amphetamin | Amphetamin |
25 | 25 |
Methylendioxymethylamphetamin (MDMA) | Methylendioxymethylamphetamin (MDMA) |
25 | 25 |
(freies) Morphin | (freies) Morphin |
10 | 10 |
Kokain oder Benzoylecgonin | Kokain oder Benzoylecgonin |
25 | 25 |
§ 3 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde lassen | § 3 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde lassen |
den in den Nummern 1 und 2 desselben Paragraphen erwähnten Personen | den in den Nummern 1 und 2 desselben Paragraphen erwähnten Personen |
auf deren Antrag hin als Gegenexpertise von einem angeforderten Arzt | auf deren Antrag hin als Gegenexpertise von einem angeforderten Arzt |
eine Blutprobe entnehmen, wenn bei der nach Anwendung von Artikel 59 § | eine Blutprobe entnehmen, wenn bei der nach Anwendung von Artikel 59 § |
3 erhaltenen Atemanalyse eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,35 | 3 erhaltenen Atemanalyse eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,35 |
Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft gemessen worden ist. | Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft gemessen worden ist. |
§ 4 - Die untersuchte Person hat die Kosten der Blutprobe und der | § 4 - Die untersuchte Person hat die Kosten der Blutprobe und der |
Blutanalyse zu tragen: | Blutanalyse zu tragen: |
- wenn der in Artikel 34 § 2 Nr. 1 erwähnte Verstoss nachgewiesen | - wenn der in Artikel 34 § 2 Nr. 1 erwähnte Verstoss nachgewiesen |
wird, oder | wird, oder |
- wenn der in Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnte Verstoss nachgewiesen | - wenn der in Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnte Verstoss nachgewiesen |
wird. | wird. |
§ 5 - Die Erfassung der Daten der in § 1 Nr. 4 und 5 des vorliegenden | § 5 - Die Erfassung der Daten der in § 1 Nr. 4 und 5 des vorliegenden |
Artikels vorgesehenen Blutprobe beschränkt sich auf die Daten, die für | Artikels vorgesehenen Blutprobe beschränkt sich auf die Daten, die für |
die Feststellung der an einem öffentlichen Ort begangenen Verstösse | die Feststellung der an einem öffentlichen Ort begangenen Verstösse |
gegen das vorliegende Gesetz unbedingt notwendig sind. Diese Daten | gegen das vorliegende Gesetz unbedingt notwendig sind. Diese Daten |
dürfen lediglich zu gerichtlichen Zwecken im Rahmen der Ahndung dieser | dürfen lediglich zu gerichtlichen Zwecken im Rahmen der Ahndung dieser |
Verstösse benutzt werden. » | Verstösse benutzt werden. » |
Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft. | Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft. |
Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 | Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 |
erwähnte Datum festlegen. | erwähnte Datum festlegen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Trapani, den 31. Juli 2009 | Gegeben zu Trapani, den 31. Juli 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |