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Meertalige weergave van Wet van 31/07/2009
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Wet tot invoering van speekseltesten op drugs in het verkeer. - Duitse vertaling Loi relative à l'introduction des tests salivaires en matière de drogues dans la circulation. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 31 JULI 2009. - Wet tot invoering van speekseltesten op drugs in het verkeer. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 juli 2009 tot invoering van speekseltesten op drugs in het verkeer SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 31 JUILLET 2009. - Loi relative à l'introduction des tests salivaires en matière de drogues dans la circulation. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 31 juillet 2009 relative à l'introduction des tests salivaires
(Belgisch Staatsblad van 15 september 2009). en matière de drogues dans la circulation (Moniteur belge du 15
septembre 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
31. JULI 2009 - Gesetz zur Einführung von Drogenspeicheltests im 31. JULI 2009 - Gesetz zur Einführung von Drogenspeicheltests im
Strassenverkehr Strassenverkehr
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 37bis des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes Art. 2 - Artikel 37bis des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes
über die Strassenverkehrspolizei, eingefügt durch das Gesetz vom 16. über die Strassenverkehrspolizei, eingefügt durch das Gesetz vom 16.
März 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 7. Februar 2003 und 20. März 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 7. Februar 2003 und 20.
Juli 2005, wird wie folgt ersetzt: Juli 2005, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 37bis - § 1 - Mit einer Geldbusse von 200 bis zu 2.000 EUR wird « Art. 37bis - § 1 - Mit einer Geldbusse von 200 bis zu 2.000 EUR wird
bestraft, wer: bestraft, wer:
1. an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier führt oder 1. an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier führt oder
einen Führer zu Schulungszwecken begleitet, während die in Artikel einen Führer zu Schulungszwecken begleitet, während die in Artikel
62ter § 1 erwähnte Speichelanalyse oder die in Artikel 63 § 2 erwähnte 62ter § 1 erwähnte Speichelanalyse oder die in Artikel 63 § 2 erwähnte
Blutanalyse anzeigt, dass mindestens eine der folgenden Substanzen: Blutanalyse anzeigt, dass mindestens eine der folgenden Substanzen:
- Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC), - Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC),
- Amphetamin, - Amphetamin,
- Methylendioxymethylamphetamin (MDMA), - Methylendioxymethylamphetamin (MDMA),
- Morphin oder 6-Acetylmorphin, - Morphin oder 6-Acetylmorphin,
- Kokain oder Benzoylecgonin, - Kokain oder Benzoylecgonin,
die die Fähigkeit zum Führen beeinflussen, sich im Körper des die die Fähigkeit zum Führen beeinflussen, sich im Körper des
Betreffenden befindet, und dass der Gehalt dieser Substanz gleich dem Betreffenden befindet, und dass der Gehalt dieser Substanz gleich dem
oder höher ist als der in Artikel 62ter § 1 festgelegte Gehalt, was oder höher ist als der in Artikel 62ter § 1 festgelegte Gehalt, was
die Speichelanalyse betrifft, beziehungsweise als der in Artikel 63 § die Speichelanalyse betrifft, beziehungsweise als der in Artikel 63 §
2 festgelegte Gehalt, was die Blutanalyse betrifft, 2 festgelegte Gehalt, was die Blutanalyse betrifft,
2. eine Person, die offensichtlich unter dem Einfluss einer der in Nr. 2. eine Person, die offensichtlich unter dem Einfluss einer der in Nr.
1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Substanzen steht, dazu 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Substanzen steht, dazu
anstiftet oder herausfordert, ein Fahrzeug oder ein Reittier zu führen anstiftet oder herausfordert, ein Fahrzeug oder ein Reittier zu führen
oder einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten, oder einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten,
3. einer Person, die offensichtlich unter dem Einfluss einer der in 3. einer Person, die offensichtlich unter dem Einfluss einer der in
Nr. 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Substanzen steht, ein Nr. 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Substanzen steht, ein
Fahrzeug zum Führen oder zwecks Begleitung zu Schulungszwecken oder Fahrzeug zum Führen oder zwecks Begleitung zu Schulungszwecken oder
ein Reittier anvertraut, ein Reittier anvertraut,
4. an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier führt oder 4. an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier führt oder
einen Führer zu Schulungszwecken begleitet in der Zeit, für die es ihm einen Führer zu Schulungszwecken begleitet in der Zeit, für die es ihm
aufgrund von Artikel 61ter § 1 und § 2 verboten worden ist, aufgrund von Artikel 61ter § 1 und § 2 verboten worden ist,
5. sich ohne rechtmässigen Grund geweigert hat: 5. sich ohne rechtmässigen Grund geweigert hat:
- sich dem in Artikel 61bis § 2 Nr. 2 erwähnten Speicheltest zu - sich dem in Artikel 61bis § 2 Nr. 2 erwähnten Speicheltest zu
unterwerfen oder unterwerfen oder
- die in Artikel 62ter § 1 erwähnte Speichelanalyse oder die in - die in Artikel 62ter § 1 erwähnte Speichelanalyse oder die in
Artikel 63 § 2 erwähnte Blutprobe vornehmen zu lassen, Artikel 63 § 2 erwähnte Blutprobe vornehmen zu lassen,
6. in dem in Artikel 61quater vorgesehenen Fall seinen Führerschein 6. in dem in Artikel 61quater vorgesehenen Fall seinen Führerschein
oder das gleichwertige Dokument, dessen Inhaber er ist, nicht oder das gleichwertige Dokument, dessen Inhaber er ist, nicht
abgegeben oder das einbehaltene Fahrzeug oder Reittier geführt hat. abgegeben oder das einbehaltene Fahrzeug oder Reittier geführt hat.
§ 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und § 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und
einer Geldbusse von 400 bis zu 5.000 EUR oder mit nur einer dieser einer Geldbusse von 400 bis zu 5.000 EUR oder mit nur einer dieser
Strafen und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Strafen und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines
Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens drei Monaten und Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens drei Monaten und
höchstens fünf Jahren oder für immer wird bestraft, wer nach einer höchstens fünf Jahren oder für immer wird bestraft, wer nach einer
Verurteilung in Anwendung einer Bestimmung von § 1 innerhalb von drei Verurteilung in Anwendung einer Bestimmung von § 1 innerhalb von drei
Jahren einen neuen Verstoss gegen diese Bestimmung begeht. Wenn es Jahren einen neuen Verstoss gegen diese Bestimmung begeht. Wenn es
binnen drei Jahren ab der zweiten Verurteilung zu einem erneuten binnen drei Jahren ab der zweiten Verurteilung zu einem erneuten
Rückfall kommt, können die oben vorgesehenen Gefängnisstrafen und Rückfall kommt, können die oben vorgesehenen Gefängnisstrafen und
Geldbussen verdoppelt werden. » Geldbussen verdoppelt werden. »
Art. 3 - In Artikel 59 § 1 Nr. 3 desselben koordinierten Gesetzes, Art. 3 - In Artikel 59 § 1 Nr. 3 desselben koordinierten Gesetzes,
ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch das ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch das
Gesetz vom 16. März 1999, werden nach den Wörtern « oder ein Reittier Gesetz vom 16. März 1999, werden nach den Wörtern « oder ein Reittier
zu führen » die Wörter « oder einen Führer zu Schulungszwecken zu zu führen » die Wörter « oder einen Führer zu Schulungszwecken zu
begleiten » eingefügt. begleiten » eingefügt.
Art. 4 - Artikel 60 desselben koordinierten Gesetzes, eingefügt durch Art. 4 - Artikel 60 desselben koordinierten Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 18. Juli 1990, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 18. Juli 1990, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 wird der einleitende Satz, der mit den Wörtern « Das Führen 1. In § 2 wird der einleitende Satz, der mit den Wörtern « Das Führen
eines Fahrzeugs oder eines Reittiers » beginnt und mit den Wörtern « eines Fahrzeugs oder eines Reittiers » beginnt und mit den Wörtern «
für eine Dauer von drei Stunden ab der Feststellung untersagt, wenn » für eine Dauer von drei Stunden ab der Feststellung untersagt, wenn »
endet, wie folgt ersetzt: endet, wie folgt ersetzt:
« Das Führen eines Fahrzeugs oder eines Reittiers oder die Begleitung « Das Führen eines Fahrzeugs oder eines Reittiers oder die Begleitung
zu Schulungszwecken an einem öffentlichen Ort wird jedem, der ein zu Schulungszwecken an einem öffentlichen Ort wird jedem, der ein
Fahrzeug oder ein Reittier führte, sich dazu anschickte, es zu führen, Fahrzeug oder ein Reittier führte, sich dazu anschickte, es zu führen,
oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitete, oder sich dazu oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitete, oder sich dazu
anschickte, einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten, für eine anschickte, einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten, für eine
Dauer von drei Stunden ab der Feststellung untersagt, wenn. » Dauer von drei Stunden ab der Feststellung untersagt, wenn. »
2. In § 3 wird der einleitende Satz, der mit den Wörtern « Das Führen 2. In § 3 wird der einleitende Satz, der mit den Wörtern « Das Führen
eines Fahrzeugs oder eines Reittiers » beginnt und mit den Wörtern « eines Fahrzeugs oder eines Reittiers » beginnt und mit den Wörtern «
für eine Dauer von sechs Stunden ab der Feststellung untersagt, wenn » für eine Dauer von sechs Stunden ab der Feststellung untersagt, wenn »
endet, wie folgt ersetzt: endet, wie folgt ersetzt:
« Das Führen eines Fahrzeugs oder eines Reittiers oder die Begleitung « Das Führen eines Fahrzeugs oder eines Reittiers oder die Begleitung
zu Schulungszwecken an einem öffentlichen Ort wird jedem, der ein zu Schulungszwecken an einem öffentlichen Ort wird jedem, der ein
Fahrzeug oder ein Reittier führte, sich dazu anschickte, es zu führen, Fahrzeug oder ein Reittier führte, sich dazu anschickte, es zu führen,
oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitete, oder sich dazu oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitete, oder sich dazu
anschickte, einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten, für eine anschickte, einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten, für eine
Dauer von sechs Stunden ab der Feststellung untersagt, wenn. » Dauer von sechs Stunden ab der Feststellung untersagt, wenn. »
3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:
« Wenn der Atemtest oder die Atemanalyse aus einem anderen Grund als « Wenn der Atemtest oder die Atemanalyse aus einem anderen Grund als
dem der Verweigerung nicht vorgenommen werden kann und die Person, die dem der Verweigerung nicht vorgenommen werden kann und die Person, die
ein Fahrzeug oder ein Reittier führte, sich dazu anschickte, es zu ein Fahrzeug oder ein Reittier führte, sich dazu anschickte, es zu
führen, oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitete, oder sich führen, oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitete, oder sich
dazu anschickte, einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten, dazu anschickte, einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten,
offensichtlich unter Alkoholeinfluss steht, ist es ihr für eine Dauer offensichtlich unter Alkoholeinfluss steht, ist es ihr für eine Dauer
von sechs Stunden ab der Feststellung untersagt, an einem öffentlichen von sechs Stunden ab der Feststellung untersagt, an einem öffentlichen
Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier zu führen oder einen Führer zu Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier zu führen oder einen Führer zu
Schulungszwecken zu begleiten. » Schulungszwecken zu begleiten. »
4. Ein § 4bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 4. Ein § 4bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« Wenn der Atemtest oder die Atemanalyse aus einem anderen Grund als « Wenn der Atemtest oder die Atemanalyse aus einem anderen Grund als
dem der Verweigerung nicht vorgenommen werden kann und die Person, die dem der Verweigerung nicht vorgenommen werden kann und die Person, die
ein Fahrzeug oder ein Reittier führte, sich dazu anschickte, es zu ein Fahrzeug oder ein Reittier führte, sich dazu anschickte, es zu
führen, oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitete, oder sich führen, oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitete, oder sich
dazu anschickte, einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten, sich dazu anschickte, einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten, sich
offensichtlich in dem in Artikel 35 erwähnten Zustand befindet, ist es offensichtlich in dem in Artikel 35 erwähnten Zustand befindet, ist es
ihr für eine Dauer von zwölf Stunden ab der Feststellung untersagt, an ihr für eine Dauer von zwölf Stunden ab der Feststellung untersagt, an
einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier zu führen oder einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier zu führen oder
einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten. » einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten. »
5. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter « §§ 3 und 4 » durch die Wörter « 5. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter « §§ 3 und 4 » durch die Wörter «
§§ 3, 4 und 4bis » ersetzt. §§ 3, 4 und 4bis » ersetzt.
6. In § 5 wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem 6. In § 5 wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Wenn weder der Atemtest noch die Atemanalyse wie vorgesehen in den « Wenn weder der Atemtest noch die Atemanalyse wie vorgesehen in den
in den Paragraphen 4 und 4bis erwähnten Fällen vorgenommen werden in den Paragraphen 4 und 4bis erwähnten Fällen vorgenommen werden
können, kann das Verbot zu führen oder zu begleiten je nach Fall um können, kann das Verbot zu führen oder zu begleiten je nach Fall um
denselben Zeitraum verlängert werden. » denselben Zeitraum verlängert werden. »
Art. 5 - Artikel 61bis desselben koordinierten Gesetzes, eingefügt Art. 5 - Artikel 61bis desselben koordinierten Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 16. März 1999, wird wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 16. März 1999, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 61bis - § 1 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der « Art. 61bis - § 1 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der
Behörde können den in § 2 festgelegten Test zur Feststellung von in Behörde können den in § 2 festgelegten Test zur Feststellung von in
Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnten Substanzen, die die Fähigkeit zum Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnten Substanzen, die die Fähigkeit zum
Führen beeinflussen, folgenden Personen auferlegen: Führen beeinflussen, folgenden Personen auferlegen:
1. dem mutmasslichen Urheber eines Verkehrsunfalls oder jeder Person, 1. dem mutmasslichen Urheber eines Verkehrsunfalls oder jeder Person,
die dazu beigetragen haben kann, diesen Unfall zu verursachen, selbst die dazu beigetragen haben kann, diesen Unfall zu verursachen, selbst
wenn sie Opfer dieses Unfalls ist. In diesem Fall kann der in § 2 Nr. wenn sie Opfer dieses Unfalls ist. In diesem Fall kann der in § 2 Nr.
2 erwähnte Speicheltest sofort vorgenommen werden, ohne die in § 2 Nr. 2 erwähnte Speicheltest sofort vorgenommen werden, ohne die in § 2 Nr.
1 erwähnte Checkliste anzuwenden, 1 erwähnte Checkliste anzuwenden,
2. jeder Person, die an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein 2. jeder Person, die an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein
Reittier führt oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitet, Reittier führt oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitet,
3. jeder Person, die an einem öffentlichen Ort sich dazu anschickt, 3. jeder Person, die an einem öffentlichen Ort sich dazu anschickt,
ein Fahrzeug oder ein Reittier zu führen, oder sich dazu anschickt, ein Fahrzeug oder ein Reittier zu führen, oder sich dazu anschickt,
einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten. einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten.
§ 2 - Der in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Test besteht: § 2 - Der in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Test besteht:
1. zunächst aus der Feststellung von Hinweisen auf Anzeichen für den 1. zunächst aus der Feststellung von Hinweisen auf Anzeichen für den
rezenten Gebrauch einer der in Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnten rezenten Gebrauch einer der in Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnten
Substanzen anhand einer Standardcheckliste, deren Substanzen anhand einer Standardcheckliste, deren
Anwendungsmodalitäten und Muster vom König bestimmt werden, Anwendungsmodalitäten und Muster vom König bestimmt werden,
2. dann, falls die in Nr. 1 erwähnte Checkliste einen Hinweis auf 2. dann, falls die in Nr. 1 erwähnte Checkliste einen Hinweis auf
Anzeichen für den rezenten Gebrauch einer der in Artikel 37bis § 1 Nr. Anzeichen für den rezenten Gebrauch einer der in Artikel 37bis § 1 Nr.
1 erwähnten Substanzen gibt, aus einem Speicheltest. 1 erwähnten Substanzen gibt, aus einem Speicheltest.
Unterhalb des jeweils angegebenen Gehalts wird das Resultat des Unterhalb des jeweils angegebenen Gehalts wird das Resultat des
Speicheltests nicht berücksichtigt: Speicheltests nicht berücksichtigt:
Substanz Substanz
Gehalt ng/ml Gehalt ng/ml
Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC)
25 25
Amphetamin Amphetamin
50 50
Methylendioxymethylamphetamin (MDMA) Methylendioxymethylamphetamin (MDMA)
50 50
(freies) Morphin oder 6-Acetylmorphin (freies) Morphin oder 6-Acetylmorphin
10 10
Kokain oder Benzoylecgonin Kokain oder Benzoylecgonin
20 20
§ 3 - Die Erfassung der Daten, die für das Ausfüllen der § 3 - Die Erfassung der Daten, die für das Ausfüllen der
Standardcheckliste und für die Durchführung des Speicheltests Standardcheckliste und für die Durchführung des Speicheltests
erforderlich sind, muss sich auf die Daten beschränken, die für die erforderlich sind, muss sich auf die Daten beschränken, die für die
Feststellung der an einem öffentlichen Ort begangenen Verstösse gegen Feststellung der an einem öffentlichen Ort begangenen Verstösse gegen
das vorliegende Gesetz unbedingt notwendig sind. Diese Daten dürfen das vorliegende Gesetz unbedingt notwendig sind. Diese Daten dürfen
lediglich zu gerichtlichen Zwecken im Rahmen der Ahndung dieser lediglich zu gerichtlichen Zwecken im Rahmen der Ahndung dieser
Verstösse benutzt werden. Verstösse benutzt werden.
§ 4 - Die Kosten des Speicheltests gehen zu Lasten der untersuchten § 4 - Die Kosten des Speicheltests gehen zu Lasten der untersuchten
Person, wenn der in Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnte Verstoss durch Person, wenn der in Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnte Verstoss durch
eine Speichel- oder Blutanalyse nachgewiesen wird. » eine Speichel- oder Blutanalyse nachgewiesen wird. »
Art. 6 - Artikel 61ter desselben koordinierten Gesetzes, eingefügt Art. 6 - Artikel 61ter desselben koordinierten Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 16. März 1999, wird wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 16. März 1999, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 61ter - § 1 - Das Führen eines Fahrzeugs oder eines Reittiers « Art. 61ter - § 1 - Das Führen eines Fahrzeugs oder eines Reittiers
oder die Begleitung zu Schulungszwecken an einem öffentlichen Ort wird oder die Begleitung zu Schulungszwecken an einem öffentlichen Ort wird
jedem, der ein Fahrzeug oder ein Reittier führte, sich dazu jedem, der ein Fahrzeug oder ein Reittier führte, sich dazu
anschickte, es zu führen, oder einen Führer zu Schulungszwecken anschickte, es zu führen, oder einen Führer zu Schulungszwecken
begleitete oder sich dazu anschickte, einen Führer zu Schulungszwecken begleitete oder sich dazu anschickte, einen Führer zu Schulungszwecken
zu begleiten, für eine Dauer von zwölf Stunden ab der Feststellung zu begleiten, für eine Dauer von zwölf Stunden ab der Feststellung
untersagt: untersagt:
1. wenn der Speicheltest das Vorhandensein mindestens einer der in 1. wenn der Speicheltest das Vorhandensein mindestens einer der in
Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnten Substanzen im Körper anzeigt und der Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnten Substanzen im Körper anzeigt und der
Gehalt dem in der Tabelle in Artikel 61bis § 2 Nr. 2 angegebenen Gehalt dem in der Tabelle in Artikel 61bis § 2 Nr. 2 angegebenen
Gehalt entspricht oder ihn übersteigt, Gehalt entspricht oder ihn übersteigt,
2. im Fall der Verweigerung des Speicheltests oder der Speichelanalyse 2. im Fall der Verweigerung des Speicheltests oder der Speichelanalyse
ohne rechtmässigen Grund, ohne rechtmässigen Grund,
3. wenn infolge einer Verweigerung aus rechtmässigem Grund oder 3. wenn infolge einer Verweigerung aus rechtmässigem Grund oder
infolge einer praktischen Unmöglichkeit, genügend Speichel zu sammeln, infolge einer praktischen Unmöglichkeit, genügend Speichel zu sammeln,
weder ein Speicheltest noch eine Speichelanalyse vorgenommen werden weder ein Speicheltest noch eine Speichelanalyse vorgenommen werden
konnte und die in Artikel 61bis § 2 Nr. 1 erwähnte Standardcheckliste konnte und die in Artikel 61bis § 2 Nr. 1 erwähnte Standardcheckliste
einen Hinweis auf Anzeichen für den rezenten Gebrauch einer der in einen Hinweis auf Anzeichen für den rezenten Gebrauch einer der in
Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnten Substanzen gibt, Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnten Substanzen gibt,
4. wenn das Resultat des Speicheltests negativ ist und der Betreffende 4. wenn das Resultat des Speicheltests negativ ist und der Betreffende
sich offensichtlich in dem in Artikel 35 erwähnten Zustand befindet. sich offensichtlich in dem in Artikel 35 erwähnten Zustand befindet.
§ 2 - Bevor der Person gestattet wird, aufs Neue ein Fahrzeug oder ein § 2 - Bevor der Person gestattet wird, aufs Neue ein Fahrzeug oder ein
Reittier an einem öffentlichen Ort zu führen oder einen Führer zu Reittier an einem öffentlichen Ort zu führen oder einen Führer zu
Schulungszwecken zu begleiten, wird ihr ein neuer wie in Artikel 61bis Schulungszwecken zu begleiten, wird ihr ein neuer wie in Artikel 61bis
§ 2 Nr. 2 erwähnter Speicheltest auferlegt, ohne auf die in Artikel § 2 Nr. 2 erwähnter Speicheltest auferlegt, ohne auf die in Artikel
61bis § 2 Nr. 1 erwähnte Standardcheckliste zurückzugreifen. 61bis § 2 Nr. 1 erwähnte Standardcheckliste zurückzugreifen.
Das in Artikel 61ter § 1 erwähnte Verbot wird jeweils für einen Das in Artikel 61ter § 1 erwähnte Verbot wird jeweils für einen
Zeitraum von zwölf Stunden erneuert: Zeitraum von zwölf Stunden erneuert:
1. wenn der Speicheltest das Vorhandensein mindestens einer der in 1. wenn der Speicheltest das Vorhandensein mindestens einer der in
Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnten Substanzen im Körper anzeigt und der Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnten Substanzen im Körper anzeigt und der
Gehalt dem in der Tabelle in Artikel 61bis § 2 Nr. 2 angegebenen Gehalt dem in der Tabelle in Artikel 61bis § 2 Nr. 2 angegebenen
Gehalt entspricht oder ihn übersteigt, Gehalt entspricht oder ihn übersteigt,
2. im Fall der Verweigerung dieses Speicheltests, 2. im Fall der Verweigerung dieses Speicheltests,
3. wenn infolge einer Verweigerung aus rechtmässigem Grund oder 3. wenn infolge einer Verweigerung aus rechtmässigem Grund oder
infolge einer praktischen Unmöglichkeit, genügend Speichel zu sammeln, infolge einer praktischen Unmöglichkeit, genügend Speichel zu sammeln,
dieser Speicheltest nicht vorgenommen werden konnte und die in Artikel dieser Speicheltest nicht vorgenommen werden konnte und die in Artikel
61bis § 2 Nr. 1 erwähnte Standardcheckliste, auf die in diesem Fall 61bis § 2 Nr. 1 erwähnte Standardcheckliste, auf die in diesem Fall
zurückzugreifen ist, einen Hinweis auf Anzeichen des rezenten zurückzugreifen ist, einen Hinweis auf Anzeichen des rezenten
Gebrauchs einer der in Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnten Substanzen Gebrauchs einer der in Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnten Substanzen
gibt, gibt,
4. wenn das Resultat des Speicheltests negativ ist und der Betreffende 4. wenn das Resultat des Speicheltests negativ ist und der Betreffende
sich offensichtlich in dem in Artikel 35 erwähnten Zustand befindet. sich offensichtlich in dem in Artikel 35 erwähnten Zustand befindet.
§ 3 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde sind § 3 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde sind
mit der Anwendung des vorliegenden Artikels beauftragt. » mit der Anwendung des vorliegenden Artikels beauftragt. »
Art. 7 - In dasselbe koordinierte Gesetz wird ein Artikel 61ter /1 mit Art. 7 - In dasselbe koordinierte Gesetz wird ein Artikel 61ter /1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 61ter /1 - § 1 - Wenn die Person einen rechtmässigen Grund für « Art. 61ter /1 - § 1 - Wenn die Person einen rechtmässigen Grund für
die Verweigerung des Speicheltests oder der Speichelanalyse angibt, die Verweigerung des Speicheltests oder der Speichelanalyse angibt,
fordern die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde einen fordern die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde einen
Arzt an, um den angegebenen Grund zu beurteilen. Arzt an, um den angegebenen Grund zu beurteilen.
§ 2 - Der Inhalt des rechtmässigen Grundes darf, wenn er unter die § 2 - Der Inhalt des rechtmässigen Grundes darf, wenn er unter die
ärztliche Schweigepflicht fällt, vom Arzt nicht enthüllt werden. ärztliche Schweigepflicht fällt, vom Arzt nicht enthüllt werden.
§ 3 - Die Kosten für das Eingreifen des Arztes gehen zu Lasten der § 3 - Die Kosten für das Eingreifen des Arztes gehen zu Lasten der
untersuchten Person, wenn die in § 1 des vorliegenden Artikels untersuchten Person, wenn die in § 1 des vorliegenden Artikels
erwähnte Verweigerung nicht begründet ist. erwähnte Verweigerung nicht begründet ist.
§ 4 - Die praktische Unmöglichkeit genügend Speichel zu sammeln, um § 4 - Die praktische Unmöglichkeit genügend Speichel zu sammeln, um
den Speicheltest oder die Speichelanalyse vorzunehmen, kann nicht als den Speicheltest oder die Speichelanalyse vorzunehmen, kann nicht als
eine Form der Verweigerung angesehen werden. Die Kosten des eine Form der Verweigerung angesehen werden. Die Kosten des
Speicheltests gehen zu Lasten der untersuchten Person, wenn der in Speicheltests gehen zu Lasten der untersuchten Person, wenn der in
Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnte Verstoss anhand einer Blutanalyse Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnte Verstoss anhand einer Blutanalyse
nachgewiesen wird. » nachgewiesen wird. »
Art. 8 - In Titel V Kapitel 1 desselben koordinierten Gesetzes wird in Art. 8 - In Titel V Kapitel 1 desselben koordinierten Gesetzes wird in
der Überschrift von Abschnitt II vor dem Wort « Blutprobe » das Wort « der Überschrift von Abschnitt II vor dem Wort « Blutprobe » das Wort «
Speichelanalyse - » eingefügt. Speichelanalyse - » eingefügt.
Art. 9 - In dasselbe koordinierte Gesetz wird ein Artikel 62ter mit Art. 9 - In dasselbe koordinierte Gesetz wird ein Artikel 62ter mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 62ter - § 1 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der « Art. 62ter - § 1 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der
Behörde erlegen eine Speichelanalyse zur Feststellung von Substanzen, Behörde erlegen eine Speichelanalyse zur Feststellung von Substanzen,
die die Fähigkeit zum Führen beeinflussen, auf, wenn der in Artikel die die Fähigkeit zum Führen beeinflussen, auf, wenn der in Artikel
61bis § 2 Nr. 2 erwähnte Speicheltest das Vorhandensein mindestens 61bis § 2 Nr. 2 erwähnte Speicheltest das Vorhandensein mindestens
einer der in Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnten Substanzen anzeigt. einer der in Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnten Substanzen anzeigt.
Unterhalb des jeweils angegebenen Gehalts wird das Resultat der Unterhalb des jeweils angegebenen Gehalts wird das Resultat der
Speichelanalyse nicht berücksichtigt: Speichelanalyse nicht berücksichtigt:
Substanz Substanz
Gehalt ng/ml Gehalt ng/ml
Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC)
10 10
Amphetamin Amphetamin
25 25
Methylendioxymethylamphetamin (MDMA) Methylendioxymethylamphetamin (MDMA)
25 25
(freies) Morphin oder 6-Acetylmorphin (freies) Morphin oder 6-Acetylmorphin
5 5
Kokain oder Benzoylecgonin Kokain oder Benzoylecgonin
10 10
§ 2 - Die Kosten der Speichelanalyse gehen zu Lasten der untersuchten § 2 - Die Kosten der Speichelanalyse gehen zu Lasten der untersuchten
Person, wenn der in Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnte Verstoss Person, wenn der in Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnte Verstoss
nachgewiesen wird. nachgewiesen wird.
§ 3 - Paragraph 1 des vorliegenden Artikels findet keine Anwendung, § 3 - Paragraph 1 des vorliegenden Artikels findet keine Anwendung,
wenn der in Artikel 61bis § 2 Nr. 2 erwähnte Speicheltest in den in wenn der in Artikel 61bis § 2 Nr. 2 erwähnte Speicheltest in den in
Artikel 61bis § 1 Nr. 3 erwähnten Fällen auferlegt worden ist. Artikel 61bis § 1 Nr. 3 erwähnten Fällen auferlegt worden ist.
§ 4 - Die Analyse der Speichelprobe erfolgt in einem der vom König zu § 4 - Die Analyse der Speichelprobe erfolgt in einem der vom König zu
diesem Zweck zugelassenen Labore. diesem Zweck zugelassenen Labore.
Die Person, der eine Speichelprobe entnommen worden ist, kann auf Die Person, der eine Speichelprobe entnommen worden ist, kann auf
eigene Kosten eine zweite Speichelanalyse vornehmen lassen, entweder eigene Kosten eine zweite Speichelanalyse vornehmen lassen, entweder
in dem Labor, das die erste Speichelanalyse vorgenommen hat, oder in in dem Labor, das die erste Speichelanalyse vorgenommen hat, oder in
einem anderen vom König zugelassenen Labor. Im ersten Fall kann sie einem anderen vom König zugelassenen Labor. Im ersten Fall kann sie
die zweite Analyse von einem technischen Berater ihrer Wahl überprüfen die zweite Analyse von einem technischen Berater ihrer Wahl überprüfen
lassen. lassen.
Der König ergreift zusätzliche Massnahmen zur Regelung der Der König ergreift zusätzliche Massnahmen zur Regelung der
Speichelanalyse. Er bestimmt unter anderem die Modalitäten für die Speichelanalyse. Er bestimmt unter anderem die Modalitäten für die
Entnahme, Aufbewahrung und Analyse der Speichelprobe sowie für die Entnahme, Aufbewahrung und Analyse der Speichelprobe sowie für die
Zulassung der Labore. » Zulassung der Labore. »
Art. 10 - Artikel 63 desselben koordinierten Gesetzes, ersetzt durch Art. 10 - Artikel 63 desselben koordinierten Gesetzes, ersetzt durch
das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 16.
März 1999, wird wie folgt ersetzt: März 1999, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 63 - § 1 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der « Art. 63 - § 1 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der
Behörde erlegen den in Nr. 1 und 2 desselben Paragraphen erwähnten Behörde erlegen den in Nr. 1 und 2 desselben Paragraphen erwähnten
Personen auf, sich von einem dazu angeforderten Arzt eine Blutprobe Personen auf, sich von einem dazu angeforderten Arzt eine Blutprobe
entnehmen zu lassen, wenn: entnehmen zu lassen, wenn:
1. der Atemtest einen Alkoholgehalt von mindestens 0,22 Milligramm pro 1. der Atemtest einen Alkoholgehalt von mindestens 0,22 Milligramm pro
Liter ausgeatmeter Alveolarluft angibt und eine Atemanalyse nicht Liter ausgeatmeter Alveolarluft angibt und eine Atemanalyse nicht
vorgenommen werden kann, vorgenommen werden kann,
2. weder der Atemtest noch die Atemanalyse vorgenommen werden konnten 2. weder der Atemtest noch die Atemanalyse vorgenommen werden konnten
und der Betreffende klar unter Alkoholeinfluss steht oder sich und der Betreffende klar unter Alkoholeinfluss steht oder sich
offensichtlich in dem in Artikel 35 erwähnten Zustand befindet, offensichtlich in dem in Artikel 35 erwähnten Zustand befindet,
3. weder der Atemtest noch die Atemanalyse bei den in Artikel 59 § 1 3. weder der Atemtest noch die Atemanalyse bei den in Artikel 59 § 1
Nr. 1 erwähnten Personen vorgenommen werden konnten und es unmöglich Nr. 1 erwähnten Personen vorgenommen werden konnten und es unmöglich
ist, Anzeichen von Alkoholeinwirkung auszumachen, ist, Anzeichen von Alkoholeinwirkung auszumachen,
4. der Speicheltest das Vorhandensein mindestens einer der in Artikel 4. der Speicheltest das Vorhandensein mindestens einer der in Artikel
37bis § 1 Nr. 1 erwähnten Substanzen anzeigt und der Gehalt dem in der 37bis § 1 Nr. 1 erwähnten Substanzen anzeigt und der Gehalt dem in der
Tabelle in Artikel 61bis § 2 Nr. 2 angegebenen Gehalt entspricht oder Tabelle in Artikel 61bis § 2 Nr. 2 angegebenen Gehalt entspricht oder
ihn übersteigt und eine Speichelanalyse nicht vorgenommen werden kann, ihn übersteigt und eine Speichelanalyse nicht vorgenommen werden kann,
5. weder der Speicheltest noch die Speichelanalyse vorgenommen werden 5. weder der Speicheltest noch die Speichelanalyse vorgenommen werden
konnten. konnten.
§ 2 - In dem in § 1 Nr. 4 und 5 des vorliegenden Artikels erwähnten § 2 - In dem in § 1 Nr. 4 und 5 des vorliegenden Artikels erwähnten
Fall besteht die Blutanalyse aus einer quantitativen Bestimmung einer Fall besteht die Blutanalyse aus einer quantitativen Bestimmung einer
oder mehrerer der nachstehenden Substanzen im Plasma durch Gas- oder oder mehrerer der nachstehenden Substanzen im Plasma durch Gas- oder
Flüssigkeitschromatographie-Massenspektrometrie mittels Gebrauch Flüssigkeitschromatographie-Massenspektrometrie mittels Gebrauch
deuterisierter interner Standardlösungen; unterhalb des jeweils deuterisierter interner Standardlösungen; unterhalb des jeweils
angegebenen Gehalts wird die Analyse nicht berücksichtigt: angegebenen Gehalts wird die Analyse nicht berücksichtigt:
Substanz Substanz
Gehalt ng/ml Gehalt ng/ml
Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC)
1 1
Amphetamin Amphetamin
25 25
Methylendioxymethylamphetamin (MDMA) Methylendioxymethylamphetamin (MDMA)
25 25
(freies) Morphin (freies) Morphin
10 10
Kokain oder Benzoylecgonin Kokain oder Benzoylecgonin
25 25
§ 3 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde lassen § 3 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde lassen
den in den Nummern 1 und 2 desselben Paragraphen erwähnten Personen den in den Nummern 1 und 2 desselben Paragraphen erwähnten Personen
auf deren Antrag hin als Gegenexpertise von einem angeforderten Arzt auf deren Antrag hin als Gegenexpertise von einem angeforderten Arzt
eine Blutprobe entnehmen, wenn bei der nach Anwendung von Artikel 59 § eine Blutprobe entnehmen, wenn bei der nach Anwendung von Artikel 59 §
3 erhaltenen Atemanalyse eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,35 3 erhaltenen Atemanalyse eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,35
Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft gemessen worden ist. Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft gemessen worden ist.
§ 4 - Die untersuchte Person hat die Kosten der Blutprobe und der § 4 - Die untersuchte Person hat die Kosten der Blutprobe und der
Blutanalyse zu tragen: Blutanalyse zu tragen:
- wenn der in Artikel 34 § 2 Nr. 1 erwähnte Verstoss nachgewiesen - wenn der in Artikel 34 § 2 Nr. 1 erwähnte Verstoss nachgewiesen
wird, oder wird, oder
- wenn der in Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnte Verstoss nachgewiesen - wenn der in Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnte Verstoss nachgewiesen
wird. wird.
§ 5 - Die Erfassung der Daten der in § 1 Nr. 4 und 5 des vorliegenden § 5 - Die Erfassung der Daten der in § 1 Nr. 4 und 5 des vorliegenden
Artikels vorgesehenen Blutprobe beschränkt sich auf die Daten, die für Artikels vorgesehenen Blutprobe beschränkt sich auf die Daten, die für
die Feststellung der an einem öffentlichen Ort begangenen Verstösse die Feststellung der an einem öffentlichen Ort begangenen Verstösse
gegen das vorliegende Gesetz unbedingt notwendig sind. Diese Daten gegen das vorliegende Gesetz unbedingt notwendig sind. Diese Daten
dürfen lediglich zu gerichtlichen Zwecken im Rahmen der Ahndung dieser dürfen lediglich zu gerichtlichen Zwecken im Rahmen der Ahndung dieser
Verstösse benutzt werden. » Verstösse benutzt werden. »
Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft. Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.
Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1
erwähnte Datum festlegen. erwähnte Datum festlegen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Trapani, den 31. Juli 2009 Gegeben zu Trapani, den 31. Juli 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
H. VAN ROMPUY H. VAN ROMPUY
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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