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Wet van 30 juli 2018
gepubliceerd op 05 september 2022

Wet betreffende de tariefvrijheid van exploitanten van toeristische logies in de contracten afgesloten met platformoperators voor online reservatie. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2022041510
pub.
05/09/2022
prom.
30/07/2018
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


30 JULI 2018. - Wet betreffende de tariefvrijheid van exploitanten van toeristische logies in de contracten afgesloten met platformoperators voor online reservatie. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30 juli 2018 betreffende de tariefvrijheid van exploitanten van toeristische logies in de contracten afgesloten met platformoperators voor online reservatie (Belgisch Staatsblad van 10 augustus 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 30. JULI 2018 - Gesetz über die Tariffreiheit von Betreibern von Touristenunterkünften in Verträgen mit Operatoren von Online-Buchungsplattformen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Touristenunterkünften: Gebäude, Einrichtungen, Räume oder Grundstücke in gleich welcher Form, durch die einem oder mehreren Nutzern gegen Bezahlung die Möglichkeit eines Aufenthalts für eine oder mehrere Nächte geboten wird, 2.Nutzern: Personen, die sich im Rahmen ihrer privaten Aktivitäten oder beruflichen Tätigkeiten mindestens eine Nacht in einer Touristenunterkunft aufhalten, ohne dort ihren Wohnort zu begründen, 3. Betreibern: Unternehmen, die eine Touristenunterkunft betreiben oder für deren Rechnung eine Touristenunterkunft betrieben wird, 4.Plattformoperatoren: Unternehmen, die einen digitalen Dienst anbieten, der es Verbrauchern und/oder Unternehmen ermöglicht, online entweder über die Website dieser Unternehmen oder über die Website der Betreiber, die diesen angebotenen digitalen Dienst nutzen, Verträge über die Vermietung einer oder mehrerer Touristenunterkünfte mit Betreibern zu schließen, 5. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, sowie ihre Vereinigungen. KAPITEL 2 - Anwendungsbereich Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die zwischen Betreibern und Plattformoperatoren geschlossenen Verträge.

Art. 4 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar, wenn sich die Touristenunterkunft in Belgien befindet, ungeachtet des Rechts, das auf den zwischen dem Betreiber und dem Plattformoperator geschlossenen Vertrag anwendbar ist.

KAPITEL 3 - Tariffreiheit Art. 5 - Der Preis für die Vermietung einer Touristenunterkunft wird vom Betreiber frei bestimmt. Er hat auch die Freiheit, Rabatte oder Tarifvorteile gleich welcher Art zu gewähren.

Art. 6 - Klauseln in einem Vertrag zwischen einem Betreiber und einem Plattformoperator, die im Widerspruch zu Artikel 5 stehen, gelten als ungeschrieben und von Rechts wegen nichtig.

KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung und Inkrafttreten Art. 7 - Vorliegendes Gesetz ist sowohl auf laufende als auch auf nach seinem Inkrafttreten geschlossene Verträge wie in Artikel 3 erwähnt anwendbar.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu le-d'Yeu, den 30. Juli 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB D. DUCARME Mit dem Staatssiegel versehen: Für den Minister der Justiz, abwesend: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS

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