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Meertalige weergave van Wet van 30/07/2018
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Wet betreffende de tariefvrijheid van exploitanten van toeristische logies in de contracten afgesloten met platformoperators voor online reservatie. - Duitse vertaling Loi relative à la liberté tarifaire des exploitants d'hébergements touristiques dans les contrats conclus avec les opérateurs de plateformes de réservation en ligne. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
30 JULI 2018. - Wet betreffende de tariefvrijheid van exploitanten van toeristische logies in de contracten afgesloten met platformoperators voor online reservatie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30 juli 2018 betreffende de tariefvrijheid van exploitanten van toeristische logies in de contracten afgesloten met platformoperators voor online 30 JUILLET 2018. - Loi relative à la liberté tarifaire des exploitants d'hébergements touristiques dans les contrats conclus avec les opérateurs de plateformes de réservation en ligne. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 30 juillet 2018 relative à la liberté tarifaire des exploitants d'hébergements touristiques dans les contrats conclus avec les opérateurs de plateformes de réservation en ligne (Moniteur belge du
reservatie (Belgisch Staatsblad van 10 augustus 2018). 10 août 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
30. JULI 2018 - Gesetz über die Tariffreiheit von Betreibern von 30. JULI 2018 - Gesetz über die Tariffreiheit von Betreibern von
Touristenunterkünften Touristenunterkünften
in Verträgen mit Operatoren von Online-Buchungsplattformen in Verträgen mit Operatoren von Online-Buchungsplattformen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. Touristenunterkünften: Gebäude, Einrichtungen, Räume oder 1. Touristenunterkünften: Gebäude, Einrichtungen, Räume oder
Grundstücke in gleich welcher Form, durch die einem oder mehreren Grundstücke in gleich welcher Form, durch die einem oder mehreren
Nutzern gegen Bezahlung die Möglichkeit eines Aufenthalts für eine Nutzern gegen Bezahlung die Möglichkeit eines Aufenthalts für eine
oder mehrere Nächte geboten wird, oder mehrere Nächte geboten wird,
2. Nutzern: Personen, die sich im Rahmen ihrer privaten Aktivitäten 2. Nutzern: Personen, die sich im Rahmen ihrer privaten Aktivitäten
oder beruflichen Tätigkeiten mindestens eine Nacht in einer oder beruflichen Tätigkeiten mindestens eine Nacht in einer
Touristenunterkunft aufhalten, ohne dort ihren Wohnort zu begründen, Touristenunterkunft aufhalten, ohne dort ihren Wohnort zu begründen,
3. Betreibern: Unternehmen, die eine Touristenunterkunft betreiben 3. Betreibern: Unternehmen, die eine Touristenunterkunft betreiben
oder für deren Rechnung eine Touristenunterkunft betrieben wird, oder für deren Rechnung eine Touristenunterkunft betrieben wird,
4. Plattformoperatoren: Unternehmen, die einen digitalen Dienst 4. Plattformoperatoren: Unternehmen, die einen digitalen Dienst
anbieten, der es Verbrauchern und/oder Unternehmen ermöglicht, online anbieten, der es Verbrauchern und/oder Unternehmen ermöglicht, online
entweder über die Website dieser Unternehmen oder über die Website der entweder über die Website dieser Unternehmen oder über die Website der
Betreiber, die diesen angebotenen digitalen Dienst nutzen, Verträge Betreiber, die diesen angebotenen digitalen Dienst nutzen, Verträge
über die Vermietung einer oder mehrerer Touristenunterkünfte mit über die Vermietung einer oder mehrerer Touristenunterkünfte mit
Betreibern zu schließen, Betreibern zu schließen,
5. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf 5. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf
dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, sowie ihre dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, sowie ihre
Vereinigungen. Vereinigungen.
KAPITEL 2 - Anwendungsbereich KAPITEL 2 - Anwendungsbereich
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die zwischen Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die zwischen
Betreibern und Plattformoperatoren geschlossenen Verträge. Betreibern und Plattformoperatoren geschlossenen Verträge.
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar, wenn sich die Art. 4 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar, wenn sich die
Touristenunterkunft in Belgien befindet, ungeachtet des Rechts, das Touristenunterkunft in Belgien befindet, ungeachtet des Rechts, das
auf den zwischen dem Betreiber und dem Plattformoperator geschlossenen auf den zwischen dem Betreiber und dem Plattformoperator geschlossenen
Vertrag anwendbar ist. Vertrag anwendbar ist.
KAPITEL 3 - Tariffreiheit KAPITEL 3 - Tariffreiheit
Art. 5 - Der Preis für die Vermietung einer Touristenunterkunft wird Art. 5 - Der Preis für die Vermietung einer Touristenunterkunft wird
vom Betreiber frei bestimmt. Er hat auch die Freiheit, Rabatte oder vom Betreiber frei bestimmt. Er hat auch die Freiheit, Rabatte oder
Tarifvorteile gleich welcher Art zu gewähren. Tarifvorteile gleich welcher Art zu gewähren.
Art. 6 - Klauseln in einem Vertrag zwischen einem Betreiber und einem Art. 6 - Klauseln in einem Vertrag zwischen einem Betreiber und einem
Plattformoperator, die im Widerspruch zu Artikel 5 stehen, gelten als Plattformoperator, die im Widerspruch zu Artikel 5 stehen, gelten als
ungeschrieben und von Rechts wegen nichtig. ungeschrieben und von Rechts wegen nichtig.
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung und Inkrafttreten KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung und Inkrafttreten
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz ist sowohl auf laufende als auch auf nach Art. 7 - Vorliegendes Gesetz ist sowohl auf laufende als auch auf nach
seinem Inkrafttreten geschlossene Verträge wie in Artikel 3 erwähnt seinem Inkrafttreten geschlossene Verträge wie in Artikel 3 erwähnt
anwendbar. anwendbar.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu le-d'Yeu, den 30. Juli 2018 Gegeben zu le-d'Yeu, den 30. Juli 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB
D. DUCARME D. DUCARME
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Für den Minister der Justiz, abwesend: Für den Minister der Justiz, abwesend:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
K. PEETERS K. PEETERS
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