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Wet betreffende de tariefvrijheid van exploitanten van toeristische logies in de contracten afgesloten met platformoperators voor online reservatie. - Duitse vertaling | Loi relative à la liberté tarifaire des exploitants d'hébergements touristiques dans les contrats conclus avec les opérateurs de plateformes de réservation en ligne. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
30 JULI 2018. - Wet betreffende de tariefvrijheid van exploitanten van toeristische logies in de contracten afgesloten met platformoperators voor online reservatie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30 juli 2018 betreffende de tariefvrijheid van exploitanten van toeristische logies in de contracten afgesloten met platformoperators voor online | 30 JUILLET 2018. - Loi relative à la liberté tarifaire des exploitants d'hébergements touristiques dans les contrats conclus avec les opérateurs de plateformes de réservation en ligne. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 30 juillet 2018 relative à la liberté tarifaire des exploitants d'hébergements touristiques dans les contrats conclus avec les opérateurs de plateformes de réservation en ligne (Moniteur belge du |
reservatie (Belgisch Staatsblad van 10 augustus 2018). | 10 août 2018). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
30. JULI 2018 - Gesetz über die Tariffreiheit von Betreibern von | 30. JULI 2018 - Gesetz über die Tariffreiheit von Betreibern von |
Touristenunterkünften | Touristenunterkünften |
in Verträgen mit Operatoren von Online-Buchungsplattformen | in Verträgen mit Operatoren von Online-Buchungsplattformen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. Touristenunterkünften: Gebäude, Einrichtungen, Räume oder | 1. Touristenunterkünften: Gebäude, Einrichtungen, Räume oder |
Grundstücke in gleich welcher Form, durch die einem oder mehreren | Grundstücke in gleich welcher Form, durch die einem oder mehreren |
Nutzern gegen Bezahlung die Möglichkeit eines Aufenthalts für eine | Nutzern gegen Bezahlung die Möglichkeit eines Aufenthalts für eine |
oder mehrere Nächte geboten wird, | oder mehrere Nächte geboten wird, |
2. Nutzern: Personen, die sich im Rahmen ihrer privaten Aktivitäten | 2. Nutzern: Personen, die sich im Rahmen ihrer privaten Aktivitäten |
oder beruflichen Tätigkeiten mindestens eine Nacht in einer | oder beruflichen Tätigkeiten mindestens eine Nacht in einer |
Touristenunterkunft aufhalten, ohne dort ihren Wohnort zu begründen, | Touristenunterkunft aufhalten, ohne dort ihren Wohnort zu begründen, |
3. Betreibern: Unternehmen, die eine Touristenunterkunft betreiben | 3. Betreibern: Unternehmen, die eine Touristenunterkunft betreiben |
oder für deren Rechnung eine Touristenunterkunft betrieben wird, | oder für deren Rechnung eine Touristenunterkunft betrieben wird, |
4. Plattformoperatoren: Unternehmen, die einen digitalen Dienst | 4. Plattformoperatoren: Unternehmen, die einen digitalen Dienst |
anbieten, der es Verbrauchern und/oder Unternehmen ermöglicht, online | anbieten, der es Verbrauchern und/oder Unternehmen ermöglicht, online |
entweder über die Website dieser Unternehmen oder über die Website der | entweder über die Website dieser Unternehmen oder über die Website der |
Betreiber, die diesen angebotenen digitalen Dienst nutzen, Verträge | Betreiber, die diesen angebotenen digitalen Dienst nutzen, Verträge |
über die Vermietung einer oder mehrerer Touristenunterkünfte mit | über die Vermietung einer oder mehrerer Touristenunterkünfte mit |
Betreibern zu schließen, | Betreibern zu schließen, |
5. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf | 5. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf |
dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, sowie ihre | dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, sowie ihre |
Vereinigungen. | Vereinigungen. |
KAPITEL 2 - Anwendungsbereich | KAPITEL 2 - Anwendungsbereich |
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die zwischen | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die zwischen |
Betreibern und Plattformoperatoren geschlossenen Verträge. | Betreibern und Plattformoperatoren geschlossenen Verträge. |
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar, wenn sich die | Art. 4 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar, wenn sich die |
Touristenunterkunft in Belgien befindet, ungeachtet des Rechts, das | Touristenunterkunft in Belgien befindet, ungeachtet des Rechts, das |
auf den zwischen dem Betreiber und dem Plattformoperator geschlossenen | auf den zwischen dem Betreiber und dem Plattformoperator geschlossenen |
Vertrag anwendbar ist. | Vertrag anwendbar ist. |
KAPITEL 3 - Tariffreiheit | KAPITEL 3 - Tariffreiheit |
Art. 5 - Der Preis für die Vermietung einer Touristenunterkunft wird | Art. 5 - Der Preis für die Vermietung einer Touristenunterkunft wird |
vom Betreiber frei bestimmt. Er hat auch die Freiheit, Rabatte oder | vom Betreiber frei bestimmt. Er hat auch die Freiheit, Rabatte oder |
Tarifvorteile gleich welcher Art zu gewähren. | Tarifvorteile gleich welcher Art zu gewähren. |
Art. 6 - Klauseln in einem Vertrag zwischen einem Betreiber und einem | Art. 6 - Klauseln in einem Vertrag zwischen einem Betreiber und einem |
Plattformoperator, die im Widerspruch zu Artikel 5 stehen, gelten als | Plattformoperator, die im Widerspruch zu Artikel 5 stehen, gelten als |
ungeschrieben und von Rechts wegen nichtig. | ungeschrieben und von Rechts wegen nichtig. |
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung und Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung und Inkrafttreten |
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz ist sowohl auf laufende als auch auf nach | Art. 7 - Vorliegendes Gesetz ist sowohl auf laufende als auch auf nach |
seinem Inkrafttreten geschlossene Verträge wie in Artikel 3 erwähnt | seinem Inkrafttreten geschlossene Verträge wie in Artikel 3 erwähnt |
anwendbar. | anwendbar. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu le-d'Yeu, den 30. Juli 2018 | Gegeben zu le-d'Yeu, den 30. Juli 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB | Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB |
D. DUCARME | D. DUCARME |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Für den Minister der Justiz, abwesend: | Für den Minister der Justiz, abwesend: |
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
K. PEETERS | K. PEETERS |