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Wet van 30 juli 2018
gepubliceerd op 31 januari 2019

Wet tot wijziging van diverse bepalingen betreffende een uitreisverbod, de aflevering, ongeldigverklaring en intrekking van reisdocumenten en identiteitsdocumenten voor niet-ontvoogde minderjarigen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2019010536
pub.
31/01/2019
prom.
30/07/2018
ELI
eli/wet/2018/07/30/2019010536/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


30 JULI 2018. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen betreffende een uitreisverbod, de aflevering, ongeldigverklaring en intrekking van reisdocumenten en identiteitsdocumenten voor niet-ontvoogde minderjarigen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30 juli 2018 tot wijziging van diverse bepalingen betreffende een uitreisverbod, de aflevering, ongeldigverklaring en intrekking van reisdocumenten en identiteitsdocumenten voor niet-ontvoogde minderjarigen (Belgisch Staatsblad van 23 november 2018, err. van 21 december 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 30. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über ein Verbot, das Staatsgebiet zu verlassen, die Ausstellung, die Ungültigkeitserklärung und den Entzug von Reisedokumenten und Identitätsdokumenten für nicht für mündig erklärte Minderjährige PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches Art. 2 - Artikel 374/1 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 374/1 - § 1 - In Abweichung von Artikel 373 Absatz 2 kann ein Elternteil, der die elterliche Autorität ausübt, bei ernst zu nehmender Furcht vor einer nicht erlaubten Reise seines minderjährigen Kindes ins Ausland bei den zuständigen Behörden beantragen, dass ein belgischer Reisepass oder ein belgisches Reisedokument auf den Namen des minderjährigen Kindes oder ein belgisches Identitätsdokument auf den Namen eines Minderjährigen unter zwölf Jahren nur mit seiner ausdrücklichen Erlaubnis ausgestellt wird. In diesem Fall darf der betreffende Reisepass oder das betreffende Reise- oder Identitätsdokument nur mit Erlaubnis beider Elternteile oder infolge einer gerichtlichen Entscheidung ausgestellt werden.

Der König legt die Modalitäten fest, gemäß denen der Elternteil einen diesbezüglichen Antrag an die zuständigen Behörden übermitteln muss. § 2 - Sind bereits belgische Reisepässe, Reisedokumente oder Identitätsdokumente auf den Namen des minderjährigen Kindes ausgestellt worden, kann das Familiengericht bei ernst zu nehmender Furcht vor einer nicht erlaubten Reise des minderjährigen Kindes ins Ausland im Rahmen eines Reiseverbots folgende Maßnahmen anordnen: 1. Ungültigkeitserklärung und Entzug des auf den Namen des minderjährigen Kindes ausgestellten Reisepasses oder Reisedokuments, 2.Beschränkung der Gültigkeit des auf den Namen des minderjährigen Kindes ausgestellten Identitätsdokuments, ob es ein belgisches Identitätsdokument eines Minderjährigen unter zwölf Jahren oder einen Personalausweis eines nicht für mündig erklärten Minderjährigen über zwölf Jahren betrifft, auf das belgische Staatsgebiet durch Ausschreibung des Identitätsdokuments in der zentralen Personalausweisdatei, erwähnt in Artikel 6bis § 1 des Gesetzes vom 19.

Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, gemäß Artikel 6 § 11 desselben Gesetzes.

Außer wenn das Gericht anders darüber entscheidet, hat die Ausschreibung eines auf den Namen eines minderjährigen Kindes ausgestellten Identitätsdokuments ebenfalls die Verweigerung der Ausstellung, die Ungültigkeitserklärung und den Entzug des auf den Namen dieses Kindes ausgestellten Reisepasses oder Reisedokuments zur Folge und umgekehrt. § 3 - Die in § 2 Absatz 1 erwähnten Maßnahmen enden: 1. durch eine Entscheidung des Familiengerichts oder 2.bei Volljährigkeit oder Mündigkeitserklärung des Kindes. § 4 - Der Greffier übermittelt die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte Entscheidung dem Bürgermeister der Gemeinde, in der das Kind im Bevölkerungsregister eingetragen ist, sowie dem für Inneres zuständigen Minister und dem für Auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister.

Wenn das minderjährige Kind eine andere Staatsangehörigkeit als die belgische oder zusätzlich zur belgischen besitzt, meldet der Greffier dies dem für Auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister, der die zuständigen Behörden von den vom Familiengericht ausgesprochenen Maßnahmen in Kenntnis setzt." Art. 3 - Artikel 374/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Mai 2014, wird aufgehoben.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 4 - Artikel 1253ter/4 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Wenn das Familiengericht sich über ein Verbot, das Staatsgebiet zu verlassen, die Ausstellung eines Identitätsdokuments auf den Namen eines minderjährigen Kindes unter zwölf Jahren, die Ausstellung eines belgischen Reisepasses oder Reisedokuments auf den Namen eines nicht für mündig erklärten minderjährigen Kindes oder die Ungültigkeitserklärung oder den Entzug der vorerwähnten Dokumente sowie die Ungültigkeitserklärung eines Personalausweises eines nicht für mündig erklärten Minderjährigen über zwölf Jahren ausspricht, übermittelt der Greffier dem Bürgermeister der Gemeinde, in der das Kind im Bevölkerungsregister eingetragen ist, sowie dem für Inneres zuständigen Minister und dem für Auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister unverzüglich die Entscheidung.

Wenn das minderjährige Kind eine andere Staatsangehörigkeit als die belgische oder zusätzlich zur belgischen besitzt, meldet der Greffier dies dem für Auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister, der die zuständigen Behörden von den vom Familiengericht ausgesprochenen Maßnahmen in Kenntnis setzt." KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Art. 5 - Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 9. November 2015, wird durch einen Paragraphen 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 11 - Die Ausschreibung des Identitätsdokuments eines minderjährigen Kindes unter zwölf Jahren oder des Personalausweises eines Minderjährigen über zwölf Jahre, die gemäß Artikel 374/1 des Zivilgesetzbuches vom Familiengericht angeordnet wird, hat zur Folge, dass das Identitätsdokument beziehungsweise der Personalausweis auf dem Staatsgebiet des Königreichs gültig bleibt, aber dass der Inhaber dieses Identitätsdokuments beziehungsweise Personalausweises nicht reisen darf, und zwar gemäß den vom Familiengericht festgelegten Modalitäten.

Die Ausschreibung wird auf Initiative des für Inneres zuständigen Ministers in der in Artikel 6bis § 1 erwähnten zentralen Personalausweisdatei registriert. Der Beschluss zum Entzug oder zur Verweigerung der Ausstellung des Identitätsdokuments eines Kindes unter zwölf Jahren wird ebenfalls in der zentralen Personalausweisdatei registriert.

In der Ausschreibung werden das Aktenzeichen des Beschlusses, die angeordnete Maßnahme und die Tatsache angegeben, dass die Maßnahme zeitlich begrenzt ist oder auf unbestimmte Dauer gilt.

Die Ausschreibung ist für die Gemeinden, die diplomatischen und konsularischen Vertretungen, die Dienste der föderalen Polizei und der lokalen Polizei und die Staatssicherheitsdienste sichtbar.

Die Ausschreibung wird nur auf Entscheidung des Familiengerichts aufgehoben.

Der König bestimmt die Modalitäten der Ausschreibung." Art. 6 - In Artikel 6bis § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Mai 2014, wird Buchstabe k) wie folgt ersetzt: "k) Entscheidung zur Ausschreibung des Identitätsdokuments oder des Personalausweises eines Minderjährigen, die gemäß Artikel 374/1 des Zivilgesetzbuches angeordnet wird, laut deren der Inhaber des Dokuments oder des Ausweises nicht reisen darf, gemäß den vom Familiengericht festgelegten Modalitäten." KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 7 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten D. REYNDERS Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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