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Wet tot wijziging van diverse bepalingen betreffende een uitreisverbod, de aflevering, ongeldigverklaring en intrekking van reisdocumenten en identiteitsdocumenten voor niet-ontvoogde minderjarigen. - Duitse vertaling | Loi modifiant diverses dispositions relatives à une interdiction de sortie du territoire, la délivrance, l'invalidation et le retrait de documents de voyage et de documents d'identité pour des mineurs non émancipés. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 JULI 2018. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen betreffende een uitreisverbod, de aflevering, ongeldigverklaring en intrekking van reisdocumenten en identiteitsdocumenten voor niet-ontvoogde minderjarigen. - Duitse vertaling | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 JUILLET 2018. - Loi modifiant diverses dispositions relatives à une interdiction de sortie du territoire, la délivrance, l'invalidation et le retrait de documents de voyage et de documents d'identité pour des mineurs non émancipés. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30 juli | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2018 tot wijziging van diverse bepalingen betreffende een | loi du 30 juillet 2018 modifiant diverses dispositions relatives à une |
uitreisverbod, de aflevering, ongeldigverklaring en intrekking van | interdiction de sortie du territoire, la délivrance, l'invalidation et |
reisdocumenten en identiteitsdocumenten voor niet-ontvoogde | le retrait de documents de voyage et de documents d'identité pour des |
minderjarigen (Belgisch Staatsblad van 23 november 2018, err. van 21 | mineurs non émancipés (Moniteur belge du 23 novembre 2018, err. du 21 |
december 2018). | décembre 2018). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
30. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über | 30. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über |
ein Verbot, das Staatsgebiet zu verlassen, die Ausstellung, die | ein Verbot, das Staatsgebiet zu verlassen, die Ausstellung, die |
Ungültigkeitserklärung und den Entzug von Reisedokumenten und | Ungültigkeitserklärung und den Entzug von Reisedokumenten und |
Identitätsdokumenten für nicht für mündig erklärte Minderjährige | Identitätsdokumenten für nicht für mündig erklärte Minderjährige |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches |
Art. 2 - Artikel 374/1 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 2 - Artikel 374/1 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 22. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 22. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 374/1 - § 1 - In Abweichung von Artikel 373 Absatz 2 kann ein | "Art. 374/1 - § 1 - In Abweichung von Artikel 373 Absatz 2 kann ein |
Elternteil, der die elterliche Autorität ausübt, bei ernst zu | Elternteil, der die elterliche Autorität ausübt, bei ernst zu |
nehmender Furcht vor einer nicht erlaubten Reise seines minderjährigen | nehmender Furcht vor einer nicht erlaubten Reise seines minderjährigen |
Kindes ins Ausland bei den zuständigen Behörden beantragen, dass ein | Kindes ins Ausland bei den zuständigen Behörden beantragen, dass ein |
belgischer Reisepass oder ein belgisches Reisedokument auf den Namen | belgischer Reisepass oder ein belgisches Reisedokument auf den Namen |
des minderjährigen Kindes oder ein belgisches Identitätsdokument auf | des minderjährigen Kindes oder ein belgisches Identitätsdokument auf |
den Namen eines Minderjährigen unter zwölf Jahren nur mit seiner | den Namen eines Minderjährigen unter zwölf Jahren nur mit seiner |
ausdrücklichen Erlaubnis ausgestellt wird. In diesem Fall darf der | ausdrücklichen Erlaubnis ausgestellt wird. In diesem Fall darf der |
betreffende Reisepass oder das betreffende Reise- oder | betreffende Reisepass oder das betreffende Reise- oder |
Identitätsdokument nur mit Erlaubnis beider Elternteile oder infolge | Identitätsdokument nur mit Erlaubnis beider Elternteile oder infolge |
einer gerichtlichen Entscheidung ausgestellt werden. | einer gerichtlichen Entscheidung ausgestellt werden. |
Der König legt die Modalitäten fest, gemäß denen der Elternteil einen | Der König legt die Modalitäten fest, gemäß denen der Elternteil einen |
diesbezüglichen Antrag an die zuständigen Behörden übermitteln muss. | diesbezüglichen Antrag an die zuständigen Behörden übermitteln muss. |
§ 2 - Sind bereits belgische Reisepässe, Reisedokumente oder | § 2 - Sind bereits belgische Reisepässe, Reisedokumente oder |
Identitätsdokumente auf den Namen des minderjährigen Kindes | Identitätsdokumente auf den Namen des minderjährigen Kindes |
ausgestellt worden, kann das Familiengericht bei ernst zu nehmender | ausgestellt worden, kann das Familiengericht bei ernst zu nehmender |
Furcht vor einer nicht erlaubten Reise des minderjährigen Kindes ins | Furcht vor einer nicht erlaubten Reise des minderjährigen Kindes ins |
Ausland im Rahmen eines Reiseverbots folgende Maßnahmen anordnen: | Ausland im Rahmen eines Reiseverbots folgende Maßnahmen anordnen: |
1. Ungültigkeitserklärung und Entzug des auf den Namen des | 1. Ungültigkeitserklärung und Entzug des auf den Namen des |
minderjährigen Kindes ausgestellten Reisepasses oder Reisedokuments, | minderjährigen Kindes ausgestellten Reisepasses oder Reisedokuments, |
2. Beschränkung der Gültigkeit des auf den Namen des minderjährigen | 2. Beschränkung der Gültigkeit des auf den Namen des minderjährigen |
Kindes ausgestellten Identitätsdokuments, ob es ein belgisches | Kindes ausgestellten Identitätsdokuments, ob es ein belgisches |
Identitätsdokument eines Minderjährigen unter zwölf Jahren oder einen | Identitätsdokument eines Minderjährigen unter zwölf Jahren oder einen |
Personalausweis eines nicht für mündig erklärten Minderjährigen über | Personalausweis eines nicht für mündig erklärten Minderjährigen über |
zwölf Jahren betrifft, auf das belgische Staatsgebiet durch | zwölf Jahren betrifft, auf das belgische Staatsgebiet durch |
Ausschreibung des Identitätsdokuments in der zentralen | Ausschreibung des Identitätsdokuments in der zentralen |
Personalausweisdatei, erwähnt in Artikel 6bis § 1 des Gesetzes vom 19. | Personalausweisdatei, erwähnt in Artikel 6bis § 1 des Gesetzes vom 19. |
Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die | Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die |
Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des | Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des |
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters | Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters |
der natürlichen Personen, gemäß Artikel 6 § 11 desselben Gesetzes. | der natürlichen Personen, gemäß Artikel 6 § 11 desselben Gesetzes. |
Außer wenn das Gericht anders darüber entscheidet, hat die | Außer wenn das Gericht anders darüber entscheidet, hat die |
Ausschreibung eines auf den Namen eines minderjährigen Kindes | Ausschreibung eines auf den Namen eines minderjährigen Kindes |
ausgestellten Identitätsdokuments ebenfalls die Verweigerung der | ausgestellten Identitätsdokuments ebenfalls die Verweigerung der |
Ausstellung, die Ungültigkeitserklärung und den Entzug des auf den | Ausstellung, die Ungültigkeitserklärung und den Entzug des auf den |
Namen dieses Kindes ausgestellten Reisepasses oder Reisedokuments zur | Namen dieses Kindes ausgestellten Reisepasses oder Reisedokuments zur |
Folge und umgekehrt. | Folge und umgekehrt. |
§ 3 - Die in § 2 Absatz 1 erwähnten Maßnahmen enden: | § 3 - Die in § 2 Absatz 1 erwähnten Maßnahmen enden: |
1. durch eine Entscheidung des Familiengerichts oder | 1. durch eine Entscheidung des Familiengerichts oder |
2. bei Volljährigkeit oder Mündigkeitserklärung des Kindes. | 2. bei Volljährigkeit oder Mündigkeitserklärung des Kindes. |
§ 4 - Der Greffier übermittelt die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte | § 4 - Der Greffier übermittelt die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte |
Entscheidung dem Bürgermeister der Gemeinde, in der das Kind im | Entscheidung dem Bürgermeister der Gemeinde, in der das Kind im |
Bevölkerungsregister eingetragen ist, sowie dem für Inneres | Bevölkerungsregister eingetragen ist, sowie dem für Inneres |
zuständigen Minister und dem für Auswärtige Angelegenheiten | zuständigen Minister und dem für Auswärtige Angelegenheiten |
zuständigen Minister. | zuständigen Minister. |
Wenn das minderjährige Kind eine andere Staatsangehörigkeit als die | Wenn das minderjährige Kind eine andere Staatsangehörigkeit als die |
belgische oder zusätzlich zur belgischen besitzt, meldet der Greffier | belgische oder zusätzlich zur belgischen besitzt, meldet der Greffier |
dies dem für Auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister, der die | dies dem für Auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister, der die |
zuständigen Behörden von den vom Familiengericht ausgesprochenen | zuständigen Behörden von den vom Familiengericht ausgesprochenen |
Maßnahmen in Kenntnis setzt." | Maßnahmen in Kenntnis setzt." |
Art. 3 - Artikel 374/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 3 - Artikel 374/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 22. Mai 2014, wird aufgehoben. | Gesetz vom 22. Mai 2014, wird aufgehoben. |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 4 - Artikel 1253ter/4 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch | Art. 4 - Artikel 1253ter/4 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 30. Juli 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz | das Gesetz vom 30. Juli 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 6. Juli 2017, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem | vom 6. Juli 2017, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
" § 3 - Wenn das Familiengericht sich über ein Verbot, das | " § 3 - Wenn das Familiengericht sich über ein Verbot, das |
Staatsgebiet zu verlassen, die Ausstellung eines Identitätsdokuments | Staatsgebiet zu verlassen, die Ausstellung eines Identitätsdokuments |
auf den Namen eines minderjährigen Kindes unter zwölf Jahren, die | auf den Namen eines minderjährigen Kindes unter zwölf Jahren, die |
Ausstellung eines belgischen Reisepasses oder Reisedokuments auf den | Ausstellung eines belgischen Reisepasses oder Reisedokuments auf den |
Namen eines nicht für mündig erklärten minderjährigen Kindes oder die | Namen eines nicht für mündig erklärten minderjährigen Kindes oder die |
Ungültigkeitserklärung oder den Entzug der vorerwähnten Dokumente | Ungültigkeitserklärung oder den Entzug der vorerwähnten Dokumente |
sowie die Ungültigkeitserklärung eines Personalausweises eines nicht | sowie die Ungültigkeitserklärung eines Personalausweises eines nicht |
für mündig erklärten Minderjährigen über zwölf Jahren ausspricht, | für mündig erklärten Minderjährigen über zwölf Jahren ausspricht, |
übermittelt der Greffier dem Bürgermeister der Gemeinde, in der das | übermittelt der Greffier dem Bürgermeister der Gemeinde, in der das |
Kind im Bevölkerungsregister eingetragen ist, sowie dem für Inneres | Kind im Bevölkerungsregister eingetragen ist, sowie dem für Inneres |
zuständigen Minister und dem für Auswärtige Angelegenheiten | zuständigen Minister und dem für Auswärtige Angelegenheiten |
zuständigen Minister unverzüglich die Entscheidung. | zuständigen Minister unverzüglich die Entscheidung. |
Wenn das minderjährige Kind eine andere Staatsangehörigkeit als die | Wenn das minderjährige Kind eine andere Staatsangehörigkeit als die |
belgische oder zusätzlich zur belgischen besitzt, meldet der Greffier | belgische oder zusätzlich zur belgischen besitzt, meldet der Greffier |
dies dem für Auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister, der die | dies dem für Auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister, der die |
zuständigen Behörden von den vom Familiengericht ausgesprochenen | zuständigen Behörden von den vom Familiengericht ausgesprochenen |
Maßnahmen in Kenntnis setzt." | Maßnahmen in Kenntnis setzt." |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die |
Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und | Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und |
die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August | die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August |
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
Art. 5 - Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die | Art. 5 - Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die |
Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und | Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und |
die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August | die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August |
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen | 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen |
Personen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 9. November 2015, | Personen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 9. November 2015, |
wird durch einen Paragraphen 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird durch einen Paragraphen 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 11 - Die Ausschreibung des Identitätsdokuments eines | " § 11 - Die Ausschreibung des Identitätsdokuments eines |
minderjährigen Kindes unter zwölf Jahren oder des Personalausweises | minderjährigen Kindes unter zwölf Jahren oder des Personalausweises |
eines Minderjährigen über zwölf Jahre, die gemäß Artikel 374/1 des | eines Minderjährigen über zwölf Jahre, die gemäß Artikel 374/1 des |
Zivilgesetzbuches vom Familiengericht angeordnet wird, hat zur Folge, | Zivilgesetzbuches vom Familiengericht angeordnet wird, hat zur Folge, |
dass das Identitätsdokument beziehungsweise der Personalausweis auf | dass das Identitätsdokument beziehungsweise der Personalausweis auf |
dem Staatsgebiet des Königreichs gültig bleibt, aber dass der Inhaber | dem Staatsgebiet des Königreichs gültig bleibt, aber dass der Inhaber |
dieses Identitätsdokuments beziehungsweise Personalausweises nicht | dieses Identitätsdokuments beziehungsweise Personalausweises nicht |
reisen darf, und zwar gemäß den vom Familiengericht festgelegten | reisen darf, und zwar gemäß den vom Familiengericht festgelegten |
Modalitäten. | Modalitäten. |
Die Ausschreibung wird auf Initiative des für Inneres zuständigen | Die Ausschreibung wird auf Initiative des für Inneres zuständigen |
Ministers in der in Artikel 6bis § 1 erwähnten zentralen | Ministers in der in Artikel 6bis § 1 erwähnten zentralen |
Personalausweisdatei registriert. Der Beschluss zum Entzug oder zur | Personalausweisdatei registriert. Der Beschluss zum Entzug oder zur |
Verweigerung der Ausstellung des Identitätsdokuments eines Kindes | Verweigerung der Ausstellung des Identitätsdokuments eines Kindes |
unter zwölf Jahren wird ebenfalls in der zentralen | unter zwölf Jahren wird ebenfalls in der zentralen |
Personalausweisdatei registriert. | Personalausweisdatei registriert. |
In der Ausschreibung werden das Aktenzeichen des Beschlusses, die | In der Ausschreibung werden das Aktenzeichen des Beschlusses, die |
angeordnete Maßnahme und die Tatsache angegeben, dass die Maßnahme | angeordnete Maßnahme und die Tatsache angegeben, dass die Maßnahme |
zeitlich begrenzt ist oder auf unbestimmte Dauer gilt. | zeitlich begrenzt ist oder auf unbestimmte Dauer gilt. |
Die Ausschreibung ist für die Gemeinden, die diplomatischen und | Die Ausschreibung ist für die Gemeinden, die diplomatischen und |
konsularischen Vertretungen, die Dienste der föderalen Polizei und der | konsularischen Vertretungen, die Dienste der föderalen Polizei und der |
lokalen Polizei und die Staatssicherheitsdienste sichtbar. | lokalen Polizei und die Staatssicherheitsdienste sichtbar. |
Die Ausschreibung wird nur auf Entscheidung des Familiengerichts | Die Ausschreibung wird nur auf Entscheidung des Familiengerichts |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Der König bestimmt die Modalitäten der Ausschreibung." | Der König bestimmt die Modalitäten der Ausschreibung." |
Art. 6 - In Artikel 6bis § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 6 - In Artikel 6bis § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Mai 2014, wird Buchstabe k) wie | abgeändert durch das Gesetz vom 22. Mai 2014, wird Buchstabe k) wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"k) Entscheidung zur Ausschreibung des Identitätsdokuments oder des | "k) Entscheidung zur Ausschreibung des Identitätsdokuments oder des |
Personalausweises eines Minderjährigen, die gemäß Artikel 374/1 des | Personalausweises eines Minderjährigen, die gemäß Artikel 374/1 des |
Zivilgesetzbuches angeordnet wird, laut deren der Inhaber des | Zivilgesetzbuches angeordnet wird, laut deren der Inhaber des |
Dokuments oder des Ausweises nicht reisen darf, gemäß den vom | Dokuments oder des Ausweises nicht reisen darf, gemäß den vom |
Familiengericht festgelegten Modalitäten." | Familiengericht festgelegten Modalitäten." |
KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
Art. 7 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | Art. 7 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
Gesetzes fest. | Gesetzes fest. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |