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Meertalige weergave van Wet van 30/07/2018
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Wet tot wijziging van diverse bepalingen betreffende een uitreisverbod, de aflevering, ongeldigverklaring en intrekking van reisdocumenten en identiteitsdocumenten voor niet-ontvoogde minderjarigen. - Duitse vertaling Loi modifiant diverses dispositions relatives à une interdiction de sortie du territoire, la délivrance, l'invalidation et le retrait de documents de voyage et de documents d'identité pour des mineurs non émancipés. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 JULI 2018. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen betreffende een uitreisverbod, de aflevering, ongeldigverklaring en intrekking van reisdocumenten en identiteitsdocumenten voor niet-ontvoogde minderjarigen. - Duitse vertaling SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 JUILLET 2018. - Loi modifiant diverses dispositions relatives à une interdiction de sortie du territoire, la délivrance, l'invalidation et le retrait de documents de voyage et de documents d'identité pour des mineurs non émancipés. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30 juli Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2018 tot wijziging van diverse bepalingen betreffende een loi du 30 juillet 2018 modifiant diverses dispositions relatives à une
uitreisverbod, de aflevering, ongeldigverklaring en intrekking van interdiction de sortie du territoire, la délivrance, l'invalidation et
reisdocumenten en identiteitsdocumenten voor niet-ontvoogde le retrait de documents de voyage et de documents d'identité pour des
minderjarigen (Belgisch Staatsblad van 23 november 2018, err. van 21 mineurs non émancipés (Moniteur belge du 23 novembre 2018, err. du 21
december 2018). décembre 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
30. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über 30. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über
ein Verbot, das Staatsgebiet zu verlassen, die Ausstellung, die ein Verbot, das Staatsgebiet zu verlassen, die Ausstellung, die
Ungültigkeitserklärung und den Entzug von Reisedokumenten und Ungültigkeitserklärung und den Entzug von Reisedokumenten und
Identitätsdokumenten für nicht für mündig erklärte Minderjährige Identitätsdokumenten für nicht für mündig erklärte Minderjährige
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 374/1 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Art. 2 - Artikel 374/1 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 22. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 22. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 374/1 - § 1 - In Abweichung von Artikel 373 Absatz 2 kann ein "Art. 374/1 - § 1 - In Abweichung von Artikel 373 Absatz 2 kann ein
Elternteil, der die elterliche Autorität ausübt, bei ernst zu Elternteil, der die elterliche Autorität ausübt, bei ernst zu
nehmender Furcht vor einer nicht erlaubten Reise seines minderjährigen nehmender Furcht vor einer nicht erlaubten Reise seines minderjährigen
Kindes ins Ausland bei den zuständigen Behörden beantragen, dass ein Kindes ins Ausland bei den zuständigen Behörden beantragen, dass ein
belgischer Reisepass oder ein belgisches Reisedokument auf den Namen belgischer Reisepass oder ein belgisches Reisedokument auf den Namen
des minderjährigen Kindes oder ein belgisches Identitätsdokument auf des minderjährigen Kindes oder ein belgisches Identitätsdokument auf
den Namen eines Minderjährigen unter zwölf Jahren nur mit seiner den Namen eines Minderjährigen unter zwölf Jahren nur mit seiner
ausdrücklichen Erlaubnis ausgestellt wird. In diesem Fall darf der ausdrücklichen Erlaubnis ausgestellt wird. In diesem Fall darf der
betreffende Reisepass oder das betreffende Reise- oder betreffende Reisepass oder das betreffende Reise- oder
Identitätsdokument nur mit Erlaubnis beider Elternteile oder infolge Identitätsdokument nur mit Erlaubnis beider Elternteile oder infolge
einer gerichtlichen Entscheidung ausgestellt werden. einer gerichtlichen Entscheidung ausgestellt werden.
Der König legt die Modalitäten fest, gemäß denen der Elternteil einen Der König legt die Modalitäten fest, gemäß denen der Elternteil einen
diesbezüglichen Antrag an die zuständigen Behörden übermitteln muss. diesbezüglichen Antrag an die zuständigen Behörden übermitteln muss.
§ 2 - Sind bereits belgische Reisepässe, Reisedokumente oder § 2 - Sind bereits belgische Reisepässe, Reisedokumente oder
Identitätsdokumente auf den Namen des minderjährigen Kindes Identitätsdokumente auf den Namen des minderjährigen Kindes
ausgestellt worden, kann das Familiengericht bei ernst zu nehmender ausgestellt worden, kann das Familiengericht bei ernst zu nehmender
Furcht vor einer nicht erlaubten Reise des minderjährigen Kindes ins Furcht vor einer nicht erlaubten Reise des minderjährigen Kindes ins
Ausland im Rahmen eines Reiseverbots folgende Maßnahmen anordnen: Ausland im Rahmen eines Reiseverbots folgende Maßnahmen anordnen:
1. Ungültigkeitserklärung und Entzug des auf den Namen des 1. Ungültigkeitserklärung und Entzug des auf den Namen des
minderjährigen Kindes ausgestellten Reisepasses oder Reisedokuments, minderjährigen Kindes ausgestellten Reisepasses oder Reisedokuments,
2. Beschränkung der Gültigkeit des auf den Namen des minderjährigen 2. Beschränkung der Gültigkeit des auf den Namen des minderjährigen
Kindes ausgestellten Identitätsdokuments, ob es ein belgisches Kindes ausgestellten Identitätsdokuments, ob es ein belgisches
Identitätsdokument eines Minderjährigen unter zwölf Jahren oder einen Identitätsdokument eines Minderjährigen unter zwölf Jahren oder einen
Personalausweis eines nicht für mündig erklärten Minderjährigen über Personalausweis eines nicht für mündig erklärten Minderjährigen über
zwölf Jahren betrifft, auf das belgische Staatsgebiet durch zwölf Jahren betrifft, auf das belgische Staatsgebiet durch
Ausschreibung des Identitätsdokuments in der zentralen Ausschreibung des Identitätsdokuments in der zentralen
Personalausweisdatei, erwähnt in Artikel 6bis § 1 des Gesetzes vom 19. Personalausweisdatei, erwähnt in Artikel 6bis § 1 des Gesetzes vom 19.
Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die
Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters
der natürlichen Personen, gemäß Artikel 6 § 11 desselben Gesetzes. der natürlichen Personen, gemäß Artikel 6 § 11 desselben Gesetzes.
Außer wenn das Gericht anders darüber entscheidet, hat die Außer wenn das Gericht anders darüber entscheidet, hat die
Ausschreibung eines auf den Namen eines minderjährigen Kindes Ausschreibung eines auf den Namen eines minderjährigen Kindes
ausgestellten Identitätsdokuments ebenfalls die Verweigerung der ausgestellten Identitätsdokuments ebenfalls die Verweigerung der
Ausstellung, die Ungültigkeitserklärung und den Entzug des auf den Ausstellung, die Ungültigkeitserklärung und den Entzug des auf den
Namen dieses Kindes ausgestellten Reisepasses oder Reisedokuments zur Namen dieses Kindes ausgestellten Reisepasses oder Reisedokuments zur
Folge und umgekehrt. Folge und umgekehrt.
§ 3 - Die in § 2 Absatz 1 erwähnten Maßnahmen enden: § 3 - Die in § 2 Absatz 1 erwähnten Maßnahmen enden:
1. durch eine Entscheidung des Familiengerichts oder 1. durch eine Entscheidung des Familiengerichts oder
2. bei Volljährigkeit oder Mündigkeitserklärung des Kindes. 2. bei Volljährigkeit oder Mündigkeitserklärung des Kindes.
§ 4 - Der Greffier übermittelt die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte § 4 - Der Greffier übermittelt die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte
Entscheidung dem Bürgermeister der Gemeinde, in der das Kind im Entscheidung dem Bürgermeister der Gemeinde, in der das Kind im
Bevölkerungsregister eingetragen ist, sowie dem für Inneres Bevölkerungsregister eingetragen ist, sowie dem für Inneres
zuständigen Minister und dem für Auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister und dem für Auswärtige Angelegenheiten
zuständigen Minister. zuständigen Minister.
Wenn das minderjährige Kind eine andere Staatsangehörigkeit als die Wenn das minderjährige Kind eine andere Staatsangehörigkeit als die
belgische oder zusätzlich zur belgischen besitzt, meldet der Greffier belgische oder zusätzlich zur belgischen besitzt, meldet der Greffier
dies dem für Auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister, der die dies dem für Auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister, der die
zuständigen Behörden von den vom Familiengericht ausgesprochenen zuständigen Behörden von den vom Familiengericht ausgesprochenen
Maßnahmen in Kenntnis setzt." Maßnahmen in Kenntnis setzt."
Art. 3 - Artikel 374/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 3 - Artikel 374/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 22. Mai 2014, wird aufgehoben. Gesetz vom 22. Mai 2014, wird aufgehoben.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 4 - Artikel 1253ter/4 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch Art. 4 - Artikel 1253ter/4 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 30. Juli 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz das Gesetz vom 30. Juli 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 6. Juli 2017, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem vom 6. Juli 2017, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
" § 3 - Wenn das Familiengericht sich über ein Verbot, das " § 3 - Wenn das Familiengericht sich über ein Verbot, das
Staatsgebiet zu verlassen, die Ausstellung eines Identitätsdokuments Staatsgebiet zu verlassen, die Ausstellung eines Identitätsdokuments
auf den Namen eines minderjährigen Kindes unter zwölf Jahren, die auf den Namen eines minderjährigen Kindes unter zwölf Jahren, die
Ausstellung eines belgischen Reisepasses oder Reisedokuments auf den Ausstellung eines belgischen Reisepasses oder Reisedokuments auf den
Namen eines nicht für mündig erklärten minderjährigen Kindes oder die Namen eines nicht für mündig erklärten minderjährigen Kindes oder die
Ungültigkeitserklärung oder den Entzug der vorerwähnten Dokumente Ungültigkeitserklärung oder den Entzug der vorerwähnten Dokumente
sowie die Ungültigkeitserklärung eines Personalausweises eines nicht sowie die Ungültigkeitserklärung eines Personalausweises eines nicht
für mündig erklärten Minderjährigen über zwölf Jahren ausspricht, für mündig erklärten Minderjährigen über zwölf Jahren ausspricht,
übermittelt der Greffier dem Bürgermeister der Gemeinde, in der das übermittelt der Greffier dem Bürgermeister der Gemeinde, in der das
Kind im Bevölkerungsregister eingetragen ist, sowie dem für Inneres Kind im Bevölkerungsregister eingetragen ist, sowie dem für Inneres
zuständigen Minister und dem für Auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister und dem für Auswärtige Angelegenheiten
zuständigen Minister unverzüglich die Entscheidung. zuständigen Minister unverzüglich die Entscheidung.
Wenn das minderjährige Kind eine andere Staatsangehörigkeit als die Wenn das minderjährige Kind eine andere Staatsangehörigkeit als die
belgische oder zusätzlich zur belgischen besitzt, meldet der Greffier belgische oder zusätzlich zur belgischen besitzt, meldet der Greffier
dies dem für Auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister, der die dies dem für Auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister, der die
zuständigen Behörden von den vom Familiengericht ausgesprochenen zuständigen Behörden von den vom Familiengericht ausgesprochenen
Maßnahmen in Kenntnis setzt." Maßnahmen in Kenntnis setzt."
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die
Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und
die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
Art. 5 - Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Art. 5 - Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die
Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und
die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen
Personen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 9. November 2015, Personen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 9. November 2015,
wird durch einen Paragraphen 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: wird durch einen Paragraphen 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 11 - Die Ausschreibung des Identitätsdokuments eines " § 11 - Die Ausschreibung des Identitätsdokuments eines
minderjährigen Kindes unter zwölf Jahren oder des Personalausweises minderjährigen Kindes unter zwölf Jahren oder des Personalausweises
eines Minderjährigen über zwölf Jahre, die gemäß Artikel 374/1 des eines Minderjährigen über zwölf Jahre, die gemäß Artikel 374/1 des
Zivilgesetzbuches vom Familiengericht angeordnet wird, hat zur Folge, Zivilgesetzbuches vom Familiengericht angeordnet wird, hat zur Folge,
dass das Identitätsdokument beziehungsweise der Personalausweis auf dass das Identitätsdokument beziehungsweise der Personalausweis auf
dem Staatsgebiet des Königreichs gültig bleibt, aber dass der Inhaber dem Staatsgebiet des Königreichs gültig bleibt, aber dass der Inhaber
dieses Identitätsdokuments beziehungsweise Personalausweises nicht dieses Identitätsdokuments beziehungsweise Personalausweises nicht
reisen darf, und zwar gemäß den vom Familiengericht festgelegten reisen darf, und zwar gemäß den vom Familiengericht festgelegten
Modalitäten. Modalitäten.
Die Ausschreibung wird auf Initiative des für Inneres zuständigen Die Ausschreibung wird auf Initiative des für Inneres zuständigen
Ministers in der in Artikel 6bis § 1 erwähnten zentralen Ministers in der in Artikel 6bis § 1 erwähnten zentralen
Personalausweisdatei registriert. Der Beschluss zum Entzug oder zur Personalausweisdatei registriert. Der Beschluss zum Entzug oder zur
Verweigerung der Ausstellung des Identitätsdokuments eines Kindes Verweigerung der Ausstellung des Identitätsdokuments eines Kindes
unter zwölf Jahren wird ebenfalls in der zentralen unter zwölf Jahren wird ebenfalls in der zentralen
Personalausweisdatei registriert. Personalausweisdatei registriert.
In der Ausschreibung werden das Aktenzeichen des Beschlusses, die In der Ausschreibung werden das Aktenzeichen des Beschlusses, die
angeordnete Maßnahme und die Tatsache angegeben, dass die Maßnahme angeordnete Maßnahme und die Tatsache angegeben, dass die Maßnahme
zeitlich begrenzt ist oder auf unbestimmte Dauer gilt. zeitlich begrenzt ist oder auf unbestimmte Dauer gilt.
Die Ausschreibung ist für die Gemeinden, die diplomatischen und Die Ausschreibung ist für die Gemeinden, die diplomatischen und
konsularischen Vertretungen, die Dienste der föderalen Polizei und der konsularischen Vertretungen, die Dienste der föderalen Polizei und der
lokalen Polizei und die Staatssicherheitsdienste sichtbar. lokalen Polizei und die Staatssicherheitsdienste sichtbar.
Die Ausschreibung wird nur auf Entscheidung des Familiengerichts Die Ausschreibung wird nur auf Entscheidung des Familiengerichts
aufgehoben. aufgehoben.
Der König bestimmt die Modalitäten der Ausschreibung." Der König bestimmt die Modalitäten der Ausschreibung."
Art. 6 - In Artikel 6bis § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, zuletzt Art. 6 - In Artikel 6bis § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Mai 2014, wird Buchstabe k) wie abgeändert durch das Gesetz vom 22. Mai 2014, wird Buchstabe k) wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"k) Entscheidung zur Ausschreibung des Identitätsdokuments oder des "k) Entscheidung zur Ausschreibung des Identitätsdokuments oder des
Personalausweises eines Minderjährigen, die gemäß Artikel 374/1 des Personalausweises eines Minderjährigen, die gemäß Artikel 374/1 des
Zivilgesetzbuches angeordnet wird, laut deren der Inhaber des Zivilgesetzbuches angeordnet wird, laut deren der Inhaber des
Dokuments oder des Ausweises nicht reisen darf, gemäß den vom Dokuments oder des Ausweises nicht reisen darf, gemäß den vom
Familiengericht festgelegten Modalitäten." Familiengericht festgelegten Modalitäten."
KAPITEL 5 - Inkrafttreten KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 7 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Art. 7 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden
Gesetzes fest. Gesetzes fest.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2018 Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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