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Wet van 29 juni 2016
gepubliceerd op 07 maart 2017

Wet houdende diverse bepalingen inzake Economie. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2017010895
pub.
07/03/2017
prom.
29/06/2016
ELI
eli/wet/2016/06/29/2017010895/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


29 JUNI 2016. - Wet houdende diverse bepalingen inzake Economie. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de hoofdstukken 7 en 10 van de wet van 29 juni 2016 houdende diverse bepalingen inzake Economie (Belgisch Staatsblad van 6 juli 2016).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 29. JUNI 2016 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Wirtschaft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter Art. 57 - In Artikel 20 § 3 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, werden die Wörter "Titel 4 Kapitel 2" durch die Wörter "Titel 4 Kapitel 4" ersetzt. (...) KAPITEL 10 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 63 - In Teil II Buch II Titel I Kapitel VIII des Gerichtsgesetzbuches wird ein Artikel 309octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 309octies - § 1 - Mitglieder des Gerichtspersonals können nach Stellungnahme des zuständigen Korpschefs, Direktors, Chefgreffiers oder Chefsekretärs vom König die Erlaubnis erhalten, bei internationalen, supranationalen oder ausländischen Einrichtungen Aufträge allgemeinen Interesses auszuführen. § 2 - Der König kann eine Postenentschädigung und die Bedingungen, unter denen diese Aufträge ausgeführt werden können, festlegen." Art. 64 - Artikel 323bis § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Ist der Auftrag ein Teilzeitauftrag, an den ein Gehalt gebunden ist, beziehen sie weiterhin anteilmäßig das an ihr Amt gebundene Gehalt mit den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen." 2. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Ist der Auftrag ein Teilzeitauftrag, an den ein Gehalt gebunden ist, beziehen sie weiterhin anteilmäßig das an das beigeordnete Mandat gebundene Gehalt oder den an das beigeordnete Mandat gebundenen Gehaltszuschlag mit den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen." 3. In Absatz 4 wird nach dem Satz "Sie beziehen weiterhin das an das beigeordnete Mandat gebundene Gehalt oder den an das beigeordnete Mandat gebundenen Gehaltszuschlag mit den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen, sofern an den Auftrag kein Gehalt gebunden ist." der Satz "Ist der Auftrag ein Teilzeitauftrag, an den ein Gehalt gebunden ist, beziehen sie weiterhin anteilmäßig das an das beigeordnete Mandat gebundene Gehalt oder den an das beigeordnete Mandat gebundenen Gehaltszuschlag mit den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen." eingefügt. 4. In Absatz 6 wird nach dem Satz "Sie beziehen weiterhin ihr Gehalt mit den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen, sofern an den Auftrag kein Gehalt gebunden ist." der Satz "Ist der Auftrag ein Teilzeitauftrag, an den ein Gehalt gebunden ist, beziehen sie weiterhin anteilmäßig ihr Gehalt mit den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen." eingefügt.

Art. 65 - Artikel 605quinquies des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird aufgehoben.

Art. 66 - In Artikel 633quinquies des Gerichtsgesetzbuches wird § 7, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, aufgehoben. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB W. BORSUS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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