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Wet houdende diverse bepalingen inzake Economie. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant dispositions diverses en matière d'Economie. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
29 JUNI 2016. - Wet houdende diverse bepalingen inzake Economie. - | 29 JUIN 2016. - Loi portant dispositions diverses en matière |
Duitse vertaling van uittreksels | d'Economie. - Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de hoofdstukken 7 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
en 10 van de wet van 29 juni 2016 houdende diverse bepalingen inzake | chapitres 7 et 10 de la loi du 29 juin 2016 portant dispositions |
Economie (Belgisch Staatsblad van 6 juli 2016). | diverses en matière d'Economie (Moniteur belge du 6 juillet 2016). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
29. JUNI 2016 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 29. JUNI 2016 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
Bereich Wirtschaft | Bereich Wirtschaft |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die | KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die |
kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen | kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen |
Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter | Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter |
Art. 57 - In Artikel 20 § 3 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. Juli | Art. 57 - In Artikel 20 § 3 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. Juli |
1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines | 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines |
freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter, zuletzt | freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, werden die Wörter |
"Titel 4 Kapitel 2" durch die Wörter "Titel 4 Kapitel 4" ersetzt. | "Titel 4 Kapitel 2" durch die Wörter "Titel 4 Kapitel 4" ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 10 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 10 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 63 - In Teil II Buch II Titel I Kapitel VIII des | Art. 63 - In Teil II Buch II Titel I Kapitel VIII des |
Gerichtsgesetzbuches wird ein Artikel 309octies mit folgendem Wortlaut | Gerichtsgesetzbuches wird ein Artikel 309octies mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. 309octies - § 1 - Mitglieder des Gerichtspersonals können nach | "Art. 309octies - § 1 - Mitglieder des Gerichtspersonals können nach |
Stellungnahme des zuständigen Korpschefs, Direktors, Chefgreffiers | Stellungnahme des zuständigen Korpschefs, Direktors, Chefgreffiers |
oder Chefsekretärs vom König die Erlaubnis erhalten, bei | oder Chefsekretärs vom König die Erlaubnis erhalten, bei |
internationalen, supranationalen oder ausländischen Einrichtungen | internationalen, supranationalen oder ausländischen Einrichtungen |
Aufträge allgemeinen Interesses auszuführen. | Aufträge allgemeinen Interesses auszuführen. |
§ 2 - Der König kann eine Postenentschädigung und die Bedingungen, | § 2 - Der König kann eine Postenentschädigung und die Bedingungen, |
unter denen diese Aufträge ausgeführt werden können, festlegen." | unter denen diese Aufträge ausgeführt werden können, festlegen." |
Art. 64 - Artikel 323bis § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 64 - Artikel 323bis § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 1. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Ist der Auftrag ein Teilzeitauftrag, an den ein Gehalt gebunden ist, | "Ist der Auftrag ein Teilzeitauftrag, an den ein Gehalt gebunden ist, |
beziehen sie weiterhin anteilmäßig das an ihr Amt gebundene Gehalt mit | beziehen sie weiterhin anteilmäßig das an ihr Amt gebundene Gehalt mit |
den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen." | den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen." |
2. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Ist der Auftrag ein Teilzeitauftrag, an den ein Gehalt gebunden ist, | "Ist der Auftrag ein Teilzeitauftrag, an den ein Gehalt gebunden ist, |
beziehen sie weiterhin anteilmäßig das an das beigeordnete Mandat | beziehen sie weiterhin anteilmäßig das an das beigeordnete Mandat |
gebundene Gehalt oder den an das beigeordnete Mandat gebundenen | gebundene Gehalt oder den an das beigeordnete Mandat gebundenen |
Gehaltszuschlag mit den damit verbundenen Erhöhungen und | Gehaltszuschlag mit den damit verbundenen Erhöhungen und |
Vergünstigungen." | Vergünstigungen." |
3. In Absatz 4 wird nach dem Satz "Sie beziehen weiterhin das an das | 3. In Absatz 4 wird nach dem Satz "Sie beziehen weiterhin das an das |
beigeordnete Mandat gebundene Gehalt oder den an das beigeordnete | beigeordnete Mandat gebundene Gehalt oder den an das beigeordnete |
Mandat gebundenen Gehaltszuschlag mit den damit verbundenen Erhöhungen | Mandat gebundenen Gehaltszuschlag mit den damit verbundenen Erhöhungen |
und Vergünstigungen, sofern an den Auftrag kein Gehalt gebunden ist." | und Vergünstigungen, sofern an den Auftrag kein Gehalt gebunden ist." |
der Satz "Ist der Auftrag ein Teilzeitauftrag, an den ein Gehalt | der Satz "Ist der Auftrag ein Teilzeitauftrag, an den ein Gehalt |
gebunden ist, beziehen sie weiterhin anteilmäßig das an das | gebunden ist, beziehen sie weiterhin anteilmäßig das an das |
beigeordnete Mandat gebundene Gehalt oder den an das beigeordnete | beigeordnete Mandat gebundene Gehalt oder den an das beigeordnete |
Mandat gebundenen Gehaltszuschlag mit den damit verbundenen Erhöhungen | Mandat gebundenen Gehaltszuschlag mit den damit verbundenen Erhöhungen |
und Vergünstigungen." eingefügt. | und Vergünstigungen." eingefügt. |
4. In Absatz 6 wird nach dem Satz "Sie beziehen weiterhin ihr Gehalt | 4. In Absatz 6 wird nach dem Satz "Sie beziehen weiterhin ihr Gehalt |
mit den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen, sofern an | mit den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen, sofern an |
den Auftrag kein Gehalt gebunden ist." der Satz "Ist der Auftrag ein | den Auftrag kein Gehalt gebunden ist." der Satz "Ist der Auftrag ein |
Teilzeitauftrag, an den ein Gehalt gebunden ist, beziehen sie | Teilzeitauftrag, an den ein Gehalt gebunden ist, beziehen sie |
weiterhin anteilmäßig ihr Gehalt mit den damit verbundenen Erhöhungen | weiterhin anteilmäßig ihr Gehalt mit den damit verbundenen Erhöhungen |
und Vergünstigungen." eingefügt. | und Vergünstigungen." eingefügt. |
Art. 65 - Artikel 605quinquies des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt | Art. 65 - Artikel 605quinquies des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird aufgehoben. | durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird aufgehoben. |
Art. 66 - In Artikel 633quinquies des Gerichtsgesetzbuches wird § 7, | Art. 66 - In Artikel 633quinquies des Gerichtsgesetzbuches wird § 7, |
eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, aufgehoben. | eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, aufgehoben. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB | Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB |
W. BORSUS | W. BORSUS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |