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Meertalige weergave van Wet van 29/06/2016
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Wet houdende diverse bepalingen inzake Economie. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant dispositions diverses en matière d'Economie. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
29 JUNI 2016. - Wet houdende diverse bepalingen inzake Economie. - 29 JUIN 2016. - Loi portant dispositions diverses en matière
Duitse vertaling van uittreksels d'Economie. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de hoofdstukken 7 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
en 10 van de wet van 29 juni 2016 houdende diverse bepalingen inzake chapitres 7 et 10 de la loi du 29 juin 2016 portant dispositions
Economie (Belgisch Staatsblad van 6 juli 2016). diverses en matière d'Economie (Moniteur belge du 6 juillet 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
29. JUNI 2016 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im 29. JUNI 2016 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich Wirtschaft Bereich Wirtschaft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die
kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen
Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter
Art. 57 - In Artikel 20 § 3 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. Juli Art. 57 - In Artikel 20 § 3 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. Juli
1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines
freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter, zuletzt freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, werden die Wörter abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, werden die Wörter
"Titel 4 Kapitel 2" durch die Wörter "Titel 4 Kapitel 4" ersetzt. "Titel 4 Kapitel 2" durch die Wörter "Titel 4 Kapitel 4" ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 10 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 10 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 63 - In Teil II Buch II Titel I Kapitel VIII des Art. 63 - In Teil II Buch II Titel I Kapitel VIII des
Gerichtsgesetzbuches wird ein Artikel 309octies mit folgendem Wortlaut Gerichtsgesetzbuches wird ein Artikel 309octies mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 309octies - § 1 - Mitglieder des Gerichtspersonals können nach "Art. 309octies - § 1 - Mitglieder des Gerichtspersonals können nach
Stellungnahme des zuständigen Korpschefs, Direktors, Chefgreffiers Stellungnahme des zuständigen Korpschefs, Direktors, Chefgreffiers
oder Chefsekretärs vom König die Erlaubnis erhalten, bei oder Chefsekretärs vom König die Erlaubnis erhalten, bei
internationalen, supranationalen oder ausländischen Einrichtungen internationalen, supranationalen oder ausländischen Einrichtungen
Aufträge allgemeinen Interesses auszuführen. Aufträge allgemeinen Interesses auszuführen.
§ 2 - Der König kann eine Postenentschädigung und die Bedingungen, § 2 - Der König kann eine Postenentschädigung und die Bedingungen,
unter denen diese Aufträge ausgeführt werden können, festlegen." unter denen diese Aufträge ausgeführt werden können, festlegen."
Art. 64 - Artikel 323bis § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 64 - Artikel 323bis § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: 1. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Ist der Auftrag ein Teilzeitauftrag, an den ein Gehalt gebunden ist, "Ist der Auftrag ein Teilzeitauftrag, an den ein Gehalt gebunden ist,
beziehen sie weiterhin anteilmäßig das an ihr Amt gebundene Gehalt mit beziehen sie weiterhin anteilmäßig das an ihr Amt gebundene Gehalt mit
den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen." den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen."
2. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: 2. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Ist der Auftrag ein Teilzeitauftrag, an den ein Gehalt gebunden ist, "Ist der Auftrag ein Teilzeitauftrag, an den ein Gehalt gebunden ist,
beziehen sie weiterhin anteilmäßig das an das beigeordnete Mandat beziehen sie weiterhin anteilmäßig das an das beigeordnete Mandat
gebundene Gehalt oder den an das beigeordnete Mandat gebundenen gebundene Gehalt oder den an das beigeordnete Mandat gebundenen
Gehaltszuschlag mit den damit verbundenen Erhöhungen und Gehaltszuschlag mit den damit verbundenen Erhöhungen und
Vergünstigungen." Vergünstigungen."
3. In Absatz 4 wird nach dem Satz "Sie beziehen weiterhin das an das 3. In Absatz 4 wird nach dem Satz "Sie beziehen weiterhin das an das
beigeordnete Mandat gebundene Gehalt oder den an das beigeordnete beigeordnete Mandat gebundene Gehalt oder den an das beigeordnete
Mandat gebundenen Gehaltszuschlag mit den damit verbundenen Erhöhungen Mandat gebundenen Gehaltszuschlag mit den damit verbundenen Erhöhungen
und Vergünstigungen, sofern an den Auftrag kein Gehalt gebunden ist." und Vergünstigungen, sofern an den Auftrag kein Gehalt gebunden ist."
der Satz "Ist der Auftrag ein Teilzeitauftrag, an den ein Gehalt der Satz "Ist der Auftrag ein Teilzeitauftrag, an den ein Gehalt
gebunden ist, beziehen sie weiterhin anteilmäßig das an das gebunden ist, beziehen sie weiterhin anteilmäßig das an das
beigeordnete Mandat gebundene Gehalt oder den an das beigeordnete beigeordnete Mandat gebundene Gehalt oder den an das beigeordnete
Mandat gebundenen Gehaltszuschlag mit den damit verbundenen Erhöhungen Mandat gebundenen Gehaltszuschlag mit den damit verbundenen Erhöhungen
und Vergünstigungen." eingefügt. und Vergünstigungen." eingefügt.
4. In Absatz 6 wird nach dem Satz "Sie beziehen weiterhin ihr Gehalt 4. In Absatz 6 wird nach dem Satz "Sie beziehen weiterhin ihr Gehalt
mit den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen, sofern an mit den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen, sofern an
den Auftrag kein Gehalt gebunden ist." der Satz "Ist der Auftrag ein den Auftrag kein Gehalt gebunden ist." der Satz "Ist der Auftrag ein
Teilzeitauftrag, an den ein Gehalt gebunden ist, beziehen sie Teilzeitauftrag, an den ein Gehalt gebunden ist, beziehen sie
weiterhin anteilmäßig ihr Gehalt mit den damit verbundenen Erhöhungen weiterhin anteilmäßig ihr Gehalt mit den damit verbundenen Erhöhungen
und Vergünstigungen." eingefügt. und Vergünstigungen." eingefügt.
Art. 65 - Artikel 605quinquies des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt Art. 65 - Artikel 605quinquies des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird aufgehoben. durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird aufgehoben.
Art. 66 - In Artikel 633quinquies des Gerichtsgesetzbuches wird § 7, Art. 66 - In Artikel 633quinquies des Gerichtsgesetzbuches wird § 7,
eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, aufgehoben. eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, aufgehoben.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2016 Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB
W. BORSUS W. BORSUS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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