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Wet van 29 augustus 1988
gepubliceerd op 09 oktober 2009

Wet op de erfregeling inzake landbouwbedrijven met het oog op het bevorderen van de continuïteit. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2009000665
pub.
09/10/2009
prom.
29/08/1988
ELI
eli/wet/1988/08/29/2009000665/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


29 AUGUSTUS 1988. - Wet op de erfregeling inzake landbouwbedrijven met het oog op het bevorderen van de continuïteit. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 29 augustus 1988 op de erfregeling inzake landbouwbedrijven met het oog op het bevorderen van de continuïteit (Belgisch Staatsblad van 24 september 1988, err. van 15 november 1988), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - de wet van 29 april 2001Relevante gevonden documenten type wet prom. 29/04/2001 pub. 31/05/2001 numac 2001009447 bron ministerie van justitie Wet tot wijziging van verscheidene wetsbepalingen inzake de voogdij over minderjarigen sluiten tot wijziging van verscheidene wetsbepalingen inzake de voogdij over minderjarigen (Belgisch Staatsblad van 31 mei 2001); - de wet van 28 maart 2007Relevante gevonden documenten type wet prom. 28/03/2007 pub. 08/05/2007 numac 2007009367 bron federale overheidsdienst justitie Wet tot wijziging, wat de regeling van het erfrecht van de langstlevende wettelijk samenwonende betreft, van het Burgerlijk Wetboek en van de wet van 29 augustus 1988 op de erfregeling inzake landbouwbedrijven met het oog op het bevorderen van de continuïteit sluiten tot wijziging, wat de regeling van het erfrecht van de langstlevende wettelijk samenwonende betreft, van het Burgerlijk Wetboek en van de wet van 29 augustus 1988 op de erfregeling inzake landbouwbedrijven met het oog op het bevorderen van de continuïteit. (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2007).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT 29. AUGUST 1988 - Gesetz über die Erbschaftsregelung für landwirtschaftliche Betriebe im Hinblick auf die Förderung ihrer Kontinuität KAPITEL I - Übernahmerecht Artikel 1 - Vorbehaltlich der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, die die Rechte des hinterbliebenen Ehepartners [und des hinterbliebenen gesetzlich Zusammenwohnenden] festlegen, hat jeder der Erben in gerader absteigender Linie das Recht, wenn ein Nachlass in seiner Gesamtheit oder für einen Teil einen landwirtschaftlichen Betrieb umfasst, auf der Grundlage einer Schätzung die beweglichen und unbeweglichen Güter, aus denen der landwirtschaftliche Betrieb besteht, zu übernehmen. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter "landwirtschaftlichem Betrieb" die Gesamtheit der beweglichen und unbeweglichen Güter, die für jegliche Tätigkeit bestimmt sind - sei es bodengebunden oder nicht -, die sich auf den Ackerbau, die Viehzucht, die Geflügelzucht, den Gemüsebau, den Obstbau, die Fischzucht, die Imkerei, den Weinbau, die Blumenzucht, den Zierpflanzenbau, den Anbau von Saat- und Pflanzgut, die Baumschulen sowie die Produktion von Christbäumen bezieht. [Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 des G. vom 28. März 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] Art. 2 - Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen oder der Entmündigten dürfen das Übernahmerecht nur [mit der Genehmigung des Friedensrichters des Ortes, in dem die Vormundschaft eröffnet wurde,] geltend machen. [Art. 2 abgeändert durch Art. 80 des G. vom 29. April 2001 (B.S. vom 31. Mai 2001)] Art.3 - Wollen mehrere Interessehabende vom Übernahmerecht Gebrauch machen, wird der Vorzug nach Vorrang in folgender Reihenfolge gegeben an: a) denjenigen oder diejenigen, die vom Erblasser durch Testament bestimmt worden sind und die zum Zeitpunkt des Todes die Gesamtheit oder einen Teil des Betriebs regelmässig und fortdauernd betreiben oder die zum Zeitpunkt des Todes regelmässig und fortdauernd im Betrieb mitarbeiten, b) denjenigen oder diejenigen, die zum Zeitpunkt des Todes die Gesamtheit oder einen Teil des Betriebs regelmässig und fortdauernd betreiben oder die zum Zeitpunkt des Todes regelmässig und fortdauernd im Betrieb mitarbeiten, c) denjenigen oder diejenigen, die zum Zeitpunkt des Todes nicht im Betrieb mitarbeiten im Sinne von Buchstabe a), die jedoch vom Erblasser durch Testament bestimmt worden sind. Erheben mehrere Erben ein und derselben Vorzugskategorie a), b) oder c) Anspruch darauf, in den Genuss des Gesetzes zu kommen, können sie die Übernahme gemeinsam vornehmen. Art. 4 - Auf Ersuchen eines Interessehabenden oder seines Gläubigers wird die Schätzung auf Betreiben des Friedensrichters, der dazu einen oder mehrere Sachverständige ernennen darf, vorgenommen. Der Friedensrichter befindet auf der Urschrift des Antrags; sein Beschluss auf der Urschrift ist vollstreckbar. Der Greffier benachrichtigt die Interessehabenden per Gerichtsbrief über den Tag und die Uhrzeit der Eidesleistung durch den Sachverständigen und teilt ihnen den Namen des Sachverständigen mit; dieser legt sogleich den Tag und die Uhrzeit für seine Verrichtungen fest. Die Eidesleistung des Sachverständigen kann frühestens fünfzehn Tage nach dem Versanddatum des Gerichtsbriefs stattfinden. Die Interessehabenden, die nicht zur Eidesleistung erschienen sind, werden vom Greffier per Gerichtsbrief benachrichtigt.

Jede Klage auf Ablehnung des Sachverständigen muss, zur Vermeidung der Unzulässigkeit, spätestens bei der Eidesleistung eingereicht werden; der Friedensrichter befindet sogleich über diese Klage.

Das Zivilgericht kann, wenn es eine bei ihm anhängige Klage auf Versteigerung ungeteilter Güter ablehnt, sofort die mit der Schätzung beauftragten Sachverständigen ernennen und die Schätzung erlassen. Es bestimmt eines seiner Mitglieder, um über die Streitfälle, zu denen die Übernahmen Anlass geben könnten, wie nachstehend bestimmt, zu befinden.

Entstehen Streitfälle über die Art und Weise, wie die Übernahme erfolgen soll, weigert sich einer der Interessehabenden zuzustimmen oder ist er nicht anwesend, lädt der Friedensrichter oder, in dem im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Fall, der dazu bestimmte Richter die Interessehabenden oder ihre gesetzlichen Vertreter mindestens fünfzehn Tage im Voraus per Gerichtsbrief vor. Am anberaumten Tag versammeln sich die Interessehabenden unter dem Vorsitz des Magistraten, der sie vorgeladen hat. Selbst in Abwesenheit eines oder mehrerer Interessehabenden kann die Versammlung stattfinden.

Gegebenenfalls bestimmt der Richter, der den Vorsitz der Versammlung führt, einen Notar, um die Abwesenden zu ersetzen, ihre Anteile entgegenzunehmen und deren Empfang zu bestätigen; die Honorare des Notars gehen zu Lasten der Parteien, die er vertritt. Der Richter schlichtet die Streitfälle und verweist die Parteien für die Beurkundung an den von ihnen bestimmten Notar oder an einen von Amts wegen ernannten Notar, falls die Parteien sich nicht einigen können.

Art. 5 - Der Übernehmer ist verpflichtet, binnen sechs Monaten und während zehn Jahren ab dem Datum der Beurkundung der Übernahme die übernommenen unbeweglichen Güter entweder selbst zu betreiben oder von seinem Ehepartner, seinen Nachkommen oder Adoptivkindern oder von den Ehepartnern seiner Nachkommen oder Adoptivkinder betreiben zu lassen.

Der Übernehmer kann von dieser Verpflichtung nur aus einem schwerwiegenden Grund, der vom Friedensrichter für gültig anerkannt worden ist, befreit werden.

Ein Übernehmer, der einen schwerwiegenden Grund anführt, reicht beim Friedensrichter des Kantons, in dem das Gut mit dem höchsten Katastereinkommen gelegen ist, einen entsprechenden Antrag ein.

Der Greffier lädt alle an der Übernahme beteiligten Parteien mindestens fünfzehn Tage im Voraus per Gerichtsbrief vor. Der Friedensrichter erteilt oder verweigert die Genehmigung, nachdem er die Parteien angehört hat.

Wenn der Übernehmer ohne die Genehmigung des Friedensrichters der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung nicht nachkommt, muss er jedem der früheren Miteigentümer oder ihren Rechtsnachfolgern eine Entschädigung zahlen, die pauschal auf 35 % ihres Anteils am Übernahmepreis festgelegt ist.

Im Falle einer gemeinsamen Übernahme kann jeder Übernehmer den Betrieb jedoch ohne vorherige Genehmigung an einen Mitübernehmer abtreten.

Art. 6 - Der Übernehmer darf, ausser aus einem schwerwiegenden Grund, der vorab vom Friedensrichter für gültig anerkannt worden ist, während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Datum der Beurkundung der Übernahme die übernommenen unbeweglichen Güter nicht veräussern.

Ein Übernehmer, der einen schwerwiegenden Grund anführt, reicht beim Friedensrichter des Kantons, in dem das Gut mit dem höchsten Katastereinkommen gelegen ist, einen entsprechenden Antrag ein.

Der Greffier lädt alle an der Übernahme beteiligten Parteien mindestens fünfzehn Tage im Voraus per Gerichtsbrief vor. Der Friedensrichter erteilt oder verweigert die Genehmigung, nachdem er die Parteien angehört hat.

Wenn der Übernehmer die Güter ohne Genehmigung vollständig oder teilweise veräussert, ist er dazu verpflichtet, jedem der früheren Miteigentümer oder ihren Rechtsnachfolgern eine Entschädigung zu zahlen, die pauschal auf 35 % ihres Anteils am Übernahmepreis festgelegt ist.

Im Falle einer gemeinsamen Übernahme kann jeder Übernehmer seine ungeteilten Rechte jedoch ohne vorherige Genehmigung an einen Mitübernehmer abtreten.

Art. 7 - Die in den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Entschädigungen können nicht kumuliert werden.

Art. 8 - Die Klage auf Zahlung der in den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Entschädigungen muss, zur Vermeidung des Verfalls, binnen drei Jahren nach der Einstellung des Betriebs beziehungsweise nach der Veräusserung, die dazu Anlass geben, eingereicht werden.

Jeder der früheren Miteigentümer oder ihre Rechtsnachfolger können beim Friedensrichter des Kantons, in dem das Gut mit dem höchsten Katastereinkommen gelegen ist, einen entsprechenden Antrag einreichen.

Art. 9 - Die Übernahme kann sich auf einen Teil des landwirtschaftlichen Betriebs beschränken.

In diesem Fall bestimmt der Interessehabende die Güter, die er übernimmt, ohne seine Miterben benachteiligen zu dürfen. Im Falle einer Streitigkeit entscheidet der zuständige Richter.

In der Reihenfolge der weiteren Vorzugskategorien kann das Übernahmerecht auf die restlichen Güter geltend gemacht werden. Gibt es mehrere Übernehmer in ein und derselben Kategorie, bestimmen sie gemeinsam die Güter, die sie übernehmen.

KAPITEL II - Einspruch gegen die Übernahme Art. 10 - Ist einer der Miterben minderjährig, aber mindestens sechzehn Jahre alt, kann der Friedensrichter auf Ersuchen der gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen die Ungeteiltheit des landwirtschaftlichen Betriebs aufrechterhalten für eine Frist, die über den Zeitpunkt, wo dieser Miterbe volljährig wird, nicht hinausreicht.

Die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Ungeteiltheit wird in das Register, das laut Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 geführt werden muss, übertragen. Vor der Übertragung kann die Entscheidung gegenüber Dritten, die gutgläubig Verpflichtungen eingegangen sind, nicht geltend gemacht werden.

Art. 11 - Jeder der Miterben kann gegen das Übernahmerecht Einspruch erheben, wenn die betreffenden unbebauten Grundstücke in Wohngebieten liegen, wie sie aufgrund der grundlegenden Rechtsvorschriften über die Raumordnung und den Städtebau abgegrenzt sind.

Der Einspruch gilt nur für Baugrundstücke, auf denen sich keine Gebäude befinden, die für einen landwirtschaftlichen Betrieb benutzt werden. Dieser Einspruch hat keine Auswirkungen auf die anderen von der Übernahme betroffenen Güter.

KAPITEL III - Schlussbestimmung Art. 12 - Vorbehaltlich der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, die die Rechte des hinterbliebenen Ehepartners regeln, ist die Anwendung des Gesetzes vom 16. Mai 1900 zur Abänderung der Erbschaftsregelung für kleine Nachlässe ausgeschlossen, wenn die Bedingungen für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes erfüllt sind.

KAPITEL IV - Abänderungsbestimmung Art. 13 - [Abänderungsbestimmung] Art. 14 - [Abänderungsbestimmung]

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