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Wet op de erfregeling inzake landbouwbedrijven met het oog op het bevorderen van de continuïteit. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi relative au régime successoral des exploitations agricoles en vue d'en promouvoir la continuité. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 AUGUSTUS 1988. - Wet op de erfregeling inzake landbouwbedrijven met het oog op het bevorderen van de continuïteit. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 AOUT 1988. - Loi relative au régime successoral des exploitations agricoles en vue d'en promouvoir la continuité. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 29 augustus 1988 op de erfregeling inzake landbouwbedrijven | allemande de la loi du 29 août 1988 relative au régime successoral des |
met het oog op het bevorderen van de continuïteit (Belgisch Staatsblad | exploitations agricoles en vue d'en promouvoir la continuité (Moniteur |
van 24 september 1988, err. van 15 november 1988), zoals ze | belge du 24 septembre 1988, err. du 15 novembre 1988), telle qu'elle a |
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | été modifiée successivement par : |
- de wet van 29 april 2001 tot wijziging van verscheidene | - la loi du 29 avril 2001 modifiant diverses dispositions légales en |
wetsbepalingen inzake de voogdij over minderjarigen (Belgisch Staatsblad van 31 mei 2001); | matière de tutelle des mineurs (Moniteur belge du 31 mai 2001); |
- de wet van 28 maart 2007 tot wijziging, wat de regeling van het | - la loi du 28 mars 2007 modifiant, en ce qui concerne le droit |
erfrecht van de langstlevende wettelijk samenwonende betreft, van het | successoral à l'égard du cohabitant légal survivant, le Code civil et |
Burgerlijk Wetboek en van de wet van 29 augustus 1988 op de | la loi du 29 août 1988 relative au régime successoral des |
erfregeling inzake landbouwbedrijven met het oog op het bevorderen van | exploitations agricoles en vue d'en promouvoir la continuité (Moniteur |
de continuïteit. (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2007). | belge du 8 mai 2007). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT |
29. AUGUST 1988 - Gesetz über die Erbschaftsregelung für | 29. AUGUST 1988 - Gesetz über die Erbschaftsregelung für |
landwirtschaftliche Betriebe im Hinblick auf die Förderung ihrer | landwirtschaftliche Betriebe im Hinblick auf die Förderung ihrer |
Kontinuität | Kontinuität |
KAPITEL I - Übernahmerecht | KAPITEL I - Übernahmerecht |
Artikel 1 - Vorbehaltlich der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, die | Artikel 1 - Vorbehaltlich der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, die |
die Rechte des hinterbliebenen Ehepartners [und des hinterbliebenen | die Rechte des hinterbliebenen Ehepartners [und des hinterbliebenen |
gesetzlich Zusammenwohnenden] festlegen, hat jeder der Erben in | gesetzlich Zusammenwohnenden] festlegen, hat jeder der Erben in |
gerader absteigender Linie das Recht, wenn ein Nachlass in seiner | gerader absteigender Linie das Recht, wenn ein Nachlass in seiner |
Gesamtheit oder für einen Teil einen landwirtschaftlichen Betrieb | Gesamtheit oder für einen Teil einen landwirtschaftlichen Betrieb |
umfasst, auf der Grundlage einer Schätzung die beweglichen und | umfasst, auf der Grundlage einer Schätzung die beweglichen und |
unbeweglichen Güter, aus denen der landwirtschaftliche Betrieb | unbeweglichen Güter, aus denen der landwirtschaftliche Betrieb |
besteht, zu übernehmen. | besteht, zu übernehmen. |
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter | Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter |
"landwirtschaftlichem Betrieb" die Gesamtheit der beweglichen und | "landwirtschaftlichem Betrieb" die Gesamtheit der beweglichen und |
unbeweglichen Güter, die für jegliche Tätigkeit bestimmt sind - sei es | unbeweglichen Güter, die für jegliche Tätigkeit bestimmt sind - sei es |
bodengebunden oder nicht -, die sich auf den Ackerbau, die Viehzucht, | bodengebunden oder nicht -, die sich auf den Ackerbau, die Viehzucht, |
die Geflügelzucht, den Gemüsebau, den Obstbau, die Fischzucht, die | die Geflügelzucht, den Gemüsebau, den Obstbau, die Fischzucht, die |
Imkerei, den Weinbau, die Blumenzucht, den Zierpflanzenbau, den Anbau | Imkerei, den Weinbau, die Blumenzucht, den Zierpflanzenbau, den Anbau |
von Saat- und Pflanzgut, die Baumschulen sowie die Produktion von | von Saat- und Pflanzgut, die Baumschulen sowie die Produktion von |
Christbäumen bezieht. | Christbäumen bezieht. |
[Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 des G. vom 28. März 2007 (B.S. | [Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 des G. vom 28. März 2007 (B.S. |
vom 8. Mai 2007)] | vom 8. Mai 2007)] |
Art. 2 - Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen oder der | Art. 2 - Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen oder der |
Entmündigten dürfen das Übernahmerecht nur [mit der Genehmigung des | Entmündigten dürfen das Übernahmerecht nur [mit der Genehmigung des |
Friedensrichters des Ortes, in dem die Vormundschaft eröffnet wurde,] | Friedensrichters des Ortes, in dem die Vormundschaft eröffnet wurde,] |
geltend machen. | geltend machen. |
[Art. 2 abgeändert durch Art. 80 des G. vom 29. April 2001 (B.S. vom | [Art. 2 abgeändert durch Art. 80 des G. vom 29. April 2001 (B.S. vom |
31. Mai 2001)] | 31. Mai 2001)] |
Art. 3 - Wollen mehrere Interessehabende vom Übernahmerecht Gebrauch | Art. 3 - Wollen mehrere Interessehabende vom Übernahmerecht Gebrauch |
machen, wird der Vorzug nach Vorrang in folgender Reihenfolge gegeben | machen, wird der Vorzug nach Vorrang in folgender Reihenfolge gegeben |
an: | an: |
a) denjenigen oder diejenigen, die vom Erblasser durch Testament | a) denjenigen oder diejenigen, die vom Erblasser durch Testament |
bestimmt worden sind und die zum Zeitpunkt des Todes die Gesamtheit | bestimmt worden sind und die zum Zeitpunkt des Todes die Gesamtheit |
oder einen Teil des Betriebs regelmässig und fortdauernd betreiben | oder einen Teil des Betriebs regelmässig und fortdauernd betreiben |
oder die zum Zeitpunkt des Todes regelmässig und fortdauernd im | oder die zum Zeitpunkt des Todes regelmässig und fortdauernd im |
Betrieb mitarbeiten, | Betrieb mitarbeiten, |
b) denjenigen oder diejenigen, die zum Zeitpunkt des Todes die | b) denjenigen oder diejenigen, die zum Zeitpunkt des Todes die |
Gesamtheit oder einen Teil des Betriebs regelmässig und fortdauernd | Gesamtheit oder einen Teil des Betriebs regelmässig und fortdauernd |
betreiben oder die zum Zeitpunkt des Todes regelmässig und fortdauernd | betreiben oder die zum Zeitpunkt des Todes regelmässig und fortdauernd |
im Betrieb mitarbeiten, | im Betrieb mitarbeiten, |
c) denjenigen oder diejenigen, die zum Zeitpunkt des Todes nicht im | c) denjenigen oder diejenigen, die zum Zeitpunkt des Todes nicht im |
Betrieb mitarbeiten im Sinne von Buchstabe a), die jedoch vom | Betrieb mitarbeiten im Sinne von Buchstabe a), die jedoch vom |
Erblasser durch Testament bestimmt worden sind. | Erblasser durch Testament bestimmt worden sind. |
Erheben mehrere Erben ein und derselben Vorzugskategorie a), b) oder | Erheben mehrere Erben ein und derselben Vorzugskategorie a), b) oder |
c) Anspruch darauf, in den Genuss des Gesetzes zu kommen, können sie | c) Anspruch darauf, in den Genuss des Gesetzes zu kommen, können sie |
die Übernahme gemeinsam vornehmen. | die Übernahme gemeinsam vornehmen. |
Art. 4 - Auf Ersuchen eines Interessehabenden oder seines Gläubigers | Art. 4 - Auf Ersuchen eines Interessehabenden oder seines Gläubigers |
wird die Schätzung auf Betreiben des Friedensrichters, der dazu einen | wird die Schätzung auf Betreiben des Friedensrichters, der dazu einen |
oder mehrere Sachverständige ernennen darf, vorgenommen. Der | oder mehrere Sachverständige ernennen darf, vorgenommen. Der |
Friedensrichter befindet auf der Urschrift des Antrags; sein Beschluss | Friedensrichter befindet auf der Urschrift des Antrags; sein Beschluss |
auf der Urschrift ist vollstreckbar. Der Greffier benachrichtigt die | auf der Urschrift ist vollstreckbar. Der Greffier benachrichtigt die |
Interessehabenden per Gerichtsbrief über den Tag und die Uhrzeit der | Interessehabenden per Gerichtsbrief über den Tag und die Uhrzeit der |
Eidesleistung durch den Sachverständigen und teilt ihnen den Namen des | Eidesleistung durch den Sachverständigen und teilt ihnen den Namen des |
Sachverständigen mit; dieser legt sogleich den Tag und die Uhrzeit für | Sachverständigen mit; dieser legt sogleich den Tag und die Uhrzeit für |
seine Verrichtungen fest. Die Eidesleistung des Sachverständigen kann | seine Verrichtungen fest. Die Eidesleistung des Sachverständigen kann |
frühestens fünfzehn Tage nach dem Versanddatum des Gerichtsbriefs | frühestens fünfzehn Tage nach dem Versanddatum des Gerichtsbriefs |
stattfinden. Die Interessehabenden, die nicht zur Eidesleistung | stattfinden. Die Interessehabenden, die nicht zur Eidesleistung |
erschienen sind, werden vom Greffier per Gerichtsbrief benachrichtigt. | erschienen sind, werden vom Greffier per Gerichtsbrief benachrichtigt. |
Jede Klage auf Ablehnung des Sachverständigen muss, zur Vermeidung der | Jede Klage auf Ablehnung des Sachverständigen muss, zur Vermeidung der |
Unzulässigkeit, spätestens bei der Eidesleistung eingereicht werden; | Unzulässigkeit, spätestens bei der Eidesleistung eingereicht werden; |
der Friedensrichter befindet sogleich über diese Klage. | der Friedensrichter befindet sogleich über diese Klage. |
Das Zivilgericht kann, wenn es eine bei ihm anhängige Klage auf | Das Zivilgericht kann, wenn es eine bei ihm anhängige Klage auf |
Versteigerung ungeteilter Güter ablehnt, sofort die mit der Schätzung | Versteigerung ungeteilter Güter ablehnt, sofort die mit der Schätzung |
beauftragten Sachverständigen ernennen und die Schätzung erlassen. Es | beauftragten Sachverständigen ernennen und die Schätzung erlassen. Es |
bestimmt eines seiner Mitglieder, um über die Streitfälle, zu denen | bestimmt eines seiner Mitglieder, um über die Streitfälle, zu denen |
die Übernahmen Anlass geben könnten, wie nachstehend bestimmt, zu | die Übernahmen Anlass geben könnten, wie nachstehend bestimmt, zu |
befinden. | befinden. |
Entstehen Streitfälle über die Art und Weise, wie die Übernahme | Entstehen Streitfälle über die Art und Weise, wie die Übernahme |
erfolgen soll, weigert sich einer der Interessehabenden zuzustimmen | erfolgen soll, weigert sich einer der Interessehabenden zuzustimmen |
oder ist er nicht anwesend, lädt der Friedensrichter oder, in dem im | oder ist er nicht anwesend, lädt der Friedensrichter oder, in dem im |
vorhergehenden Absatz vorgesehenen Fall, der dazu bestimmte Richter | vorhergehenden Absatz vorgesehenen Fall, der dazu bestimmte Richter |
die Interessehabenden oder ihre gesetzlichen Vertreter mindestens | die Interessehabenden oder ihre gesetzlichen Vertreter mindestens |
fünfzehn Tage im Voraus per Gerichtsbrief vor. Am anberaumten Tag | fünfzehn Tage im Voraus per Gerichtsbrief vor. Am anberaumten Tag |
versammeln sich die Interessehabenden unter dem Vorsitz des | versammeln sich die Interessehabenden unter dem Vorsitz des |
Magistraten, der sie vorgeladen hat. Selbst in Abwesenheit eines oder | Magistraten, der sie vorgeladen hat. Selbst in Abwesenheit eines oder |
mehrerer Interessehabenden kann die Versammlung stattfinden. | mehrerer Interessehabenden kann die Versammlung stattfinden. |
Gegebenenfalls bestimmt der Richter, der den Vorsitz der Versammlung | Gegebenenfalls bestimmt der Richter, der den Vorsitz der Versammlung |
führt, einen Notar, um die Abwesenden zu ersetzen, ihre Anteile | führt, einen Notar, um die Abwesenden zu ersetzen, ihre Anteile |
entgegenzunehmen und deren Empfang zu bestätigen; die Honorare des | entgegenzunehmen und deren Empfang zu bestätigen; die Honorare des |
Notars gehen zu Lasten der Parteien, die er vertritt. Der Richter | Notars gehen zu Lasten der Parteien, die er vertritt. Der Richter |
schlichtet die Streitfälle und verweist die Parteien für die | schlichtet die Streitfälle und verweist die Parteien für die |
Beurkundung an den von ihnen bestimmten Notar oder an einen von Amts | Beurkundung an den von ihnen bestimmten Notar oder an einen von Amts |
wegen ernannten Notar, falls die Parteien sich nicht einigen können. | wegen ernannten Notar, falls die Parteien sich nicht einigen können. |
Art. 5 - Der Übernehmer ist verpflichtet, binnen sechs Monaten und | Art. 5 - Der Übernehmer ist verpflichtet, binnen sechs Monaten und |
während zehn Jahren ab dem Datum der Beurkundung der Übernahme die | während zehn Jahren ab dem Datum der Beurkundung der Übernahme die |
übernommenen unbeweglichen Güter entweder selbst zu betreiben oder von | übernommenen unbeweglichen Güter entweder selbst zu betreiben oder von |
seinem Ehepartner, seinen Nachkommen oder Adoptivkindern oder von den | seinem Ehepartner, seinen Nachkommen oder Adoptivkindern oder von den |
Ehepartnern seiner Nachkommen oder Adoptivkinder betreiben zu lassen. | Ehepartnern seiner Nachkommen oder Adoptivkinder betreiben zu lassen. |
Der Übernehmer kann von dieser Verpflichtung nur aus einem | Der Übernehmer kann von dieser Verpflichtung nur aus einem |
schwerwiegenden Grund, der vom Friedensrichter für gültig anerkannt | schwerwiegenden Grund, der vom Friedensrichter für gültig anerkannt |
worden ist, befreit werden. | worden ist, befreit werden. |
Ein Übernehmer, der einen schwerwiegenden Grund anführt, reicht beim | Ein Übernehmer, der einen schwerwiegenden Grund anführt, reicht beim |
Friedensrichter des Kantons, in dem das Gut mit dem höchsten | Friedensrichter des Kantons, in dem das Gut mit dem höchsten |
Katastereinkommen gelegen ist, einen entsprechenden Antrag ein. | Katastereinkommen gelegen ist, einen entsprechenden Antrag ein. |
Der Greffier lädt alle an der Übernahme beteiligten Parteien | Der Greffier lädt alle an der Übernahme beteiligten Parteien |
mindestens fünfzehn Tage im Voraus per Gerichtsbrief vor. Der | mindestens fünfzehn Tage im Voraus per Gerichtsbrief vor. Der |
Friedensrichter erteilt oder verweigert die Genehmigung, nachdem er | Friedensrichter erteilt oder verweigert die Genehmigung, nachdem er |
die Parteien angehört hat. | die Parteien angehört hat. |
Wenn der Übernehmer ohne die Genehmigung des Friedensrichters der in | Wenn der Übernehmer ohne die Genehmigung des Friedensrichters der in |
Absatz 1 erwähnten Verpflichtung nicht nachkommt, muss er jedem der | Absatz 1 erwähnten Verpflichtung nicht nachkommt, muss er jedem der |
früheren Miteigentümer oder ihren Rechtsnachfolgern eine Entschädigung | früheren Miteigentümer oder ihren Rechtsnachfolgern eine Entschädigung |
zahlen, die pauschal auf 35 % ihres Anteils am Übernahmepreis | zahlen, die pauschal auf 35 % ihres Anteils am Übernahmepreis |
festgelegt ist. | festgelegt ist. |
Im Falle einer gemeinsamen Übernahme kann jeder Übernehmer den Betrieb | Im Falle einer gemeinsamen Übernahme kann jeder Übernehmer den Betrieb |
jedoch ohne vorherige Genehmigung an einen Mitübernehmer abtreten. | jedoch ohne vorherige Genehmigung an einen Mitübernehmer abtreten. |
Art. 6 - Der Übernehmer darf, ausser aus einem schwerwiegenden Grund, | Art. 6 - Der Übernehmer darf, ausser aus einem schwerwiegenden Grund, |
der vorab vom Friedensrichter für gültig anerkannt worden ist, während | der vorab vom Friedensrichter für gültig anerkannt worden ist, während |
eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Datum der Beurkundung der | eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Datum der Beurkundung der |
Übernahme die übernommenen unbeweglichen Güter nicht veräussern. | Übernahme die übernommenen unbeweglichen Güter nicht veräussern. |
Ein Übernehmer, der einen schwerwiegenden Grund anführt, reicht beim | Ein Übernehmer, der einen schwerwiegenden Grund anführt, reicht beim |
Friedensrichter des Kantons, in dem das Gut mit dem höchsten | Friedensrichter des Kantons, in dem das Gut mit dem höchsten |
Katastereinkommen gelegen ist, einen entsprechenden Antrag ein. | Katastereinkommen gelegen ist, einen entsprechenden Antrag ein. |
Der Greffier lädt alle an der Übernahme beteiligten Parteien | Der Greffier lädt alle an der Übernahme beteiligten Parteien |
mindestens fünfzehn Tage im Voraus per Gerichtsbrief vor. Der | mindestens fünfzehn Tage im Voraus per Gerichtsbrief vor. Der |
Friedensrichter erteilt oder verweigert die Genehmigung, nachdem er | Friedensrichter erteilt oder verweigert die Genehmigung, nachdem er |
die Parteien angehört hat. | die Parteien angehört hat. |
Wenn der Übernehmer die Güter ohne Genehmigung vollständig oder | Wenn der Übernehmer die Güter ohne Genehmigung vollständig oder |
teilweise veräussert, ist er dazu verpflichtet, jedem der früheren | teilweise veräussert, ist er dazu verpflichtet, jedem der früheren |
Miteigentümer oder ihren Rechtsnachfolgern eine Entschädigung zu | Miteigentümer oder ihren Rechtsnachfolgern eine Entschädigung zu |
zahlen, die pauschal auf 35 % ihres Anteils am Übernahmepreis | zahlen, die pauschal auf 35 % ihres Anteils am Übernahmepreis |
festgelegt ist. | festgelegt ist. |
Im Falle einer gemeinsamen Übernahme kann jeder Übernehmer seine | Im Falle einer gemeinsamen Übernahme kann jeder Übernehmer seine |
ungeteilten Rechte jedoch ohne vorherige Genehmigung an einen | ungeteilten Rechte jedoch ohne vorherige Genehmigung an einen |
Mitübernehmer abtreten. | Mitübernehmer abtreten. |
Art. 7 - Die in den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Entschädigungen | Art. 7 - Die in den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Entschädigungen |
können nicht kumuliert werden. | können nicht kumuliert werden. |
Art. 8 - Die Klage auf Zahlung der in den Artikeln 5 und 6 | Art. 8 - Die Klage auf Zahlung der in den Artikeln 5 und 6 |
vorgesehenen Entschädigungen muss, zur Vermeidung des Verfalls, binnen | vorgesehenen Entschädigungen muss, zur Vermeidung des Verfalls, binnen |
drei Jahren nach der Einstellung des Betriebs beziehungsweise nach der | drei Jahren nach der Einstellung des Betriebs beziehungsweise nach der |
Veräusserung, die dazu Anlass geben, eingereicht werden. | Veräusserung, die dazu Anlass geben, eingereicht werden. |
Jeder der früheren Miteigentümer oder ihre Rechtsnachfolger können | Jeder der früheren Miteigentümer oder ihre Rechtsnachfolger können |
beim Friedensrichter des Kantons, in dem das Gut mit dem höchsten | beim Friedensrichter des Kantons, in dem das Gut mit dem höchsten |
Katastereinkommen gelegen ist, einen entsprechenden Antrag einreichen. | Katastereinkommen gelegen ist, einen entsprechenden Antrag einreichen. |
Art. 9 - Die Übernahme kann sich auf einen Teil des | Art. 9 - Die Übernahme kann sich auf einen Teil des |
landwirtschaftlichen Betriebs beschränken. | landwirtschaftlichen Betriebs beschränken. |
In diesem Fall bestimmt der Interessehabende die Güter, die er | In diesem Fall bestimmt der Interessehabende die Güter, die er |
übernimmt, ohne seine Miterben benachteiligen zu dürfen. Im Falle | übernimmt, ohne seine Miterben benachteiligen zu dürfen. Im Falle |
einer Streitigkeit entscheidet der zuständige Richter. | einer Streitigkeit entscheidet der zuständige Richter. |
In der Reihenfolge der weiteren Vorzugskategorien kann das | In der Reihenfolge der weiteren Vorzugskategorien kann das |
Übernahmerecht auf die restlichen Güter geltend gemacht werden. Gibt | Übernahmerecht auf die restlichen Güter geltend gemacht werden. Gibt |
es mehrere Übernehmer in ein und derselben Kategorie, bestimmen sie | es mehrere Übernehmer in ein und derselben Kategorie, bestimmen sie |
gemeinsam die Güter, die sie übernehmen. | gemeinsam die Güter, die sie übernehmen. |
KAPITEL II - Einspruch gegen die Übernahme | KAPITEL II - Einspruch gegen die Übernahme |
Art. 10 - Ist einer der Miterben minderjährig, aber mindestens | Art. 10 - Ist einer der Miterben minderjährig, aber mindestens |
sechzehn Jahre alt, kann der Friedensrichter auf Ersuchen der | sechzehn Jahre alt, kann der Friedensrichter auf Ersuchen der |
gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen die Ungeteiltheit des | gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen die Ungeteiltheit des |
landwirtschaftlichen Betriebs aufrechterhalten für eine Frist, die | landwirtschaftlichen Betriebs aufrechterhalten für eine Frist, die |
über den Zeitpunkt, wo dieser Miterbe volljährig wird, nicht | über den Zeitpunkt, wo dieser Miterbe volljährig wird, nicht |
hinausreicht. | hinausreicht. |
Die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Ungeteiltheit wird in | Die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Ungeteiltheit wird in |
das Register, das laut Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 | das Register, das laut Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 |
geführt werden muss, übertragen. Vor der Übertragung kann die | geführt werden muss, übertragen. Vor der Übertragung kann die |
Entscheidung gegenüber Dritten, die gutgläubig Verpflichtungen | Entscheidung gegenüber Dritten, die gutgläubig Verpflichtungen |
eingegangen sind, nicht geltend gemacht werden. | eingegangen sind, nicht geltend gemacht werden. |
Art. 11 - Jeder der Miterben kann gegen das Übernahmerecht Einspruch | Art. 11 - Jeder der Miterben kann gegen das Übernahmerecht Einspruch |
erheben, wenn die betreffenden unbebauten Grundstücke in Wohngebieten | erheben, wenn die betreffenden unbebauten Grundstücke in Wohngebieten |
liegen, wie sie aufgrund der grundlegenden Rechtsvorschriften über die | liegen, wie sie aufgrund der grundlegenden Rechtsvorschriften über die |
Raumordnung und den Städtebau abgegrenzt sind. | Raumordnung und den Städtebau abgegrenzt sind. |
Der Einspruch gilt nur für Baugrundstücke, auf denen sich keine | Der Einspruch gilt nur für Baugrundstücke, auf denen sich keine |
Gebäude befinden, die für einen landwirtschaftlichen Betrieb benutzt | Gebäude befinden, die für einen landwirtschaftlichen Betrieb benutzt |
werden. Dieser Einspruch hat keine Auswirkungen auf die anderen von | werden. Dieser Einspruch hat keine Auswirkungen auf die anderen von |
der Übernahme betroffenen Güter. | der Übernahme betroffenen Güter. |
KAPITEL III - Schlussbestimmung | KAPITEL III - Schlussbestimmung |
Art. 12 - Vorbehaltlich der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, die | Art. 12 - Vorbehaltlich der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, die |
die Rechte des hinterbliebenen Ehepartners regeln, ist die Anwendung | die Rechte des hinterbliebenen Ehepartners regeln, ist die Anwendung |
des Gesetzes vom 16. Mai 1900 zur Abänderung der Erbschaftsregelung | des Gesetzes vom 16. Mai 1900 zur Abänderung der Erbschaftsregelung |
für kleine Nachlässe ausgeschlossen, wenn die Bedingungen für die | für kleine Nachlässe ausgeschlossen, wenn die Bedingungen für die |
Anwendung des vorliegenden Gesetzes erfüllt sind. | Anwendung des vorliegenden Gesetzes erfüllt sind. |
KAPITEL IV - Abänderungsbestimmung | KAPITEL IV - Abänderungsbestimmung |
Art. 13 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 13 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 14 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 14 - [Abänderungsbestimmung] |