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Meertalige weergave van Wet van 29/08/1988
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Wet op de erfregeling inzake landbouwbedrijven met het oog op het bevorderen van de continuïteit. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi relative au régime successoral des exploitations agricoles en vue d'en promouvoir la continuité. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 AUGUSTUS 1988. - Wet op de erfregeling inzake landbouwbedrijven met het oog op het bevorderen van de continuïteit. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 AOUT 1988. - Loi relative au régime successoral des exploitations agricoles en vue d'en promouvoir la continuité. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 29 augustus 1988 op de erfregeling inzake landbouwbedrijven allemande de la loi du 29 août 1988 relative au régime successoral des
met het oog op het bevorderen van de continuïteit (Belgisch Staatsblad exploitations agricoles en vue d'en promouvoir la continuité (Moniteur
van 24 september 1988, err. van 15 november 1988), zoals ze belge du 24 septembre 1988, err. du 15 novembre 1988), telle qu'elle a
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : été modifiée successivement par :
- de wet van 29 april 2001 tot wijziging van verscheidene - la loi du 29 avril 2001 modifiant diverses dispositions légales en
wetsbepalingen inzake de voogdij over minderjarigen (Belgisch Staatsblad van 31 mei 2001); matière de tutelle des mineurs (Moniteur belge du 31 mai 2001);
- de wet van 28 maart 2007 tot wijziging, wat de regeling van het - la loi du 28 mars 2007 modifiant, en ce qui concerne le droit
erfrecht van de langstlevende wettelijk samenwonende betreft, van het successoral à l'égard du cohabitant légal survivant, le Code civil et
Burgerlijk Wetboek en van de wet van 29 augustus 1988 op de la loi du 29 août 1988 relative au régime successoral des
erfregeling inzake landbouwbedrijven met het oog op het bevorderen van exploitations agricoles en vue d'en promouvoir la continuité (Moniteur
de continuïteit. (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2007). belge du 8 mai 2007).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT
29. AUGUST 1988 - Gesetz über die Erbschaftsregelung für 29. AUGUST 1988 - Gesetz über die Erbschaftsregelung für
landwirtschaftliche Betriebe im Hinblick auf die Förderung ihrer landwirtschaftliche Betriebe im Hinblick auf die Förderung ihrer
Kontinuität Kontinuität
KAPITEL I - Übernahmerecht KAPITEL I - Übernahmerecht
Artikel 1 - Vorbehaltlich der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, die Artikel 1 - Vorbehaltlich der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, die
die Rechte des hinterbliebenen Ehepartners [und des hinterbliebenen die Rechte des hinterbliebenen Ehepartners [und des hinterbliebenen
gesetzlich Zusammenwohnenden] festlegen, hat jeder der Erben in gesetzlich Zusammenwohnenden] festlegen, hat jeder der Erben in
gerader absteigender Linie das Recht, wenn ein Nachlass in seiner gerader absteigender Linie das Recht, wenn ein Nachlass in seiner
Gesamtheit oder für einen Teil einen landwirtschaftlichen Betrieb Gesamtheit oder für einen Teil einen landwirtschaftlichen Betrieb
umfasst, auf der Grundlage einer Schätzung die beweglichen und umfasst, auf der Grundlage einer Schätzung die beweglichen und
unbeweglichen Güter, aus denen der landwirtschaftliche Betrieb unbeweglichen Güter, aus denen der landwirtschaftliche Betrieb
besteht, zu übernehmen. besteht, zu übernehmen.
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter
"landwirtschaftlichem Betrieb" die Gesamtheit der beweglichen und "landwirtschaftlichem Betrieb" die Gesamtheit der beweglichen und
unbeweglichen Güter, die für jegliche Tätigkeit bestimmt sind - sei es unbeweglichen Güter, die für jegliche Tätigkeit bestimmt sind - sei es
bodengebunden oder nicht -, die sich auf den Ackerbau, die Viehzucht, bodengebunden oder nicht -, die sich auf den Ackerbau, die Viehzucht,
die Geflügelzucht, den Gemüsebau, den Obstbau, die Fischzucht, die die Geflügelzucht, den Gemüsebau, den Obstbau, die Fischzucht, die
Imkerei, den Weinbau, die Blumenzucht, den Zierpflanzenbau, den Anbau Imkerei, den Weinbau, die Blumenzucht, den Zierpflanzenbau, den Anbau
von Saat- und Pflanzgut, die Baumschulen sowie die Produktion von von Saat- und Pflanzgut, die Baumschulen sowie die Produktion von
Christbäumen bezieht. Christbäumen bezieht.
[Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 des G. vom 28. März 2007 (B.S. [Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 des G. vom 28. März 2007 (B.S.
vom 8. Mai 2007)] vom 8. Mai 2007)]
Art. 2 - Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen oder der Art. 2 - Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen oder der
Entmündigten dürfen das Übernahmerecht nur [mit der Genehmigung des Entmündigten dürfen das Übernahmerecht nur [mit der Genehmigung des
Friedensrichters des Ortes, in dem die Vormundschaft eröffnet wurde,] Friedensrichters des Ortes, in dem die Vormundschaft eröffnet wurde,]
geltend machen. geltend machen.
[Art. 2 abgeändert durch Art. 80 des G. vom 29. April 2001 (B.S. vom [Art. 2 abgeändert durch Art. 80 des G. vom 29. April 2001 (B.S. vom
31. Mai 2001)] 31. Mai 2001)]
Art. 3 - Wollen mehrere Interessehabende vom Übernahmerecht Gebrauch Art. 3 - Wollen mehrere Interessehabende vom Übernahmerecht Gebrauch
machen, wird der Vorzug nach Vorrang in folgender Reihenfolge gegeben machen, wird der Vorzug nach Vorrang in folgender Reihenfolge gegeben
an: an:
a) denjenigen oder diejenigen, die vom Erblasser durch Testament a) denjenigen oder diejenigen, die vom Erblasser durch Testament
bestimmt worden sind und die zum Zeitpunkt des Todes die Gesamtheit bestimmt worden sind und die zum Zeitpunkt des Todes die Gesamtheit
oder einen Teil des Betriebs regelmässig und fortdauernd betreiben oder einen Teil des Betriebs regelmässig und fortdauernd betreiben
oder die zum Zeitpunkt des Todes regelmässig und fortdauernd im oder die zum Zeitpunkt des Todes regelmässig und fortdauernd im
Betrieb mitarbeiten, Betrieb mitarbeiten,
b) denjenigen oder diejenigen, die zum Zeitpunkt des Todes die b) denjenigen oder diejenigen, die zum Zeitpunkt des Todes die
Gesamtheit oder einen Teil des Betriebs regelmässig und fortdauernd Gesamtheit oder einen Teil des Betriebs regelmässig und fortdauernd
betreiben oder die zum Zeitpunkt des Todes regelmässig und fortdauernd betreiben oder die zum Zeitpunkt des Todes regelmässig und fortdauernd
im Betrieb mitarbeiten, im Betrieb mitarbeiten,
c) denjenigen oder diejenigen, die zum Zeitpunkt des Todes nicht im c) denjenigen oder diejenigen, die zum Zeitpunkt des Todes nicht im
Betrieb mitarbeiten im Sinne von Buchstabe a), die jedoch vom Betrieb mitarbeiten im Sinne von Buchstabe a), die jedoch vom
Erblasser durch Testament bestimmt worden sind. Erblasser durch Testament bestimmt worden sind.
Erheben mehrere Erben ein und derselben Vorzugskategorie a), b) oder Erheben mehrere Erben ein und derselben Vorzugskategorie a), b) oder
c) Anspruch darauf, in den Genuss des Gesetzes zu kommen, können sie c) Anspruch darauf, in den Genuss des Gesetzes zu kommen, können sie
die Übernahme gemeinsam vornehmen. die Übernahme gemeinsam vornehmen.
Art. 4 - Auf Ersuchen eines Interessehabenden oder seines Gläubigers Art. 4 - Auf Ersuchen eines Interessehabenden oder seines Gläubigers
wird die Schätzung auf Betreiben des Friedensrichters, der dazu einen wird die Schätzung auf Betreiben des Friedensrichters, der dazu einen
oder mehrere Sachverständige ernennen darf, vorgenommen. Der oder mehrere Sachverständige ernennen darf, vorgenommen. Der
Friedensrichter befindet auf der Urschrift des Antrags; sein Beschluss Friedensrichter befindet auf der Urschrift des Antrags; sein Beschluss
auf der Urschrift ist vollstreckbar. Der Greffier benachrichtigt die auf der Urschrift ist vollstreckbar. Der Greffier benachrichtigt die
Interessehabenden per Gerichtsbrief über den Tag und die Uhrzeit der Interessehabenden per Gerichtsbrief über den Tag und die Uhrzeit der
Eidesleistung durch den Sachverständigen und teilt ihnen den Namen des Eidesleistung durch den Sachverständigen und teilt ihnen den Namen des
Sachverständigen mit; dieser legt sogleich den Tag und die Uhrzeit für Sachverständigen mit; dieser legt sogleich den Tag und die Uhrzeit für
seine Verrichtungen fest. Die Eidesleistung des Sachverständigen kann seine Verrichtungen fest. Die Eidesleistung des Sachverständigen kann
frühestens fünfzehn Tage nach dem Versanddatum des Gerichtsbriefs frühestens fünfzehn Tage nach dem Versanddatum des Gerichtsbriefs
stattfinden. Die Interessehabenden, die nicht zur Eidesleistung stattfinden. Die Interessehabenden, die nicht zur Eidesleistung
erschienen sind, werden vom Greffier per Gerichtsbrief benachrichtigt. erschienen sind, werden vom Greffier per Gerichtsbrief benachrichtigt.
Jede Klage auf Ablehnung des Sachverständigen muss, zur Vermeidung der Jede Klage auf Ablehnung des Sachverständigen muss, zur Vermeidung der
Unzulässigkeit, spätestens bei der Eidesleistung eingereicht werden; Unzulässigkeit, spätestens bei der Eidesleistung eingereicht werden;
der Friedensrichter befindet sogleich über diese Klage. der Friedensrichter befindet sogleich über diese Klage.
Das Zivilgericht kann, wenn es eine bei ihm anhängige Klage auf Das Zivilgericht kann, wenn es eine bei ihm anhängige Klage auf
Versteigerung ungeteilter Güter ablehnt, sofort die mit der Schätzung Versteigerung ungeteilter Güter ablehnt, sofort die mit der Schätzung
beauftragten Sachverständigen ernennen und die Schätzung erlassen. Es beauftragten Sachverständigen ernennen und die Schätzung erlassen. Es
bestimmt eines seiner Mitglieder, um über die Streitfälle, zu denen bestimmt eines seiner Mitglieder, um über die Streitfälle, zu denen
die Übernahmen Anlass geben könnten, wie nachstehend bestimmt, zu die Übernahmen Anlass geben könnten, wie nachstehend bestimmt, zu
befinden. befinden.
Entstehen Streitfälle über die Art und Weise, wie die Übernahme Entstehen Streitfälle über die Art und Weise, wie die Übernahme
erfolgen soll, weigert sich einer der Interessehabenden zuzustimmen erfolgen soll, weigert sich einer der Interessehabenden zuzustimmen
oder ist er nicht anwesend, lädt der Friedensrichter oder, in dem im oder ist er nicht anwesend, lädt der Friedensrichter oder, in dem im
vorhergehenden Absatz vorgesehenen Fall, der dazu bestimmte Richter vorhergehenden Absatz vorgesehenen Fall, der dazu bestimmte Richter
die Interessehabenden oder ihre gesetzlichen Vertreter mindestens die Interessehabenden oder ihre gesetzlichen Vertreter mindestens
fünfzehn Tage im Voraus per Gerichtsbrief vor. Am anberaumten Tag fünfzehn Tage im Voraus per Gerichtsbrief vor. Am anberaumten Tag
versammeln sich die Interessehabenden unter dem Vorsitz des versammeln sich die Interessehabenden unter dem Vorsitz des
Magistraten, der sie vorgeladen hat. Selbst in Abwesenheit eines oder Magistraten, der sie vorgeladen hat. Selbst in Abwesenheit eines oder
mehrerer Interessehabenden kann die Versammlung stattfinden. mehrerer Interessehabenden kann die Versammlung stattfinden.
Gegebenenfalls bestimmt der Richter, der den Vorsitz der Versammlung Gegebenenfalls bestimmt der Richter, der den Vorsitz der Versammlung
führt, einen Notar, um die Abwesenden zu ersetzen, ihre Anteile führt, einen Notar, um die Abwesenden zu ersetzen, ihre Anteile
entgegenzunehmen und deren Empfang zu bestätigen; die Honorare des entgegenzunehmen und deren Empfang zu bestätigen; die Honorare des
Notars gehen zu Lasten der Parteien, die er vertritt. Der Richter Notars gehen zu Lasten der Parteien, die er vertritt. Der Richter
schlichtet die Streitfälle und verweist die Parteien für die schlichtet die Streitfälle und verweist die Parteien für die
Beurkundung an den von ihnen bestimmten Notar oder an einen von Amts Beurkundung an den von ihnen bestimmten Notar oder an einen von Amts
wegen ernannten Notar, falls die Parteien sich nicht einigen können. wegen ernannten Notar, falls die Parteien sich nicht einigen können.
Art. 5 - Der Übernehmer ist verpflichtet, binnen sechs Monaten und Art. 5 - Der Übernehmer ist verpflichtet, binnen sechs Monaten und
während zehn Jahren ab dem Datum der Beurkundung der Übernahme die während zehn Jahren ab dem Datum der Beurkundung der Übernahme die
übernommenen unbeweglichen Güter entweder selbst zu betreiben oder von übernommenen unbeweglichen Güter entweder selbst zu betreiben oder von
seinem Ehepartner, seinen Nachkommen oder Adoptivkindern oder von den seinem Ehepartner, seinen Nachkommen oder Adoptivkindern oder von den
Ehepartnern seiner Nachkommen oder Adoptivkinder betreiben zu lassen. Ehepartnern seiner Nachkommen oder Adoptivkinder betreiben zu lassen.
Der Übernehmer kann von dieser Verpflichtung nur aus einem Der Übernehmer kann von dieser Verpflichtung nur aus einem
schwerwiegenden Grund, der vom Friedensrichter für gültig anerkannt schwerwiegenden Grund, der vom Friedensrichter für gültig anerkannt
worden ist, befreit werden. worden ist, befreit werden.
Ein Übernehmer, der einen schwerwiegenden Grund anführt, reicht beim Ein Übernehmer, der einen schwerwiegenden Grund anführt, reicht beim
Friedensrichter des Kantons, in dem das Gut mit dem höchsten Friedensrichter des Kantons, in dem das Gut mit dem höchsten
Katastereinkommen gelegen ist, einen entsprechenden Antrag ein. Katastereinkommen gelegen ist, einen entsprechenden Antrag ein.
Der Greffier lädt alle an der Übernahme beteiligten Parteien Der Greffier lädt alle an der Übernahme beteiligten Parteien
mindestens fünfzehn Tage im Voraus per Gerichtsbrief vor. Der mindestens fünfzehn Tage im Voraus per Gerichtsbrief vor. Der
Friedensrichter erteilt oder verweigert die Genehmigung, nachdem er Friedensrichter erteilt oder verweigert die Genehmigung, nachdem er
die Parteien angehört hat. die Parteien angehört hat.
Wenn der Übernehmer ohne die Genehmigung des Friedensrichters der in Wenn der Übernehmer ohne die Genehmigung des Friedensrichters der in
Absatz 1 erwähnten Verpflichtung nicht nachkommt, muss er jedem der Absatz 1 erwähnten Verpflichtung nicht nachkommt, muss er jedem der
früheren Miteigentümer oder ihren Rechtsnachfolgern eine Entschädigung früheren Miteigentümer oder ihren Rechtsnachfolgern eine Entschädigung
zahlen, die pauschal auf 35 % ihres Anteils am Übernahmepreis zahlen, die pauschal auf 35 % ihres Anteils am Übernahmepreis
festgelegt ist. festgelegt ist.
Im Falle einer gemeinsamen Übernahme kann jeder Übernehmer den Betrieb Im Falle einer gemeinsamen Übernahme kann jeder Übernehmer den Betrieb
jedoch ohne vorherige Genehmigung an einen Mitübernehmer abtreten. jedoch ohne vorherige Genehmigung an einen Mitübernehmer abtreten.
Art. 6 - Der Übernehmer darf, ausser aus einem schwerwiegenden Grund, Art. 6 - Der Übernehmer darf, ausser aus einem schwerwiegenden Grund,
der vorab vom Friedensrichter für gültig anerkannt worden ist, während der vorab vom Friedensrichter für gültig anerkannt worden ist, während
eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Datum der Beurkundung der eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Datum der Beurkundung der
Übernahme die übernommenen unbeweglichen Güter nicht veräussern. Übernahme die übernommenen unbeweglichen Güter nicht veräussern.
Ein Übernehmer, der einen schwerwiegenden Grund anführt, reicht beim Ein Übernehmer, der einen schwerwiegenden Grund anführt, reicht beim
Friedensrichter des Kantons, in dem das Gut mit dem höchsten Friedensrichter des Kantons, in dem das Gut mit dem höchsten
Katastereinkommen gelegen ist, einen entsprechenden Antrag ein. Katastereinkommen gelegen ist, einen entsprechenden Antrag ein.
Der Greffier lädt alle an der Übernahme beteiligten Parteien Der Greffier lädt alle an der Übernahme beteiligten Parteien
mindestens fünfzehn Tage im Voraus per Gerichtsbrief vor. Der mindestens fünfzehn Tage im Voraus per Gerichtsbrief vor. Der
Friedensrichter erteilt oder verweigert die Genehmigung, nachdem er Friedensrichter erteilt oder verweigert die Genehmigung, nachdem er
die Parteien angehört hat. die Parteien angehört hat.
Wenn der Übernehmer die Güter ohne Genehmigung vollständig oder Wenn der Übernehmer die Güter ohne Genehmigung vollständig oder
teilweise veräussert, ist er dazu verpflichtet, jedem der früheren teilweise veräussert, ist er dazu verpflichtet, jedem der früheren
Miteigentümer oder ihren Rechtsnachfolgern eine Entschädigung zu Miteigentümer oder ihren Rechtsnachfolgern eine Entschädigung zu
zahlen, die pauschal auf 35 % ihres Anteils am Übernahmepreis zahlen, die pauschal auf 35 % ihres Anteils am Übernahmepreis
festgelegt ist. festgelegt ist.
Im Falle einer gemeinsamen Übernahme kann jeder Übernehmer seine Im Falle einer gemeinsamen Übernahme kann jeder Übernehmer seine
ungeteilten Rechte jedoch ohne vorherige Genehmigung an einen ungeteilten Rechte jedoch ohne vorherige Genehmigung an einen
Mitübernehmer abtreten. Mitübernehmer abtreten.
Art. 7 - Die in den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Entschädigungen Art. 7 - Die in den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Entschädigungen
können nicht kumuliert werden. können nicht kumuliert werden.
Art. 8 - Die Klage auf Zahlung der in den Artikeln 5 und 6 Art. 8 - Die Klage auf Zahlung der in den Artikeln 5 und 6
vorgesehenen Entschädigungen muss, zur Vermeidung des Verfalls, binnen vorgesehenen Entschädigungen muss, zur Vermeidung des Verfalls, binnen
drei Jahren nach der Einstellung des Betriebs beziehungsweise nach der drei Jahren nach der Einstellung des Betriebs beziehungsweise nach der
Veräusserung, die dazu Anlass geben, eingereicht werden. Veräusserung, die dazu Anlass geben, eingereicht werden.
Jeder der früheren Miteigentümer oder ihre Rechtsnachfolger können Jeder der früheren Miteigentümer oder ihre Rechtsnachfolger können
beim Friedensrichter des Kantons, in dem das Gut mit dem höchsten beim Friedensrichter des Kantons, in dem das Gut mit dem höchsten
Katastereinkommen gelegen ist, einen entsprechenden Antrag einreichen. Katastereinkommen gelegen ist, einen entsprechenden Antrag einreichen.
Art. 9 - Die Übernahme kann sich auf einen Teil des Art. 9 - Die Übernahme kann sich auf einen Teil des
landwirtschaftlichen Betriebs beschränken. landwirtschaftlichen Betriebs beschränken.
In diesem Fall bestimmt der Interessehabende die Güter, die er In diesem Fall bestimmt der Interessehabende die Güter, die er
übernimmt, ohne seine Miterben benachteiligen zu dürfen. Im Falle übernimmt, ohne seine Miterben benachteiligen zu dürfen. Im Falle
einer Streitigkeit entscheidet der zuständige Richter. einer Streitigkeit entscheidet der zuständige Richter.
In der Reihenfolge der weiteren Vorzugskategorien kann das In der Reihenfolge der weiteren Vorzugskategorien kann das
Übernahmerecht auf die restlichen Güter geltend gemacht werden. Gibt Übernahmerecht auf die restlichen Güter geltend gemacht werden. Gibt
es mehrere Übernehmer in ein und derselben Kategorie, bestimmen sie es mehrere Übernehmer in ein und derselben Kategorie, bestimmen sie
gemeinsam die Güter, die sie übernehmen. gemeinsam die Güter, die sie übernehmen.
KAPITEL II - Einspruch gegen die Übernahme KAPITEL II - Einspruch gegen die Übernahme
Art. 10 - Ist einer der Miterben minderjährig, aber mindestens Art. 10 - Ist einer der Miterben minderjährig, aber mindestens
sechzehn Jahre alt, kann der Friedensrichter auf Ersuchen der sechzehn Jahre alt, kann der Friedensrichter auf Ersuchen der
gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen die Ungeteiltheit des gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen die Ungeteiltheit des
landwirtschaftlichen Betriebs aufrechterhalten für eine Frist, die landwirtschaftlichen Betriebs aufrechterhalten für eine Frist, die
über den Zeitpunkt, wo dieser Miterbe volljährig wird, nicht über den Zeitpunkt, wo dieser Miterbe volljährig wird, nicht
hinausreicht. hinausreicht.
Die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Ungeteiltheit wird in Die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Ungeteiltheit wird in
das Register, das laut Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 das Register, das laut Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1851
geführt werden muss, übertragen. Vor der Übertragung kann die geführt werden muss, übertragen. Vor der Übertragung kann die
Entscheidung gegenüber Dritten, die gutgläubig Verpflichtungen Entscheidung gegenüber Dritten, die gutgläubig Verpflichtungen
eingegangen sind, nicht geltend gemacht werden. eingegangen sind, nicht geltend gemacht werden.
Art. 11 - Jeder der Miterben kann gegen das Übernahmerecht Einspruch Art. 11 - Jeder der Miterben kann gegen das Übernahmerecht Einspruch
erheben, wenn die betreffenden unbebauten Grundstücke in Wohngebieten erheben, wenn die betreffenden unbebauten Grundstücke in Wohngebieten
liegen, wie sie aufgrund der grundlegenden Rechtsvorschriften über die liegen, wie sie aufgrund der grundlegenden Rechtsvorschriften über die
Raumordnung und den Städtebau abgegrenzt sind. Raumordnung und den Städtebau abgegrenzt sind.
Der Einspruch gilt nur für Baugrundstücke, auf denen sich keine Der Einspruch gilt nur für Baugrundstücke, auf denen sich keine
Gebäude befinden, die für einen landwirtschaftlichen Betrieb benutzt Gebäude befinden, die für einen landwirtschaftlichen Betrieb benutzt
werden. Dieser Einspruch hat keine Auswirkungen auf die anderen von werden. Dieser Einspruch hat keine Auswirkungen auf die anderen von
der Übernahme betroffenen Güter. der Übernahme betroffenen Güter.
KAPITEL III - Schlussbestimmung KAPITEL III - Schlussbestimmung
Art. 12 - Vorbehaltlich der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, die Art. 12 - Vorbehaltlich der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, die
die Rechte des hinterbliebenen Ehepartners regeln, ist die Anwendung die Rechte des hinterbliebenen Ehepartners regeln, ist die Anwendung
des Gesetzes vom 16. Mai 1900 zur Abänderung der Erbschaftsregelung des Gesetzes vom 16. Mai 1900 zur Abänderung der Erbschaftsregelung
für kleine Nachlässe ausgeschlossen, wenn die Bedingungen für die für kleine Nachlässe ausgeschlossen, wenn die Bedingungen für die
Anwendung des vorliegenden Gesetzes erfüllt sind. Anwendung des vorliegenden Gesetzes erfüllt sind.
KAPITEL IV - Abänderungsbestimmung KAPITEL IV - Abänderungsbestimmung
Art. 13 - [Abänderungsbestimmung] Art. 13 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 14 - [Abänderungsbestimmung] Art. 14 - [Abänderungsbestimmung]
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