gepubliceerd op 08 april 2010
Wet tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek en van het Wetboek der successierechten wat betreft de bevrijdende betaling bij een erfenis en de terbeschikkingstelling van een bepaald bedrag aan de langstlevende echtgenoot of wettelijk samenwonende. - Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
28 JUNI 2009. - Wet tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek en van het Wetboek der successierechten wat betreft de bevrijdende betaling bij een erfenis en de terbeschikkingstelling van een bepaald bedrag aan de langstlevende echtgenoot of wettelijk samenwonende. - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de hoofdstukken 1 en 2 van de wet van 28 juni 2009 tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek en van het Wetboek der successierechten wat betreft de bevrijdende betaling bij een erfenis en de terbeschikkingstelling van een bepaald bedrag aan de langstlevende echtgenoot of wettelijk samenwonende (Belgisch Staatsblad van 21 augustus 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 28. JUNI 2009 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches und des Erbschaftssteuergesetzbuches, was die befreiende Zahlung im Rahmen einer Erbschaft und die Zurverfügungstellung eines bestimmten Betrags an den hinterbliebenen Ehepartner oder an den hinterbliebenen gesetzlich Zusammenwohnenden betrifft ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des Zivilgesetzbuches Art. 2 - In das Zivilgesetzbuch wird ein Artikel 1240ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 1240ter - § 1 - Die Zahlung von Vermögenswerten, die auf einem gemeinsamen oder in ungeteilter Rechtsgemeinschaft angelegten Sicht- oder Sparkonto deponiert sind, dessen Inhaber oder Mitinhaber der Verstorbene oder der hinterbliebene Ehepartner ist oder dessen Mitinhaber der hinterbliebene gesetzlich Zusammenwohnende ist, hat befreiende Wirkung, wenn der Schuldner nach dem Tod und ohne dass einer der in Artikel 1240bis § 1 erwähnten Scheine oder die in Artikel 1240bis § 1 erwähnte Urkunde erforderlich ist, dem hinterbliebenen Ehepartner oder dem hinterbliebenen gesetzlich Zusammenwohnenden auf sein Ersuchen hin einen Betrag zur Verfügung stellt, der weder die Hälfte der verfügbaren Aktivsaldi noch 5.000 EUR überschreitet, selbst wenn der hinterbliebene Ehepartner oder der hinterbliebene gesetzlich Zusammenwohnende irgendein Recht auf den Saldo des Kontos hat. § 2 - Die zur Verfügung gestellten Beträge werden bei der Auseinandersetzung des Gesamtguts, der ungeteilten Rechtsgemeinschaft oder des Nachlasses berücksichtigt.
Die Erbberechtigten behalten jedoch dem hinterbliebenen Ehepartner oder dem hinterbliebenen gesetzlich Zusammenwohnenden gegenüber ein Forderungsrecht in Höhe des Betrags, der den Teil übersteigt, der Letzterem im Rahmen der Auseinandersetzung des Gesamtguts, der ungeteilten Rechtsgemeinschaft oder des Nachlasses zusteht. § 3 - Der hinterbliebene Ehepartner oder der hinterbliebene gesetzlich Zusammenwohnende darf in Anwendung von § 1 nur einen Betrag von höchstens 5.000 EUR fordern.
Der Schuldner von Vermögenswerten, die auf einem gemeinsamen oder in ungeteilter Rechtsgemeinschaft angelegten Sicht- oder Sparkonto deponiert sind, dessen Inhaber oder Mitinhaber der Verstorbene oder der hinterbliebene Ehepartner ist oder dessen Mitinhaber der hinterbliebene gesetzlich Zusammenwohnende ist, weist den hinterbliebenen Ehepartner oder den hinterbliebenen gesetzlich Zusammenwohnenden auf diese Einschränkung und auf die in Absatz 3 vorgesehene Sanktion im Falle der Nichteinhaltung dieser Einschränkung hin.
Der hinterbliebene Ehepartner oder der hinterbliebene gesetzlich Zusammenwohnende, der in Anwendung von § 1 einen Betrag abgehoben hat, der die Hälfte der verfügbaren Aktivsaldi oder 5.000 EUR überschreitet, verliert in Höhe der über den Betrag von 5.000 EUR hinaus abgehobenen Summe jeglichen Anteil am Gesamtgut, an der ungeteilten Rechtsgemeinschaft oder am Nachlass.
Der hinterbliebene Ehepartner oder der hinterbliebene gesetzlich Zusammenwohnende, der in Anwendung des vorliegenden Paragraphen jeglichen Anteil verliert, verliert ausserdem das Recht, die Erbschaft auszuschlagen oder sie unter Vorbehalt der Inventarerrichtung anzunehmen. Ungeachtet der Ausschlagung der Erbschaft bleibt er einfacher Erbe. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Staatssekretär für Familienpolitik, der Ministerin der Beschäftigung beigeordnet und, was Fragen des Personen- und Familienrechts betrifft, dem Minister der Justiz beigeordnet M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK