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Meertalige weergave van Wet van 28/06/2009
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Wet tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek en van het Wetboek der successierechten wat betreft de bevrijdende betaling bij een erfenis en de terbeschikkingstelling van een bepaald bedrag aan de langstlevende echtgenoot of wettelijk samenwonende. - Duitse vertaling van uittreksels Loi modifiant le Code civil et le Code des droits de succession en ce qui concerne le paiement libératoire effectué dans le cadre d'une succession et la mise d'un certain montant à la disposition du conjoint ou cohabitant légal survivant. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 JUNI 2009. - Wet tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek en van het Wetboek der successierechten wat betreft de bevrijdende betaling bij een erfenis en de terbeschikkingstelling van een bepaald bedrag aan de langstlevende echtgenoot of wettelijk samenwonende. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de hoofdstukken 1 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 JUIN 2009. - Loi modifiant le Code civil et le Code des droits de succession en ce qui concerne le paiement libératoire effectué dans le cadre d'une succession et la mise d'un certain montant à la disposition du conjoint ou cohabitant légal survivant. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
en 2 van de wet van 28 juni 2009 tot wijziging van het Burgerlijk chapitres 1er et 2 de la loi du 28 juin 2009 modifiant le Code civil
Wetboek en van het Wetboek der successierechten wat betreft de et le Code des droits de succession en ce qui concerne le paiement
bevrijdende betaling bij een erfenis en de terbeschikkingstelling van libératoire effectué dans le cadre d'une succession et la mise d'un
een bepaald bedrag aan de langstlevende echtgenoot of wettelijk certain montant à la disposition du conjoint ou cohabitant légal
samenwonende (Belgisch Staatsblad van 21 augustus 2009). survivant (Moniteur belge du 21 août 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
28. JUNI 2009 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches und des 28. JUNI 2009 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches und des
Erbschaftssteuergesetzbuches, was die befreiende Zahlung im Rahmen Erbschaftssteuergesetzbuches, was die befreiende Zahlung im Rahmen
einer Erbschaft und die Zurverfügungstellung eines bestimmten Betrags einer Erbschaft und die Zurverfügungstellung eines bestimmten Betrags
an den hinterbliebenen Ehepartner oder an den hinterbliebenen an den hinterbliebenen Ehepartner oder an den hinterbliebenen
gesetzlich Zusammenwohnenden betrifft gesetzlich Zusammenwohnenden betrifft
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des Zivilgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderung des Zivilgesetzbuches
Art. 2 - In das Zivilgesetzbuch wird ein Artikel 1240ter mit folgendem Art. 2 - In das Zivilgesetzbuch wird ein Artikel 1240ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 1240ter - § 1 - Die Zahlung von Vermögenswerten, die auf einem « Art. 1240ter - § 1 - Die Zahlung von Vermögenswerten, die auf einem
gemeinsamen oder in ungeteilter Rechtsgemeinschaft angelegten Sicht- gemeinsamen oder in ungeteilter Rechtsgemeinschaft angelegten Sicht-
oder Sparkonto deponiert sind, dessen Inhaber oder Mitinhaber der oder Sparkonto deponiert sind, dessen Inhaber oder Mitinhaber der
Verstorbene oder der hinterbliebene Ehepartner ist oder dessen Verstorbene oder der hinterbliebene Ehepartner ist oder dessen
Mitinhaber der hinterbliebene gesetzlich Zusammenwohnende ist, hat Mitinhaber der hinterbliebene gesetzlich Zusammenwohnende ist, hat
befreiende Wirkung, wenn der Schuldner nach dem Tod und ohne dass befreiende Wirkung, wenn der Schuldner nach dem Tod und ohne dass
einer der in Artikel 1240bis § 1 erwähnten Scheine oder die in Artikel einer der in Artikel 1240bis § 1 erwähnten Scheine oder die in Artikel
1240bis § 1 erwähnte Urkunde erforderlich ist, dem hinterbliebenen 1240bis § 1 erwähnte Urkunde erforderlich ist, dem hinterbliebenen
Ehepartner oder dem hinterbliebenen gesetzlich Zusammenwohnenden auf Ehepartner oder dem hinterbliebenen gesetzlich Zusammenwohnenden auf
sein Ersuchen hin einen Betrag zur Verfügung stellt, der weder die sein Ersuchen hin einen Betrag zur Verfügung stellt, der weder die
Hälfte der verfügbaren Aktivsaldi noch 5.000 EUR überschreitet, selbst Hälfte der verfügbaren Aktivsaldi noch 5.000 EUR überschreitet, selbst
wenn der hinterbliebene Ehepartner oder der hinterbliebene gesetzlich wenn der hinterbliebene Ehepartner oder der hinterbliebene gesetzlich
Zusammenwohnende irgendein Recht auf den Saldo des Kontos hat. Zusammenwohnende irgendein Recht auf den Saldo des Kontos hat.
§ 2 - Die zur Verfügung gestellten Beträge werden bei der § 2 - Die zur Verfügung gestellten Beträge werden bei der
Auseinandersetzung des Gesamtguts, der ungeteilten Rechtsgemeinschaft Auseinandersetzung des Gesamtguts, der ungeteilten Rechtsgemeinschaft
oder des Nachlasses berücksichtigt. oder des Nachlasses berücksichtigt.
Die Erbberechtigten behalten jedoch dem hinterbliebenen Ehepartner Die Erbberechtigten behalten jedoch dem hinterbliebenen Ehepartner
oder dem hinterbliebenen gesetzlich Zusammenwohnenden gegenüber ein oder dem hinterbliebenen gesetzlich Zusammenwohnenden gegenüber ein
Forderungsrecht in Höhe des Betrags, der den Teil übersteigt, der Forderungsrecht in Höhe des Betrags, der den Teil übersteigt, der
Letzterem im Rahmen der Auseinandersetzung des Gesamtguts, der Letzterem im Rahmen der Auseinandersetzung des Gesamtguts, der
ungeteilten Rechtsgemeinschaft oder des Nachlasses zusteht. ungeteilten Rechtsgemeinschaft oder des Nachlasses zusteht.
§ 3 - Der hinterbliebene Ehepartner oder der hinterbliebene gesetzlich § 3 - Der hinterbliebene Ehepartner oder der hinterbliebene gesetzlich
Zusammenwohnende darf in Anwendung von § 1 nur einen Betrag von Zusammenwohnende darf in Anwendung von § 1 nur einen Betrag von
höchstens 5.000 EUR fordern. höchstens 5.000 EUR fordern.
Der Schuldner von Vermögenswerten, die auf einem gemeinsamen oder in Der Schuldner von Vermögenswerten, die auf einem gemeinsamen oder in
ungeteilter Rechtsgemeinschaft angelegten Sicht- oder Sparkonto ungeteilter Rechtsgemeinschaft angelegten Sicht- oder Sparkonto
deponiert sind, dessen Inhaber oder Mitinhaber der Verstorbene oder deponiert sind, dessen Inhaber oder Mitinhaber der Verstorbene oder
der hinterbliebene Ehepartner ist oder dessen Mitinhaber der der hinterbliebene Ehepartner ist oder dessen Mitinhaber der
hinterbliebene gesetzlich Zusammenwohnende ist, weist den hinterbliebene gesetzlich Zusammenwohnende ist, weist den
hinterbliebenen Ehepartner oder den hinterbliebenen gesetzlich hinterbliebenen Ehepartner oder den hinterbliebenen gesetzlich
Zusammenwohnenden auf diese Einschränkung und auf die in Absatz 3 Zusammenwohnenden auf diese Einschränkung und auf die in Absatz 3
vorgesehene Sanktion im Falle der Nichteinhaltung dieser Einschränkung vorgesehene Sanktion im Falle der Nichteinhaltung dieser Einschränkung
hin. hin.
Der hinterbliebene Ehepartner oder der hinterbliebene gesetzlich Der hinterbliebene Ehepartner oder der hinterbliebene gesetzlich
Zusammenwohnende, der in Anwendung von § 1 einen Betrag abgehoben hat, Zusammenwohnende, der in Anwendung von § 1 einen Betrag abgehoben hat,
der die Hälfte der verfügbaren Aktivsaldi oder 5.000 EUR der die Hälfte der verfügbaren Aktivsaldi oder 5.000 EUR
überschreitet, verliert in Höhe der über den Betrag von 5.000 EUR überschreitet, verliert in Höhe der über den Betrag von 5.000 EUR
hinaus abgehobenen Summe jeglichen Anteil am Gesamtgut, an der hinaus abgehobenen Summe jeglichen Anteil am Gesamtgut, an der
ungeteilten Rechtsgemeinschaft oder am Nachlass. ungeteilten Rechtsgemeinschaft oder am Nachlass.
Der hinterbliebene Ehepartner oder der hinterbliebene gesetzlich Der hinterbliebene Ehepartner oder der hinterbliebene gesetzlich
Zusammenwohnende, der in Anwendung des vorliegenden Paragraphen Zusammenwohnende, der in Anwendung des vorliegenden Paragraphen
jeglichen Anteil verliert, verliert ausserdem das Recht, die Erbschaft jeglichen Anteil verliert, verliert ausserdem das Recht, die Erbschaft
auszuschlagen oder sie unter Vorbehalt der Inventarerrichtung auszuschlagen oder sie unter Vorbehalt der Inventarerrichtung
anzunehmen. Ungeachtet der Ausschlagung der Erbschaft bleibt er anzunehmen. Ungeachtet der Ausschlagung der Erbschaft bleibt er
einfacher Erbe. » einfacher Erbe. »
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2009 Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Der Staatssekretär für Familienpolitik, der Ministerin der Der Staatssekretär für Familienpolitik, der Ministerin der
Beschäftigung beigeordnet und, was Fragen des Personen- und Beschäftigung beigeordnet und, was Fragen des Personen- und
Familienrechts betrifft, dem Minister der Justiz beigeordnet Familienrechts betrifft, dem Minister der Justiz beigeordnet
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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