gepubliceerd op 18 februari 2016
Wet tot wijziging van de wet van 15 april 1994 betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle, wat betreft het dosimetrisch toezicht. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
26 JANUARI 2014. - Wet tot wijziging van de
wet van 15 april 1994Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
15/04/1994
pub.
14/10/2011
numac
2011000621
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle. - Officieuze coördinatie in het Duits
sluiten betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle, wat betreft het dosimetrisch toezicht. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 januari 2014 tot wijziging van de
wet van 15 april 1994Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
15/04/1994
pub.
14/10/2011
numac
2011000621
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle. - Officieuze coördinatie in het Duits
sluiten betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle, wat betreft het dosimetrisch toezicht (Belgisch Staatsblad van 10 maart 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 26. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15.April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle hinsichtlich der dosimetrischen Überwachung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, abgeändert durch die Gesetze vom 2. April 2003 und 30. März 2011, wird wie folgt abgeändert: 1.Die Bestimmung des Begriffs "allgemeine Ordnung" wird wie folgt ersetzt: "- allgemeiner Ordnung: Königlicher Erlass vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen,". 2. Die Liste der Begriffsbestimmungen wird wie folgt ergänzt: "- beruflich exponierter Person: natürliche Person, die im Rahmen ihrer Berufstätigkeiten einer Strahlenexposition ausgesetzt ist, die zur Überschreitung eines der für Einzelpersonen der Bevölkerung festgelegten Dosisgrenzwerte führen kann, - dosimetrisch überwachter Person: natürliche Person, die Tätigkeiten gleich welcher Art ausführt, bei denen sie einer Strahlenexposition ausgesetzt ist, die zur Überschreitung eines der für Einzelpersonen der Bevölkerung festgelegten Dosisgrenzwerte führen kann, - Betreiber: natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für die Einrichtung hat, die gemäß den Bestimmungen, die sich aus Artikel 17 ergeben, genehmigungs- oder anmeldepflichtig ist, - externem Unternehmen: natürliche oder juristische Person, die in einer Einrichtung, die gemäß den Bestimmungen, die sich aus Artikel 17 ergeben, genehmigungs- oder anmeldepflichtig ist, mit der Durchführung von Tätigkeiten gleich welcher Art betraut ist, bei denen einer der für Einzelpersonen der Bevölkerung festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden könnte, mit Ausnahme des Betreibers dieser Einrichtung und der Mitglieder seines Personals, - ermächtigtem Arzt: Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt, der in einem internen oder externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz tätig ist, gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und den Bestimmungen seiner Ausführungserlasse für die Arbeitsmedizin zuständig ist und zudem gemäß den aufgrund der Artikel 3 und 19 ergriffenen Ausführungsmaßnahmen ermächtigt ist, - externer Arbeitskraft: dosimetrisch überwachte Person, die bei einem Betreiber einen Auftrag mit Expositionsrisiko ausführt, unabhängig davon, ob sie zeitweilig oder ständig von einem externen Unternehmen beschäftigt wird oder ihre Arbeitsleistung als selbstständige Erwerbstätigkeit erbringt, - Auftrag mit Expositionsrisiko: Tätigkeit gleich welcher Art, die eine externe Arbeitskraft bei einem Betreiber ausübt und bei der einer der für Einzelpersonen der Bevölkerung festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden könnte, - Expositionsregister: zentrales System für die Registrierung der dosimetrischen Daten der dosimetrisch überwachten Personen, wie in Artikel 25/2 erwähnt, - Strahlenpass: für externe Arbeitskräfte erstelltes persönliches Dokument, mit dem ihre dosimetrische Überwachung bei Aufträgen mit Expositionsrisiko im Ausland gewährleistet werden kann, - Fachkraft der Gesundheitspflege: Fachkraft, wie in Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt, die innerhalb der Agentur bestimmt wird. Solange die Maßnahmen zur Ausführung der vorerwähnten Bestimmung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 nicht ergriffen sind, versteht man unter "Fachkraft der Gesundheitspflege": Inhaber des gesetzlichen Diploms eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe, - Berater für Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens: Berater, wie in Artikel 4 § 5 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt, der innerhalb der Agentur bestimmt wird, - Verantwortlichem für die Verarbeitung: Person, wie in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt, im vorliegenden Fall die Agentur, - Niederlassungseinheit: Standort, der geografisch anhand einer Adresse identifiziert werden kann und wo oder von wo aus mindestens eine Tätigkeit des Unternehmens ausgeübt wird, - Arbeitnehmer: Arbeitnehmer, wie in Artikel 2 § 1 Absatz 1 und 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt, - Arbeitgeber: Arbeitgeber, wie in Artikel 2 § 1 Absatz 1 und 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt, - dosimetrischer Überwachung: dosimetrische Überwachung, wie in Artikel 30.6 der allgemeinen Ordnung vorgesehen, - authentischen Quellen: das Nationalregister, geschaffen durch das Gesetz vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, die Zentrale Datenbank der Unternehmen, geschaffen durch das Gesetz vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, sowie die Register der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit (Bis-Register und Register der gestrichenen Personen), geschaffen durch das Gesetz vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, - anonymen Daten: Daten, die nicht mit einer identifizierten oder identifizierbaren Person in Verbindung gebracht werden können und daher keine personenbezogenen Daten sind." Art. 3 - In Artikel 7 desselben Gesetzes werden die Wörter "die medizinische Überwachung der Arbeitnehmer" durch die Wörter "die Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer" ersetzt.
Art. 4 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 1, der die Artikel 14 bis 15bis umfasst, mit der Überschrift "Abschnitt 1 - Allgemeine Beschreibung des Auftrags" eingefügt.
Art. 5 - In dasselbe Kapitel wird ein Abschnitt 2, der die Artikel 16 und 17 umfasst, mit der Überschrift "Abschnitt 2 - Zuständigkeit in Sachen Genehmigung von Betrieben" eingefügt.
Art. 6 - In dasselbe Kapitel wird ein Abschnitt 3, der die Artikel 17bis und 17ter umfasst, mit der Überschrift "Abschnitt 3 - Zuständigkeit in Sachen physischer Schutz von Kernmaterial" eingefügt.
Art. 7 - In dasselbe Kapitel wird ein Abschnitt 4, der den Artikel 18 umfasst, mit der Überschrift "Abschnitt 4 - Zuständigkeit in Sachen Beförderung radioaktiver Stoffe" eingefügt.
Art. 8 - In dasselbe Kapitel wird ein Abschnitt 5, der den Artikel 18bis umfasst, mit der Überschrift "Abschnitt 5 - Zuständigkeit in Sachen Überwachung des Kernmaterials und der diesbezüglichen Unterlagen oder Daten" eingefügt.
Art. 9 - In dasselbe Kapitel wird ein Abschnitt 6, der die Artikel 19 und 20 umfasst, mit der Überschrift "Abschnitt 6 - Zuständigkeit in Sachen medizinische Anwendungen, Überwachung der Betriebe und Nahrungsmittel" eingefügt.
Art. 10 - In Artikel 19 desselben Gesetzes werden die Wörter "der ärztlichen Kontrolle" durch die Wörter "der Überwachung der Gesundheit" ersetzt.
Art. 11 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 7, der den Artikel 21 umfasst, mit der Überschrift "Abschnitt 7 - Zuständigkeit in Sachen Überwachung des Staatsgebiets" eingefügt.
Art. 12 - In dasselbe Kapitel wird ein Abschnitt 8, der den Artikel 22 umfasst, mit der Überschrift "Abschnitt 8 - Zuständigkeit in Sachen Noteinsatzplanung" eingefügt.
Art. 13 - In dasselbe Kapitel wird ein Abschnitt 9, der den Artikel 23 umfasst, mit der Überschrift "Abschnitt 9 - Zuständigkeit in Sachen Dokumentation, Forschung und Entwicklung" eingefügt.
Art. 14 - In dasselbe Kapitel wird ein Abschnitt 10, der den Artikel 24 umfasst, mit der Überschrift "Abschnitt 10 - Initiativrecht in Sachen Vorschlag von Maßnahmen" eingefügt.
Art. 15 - In dasselbe Kapitel wird nach Artikel 24 ein Abschnitt 11 mit der Überschrift "Abschnitt 11 - Zuständigkeit in Sachen Kontrolle der Ausbildung, der Information und des Schutzes der Arbeitnehmer" eingefügt.
Art. 16 - In Abschnitt 11, eingefügt durch Artikel 15, wird ein Unterabschnitt 1, der den Artikel 25 umfasst, mit der Überschrift "Unterabschnitt 1 - Allgemeine Zuständigkeit in Sachen Kontrolle der Ausbildung, der Information und des Schutzes der Arbeitnehmer" eingefügt.
Art. 17 - In Abschnitt 11, eingefügt durch Artikel 15, wird ein Unterabschnitt 2, der die Artikel 25/1 bis 25/15 umfasst, mit der Überschrift "Unterabschnitt 2 - Zuständigkeit in Sachen dosimetrische Überwachung" eingefügt.
Art. 18 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 17, wird ein Artikel 25/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25/1 - Im Rahmen der dosimetrischen Überwachung zielt vorliegender Unterabschnitt darauf ab: 1. die ursprünglich dem Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung anvertrauten Aufträge in Sachen dosimetrische Überwachung der Föderalagentur für Nuklearkontrolle zu übertragen, 2.dem König die erforderlichen Befugnis zur Festlegung der Modalitäten, gemäß denen die Agentur die dosimetrische Überwachung wahrnehmen wird, zuzuerkennen, 3. den dosimetrisch überwachten Personen einen optimalen Schutz zu bieten, insbesondere durch die Registrierung von Daten in Sachen dosimetrische Überwachung, Gesundheitsüberwachung, Information und Ausbildung der betreffenden Personen, 4.dem König die erforderliche Befugnis zur Festlegung der Modalitäten in Bezug auf die Funktionsweise und Benutzung des Expositionsregisters zuzuerkennen, 5. die Übertragung der Daten in Sachen dosimetrische Überwachung der Arbeitnehmer, die beruflich einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen ausgesetzt werden oder ausgesetzt werden können, über die der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zum Zeitpunkt der Übertragung der Aufträge verfügt, an die Föderalagentur für Nuklearkontrolle zu regeln." Art. 19 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 25/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25/2 - § 1 - Die Agentur ist mit der Einrichtung und Verwaltung eines Expositionsregisters beauftragt.
Der König legt die Bedingungen, Einschränkungen und Modalitäten, gemäß denen die Agentur diesen Auftrag erfüllt, fest. § 2 - Der König legt die Form des in § 1 Absatz 1 erwähnten Expositionsregisters sowie die Bedingungen und Modalitäten für dessen Einrichtung, Benutzung und Funktionsweise fest. Er legt insbesondere die Regeln in Bezug auf die Verpflichtungen derjenigen, die von der Funktionsweise und Benutzung des Expositionsregisters betroffen sind, fest." Art. 20 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 25/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25/3 - Das in Artikel 25/2 § 1 Absatz 1 erwähnte Expositionsregister ist anwendbar auf: 1. Arbeitnehmer, die in einer in Belgien gelegenen Einrichtung, die gemäß den Bestimmungen, die sich aus Artikel 17 ergeben, genehmigungs- oder anmeldepflichtig ist, beschäftigt sind, 2.Arbeitnehmer, die in einer belgischen Niederlassungseinheit eines externen Unternehmens beschäftigt sind und die in Belgien oder im Ausland Aufträge mit Expositionsrisiko ausführen, 3. Selbstständige, die für eine in Belgien gelegene Einrichtung, die gemäß den Bestimmungen, die sich aus Artikel 17 ergeben, genehmigungs- oder anmeldepflichtig ist, verantwortlich sind und die als dosimetrisch überwachte Personen gelten, 4.selbstständige externe Arbeitskräfte, auf die die belgische Sozialversicherung anwendbar ist und die in Belgien oder im Ausland Aufträge mit Expositionsrisiko ausführen." Art. 21 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 25/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25/4 - Die Daten des in Artikel 25/2 § 1 Absatz 1 erwähnten Expositionsregisters stammen: 1. aus den authentischen Quellen, 2.von den Diensten für physikalische Kontrolle, 3. von den Dosismessstellen, 4.von den Betreibern, 5. von den externen Unternehmen, 6.von den ermächtigten Ärzten." Art. 22 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 25/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25/5 - Die im Expositionsregister enthaltenen Daten werden bis fünfzig Jahre nach den Berufstätigkeiten, die eine Strahlenexposition mit sich gebracht haben, und bis dreißig Jahre nach dem Tod einer dosimetrisch überwachten Person aufbewahrt.
Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Fristen werden die im Expositionsregister enthaltenen Daten weiter in Form anonymer Daten aufbewahrt, im Hinblick auf eine Weiterverarbeitung, wie in den in Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ergriffenen Ausführungsmaßnahmen vorgesehen, und im Hinblick auf statistische und/oder strategische Untersuchungen in Bezug auf Berufskrankheiten." Art. 23 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 25/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25/6 - Das in Artikel 25/2 § 1 Absatz 1 erwähnte Expositionsregister enthält folgende Daten: 1. Für jede dosimetrisch überwachte Person, jedes externe Unternehmen und jeden Betreiber enthält das Expositionsregister die relevanten Daten in Bezug auf die Identität, den Wohnsitz oder gegebenenfalls die Niederlassungseinheit, die Staatsangehörigkeit und die Sprachrolle der betreffenden juristischen beziehungsweise natürlichen Person.2. Für jedes externe Unternehmen und jeden Betreiber enthält das Expositionsregister: a) die Kontaktdaten der Kontaktperson(en), b) wenn es sich um Betreiber handelt, ihre(n) Tätigkeitssektor(en) gemäß der vom König festgelegten Auswahlliste, c) den (die) bestimmten Dienst(e) für physikalische Kontrolle, falls anwendbar, d) den (die) ermächtigten Arzt (Ärzte) oder den (die) externen Dienst(e) für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, e) die bestimmte(n) Dosismessstelle(n), falls anwendbar.3. Für jede dosimetrisch überwachte Person enthält das Register die Daten in Bezug auf das Arbeitsverhältnis mit dem Betreiber und/oder dem externen Unternehmen, wie vom König festgelegt, die notwendig sind, um eine angemessene dosimetrische Überwachung zu gewährleisten.4. Für jede Dosis, die eine dosimetrisch überwachte Person erhalten hat, enthält das Expositionsregister die dosimetrischen und damit zusammenhängenden Daten, wie vom König festgelegt, die eine Schätzung der erhaltenen Dosis ermöglichen und die unerlässlich sind, um eine angemessene dosimetrische Überwachung zu gewährleisten.5. Für jede ärztliche Untersuchung im Rahmen der im Königlichen Erlass vom 28.Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer erwähnten Gesundheitsüberwachung enthält das Expositionsregister die vom König bestimmten Informationen, die eine Beurteilung der medizinischen Eignung der dosimetrisch überwachten Person, die betreffenden Berufstätigkeiten auszuführen, ermöglichen. 6. Für jede absolvierte allgemeine Ausbildung in Sachen Strahlenschutz, wie vom König erwähnt, sowie für jede auf einem Arbeitsplatz oder eine Aufgabe ausgerichtete spezifische Ausbildung in Sachen Strahlenschutz enthält das Register die Informationen, die der König für unerlässlich erachtet, um die zur Ausführung der betreffenden Berufstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse in Sachen Strahlenschutz zu beurteilen." Art. 24 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 25/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25/7 - Zugang zu dem in Artikel 25/2 § 1 Absatz 1 erwähnten Expositionsregister haben: 1. die Personalmitglieder, die von den öffentlichen Diensten bestimmt worden sind, die beauftragt sind, die Einhaltung der Regeln in Sachen Überwachung der Gesundheit dosimetrisch überwachter Personen, die in den in Anwendung von Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit ergriffenen Ausführungsmaßnahmen erwähnt sind, zu überwachen, 2. die Agentur, 3.die Fachkraft der Gesundheitspflege, die vom Verantwortlichen für die Verarbeitung bestimmt worden ist, 4. der Berater für Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens, der von der Agentur bestimmt worden ist, 5.die in Belgien ansässigen Betreiber in Bezug auf: a) die in Artikel 25/6 Nr.1 und 2 vorgesehenen Basisdaten, die sie selbst betreffen, b) die in Artikel 25/6 vorgesehenen Daten, die ihre Arbeitnehmer betreffen, c) die in Artikel 25/6 vorgesehenen Daten, die die externen Arbeitskräfte betreffen, die in ihrer Einrichtung, die gemäß den Bestimmungen, die sich aus Artikel 17 ergeben, genehmigungs- oder anmeldepflichtig ist, einen Auftrag mit Expositionsrisiko ausführen, einschließlich der Daten, die das Arbeitsverhältnis dieser externen Arbeitskräfte mit ihrem externen Unternehmen oder gegebenenfalls die Beschäftigungsmodalitäten in ihrem externen Unternehmen betreffen, d) die in Artikel 25/6 Nr.1 und 2 vorgesehenen Basisdaten des externen Unternehmens, das externe Arbeitskräfte in der eigenen Einrichtung, die gemäß den Bestimmungen, die sich aus Artikel 17 ergeben, genehmigungs- oder anmeldepflichtig ist, beschäftigt, 6. die externen Unternehmen, die dosimetrisch überwachte Personen beschäftigen, in Bezug auf: a) die in Artikel 25/6 Nr.1 und 2 vorgesehenen Basisdaten, die sie selbst betreffen, b) die in Artikel 25/6 vorgesehenen Daten, die ihre Arbeitnehmer betreffen, 7.die Dienste für physikalische Kontrolle, die von den in Nr. 5 des vorliegenden Artikels erwähnten Betreibern eingerichtet oder bestimmt werden, in Bezug auf die in Artikel 25/6 vorgesehenen Daten der dosimetrisch überwachten Personen, die sie für diese Betreiber überwachen, 8. die ermächtigten Ärzte in Bezug auf die in Artikel 25/6 vorgesehenen Daten der dosimetrisch überwachten Personen, deren Gesundheit sie überwachen, 9.die zugelassenen Dosismessstellen in Bezug auf die in Artikel 25/6 Nr. 4 vorgesehenen Daten, die sie übermitteln, 10. die dosimetrisch überwachten Personen in Bezug auf die in Artikel 25/6 vorgesehen Daten, die sie betreffen, 11.der Fonds für Berufskrankheiten in Bezug auf die in Artikel 25/6 Nr. 1 bis 5 vorgesehenen personenbezogenen Daten. Der König kann den Zugriff auf das Register auf andere Kategorien von Benutzern ausdehnen, sofern es für sie unerlässlich ist, für die Ausführung ihres Auftrags über diese Daten zu verfügen. Er legt zudem die Regeln für die Eingabe und die Abfrage der Daten sowie die Rechte und Pflichten der Benutzer fest." Art. 25 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 25/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25/8 - Die Agentur ist zudem beauftragt, die Strahlenpässe zu erstellen und auszustellen." Art. 26 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 25/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25/9 - § 1 - Vor Ausführung eines Auftrags mit Expositionsrisiko im Ausland erhält eine externe Arbeitskraft, die in einer belgischen Niederlassungseinheit eines externen Unternehmens beschäftigt ist, einen Strahlenpass. § 2 - Gemäß den vom König bestimmten Modalitäten schließt das externe Unternehmen eine Vereinbarung mit dem betreffenden Betreiber, um der externen Arbeitskraft einen Schutz zu gewährleisten, der dem Schutz der Arbeitnehmer des Betreibers entspricht." Art. 27 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 25/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25/10 - Der Strahlenpass enthält einerseits Daten aus dem Expositionsregister und andererseits die dosimetrischen Daten in Bezug auf die bei der Ausführung von Aufträgen mit Expositionsrisiko im Ausland erhaltenen Dosen." Art. 28 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 25/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25/11 - Der König legt die Bedingungen und Modalitäten, gemäß denen die Agentur den in Artikel 28/8 erwähnten Auftrag erfüllt, fest.
Er bestimmt die Form und den Inhalt sowie die Weise der Fortschreibung des Strahlenpasses.
Er legt zudem die Regeln fest, die in Bezug auf die Funktionsweise und Benutzung des Strahlenpasses zu beachten sind." Art. 29 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 25/12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25/12 - Die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts und seiner Ausführungserlasse lässt die Anwendung sowohl des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten als auch der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die Ausübung der Heilkunde unberührt." Art. 30 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 25/13 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25/13 - Der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung und die Agentur schließen ein Zusammenarbeitsabkommen in Bezug auf den Austausch der Daten, die zur Ausführung ihrer jeweiligen Kontroll- und Überwachungsaufträge im Rahmen der dosimetrischen Überwachung erforderlich sind." Art. 31 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 25/14 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25/14 - Die in Ausführung des vorliegenden Abschnitts ergangenen Königlichen Erlasse werden vorher dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zwecks Stellungnahme und dem Hohen Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vorgelegt." Art. 32 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 25/15 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25/15 - Die Agentur erstattet dem Hohen Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz jährlich Bericht über die Tätigkeiten und Feststellungen in Bezug auf die dosimetrische Überwachung, wie in vorliegendem Unterabschnitt beschrieben. Dieser Bericht wird dem in Artikel 26 Absatz 2 erwähnten Jahresbericht über die Tätigkeiten der Agentur beigefügt." Art. 33 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 12, der den Artikel 26 umfasst, mit der Überschrift "Abschnitt 12 - Zuständigkeit in Sachen Verbreitung von Informationen" eingefügt.
Art. 34 - In dasselbe Kapitel wird ein Abschnitt 13, der den Artikel 27 umfasst, mit der Überschrift "Abschnitt 13 - Zuständigkeit in Sachen Schiedsverfahren" eingefügt.
KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung Art. 35 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen werden die Begriffsbestimmungen "externe Arbeitskraft", "externes Unternehmen", "beruflich exponierte Personen", "ermächtigter Arzt" und "Betreiber" aufgehoben.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen Art. 36 - Der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung wird von den Aufträgen, die fortan der Föderalagentur für Nuklearkontrolle im Rahmen der dosimetrischen Überwachung anvertraut werden, befreit. Der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung stellt der Föderalagentur für Nuklearkontrolle die ihm vorliegenden Daten in Bezug auf die dosimetrische Überwachung zur Verfügung.
Art. 37 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum des Inkrafttretens für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes fest.
Brüssel, den 26. Januar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM