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Meertalige weergave van Wet van 26/01/2014
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Wet tot wijziging van de wet van 15 april 1994 betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle, wat betreft het dosimetrisch toezicht. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 15 avril 1994 relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire, en ce qui concerne la surveillance dosimétrique. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 JANUARI 2014. - Wet tot wijziging van de wet van 15 april 1994 betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle, wat betreft het dosimetrisch toezicht. - Duitse vertaling SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 JANVIER 2014. - Loi modifiant la loi du 15 avril 1994 relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire, en ce qui concerne la surveillance dosimétrique. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
januari 2014 tot wijziging van de wet van 15 april 1994 betreffende de loi du 26 janvier 2014 modifiant la loi du 15 avril 1994 relative à la
bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit protection de la population et de l'environnement contre les dangers
ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale
Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle, wat betreft het de Contrôle nucléaire, en ce qui concerne la surveillance dosimétrique
dosimetrisch toezicht (Belgisch Staatsblad van 10 maart 2014). (Moniteur belge du 10 mars 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
26. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April 26. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April
1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren
ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für
Nuklearkontrolle hinsichtlich der dosimetrischen Überwachung Nuklearkontrolle hinsichtlich der dosimetrischen Überwachung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der
Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle,
abgeändert durch die Gesetze vom 2. April 2003 und 30. März 2011, wird abgeändert durch die Gesetze vom 2. April 2003 und 30. März 2011, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1.Die Bestimmung des Begriffs "allgemeine Ordnung" wird wie folgt 1.Die Bestimmung des Begriffs "allgemeine Ordnung" wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"- allgemeiner Ordnung: Königlicher Erlass vom 20. Juli 2001 zur "- allgemeiner Ordnung: Königlicher Erlass vom 20. Juli 2001 zur
Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung,
der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen,". Strahlungen,".
2. Die Liste der Begriffsbestimmungen wird wie folgt ergänzt: 2. Die Liste der Begriffsbestimmungen wird wie folgt ergänzt:
"- beruflich exponierter Person: natürliche Person, die im Rahmen "- beruflich exponierter Person: natürliche Person, die im Rahmen
ihrer Berufstätigkeiten einer Strahlenexposition ausgesetzt ist, die ihrer Berufstätigkeiten einer Strahlenexposition ausgesetzt ist, die
zur Überschreitung eines der für Einzelpersonen der Bevölkerung zur Überschreitung eines der für Einzelpersonen der Bevölkerung
festgelegten Dosisgrenzwerte führen kann, festgelegten Dosisgrenzwerte führen kann,
- dosimetrisch überwachter Person: natürliche Person, die Tätigkeiten - dosimetrisch überwachter Person: natürliche Person, die Tätigkeiten
gleich welcher Art ausführt, bei denen sie einer Strahlenexposition gleich welcher Art ausführt, bei denen sie einer Strahlenexposition
ausgesetzt ist, die zur Überschreitung eines der für Einzelpersonen ausgesetzt ist, die zur Überschreitung eines der für Einzelpersonen
der Bevölkerung festgelegten Dosisgrenzwerte führen kann, der Bevölkerung festgelegten Dosisgrenzwerte führen kann,
- Betreiber: natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung - Betreiber: natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung
für die Einrichtung hat, die gemäß den Bestimmungen, die sich aus für die Einrichtung hat, die gemäß den Bestimmungen, die sich aus
Artikel 17 ergeben, genehmigungs- oder anmeldepflichtig ist, Artikel 17 ergeben, genehmigungs- oder anmeldepflichtig ist,
- externem Unternehmen: natürliche oder juristische Person, die in - externem Unternehmen: natürliche oder juristische Person, die in
einer Einrichtung, die gemäß den Bestimmungen, die sich aus Artikel 17 einer Einrichtung, die gemäß den Bestimmungen, die sich aus Artikel 17
ergeben, genehmigungs- oder anmeldepflichtig ist, mit der Durchführung ergeben, genehmigungs- oder anmeldepflichtig ist, mit der Durchführung
von Tätigkeiten gleich welcher Art betraut ist, bei denen einer der von Tätigkeiten gleich welcher Art betraut ist, bei denen einer der
für Einzelpersonen der Bevölkerung festgelegten Dosisgrenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung festgelegten Dosisgrenzwerte
überschritten werden könnte, mit Ausnahme des Betreibers dieser überschritten werden könnte, mit Ausnahme des Betreibers dieser
Einrichtung und der Mitglieder seines Personals, Einrichtung und der Mitglieder seines Personals,
- ermächtigtem Arzt: Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt, der in - ermächtigtem Arzt: Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt, der in
einem internen oder externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz einem internen oder externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz
am Arbeitsplatz tätig ist, gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 4. am Arbeitsplatz tätig ist, gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 4.
August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung
ihrer Arbeit und den Bestimmungen seiner Ausführungserlasse für die ihrer Arbeit und den Bestimmungen seiner Ausführungserlasse für die
Arbeitsmedizin zuständig ist und zudem gemäß den aufgrund der Artikel Arbeitsmedizin zuständig ist und zudem gemäß den aufgrund der Artikel
3 und 19 ergriffenen Ausführungsmaßnahmen ermächtigt ist, 3 und 19 ergriffenen Ausführungsmaßnahmen ermächtigt ist,
- externer Arbeitskraft: dosimetrisch überwachte Person, die bei einem - externer Arbeitskraft: dosimetrisch überwachte Person, die bei einem
Betreiber einen Auftrag mit Expositionsrisiko ausführt, unabhängig Betreiber einen Auftrag mit Expositionsrisiko ausführt, unabhängig
davon, ob sie zeitweilig oder ständig von einem externen Unternehmen davon, ob sie zeitweilig oder ständig von einem externen Unternehmen
beschäftigt wird oder ihre Arbeitsleistung als selbstständige beschäftigt wird oder ihre Arbeitsleistung als selbstständige
Erwerbstätigkeit erbringt, Erwerbstätigkeit erbringt,
- Auftrag mit Expositionsrisiko: Tätigkeit gleich welcher Art, die - Auftrag mit Expositionsrisiko: Tätigkeit gleich welcher Art, die
eine externe Arbeitskraft bei einem Betreiber ausübt und bei der einer eine externe Arbeitskraft bei einem Betreiber ausübt und bei der einer
der für Einzelpersonen der Bevölkerung festgelegten Dosisgrenzwerte der für Einzelpersonen der Bevölkerung festgelegten Dosisgrenzwerte
überschritten werden könnte, überschritten werden könnte,
- Expositionsregister: zentrales System für die Registrierung der - Expositionsregister: zentrales System für die Registrierung der
dosimetrischen Daten der dosimetrisch überwachten Personen, wie in dosimetrischen Daten der dosimetrisch überwachten Personen, wie in
Artikel 25/2 erwähnt, Artikel 25/2 erwähnt,
- Strahlenpass: für externe Arbeitskräfte erstelltes persönliches - Strahlenpass: für externe Arbeitskräfte erstelltes persönliches
Dokument, mit dem ihre dosimetrische Überwachung bei Aufträgen mit Dokument, mit dem ihre dosimetrische Überwachung bei Aufträgen mit
Expositionsrisiko im Ausland gewährleistet werden kann, Expositionsrisiko im Ausland gewährleistet werden kann,
- Fachkraft der Gesundheitspflege: Fachkraft, wie in Artikel 7 § 4 des - Fachkraft der Gesundheitspflege: Fachkraft, wie in Artikel 7 § 4 des
Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt, die hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt, die
innerhalb der Agentur bestimmt wird. Solange die Maßnahmen zur innerhalb der Agentur bestimmt wird. Solange die Maßnahmen zur
Ausführung der vorerwähnten Bestimmung des Gesetzes vom 8. Dezember Ausführung der vorerwähnten Bestimmung des Gesetzes vom 8. Dezember
1992 nicht ergriffen sind, versteht man unter "Fachkraft der 1992 nicht ergriffen sind, versteht man unter "Fachkraft der
Gesundheitspflege": Inhaber des gesetzlichen Diploms eines Doktors der Gesundheitspflege": Inhaber des gesetzlichen Diploms eines Doktors der
Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe, Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe,
- Berater für Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens: - Berater für Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens:
Berater, wie in Artikel 4 § 5 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über Berater, wie in Artikel 4 § 5 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über
die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen
Sicherheit erwähnt, der innerhalb der Agentur bestimmt wird, Sicherheit erwähnt, der innerhalb der Agentur bestimmt wird,
- Verantwortlichem für die Verarbeitung: Person, wie in Artikel 1 § 4 - Verantwortlichem für die Verarbeitung: Person, wie in Artikel 1 § 4
des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt, im hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt, im
vorliegenden Fall die Agentur, vorliegenden Fall die Agentur,
- Niederlassungseinheit: Standort, der geografisch anhand einer - Niederlassungseinheit: Standort, der geografisch anhand einer
Adresse identifiziert werden kann und wo oder von wo aus mindestens Adresse identifiziert werden kann und wo oder von wo aus mindestens
eine Tätigkeit des Unternehmens ausgeübt wird, eine Tätigkeit des Unternehmens ausgeübt wird,
- Arbeitnehmer: Arbeitnehmer, wie in Artikel 2 § 1 Absatz 1 und 2 Nr. - Arbeitnehmer: Arbeitnehmer, wie in Artikel 2 § 1 Absatz 1 und 2 Nr.
1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der 1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt, Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt,
- Arbeitgeber: Arbeitgeber, wie in Artikel 2 § 1 Absatz 1 und 2 Nr. 2 - Arbeitgeber: Arbeitgeber, wie in Artikel 2 § 1 Absatz 1 und 2 Nr. 2
des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer
bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt, bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt,
- dosimetrischer Überwachung: dosimetrische Überwachung, wie in - dosimetrischer Überwachung: dosimetrische Überwachung, wie in
Artikel 30.6 der allgemeinen Ordnung vorgesehen, Artikel 30.6 der allgemeinen Ordnung vorgesehen,
- authentischen Quellen: das Nationalregister, geschaffen durch das - authentischen Quellen: das Nationalregister, geschaffen durch das
Gesetz vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der Gesetz vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der
natürlichen Personen, die Zentrale Datenbank der Unternehmen, natürlichen Personen, die Zentrale Datenbank der Unternehmen,
geschaffen durch das Gesetz vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer geschaffen durch das Gesetz vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer
Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des
Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern
und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, sowie die Register der und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, sowie die Register der
Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit (Bis-Register und Register Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit (Bis-Register und Register
der gestrichenen Personen), geschaffen durch das Gesetz vom 15. Januar der gestrichenen Personen), geschaffen durch das Gesetz vom 15. Januar
1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank
der sozialen Sicherheit, der sozialen Sicherheit,
- anonymen Daten: Daten, die nicht mit einer identifizierten oder - anonymen Daten: Daten, die nicht mit einer identifizierten oder
identifizierbaren Person in Verbindung gebracht werden können und identifizierbaren Person in Verbindung gebracht werden können und
daher keine personenbezogenen Daten sind." daher keine personenbezogenen Daten sind."
Art. 3 - In Artikel 7 desselben Gesetzes werden die Wörter "die Art. 3 - In Artikel 7 desselben Gesetzes werden die Wörter "die
medizinische Überwachung der Arbeitnehmer" durch die Wörter "die medizinische Überwachung der Arbeitnehmer" durch die Wörter "die
Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer" ersetzt. Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer" ersetzt.
Art. 4 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 1, der Art. 4 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 1, der
die Artikel 14 bis 15bis umfasst, mit der Überschrift "Abschnitt 1 - die Artikel 14 bis 15bis umfasst, mit der Überschrift "Abschnitt 1 -
Allgemeine Beschreibung des Auftrags" eingefügt. Allgemeine Beschreibung des Auftrags" eingefügt.
Art. 5 - In dasselbe Kapitel wird ein Abschnitt 2, der die Artikel 16 Art. 5 - In dasselbe Kapitel wird ein Abschnitt 2, der die Artikel 16
und 17 umfasst, mit der Überschrift "Abschnitt 2 - Zuständigkeit in und 17 umfasst, mit der Überschrift "Abschnitt 2 - Zuständigkeit in
Sachen Genehmigung von Betrieben" eingefügt. Sachen Genehmigung von Betrieben" eingefügt.
Art. 6 - In dasselbe Kapitel wird ein Abschnitt 3, der die Artikel Art. 6 - In dasselbe Kapitel wird ein Abschnitt 3, der die Artikel
17bis und 17ter umfasst, mit der Überschrift "Abschnitt 3 - 17bis und 17ter umfasst, mit der Überschrift "Abschnitt 3 -
Zuständigkeit in Sachen physischer Schutz von Kernmaterial" eingefügt. Zuständigkeit in Sachen physischer Schutz von Kernmaterial" eingefügt.
Art. 7 - In dasselbe Kapitel wird ein Abschnitt 4, der den Artikel 18 Art. 7 - In dasselbe Kapitel wird ein Abschnitt 4, der den Artikel 18
umfasst, mit der Überschrift "Abschnitt 4 - Zuständigkeit in Sachen umfasst, mit der Überschrift "Abschnitt 4 - Zuständigkeit in Sachen
Beförderung radioaktiver Stoffe" eingefügt. Beförderung radioaktiver Stoffe" eingefügt.
Art. 8 - In dasselbe Kapitel wird ein Abschnitt 5, der den Artikel Art. 8 - In dasselbe Kapitel wird ein Abschnitt 5, der den Artikel
18bis umfasst, mit der Überschrift "Abschnitt 5 - Zuständigkeit in 18bis umfasst, mit der Überschrift "Abschnitt 5 - Zuständigkeit in
Sachen Überwachung des Kernmaterials und der diesbezüglichen Sachen Überwachung des Kernmaterials und der diesbezüglichen
Unterlagen oder Daten" eingefügt. Unterlagen oder Daten" eingefügt.
Art. 9 - In dasselbe Kapitel wird ein Abschnitt 6, der die Artikel 19 Art. 9 - In dasselbe Kapitel wird ein Abschnitt 6, der die Artikel 19
und 20 umfasst, mit der Überschrift "Abschnitt 6 - Zuständigkeit in und 20 umfasst, mit der Überschrift "Abschnitt 6 - Zuständigkeit in
Sachen medizinische Anwendungen, Überwachung der Betriebe und Sachen medizinische Anwendungen, Überwachung der Betriebe und
Nahrungsmittel" eingefügt. Nahrungsmittel" eingefügt.
Art. 10 - In Artikel 19 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Art. 10 - In Artikel 19 desselben Gesetzes werden die Wörter "der
ärztlichen Kontrolle" durch die Wörter "der Überwachung der ärztlichen Kontrolle" durch die Wörter "der Überwachung der
Gesundheit" ersetzt. Gesundheit" ersetzt.
Art. 11 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 7, der Art. 11 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 7, der
den Artikel 21 umfasst, mit der Überschrift "Abschnitt 7 - den Artikel 21 umfasst, mit der Überschrift "Abschnitt 7 -
Zuständigkeit in Sachen Überwachung des Staatsgebiets" eingefügt. Zuständigkeit in Sachen Überwachung des Staatsgebiets" eingefügt.
Art. 12 - In dasselbe Kapitel wird ein Abschnitt 8, der den Artikel 22 Art. 12 - In dasselbe Kapitel wird ein Abschnitt 8, der den Artikel 22
umfasst, mit der Überschrift "Abschnitt 8 - Zuständigkeit in Sachen umfasst, mit der Überschrift "Abschnitt 8 - Zuständigkeit in Sachen
Noteinsatzplanung" eingefügt. Noteinsatzplanung" eingefügt.
Art. 13 - In dasselbe Kapitel wird ein Abschnitt 9, der den Artikel 23 Art. 13 - In dasselbe Kapitel wird ein Abschnitt 9, der den Artikel 23
umfasst, mit der Überschrift "Abschnitt 9 - Zuständigkeit in Sachen umfasst, mit der Überschrift "Abschnitt 9 - Zuständigkeit in Sachen
Dokumentation, Forschung und Entwicklung" eingefügt. Dokumentation, Forschung und Entwicklung" eingefügt.
Art. 14 - In dasselbe Kapitel wird ein Abschnitt 10, der den Artikel Art. 14 - In dasselbe Kapitel wird ein Abschnitt 10, der den Artikel
24 umfasst, mit der Überschrift "Abschnitt 10 - Initiativrecht in 24 umfasst, mit der Überschrift "Abschnitt 10 - Initiativrecht in
Sachen Vorschlag von Maßnahmen" eingefügt. Sachen Vorschlag von Maßnahmen" eingefügt.
Art. 15 - In dasselbe Kapitel wird nach Artikel 24 ein Abschnitt 11 Art. 15 - In dasselbe Kapitel wird nach Artikel 24 ein Abschnitt 11
mit der Überschrift "Abschnitt 11 - Zuständigkeit in Sachen Kontrolle mit der Überschrift "Abschnitt 11 - Zuständigkeit in Sachen Kontrolle
der Ausbildung, der Information und des Schutzes der Arbeitnehmer" der Ausbildung, der Information und des Schutzes der Arbeitnehmer"
eingefügt. eingefügt.
Art. 16 - In Abschnitt 11, eingefügt durch Artikel 15, wird ein Art. 16 - In Abschnitt 11, eingefügt durch Artikel 15, wird ein
Unterabschnitt 1, der den Artikel 25 umfasst, mit der Überschrift Unterabschnitt 1, der den Artikel 25 umfasst, mit der Überschrift
"Unterabschnitt 1 - Allgemeine Zuständigkeit in Sachen Kontrolle der "Unterabschnitt 1 - Allgemeine Zuständigkeit in Sachen Kontrolle der
Ausbildung, der Information und des Schutzes der Arbeitnehmer" Ausbildung, der Information und des Schutzes der Arbeitnehmer"
eingefügt. eingefügt.
Art. 17 - In Abschnitt 11, eingefügt durch Artikel 15, wird ein Art. 17 - In Abschnitt 11, eingefügt durch Artikel 15, wird ein
Unterabschnitt 2, der die Artikel 25/1 bis 25/15 umfasst, mit der Unterabschnitt 2, der die Artikel 25/1 bis 25/15 umfasst, mit der
Überschrift "Unterabschnitt 2 - Zuständigkeit in Sachen dosimetrische Überschrift "Unterabschnitt 2 - Zuständigkeit in Sachen dosimetrische
Überwachung" eingefügt. Überwachung" eingefügt.
Art. 18 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 17, wird ein Art. 18 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 17, wird ein
Artikel 25/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 25/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 25/1 - Im Rahmen der dosimetrischen Überwachung zielt "Art. 25/1 - Im Rahmen der dosimetrischen Überwachung zielt
vorliegender Unterabschnitt darauf ab: vorliegender Unterabschnitt darauf ab:
1. die ursprünglich dem Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, 1. die ursprünglich dem Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung,
Arbeit und Soziale Konzertierung anvertrauten Aufträge in Sachen Arbeit und Soziale Konzertierung anvertrauten Aufträge in Sachen
dosimetrische Überwachung der Föderalagentur für Nuklearkontrolle zu dosimetrische Überwachung der Föderalagentur für Nuklearkontrolle zu
übertragen, übertragen,
2. dem König die erforderlichen Befugnis zur Festlegung der 2. dem König die erforderlichen Befugnis zur Festlegung der
Modalitäten, gemäß denen die Agentur die dosimetrische Überwachung Modalitäten, gemäß denen die Agentur die dosimetrische Überwachung
wahrnehmen wird, zuzuerkennen, wahrnehmen wird, zuzuerkennen,
3. den dosimetrisch überwachten Personen einen optimalen Schutz zu 3. den dosimetrisch überwachten Personen einen optimalen Schutz zu
bieten, insbesondere durch die Registrierung von Daten in Sachen bieten, insbesondere durch die Registrierung von Daten in Sachen
dosimetrische Überwachung, Gesundheitsüberwachung, Information und dosimetrische Überwachung, Gesundheitsüberwachung, Information und
Ausbildung der betreffenden Personen, Ausbildung der betreffenden Personen,
4. dem König die erforderliche Befugnis zur Festlegung der Modalitäten 4. dem König die erforderliche Befugnis zur Festlegung der Modalitäten
in Bezug auf die Funktionsweise und Benutzung des Expositionsregisters in Bezug auf die Funktionsweise und Benutzung des Expositionsregisters
zuzuerkennen, zuzuerkennen,
5. die Übertragung der Daten in Sachen dosimetrische Überwachung der 5. die Übertragung der Daten in Sachen dosimetrische Überwachung der
Arbeitnehmer, die beruflich einer Gefährdung durch ionisierende Arbeitnehmer, die beruflich einer Gefährdung durch ionisierende
Strahlungen ausgesetzt werden oder ausgesetzt werden können, über die Strahlungen ausgesetzt werden oder ausgesetzt werden können, über die
der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale
Konzertierung zum Zeitpunkt der Übertragung der Aufträge verfügt, an Konzertierung zum Zeitpunkt der Übertragung der Aufträge verfügt, an
die Föderalagentur für Nuklearkontrolle zu regeln." die Föderalagentur für Nuklearkontrolle zu regeln."
Art. 19 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 25/2 mit Art. 19 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 25/2 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 25/2 - § 1 - Die Agentur ist mit der Einrichtung und Verwaltung "Art. 25/2 - § 1 - Die Agentur ist mit der Einrichtung und Verwaltung
eines Expositionsregisters beauftragt. eines Expositionsregisters beauftragt.
Der König legt die Bedingungen, Einschränkungen und Modalitäten, gemäß Der König legt die Bedingungen, Einschränkungen und Modalitäten, gemäß
denen die Agentur diesen Auftrag erfüllt, fest. denen die Agentur diesen Auftrag erfüllt, fest.
§ 2 - Der König legt die Form des in § 1 Absatz 1 erwähnten § 2 - Der König legt die Form des in § 1 Absatz 1 erwähnten
Expositionsregisters sowie die Bedingungen und Modalitäten für dessen Expositionsregisters sowie die Bedingungen und Modalitäten für dessen
Einrichtung, Benutzung und Funktionsweise fest. Er legt insbesondere Einrichtung, Benutzung und Funktionsweise fest. Er legt insbesondere
die Regeln in Bezug auf die Verpflichtungen derjenigen, die von der die Regeln in Bezug auf die Verpflichtungen derjenigen, die von der
Funktionsweise und Benutzung des Expositionsregisters betroffen sind, Funktionsweise und Benutzung des Expositionsregisters betroffen sind,
fest." fest."
Art. 20 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 25/3 mit Art. 20 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 25/3 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 25/3 - Das in Artikel 25/2 § 1 Absatz 1 erwähnte "Art. 25/3 - Das in Artikel 25/2 § 1 Absatz 1 erwähnte
Expositionsregister ist anwendbar auf: Expositionsregister ist anwendbar auf:
1. Arbeitnehmer, die in einer in Belgien gelegenen Einrichtung, die 1. Arbeitnehmer, die in einer in Belgien gelegenen Einrichtung, die
gemäß den Bestimmungen, die sich aus Artikel 17 ergeben, genehmigungs- gemäß den Bestimmungen, die sich aus Artikel 17 ergeben, genehmigungs-
oder anmeldepflichtig ist, beschäftigt sind, oder anmeldepflichtig ist, beschäftigt sind,
2. Arbeitnehmer, die in einer belgischen Niederlassungseinheit eines 2. Arbeitnehmer, die in einer belgischen Niederlassungseinheit eines
externen Unternehmens beschäftigt sind und die in Belgien oder im externen Unternehmens beschäftigt sind und die in Belgien oder im
Ausland Aufträge mit Expositionsrisiko ausführen, Ausland Aufträge mit Expositionsrisiko ausführen,
3. Selbstständige, die für eine in Belgien gelegene Einrichtung, die 3. Selbstständige, die für eine in Belgien gelegene Einrichtung, die
gemäß den Bestimmungen, die sich aus Artikel 17 ergeben, genehmigungs- gemäß den Bestimmungen, die sich aus Artikel 17 ergeben, genehmigungs-
oder anmeldepflichtig ist, verantwortlich sind und die als oder anmeldepflichtig ist, verantwortlich sind und die als
dosimetrisch überwachte Personen gelten, dosimetrisch überwachte Personen gelten,
4. selbstständige externe Arbeitskräfte, auf die die belgische 4. selbstständige externe Arbeitskräfte, auf die die belgische
Sozialversicherung anwendbar ist und die in Belgien oder im Ausland Sozialversicherung anwendbar ist und die in Belgien oder im Ausland
Aufträge mit Expositionsrisiko ausführen." Aufträge mit Expositionsrisiko ausführen."
Art. 21 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 25/4 mit Art. 21 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 25/4 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 25/4 - Die Daten des in Artikel 25/2 § 1 Absatz 1 erwähnten "Art. 25/4 - Die Daten des in Artikel 25/2 § 1 Absatz 1 erwähnten
Expositionsregisters stammen: Expositionsregisters stammen:
1. aus den authentischen Quellen, 1. aus den authentischen Quellen,
2. von den Diensten für physikalische Kontrolle, 2. von den Diensten für physikalische Kontrolle,
3. von den Dosismessstellen, 3. von den Dosismessstellen,
4. von den Betreibern, 4. von den Betreibern,
5. von den externen Unternehmen, 5. von den externen Unternehmen,
6. von den ermächtigten Ärzten." 6. von den ermächtigten Ärzten."
Art. 22 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 25/5 mit Art. 22 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 25/5 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 25/5 - Die im Expositionsregister enthaltenen Daten werden bis "Art. 25/5 - Die im Expositionsregister enthaltenen Daten werden bis
fünfzig Jahre nach den Berufstätigkeiten, die eine Strahlenexposition fünfzig Jahre nach den Berufstätigkeiten, die eine Strahlenexposition
mit sich gebracht haben, und bis dreißig Jahre nach dem Tod einer mit sich gebracht haben, und bis dreißig Jahre nach dem Tod einer
dosimetrisch überwachten Person aufbewahrt. dosimetrisch überwachten Person aufbewahrt.
Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Fristen werden die im Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Fristen werden die im
Expositionsregister enthaltenen Daten weiter in Form anonymer Daten Expositionsregister enthaltenen Daten weiter in Form anonymer Daten
aufbewahrt, im Hinblick auf eine Weiterverarbeitung, wie in den in aufbewahrt, im Hinblick auf eine Weiterverarbeitung, wie in den in
Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten ergriffenen Ausführungsmaßnahmen vorgesehen, personenbezogener Daten ergriffenen Ausführungsmaßnahmen vorgesehen,
und im Hinblick auf statistische und/oder strategische Untersuchungen und im Hinblick auf statistische und/oder strategische Untersuchungen
in Bezug auf Berufskrankheiten." in Bezug auf Berufskrankheiten."
Art. 23 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 25/6 mit Art. 23 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 25/6 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 25/6 - Das in Artikel 25/2 § 1 Absatz 1 erwähnte "Art. 25/6 - Das in Artikel 25/2 § 1 Absatz 1 erwähnte
Expositionsregister enthält folgende Daten: Expositionsregister enthält folgende Daten:
1. Für jede dosimetrisch überwachte Person, jedes externe Unternehmen 1. Für jede dosimetrisch überwachte Person, jedes externe Unternehmen
und jeden Betreiber enthält das Expositionsregister die relevanten und jeden Betreiber enthält das Expositionsregister die relevanten
Daten in Bezug auf die Identität, den Wohnsitz oder gegebenenfalls die Daten in Bezug auf die Identität, den Wohnsitz oder gegebenenfalls die
Niederlassungseinheit, die Staatsangehörigkeit und die Sprachrolle der Niederlassungseinheit, die Staatsangehörigkeit und die Sprachrolle der
betreffenden juristischen beziehungsweise natürlichen Person. betreffenden juristischen beziehungsweise natürlichen Person.
2. Für jedes externe Unternehmen und jeden Betreiber enthält das 2. Für jedes externe Unternehmen und jeden Betreiber enthält das
Expositionsregister: Expositionsregister:
a) die Kontaktdaten der Kontaktperson(en), a) die Kontaktdaten der Kontaktperson(en),
b) wenn es sich um Betreiber handelt, ihre(n) Tätigkeitssektor(en) b) wenn es sich um Betreiber handelt, ihre(n) Tätigkeitssektor(en)
gemäß der vom König festgelegten Auswahlliste, gemäß der vom König festgelegten Auswahlliste,
c) den (die) bestimmten Dienst(e) für physikalische Kontrolle, falls c) den (die) bestimmten Dienst(e) für physikalische Kontrolle, falls
anwendbar, anwendbar,
d) den (die) ermächtigten Arzt (Ärzte) oder den (die) externen d) den (die) ermächtigten Arzt (Ärzte) oder den (die) externen
Dienst(e) für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, Dienst(e) für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz,
e) die bestimmte(n) Dosismessstelle(n), falls anwendbar. e) die bestimmte(n) Dosismessstelle(n), falls anwendbar.
3. Für jede dosimetrisch überwachte Person enthält das Register die 3. Für jede dosimetrisch überwachte Person enthält das Register die
Daten in Bezug auf das Arbeitsverhältnis mit dem Betreiber und/oder Daten in Bezug auf das Arbeitsverhältnis mit dem Betreiber und/oder
dem externen Unternehmen, wie vom König festgelegt, die notwendig dem externen Unternehmen, wie vom König festgelegt, die notwendig
sind, um eine angemessene dosimetrische Überwachung zu gewährleisten. sind, um eine angemessene dosimetrische Überwachung zu gewährleisten.
4. Für jede Dosis, die eine dosimetrisch überwachte Person erhalten 4. Für jede Dosis, die eine dosimetrisch überwachte Person erhalten
hat, enthält das Expositionsregister die dosimetrischen und damit hat, enthält das Expositionsregister die dosimetrischen und damit
zusammenhängenden Daten, wie vom König festgelegt, die eine Schätzung zusammenhängenden Daten, wie vom König festgelegt, die eine Schätzung
der erhaltenen Dosis ermöglichen und die unerlässlich sind, um eine der erhaltenen Dosis ermöglichen und die unerlässlich sind, um eine
angemessene dosimetrische Überwachung zu gewährleisten. angemessene dosimetrische Überwachung zu gewährleisten.
5. Für jede ärztliche Untersuchung im Rahmen der im Königlichen Erlass 5. Für jede ärztliche Untersuchung im Rahmen der im Königlichen Erlass
vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer
erwähnten Gesundheitsüberwachung enthält das Expositionsregister die erwähnten Gesundheitsüberwachung enthält das Expositionsregister die
vom König bestimmten Informationen, die eine Beurteilung der vom König bestimmten Informationen, die eine Beurteilung der
medizinischen Eignung der dosimetrisch überwachten Person, die medizinischen Eignung der dosimetrisch überwachten Person, die
betreffenden Berufstätigkeiten auszuführen, ermöglichen. betreffenden Berufstätigkeiten auszuführen, ermöglichen.
6. Für jede absolvierte allgemeine Ausbildung in Sachen 6. Für jede absolvierte allgemeine Ausbildung in Sachen
Strahlenschutz, wie vom König erwähnt, sowie für jede auf einem Strahlenschutz, wie vom König erwähnt, sowie für jede auf einem
Arbeitsplatz oder eine Aufgabe ausgerichtete spezifische Ausbildung in Arbeitsplatz oder eine Aufgabe ausgerichtete spezifische Ausbildung in
Sachen Strahlenschutz enthält das Register die Informationen, die der Sachen Strahlenschutz enthält das Register die Informationen, die der
König für unerlässlich erachtet, um die zur Ausführung der König für unerlässlich erachtet, um die zur Ausführung der
betreffenden Berufstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse in Sachen betreffenden Berufstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse in Sachen
Strahlenschutz zu beurteilen." Strahlenschutz zu beurteilen."
Art. 24 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 25/7 mit Art. 24 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 25/7 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 25/7 - Zugang zu dem in Artikel 25/2 § 1 Absatz 1 erwähnten "Art. 25/7 - Zugang zu dem in Artikel 25/2 § 1 Absatz 1 erwähnten
Expositionsregister haben: Expositionsregister haben:
1. die Personalmitglieder, die von den öffentlichen Diensten bestimmt 1. die Personalmitglieder, die von den öffentlichen Diensten bestimmt
worden sind, die beauftragt sind, die Einhaltung der Regeln in Sachen worden sind, die beauftragt sind, die Einhaltung der Regeln in Sachen
Überwachung der Gesundheit dosimetrisch überwachter Personen, die in Überwachung der Gesundheit dosimetrisch überwachter Personen, die in
den in Anwendung von Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 4. August 1996 den in Anwendung von Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 4. August 1996
über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
ergriffenen Ausführungsmaßnahmen erwähnt sind, zu überwachen, ergriffenen Ausführungsmaßnahmen erwähnt sind, zu überwachen,
2. die Agentur, 2. die Agentur,
3. die Fachkraft der Gesundheitspflege, die vom Verantwortlichen für 3. die Fachkraft der Gesundheitspflege, die vom Verantwortlichen für
die Verarbeitung bestimmt worden ist, die Verarbeitung bestimmt worden ist,
4. der Berater für Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens, 4. der Berater für Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens,
der von der Agentur bestimmt worden ist, der von der Agentur bestimmt worden ist,
5. die in Belgien ansässigen Betreiber in Bezug auf: 5. die in Belgien ansässigen Betreiber in Bezug auf:
a) die in Artikel 25/6 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Basisdaten, die sie a) die in Artikel 25/6 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Basisdaten, die sie
selbst betreffen, selbst betreffen,
b) die in Artikel 25/6 vorgesehenen Daten, die ihre Arbeitnehmer b) die in Artikel 25/6 vorgesehenen Daten, die ihre Arbeitnehmer
betreffen, betreffen,
c) die in Artikel 25/6 vorgesehenen Daten, die die externen c) die in Artikel 25/6 vorgesehenen Daten, die die externen
Arbeitskräfte betreffen, die in ihrer Einrichtung, die gemäß den Arbeitskräfte betreffen, die in ihrer Einrichtung, die gemäß den
Bestimmungen, die sich aus Artikel 17 ergeben, genehmigungs- oder Bestimmungen, die sich aus Artikel 17 ergeben, genehmigungs- oder
anmeldepflichtig ist, einen Auftrag mit Expositionsrisiko ausführen, anmeldepflichtig ist, einen Auftrag mit Expositionsrisiko ausführen,
einschließlich der Daten, die das Arbeitsverhältnis dieser externen einschließlich der Daten, die das Arbeitsverhältnis dieser externen
Arbeitskräfte mit ihrem externen Unternehmen oder gegebenenfalls die Arbeitskräfte mit ihrem externen Unternehmen oder gegebenenfalls die
Beschäftigungsmodalitäten in ihrem externen Unternehmen betreffen, Beschäftigungsmodalitäten in ihrem externen Unternehmen betreffen,
d) die in Artikel 25/6 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Basisdaten des d) die in Artikel 25/6 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Basisdaten des
externen Unternehmens, das externe Arbeitskräfte in der eigenen externen Unternehmens, das externe Arbeitskräfte in der eigenen
Einrichtung, die gemäß den Bestimmungen, die sich aus Artikel 17 Einrichtung, die gemäß den Bestimmungen, die sich aus Artikel 17
ergeben, genehmigungs- oder anmeldepflichtig ist, beschäftigt, ergeben, genehmigungs- oder anmeldepflichtig ist, beschäftigt,
6. die externen Unternehmen, die dosimetrisch überwachte Personen 6. die externen Unternehmen, die dosimetrisch überwachte Personen
beschäftigen, in Bezug auf: beschäftigen, in Bezug auf:
a) die in Artikel 25/6 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Basisdaten, die sie a) die in Artikel 25/6 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Basisdaten, die sie
selbst betreffen, selbst betreffen,
b) die in Artikel 25/6 vorgesehenen Daten, die ihre Arbeitnehmer b) die in Artikel 25/6 vorgesehenen Daten, die ihre Arbeitnehmer
betreffen, betreffen,
7. die Dienste für physikalische Kontrolle, die von den in Nr. 5 des 7. die Dienste für physikalische Kontrolle, die von den in Nr. 5 des
vorliegenden Artikels erwähnten Betreibern eingerichtet oder bestimmt vorliegenden Artikels erwähnten Betreibern eingerichtet oder bestimmt
werden, in Bezug auf die in Artikel 25/6 vorgesehenen Daten der werden, in Bezug auf die in Artikel 25/6 vorgesehenen Daten der
dosimetrisch überwachten Personen, die sie für diese Betreiber dosimetrisch überwachten Personen, die sie für diese Betreiber
überwachen, überwachen,
8. die ermächtigten Ärzte in Bezug auf die in Artikel 25/6 8. die ermächtigten Ärzte in Bezug auf die in Artikel 25/6
vorgesehenen Daten der dosimetrisch überwachten Personen, deren vorgesehenen Daten der dosimetrisch überwachten Personen, deren
Gesundheit sie überwachen, Gesundheit sie überwachen,
9. die zugelassenen Dosismessstellen in Bezug auf die in Artikel 25/6 9. die zugelassenen Dosismessstellen in Bezug auf die in Artikel 25/6
Nr. 4 vorgesehenen Daten, die sie übermitteln, Nr. 4 vorgesehenen Daten, die sie übermitteln,
10. die dosimetrisch überwachten Personen in Bezug auf die in Artikel 10. die dosimetrisch überwachten Personen in Bezug auf die in Artikel
25/6 vorgesehen Daten, die sie betreffen, 25/6 vorgesehen Daten, die sie betreffen,
11. der Fonds für Berufskrankheiten in Bezug auf die in Artikel 25/6 11. der Fonds für Berufskrankheiten in Bezug auf die in Artikel 25/6
Nr. 1 bis 5 vorgesehenen personenbezogenen Daten. Der König kann den Nr. 1 bis 5 vorgesehenen personenbezogenen Daten. Der König kann den
Zugriff auf das Register auf andere Kategorien von Benutzern Zugriff auf das Register auf andere Kategorien von Benutzern
ausdehnen, sofern es für sie unerlässlich ist, für die Ausführung ausdehnen, sofern es für sie unerlässlich ist, für die Ausführung
ihres Auftrags über diese Daten zu verfügen. Er legt zudem die Regeln ihres Auftrags über diese Daten zu verfügen. Er legt zudem die Regeln
für die Eingabe und die Abfrage der Daten sowie die Rechte und für die Eingabe und die Abfrage der Daten sowie die Rechte und
Pflichten der Benutzer fest." Pflichten der Benutzer fest."
Art. 25 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 25/8 mit Art. 25 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 25/8 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 25/8 - Die Agentur ist zudem beauftragt, die Strahlenpässe zu "Art. 25/8 - Die Agentur ist zudem beauftragt, die Strahlenpässe zu
erstellen und auszustellen." erstellen und auszustellen."
Art. 26 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 25/9 mit Art. 26 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 25/9 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 25/9 - § 1 - Vor Ausführung eines Auftrags mit Expositionsrisiko "Art. 25/9 - § 1 - Vor Ausführung eines Auftrags mit Expositionsrisiko
im Ausland erhält eine externe Arbeitskraft, die in einer belgischen im Ausland erhält eine externe Arbeitskraft, die in einer belgischen
Niederlassungseinheit eines externen Unternehmens beschäftigt ist, Niederlassungseinheit eines externen Unternehmens beschäftigt ist,
einen Strahlenpass. einen Strahlenpass.
§ 2 - Gemäß den vom König bestimmten Modalitäten schließt das externe § 2 - Gemäß den vom König bestimmten Modalitäten schließt das externe
Unternehmen eine Vereinbarung mit dem betreffenden Betreiber, um der Unternehmen eine Vereinbarung mit dem betreffenden Betreiber, um der
externen Arbeitskraft einen Schutz zu gewährleisten, der dem Schutz externen Arbeitskraft einen Schutz zu gewährleisten, der dem Schutz
der Arbeitnehmer des Betreibers entspricht." der Arbeitnehmer des Betreibers entspricht."
Art. 27 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 25/10 mit Art. 27 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 25/10 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 25/10 - Der Strahlenpass enthält einerseits Daten aus dem "Art. 25/10 - Der Strahlenpass enthält einerseits Daten aus dem
Expositionsregister und andererseits die dosimetrischen Daten in Bezug Expositionsregister und andererseits die dosimetrischen Daten in Bezug
auf die bei der Ausführung von Aufträgen mit Expositionsrisiko im auf die bei der Ausführung von Aufträgen mit Expositionsrisiko im
Ausland erhaltenen Dosen." Ausland erhaltenen Dosen."
Art. 28 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 25/11 mit Art. 28 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 25/11 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 25/11 - Der König legt die Bedingungen und Modalitäten, gemäß "Art. 25/11 - Der König legt die Bedingungen und Modalitäten, gemäß
denen die Agentur den in Artikel 28/8 erwähnten Auftrag erfüllt, fest. denen die Agentur den in Artikel 28/8 erwähnten Auftrag erfüllt, fest.
Er bestimmt die Form und den Inhalt sowie die Weise der Fortschreibung Er bestimmt die Form und den Inhalt sowie die Weise der Fortschreibung
des Strahlenpasses. des Strahlenpasses.
Er legt zudem die Regeln fest, die in Bezug auf die Funktionsweise und Er legt zudem die Regeln fest, die in Bezug auf die Funktionsweise und
Benutzung des Strahlenpasses zu beachten sind." Benutzung des Strahlenpasses zu beachten sind."
Art. 29 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 25/12 mit Art. 29 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 25/12 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 25/12 - Die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts und "Art. 25/12 - Die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts und
seiner Ausführungserlasse lässt die Anwendung sowohl des Gesetzes vom seiner Ausführungserlasse lässt die Anwendung sowohl des Gesetzes vom
8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten als auch der Gesetzes- und Verarbeitung personenbezogener Daten als auch der Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die Ausübung der Heilkunde Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die Ausübung der Heilkunde
unberührt." unberührt."
Art. 30 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 25/13 mit Art. 30 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 25/13 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 25/13 - Der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit "Art. 25/13 - Der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit
und Soziale Konzertierung und die Agentur schließen ein und Soziale Konzertierung und die Agentur schließen ein
Zusammenarbeitsabkommen in Bezug auf den Austausch der Daten, die zur Zusammenarbeitsabkommen in Bezug auf den Austausch der Daten, die zur
Ausführung ihrer jeweiligen Kontroll- und Überwachungsaufträge im Ausführung ihrer jeweiligen Kontroll- und Überwachungsaufträge im
Rahmen der dosimetrischen Überwachung erforderlich sind." Rahmen der dosimetrischen Überwachung erforderlich sind."
Art. 31 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 25/14 mit Art. 31 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 25/14 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 25/14 - Die in Ausführung des vorliegenden Abschnitts ergangenen "Art. 25/14 - Die in Ausführung des vorliegenden Abschnitts ergangenen
Königlichen Erlasse werden vorher dem Ausschuss für den Schutz des Königlichen Erlasse werden vorher dem Ausschuss für den Schutz des
Privatlebens zwecks Stellungnahme und dem Hohen Rat für Privatlebens zwecks Stellungnahme und dem Hohen Rat für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vorgelegt." Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vorgelegt."
Art. 32 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 25/15 mit Art. 32 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 25/15 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 25/15 - Die Agentur erstattet dem Hohen Rat für "Art. 25/15 - Die Agentur erstattet dem Hohen Rat für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz jährlich Bericht über die Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz jährlich Bericht über die
Tätigkeiten und Feststellungen in Bezug auf die dosimetrische Tätigkeiten und Feststellungen in Bezug auf die dosimetrische
Überwachung, wie in vorliegendem Unterabschnitt beschrieben. Dieser Überwachung, wie in vorliegendem Unterabschnitt beschrieben. Dieser
Bericht wird dem in Artikel 26 Absatz 2 erwähnten Jahresbericht über Bericht wird dem in Artikel 26 Absatz 2 erwähnten Jahresbericht über
die Tätigkeiten der Agentur beigefügt." die Tätigkeiten der Agentur beigefügt."
Art. 33 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 12, der Art. 33 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 12, der
den Artikel 26 umfasst, mit der Überschrift "Abschnitt 12 - den Artikel 26 umfasst, mit der Überschrift "Abschnitt 12 -
Zuständigkeit in Sachen Verbreitung von Informationen" eingefügt. Zuständigkeit in Sachen Verbreitung von Informationen" eingefügt.
Art. 34 - In dasselbe Kapitel wird ein Abschnitt 13, der den Artikel Art. 34 - In dasselbe Kapitel wird ein Abschnitt 13, der den Artikel
27 umfasst, mit der Überschrift "Abschnitt 13 - Zuständigkeit in 27 umfasst, mit der Überschrift "Abschnitt 13 - Zuständigkeit in
Sachen Schiedsverfahren" eingefügt. Sachen Schiedsverfahren" eingefügt.
KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung
Art. 35 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Art. 35 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur
Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung,
der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen werden die Begriffsbestimmungen "externe Arbeitskraft", Strahlungen werden die Begriffsbestimmungen "externe Arbeitskraft",
"externes Unternehmen", "beruflich exponierte Personen", "ermächtigter "externes Unternehmen", "beruflich exponierte Personen", "ermächtigter
Arzt" und "Betreiber" aufgehoben. Arzt" und "Betreiber" aufgehoben.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen
Art. 36 - Der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und Art. 36 - Der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und
Soziale Konzertierung wird von den Aufträgen, die fortan der Soziale Konzertierung wird von den Aufträgen, die fortan der
Föderalagentur für Nuklearkontrolle im Rahmen der dosimetrischen Föderalagentur für Nuklearkontrolle im Rahmen der dosimetrischen
Überwachung anvertraut werden, befreit. Der Föderale Öffentliche Überwachung anvertraut werden, befreit. Der Föderale Öffentliche
Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung stellt der Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung stellt der
Föderalagentur für Nuklearkontrolle die ihm vorliegenden Daten in Föderalagentur für Nuklearkontrolle die ihm vorliegenden Daten in
Bezug auf die dosimetrische Überwachung zur Verfügung. Bezug auf die dosimetrische Überwachung zur Verfügung.
Art. 37 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Art. 37 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
das Datum des Inkrafttretens für jede Bestimmung des vorliegenden das Datum des Inkrafttretens für jede Bestimmung des vorliegenden
Gesetzes fest. Gesetzes fest.
Brüssel, den 26. Januar 2014 Brüssel, den 26. Januar 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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