gepubliceerd op 17 juni 2016
Wet houdende maatregelen inzake versterking van jobcreatie en koopkracht. - Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
26 DECEMBER 2015. - Wet houdende maatregelen inzake versterking van jobcreatie en koopkracht. - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 14 tot 26, 29, 32, 38, 39 en 42 van de wet van 26 december 2015 houdende maatregelen inzake versterking van jobcreatie en koopkracht (Belgisch Staatsblad van 30 december 2015, err. van 25 januari 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 26. DEZEMBER 2015 - Gesetz über Maßnahmen zur verstärkten Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Stärkung der Kaufkraft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Sozialrechtliche Bestimmungen (...) KAPITEL 2 - Erste Einstellungen Art. 14 - In Artikel 342 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird das Wort "fünf" durch das Wort "sechs" ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 343 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 26.
Dezember 2013 und 20. Juli 2015, wird ein Paragraph 3/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 3/3 - Als neuer Arbeitgeber eines sechsten Arbeitnehmers wird der Arbeitgeber betrachtet, der seit mindestens vier aufeinander folgenden Quartalen vor dem Quartal der Einstellung eines sechsten Arbeitnehmers nicht dem vorerwähnten Gesetz vom 27. Juni 1969 für die Beschäftigung von mehr als fünf Arbeitnehmern, die keine Lehrlinge, keine Hausangestellten, keine teilzeitschulpflichtigen Arbeitnehmer und keine in Artikel 2/1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Gelegenheitsarbeitnehmer sind, unterlag." Art. 16 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
KAPITEL 3 - Wettbewerbsfähigkeit Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger Unterabschnitt 1 - Zeitraum 2016-2017 Art. 17 - Artikel 38 § 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der geschuldeten Arbeitgeberbeiträge" durch die Wörter "des geschuldeten Grundarbeitgeberbeitrags" ersetzt.2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der gemäß Absatz 1 berechnete Satz wird um 0,40 % erhöht, wenn der Arbeitnehmer unter die Anwendung der am 28.Juni 1971 koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger fällt." 3. Absatz 9 wird wie folgt ersetzt: "Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen werden der in § 3 Absatz 1 Nr.9 erwähnte Beitrag und der Beitrag für die Unternehmensschließung dem Grundarbeitgeberbeitrag hinzugefügt." Art. 18 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. April 2016 in Kraft.
Unterabschnitt 2 - Zeitraum 2018-2020 Art. 19 - Artikel 38 § 3bis des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981, so wie er durch Artikel 17 abgeändert worden ist, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "der Arbeitnehmer" und den Wörtern "unter die Anwendung" die Wörter ", der nicht der Kategorie 1, wie in Artikel 330 des Programmgesetzes (I) vom 24.Dezember 2002 bestimmt, angehört," eingefügt. 2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3, der Absatz 4 wird, wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für die Kategorie 1, wie in Artikel 330 des Programmgesetzes (I) vom 24.Dezember 2002 bestimmt, entspricht der Lohnmäßigungsbeitrag der Summe von 4,27 % des Betrags der Entlohnung des Arbeitnehmers und von 4,27 % des Betrags des ab dem 1. Januar 2018 geschuldeten Grundarbeitgeberbeitrags." 3. In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "Absatz 3" durch die Wörter "Absatz 4" ersetzt. 4. Absatz 9, der Absatz 10 wird, wird wie folgt ergänzt: "Der in Absatz 3 erwähnte verringerte Satz findet keine Anwendung auf diese Beiträge." Art. 20 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Abschnitt 2 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 Unterabschnitt 1 - Zeitraum 2016-2017 Art. 21 - In Artikel 330 Absatz 1 des Programmgesetzes (I) vom 24.
Dezember 2002, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird die Begriffsbestimmung von "Kategorie 1" wie folgt ersetzt: "Kategorie 1: Beschäftigungen als Arbeitnehmer, der allen in Artikel 21 § 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 erwähnten Regelungen unterliegt und nicht in einer anderen Kategorie erwähnt wird, sowie Beschäftigungen als Arbeitnehmer, der mit Arbeitsvertrag beim Königlichen Theater der Monnaie oder dem Palast der Schönen Künste - in Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnte Einrichtungen öffentlichen Interesses der Kategorie B - beschäftigt ist. Für diese Kategorie wird der in Artikel 38 § 3 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Beitrag ab dem 1. April 2016 auf 22,65 Prozent begrenzt und der in Artikel 38 § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Beitrag wird ab dem 1.
April 2016 auf 22,65 Prozent begrenzt." Art. 22 - Artikel 331 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Sätze "Ab dem 1.Januar 2017 wird F für einen Arbeitnehmer der Kategorie 1 erneut um einen Betrag von 14,00 EUR erhöht. Ab dem 1. Januar 2019 wird F für einen Arbeitnehmer der Kategorie 1 erneut um einen Betrag von 14,00 EUR erhöht." aufgehoben. 2. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Vom 1.April 2016 bis zum 31. Dezember 2017 beläuft sich F auf 438,00 EUR für einen Arbeitnehmer der Kategorie 1." 3. Die Absätze 8 bis 10 werden aufgehoben. Art. 23 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. April 2016 in Kraft.
Unterabschnitt 2 - Zeitraum 2018-2020 Art. 24 - In Artikel 330 Absatz 1 des Programmgesetzes (I) vom 24.
Dezember 2002, so wie er durch Artikel 21 abgeändert worden ist, wird die Begriffsbestimmung von "Kategorie 1" durch folgenden Satz ergänzt: "Für diese Kategorie wird der in Artikel 38 § 3 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Beitrag ab dem 1. Januar 2018 auf 19,88 Prozent begrenzt und der in Artikel 38 § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Beitrag wird ab dem 1.
Januar 2018 auf 19,88 Prozent begrenzt,".
Art. 25 - Artikel 331 desselben Gesetzes, so wie er durch Artikel 22 abgeändert worden ist, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der Satz "Bei einem Quartalslohn, der über einer bestimmten Lohngrenze S1 liegt, wird F so ergänzt, dass diese Ergänzung linear mit der Differenz zwischen dem Quartalslohn und der Lohngrenze gemäß einem Steigungskoeffizienten {delta} steigt." aufgehoben. 2. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Ab dem 1.Januar 2018 beläuft sich F auf 0,00 EUR für einen Arbeitnehmer der Kategorie 1." Art. 26 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. (...) KAPITEL 4 - Finanzierung (...) Abschnitt 2 - Finanzierung der Gesundheitspflege Art. 29 - Artikel 24 § 1bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für das Geschäftsjahr 2016 wird der Betrag in Abweichung von den vorhergehenden Absätzen auf 19.925.021.000 EUR festgelegt." (...) Abschnitt 3 - Auswirkung der Sechsten Staatsreform auf die alternative Finanzierung und die besonderen Zuweisungen (...) Art. 32 - Artikel 9bis § 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird aufgehoben. (...) Art. 38 - Artikel 309 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird aufgehoben.
Art. 39 - Artikel 310/1 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, wird aufgehoben. (...) Abschnitt 6 - Inkrafttreten Art. 42 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2016 in Kraft, mit Ausnahme von Abschnitt 3, der mit 1. Januar 2015 wirksam wird. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE BLOCK Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der Minister der Selbständigen W. BORSUS Mit dem Staatssiegel versehen: Für den Minister der Justiz, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel K. PEETERS