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Wet houdende maatregelen inzake versterking van jobcreatie en koopkracht. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi relative aux mesures concernant le renforcement de la création d'emplois et du pouvoir d'achat. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 DECEMBER 2015. - Wet houdende maatregelen inzake versterking van jobcreatie en koopkracht. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 14 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 DECEMBRE 2015. - Loi relative aux mesures concernant le renforcement de la création d'emplois et du pouvoir d'achat. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
tot 26, 29, 32, 38, 39 en 42 van de wet van 26 december 2015 houdende | articles 1, 14 à 26, 29, 32, 38, 39 et 42 de la loi du 26 décembre |
2015 relative aux mesures concernant le renforcement de la création | |
maatregelen inzake versterking van jobcreatie en koopkracht (Belgisch | d'emplois et du pouvoir d'achat (Moniteur belge du 30 décembre 2015, |
Staatsblad van 30 december 2015, err. van 25 januari 2016). | err. du 25 janvier 2016). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
26. DEZEMBER 2015 - Gesetz über Maßnahmen | 26. DEZEMBER 2015 - Gesetz über Maßnahmen |
zur verstärkten Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Stärkung der | zur verstärkten Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Stärkung der |
Kaufkraft | Kaufkraft |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Sozialrechtliche Bestimmungen | TITEL 2 - Sozialrechtliche Bestimmungen |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Erste Einstellungen | KAPITEL 2 - Erste Einstellungen |
Art. 14 - In Artikel 342 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember | Art. 14 - In Artikel 342 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember |
2002, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird das Wort | 2002, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird das Wort |
"fünf" durch das Wort "sechs" ersetzt. | "fünf" durch das Wort "sechs" ersetzt. |
Art. 15 - In Artikel 343 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 15 - In Artikel 343 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. | vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. |
Dezember 2013 und 20. Juli 2015, wird ein Paragraph 3/3 mit folgendem | Dezember 2013 und 20. Juli 2015, wird ein Paragraph 3/3 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
" § 3/3 - Als neuer Arbeitgeber eines sechsten Arbeitnehmers wird der | " § 3/3 - Als neuer Arbeitgeber eines sechsten Arbeitnehmers wird der |
Arbeitgeber betrachtet, der seit mindestens vier aufeinander folgenden | Arbeitgeber betrachtet, der seit mindestens vier aufeinander folgenden |
Quartalen vor dem Quartal der Einstellung eines sechsten Arbeitnehmers | Quartalen vor dem Quartal der Einstellung eines sechsten Arbeitnehmers |
nicht dem vorerwähnten Gesetz vom 27. Juni 1969 für die Beschäftigung | nicht dem vorerwähnten Gesetz vom 27. Juni 1969 für die Beschäftigung |
von mehr als fünf Arbeitnehmern, die keine Lehrlinge, keine | von mehr als fünf Arbeitnehmern, die keine Lehrlinge, keine |
Hausangestellten, keine teilzeitschulpflichtigen Arbeitnehmer und | Hausangestellten, keine teilzeitschulpflichtigen Arbeitnehmer und |
keine in Artikel 2/1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | keine in Artikel 2/1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer erwähnten Gelegenheitsarbeitnehmer sind, unterlag." | Arbeitnehmer erwähnten Gelegenheitsarbeitnehmer sind, unterlag." |
Art. 16 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. | Art. 16 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. |
KAPITEL 3 - Wettbewerbsfähigkeit | KAPITEL 3 - Wettbewerbsfähigkeit |
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur | Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur |
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für | Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für |
Lohnempfänger | Lohnempfänger |
Unterabschnitt 1 - Zeitraum 2016-2017 | Unterabschnitt 1 - Zeitraum 2016-2017 |
Art. 17 - Artikel 38 § 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur | Art. 17 - Artikel 38 § 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur |
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für | Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für |
Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, | Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "der geschuldeten | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der geschuldeten |
Arbeitgeberbeiträge" durch die Wörter "des geschuldeten | Arbeitgeberbeiträge" durch die Wörter "des geschuldeten |
Grundarbeitgeberbeitrags" ersetzt. | Grundarbeitgeberbeitrags" ersetzt. |
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Der gemäß Absatz 1 berechnete Satz wird um 0,40 % erhöht, wenn der | "Der gemäß Absatz 1 berechnete Satz wird um 0,40 % erhöht, wenn der |
Arbeitnehmer unter die Anwendung der am 28. Juni 1971 koordinierten | Arbeitnehmer unter die Anwendung der am 28. Juni 1971 koordinierten |
Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger fällt." | Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger fällt." |
3. Absatz 9 wird wie folgt ersetzt: | 3. Absatz 9 wird wie folgt ersetzt: |
"Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen werden der in § 3 | "Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen werden der in § 3 |
Absatz 1 Nr. 9 erwähnte Beitrag und der Beitrag für die | Absatz 1 Nr. 9 erwähnte Beitrag und der Beitrag für die |
Unternehmensschließung dem Grundarbeitgeberbeitrag hinzugefügt." | Unternehmensschließung dem Grundarbeitgeberbeitrag hinzugefügt." |
Art. 18 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. April 2016 in Kraft. | Art. 18 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. April 2016 in Kraft. |
Unterabschnitt 2 - Zeitraum 2018-2020 | Unterabschnitt 2 - Zeitraum 2018-2020 |
Art. 19 - Artikel 38 § 3bis des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni | Art. 19 - Artikel 38 § 3bis des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni |
1981, so wie er durch Artikel 17 abgeändert worden ist, wird wie folgt | 1981, so wie er durch Artikel 17 abgeändert worden ist, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "der Arbeitnehmer" und den | 1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "der Arbeitnehmer" und den |
Wörtern "unter die Anwendung" die Wörter ", der nicht der Kategorie 1, | Wörtern "unter die Anwendung" die Wörter ", der nicht der Kategorie 1, |
wie in Artikel 330 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 | wie in Artikel 330 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 |
bestimmt, angehört," eingefügt. | bestimmt, angehört," eingefügt. |
2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3, der Absatz 4 wird, wird ein Absatz | 2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3, der Absatz 4 wird, wird ein Absatz |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Für die Kategorie 1, wie in Artikel 330 des Programmgesetzes (I) vom | "Für die Kategorie 1, wie in Artikel 330 des Programmgesetzes (I) vom |
24. Dezember 2002 bestimmt, entspricht der Lohnmäßigungsbeitrag der | 24. Dezember 2002 bestimmt, entspricht der Lohnmäßigungsbeitrag der |
Summe von 4,27 % des Betrags der Entlohnung des Arbeitnehmers und von | Summe von 4,27 % des Betrags der Entlohnung des Arbeitnehmers und von |
4,27 % des Betrags des ab dem 1. Januar 2018 geschuldeten | 4,27 % des Betrags des ab dem 1. Januar 2018 geschuldeten |
Grundarbeitgeberbeitrags." | Grundarbeitgeberbeitrags." |
3. In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "Absatz 3" durch | 3. In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "Absatz 3" durch |
die Wörter "Absatz 4" ersetzt. | die Wörter "Absatz 4" ersetzt. |
4. Absatz 9, der Absatz 10 wird, wird wie folgt ergänzt: | 4. Absatz 9, der Absatz 10 wird, wird wie folgt ergänzt: |
"Der in Absatz 3 erwähnte verringerte Satz findet keine Anwendung auf | "Der in Absatz 3 erwähnte verringerte Satz findet keine Anwendung auf |
diese Beiträge." | diese Beiträge." |
Art. 20 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. Januar 2018 in | Art. 20 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. Januar 2018 in |
Kraft. | Kraft. |
Abschnitt 2 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember | Abschnitt 2 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember |
2002 | 2002 |
Unterabschnitt 1 - Zeitraum 2016-2017 | Unterabschnitt 1 - Zeitraum 2016-2017 |
Art. 21 - In Artikel 330 Absatz 1 des Programmgesetzes (I) vom 24. | Art. 21 - In Artikel 330 Absatz 1 des Programmgesetzes (I) vom 24. |
Dezember 2002, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird | Dezember 2002, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird |
die Begriffsbestimmung von "Kategorie 1" wie folgt ersetzt: | die Begriffsbestimmung von "Kategorie 1" wie folgt ersetzt: |
"Kategorie 1: Beschäftigungen als Arbeitnehmer, der allen in Artikel | "Kategorie 1: Beschäftigungen als Arbeitnehmer, der allen in Artikel |
21 § 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 erwähnten Regelungen unterliegt | 21 § 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 erwähnten Regelungen unterliegt |
und nicht in einer anderen Kategorie erwähnt wird, sowie | und nicht in einer anderen Kategorie erwähnt wird, sowie |
Beschäftigungen als Arbeitnehmer, der mit Arbeitsvertrag beim | Beschäftigungen als Arbeitnehmer, der mit Arbeitsvertrag beim |
Königlichen Theater der Monnaie oder dem Palast der Schönen Künste - | Königlichen Theater der Monnaie oder dem Palast der Schönen Künste - |
in Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle | in Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle |
bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnte | bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnte |
Einrichtungen öffentlichen Interesses der Kategorie B - beschäftigt | Einrichtungen öffentlichen Interesses der Kategorie B - beschäftigt |
ist. Für diese Kategorie wird der in Artikel 38 § 3 Absatz 1 Nr. 1 | ist. Für diese Kategorie wird der in Artikel 38 § 3 Absatz 1 Nr. 1 |
erwähnte Beitrag ab dem 1. April 2016 auf 22,65 Prozent begrenzt und | erwähnte Beitrag ab dem 1. April 2016 auf 22,65 Prozent begrenzt und |
der in Artikel 38 § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Beitrag wird ab dem 1. | der in Artikel 38 § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Beitrag wird ab dem 1. |
April 2016 auf 22,65 Prozent begrenzt." | April 2016 auf 22,65 Prozent begrenzt." |
Art. 22 - Artikel 331 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 22 - Artikel 331 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 werden die Sätze "Ab dem 1. Januar 2017 wird F für | 1. In Absatz 2 werden die Sätze "Ab dem 1. Januar 2017 wird F für |
einen Arbeitnehmer der Kategorie 1 erneut um einen Betrag von 14,00 | einen Arbeitnehmer der Kategorie 1 erneut um einen Betrag von 14,00 |
EUR erhöht. Ab dem 1. Januar 2019 wird F für einen Arbeitnehmer der | EUR erhöht. Ab dem 1. Januar 2019 wird F für einen Arbeitnehmer der |
Kategorie 1 erneut um einen Betrag von 14,00 EUR erhöht." aufgehoben. | Kategorie 1 erneut um einen Betrag von 14,00 EUR erhöht." aufgehoben. |
2. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Vom 1. April 2016 bis zum 31. Dezember 2017 beläuft sich F auf 438,00 | "Vom 1. April 2016 bis zum 31. Dezember 2017 beläuft sich F auf 438,00 |
EUR für einen Arbeitnehmer der Kategorie 1." | EUR für einen Arbeitnehmer der Kategorie 1." |
3. Die Absätze 8 bis 10 werden aufgehoben. | 3. Die Absätze 8 bis 10 werden aufgehoben. |
Art. 23 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. April 2016 in Kraft. | Art. 23 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. April 2016 in Kraft. |
Unterabschnitt 2 - Zeitraum 2018-2020 | Unterabschnitt 2 - Zeitraum 2018-2020 |
Art. 24 - In Artikel 330 Absatz 1 des Programmgesetzes (I) vom 24. | Art. 24 - In Artikel 330 Absatz 1 des Programmgesetzes (I) vom 24. |
Dezember 2002, so wie er durch Artikel 21 abgeändert worden ist, wird | Dezember 2002, so wie er durch Artikel 21 abgeändert worden ist, wird |
die Begriffsbestimmung von "Kategorie 1" durch folgenden Satz ergänzt: | die Begriffsbestimmung von "Kategorie 1" durch folgenden Satz ergänzt: |
"Für diese Kategorie wird der in Artikel 38 § 3 Absatz 1 Nr. 1 | "Für diese Kategorie wird der in Artikel 38 § 3 Absatz 1 Nr. 1 |
erwähnte Beitrag ab dem 1. Januar 2018 auf 19,88 Prozent begrenzt und | erwähnte Beitrag ab dem 1. Januar 2018 auf 19,88 Prozent begrenzt und |
der in Artikel 38 § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Beitrag wird ab dem 1. | der in Artikel 38 § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Beitrag wird ab dem 1. |
Januar 2018 auf 19,88 Prozent begrenzt,". | Januar 2018 auf 19,88 Prozent begrenzt,". |
Art. 25 - Artikel 331 desselben Gesetzes, so wie er durch Artikel 22 | Art. 25 - Artikel 331 desselben Gesetzes, so wie er durch Artikel 22 |
abgeändert worden ist, wird wie folgt abgeändert: | abgeändert worden ist, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird der Satz "Bei einem Quartalslohn, der über einer | 1. In Absatz 1 wird der Satz "Bei einem Quartalslohn, der über einer |
bestimmten Lohngrenze S1 liegt, wird F so ergänzt, dass diese | bestimmten Lohngrenze S1 liegt, wird F so ergänzt, dass diese |
Ergänzung linear mit der Differenz zwischen dem Quartalslohn und der | Ergänzung linear mit der Differenz zwischen dem Quartalslohn und der |
Lohngrenze gemäß einem Steigungskoeffizienten {delta} steigt." | Lohngrenze gemäß einem Steigungskoeffizienten {delta} steigt." |
aufgehoben. | aufgehoben. |
2. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Ab dem 1. Januar 2018 beläuft sich F auf 0,00 EUR für einen | "Ab dem 1. Januar 2018 beläuft sich F auf 0,00 EUR für einen |
Arbeitnehmer der Kategorie 1." | Arbeitnehmer der Kategorie 1." |
Art. 26 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. Januar 2018 in | Art. 26 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. Januar 2018 in |
Kraft. | Kraft. |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Finanzierung | KAPITEL 4 - Finanzierung |
(...) | (...) |
Abschnitt 2 - Finanzierung der Gesundheitspflege | Abschnitt 2 - Finanzierung der Gesundheitspflege |
Art. 29 - Artikel 24 § 1bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur | Art. 29 - Artikel 24 § 1bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur |
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für | Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für |
Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. August | Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. August |
2015, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2015, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Für das Geschäftsjahr 2016 wird der Betrag in Abweichung von den | "Für das Geschäftsjahr 2016 wird der Betrag in Abweichung von den |
vorhergehenden Absätzen auf 19.925.021.000 EUR festgelegt." | vorhergehenden Absätzen auf 19.925.021.000 EUR festgelegt." |
(...) | (...) |
Abschnitt 3 - Auswirkung der Sechsten Staatsreform auf die alternative | Abschnitt 3 - Auswirkung der Sechsten Staatsreform auf die alternative |
Finanzierung und die besonderen Zuweisungen | Finanzierung und die besonderen Zuweisungen |
(...) | (...) |
Art. 32 - Artikel 9bis § 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur | Art. 32 - Artikel 9bis § 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur |
Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im | Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im |
Nahbereich, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird | Nahbereich, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
(...) | (...) |
Art. 38 - Artikel 309 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, | Art. 38 - Artikel 309 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 39 - Artikel 310/1 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember | Art. 39 - Artikel 310/1 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember |
2002, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, wird | 2002, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
(...) | (...) |
Abschnitt 6 - Inkrafttreten | Abschnitt 6 - Inkrafttreten |
Art. 42 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2016 in Kraft, mit | Art. 42 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2016 in Kraft, mit |
Ausnahme von Abschnitt 3, der mit 1. Januar 2015 wirksam wird. | Ausnahme von Abschnitt 3, der mit 1. Januar 2015 wirksam wird. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2015 | Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Ch. MICHEL | Ch. MICHEL |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau M. DE BLOCK | Frau M. DE BLOCK |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Der Minister der Selbständigen | Der Minister der Selbständigen |
W. BORSUS | W. BORSUS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Für den Minister der Justiz, abwesend: | Für den Minister der Justiz, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, | Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, |
der Wirtschaft und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel | der Wirtschaft und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel |
K. PEETERS | K. PEETERS |