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Meertalige weergave van Wet van 26/12/2015
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Wet houdende maatregelen inzake versterking van jobcreatie en koopkracht. - Duitse vertaling van uittreksels Loi relative aux mesures concernant le renforcement de la création d'emplois et du pouvoir d'achat. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 DECEMBER 2015. - Wet houdende maatregelen inzake versterking van jobcreatie en koopkracht. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 14 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 DECEMBRE 2015. - Loi relative aux mesures concernant le renforcement de la création d'emplois et du pouvoir d'achat. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
tot 26, 29, 32, 38, 39 en 42 van de wet van 26 december 2015 houdende articles 1, 14 à 26, 29, 32, 38, 39 et 42 de la loi du 26 décembre
2015 relative aux mesures concernant le renforcement de la création
maatregelen inzake versterking van jobcreatie en koopkracht (Belgisch d'emplois et du pouvoir d'achat (Moniteur belge du 30 décembre 2015,
Staatsblad van 30 december 2015, err. van 25 januari 2016). err. du 25 janvier 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
26. DEZEMBER 2015 - Gesetz über Maßnahmen 26. DEZEMBER 2015 - Gesetz über Maßnahmen
zur verstärkten Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Stärkung der zur verstärkten Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Stärkung der
Kaufkraft Kaufkraft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Sozialrechtliche Bestimmungen TITEL 2 - Sozialrechtliche Bestimmungen
(...) (...)
KAPITEL 2 - Erste Einstellungen KAPITEL 2 - Erste Einstellungen
Art. 14 - In Artikel 342 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember Art. 14 - In Artikel 342 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember
2002, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird das Wort 2002, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird das Wort
"fünf" durch das Wort "sechs" ersetzt. "fünf" durch das Wort "sechs" ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 343 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 15 - In Artikel 343 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 26.
Dezember 2013 und 20. Juli 2015, wird ein Paragraph 3/3 mit folgendem Dezember 2013 und 20. Juli 2015, wird ein Paragraph 3/3 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
" § 3/3 - Als neuer Arbeitgeber eines sechsten Arbeitnehmers wird der " § 3/3 - Als neuer Arbeitgeber eines sechsten Arbeitnehmers wird der
Arbeitgeber betrachtet, der seit mindestens vier aufeinander folgenden Arbeitgeber betrachtet, der seit mindestens vier aufeinander folgenden
Quartalen vor dem Quartal der Einstellung eines sechsten Arbeitnehmers Quartalen vor dem Quartal der Einstellung eines sechsten Arbeitnehmers
nicht dem vorerwähnten Gesetz vom 27. Juni 1969 für die Beschäftigung nicht dem vorerwähnten Gesetz vom 27. Juni 1969 für die Beschäftigung
von mehr als fünf Arbeitnehmern, die keine Lehrlinge, keine von mehr als fünf Arbeitnehmern, die keine Lehrlinge, keine
Hausangestellten, keine teilzeitschulpflichtigen Arbeitnehmer und Hausangestellten, keine teilzeitschulpflichtigen Arbeitnehmer und
keine in Artikel 2/1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des keine in Artikel 2/1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer erwähnten Gelegenheitsarbeitnehmer sind, unterlag." Arbeitnehmer erwähnten Gelegenheitsarbeitnehmer sind, unterlag."
Art. 16 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Art. 16 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
KAPITEL 3 - Wettbewerbsfähigkeit KAPITEL 3 - Wettbewerbsfähigkeit
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für
Lohnempfänger Lohnempfänger
Unterabschnitt 1 - Zeitraum 2016-2017 Unterabschnitt 1 - Zeitraum 2016-2017
Art. 17 - Artikel 38 § 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Art. 17 - Artikel 38 § 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für
Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "der geschuldeten 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der geschuldeten
Arbeitgeberbeiträge" durch die Wörter "des geschuldeten Arbeitgeberbeiträge" durch die Wörter "des geschuldeten
Grundarbeitgeberbeitrags" ersetzt. Grundarbeitgeberbeitrags" ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Der gemäß Absatz 1 berechnete Satz wird um 0,40 % erhöht, wenn der "Der gemäß Absatz 1 berechnete Satz wird um 0,40 % erhöht, wenn der
Arbeitnehmer unter die Anwendung der am 28. Juni 1971 koordinierten Arbeitnehmer unter die Anwendung der am 28. Juni 1971 koordinierten
Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger fällt." Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger fällt."
3. Absatz 9 wird wie folgt ersetzt: 3. Absatz 9 wird wie folgt ersetzt:
"Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen werden der in § 3 "Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen werden der in § 3
Absatz 1 Nr. 9 erwähnte Beitrag und der Beitrag für die Absatz 1 Nr. 9 erwähnte Beitrag und der Beitrag für die
Unternehmensschließung dem Grundarbeitgeberbeitrag hinzugefügt." Unternehmensschließung dem Grundarbeitgeberbeitrag hinzugefügt."
Art. 18 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. April 2016 in Kraft. Art. 18 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. April 2016 in Kraft.
Unterabschnitt 2 - Zeitraum 2018-2020 Unterabschnitt 2 - Zeitraum 2018-2020
Art. 19 - Artikel 38 § 3bis des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni Art. 19 - Artikel 38 § 3bis des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni
1981, so wie er durch Artikel 17 abgeändert worden ist, wird wie folgt 1981, so wie er durch Artikel 17 abgeändert worden ist, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "der Arbeitnehmer" und den 1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "der Arbeitnehmer" und den
Wörtern "unter die Anwendung" die Wörter ", der nicht der Kategorie 1, Wörtern "unter die Anwendung" die Wörter ", der nicht der Kategorie 1,
wie in Artikel 330 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 wie in Artikel 330 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002
bestimmt, angehört," eingefügt. bestimmt, angehört," eingefügt.
2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3, der Absatz 4 wird, wird ein Absatz 2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3, der Absatz 4 wird, wird ein Absatz
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Für die Kategorie 1, wie in Artikel 330 des Programmgesetzes (I) vom "Für die Kategorie 1, wie in Artikel 330 des Programmgesetzes (I) vom
24. Dezember 2002 bestimmt, entspricht der Lohnmäßigungsbeitrag der 24. Dezember 2002 bestimmt, entspricht der Lohnmäßigungsbeitrag der
Summe von 4,27 % des Betrags der Entlohnung des Arbeitnehmers und von Summe von 4,27 % des Betrags der Entlohnung des Arbeitnehmers und von
4,27 % des Betrags des ab dem 1. Januar 2018 geschuldeten 4,27 % des Betrags des ab dem 1. Januar 2018 geschuldeten
Grundarbeitgeberbeitrags." Grundarbeitgeberbeitrags."
3. In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "Absatz 3" durch 3. In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "Absatz 3" durch
die Wörter "Absatz 4" ersetzt. die Wörter "Absatz 4" ersetzt.
4. Absatz 9, der Absatz 10 wird, wird wie folgt ergänzt: 4. Absatz 9, der Absatz 10 wird, wird wie folgt ergänzt:
"Der in Absatz 3 erwähnte verringerte Satz findet keine Anwendung auf "Der in Absatz 3 erwähnte verringerte Satz findet keine Anwendung auf
diese Beiträge." diese Beiträge."
Art. 20 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. Januar 2018 in Art. 20 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. Januar 2018 in
Kraft. Kraft.
Abschnitt 2 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember Abschnitt 2 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember
2002 2002
Unterabschnitt 1 - Zeitraum 2016-2017 Unterabschnitt 1 - Zeitraum 2016-2017
Art. 21 - In Artikel 330 Absatz 1 des Programmgesetzes (I) vom 24. Art. 21 - In Artikel 330 Absatz 1 des Programmgesetzes (I) vom 24.
Dezember 2002, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird Dezember 2002, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird
die Begriffsbestimmung von "Kategorie 1" wie folgt ersetzt: die Begriffsbestimmung von "Kategorie 1" wie folgt ersetzt:
"Kategorie 1: Beschäftigungen als Arbeitnehmer, der allen in Artikel "Kategorie 1: Beschäftigungen als Arbeitnehmer, der allen in Artikel
21 § 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 erwähnten Regelungen unterliegt 21 § 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 erwähnten Regelungen unterliegt
und nicht in einer anderen Kategorie erwähnt wird, sowie und nicht in einer anderen Kategorie erwähnt wird, sowie
Beschäftigungen als Arbeitnehmer, der mit Arbeitsvertrag beim Beschäftigungen als Arbeitnehmer, der mit Arbeitsvertrag beim
Königlichen Theater der Monnaie oder dem Palast der Schönen Künste - Königlichen Theater der Monnaie oder dem Palast der Schönen Künste -
in Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle in Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle
bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnte bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnte
Einrichtungen öffentlichen Interesses der Kategorie B - beschäftigt Einrichtungen öffentlichen Interesses der Kategorie B - beschäftigt
ist. Für diese Kategorie wird der in Artikel 38 § 3 Absatz 1 Nr. 1 ist. Für diese Kategorie wird der in Artikel 38 § 3 Absatz 1 Nr. 1
erwähnte Beitrag ab dem 1. April 2016 auf 22,65 Prozent begrenzt und erwähnte Beitrag ab dem 1. April 2016 auf 22,65 Prozent begrenzt und
der in Artikel 38 § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Beitrag wird ab dem 1. der in Artikel 38 § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Beitrag wird ab dem 1.
April 2016 auf 22,65 Prozent begrenzt." April 2016 auf 22,65 Prozent begrenzt."
Art. 22 - Artikel 331 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 22 - Artikel 331 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden die Sätze "Ab dem 1. Januar 2017 wird F für 1. In Absatz 2 werden die Sätze "Ab dem 1. Januar 2017 wird F für
einen Arbeitnehmer der Kategorie 1 erneut um einen Betrag von 14,00 einen Arbeitnehmer der Kategorie 1 erneut um einen Betrag von 14,00
EUR erhöht. Ab dem 1. Januar 2019 wird F für einen Arbeitnehmer der EUR erhöht. Ab dem 1. Januar 2019 wird F für einen Arbeitnehmer der
Kategorie 1 erneut um einen Betrag von 14,00 EUR erhöht." aufgehoben. Kategorie 1 erneut um einen Betrag von 14,00 EUR erhöht." aufgehoben.
2. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: 2. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Vom 1. April 2016 bis zum 31. Dezember 2017 beläuft sich F auf 438,00 "Vom 1. April 2016 bis zum 31. Dezember 2017 beläuft sich F auf 438,00
EUR für einen Arbeitnehmer der Kategorie 1." EUR für einen Arbeitnehmer der Kategorie 1."
3. Die Absätze 8 bis 10 werden aufgehoben. 3. Die Absätze 8 bis 10 werden aufgehoben.
Art. 23 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. April 2016 in Kraft. Art. 23 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. April 2016 in Kraft.
Unterabschnitt 2 - Zeitraum 2018-2020 Unterabschnitt 2 - Zeitraum 2018-2020
Art. 24 - In Artikel 330 Absatz 1 des Programmgesetzes (I) vom 24. Art. 24 - In Artikel 330 Absatz 1 des Programmgesetzes (I) vom 24.
Dezember 2002, so wie er durch Artikel 21 abgeändert worden ist, wird Dezember 2002, so wie er durch Artikel 21 abgeändert worden ist, wird
die Begriffsbestimmung von "Kategorie 1" durch folgenden Satz ergänzt: die Begriffsbestimmung von "Kategorie 1" durch folgenden Satz ergänzt:
"Für diese Kategorie wird der in Artikel 38 § 3 Absatz 1 Nr. 1 "Für diese Kategorie wird der in Artikel 38 § 3 Absatz 1 Nr. 1
erwähnte Beitrag ab dem 1. Januar 2018 auf 19,88 Prozent begrenzt und erwähnte Beitrag ab dem 1. Januar 2018 auf 19,88 Prozent begrenzt und
der in Artikel 38 § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Beitrag wird ab dem 1. der in Artikel 38 § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Beitrag wird ab dem 1.
Januar 2018 auf 19,88 Prozent begrenzt,". Januar 2018 auf 19,88 Prozent begrenzt,".
Art. 25 - Artikel 331 desselben Gesetzes, so wie er durch Artikel 22 Art. 25 - Artikel 331 desselben Gesetzes, so wie er durch Artikel 22
abgeändert worden ist, wird wie folgt abgeändert: abgeändert worden ist, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird der Satz "Bei einem Quartalslohn, der über einer 1. In Absatz 1 wird der Satz "Bei einem Quartalslohn, der über einer
bestimmten Lohngrenze S1 liegt, wird F so ergänzt, dass diese bestimmten Lohngrenze S1 liegt, wird F so ergänzt, dass diese
Ergänzung linear mit der Differenz zwischen dem Quartalslohn und der Ergänzung linear mit der Differenz zwischen dem Quartalslohn und der
Lohngrenze gemäß einem Steigungskoeffizienten {delta} steigt." Lohngrenze gemäß einem Steigungskoeffizienten {delta} steigt."
aufgehoben. aufgehoben.
2. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: 2. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Ab dem 1. Januar 2018 beläuft sich F auf 0,00 EUR für einen "Ab dem 1. Januar 2018 beläuft sich F auf 0,00 EUR für einen
Arbeitnehmer der Kategorie 1." Arbeitnehmer der Kategorie 1."
Art. 26 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. Januar 2018 in Art. 26 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. Januar 2018 in
Kraft. Kraft.
(...) (...)
KAPITEL 4 - Finanzierung KAPITEL 4 - Finanzierung
(...) (...)
Abschnitt 2 - Finanzierung der Gesundheitspflege Abschnitt 2 - Finanzierung der Gesundheitspflege
Art. 29 - Artikel 24 § 1bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Art. 29 - Artikel 24 § 1bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für
Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. August Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. August
2015, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2015, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Für das Geschäftsjahr 2016 wird der Betrag in Abweichung von den "Für das Geschäftsjahr 2016 wird der Betrag in Abweichung von den
vorhergehenden Absätzen auf 19.925.021.000 EUR festgelegt." vorhergehenden Absätzen auf 19.925.021.000 EUR festgelegt."
(...) (...)
Abschnitt 3 - Auswirkung der Sechsten Staatsreform auf die alternative Abschnitt 3 - Auswirkung der Sechsten Staatsreform auf die alternative
Finanzierung und die besonderen Zuweisungen Finanzierung und die besonderen Zuweisungen
(...) (...)
Art. 32 - Artikel 9bis § 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Art. 32 - Artikel 9bis § 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur
Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im
Nahbereich, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird Nahbereich, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird
aufgehoben. aufgehoben.
(...) (...)
Art. 38 - Artikel 309 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, Art. 38 - Artikel 309 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 39 - Artikel 310/1 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember Art. 39 - Artikel 310/1 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember
2002, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, wird 2002, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, wird
aufgehoben. aufgehoben.
(...) (...)
Abschnitt 6 - Inkrafttreten Abschnitt 6 - Inkrafttreten
Art. 42 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2016 in Kraft, mit Art. 42 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2016 in Kraft, mit
Ausnahme von Abschnitt 3, der mit 1. Januar 2015 wirksam wird. Ausnahme von Abschnitt 3, der mit 1. Januar 2015 wirksam wird.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2015 Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Ch. MICHEL Ch. MICHEL
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
K. PEETERS K. PEETERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau M. DE BLOCK Frau M. DE BLOCK
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Der Minister der Selbständigen Der Minister der Selbständigen
W. BORSUS W. BORSUS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Für den Minister der Justiz, abwesend: Für den Minister der Justiz, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung,
der Wirtschaft und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel der Wirtschaft und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel
K. PEETERS K. PEETERS
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