gepubliceerd op 09 oktober 2019
Wet tot wijziging van diverse bepalingen teneinde de gerechtelijke kantons te hervormen. - Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
25 DECEMBER 2017. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen teneinde de gerechtelijke kantons te hervormen. - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 28 en 42 tot 51 van de wet van 25 december 2017 tot wijziging van diverse bepalingen teneinde de gerechtelijke kantons te hervormen (Belgisch Staatsblad van 29 december 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 25. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen zur Reform der Gerichtskantone PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI (16. März 1803) zur Organisierung des Notariats Art.2 - Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI (16.
März 1803) zur Organisierung des Notariats, abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 8.
Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Limburg-Aubel" werden durch das Wort "Limburg" ersetzt.2. Die Wörter "Malmedy-Spa-Stavelot" werden durch das Wort "Spa" ersetzt.3. Die Wörter "Verviers-Herve" werden durch die Wörter "im ersten Kanton Verviers" ersetzt. Art. 3 - Artikel 31 Absatz 5 desselben Gesetzes, ersetzt duch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Limburg-Aubel" werden durch das Wort "Limburg" ersetzt.2. Die Wörter "Malmedy-Spa-Stavelot" werden durch das Wort "Spa" ersetzt.3. Die Wörter "Verviers-Herve" werden durch die Wörter "der erste Kanton Verviers" ersetzt. Art. 4 - Artikel 50 § 2 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Limburg-Aubel" werden durch das Wort "Limburg" ersetzt.2. Die Wörter "Malmedy-Spa-Stavelot" werden durch das Wort "Spa" ersetzt.3. Die Wörter "Verviers-Herve" werden durch die Wörter "im ersten Kanton Verviers" ersetzt. KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten Art. 5 - Artikel 7 § 1bis Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch das Gesetz vom 9. August 1963 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 1994, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "der Kantone Mouscron und Comines" werden durch die Wörter "des Kantons Mouscron" ersetzt.2. Die Wörter "in einer der Gemeinden des Kantons Sint-Martens-Voeren" werden durch die Wörter "in der Gemeinde Voeren" ersetzt. Art. 6 - In Artikel 7bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 9. August 1963 und ersetzt durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, werden die Wörter "Vor den Friedensgerichten von Kraainem, Sint-Genesius-Rode" durch die Wörter "Vor den Friedensgerichten von Sint-Genesius-Rode" ersetzt. Art. 7 - Artikel 14 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 9. August 1963, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Mouscron, Comines" werden durch das Wort "Mouscron" ersetzt.2. Die Wörter "Sint-Martens-Voeren" werden durch die Wörter "in der Gemeinde Voeren" ersetzt. Art. 8 - Artikel 42 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort "Grimbergen," wird aufgehoben.2. Die Wörter "Herne-Sint-Pieters-Leeuw," werden aufgehoben.3. Die Wörter "Kraainem-Sint-Genesius-Rode" werden durch die Wörter "Sint-Genesius-Rode" ersetzt.4. Die Wörter "Overijse und" werden aufgehoben. Art. 9 - In Artikel 43 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Zwei Magistrate der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Mons und ein Magistrat des Arbeitsauditorats von Hennegau müssen darüber hinaus die Kenntnis der niederländischen Sprache nachweisen." Art. 10 - Artikel 46 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. März 1999, wird wie folgt abgeändert: 1.Die Wörter "In den Kantonen Ath-Lessines" werden durch die Wörter "Im Kanton Ath" ersetzt. 2. Die Wörter "und Enghien-Lens" werden aufgehoben.3. Die Wörter "Mouscron-Comines-Warneton" werden durch das Wort "Mouscron" ersetzt.4. Die Wörter "im zweiten Kanton Ypern-Poperinge" werden durch die Wörter "im Kanton Poperinge" ersetzt.5. Das Wort "Ronse" wird durch das Wort "Geraardsbergen" ersetzt.6. Die Wörter "Herne-Sint-Pieters-Leeuw" werden durch das Wort "Lennik" ersetzt.7. Die Wörter "Tongern-Voeren" werden durch das Wort "Tongern" ersetzt.8. Die Wörter "Kraainem-Sint-Genesius-Rode" werden durch die Wörter "Sint-Genesius-Rode" ersetzt. Art. 11 - Artikel 53 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1957 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Provinzen und" aufgehoben.2. Paragraph 1 Absatz 3 wird aufgehoben.3. In § 1 Absatz 4, der Absatz 3 wird, wird das Wort "Mons" durch das Wort "Hennegau" ersetzt.4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "In den in Artikel 2 erwähnten Provinzen und in dem in Artikel 2 erwähnten Bezirk" durch die Wörter "In den in Artikel 2 erwähnten Bezirken" ersetzt.5. In § 2 Absatz 2 wird der erste Satz aufgehoben.6. In § 2 Absatz 3 wird das Wort "Hasselt" durch das Wort "Limburg" ersetzt. 7. Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Ein Greffier der Friedensgerichte der Kantone Mouscron-Comines-Warneton, Ath-Lessines und Enghien-Lens muss die Kenntnis der niederländischen Sprache nachweisen." 8. Paragraph 5 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Ein Greffier der Friedensgerichte des Kantons "Tongern-Voeren", des zweiten Kantons Kortrijk, des zweiten Kantons Ypern-Poperinge und des Kantons Ronse muss die Kenntnis der französischen Sprache nachweisen." 9. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Chefgreffier oder ein Greffier der Friedensgerichte der Kantone Kraainem-Sint-Genesius-Rode, Meise und Herne-Sint-Pieters-Leeuw muss die Kenntnis der französischen Sprache nachweisen." 10. In § 5 Absatz 1, ersetzt durch Nr.7, werden die Wörter "Mouscron-Comines-Warneton" durch das Wort "Mouscron" ersetzt. 11. In § 5 Absatz 1, ersetzt durch Nr.7, werden die Wörter "Ath-Lessines" durch die Wörter "und Ath" ersetzt. 12. In § 5 Absatz 1, ersetzt durch Nr.7, werden die Wörter "und Enghien-Lens" aufgehoben. 13. In § 5 Absatz 2, ersetzt durch Nr.8 werden die Wörter "Tongern-Voeren" durch das Wort "Tongern" ersetzt. 14. In § 5 Absatz 2, ersetzt durch Nr.8, werden die Wörter "des zweiten Kantons Ypern-Poperinge" durch die Wörter "des Kantons Poperinge" ersetzt. 15. In § 5 Absatz 2, ersetzt durch Nr.8, wird das Wort "Ronse" durch das Wort "Geraardsbergen" ersetzt. 16. In § 5 Absatz 3, eingefügt durch Nr.9, werden die Wörter "Kraainem-Sint-Genesius-Rode" durch die Wörter "Sint-Genesius-Rode" ersetzt. 17. In § 5 Absatz 3, eingefügt durch Nr.9, werden die Wörter "Herne-Sint-Pieters-Leeuw" durch das Wort "Lennik" ersetzt.
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 12 - Artikel 67 des Gerichtsgesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Wenn die Erfordernisse des Dienstes es rechtfertigen und unter Berücksichtigung der Interessen der Rechtsuchenden kann der Präsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht Sachen, mit denen ein Friedensrichter befasst worden ist, unter andere örtlich zuständige Friedensrichter, die er bestimmt, aufteilen. Unter Erfordernis des Dienstes versteht man die Verteilung der Arbeitslast, die Nichtverfügbarkeit eines Richters, eine erforderliche Sachkunde, die geordnete Rechtspflege oder sonstige vergleichbare objektive Gründe. Gegen die Entscheidung des Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
Wenn die in Absatz 1 erwähnte Aufteilung eine Änderung der ursprünglichen Verteilung zur Folge hat, werden die Parteien und gegebenenfalls ihre Rechtsanwälte auf elektronischem Wege oder per gewöhnlichen Brief darüber in Kenntnis gesetzt." Art. 13 - Artikel 150 § 4 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Beaumont-Chimay-Merbes-le-Château" werden durch das Wort "Chimay" ersetzt.2. Die Wörter "Fontaine-l'Evêque," werden aufgehoben. Art. 14 - In Artikel 162 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden die Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz 10" durch die Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz 9" ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 186 § 1 desselben Gesetzbuches, neu nummeriert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird Absatz 9 aufgehoben.
Art. 16 - In Artikel 186bis Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, werden die Wörter "Kraainem und" aufgehoben.
Art. 17 - In Artikel 187ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 1.
Dezember 2013, werden die Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz 10" durch die Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz 9" ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 191ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 1.
Dezember 2013, werden die Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz 10" durch die Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz 9" ersetzt.
Art. 19 - In Artikel 194ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 1.
Dezember 2013, werden die Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz 10" durch die Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz 9" ersetzt.
Art. 20 - Artikel 223 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Buchstabe d) werden die Wörter "Limburg-Aubel" durch das Wort "Limburg" ersetzt.2. In Buchstabe d) werden die Wörter "Malmedy-Spa-Stavelot" durch das Wort "Spa" ersetzt.3. In Buchstabe d) werden die Wörter ", Verviers-Herve und Verviers" durch die Wörter "und in den beiden Kantonen von Verviers" ersetzt. Art. 21 - Artikel 226 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. März 1980 und abgeändert durch die Gesetze vom 23.
September 1985 und 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Limburg-Aubel" werden durch das Wort "Limburg" ersetzt.2. Die Wörter "Malmedy-Spa-Stavelot" werden durch das Wort "Spa" ersetzt.3. Die Wörter ", Verviers-Herve und Verviers" durch die Wörter "und in den beiden Kantonen von Verviers" ersetzt. Art. 22 - Artikel 229 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 23. September 1985 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt ersetzt: "Der ständige Ausschuss des Provinzialrates von Lüttich erstellt zwei Provinziallisten der Geschworenen: die eine anhand der Gemeindelisten der französischsprachigen Personen des Gerichtsbezirks Eupen und des Gerichtsbezirks Lüttich;die andere anhand der Gemeindelisten der deutschsprachigen Personen des Gerichtsbezirks Eupen und der Kantone Limburg, Spa und der beiden Kantone von Verviers." Art. 23 - In Artikel 412 § 1 Nr. 1 Buchstabe d) Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juli 2013, werden die Wörter "Kraainem und" aufgehoben.
Art. 24 - Artikel 516 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 8.
Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Limburg-Aubel" werden jedes Mal durch das Wort "Limburg" ersetzt.2. Die Wörter "Malmedy-Spa-Stavelot" werden jedes Mal durch das Wort "Spa" ersetzt.3. Die Wörter "im ersten Kanton Verviers-Herve und im zweiten Kanton Verviers" werden jedes Mal durch die Wörter "und in den beiden Kantonen von Verviers" ersetzt. Art. 25 - Artikel 549 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Limburg-Aubel" werden durch das Wort "Limburg" ersetzt.2. Die Wörter "Malmedy-Spa-Stavelot" werden durch das Wort "Spa" ersetzt.3. Die Wörter ", des ersten Kantons Verviers-Herve und des zweiten Kantons Verviers" werden durch die Wörter "und der beiden Kantone von Verviers" ersetzt. Art. 26 - Artikel 555/2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Beaumont-Chimay-Merbes-le-Château" werden durch das Wort "Chimay" ersetzt.2. Die Wörter "im Kanton Charleroi" werden durch die Wörter "in den Kantonen von Charleroi" ersetzt.3. Die Wörter "im Kanton Fontaine-l'Evêque," werden aufgehoben. Art. 27 - In Artikel 628 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 25.
April 2014, werden die Wörter "der Richter" durch die Wörter "ein Richter des Bezirks" ersetzt.
Art. 28 - In Artikel 1244 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "Der Friedensrichter kann sich zu dem Ort begeben," durch die Wörter "Wenn es einen Grund dafür gibt oder auf Antrag der zu schützenden Person, begibt der Friedensrichter sich zu dem Ort," ersetzt. (...) KAPITEL 6 - Übergangsbestimmungen Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 42 - Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes kann die Gehälter, Gehaltserhöhungen, Gehaltszuschläge und Pensionen der Friedensrichter, der Chefgreffiers, der Greffiers und der Personalmitglieder der Kanzleien, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens im Amt sind, nicht beeinträchtigen.
Die Friedensrichter, Chefgreffiers, Greffiers und Personalmitglieder der Kanzleien, die eine Prämie für die Kenntnis der anderen Sprache erhalten und die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes einem Friedensgericht zugewiesen werden, bei dem die Kenntnis dieser Sprache nicht erforderlich ist, behalten diese Sprachprämie.
Art. 43 - Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen die Archive der abgeschafften Friedensgerichte den Friedensgerichten, die Er benennt und die davon Ausfertigungen, Abschriften oder Auszüge ausstellen können, anvertraut werden.
Abschnitt 2 - Zuständigkeit Art. 44 - § 1 - Gerichte, deren örtliche Zuständigkeit durch vorliegendes Gesetz geändert wird, bleiben mit allen Sachen befasst, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vor sie gebracht worden sind, auch wenn der Ort, der ihre örtliche Zuständigkeit bestimmt hat, sich nunmehr im Bereich eines anderen Gerichts befindet.
Was diese Sachen betrifft, kann der Friedensrichter alle notwendigen Handlungen vornehmen, selbst wenn er sich zu diesem Zweck in den Bereich begeben muss, der nunmehr zu einem anderen Gericht gehört. § 2 - Berufung gegen Entscheidungen, die von einem Friedensgericht erlassen worden sind, dessen örtliche Zuständigkeit durch vorliegendes Gesetz geändert wird, wird vor dem Gericht eingelegt, das über Berufungen gegen Entscheidungen des Friedensgerichts erkennt, das nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes zuständig ist.
Einspruch und Dritteinspruch gegen Entscheidungen, die von dem Friedensgericht erlassen worden sind, dessen örtliche Zuständigkeit durch vorliegendes Gesetz geändert wird, werden bei dem Friedensgericht erhoben, das nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes örtlich zuständig ist.
Art. 45 - § 1 - Sachen, mit denen ein aufgrund des vorliegenden Gesetzes abgeschafftes Friedensgericht befasst ist, die jedoch noch nicht zur Beratung gestellt worden sind, werden vom Greffier des abgeschafften Friedensgerichts an die Kanzlei des neuen zuständigen Friedensgerichts übermittelt und werden von Amts wegen und unentgeltlich in die allgemeine Liste oder in das Register der Antragschriften des neuen Friedensgerichts eingetragen.
Binnen acht Tagen nach der Übermittlung setzt der Greffier des neuen zuständigen Friedensgerichts die Parteien und ihre Beistände durch gewöhnlichen Brief davon in Kenntnis, in dem die Kontaktdaten der neuen Kanzlei, die neue Listennummer der Sache vermerkt und der Wortlaut des vorliegenden Artikels wiedergegeben werden. § 2 - Die abgeschafften Friedensgerichte bleiben in den Sachen, die zur Beratung gestellt sind, tätig. Wird jedoch eine Wiedereröffnung der Verhandlung angeordnet, wird die Sache gemäß § 1 an das neue zuständige Friedensgericht übermittelt. § 3 - Wenn eine Sache von einem abgeschafften Friedensgericht übermittelt wird, wird das Verfahren vor dem neuen zuständigen Friedensgericht in dem Stand übernommen, in dem es sich befindet, mit allen Verfahrenshandlungen, zu denen es bereits geführt hat, als ob sie vor diesem neuen Friedensgericht vorgenommen worden wären.
In Abweichung von Artikel 779 des Gerichtsgesetzbuches kann der neue Friedensrichter sein Urteil rechtsgültig erlassen, auch wenn er den Sitzungen des abgeschafften Friedensgerichts nicht beigewohnt hat. § 4 - Berufung gegen Entscheidungen, die von einem abgeschafften Friedensgericht erlassen worden sind, wird vor dem Gericht eingelegt, das über Berufungen gegen Entscheidungen des neuen zuständigen Friedensgerichts erkennt.
Einspruch und Dritteinspruch gegen Entscheidungen, die von dem abgeschafften Friedensgericht erlassen worden sind, werden vor dem neuen zuständigen Friedensgericht eingelegt.
Art. 46 - Der König bestimmt das Datum, an dem der Gerichtskanton Philippeville seinen Sitz tatsächlich und ausschließlich in Philippeville haben wird. Bis zu diesem Zeitpunkt befindet sich der Sitz des Gerichtskantons Philippeville in Florennes und in Couvin.
In Anwendung von Absatz 1 hat der Sitz von Couvin zeitweilig Gerichtsbarkeit über die Städte Couvin und Philippeville und die Gemeinden Cerfontaine, Doische und Viroinval.
In Anwendung von Absatz 1 hat der Sitz von Florennes zeitweilig Gerichtsbarkeit über die Stadt Walcourt und die Gemeinden Florennes, Hastière und Onhaye.
Abschnitt 3 - Magistrate Art. 47 - § 1 - Der Friedensrichter, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Titularfriedensrichter eines aufrechterhaltenen Gerichtskantons ist, wird Friedensrichter dieses Kantons, auch wenn dessen Bereich geändert, sein Sitz verlegt oder seine Bezeichnung geändert worden ist. § 2 - Wenn ein Kanton gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes abgeschafft wird, sodass er ganz oder teilweise einem oder mehreren anderen Kantonen angegliedert wird, wird der Friedensrichter des abgeschafften Kantons, ungeachtet eventueller anderer Änderungen des Bereichs, Titularfriedensrichter des beziehungsweise einer der Kantone, an die sein Kanton ganz oder teilweise angegliedert wird und für die es keinen Titularfriedensrichter gibt, ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung.
Gibt es einen Titularfriedensrichter für den beziehungsweise die Kantone, an die der abgeschaffte Kanton angegliedert wird, wird der in Absatz 1 erwähnte Friedensrichter in einem Kanton des Gerichtsbezirks, in dem es eine vakante Stelle gibt, auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht, nach Anhörung des betreffenden Friedensrichters ernannt, ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung. In Ermangelung einer vakanten Stelle wird der in Absatz 1 erwähnte Friedensrichter in dem bestimmten Kanton auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht entsprechend den Erfordernissen des Dienstes, nach Anhörung des betreffenden Friedensrichters in Überzahl ernannt, ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung. In diesem Fall obliegen die Einteilung des Dienstes und die Leitung dem Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht. Wenn infolge des Ausscheidens aus dem Amt nur ein einziger Friedensrichter übrig bleibt, wird dieser ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung Titularfriedensrichter des Kantons.
Jeder in Überzahl ernannte Friedensrichter kann in einem Kanton des Gerichtsbezirks, in dem es eine vakante Stelle gibt, auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht, nach Anhörung des betreffenden Friedensrichters ernannt werden, ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung. § 3 - Wenn ein Kanton gemäß vorliegendem Gesetz geteilt wird, um zwei autonome Kantone zu bilden, wird der Titularfriedensrichter dieses Kantons, ungeachtet eventueller Änderungen des Bereichs, Titularfriedensrichter des Kantons seiner Wahl, ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung. In dem anderen autonomen Kanton, der aus dieser Teilung hervorgeht, ist die Stelle vakant.
Binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes teilt der Titularfriedensrichter dem König über den für Justiz zuständigen Minister mit, welchen Kanton er bevorzugt. In Ermangelung einer Wahl wird er Titularfriedensrichter des Kantons, der ihm vom Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht zugewiesen wird. § 4 - Die stellvertretenden Richter an einem Friedensgericht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes in einem in § 1 erwähnten Kanton ernannt sind, werden stellvertretende Richter am Friedensgericht dieses Kantons, ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung.
Die stellvertretenden Richter an einem Friedensgericht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes an einem oder mehreren in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Kantonen ernannt sind, werden, ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung, gegebenenfalls in Überzahl, auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht, nach Anhörung des betreffenden Friedensrichters, zu stellvertretenden Richtern am Friedensgericht des oder der Kantone, an die ihre ehemaligen Kantone angegliedert worden sind, bestimmt.
Gegebenenfalls wird ein stellvertretender Richter am Friedensgericht, der die Kenntnis der anderen Sprache in Anwendung von Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, wie durch vorliegendes Gesetz abgeändert, nachweist, in den Kantonen Geraardsbergen und Lennik in Überzahl ernannt, wenn kein Friedensrichter oder stellvertretender Richter am Friedensgericht, der diese Kenntnis nachweisen kann, in Anwendung von § 2 beziehungsweise von Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen ernannt werden kann. § 5 - Die Komplementärfriedensrichter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes in aufrechterhaltenen Gerichtskantonen ernannt sind, werden, ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung, Komplementärfriedensrichter dieser Kantone, auch wenn deren Bereich geändert worden ist.
Der Komplementärfriedensrichter, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes im ersten und im zweiten Kanton Aalst, in den Kantonen Beveren, Lokeren, Ninove, Dendermonde-Hamme, Wetteren-Zele und in den beiden Kantonen Sint-Niklaas ernannt ist, wird ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung zum Titularkomplementärfriedensrichter des neuen Kantons Hamme ernannt. Er wird ebenfalls subsidiär im ersten und im zweiten Kanton Aalst, in den Kantonen Beveren, Lokeren, Ninove, Dendermonde, Wetteren und Sint-Niklaas ernannt.
Der Komplementärfriedensrichter, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes im Kanton Beringen, im ersten und zweiten Kanton Hasselt, in den Kantonen Houthalen-Helchteren, Neerpelt-Lommel und Sint-Truiden ernannt ist, wird ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung zum Komplementärfriedensrichter des Kantons Beringen, des ersten und zweiten Kantons Hasselt, der Kantone Houthalen-Helchteren, Neerpelt und Sint-Truiden ernannt. § 6 - Für die Friedensgerichte mit Sitz im Gerichtsbezirk Brüssel werden die Aufträge des im vorliegenden Artikel erwähnten Präsidenten von dem in Anwendung von Artikel 186bis des Gerichtsgesetzbuches zuständigen Präsidenten des Gerichts Erster Instanz ausgeführt Die Friedensrichter, die subsidiär in allen anderen Kantonen des Gerichtsbezirks ernannt sind, bleiben, unabhängig von ihrer Ernennung in Anwendung des vorliegenden Gesetzes, dort ernannt.
Abschnitt 4 - Chefgreffiers und Personal der Kanzleien Art. 48 - § 1 - Die Chefgreffiers, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Titularchefgreffiers der Kantone Grimbergen beziehungsweise Sint-Pieters-Leeuw sind, werden in dem Kanton, der vom König unter den Kantonen des Gerichtsbezirks Brüssel bestimmt wird, auf Stellungnahme des Präsidenten des niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz von Brüssel in Überzahl ernannt, ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung. Die Einteilung des Dienstes und die Leitung obliegen dem Chefgreffier, der dem zustimmt und der zu diesem Zweck vom Präsidenten des niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz von Brüssel bestimmt worden ist. Wenn infolge des Ausscheidens aus dem Amt nur ein einziger Chefgreffier übrig bleibt, wird dieser ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung Titularchefgreffier für den gesamten Kanton. § 2 - Das Personal der Stufen C und D der Kanzleien in den Kantonen, in denen es infolge des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes zu Änderungen kommt, wird in einer beziehungsweise mehreren Kanzleien des beziehungsweise der Kantone, denen ihr ehemaliger Kanton angegliedert wird, wiederernannt; wobei die Kanzleien von dem für Justiz zuständigen Minister auf Stellungnahme des Chefgreffiers oder des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz, der in Anwendung von Artikel 72bis Absatz 2 bis 4 des Gerichtsgesetzbuches für den Gerichtsbezirk Brüssel zuständig ist, bestimmt werden.
Abschnitt 5 - Rechtsanwälte Art. 49 - Die Rechtsanwälte, deren Praxis sich in Anwendung des vorliegenden Gesetzes nunmehr im Tätigkeitsbereich einer anderen Kammer oder einer anderen Rechtsanwaltschaft befindet als derjenigen, in deren Verzeichnis sie zum Zeitpunkt des Inkraftretens des vorliegenden Gesetzes eingetragen waren, können innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach diesem Inkrafttreten den betreffenden Kammern oder Rechtsanwaltschaften mitteilen, dass sie im Verzeichnis ihrer ursprünglichen Kammer oder Rechtsanwaltschaft eingetragen bleiben wollen.
Abschnitt 6 - Notare Art. 50 - Wenn der feste Amtssitz eines Notars, der vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ernannt oder bestimmt worden ist, im ursprünglichen Ernennungsschreiben, das in Artikel 45 oder 52 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats oder in einem späteren Königlichen oder ministeriellen Erlass erwähnt ist, unter dem Namen eines Teils einer Gemeinde, eines Kantons innerhalb einer Gemeinde oder einer ehemaligen Gemeinde, die inzwischen fusioniert ist und deren gesamtes Gebiet derzeit Teil desselben Kantons ist, angegeben ist, ist der feste Amtssitz in diesem Fall die Gemeinde, in der sein Amtssitz am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes liegt, so wie diese Gemeinde in der Anlage "Territoriale Grenzen und Sitz der Gerichtshöfe und Gerichte" zum Gerichtsgesetzbuch erwähnt ist. Wenn das Gemeindegebiet auf mehrere Gerichtskantone verteilt ist, ist der feste Amtssitz des Notars der Teil der Gemeinde, der dem Kanton entspricht, in dem seine Amtsstube am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes gelegen ist.
Auf dieselbe Weise gilt die vorliegende Bestimmung für die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erfolgten Veröffentlichungen der in Artikel 32 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats erwähnten Vakanzen im Belgischen Staatsblatt, für die es am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes noch kein Ernennungsschreiben gibt.
KAPITEL 7 - Inkrafttreten Art. 51 - § 1 - Die Artikel 5 Nr. 2, 7 Nr. 2, 9, 11 Nr. 1 bis 9, 12, 27, 28, 42 bis 45 und 47 bis 51 treten am 1. Januar 2018 in Kraft. § 2 - Die Artikel 2 bis 5 Nr. 1, 6, 7 Nr. 1, 8, 10, 11 Nr. 10 bis 17, 13 bis 26, 29 bis 41 und 46 treten an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2020 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS