Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 25/12/2017
← Terug naar "Wet tot wijziging van diverse bepalingen teneinde de gerechtelijke kantons te hervormen. - Duitse vertaling van uittreksels "
Wet tot wijziging van diverse bepalingen teneinde de gerechtelijke kantons te hervormen. - Duitse vertaling van uittreksels Loi modifiant diverses dispositions en vue de réformer les cantons judiciaires. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 DECEMBER 2017. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen teneinde de gerechtelijke kantons te hervormen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 DECEMBRE 2017. - Loi modifiant diverses dispositions en vue de réformer les cantons judiciaires. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
28 en 42 tot 51 van de wet van 25 december 2017 tot wijziging van articles 1 à 28 et 42 à 51 de la loi du 25 décembre 2017 modifiant
diverse bepalingen teneinde de gerechtelijke kantons te hervormen diverses dispositions en vue de réformer les cantons judiciaires
(Belgisch Staatsblad van 29 december 2017). (Moniteur belge du 29 décembre 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
25. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen 25. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen
zur Reform der Gerichtskantone zur Reform der Gerichtskantone
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI
(16. März 1803) (16. März 1803)
zur Organisierung des Notariats zur Organisierung des Notariats
Art. 2 - Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI (16. Art. 2 - Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI (16.
März 1803) zur Organisierung des Notariats, abgeändert durch das März 1803) zur Organisierung des Notariats, abgeändert durch das
Gesetz vom 1. Dezember 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 8. Gesetz vom 1. Dezember 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 8.
Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "Limburg-Aubel" werden durch das Wort "Limburg" ersetzt. 1. Die Wörter "Limburg-Aubel" werden durch das Wort "Limburg" ersetzt.
2. Die Wörter "Malmedy-Spa-Stavelot" werden durch das Wort "Spa" 2. Die Wörter "Malmedy-Spa-Stavelot" werden durch das Wort "Spa"
ersetzt. ersetzt.
3. Die Wörter "Verviers-Herve" werden durch die Wörter "im ersten 3. Die Wörter "Verviers-Herve" werden durch die Wörter "im ersten
Kanton Verviers" ersetzt. Kanton Verviers" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 31 Absatz 5 desselben Gesetzes, ersetzt duch das Art. 3 - Artikel 31 Absatz 5 desselben Gesetzes, ersetzt duch das
Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "Limburg-Aubel" werden durch das Wort "Limburg" ersetzt. 1. Die Wörter "Limburg-Aubel" werden durch das Wort "Limburg" ersetzt.
2. Die Wörter "Malmedy-Spa-Stavelot" werden durch das Wort "Spa" 2. Die Wörter "Malmedy-Spa-Stavelot" werden durch das Wort "Spa"
ersetzt. ersetzt.
3. Die Wörter "Verviers-Herve" werden durch die Wörter "der erste 3. Die Wörter "Verviers-Herve" werden durch die Wörter "der erste
Kanton Verviers" ersetzt. Kanton Verviers" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 50 § 2 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, ersetzt Art. 4 - Artikel 50 § 2 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, ersetzt
durch das Gesetz vom 25. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz durch das Gesetz vom 25. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz
vom 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: vom 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "Limburg-Aubel" werden durch das Wort "Limburg" ersetzt. 1. Die Wörter "Limburg-Aubel" werden durch das Wort "Limburg" ersetzt.
2. Die Wörter "Malmedy-Spa-Stavelot" werden durch das Wort "Spa" 2. Die Wörter "Malmedy-Spa-Stavelot" werden durch das Wort "Spa"
ersetzt. ersetzt.
3. Die Wörter "Verviers-Herve" werden durch die Wörter "im ersten 3. Die Wörter "Verviers-Herve" werden durch die Wörter "im ersten
Kanton Verviers" ersetzt. Kanton Verviers" ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den
Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten
Art. 5 - Artikel 7 § 1bis Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über Art. 5 - Artikel 7 § 1bis Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über
den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch das den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch das
Gesetz vom 9. August 1963 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli Gesetz vom 9. August 1963 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli
1994, wird wie folgt abgeändert: 1994, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "der Kantone Mouscron und Comines" werden durch die 1. Die Wörter "der Kantone Mouscron und Comines" werden durch die
Wörter "des Kantons Mouscron" ersetzt. Wörter "des Kantons Mouscron" ersetzt.
2. Die Wörter "in einer der Gemeinden des Kantons Sint-Martens-Voeren" 2. Die Wörter "in einer der Gemeinden des Kantons Sint-Martens-Voeren"
werden durch die Wörter "in der Gemeinde Voeren" ersetzt. werden durch die Wörter "in der Gemeinde Voeren" ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 7bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 6 - In Artikel 7bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 9. August 1963 und ersetzt durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 9. August 1963 und ersetzt durch das Gesetz vom
19. Juli 2012, werden die Wörter "Vor den Friedensgerichten von 19. Juli 2012, werden die Wörter "Vor den Friedensgerichten von
Kraainem, Sint-Genesius-Rode" durch die Wörter "Vor den Kraainem, Sint-Genesius-Rode" durch die Wörter "Vor den
Friedensgerichten von Sint-Genesius-Rode" ersetzt. Friedensgerichten von Sint-Genesius-Rode" ersetzt.
Art. 7 - Artikel 14 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 7 - Artikel 14 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 9. August 1963, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 9. August 1963, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "Mouscron, Comines" werden durch das Wort "Mouscron" 1. Die Wörter "Mouscron, Comines" werden durch das Wort "Mouscron"
ersetzt. ersetzt.
2. Die Wörter "Sint-Martens-Voeren" werden durch die Wörter "in der 2. Die Wörter "Sint-Martens-Voeren" werden durch die Wörter "in der
Gemeinde Voeren" ersetzt. Gemeinde Voeren" ersetzt.
Art. 8 - Artikel 42 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 8 - Artikel 42 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. Das Wort "Grimbergen," wird aufgehoben. 1. Das Wort "Grimbergen," wird aufgehoben.
2. Die Wörter "Herne-Sint-Pieters-Leeuw," werden aufgehoben. 2. Die Wörter "Herne-Sint-Pieters-Leeuw," werden aufgehoben.
3. Die Wörter "Kraainem-Sint-Genesius-Rode" werden durch die Wörter 3. Die Wörter "Kraainem-Sint-Genesius-Rode" werden durch die Wörter
"Sint-Genesius-Rode" ersetzt. "Sint-Genesius-Rode" ersetzt.
4. Die Wörter "Overijse und" werden aufgehoben. 4. Die Wörter "Overijse und" werden aufgehoben.
Art. 9 - In Artikel 43 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert Art. 9 - In Artikel 43 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird Absatz 2 wie folgt durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird Absatz 2 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Zwei Magistrate der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von "Zwei Magistrate der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von
Mons und ein Magistrat des Arbeitsauditorats von Hennegau müssen Mons und ein Magistrat des Arbeitsauditorats von Hennegau müssen
darüber hinaus die Kenntnis der niederländischen Sprache nachweisen." darüber hinaus die Kenntnis der niederländischen Sprache nachweisen."
Art. 10 - Artikel 46 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 10 - Artikel 46 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
25. März 1999, wird wie folgt abgeändert: 25. März 1999, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "In den Kantonen Ath-Lessines" werden durch die Wörter 1. Die Wörter "In den Kantonen Ath-Lessines" werden durch die Wörter
"Im Kanton Ath" ersetzt. "Im Kanton Ath" ersetzt.
2. Die Wörter "und Enghien-Lens" werden aufgehoben. 2. Die Wörter "und Enghien-Lens" werden aufgehoben.
3. Die Wörter "Mouscron-Comines-Warneton" werden durch das Wort 3. Die Wörter "Mouscron-Comines-Warneton" werden durch das Wort
"Mouscron" ersetzt. "Mouscron" ersetzt.
4. Die Wörter "im zweiten Kanton Ypern-Poperinge" werden durch die 4. Die Wörter "im zweiten Kanton Ypern-Poperinge" werden durch die
Wörter "im Kanton Poperinge" ersetzt. Wörter "im Kanton Poperinge" ersetzt.
5. Das Wort "Ronse" wird durch das Wort "Geraardsbergen" ersetzt. 5. Das Wort "Ronse" wird durch das Wort "Geraardsbergen" ersetzt.
6. Die Wörter "Herne-Sint-Pieters-Leeuw" werden durch das Wort 6. Die Wörter "Herne-Sint-Pieters-Leeuw" werden durch das Wort
"Lennik" ersetzt. "Lennik" ersetzt.
7. Die Wörter "Tongern-Voeren" werden durch das Wort "Tongern" 7. Die Wörter "Tongern-Voeren" werden durch das Wort "Tongern"
ersetzt. ersetzt.
8. Die Wörter "Kraainem-Sint-Genesius-Rode" werden durch die Wörter 8. Die Wörter "Kraainem-Sint-Genesius-Rode" werden durch die Wörter
"Sint-Genesius-Rode" ersetzt. "Sint-Genesius-Rode" ersetzt.
Art. 11 - Artikel 53 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 11 - Artikel 53 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
20. Dezember 1957 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. 20. Dezember 1957 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6.
Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: Januar 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Provinzen und" aufgehoben. 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Provinzen und" aufgehoben.
2. Paragraph 1 Absatz 3 wird aufgehoben. 2. Paragraph 1 Absatz 3 wird aufgehoben.
3. In § 1 Absatz 4, der Absatz 3 wird, wird das Wort "Mons" durch das 3. In § 1 Absatz 4, der Absatz 3 wird, wird das Wort "Mons" durch das
Wort "Hennegau" ersetzt. Wort "Hennegau" ersetzt.
4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "In den in Artikel 2 erwähnten 4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "In den in Artikel 2 erwähnten
Provinzen und in dem in Artikel 2 erwähnten Bezirk" durch die Wörter Provinzen und in dem in Artikel 2 erwähnten Bezirk" durch die Wörter
"In den in Artikel 2 erwähnten Bezirken" ersetzt. "In den in Artikel 2 erwähnten Bezirken" ersetzt.
5. In § 2 Absatz 2 wird der erste Satz aufgehoben. 5. In § 2 Absatz 2 wird der erste Satz aufgehoben.
6. In § 2 Absatz 3 wird das Wort "Hasselt" durch das Wort "Limburg" 6. In § 2 Absatz 3 wird das Wort "Hasselt" durch das Wort "Limburg"
ersetzt. ersetzt.
7. Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 7. Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Ein Greffier der Friedensgerichte der Kantone "Ein Greffier der Friedensgerichte der Kantone
Mouscron-Comines-Warneton, Ath-Lessines und Enghien-Lens muss die Mouscron-Comines-Warneton, Ath-Lessines und Enghien-Lens muss die
Kenntnis der niederländischen Sprache nachweisen." Kenntnis der niederländischen Sprache nachweisen."
8. Paragraph 5 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 8. Paragraph 5 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Ein Greffier der Friedensgerichte des Kantons "Tongern-Voeren", des "Ein Greffier der Friedensgerichte des Kantons "Tongern-Voeren", des
zweiten Kantons Kortrijk, des zweiten Kantons Ypern-Poperinge und des zweiten Kantons Kortrijk, des zweiten Kantons Ypern-Poperinge und des
Kantons Ronse muss die Kenntnis der französischen Sprache nachweisen." Kantons Ronse muss die Kenntnis der französischen Sprache nachweisen."
9. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 9. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Chefgreffier oder ein Greffier der Friedensgerichte der Kantone "Der Chefgreffier oder ein Greffier der Friedensgerichte der Kantone
Kraainem-Sint-Genesius-Rode, Meise und Herne-Sint-Pieters-Leeuw muss Kraainem-Sint-Genesius-Rode, Meise und Herne-Sint-Pieters-Leeuw muss
die Kenntnis der französischen Sprache nachweisen." die Kenntnis der französischen Sprache nachweisen."
10. In § 5 Absatz 1, ersetzt durch Nr. 7, werden die Wörter 10. In § 5 Absatz 1, ersetzt durch Nr. 7, werden die Wörter
"Mouscron-Comines-Warneton" durch das Wort "Mouscron" ersetzt. "Mouscron-Comines-Warneton" durch das Wort "Mouscron" ersetzt.
11. In § 5 Absatz 1, ersetzt durch Nr. 7, werden die Wörter 11. In § 5 Absatz 1, ersetzt durch Nr. 7, werden die Wörter
"Ath-Lessines" durch die Wörter "und Ath" ersetzt. "Ath-Lessines" durch die Wörter "und Ath" ersetzt.
12. In § 5 Absatz 1, ersetzt durch Nr. 7, werden die Wörter "und 12. In § 5 Absatz 1, ersetzt durch Nr. 7, werden die Wörter "und
Enghien-Lens" aufgehoben. Enghien-Lens" aufgehoben.
13. In § 5 Absatz 2, ersetzt durch Nr. 8 werden die Wörter 13. In § 5 Absatz 2, ersetzt durch Nr. 8 werden die Wörter
"Tongern-Voeren" durch das Wort "Tongern" ersetzt. "Tongern-Voeren" durch das Wort "Tongern" ersetzt.
14. In § 5 Absatz 2, ersetzt durch Nr. 8, werden die Wörter "des 14. In § 5 Absatz 2, ersetzt durch Nr. 8, werden die Wörter "des
zweiten Kantons Ypern-Poperinge" durch die Wörter "des Kantons zweiten Kantons Ypern-Poperinge" durch die Wörter "des Kantons
Poperinge" ersetzt. Poperinge" ersetzt.
15. In § 5 Absatz 2, ersetzt durch Nr. 8, wird das Wort "Ronse" durch 15. In § 5 Absatz 2, ersetzt durch Nr. 8, wird das Wort "Ronse" durch
das Wort "Geraardsbergen" ersetzt. das Wort "Geraardsbergen" ersetzt.
16. In § 5 Absatz 3, eingefügt durch Nr. 9, werden die Wörter 16. In § 5 Absatz 3, eingefügt durch Nr. 9, werden die Wörter
"Kraainem-Sint-Genesius-Rode" durch die Wörter "Sint-Genesius-Rode" "Kraainem-Sint-Genesius-Rode" durch die Wörter "Sint-Genesius-Rode"
ersetzt. ersetzt.
17. In § 5 Absatz 3, eingefügt durch Nr. 9, werden die Wörter 17. In § 5 Absatz 3, eingefügt durch Nr. 9, werden die Wörter
"Herne-Sint-Pieters-Leeuw" durch das Wort "Lennik" ersetzt. "Herne-Sint-Pieters-Leeuw" durch das Wort "Lennik" ersetzt.
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 12 - Artikel 67 des Gerichtsgesetzbuches, wieder aufgenommen Art. 12 - Artikel 67 des Gerichtsgesetzbuches, wieder aufgenommen
durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, dessen heutiger Text § 1 bilden durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, dessen heutiger Text § 1 bilden
wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 2 - Wenn die Erfordernisse des Dienstes es rechtfertigen und unter " § 2 - Wenn die Erfordernisse des Dienstes es rechtfertigen und unter
Berücksichtigung der Interessen der Rechtsuchenden kann der Präsident Berücksichtigung der Interessen der Rechtsuchenden kann der Präsident
der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht Sachen, mit denen der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht Sachen, mit denen
ein Friedensrichter befasst worden ist, unter andere örtlich ein Friedensrichter befasst worden ist, unter andere örtlich
zuständige Friedensrichter, die er bestimmt, aufteilen. Unter zuständige Friedensrichter, die er bestimmt, aufteilen. Unter
Erfordernis des Dienstes versteht man die Verteilung der Arbeitslast, Erfordernis des Dienstes versteht man die Verteilung der Arbeitslast,
die Nichtverfügbarkeit eines Richters, eine erforderliche Sachkunde, die Nichtverfügbarkeit eines Richters, eine erforderliche Sachkunde,
die geordnete Rechtspflege oder sonstige vergleichbare objektive die geordnete Rechtspflege oder sonstige vergleichbare objektive
Gründe. Gegen die Entscheidung des Präsidenten der Friedensrichter und Gründe. Gegen die Entscheidung des Präsidenten der Friedensrichter und
Richter am Polizeigericht kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Richter am Polizeigericht kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
Wenn die in Absatz 1 erwähnte Aufteilung eine Änderung der Wenn die in Absatz 1 erwähnte Aufteilung eine Änderung der
ursprünglichen Verteilung zur Folge hat, werden die Parteien und ursprünglichen Verteilung zur Folge hat, werden die Parteien und
gegebenenfalls ihre Rechtsanwälte auf elektronischem Wege oder per gegebenenfalls ihre Rechtsanwälte auf elektronischem Wege oder per
gewöhnlichen Brief darüber in Kenntnis gesetzt." gewöhnlichen Brief darüber in Kenntnis gesetzt."
Art. 13 - Artikel 150 § 4 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, Art. 13 - Artikel 150 § 4 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird wie folgt eingefügt durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Die Wörter "Beaumont-Chimay-Merbes-le-Château" werden durch das 1. Die Wörter "Beaumont-Chimay-Merbes-le-Château" werden durch das
Wort "Chimay" ersetzt. Wort "Chimay" ersetzt.
2. Die Wörter "Fontaine-l'Evêque," werden aufgehoben. 2. Die Wörter "Fontaine-l'Evêque," werden aufgehoben.
Art. 14 - In Artikel 162 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, Art. 14 - In Artikel 162 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches,
abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden die Wörter abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden die Wörter
"Artikel 186 § 1 Absatz 10" durch die Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz "Artikel 186 § 1 Absatz 10" durch die Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz
9" ersetzt. 9" ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 186 § 1 desselben Gesetzbuches, neu nummeriert Art. 15 - In Artikel 186 § 1 desselben Gesetzbuches, neu nummeriert
durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013 und zuletzt abgeändert durch das durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013 und zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird Absatz 9 aufgehoben. Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird Absatz 9 aufgehoben.
Art. 16 - In Artikel 186bis Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 16 - In Artikel 186bis Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz
vom 1. Dezember 2013, werden die Wörter "Kraainem und" aufgehoben. vom 1. Dezember 2013, werden die Wörter "Kraainem und" aufgehoben.
Art. 17 - In Artikel 187ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 17 - In Artikel 187ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 7. April 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. das Gesetz vom 7. April 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 1.
Dezember 2013, werden die Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz 10" durch die Dezember 2013, werden die Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz 10" durch die
Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz 9" ersetzt. Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz 9" ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 191ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 18 - In Artikel 191ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 7. April 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. das Gesetz vom 7. April 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 1.
Dezember 2013, werden die Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz 10" durch die Dezember 2013, werden die Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz 10" durch die
Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz 9" ersetzt. Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz 9" ersetzt.
Art. 19 - In Artikel 194ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 19 - In Artikel 194ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 7. April 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. das Gesetz vom 7. April 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 1.
Dezember 2013, werden die Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz 10" durch die Dezember 2013, werden die Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz 10" durch die
Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz 9" ersetzt. Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz 9" ersetzt.
Art. 20 - Artikel 223 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 20 - Artikel 223 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz
vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. In Buchstabe d) werden die Wörter "Limburg-Aubel" durch das Wort 1. In Buchstabe d) werden die Wörter "Limburg-Aubel" durch das Wort
"Limburg" ersetzt. "Limburg" ersetzt.
2. In Buchstabe d) werden die Wörter "Malmedy-Spa-Stavelot" durch das 2. In Buchstabe d) werden die Wörter "Malmedy-Spa-Stavelot" durch das
Wort "Spa" ersetzt. Wort "Spa" ersetzt.
3. In Buchstabe d) werden die Wörter ", Verviers-Herve und Verviers" 3. In Buchstabe d) werden die Wörter ", Verviers-Herve und Verviers"
durch die Wörter "und in den beiden Kantonen von Verviers" ersetzt. durch die Wörter "und in den beiden Kantonen von Verviers" ersetzt.
Art. 21 - Artikel 226 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 21 - Artikel 226 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 24. März 1980 und abgeändert durch die Gesetze vom 23. das Gesetz vom 24. März 1980 und abgeändert durch die Gesetze vom 23.
September 1985 und 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: September 1985 und 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "Limburg-Aubel" werden durch das Wort "Limburg" ersetzt. 1. Die Wörter "Limburg-Aubel" werden durch das Wort "Limburg" ersetzt.
2. Die Wörter "Malmedy-Spa-Stavelot" werden durch das Wort "Spa" 2. Die Wörter "Malmedy-Spa-Stavelot" werden durch das Wort "Spa"
ersetzt. ersetzt.
3. Die Wörter ", Verviers-Herve und Verviers" durch die Wörter "und in 3. Die Wörter ", Verviers-Herve und Verviers" durch die Wörter "und in
den beiden Kantonen von Verviers" ersetzt. den beiden Kantonen von Verviers" ersetzt.
Art. 22 - Artikel 229 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 22 - Artikel 229 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 23. September 1985 und abgeändert durch das Gesetz vom das Gesetz vom 23. September 1985 und abgeändert durch das Gesetz vom
5. Februar 2016, wird wie folgt ersetzt: 5. Februar 2016, wird wie folgt ersetzt:
"Der ständige Ausschuss des Provinzialrates von Lüttich erstellt zwei "Der ständige Ausschuss des Provinzialrates von Lüttich erstellt zwei
Provinziallisten der Geschworenen: die eine anhand der Gemeindelisten Provinziallisten der Geschworenen: die eine anhand der Gemeindelisten
der französischsprachigen Personen des Gerichtsbezirks Eupen und des der französischsprachigen Personen des Gerichtsbezirks Eupen und des
Gerichtsbezirks Lüttich; die andere anhand der Gemeindelisten der Gerichtsbezirks Lüttich; die andere anhand der Gemeindelisten der
deutschsprachigen Personen des Gerichtsbezirks Eupen und der Kantone deutschsprachigen Personen des Gerichtsbezirks Eupen und der Kantone
Limburg, Spa und der beiden Kantone von Verviers." Limburg, Spa und der beiden Kantone von Verviers."
Art. 23 - In Artikel 412 § 1 Nr. 1 Buchstabe d) Absatz 3 desselben Art. 23 - In Artikel 412 § 1 Nr. 1 Buchstabe d) Absatz 3 desselben
Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juli 2013, werden die Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juli 2013, werden die
Wörter "Kraainem und" aufgehoben. Wörter "Kraainem und" aufgehoben.
Art. 24 - Artikel 516 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 24 - Artikel 516 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 25. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. das Gesetz vom 25. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 8.
Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "Limburg-Aubel" werden jedes Mal durch das Wort 1. Die Wörter "Limburg-Aubel" werden jedes Mal durch das Wort
"Limburg" ersetzt. "Limburg" ersetzt.
2. Die Wörter "Malmedy-Spa-Stavelot" werden jedes Mal durch das Wort 2. Die Wörter "Malmedy-Spa-Stavelot" werden jedes Mal durch das Wort
"Spa" ersetzt. "Spa" ersetzt.
3. Die Wörter "im ersten Kanton Verviers-Herve und im zweiten Kanton 3. Die Wörter "im ersten Kanton Verviers-Herve und im zweiten Kanton
Verviers" werden jedes Mal durch die Wörter "und in den beiden Verviers" werden jedes Mal durch die Wörter "und in den beiden
Kantonen von Verviers" ersetzt. Kantonen von Verviers" ersetzt.
Art. 25 - Artikel 549 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 25 - Artikel 549 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 7. Januar 2014 und abgeändert durch das Gesetz durch das Gesetz vom 7. Januar 2014 und abgeändert durch das Gesetz
vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "Limburg-Aubel" werden durch das Wort "Limburg" ersetzt. 1. Die Wörter "Limburg-Aubel" werden durch das Wort "Limburg" ersetzt.
2. Die Wörter "Malmedy-Spa-Stavelot" werden durch das Wort "Spa" 2. Die Wörter "Malmedy-Spa-Stavelot" werden durch das Wort "Spa"
ersetzt. ersetzt.
3. Die Wörter ", des ersten Kantons Verviers-Herve und des zweiten 3. Die Wörter ", des ersten Kantons Verviers-Herve und des zweiten
Kantons Verviers" werden durch die Wörter "und der beiden Kantone von Kantons Verviers" werden durch die Wörter "und der beiden Kantone von
Verviers" ersetzt. Verviers" ersetzt.
Art. 26 - Artikel 555/2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 26 - Artikel 555/2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 28. März 2014, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 28. März 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "Beaumont-Chimay-Merbes-le-Château" werden durch das 1. Die Wörter "Beaumont-Chimay-Merbes-le-Château" werden durch das
Wort "Chimay" ersetzt. Wort "Chimay" ersetzt.
2. Die Wörter "im Kanton Charleroi" werden durch die Wörter "in den 2. Die Wörter "im Kanton Charleroi" werden durch die Wörter "in den
Kantonen von Charleroi" ersetzt. Kantonen von Charleroi" ersetzt.
3. Die Wörter "im Kanton Fontaine-l'Evêque," werden aufgehoben. 3. Die Wörter "im Kanton Fontaine-l'Evêque," werden aufgehoben.
Art. 27 - In Artikel 628 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 27 - In Artikel 628 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 25.
April 2014, werden die Wörter "der Richter" durch die Wörter "ein April 2014, werden die Wörter "der Richter" durch die Wörter "ein
Richter des Bezirks" ersetzt. Richter des Bezirks" ersetzt.
Art. 28 - In Artikel 1244 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 28 - In Artikel 1244 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "Der Friedensrichter das Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "Der Friedensrichter
kann sich zu dem Ort begeben," durch die Wörter "Wenn es einen Grund kann sich zu dem Ort begeben," durch die Wörter "Wenn es einen Grund
dafür gibt oder auf Antrag der zu schützenden Person, begibt der dafür gibt oder auf Antrag der zu schützenden Person, begibt der
Friedensrichter sich zu dem Ort," ersetzt. Friedensrichter sich zu dem Ort," ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 6 - Übergangsbestimmungen KAPITEL 6 - Übergangsbestimmungen
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Art. 42 - Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes kann die Gehälter, Art. 42 - Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes kann die Gehälter,
Gehaltserhöhungen, Gehaltszuschläge und Pensionen der Friedensrichter, Gehaltserhöhungen, Gehaltszuschläge und Pensionen der Friedensrichter,
der Chefgreffiers, der Greffiers und der Personalmitglieder der der Chefgreffiers, der Greffiers und der Personalmitglieder der
Kanzleien, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens im Amt sind, nicht Kanzleien, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens im Amt sind, nicht
beeinträchtigen. beeinträchtigen.
Die Friedensrichter, Chefgreffiers, Greffiers und Personalmitglieder Die Friedensrichter, Chefgreffiers, Greffiers und Personalmitglieder
der Kanzleien, die eine Prämie für die Kenntnis der anderen Sprache der Kanzleien, die eine Prämie für die Kenntnis der anderen Sprache
erhalten und die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes einem erhalten und die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes einem
Friedensgericht zugewiesen werden, bei dem die Kenntnis dieser Sprache Friedensgericht zugewiesen werden, bei dem die Kenntnis dieser Sprache
nicht erforderlich ist, behalten diese Sprachprämie. nicht erforderlich ist, behalten diese Sprachprämie.
Art. 43 - Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen die Archive Art. 43 - Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen die Archive
der abgeschafften Friedensgerichte den Friedensgerichten, die Er der abgeschafften Friedensgerichte den Friedensgerichten, die Er
benennt und die davon Ausfertigungen, Abschriften oder Auszüge benennt und die davon Ausfertigungen, Abschriften oder Auszüge
ausstellen können, anvertraut werden. ausstellen können, anvertraut werden.
Abschnitt 2 - Zuständigkeit Abschnitt 2 - Zuständigkeit
Art. 44 - § 1 - Gerichte, deren örtliche Zuständigkeit durch Art. 44 - § 1 - Gerichte, deren örtliche Zuständigkeit durch
vorliegendes Gesetz geändert wird, bleiben mit allen Sachen befasst, vorliegendes Gesetz geändert wird, bleiben mit allen Sachen befasst,
die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vor sie gebracht die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vor sie gebracht
worden sind, auch wenn der Ort, der ihre örtliche Zuständigkeit worden sind, auch wenn der Ort, der ihre örtliche Zuständigkeit
bestimmt hat, sich nunmehr im Bereich eines anderen Gerichts befindet. bestimmt hat, sich nunmehr im Bereich eines anderen Gerichts befindet.
Was diese Sachen betrifft, kann der Friedensrichter alle notwendigen Was diese Sachen betrifft, kann der Friedensrichter alle notwendigen
Handlungen vornehmen, selbst wenn er sich zu diesem Zweck in den Handlungen vornehmen, selbst wenn er sich zu diesem Zweck in den
Bereich begeben muss, der nunmehr zu einem anderen Gericht gehört. Bereich begeben muss, der nunmehr zu einem anderen Gericht gehört.
§ 2 - Berufung gegen Entscheidungen, die von einem Friedensgericht § 2 - Berufung gegen Entscheidungen, die von einem Friedensgericht
erlassen worden sind, dessen örtliche Zuständigkeit durch vorliegendes erlassen worden sind, dessen örtliche Zuständigkeit durch vorliegendes
Gesetz geändert wird, wird vor dem Gericht eingelegt, das über Gesetz geändert wird, wird vor dem Gericht eingelegt, das über
Berufungen gegen Entscheidungen des Friedensgerichts erkennt, das nach Berufungen gegen Entscheidungen des Friedensgerichts erkennt, das nach
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes zuständig ist. Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes zuständig ist.
Einspruch und Dritteinspruch gegen Entscheidungen, die von dem Einspruch und Dritteinspruch gegen Entscheidungen, die von dem
Friedensgericht erlassen worden sind, dessen örtliche Zuständigkeit Friedensgericht erlassen worden sind, dessen örtliche Zuständigkeit
durch vorliegendes Gesetz geändert wird, werden bei dem durch vorliegendes Gesetz geändert wird, werden bei dem
Friedensgericht erhoben, das nach Inkrafttreten des vorliegenden Friedensgericht erhoben, das nach Inkrafttreten des vorliegenden
Gesetzes örtlich zuständig ist. Gesetzes örtlich zuständig ist.
Art. 45 - § 1 - Sachen, mit denen ein aufgrund des vorliegenden Art. 45 - § 1 - Sachen, mit denen ein aufgrund des vorliegenden
Gesetzes abgeschafftes Friedensgericht befasst ist, die jedoch noch Gesetzes abgeschafftes Friedensgericht befasst ist, die jedoch noch
nicht zur Beratung gestellt worden sind, werden vom Greffier des nicht zur Beratung gestellt worden sind, werden vom Greffier des
abgeschafften Friedensgerichts an die Kanzlei des neuen zuständigen abgeschafften Friedensgerichts an die Kanzlei des neuen zuständigen
Friedensgerichts übermittelt und werden von Amts wegen und Friedensgerichts übermittelt und werden von Amts wegen und
unentgeltlich in die allgemeine Liste oder in das Register der unentgeltlich in die allgemeine Liste oder in das Register der
Antragschriften des neuen Friedensgerichts eingetragen. Antragschriften des neuen Friedensgerichts eingetragen.
Binnen acht Tagen nach der Übermittlung setzt der Greffier des neuen Binnen acht Tagen nach der Übermittlung setzt der Greffier des neuen
zuständigen Friedensgerichts die Parteien und ihre Beistände durch zuständigen Friedensgerichts die Parteien und ihre Beistände durch
gewöhnlichen Brief davon in Kenntnis, in dem die Kontaktdaten der gewöhnlichen Brief davon in Kenntnis, in dem die Kontaktdaten der
neuen Kanzlei, die neue Listennummer der Sache vermerkt und der neuen Kanzlei, die neue Listennummer der Sache vermerkt und der
Wortlaut des vorliegenden Artikels wiedergegeben werden. Wortlaut des vorliegenden Artikels wiedergegeben werden.
§ 2 - Die abgeschafften Friedensgerichte bleiben in den Sachen, die § 2 - Die abgeschafften Friedensgerichte bleiben in den Sachen, die
zur Beratung gestellt sind, tätig. Wird jedoch eine Wiedereröffnung zur Beratung gestellt sind, tätig. Wird jedoch eine Wiedereröffnung
der Verhandlung angeordnet, wird die Sache gemäß § 1 an das neue der Verhandlung angeordnet, wird die Sache gemäß § 1 an das neue
zuständige Friedensgericht übermittelt. zuständige Friedensgericht übermittelt.
§ 3 - Wenn eine Sache von einem abgeschafften Friedensgericht § 3 - Wenn eine Sache von einem abgeschafften Friedensgericht
übermittelt wird, wird das Verfahren vor dem neuen zuständigen übermittelt wird, wird das Verfahren vor dem neuen zuständigen
Friedensgericht in dem Stand übernommen, in dem es sich befindet, mit Friedensgericht in dem Stand übernommen, in dem es sich befindet, mit
allen Verfahrenshandlungen, zu denen es bereits geführt hat, als ob allen Verfahrenshandlungen, zu denen es bereits geführt hat, als ob
sie vor diesem neuen Friedensgericht vorgenommen worden wären. sie vor diesem neuen Friedensgericht vorgenommen worden wären.
In Abweichung von Artikel 779 des Gerichtsgesetzbuches kann der neue In Abweichung von Artikel 779 des Gerichtsgesetzbuches kann der neue
Friedensrichter sein Urteil rechtsgültig erlassen, auch wenn er den Friedensrichter sein Urteil rechtsgültig erlassen, auch wenn er den
Sitzungen des abgeschafften Friedensgerichts nicht beigewohnt hat. Sitzungen des abgeschafften Friedensgerichts nicht beigewohnt hat.
§ 4 - Berufung gegen Entscheidungen, die von einem abgeschafften § 4 - Berufung gegen Entscheidungen, die von einem abgeschafften
Friedensgericht erlassen worden sind, wird vor dem Gericht eingelegt, Friedensgericht erlassen worden sind, wird vor dem Gericht eingelegt,
das über Berufungen gegen Entscheidungen des neuen zuständigen das über Berufungen gegen Entscheidungen des neuen zuständigen
Friedensgerichts erkennt. Friedensgerichts erkennt.
Einspruch und Dritteinspruch gegen Entscheidungen, die von dem Einspruch und Dritteinspruch gegen Entscheidungen, die von dem
abgeschafften Friedensgericht erlassen worden sind, werden vor dem abgeschafften Friedensgericht erlassen worden sind, werden vor dem
neuen zuständigen Friedensgericht eingelegt. neuen zuständigen Friedensgericht eingelegt.
Art. 46 - Der König bestimmt das Datum, an dem der Gerichtskanton Art. 46 - Der König bestimmt das Datum, an dem der Gerichtskanton
Philippeville seinen Sitz tatsächlich und ausschließlich in Philippeville seinen Sitz tatsächlich und ausschließlich in
Philippeville haben wird. Bis zu diesem Zeitpunkt befindet sich der Philippeville haben wird. Bis zu diesem Zeitpunkt befindet sich der
Sitz des Gerichtskantons Philippeville in Florennes und in Couvin. Sitz des Gerichtskantons Philippeville in Florennes und in Couvin.
In Anwendung von Absatz 1 hat der Sitz von Couvin zeitweilig In Anwendung von Absatz 1 hat der Sitz von Couvin zeitweilig
Gerichtsbarkeit über die Städte Couvin und Philippeville und die Gerichtsbarkeit über die Städte Couvin und Philippeville und die
Gemeinden Cerfontaine, Doische und Viroinval. Gemeinden Cerfontaine, Doische und Viroinval.
In Anwendung von Absatz 1 hat der Sitz von Florennes zeitweilig In Anwendung von Absatz 1 hat der Sitz von Florennes zeitweilig
Gerichtsbarkeit über die Stadt Walcourt und die Gemeinden Florennes, Gerichtsbarkeit über die Stadt Walcourt und die Gemeinden Florennes,
Hastière und Onhaye. Hastière und Onhaye.
Abschnitt 3 - Magistrate Abschnitt 3 - Magistrate
Art. 47 - § 1 - Der Friedensrichter, der zum Zeitpunkt des Art. 47 - § 1 - Der Friedensrichter, der zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Titularfriedensrichter eines Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Titularfriedensrichter eines
aufrechterhaltenen Gerichtskantons ist, wird Friedensrichter dieses aufrechterhaltenen Gerichtskantons ist, wird Friedensrichter dieses
Kantons, auch wenn dessen Bereich geändert, sein Sitz verlegt oder Kantons, auch wenn dessen Bereich geändert, sein Sitz verlegt oder
seine Bezeichnung geändert worden ist. seine Bezeichnung geändert worden ist.
§ 2 - Wenn ein Kanton gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes § 2 - Wenn ein Kanton gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
abgeschafft wird, sodass er ganz oder teilweise einem oder mehreren abgeschafft wird, sodass er ganz oder teilweise einem oder mehreren
anderen Kantonen angegliedert wird, wird der Friedensrichter des anderen Kantonen angegliedert wird, wird der Friedensrichter des
abgeschafften Kantons, ungeachtet eventueller anderer Änderungen des abgeschafften Kantons, ungeachtet eventueller anderer Änderungen des
Bereichs, Titularfriedensrichter des beziehungsweise einer der Bereichs, Titularfriedensrichter des beziehungsweise einer der
Kantone, an die sein Kanton ganz oder teilweise angegliedert wird und Kantone, an die sein Kanton ganz oder teilweise angegliedert wird und
für die es keinen Titularfriedensrichter gibt, ohne Anwendung von für die es keinen Titularfriedensrichter gibt, ohne Anwendung von
Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere
Eidesleistung. Eidesleistung.
Gibt es einen Titularfriedensrichter für den beziehungsweise die Gibt es einen Titularfriedensrichter für den beziehungsweise die
Kantone, an die der abgeschaffte Kanton angegliedert wird, wird der in Kantone, an die der abgeschaffte Kanton angegliedert wird, wird der in
Absatz 1 erwähnte Friedensrichter in einem Kanton des Gerichtsbezirks, Absatz 1 erwähnte Friedensrichter in einem Kanton des Gerichtsbezirks,
in dem es eine vakante Stelle gibt, auf einen mit Gründen versehenen in dem es eine vakante Stelle gibt, auf einen mit Gründen versehenen
Vorschlag des Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Vorschlag des Präsidenten der Friedensrichter und Richter am
Polizeigericht, nach Anhörung des betreffenden Friedensrichters Polizeigericht, nach Anhörung des betreffenden Friedensrichters
ernannt, ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches ernannt, ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches
und ohne weitere Eidesleistung. In Ermangelung einer vakanten Stelle und ohne weitere Eidesleistung. In Ermangelung einer vakanten Stelle
wird der in Absatz 1 erwähnte Friedensrichter in dem bestimmten Kanton wird der in Absatz 1 erwähnte Friedensrichter in dem bestimmten Kanton
auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Präsidenten der auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Präsidenten der
Friedensrichter und Richter am Polizeigericht entsprechend den Friedensrichter und Richter am Polizeigericht entsprechend den
Erfordernissen des Dienstes, nach Anhörung des betreffenden Erfordernissen des Dienstes, nach Anhörung des betreffenden
Friedensrichters in Überzahl ernannt, ohne Anwendung von Artikel Friedensrichters in Überzahl ernannt, ohne Anwendung von Artikel
287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung. In 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung. In
diesem Fall obliegen die Einteilung des Dienstes und die Leitung dem diesem Fall obliegen die Einteilung des Dienstes und die Leitung dem
Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht. Wenn Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht. Wenn
infolge des Ausscheidens aus dem Amt nur ein einziger Friedensrichter infolge des Ausscheidens aus dem Amt nur ein einziger Friedensrichter
übrig bleibt, wird dieser ohne Anwendung von Artikel 287sexies des übrig bleibt, wird dieser ohne Anwendung von Artikel 287sexies des
Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung
Titularfriedensrichter des Kantons. Titularfriedensrichter des Kantons.
Jeder in Überzahl ernannte Friedensrichter kann in einem Kanton des Jeder in Überzahl ernannte Friedensrichter kann in einem Kanton des
Gerichtsbezirks, in dem es eine vakante Stelle gibt, auf einen mit Gerichtsbezirks, in dem es eine vakante Stelle gibt, auf einen mit
Gründen versehenen Vorschlag des Präsidenten der Friedensrichter und Gründen versehenen Vorschlag des Präsidenten der Friedensrichter und
Richter am Polizeigericht, nach Anhörung des betreffenden Richter am Polizeigericht, nach Anhörung des betreffenden
Friedensrichters ernannt werden, ohne Anwendung von Artikel 287sexies Friedensrichters ernannt werden, ohne Anwendung von Artikel 287sexies
des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung. des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung.
§ 3 - Wenn ein Kanton gemäß vorliegendem Gesetz geteilt wird, um zwei § 3 - Wenn ein Kanton gemäß vorliegendem Gesetz geteilt wird, um zwei
autonome Kantone zu bilden, wird der Titularfriedensrichter dieses autonome Kantone zu bilden, wird der Titularfriedensrichter dieses
Kantons, ungeachtet eventueller Änderungen des Bereichs, Kantons, ungeachtet eventueller Änderungen des Bereichs,
Titularfriedensrichter des Kantons seiner Wahl, ohne Anwendung von Titularfriedensrichter des Kantons seiner Wahl, ohne Anwendung von
Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere
Eidesleistung. In dem anderen autonomen Kanton, der aus dieser Teilung Eidesleistung. In dem anderen autonomen Kanton, der aus dieser Teilung
hervorgeht, ist die Stelle vakant. hervorgeht, ist die Stelle vakant.
Binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes Binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes
teilt der Titularfriedensrichter dem König über den für Justiz teilt der Titularfriedensrichter dem König über den für Justiz
zuständigen Minister mit, welchen Kanton er bevorzugt. In Ermangelung zuständigen Minister mit, welchen Kanton er bevorzugt. In Ermangelung
einer Wahl wird er Titularfriedensrichter des Kantons, der ihm vom einer Wahl wird er Titularfriedensrichter des Kantons, der ihm vom
Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht
zugewiesen wird. zugewiesen wird.
§ 4 - Die stellvertretenden Richter an einem Friedensgericht, die zum § 4 - Die stellvertretenden Richter an einem Friedensgericht, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes in einem in § 1 Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes in einem in § 1
erwähnten Kanton ernannt sind, werden stellvertretende Richter am erwähnten Kanton ernannt sind, werden stellvertretende Richter am
Friedensgericht dieses Kantons, ohne Anwendung von Artikel 287sexies Friedensgericht dieses Kantons, ohne Anwendung von Artikel 287sexies
des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung. des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung.
Die stellvertretenden Richter an einem Friedensgericht, die zum Die stellvertretenden Richter an einem Friedensgericht, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes an einem oder Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes an einem oder
mehreren in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Kantonen ernannt sind, mehreren in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Kantonen ernannt sind,
werden, ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches werden, ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches
und ohne weitere Eidesleistung, gegebenenfalls in Überzahl, auf einen und ohne weitere Eidesleistung, gegebenenfalls in Überzahl, auf einen
mit Gründen versehenen Vorschlag des Präsidenten der Friedensrichter mit Gründen versehenen Vorschlag des Präsidenten der Friedensrichter
und Richter am Polizeigericht, nach Anhörung des betreffenden und Richter am Polizeigericht, nach Anhörung des betreffenden
Friedensrichters, zu stellvertretenden Richtern am Friedensgericht des Friedensrichters, zu stellvertretenden Richtern am Friedensgericht des
oder der Kantone, an die ihre ehemaligen Kantone angegliedert worden oder der Kantone, an die ihre ehemaligen Kantone angegliedert worden
sind, bestimmt. sind, bestimmt.
Gegebenenfalls wird ein stellvertretender Richter am Friedensgericht, Gegebenenfalls wird ein stellvertretender Richter am Friedensgericht,
der die Kenntnis der anderen Sprache in Anwendung von Artikel 46 des der die Kenntnis der anderen Sprache in Anwendung von Artikel 46 des
Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in
Gerichtsangelegenheiten, wie durch vorliegendes Gesetz abgeändert, Gerichtsangelegenheiten, wie durch vorliegendes Gesetz abgeändert,
nachweist, in den Kantonen Geraardsbergen und Lennik in Überzahl nachweist, in den Kantonen Geraardsbergen und Lennik in Überzahl
ernannt, wenn kein Friedensrichter oder stellvertretender Richter am ernannt, wenn kein Friedensrichter oder stellvertretender Richter am
Friedensgericht, der diese Kenntnis nachweisen kann, in Anwendung von Friedensgericht, der diese Kenntnis nachweisen kann, in Anwendung von
§ 2 beziehungsweise von Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen ernannt § 2 beziehungsweise von Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen ernannt
werden kann. werden kann.
§ 5 - Die Komplementärfriedensrichter, die zum Zeitpunkt des § 5 - Die Komplementärfriedensrichter, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes in aufrechterhaltenen Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes in aufrechterhaltenen
Gerichtskantonen ernannt sind, werden, ohne Anwendung von Artikel Gerichtskantonen ernannt sind, werden, ohne Anwendung von Artikel
287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung, 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung,
Komplementärfriedensrichter dieser Kantone, auch wenn deren Bereich Komplementärfriedensrichter dieser Kantone, auch wenn deren Bereich
geändert worden ist. geändert worden ist.
Der Komplementärfriedensrichter, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens Der Komplementärfriedensrichter, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des vorliegenden Gesetzes im ersten und im zweiten Kanton Aalst, in des vorliegenden Gesetzes im ersten und im zweiten Kanton Aalst, in
den Kantonen Beveren, Lokeren, Ninove, Dendermonde-Hamme, den Kantonen Beveren, Lokeren, Ninove, Dendermonde-Hamme,
Wetteren-Zele und in den beiden Kantonen Sint-Niklaas ernannt ist, Wetteren-Zele und in den beiden Kantonen Sint-Niklaas ernannt ist,
wird ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und wird ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und
ohne weitere Eidesleistung zum Titularkomplementärfriedensrichter des ohne weitere Eidesleistung zum Titularkomplementärfriedensrichter des
neuen Kantons Hamme ernannt. Er wird ebenfalls subsidiär im ersten und neuen Kantons Hamme ernannt. Er wird ebenfalls subsidiär im ersten und
im zweiten Kanton Aalst, in den Kantonen Beveren, Lokeren, Ninove, im zweiten Kanton Aalst, in den Kantonen Beveren, Lokeren, Ninove,
Dendermonde, Wetteren und Sint-Niklaas ernannt. Dendermonde, Wetteren und Sint-Niklaas ernannt.
Der Komplementärfriedensrichter, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens Der Komplementärfriedensrichter, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des vorliegenden Gesetzes im Kanton Beringen, im ersten und zweiten des vorliegenden Gesetzes im Kanton Beringen, im ersten und zweiten
Kanton Hasselt, in den Kantonen Houthalen-Helchteren, Neerpelt-Lommel Kanton Hasselt, in den Kantonen Houthalen-Helchteren, Neerpelt-Lommel
und Sint-Truiden ernannt ist, wird ohne Anwendung von Artikel und Sint-Truiden ernannt ist, wird ohne Anwendung von Artikel
287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung zum 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung zum
Komplementärfriedensrichter des Kantons Beringen, des ersten und Komplementärfriedensrichter des Kantons Beringen, des ersten und
zweiten Kantons Hasselt, der Kantone Houthalen-Helchteren, Neerpelt zweiten Kantons Hasselt, der Kantone Houthalen-Helchteren, Neerpelt
und Sint-Truiden ernannt. und Sint-Truiden ernannt.
§ 6 - Für die Friedensgerichte mit Sitz im Gerichtsbezirk Brüssel § 6 - Für die Friedensgerichte mit Sitz im Gerichtsbezirk Brüssel
werden die Aufträge des im vorliegenden Artikel erwähnten Präsidenten werden die Aufträge des im vorliegenden Artikel erwähnten Präsidenten
von dem in Anwendung von Artikel 186bis des Gerichtsgesetzbuches von dem in Anwendung von Artikel 186bis des Gerichtsgesetzbuches
zuständigen Präsidenten des Gerichts Erster Instanz ausgeführt zuständigen Präsidenten des Gerichts Erster Instanz ausgeführt
Die Friedensrichter, die subsidiär in allen anderen Kantonen des Die Friedensrichter, die subsidiär in allen anderen Kantonen des
Gerichtsbezirks ernannt sind, bleiben, unabhängig von ihrer Ernennung Gerichtsbezirks ernannt sind, bleiben, unabhängig von ihrer Ernennung
in Anwendung des vorliegenden Gesetzes, dort ernannt. in Anwendung des vorliegenden Gesetzes, dort ernannt.
Abschnitt 4 - Chefgreffiers und Personal der Kanzleien Abschnitt 4 - Chefgreffiers und Personal der Kanzleien
Art. 48 - § 1 - Die Chefgreffiers, die zum Zeitpunkt des Art. 48 - § 1 - Die Chefgreffiers, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Titularchefgreffiers der Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Titularchefgreffiers der
Kantone Grimbergen beziehungsweise Sint-Pieters-Leeuw sind, werden in Kantone Grimbergen beziehungsweise Sint-Pieters-Leeuw sind, werden in
dem Kanton, der vom König unter den Kantonen des Gerichtsbezirks dem Kanton, der vom König unter den Kantonen des Gerichtsbezirks
Brüssel bestimmt wird, auf Stellungnahme des Präsidenten des Brüssel bestimmt wird, auf Stellungnahme des Präsidenten des
niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz von Brüssel in niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz von Brüssel in
Überzahl ernannt, ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Überzahl ernannt, ohne Anwendung von Artikel 287sexies des
Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung. Die Einteilung Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung. Die Einteilung
des Dienstes und die Leitung obliegen dem Chefgreffier, der dem des Dienstes und die Leitung obliegen dem Chefgreffier, der dem
zustimmt und der zu diesem Zweck vom Präsidenten des zustimmt und der zu diesem Zweck vom Präsidenten des
niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz von Brüssel bestimmt niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz von Brüssel bestimmt
worden ist. Wenn infolge des Ausscheidens aus dem Amt nur ein einziger worden ist. Wenn infolge des Ausscheidens aus dem Amt nur ein einziger
Chefgreffier übrig bleibt, wird dieser ohne Anwendung von Artikel Chefgreffier übrig bleibt, wird dieser ohne Anwendung von Artikel
287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung
Titularchefgreffier für den gesamten Kanton. Titularchefgreffier für den gesamten Kanton.
§ 2 - Das Personal der Stufen C und D der Kanzleien in den Kantonen, § 2 - Das Personal der Stufen C und D der Kanzleien in den Kantonen,
in denen es infolge des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes zu in denen es infolge des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes zu
Änderungen kommt, wird in einer beziehungsweise mehreren Kanzleien des Änderungen kommt, wird in einer beziehungsweise mehreren Kanzleien des
beziehungsweise der Kantone, denen ihr ehemaliger Kanton angegliedert beziehungsweise der Kantone, denen ihr ehemaliger Kanton angegliedert
wird, wiederernannt; wobei die Kanzleien von dem für Justiz wird, wiederernannt; wobei die Kanzleien von dem für Justiz
zuständigen Minister auf Stellungnahme des Chefgreffiers oder des zuständigen Minister auf Stellungnahme des Chefgreffiers oder des
Präsidenten des Gerichts Erster Instanz, der in Anwendung von Artikel Präsidenten des Gerichts Erster Instanz, der in Anwendung von Artikel
72bis Absatz 2 bis 4 des Gerichtsgesetzbuches für den Gerichtsbezirk 72bis Absatz 2 bis 4 des Gerichtsgesetzbuches für den Gerichtsbezirk
Brüssel zuständig ist, bestimmt werden. Brüssel zuständig ist, bestimmt werden.
Abschnitt 5 - Rechtsanwälte Abschnitt 5 - Rechtsanwälte
Art. 49 - Die Rechtsanwälte, deren Praxis sich in Anwendung des Art. 49 - Die Rechtsanwälte, deren Praxis sich in Anwendung des
vorliegenden Gesetzes nunmehr im Tätigkeitsbereich einer anderen vorliegenden Gesetzes nunmehr im Tätigkeitsbereich einer anderen
Kammer oder einer anderen Rechtsanwaltschaft befindet als derjenigen, Kammer oder einer anderen Rechtsanwaltschaft befindet als derjenigen,
in deren Verzeichnis sie zum Zeitpunkt des Inkraftretens des in deren Verzeichnis sie zum Zeitpunkt des Inkraftretens des
vorliegenden Gesetzes eingetragen waren, können innerhalb einer Frist vorliegenden Gesetzes eingetragen waren, können innerhalb einer Frist
von sechs Monaten nach diesem Inkrafttreten den betreffenden Kammern von sechs Monaten nach diesem Inkrafttreten den betreffenden Kammern
oder Rechtsanwaltschaften mitteilen, dass sie im Verzeichnis ihrer oder Rechtsanwaltschaften mitteilen, dass sie im Verzeichnis ihrer
ursprünglichen Kammer oder Rechtsanwaltschaft eingetragen bleiben ursprünglichen Kammer oder Rechtsanwaltschaft eingetragen bleiben
wollen. wollen.
Abschnitt 6 - Notare Abschnitt 6 - Notare
Art. 50 - Wenn der feste Amtssitz eines Notars, der vor Inkrafttreten Art. 50 - Wenn der feste Amtssitz eines Notars, der vor Inkrafttreten
des vorliegenden Gesetzes ernannt oder bestimmt worden ist, im des vorliegenden Gesetzes ernannt oder bestimmt worden ist, im
ursprünglichen Ernennungsschreiben, das in Artikel 45 oder 52 § 2 ursprünglichen Ernennungsschreiben, das in Artikel 45 oder 52 § 2
Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung
des Notariats oder in einem späteren Königlichen oder ministeriellen des Notariats oder in einem späteren Königlichen oder ministeriellen
Erlass erwähnt ist, unter dem Namen eines Teils einer Gemeinde, eines Erlass erwähnt ist, unter dem Namen eines Teils einer Gemeinde, eines
Kantons innerhalb einer Gemeinde oder einer ehemaligen Gemeinde, die Kantons innerhalb einer Gemeinde oder einer ehemaligen Gemeinde, die
inzwischen fusioniert ist und deren gesamtes Gebiet derzeit Teil inzwischen fusioniert ist und deren gesamtes Gebiet derzeit Teil
desselben Kantons ist, angegeben ist, ist der feste Amtssitz in diesem desselben Kantons ist, angegeben ist, ist der feste Amtssitz in diesem
Fall die Gemeinde, in der sein Amtssitz am Tag des Inkrafttretens des Fall die Gemeinde, in der sein Amtssitz am Tag des Inkrafttretens des
vorliegenden Gesetzes liegt, so wie diese Gemeinde in der Anlage vorliegenden Gesetzes liegt, so wie diese Gemeinde in der Anlage
"Territoriale Grenzen und Sitz der Gerichtshöfe und Gerichte" zum "Territoriale Grenzen und Sitz der Gerichtshöfe und Gerichte" zum
Gerichtsgesetzbuch erwähnt ist. Wenn das Gemeindegebiet auf mehrere Gerichtsgesetzbuch erwähnt ist. Wenn das Gemeindegebiet auf mehrere
Gerichtskantone verteilt ist, ist der feste Amtssitz des Notars der Gerichtskantone verteilt ist, ist der feste Amtssitz des Notars der
Teil der Gemeinde, der dem Kanton entspricht, in dem seine Amtsstube Teil der Gemeinde, der dem Kanton entspricht, in dem seine Amtsstube
am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes gelegen ist. am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes gelegen ist.
Auf dieselbe Weise gilt die vorliegende Bestimmung für die vor Auf dieselbe Weise gilt die vorliegende Bestimmung für die vor
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erfolgten Veröffentlichungen Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erfolgten Veröffentlichungen
der in Artikel 32 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI der in Artikel 32 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI
zur Organisierung des Notariats erwähnten Vakanzen im Belgischen zur Organisierung des Notariats erwähnten Vakanzen im Belgischen
Staatsblatt, für die es am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Staatsblatt, für die es am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden
Gesetzes noch kein Ernennungsschreiben gibt. Gesetzes noch kein Ernennungsschreiben gibt.
KAPITEL 7 - Inkrafttreten KAPITEL 7 - Inkrafttreten
Art. 51 - § 1 - Die Artikel 5 Nr. 2, 7 Nr. 2, 9, 11 Nr. 1 bis 9, 12, Art. 51 - § 1 - Die Artikel 5 Nr. 2, 7 Nr. 2, 9, 11 Nr. 1 bis 9, 12,
27, 28, 42 bis 45 und 47 bis 51 treten am 1. Januar 2018 in Kraft. 27, 28, 42 bis 45 und 47 bis 51 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.
§ 2 - Die Artikel 2 bis 5 Nr. 1, 6, 7 Nr. 1, 8, 10, 11 Nr. 10 bis 17, § 2 - Die Artikel 2 bis 5 Nr. 1, 6, 7 Nr. 1, 8, 10, 11 Nr. 10 bis 17,
13 bis 26, 29 bis 41 und 46 treten an dem vom König festgelegten Datum 13 bis 26, 29 bis 41 und 46 treten an dem vom König festgelegten Datum
und spätestens am 1. Januar 2020 in Kraft. und spätestens am 1. Januar 2020 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017 Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
^