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Wet tot wijziging van diverse bepalingen teneinde de gerechtelijke kantons te hervormen. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi modifiant diverses dispositions en vue de réformer les cantons judiciaires. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 DECEMBER 2017. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen teneinde de gerechtelijke kantons te hervormen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 DECEMBRE 2017. - Loi modifiant diverses dispositions en vue de réformer les cantons judiciaires. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
28 en 42 tot 51 van de wet van 25 december 2017 tot wijziging van | articles 1 à 28 et 42 à 51 de la loi du 25 décembre 2017 modifiant |
diverse bepalingen teneinde de gerechtelijke kantons te hervormen | diverses dispositions en vue de réformer les cantons judiciaires |
(Belgisch Staatsblad van 29 december 2017). | (Moniteur belge du 29 décembre 2017). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
25. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen | 25. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen |
zur Reform der Gerichtskantone | zur Reform der Gerichtskantone |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI |
(16. März 1803) | (16. März 1803) |
zur Organisierung des Notariats | zur Organisierung des Notariats |
Art. 2 - Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI (16. | Art. 2 - Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI (16. |
März 1803) zur Organisierung des Notariats, abgeändert durch das | März 1803) zur Organisierung des Notariats, abgeändert durch das |
Gesetz vom 1. Dezember 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 8. | Gesetz vom 1. Dezember 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 8. |
Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: | Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "Limburg-Aubel" werden durch das Wort "Limburg" ersetzt. | 1. Die Wörter "Limburg-Aubel" werden durch das Wort "Limburg" ersetzt. |
2. Die Wörter "Malmedy-Spa-Stavelot" werden durch das Wort "Spa" | 2. Die Wörter "Malmedy-Spa-Stavelot" werden durch das Wort "Spa" |
ersetzt. | ersetzt. |
3. Die Wörter "Verviers-Herve" werden durch die Wörter "im ersten | 3. Die Wörter "Verviers-Herve" werden durch die Wörter "im ersten |
Kanton Verviers" ersetzt. | Kanton Verviers" ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 31 Absatz 5 desselben Gesetzes, ersetzt duch das | Art. 3 - Artikel 31 Absatz 5 desselben Gesetzes, ersetzt duch das |
Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "Limburg-Aubel" werden durch das Wort "Limburg" ersetzt. | 1. Die Wörter "Limburg-Aubel" werden durch das Wort "Limburg" ersetzt. |
2. Die Wörter "Malmedy-Spa-Stavelot" werden durch das Wort "Spa" | 2. Die Wörter "Malmedy-Spa-Stavelot" werden durch das Wort "Spa" |
ersetzt. | ersetzt. |
3. Die Wörter "Verviers-Herve" werden durch die Wörter "der erste | 3. Die Wörter "Verviers-Herve" werden durch die Wörter "der erste |
Kanton Verviers" ersetzt. | Kanton Verviers" ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 50 § 2 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, ersetzt | Art. 4 - Artikel 50 § 2 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, ersetzt |
durch das Gesetz vom 25. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 25. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz |
vom 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: | vom 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "Limburg-Aubel" werden durch das Wort "Limburg" ersetzt. | 1. Die Wörter "Limburg-Aubel" werden durch das Wort "Limburg" ersetzt. |
2. Die Wörter "Malmedy-Spa-Stavelot" werden durch das Wort "Spa" | 2. Die Wörter "Malmedy-Spa-Stavelot" werden durch das Wort "Spa" |
ersetzt. | ersetzt. |
3. Die Wörter "Verviers-Herve" werden durch die Wörter "im ersten | 3. Die Wörter "Verviers-Herve" werden durch die Wörter "im ersten |
Kanton Verviers" ersetzt. | Kanton Verviers" ersetzt. |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den |
Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten | Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten |
Art. 5 - Artikel 7 § 1bis Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über | Art. 5 - Artikel 7 § 1bis Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über |
den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch das | den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch das |
Gesetz vom 9. August 1963 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli | Gesetz vom 9. August 1963 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli |
1994, wird wie folgt abgeändert: | 1994, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "der Kantone Mouscron und Comines" werden durch die | 1. Die Wörter "der Kantone Mouscron und Comines" werden durch die |
Wörter "des Kantons Mouscron" ersetzt. | Wörter "des Kantons Mouscron" ersetzt. |
2. Die Wörter "in einer der Gemeinden des Kantons Sint-Martens-Voeren" | 2. Die Wörter "in einer der Gemeinden des Kantons Sint-Martens-Voeren" |
werden durch die Wörter "in der Gemeinde Voeren" ersetzt. | werden durch die Wörter "in der Gemeinde Voeren" ersetzt. |
Art. 6 - In Artikel 7bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 6 - In Artikel 7bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 9. August 1963 und ersetzt durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 9. August 1963 und ersetzt durch das Gesetz vom |
19. Juli 2012, werden die Wörter "Vor den Friedensgerichten von | 19. Juli 2012, werden die Wörter "Vor den Friedensgerichten von |
Kraainem, Sint-Genesius-Rode" durch die Wörter "Vor den | Kraainem, Sint-Genesius-Rode" durch die Wörter "Vor den |
Friedensgerichten von Sint-Genesius-Rode" ersetzt. | Friedensgerichten von Sint-Genesius-Rode" ersetzt. |
Art. 7 - Artikel 14 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 7 - Artikel 14 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 9. August 1963, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 9. August 1963, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "Mouscron, Comines" werden durch das Wort "Mouscron" | 1. Die Wörter "Mouscron, Comines" werden durch das Wort "Mouscron" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Die Wörter "Sint-Martens-Voeren" werden durch die Wörter "in der | 2. Die Wörter "Sint-Martens-Voeren" werden durch die Wörter "in der |
Gemeinde Voeren" ersetzt. | Gemeinde Voeren" ersetzt. |
Art. 8 - Artikel 42 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 8 - Artikel 42 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: |
1. Das Wort "Grimbergen," wird aufgehoben. | 1. Das Wort "Grimbergen," wird aufgehoben. |
2. Die Wörter "Herne-Sint-Pieters-Leeuw," werden aufgehoben. | 2. Die Wörter "Herne-Sint-Pieters-Leeuw," werden aufgehoben. |
3. Die Wörter "Kraainem-Sint-Genesius-Rode" werden durch die Wörter | 3. Die Wörter "Kraainem-Sint-Genesius-Rode" werden durch die Wörter |
"Sint-Genesius-Rode" ersetzt. | "Sint-Genesius-Rode" ersetzt. |
4. Die Wörter "Overijse und" werden aufgehoben. | 4. Die Wörter "Overijse und" werden aufgehoben. |
Art. 9 - In Artikel 43 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 9 - In Artikel 43 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird Absatz 2 wie folgt | durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird Absatz 2 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Zwei Magistrate der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von | "Zwei Magistrate der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von |
Mons und ein Magistrat des Arbeitsauditorats von Hennegau müssen | Mons und ein Magistrat des Arbeitsauditorats von Hennegau müssen |
darüber hinaus die Kenntnis der niederländischen Sprache nachweisen." | darüber hinaus die Kenntnis der niederländischen Sprache nachweisen." |
Art. 10 - Artikel 46 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 10 - Artikel 46 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
25. März 1999, wird wie folgt abgeändert: | 25. März 1999, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "In den Kantonen Ath-Lessines" werden durch die Wörter | 1. Die Wörter "In den Kantonen Ath-Lessines" werden durch die Wörter |
"Im Kanton Ath" ersetzt. | "Im Kanton Ath" ersetzt. |
2. Die Wörter "und Enghien-Lens" werden aufgehoben. | 2. Die Wörter "und Enghien-Lens" werden aufgehoben. |
3. Die Wörter "Mouscron-Comines-Warneton" werden durch das Wort | 3. Die Wörter "Mouscron-Comines-Warneton" werden durch das Wort |
"Mouscron" ersetzt. | "Mouscron" ersetzt. |
4. Die Wörter "im zweiten Kanton Ypern-Poperinge" werden durch die | 4. Die Wörter "im zweiten Kanton Ypern-Poperinge" werden durch die |
Wörter "im Kanton Poperinge" ersetzt. | Wörter "im Kanton Poperinge" ersetzt. |
5. Das Wort "Ronse" wird durch das Wort "Geraardsbergen" ersetzt. | 5. Das Wort "Ronse" wird durch das Wort "Geraardsbergen" ersetzt. |
6. Die Wörter "Herne-Sint-Pieters-Leeuw" werden durch das Wort | 6. Die Wörter "Herne-Sint-Pieters-Leeuw" werden durch das Wort |
"Lennik" ersetzt. | "Lennik" ersetzt. |
7. Die Wörter "Tongern-Voeren" werden durch das Wort "Tongern" | 7. Die Wörter "Tongern-Voeren" werden durch das Wort "Tongern" |
ersetzt. | ersetzt. |
8. Die Wörter "Kraainem-Sint-Genesius-Rode" werden durch die Wörter | 8. Die Wörter "Kraainem-Sint-Genesius-Rode" werden durch die Wörter |
"Sint-Genesius-Rode" ersetzt. | "Sint-Genesius-Rode" ersetzt. |
Art. 11 - Artikel 53 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 11 - Artikel 53 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
20. Dezember 1957 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. | 20. Dezember 1957 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. |
Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: | Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Provinzen und" aufgehoben. | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Provinzen und" aufgehoben. |
2. Paragraph 1 Absatz 3 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 1 Absatz 3 wird aufgehoben. |
3. In § 1 Absatz 4, der Absatz 3 wird, wird das Wort "Mons" durch das | 3. In § 1 Absatz 4, der Absatz 3 wird, wird das Wort "Mons" durch das |
Wort "Hennegau" ersetzt. | Wort "Hennegau" ersetzt. |
4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "In den in Artikel 2 erwähnten | 4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "In den in Artikel 2 erwähnten |
Provinzen und in dem in Artikel 2 erwähnten Bezirk" durch die Wörter | Provinzen und in dem in Artikel 2 erwähnten Bezirk" durch die Wörter |
"In den in Artikel 2 erwähnten Bezirken" ersetzt. | "In den in Artikel 2 erwähnten Bezirken" ersetzt. |
5. In § 2 Absatz 2 wird der erste Satz aufgehoben. | 5. In § 2 Absatz 2 wird der erste Satz aufgehoben. |
6. In § 2 Absatz 3 wird das Wort "Hasselt" durch das Wort "Limburg" | 6. In § 2 Absatz 3 wird das Wort "Hasselt" durch das Wort "Limburg" |
ersetzt. | ersetzt. |
7. Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 7. Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Ein Greffier der Friedensgerichte der Kantone | "Ein Greffier der Friedensgerichte der Kantone |
Mouscron-Comines-Warneton, Ath-Lessines und Enghien-Lens muss die | Mouscron-Comines-Warneton, Ath-Lessines und Enghien-Lens muss die |
Kenntnis der niederländischen Sprache nachweisen." | Kenntnis der niederländischen Sprache nachweisen." |
8. Paragraph 5 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 8. Paragraph 5 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Ein Greffier der Friedensgerichte des Kantons "Tongern-Voeren", des | "Ein Greffier der Friedensgerichte des Kantons "Tongern-Voeren", des |
zweiten Kantons Kortrijk, des zweiten Kantons Ypern-Poperinge und des | zweiten Kantons Kortrijk, des zweiten Kantons Ypern-Poperinge und des |
Kantons Ronse muss die Kenntnis der französischen Sprache nachweisen." | Kantons Ronse muss die Kenntnis der französischen Sprache nachweisen." |
9. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 9. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der Chefgreffier oder ein Greffier der Friedensgerichte der Kantone | "Der Chefgreffier oder ein Greffier der Friedensgerichte der Kantone |
Kraainem-Sint-Genesius-Rode, Meise und Herne-Sint-Pieters-Leeuw muss | Kraainem-Sint-Genesius-Rode, Meise und Herne-Sint-Pieters-Leeuw muss |
die Kenntnis der französischen Sprache nachweisen." | die Kenntnis der französischen Sprache nachweisen." |
10. In § 5 Absatz 1, ersetzt durch Nr. 7, werden die Wörter | 10. In § 5 Absatz 1, ersetzt durch Nr. 7, werden die Wörter |
"Mouscron-Comines-Warneton" durch das Wort "Mouscron" ersetzt. | "Mouscron-Comines-Warneton" durch das Wort "Mouscron" ersetzt. |
11. In § 5 Absatz 1, ersetzt durch Nr. 7, werden die Wörter | 11. In § 5 Absatz 1, ersetzt durch Nr. 7, werden die Wörter |
"Ath-Lessines" durch die Wörter "und Ath" ersetzt. | "Ath-Lessines" durch die Wörter "und Ath" ersetzt. |
12. In § 5 Absatz 1, ersetzt durch Nr. 7, werden die Wörter "und | 12. In § 5 Absatz 1, ersetzt durch Nr. 7, werden die Wörter "und |
Enghien-Lens" aufgehoben. | Enghien-Lens" aufgehoben. |
13. In § 5 Absatz 2, ersetzt durch Nr. 8 werden die Wörter | 13. In § 5 Absatz 2, ersetzt durch Nr. 8 werden die Wörter |
"Tongern-Voeren" durch das Wort "Tongern" ersetzt. | "Tongern-Voeren" durch das Wort "Tongern" ersetzt. |
14. In § 5 Absatz 2, ersetzt durch Nr. 8, werden die Wörter "des | 14. In § 5 Absatz 2, ersetzt durch Nr. 8, werden die Wörter "des |
zweiten Kantons Ypern-Poperinge" durch die Wörter "des Kantons | zweiten Kantons Ypern-Poperinge" durch die Wörter "des Kantons |
Poperinge" ersetzt. | Poperinge" ersetzt. |
15. In § 5 Absatz 2, ersetzt durch Nr. 8, wird das Wort "Ronse" durch | 15. In § 5 Absatz 2, ersetzt durch Nr. 8, wird das Wort "Ronse" durch |
das Wort "Geraardsbergen" ersetzt. | das Wort "Geraardsbergen" ersetzt. |
16. In § 5 Absatz 3, eingefügt durch Nr. 9, werden die Wörter | 16. In § 5 Absatz 3, eingefügt durch Nr. 9, werden die Wörter |
"Kraainem-Sint-Genesius-Rode" durch die Wörter "Sint-Genesius-Rode" | "Kraainem-Sint-Genesius-Rode" durch die Wörter "Sint-Genesius-Rode" |
ersetzt. | ersetzt. |
17. In § 5 Absatz 3, eingefügt durch Nr. 9, werden die Wörter | 17. In § 5 Absatz 3, eingefügt durch Nr. 9, werden die Wörter |
"Herne-Sint-Pieters-Leeuw" durch das Wort "Lennik" ersetzt. | "Herne-Sint-Pieters-Leeuw" durch das Wort "Lennik" ersetzt. |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 12 - Artikel 67 des Gerichtsgesetzbuches, wieder aufgenommen | Art. 12 - Artikel 67 des Gerichtsgesetzbuches, wieder aufgenommen |
durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, dessen heutiger Text § 1 bilden | durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, dessen heutiger Text § 1 bilden |
wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 2 - Wenn die Erfordernisse des Dienstes es rechtfertigen und unter | " § 2 - Wenn die Erfordernisse des Dienstes es rechtfertigen und unter |
Berücksichtigung der Interessen der Rechtsuchenden kann der Präsident | Berücksichtigung der Interessen der Rechtsuchenden kann der Präsident |
der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht Sachen, mit denen | der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht Sachen, mit denen |
ein Friedensrichter befasst worden ist, unter andere örtlich | ein Friedensrichter befasst worden ist, unter andere örtlich |
zuständige Friedensrichter, die er bestimmt, aufteilen. Unter | zuständige Friedensrichter, die er bestimmt, aufteilen. Unter |
Erfordernis des Dienstes versteht man die Verteilung der Arbeitslast, | Erfordernis des Dienstes versteht man die Verteilung der Arbeitslast, |
die Nichtverfügbarkeit eines Richters, eine erforderliche Sachkunde, | die Nichtverfügbarkeit eines Richters, eine erforderliche Sachkunde, |
die geordnete Rechtspflege oder sonstige vergleichbare objektive | die geordnete Rechtspflege oder sonstige vergleichbare objektive |
Gründe. Gegen die Entscheidung des Präsidenten der Friedensrichter und | Gründe. Gegen die Entscheidung des Präsidenten der Friedensrichter und |
Richter am Polizeigericht kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. | Richter am Polizeigericht kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. |
Wenn die in Absatz 1 erwähnte Aufteilung eine Änderung der | Wenn die in Absatz 1 erwähnte Aufteilung eine Änderung der |
ursprünglichen Verteilung zur Folge hat, werden die Parteien und | ursprünglichen Verteilung zur Folge hat, werden die Parteien und |
gegebenenfalls ihre Rechtsanwälte auf elektronischem Wege oder per | gegebenenfalls ihre Rechtsanwälte auf elektronischem Wege oder per |
gewöhnlichen Brief darüber in Kenntnis gesetzt." | gewöhnlichen Brief darüber in Kenntnis gesetzt." |
Art. 13 - Artikel 150 § 4 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 13 - Artikel 150 § 4 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird wie folgt | eingefügt durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Die Wörter "Beaumont-Chimay-Merbes-le-Château" werden durch das | 1. Die Wörter "Beaumont-Chimay-Merbes-le-Château" werden durch das |
Wort "Chimay" ersetzt. | Wort "Chimay" ersetzt. |
2. Die Wörter "Fontaine-l'Evêque," werden aufgehoben. | 2. Die Wörter "Fontaine-l'Evêque," werden aufgehoben. |
Art. 14 - In Artikel 162 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, | Art. 14 - In Artikel 162 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, |
abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden die Wörter |
"Artikel 186 § 1 Absatz 10" durch die Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz | "Artikel 186 § 1 Absatz 10" durch die Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz |
9" ersetzt. | 9" ersetzt. |
Art. 15 - In Artikel 186 § 1 desselben Gesetzbuches, neu nummeriert | Art. 15 - In Artikel 186 § 1 desselben Gesetzbuches, neu nummeriert |
durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013 und zuletzt abgeändert durch das | durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013 und zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird Absatz 9 aufgehoben. | Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird Absatz 9 aufgehoben. |
Art. 16 - In Artikel 186bis Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 16 - In Artikel 186bis Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz |
vom 1. Dezember 2013, werden die Wörter "Kraainem und" aufgehoben. | vom 1. Dezember 2013, werden die Wörter "Kraainem und" aufgehoben. |
Art. 17 - In Artikel 187ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 17 - In Artikel 187ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 7. April 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. | das Gesetz vom 7. April 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. |
Dezember 2013, werden die Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz 10" durch die | Dezember 2013, werden die Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz 10" durch die |
Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz 9" ersetzt. | Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz 9" ersetzt. |
Art. 18 - In Artikel 191ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 18 - In Artikel 191ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 7. April 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. | das Gesetz vom 7. April 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. |
Dezember 2013, werden die Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz 10" durch die | Dezember 2013, werden die Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz 10" durch die |
Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz 9" ersetzt. | Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz 9" ersetzt. |
Art. 19 - In Artikel 194ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 19 - In Artikel 194ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 7. April 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. | das Gesetz vom 7. April 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. |
Dezember 2013, werden die Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz 10" durch die | Dezember 2013, werden die Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz 10" durch die |
Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz 9" ersetzt. | Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz 9" ersetzt. |
Art. 20 - Artikel 223 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 20 - Artikel 223 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz |
vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: | vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Buchstabe d) werden die Wörter "Limburg-Aubel" durch das Wort | 1. In Buchstabe d) werden die Wörter "Limburg-Aubel" durch das Wort |
"Limburg" ersetzt. | "Limburg" ersetzt. |
2. In Buchstabe d) werden die Wörter "Malmedy-Spa-Stavelot" durch das | 2. In Buchstabe d) werden die Wörter "Malmedy-Spa-Stavelot" durch das |
Wort "Spa" ersetzt. | Wort "Spa" ersetzt. |
3. In Buchstabe d) werden die Wörter ", Verviers-Herve und Verviers" | 3. In Buchstabe d) werden die Wörter ", Verviers-Herve und Verviers" |
durch die Wörter "und in den beiden Kantonen von Verviers" ersetzt. | durch die Wörter "und in den beiden Kantonen von Verviers" ersetzt. |
Art. 21 - Artikel 226 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 21 - Artikel 226 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 24. März 1980 und abgeändert durch die Gesetze vom 23. | das Gesetz vom 24. März 1980 und abgeändert durch die Gesetze vom 23. |
September 1985 und 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: | September 1985 und 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "Limburg-Aubel" werden durch das Wort "Limburg" ersetzt. | 1. Die Wörter "Limburg-Aubel" werden durch das Wort "Limburg" ersetzt. |
2. Die Wörter "Malmedy-Spa-Stavelot" werden durch das Wort "Spa" | 2. Die Wörter "Malmedy-Spa-Stavelot" werden durch das Wort "Spa" |
ersetzt. | ersetzt. |
3. Die Wörter ", Verviers-Herve und Verviers" durch die Wörter "und in | 3. Die Wörter ", Verviers-Herve und Verviers" durch die Wörter "und in |
den beiden Kantonen von Verviers" ersetzt. | den beiden Kantonen von Verviers" ersetzt. |
Art. 22 - Artikel 229 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 22 - Artikel 229 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 23. September 1985 und abgeändert durch das Gesetz vom | das Gesetz vom 23. September 1985 und abgeändert durch das Gesetz vom |
5. Februar 2016, wird wie folgt ersetzt: | 5. Februar 2016, wird wie folgt ersetzt: |
"Der ständige Ausschuss des Provinzialrates von Lüttich erstellt zwei | "Der ständige Ausschuss des Provinzialrates von Lüttich erstellt zwei |
Provinziallisten der Geschworenen: die eine anhand der Gemeindelisten | Provinziallisten der Geschworenen: die eine anhand der Gemeindelisten |
der französischsprachigen Personen des Gerichtsbezirks Eupen und des | der französischsprachigen Personen des Gerichtsbezirks Eupen und des |
Gerichtsbezirks Lüttich; die andere anhand der Gemeindelisten der | Gerichtsbezirks Lüttich; die andere anhand der Gemeindelisten der |
deutschsprachigen Personen des Gerichtsbezirks Eupen und der Kantone | deutschsprachigen Personen des Gerichtsbezirks Eupen und der Kantone |
Limburg, Spa und der beiden Kantone von Verviers." | Limburg, Spa und der beiden Kantone von Verviers." |
Art. 23 - In Artikel 412 § 1 Nr. 1 Buchstabe d) Absatz 3 desselben | Art. 23 - In Artikel 412 § 1 Nr. 1 Buchstabe d) Absatz 3 desselben |
Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juli 2013, werden die | Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juli 2013, werden die |
Wörter "Kraainem und" aufgehoben. | Wörter "Kraainem und" aufgehoben. |
Art. 24 - Artikel 516 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 24 - Artikel 516 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 25. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. | das Gesetz vom 25. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. |
Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: | Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "Limburg-Aubel" werden jedes Mal durch das Wort | 1. Die Wörter "Limburg-Aubel" werden jedes Mal durch das Wort |
"Limburg" ersetzt. | "Limburg" ersetzt. |
2. Die Wörter "Malmedy-Spa-Stavelot" werden jedes Mal durch das Wort | 2. Die Wörter "Malmedy-Spa-Stavelot" werden jedes Mal durch das Wort |
"Spa" ersetzt. | "Spa" ersetzt. |
3. Die Wörter "im ersten Kanton Verviers-Herve und im zweiten Kanton | 3. Die Wörter "im ersten Kanton Verviers-Herve und im zweiten Kanton |
Verviers" werden jedes Mal durch die Wörter "und in den beiden | Verviers" werden jedes Mal durch die Wörter "und in den beiden |
Kantonen von Verviers" ersetzt. | Kantonen von Verviers" ersetzt. |
Art. 25 - Artikel 549 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 25 - Artikel 549 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 7. Januar 2014 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 7. Januar 2014 und abgeändert durch das Gesetz |
vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: | vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "Limburg-Aubel" werden durch das Wort "Limburg" ersetzt. | 1. Die Wörter "Limburg-Aubel" werden durch das Wort "Limburg" ersetzt. |
2. Die Wörter "Malmedy-Spa-Stavelot" werden durch das Wort "Spa" | 2. Die Wörter "Malmedy-Spa-Stavelot" werden durch das Wort "Spa" |
ersetzt. | ersetzt. |
3. Die Wörter ", des ersten Kantons Verviers-Herve und des zweiten | 3. Die Wörter ", des ersten Kantons Verviers-Herve und des zweiten |
Kantons Verviers" werden durch die Wörter "und der beiden Kantone von | Kantons Verviers" werden durch die Wörter "und der beiden Kantone von |
Verviers" ersetzt. | Verviers" ersetzt. |
Art. 26 - Artikel 555/2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 26 - Artikel 555/2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 28. März 2014, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 28. März 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "Beaumont-Chimay-Merbes-le-Château" werden durch das | 1. Die Wörter "Beaumont-Chimay-Merbes-le-Château" werden durch das |
Wort "Chimay" ersetzt. | Wort "Chimay" ersetzt. |
2. Die Wörter "im Kanton Charleroi" werden durch die Wörter "in den | 2. Die Wörter "im Kanton Charleroi" werden durch die Wörter "in den |
Kantonen von Charleroi" ersetzt. | Kantonen von Charleroi" ersetzt. |
3. Die Wörter "im Kanton Fontaine-l'Evêque," werden aufgehoben. | 3. Die Wörter "im Kanton Fontaine-l'Evêque," werden aufgehoben. |
Art. 27 - In Artikel 628 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 27 - In Artikel 628 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. | das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. |
April 2014, werden die Wörter "der Richter" durch die Wörter "ein | April 2014, werden die Wörter "der Richter" durch die Wörter "ein |
Richter des Bezirks" ersetzt. | Richter des Bezirks" ersetzt. |
Art. 28 - In Artikel 1244 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 28 - In Artikel 1244 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "Der Friedensrichter | das Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "Der Friedensrichter |
kann sich zu dem Ort begeben," durch die Wörter "Wenn es einen Grund | kann sich zu dem Ort begeben," durch die Wörter "Wenn es einen Grund |
dafür gibt oder auf Antrag der zu schützenden Person, begibt der | dafür gibt oder auf Antrag der zu schützenden Person, begibt der |
Friedensrichter sich zu dem Ort," ersetzt. | Friedensrichter sich zu dem Ort," ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 6 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 6 - Übergangsbestimmungen |
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 42 - Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes kann die Gehälter, | Art. 42 - Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes kann die Gehälter, |
Gehaltserhöhungen, Gehaltszuschläge und Pensionen der Friedensrichter, | Gehaltserhöhungen, Gehaltszuschläge und Pensionen der Friedensrichter, |
der Chefgreffiers, der Greffiers und der Personalmitglieder der | der Chefgreffiers, der Greffiers und der Personalmitglieder der |
Kanzleien, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens im Amt sind, nicht | Kanzleien, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens im Amt sind, nicht |
beeinträchtigen. | beeinträchtigen. |
Die Friedensrichter, Chefgreffiers, Greffiers und Personalmitglieder | Die Friedensrichter, Chefgreffiers, Greffiers und Personalmitglieder |
der Kanzleien, die eine Prämie für die Kenntnis der anderen Sprache | der Kanzleien, die eine Prämie für die Kenntnis der anderen Sprache |
erhalten und die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes einem | erhalten und die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes einem |
Friedensgericht zugewiesen werden, bei dem die Kenntnis dieser Sprache | Friedensgericht zugewiesen werden, bei dem die Kenntnis dieser Sprache |
nicht erforderlich ist, behalten diese Sprachprämie. | nicht erforderlich ist, behalten diese Sprachprämie. |
Art. 43 - Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen die Archive | Art. 43 - Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen die Archive |
der abgeschafften Friedensgerichte den Friedensgerichten, die Er | der abgeschafften Friedensgerichte den Friedensgerichten, die Er |
benennt und die davon Ausfertigungen, Abschriften oder Auszüge | benennt und die davon Ausfertigungen, Abschriften oder Auszüge |
ausstellen können, anvertraut werden. | ausstellen können, anvertraut werden. |
Abschnitt 2 - Zuständigkeit | Abschnitt 2 - Zuständigkeit |
Art. 44 - § 1 - Gerichte, deren örtliche Zuständigkeit durch | Art. 44 - § 1 - Gerichte, deren örtliche Zuständigkeit durch |
vorliegendes Gesetz geändert wird, bleiben mit allen Sachen befasst, | vorliegendes Gesetz geändert wird, bleiben mit allen Sachen befasst, |
die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vor sie gebracht | die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vor sie gebracht |
worden sind, auch wenn der Ort, der ihre örtliche Zuständigkeit | worden sind, auch wenn der Ort, der ihre örtliche Zuständigkeit |
bestimmt hat, sich nunmehr im Bereich eines anderen Gerichts befindet. | bestimmt hat, sich nunmehr im Bereich eines anderen Gerichts befindet. |
Was diese Sachen betrifft, kann der Friedensrichter alle notwendigen | Was diese Sachen betrifft, kann der Friedensrichter alle notwendigen |
Handlungen vornehmen, selbst wenn er sich zu diesem Zweck in den | Handlungen vornehmen, selbst wenn er sich zu diesem Zweck in den |
Bereich begeben muss, der nunmehr zu einem anderen Gericht gehört. | Bereich begeben muss, der nunmehr zu einem anderen Gericht gehört. |
§ 2 - Berufung gegen Entscheidungen, die von einem Friedensgericht | § 2 - Berufung gegen Entscheidungen, die von einem Friedensgericht |
erlassen worden sind, dessen örtliche Zuständigkeit durch vorliegendes | erlassen worden sind, dessen örtliche Zuständigkeit durch vorliegendes |
Gesetz geändert wird, wird vor dem Gericht eingelegt, das über | Gesetz geändert wird, wird vor dem Gericht eingelegt, das über |
Berufungen gegen Entscheidungen des Friedensgerichts erkennt, das nach | Berufungen gegen Entscheidungen des Friedensgerichts erkennt, das nach |
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes zuständig ist. | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes zuständig ist. |
Einspruch und Dritteinspruch gegen Entscheidungen, die von dem | Einspruch und Dritteinspruch gegen Entscheidungen, die von dem |
Friedensgericht erlassen worden sind, dessen örtliche Zuständigkeit | Friedensgericht erlassen worden sind, dessen örtliche Zuständigkeit |
durch vorliegendes Gesetz geändert wird, werden bei dem | durch vorliegendes Gesetz geändert wird, werden bei dem |
Friedensgericht erhoben, das nach Inkrafttreten des vorliegenden | Friedensgericht erhoben, das nach Inkrafttreten des vorliegenden |
Gesetzes örtlich zuständig ist. | Gesetzes örtlich zuständig ist. |
Art. 45 - § 1 - Sachen, mit denen ein aufgrund des vorliegenden | Art. 45 - § 1 - Sachen, mit denen ein aufgrund des vorliegenden |
Gesetzes abgeschafftes Friedensgericht befasst ist, die jedoch noch | Gesetzes abgeschafftes Friedensgericht befasst ist, die jedoch noch |
nicht zur Beratung gestellt worden sind, werden vom Greffier des | nicht zur Beratung gestellt worden sind, werden vom Greffier des |
abgeschafften Friedensgerichts an die Kanzlei des neuen zuständigen | abgeschafften Friedensgerichts an die Kanzlei des neuen zuständigen |
Friedensgerichts übermittelt und werden von Amts wegen und | Friedensgerichts übermittelt und werden von Amts wegen und |
unentgeltlich in die allgemeine Liste oder in das Register der | unentgeltlich in die allgemeine Liste oder in das Register der |
Antragschriften des neuen Friedensgerichts eingetragen. | Antragschriften des neuen Friedensgerichts eingetragen. |
Binnen acht Tagen nach der Übermittlung setzt der Greffier des neuen | Binnen acht Tagen nach der Übermittlung setzt der Greffier des neuen |
zuständigen Friedensgerichts die Parteien und ihre Beistände durch | zuständigen Friedensgerichts die Parteien und ihre Beistände durch |
gewöhnlichen Brief davon in Kenntnis, in dem die Kontaktdaten der | gewöhnlichen Brief davon in Kenntnis, in dem die Kontaktdaten der |
neuen Kanzlei, die neue Listennummer der Sache vermerkt und der | neuen Kanzlei, die neue Listennummer der Sache vermerkt und der |
Wortlaut des vorliegenden Artikels wiedergegeben werden. | Wortlaut des vorliegenden Artikels wiedergegeben werden. |
§ 2 - Die abgeschafften Friedensgerichte bleiben in den Sachen, die | § 2 - Die abgeschafften Friedensgerichte bleiben in den Sachen, die |
zur Beratung gestellt sind, tätig. Wird jedoch eine Wiedereröffnung | zur Beratung gestellt sind, tätig. Wird jedoch eine Wiedereröffnung |
der Verhandlung angeordnet, wird die Sache gemäß § 1 an das neue | der Verhandlung angeordnet, wird die Sache gemäß § 1 an das neue |
zuständige Friedensgericht übermittelt. | zuständige Friedensgericht übermittelt. |
§ 3 - Wenn eine Sache von einem abgeschafften Friedensgericht | § 3 - Wenn eine Sache von einem abgeschafften Friedensgericht |
übermittelt wird, wird das Verfahren vor dem neuen zuständigen | übermittelt wird, wird das Verfahren vor dem neuen zuständigen |
Friedensgericht in dem Stand übernommen, in dem es sich befindet, mit | Friedensgericht in dem Stand übernommen, in dem es sich befindet, mit |
allen Verfahrenshandlungen, zu denen es bereits geführt hat, als ob | allen Verfahrenshandlungen, zu denen es bereits geführt hat, als ob |
sie vor diesem neuen Friedensgericht vorgenommen worden wären. | sie vor diesem neuen Friedensgericht vorgenommen worden wären. |
In Abweichung von Artikel 779 des Gerichtsgesetzbuches kann der neue | In Abweichung von Artikel 779 des Gerichtsgesetzbuches kann der neue |
Friedensrichter sein Urteil rechtsgültig erlassen, auch wenn er den | Friedensrichter sein Urteil rechtsgültig erlassen, auch wenn er den |
Sitzungen des abgeschafften Friedensgerichts nicht beigewohnt hat. | Sitzungen des abgeschafften Friedensgerichts nicht beigewohnt hat. |
§ 4 - Berufung gegen Entscheidungen, die von einem abgeschafften | § 4 - Berufung gegen Entscheidungen, die von einem abgeschafften |
Friedensgericht erlassen worden sind, wird vor dem Gericht eingelegt, | Friedensgericht erlassen worden sind, wird vor dem Gericht eingelegt, |
das über Berufungen gegen Entscheidungen des neuen zuständigen | das über Berufungen gegen Entscheidungen des neuen zuständigen |
Friedensgerichts erkennt. | Friedensgerichts erkennt. |
Einspruch und Dritteinspruch gegen Entscheidungen, die von dem | Einspruch und Dritteinspruch gegen Entscheidungen, die von dem |
abgeschafften Friedensgericht erlassen worden sind, werden vor dem | abgeschafften Friedensgericht erlassen worden sind, werden vor dem |
neuen zuständigen Friedensgericht eingelegt. | neuen zuständigen Friedensgericht eingelegt. |
Art. 46 - Der König bestimmt das Datum, an dem der Gerichtskanton | Art. 46 - Der König bestimmt das Datum, an dem der Gerichtskanton |
Philippeville seinen Sitz tatsächlich und ausschließlich in | Philippeville seinen Sitz tatsächlich und ausschließlich in |
Philippeville haben wird. Bis zu diesem Zeitpunkt befindet sich der | Philippeville haben wird. Bis zu diesem Zeitpunkt befindet sich der |
Sitz des Gerichtskantons Philippeville in Florennes und in Couvin. | Sitz des Gerichtskantons Philippeville in Florennes und in Couvin. |
In Anwendung von Absatz 1 hat der Sitz von Couvin zeitweilig | In Anwendung von Absatz 1 hat der Sitz von Couvin zeitweilig |
Gerichtsbarkeit über die Städte Couvin und Philippeville und die | Gerichtsbarkeit über die Städte Couvin und Philippeville und die |
Gemeinden Cerfontaine, Doische und Viroinval. | Gemeinden Cerfontaine, Doische und Viroinval. |
In Anwendung von Absatz 1 hat der Sitz von Florennes zeitweilig | In Anwendung von Absatz 1 hat der Sitz von Florennes zeitweilig |
Gerichtsbarkeit über die Stadt Walcourt und die Gemeinden Florennes, | Gerichtsbarkeit über die Stadt Walcourt und die Gemeinden Florennes, |
Hastière und Onhaye. | Hastière und Onhaye. |
Abschnitt 3 - Magistrate | Abschnitt 3 - Magistrate |
Art. 47 - § 1 - Der Friedensrichter, der zum Zeitpunkt des | Art. 47 - § 1 - Der Friedensrichter, der zum Zeitpunkt des |
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Titularfriedensrichter eines | Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Titularfriedensrichter eines |
aufrechterhaltenen Gerichtskantons ist, wird Friedensrichter dieses | aufrechterhaltenen Gerichtskantons ist, wird Friedensrichter dieses |
Kantons, auch wenn dessen Bereich geändert, sein Sitz verlegt oder | Kantons, auch wenn dessen Bereich geändert, sein Sitz verlegt oder |
seine Bezeichnung geändert worden ist. | seine Bezeichnung geändert worden ist. |
§ 2 - Wenn ein Kanton gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | § 2 - Wenn ein Kanton gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
abgeschafft wird, sodass er ganz oder teilweise einem oder mehreren | abgeschafft wird, sodass er ganz oder teilweise einem oder mehreren |
anderen Kantonen angegliedert wird, wird der Friedensrichter des | anderen Kantonen angegliedert wird, wird der Friedensrichter des |
abgeschafften Kantons, ungeachtet eventueller anderer Änderungen des | abgeschafften Kantons, ungeachtet eventueller anderer Änderungen des |
Bereichs, Titularfriedensrichter des beziehungsweise einer der | Bereichs, Titularfriedensrichter des beziehungsweise einer der |
Kantone, an die sein Kanton ganz oder teilweise angegliedert wird und | Kantone, an die sein Kanton ganz oder teilweise angegliedert wird und |
für die es keinen Titularfriedensrichter gibt, ohne Anwendung von | für die es keinen Titularfriedensrichter gibt, ohne Anwendung von |
Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere | Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere |
Eidesleistung. | Eidesleistung. |
Gibt es einen Titularfriedensrichter für den beziehungsweise die | Gibt es einen Titularfriedensrichter für den beziehungsweise die |
Kantone, an die der abgeschaffte Kanton angegliedert wird, wird der in | Kantone, an die der abgeschaffte Kanton angegliedert wird, wird der in |
Absatz 1 erwähnte Friedensrichter in einem Kanton des Gerichtsbezirks, | Absatz 1 erwähnte Friedensrichter in einem Kanton des Gerichtsbezirks, |
in dem es eine vakante Stelle gibt, auf einen mit Gründen versehenen | in dem es eine vakante Stelle gibt, auf einen mit Gründen versehenen |
Vorschlag des Präsidenten der Friedensrichter und Richter am | Vorschlag des Präsidenten der Friedensrichter und Richter am |
Polizeigericht, nach Anhörung des betreffenden Friedensrichters | Polizeigericht, nach Anhörung des betreffenden Friedensrichters |
ernannt, ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches | ernannt, ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches |
und ohne weitere Eidesleistung. In Ermangelung einer vakanten Stelle | und ohne weitere Eidesleistung. In Ermangelung einer vakanten Stelle |
wird der in Absatz 1 erwähnte Friedensrichter in dem bestimmten Kanton | wird der in Absatz 1 erwähnte Friedensrichter in dem bestimmten Kanton |
auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Präsidenten der | auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Präsidenten der |
Friedensrichter und Richter am Polizeigericht entsprechend den | Friedensrichter und Richter am Polizeigericht entsprechend den |
Erfordernissen des Dienstes, nach Anhörung des betreffenden | Erfordernissen des Dienstes, nach Anhörung des betreffenden |
Friedensrichters in Überzahl ernannt, ohne Anwendung von Artikel | Friedensrichters in Überzahl ernannt, ohne Anwendung von Artikel |
287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung. In | 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung. In |
diesem Fall obliegen die Einteilung des Dienstes und die Leitung dem | diesem Fall obliegen die Einteilung des Dienstes und die Leitung dem |
Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht. Wenn | Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht. Wenn |
infolge des Ausscheidens aus dem Amt nur ein einziger Friedensrichter | infolge des Ausscheidens aus dem Amt nur ein einziger Friedensrichter |
übrig bleibt, wird dieser ohne Anwendung von Artikel 287sexies des | übrig bleibt, wird dieser ohne Anwendung von Artikel 287sexies des |
Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung | Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung |
Titularfriedensrichter des Kantons. | Titularfriedensrichter des Kantons. |
Jeder in Überzahl ernannte Friedensrichter kann in einem Kanton des | Jeder in Überzahl ernannte Friedensrichter kann in einem Kanton des |
Gerichtsbezirks, in dem es eine vakante Stelle gibt, auf einen mit | Gerichtsbezirks, in dem es eine vakante Stelle gibt, auf einen mit |
Gründen versehenen Vorschlag des Präsidenten der Friedensrichter und | Gründen versehenen Vorschlag des Präsidenten der Friedensrichter und |
Richter am Polizeigericht, nach Anhörung des betreffenden | Richter am Polizeigericht, nach Anhörung des betreffenden |
Friedensrichters ernannt werden, ohne Anwendung von Artikel 287sexies | Friedensrichters ernannt werden, ohne Anwendung von Artikel 287sexies |
des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung. | des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung. |
§ 3 - Wenn ein Kanton gemäß vorliegendem Gesetz geteilt wird, um zwei | § 3 - Wenn ein Kanton gemäß vorliegendem Gesetz geteilt wird, um zwei |
autonome Kantone zu bilden, wird der Titularfriedensrichter dieses | autonome Kantone zu bilden, wird der Titularfriedensrichter dieses |
Kantons, ungeachtet eventueller Änderungen des Bereichs, | Kantons, ungeachtet eventueller Änderungen des Bereichs, |
Titularfriedensrichter des Kantons seiner Wahl, ohne Anwendung von | Titularfriedensrichter des Kantons seiner Wahl, ohne Anwendung von |
Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere | Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere |
Eidesleistung. In dem anderen autonomen Kanton, der aus dieser Teilung | Eidesleistung. In dem anderen autonomen Kanton, der aus dieser Teilung |
hervorgeht, ist die Stelle vakant. | hervorgeht, ist die Stelle vakant. |
Binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes | Binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes |
teilt der Titularfriedensrichter dem König über den für Justiz | teilt der Titularfriedensrichter dem König über den für Justiz |
zuständigen Minister mit, welchen Kanton er bevorzugt. In Ermangelung | zuständigen Minister mit, welchen Kanton er bevorzugt. In Ermangelung |
einer Wahl wird er Titularfriedensrichter des Kantons, der ihm vom | einer Wahl wird er Titularfriedensrichter des Kantons, der ihm vom |
Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht | Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht |
zugewiesen wird. | zugewiesen wird. |
§ 4 - Die stellvertretenden Richter an einem Friedensgericht, die zum | § 4 - Die stellvertretenden Richter an einem Friedensgericht, die zum |
Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes in einem in § 1 | Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes in einem in § 1 |
erwähnten Kanton ernannt sind, werden stellvertretende Richter am | erwähnten Kanton ernannt sind, werden stellvertretende Richter am |
Friedensgericht dieses Kantons, ohne Anwendung von Artikel 287sexies | Friedensgericht dieses Kantons, ohne Anwendung von Artikel 287sexies |
des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung. | des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung. |
Die stellvertretenden Richter an einem Friedensgericht, die zum | Die stellvertretenden Richter an einem Friedensgericht, die zum |
Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes an einem oder | Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes an einem oder |
mehreren in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Kantonen ernannt sind, | mehreren in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Kantonen ernannt sind, |
werden, ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches | werden, ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches |
und ohne weitere Eidesleistung, gegebenenfalls in Überzahl, auf einen | und ohne weitere Eidesleistung, gegebenenfalls in Überzahl, auf einen |
mit Gründen versehenen Vorschlag des Präsidenten der Friedensrichter | mit Gründen versehenen Vorschlag des Präsidenten der Friedensrichter |
und Richter am Polizeigericht, nach Anhörung des betreffenden | und Richter am Polizeigericht, nach Anhörung des betreffenden |
Friedensrichters, zu stellvertretenden Richtern am Friedensgericht des | Friedensrichters, zu stellvertretenden Richtern am Friedensgericht des |
oder der Kantone, an die ihre ehemaligen Kantone angegliedert worden | oder der Kantone, an die ihre ehemaligen Kantone angegliedert worden |
sind, bestimmt. | sind, bestimmt. |
Gegebenenfalls wird ein stellvertretender Richter am Friedensgericht, | Gegebenenfalls wird ein stellvertretender Richter am Friedensgericht, |
der die Kenntnis der anderen Sprache in Anwendung von Artikel 46 des | der die Kenntnis der anderen Sprache in Anwendung von Artikel 46 des |
Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in | Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in |
Gerichtsangelegenheiten, wie durch vorliegendes Gesetz abgeändert, | Gerichtsangelegenheiten, wie durch vorliegendes Gesetz abgeändert, |
nachweist, in den Kantonen Geraardsbergen und Lennik in Überzahl | nachweist, in den Kantonen Geraardsbergen und Lennik in Überzahl |
ernannt, wenn kein Friedensrichter oder stellvertretender Richter am | ernannt, wenn kein Friedensrichter oder stellvertretender Richter am |
Friedensgericht, der diese Kenntnis nachweisen kann, in Anwendung von | Friedensgericht, der diese Kenntnis nachweisen kann, in Anwendung von |
§ 2 beziehungsweise von Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen ernannt | § 2 beziehungsweise von Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen ernannt |
werden kann. | werden kann. |
§ 5 - Die Komplementärfriedensrichter, die zum Zeitpunkt des | § 5 - Die Komplementärfriedensrichter, die zum Zeitpunkt des |
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes in aufrechterhaltenen | Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes in aufrechterhaltenen |
Gerichtskantonen ernannt sind, werden, ohne Anwendung von Artikel | Gerichtskantonen ernannt sind, werden, ohne Anwendung von Artikel |
287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung, | 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung, |
Komplementärfriedensrichter dieser Kantone, auch wenn deren Bereich | Komplementärfriedensrichter dieser Kantone, auch wenn deren Bereich |
geändert worden ist. | geändert worden ist. |
Der Komplementärfriedensrichter, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens | Der Komplementärfriedensrichter, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens |
des vorliegenden Gesetzes im ersten und im zweiten Kanton Aalst, in | des vorliegenden Gesetzes im ersten und im zweiten Kanton Aalst, in |
den Kantonen Beveren, Lokeren, Ninove, Dendermonde-Hamme, | den Kantonen Beveren, Lokeren, Ninove, Dendermonde-Hamme, |
Wetteren-Zele und in den beiden Kantonen Sint-Niklaas ernannt ist, | Wetteren-Zele und in den beiden Kantonen Sint-Niklaas ernannt ist, |
wird ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und | wird ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und |
ohne weitere Eidesleistung zum Titularkomplementärfriedensrichter des | ohne weitere Eidesleistung zum Titularkomplementärfriedensrichter des |
neuen Kantons Hamme ernannt. Er wird ebenfalls subsidiär im ersten und | neuen Kantons Hamme ernannt. Er wird ebenfalls subsidiär im ersten und |
im zweiten Kanton Aalst, in den Kantonen Beveren, Lokeren, Ninove, | im zweiten Kanton Aalst, in den Kantonen Beveren, Lokeren, Ninove, |
Dendermonde, Wetteren und Sint-Niklaas ernannt. | Dendermonde, Wetteren und Sint-Niklaas ernannt. |
Der Komplementärfriedensrichter, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens | Der Komplementärfriedensrichter, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens |
des vorliegenden Gesetzes im Kanton Beringen, im ersten und zweiten | des vorliegenden Gesetzes im Kanton Beringen, im ersten und zweiten |
Kanton Hasselt, in den Kantonen Houthalen-Helchteren, Neerpelt-Lommel | Kanton Hasselt, in den Kantonen Houthalen-Helchteren, Neerpelt-Lommel |
und Sint-Truiden ernannt ist, wird ohne Anwendung von Artikel | und Sint-Truiden ernannt ist, wird ohne Anwendung von Artikel |
287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung zum | 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung zum |
Komplementärfriedensrichter des Kantons Beringen, des ersten und | Komplementärfriedensrichter des Kantons Beringen, des ersten und |
zweiten Kantons Hasselt, der Kantone Houthalen-Helchteren, Neerpelt | zweiten Kantons Hasselt, der Kantone Houthalen-Helchteren, Neerpelt |
und Sint-Truiden ernannt. | und Sint-Truiden ernannt. |
§ 6 - Für die Friedensgerichte mit Sitz im Gerichtsbezirk Brüssel | § 6 - Für die Friedensgerichte mit Sitz im Gerichtsbezirk Brüssel |
werden die Aufträge des im vorliegenden Artikel erwähnten Präsidenten | werden die Aufträge des im vorliegenden Artikel erwähnten Präsidenten |
von dem in Anwendung von Artikel 186bis des Gerichtsgesetzbuches | von dem in Anwendung von Artikel 186bis des Gerichtsgesetzbuches |
zuständigen Präsidenten des Gerichts Erster Instanz ausgeführt | zuständigen Präsidenten des Gerichts Erster Instanz ausgeführt |
Die Friedensrichter, die subsidiär in allen anderen Kantonen des | Die Friedensrichter, die subsidiär in allen anderen Kantonen des |
Gerichtsbezirks ernannt sind, bleiben, unabhängig von ihrer Ernennung | Gerichtsbezirks ernannt sind, bleiben, unabhängig von ihrer Ernennung |
in Anwendung des vorliegenden Gesetzes, dort ernannt. | in Anwendung des vorliegenden Gesetzes, dort ernannt. |
Abschnitt 4 - Chefgreffiers und Personal der Kanzleien | Abschnitt 4 - Chefgreffiers und Personal der Kanzleien |
Art. 48 - § 1 - Die Chefgreffiers, die zum Zeitpunkt des | Art. 48 - § 1 - Die Chefgreffiers, die zum Zeitpunkt des |
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Titularchefgreffiers der | Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Titularchefgreffiers der |
Kantone Grimbergen beziehungsweise Sint-Pieters-Leeuw sind, werden in | Kantone Grimbergen beziehungsweise Sint-Pieters-Leeuw sind, werden in |
dem Kanton, der vom König unter den Kantonen des Gerichtsbezirks | dem Kanton, der vom König unter den Kantonen des Gerichtsbezirks |
Brüssel bestimmt wird, auf Stellungnahme des Präsidenten des | Brüssel bestimmt wird, auf Stellungnahme des Präsidenten des |
niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz von Brüssel in | niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz von Brüssel in |
Überzahl ernannt, ohne Anwendung von Artikel 287sexies des | Überzahl ernannt, ohne Anwendung von Artikel 287sexies des |
Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung. Die Einteilung | Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung. Die Einteilung |
des Dienstes und die Leitung obliegen dem Chefgreffier, der dem | des Dienstes und die Leitung obliegen dem Chefgreffier, der dem |
zustimmt und der zu diesem Zweck vom Präsidenten des | zustimmt und der zu diesem Zweck vom Präsidenten des |
niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz von Brüssel bestimmt | niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz von Brüssel bestimmt |
worden ist. Wenn infolge des Ausscheidens aus dem Amt nur ein einziger | worden ist. Wenn infolge des Ausscheidens aus dem Amt nur ein einziger |
Chefgreffier übrig bleibt, wird dieser ohne Anwendung von Artikel | Chefgreffier übrig bleibt, wird dieser ohne Anwendung von Artikel |
287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung | 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung |
Titularchefgreffier für den gesamten Kanton. | Titularchefgreffier für den gesamten Kanton. |
§ 2 - Das Personal der Stufen C und D der Kanzleien in den Kantonen, | § 2 - Das Personal der Stufen C und D der Kanzleien in den Kantonen, |
in denen es infolge des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes zu | in denen es infolge des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes zu |
Änderungen kommt, wird in einer beziehungsweise mehreren Kanzleien des | Änderungen kommt, wird in einer beziehungsweise mehreren Kanzleien des |
beziehungsweise der Kantone, denen ihr ehemaliger Kanton angegliedert | beziehungsweise der Kantone, denen ihr ehemaliger Kanton angegliedert |
wird, wiederernannt; wobei die Kanzleien von dem für Justiz | wird, wiederernannt; wobei die Kanzleien von dem für Justiz |
zuständigen Minister auf Stellungnahme des Chefgreffiers oder des | zuständigen Minister auf Stellungnahme des Chefgreffiers oder des |
Präsidenten des Gerichts Erster Instanz, der in Anwendung von Artikel | Präsidenten des Gerichts Erster Instanz, der in Anwendung von Artikel |
72bis Absatz 2 bis 4 des Gerichtsgesetzbuches für den Gerichtsbezirk | 72bis Absatz 2 bis 4 des Gerichtsgesetzbuches für den Gerichtsbezirk |
Brüssel zuständig ist, bestimmt werden. | Brüssel zuständig ist, bestimmt werden. |
Abschnitt 5 - Rechtsanwälte | Abschnitt 5 - Rechtsanwälte |
Art. 49 - Die Rechtsanwälte, deren Praxis sich in Anwendung des | Art. 49 - Die Rechtsanwälte, deren Praxis sich in Anwendung des |
vorliegenden Gesetzes nunmehr im Tätigkeitsbereich einer anderen | vorliegenden Gesetzes nunmehr im Tätigkeitsbereich einer anderen |
Kammer oder einer anderen Rechtsanwaltschaft befindet als derjenigen, | Kammer oder einer anderen Rechtsanwaltschaft befindet als derjenigen, |
in deren Verzeichnis sie zum Zeitpunkt des Inkraftretens des | in deren Verzeichnis sie zum Zeitpunkt des Inkraftretens des |
vorliegenden Gesetzes eingetragen waren, können innerhalb einer Frist | vorliegenden Gesetzes eingetragen waren, können innerhalb einer Frist |
von sechs Monaten nach diesem Inkrafttreten den betreffenden Kammern | von sechs Monaten nach diesem Inkrafttreten den betreffenden Kammern |
oder Rechtsanwaltschaften mitteilen, dass sie im Verzeichnis ihrer | oder Rechtsanwaltschaften mitteilen, dass sie im Verzeichnis ihrer |
ursprünglichen Kammer oder Rechtsanwaltschaft eingetragen bleiben | ursprünglichen Kammer oder Rechtsanwaltschaft eingetragen bleiben |
wollen. | wollen. |
Abschnitt 6 - Notare | Abschnitt 6 - Notare |
Art. 50 - Wenn der feste Amtssitz eines Notars, der vor Inkrafttreten | Art. 50 - Wenn der feste Amtssitz eines Notars, der vor Inkrafttreten |
des vorliegenden Gesetzes ernannt oder bestimmt worden ist, im | des vorliegenden Gesetzes ernannt oder bestimmt worden ist, im |
ursprünglichen Ernennungsschreiben, das in Artikel 45 oder 52 § 2 | ursprünglichen Ernennungsschreiben, das in Artikel 45 oder 52 § 2 |
Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung | Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung |
des Notariats oder in einem späteren Königlichen oder ministeriellen | des Notariats oder in einem späteren Königlichen oder ministeriellen |
Erlass erwähnt ist, unter dem Namen eines Teils einer Gemeinde, eines | Erlass erwähnt ist, unter dem Namen eines Teils einer Gemeinde, eines |
Kantons innerhalb einer Gemeinde oder einer ehemaligen Gemeinde, die | Kantons innerhalb einer Gemeinde oder einer ehemaligen Gemeinde, die |
inzwischen fusioniert ist und deren gesamtes Gebiet derzeit Teil | inzwischen fusioniert ist und deren gesamtes Gebiet derzeit Teil |
desselben Kantons ist, angegeben ist, ist der feste Amtssitz in diesem | desselben Kantons ist, angegeben ist, ist der feste Amtssitz in diesem |
Fall die Gemeinde, in der sein Amtssitz am Tag des Inkrafttretens des | Fall die Gemeinde, in der sein Amtssitz am Tag des Inkrafttretens des |
vorliegenden Gesetzes liegt, so wie diese Gemeinde in der Anlage | vorliegenden Gesetzes liegt, so wie diese Gemeinde in der Anlage |
"Territoriale Grenzen und Sitz der Gerichtshöfe und Gerichte" zum | "Territoriale Grenzen und Sitz der Gerichtshöfe und Gerichte" zum |
Gerichtsgesetzbuch erwähnt ist. Wenn das Gemeindegebiet auf mehrere | Gerichtsgesetzbuch erwähnt ist. Wenn das Gemeindegebiet auf mehrere |
Gerichtskantone verteilt ist, ist der feste Amtssitz des Notars der | Gerichtskantone verteilt ist, ist der feste Amtssitz des Notars der |
Teil der Gemeinde, der dem Kanton entspricht, in dem seine Amtsstube | Teil der Gemeinde, der dem Kanton entspricht, in dem seine Amtsstube |
am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes gelegen ist. | am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes gelegen ist. |
Auf dieselbe Weise gilt die vorliegende Bestimmung für die vor | Auf dieselbe Weise gilt die vorliegende Bestimmung für die vor |
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erfolgten Veröffentlichungen | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erfolgten Veröffentlichungen |
der in Artikel 32 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI | der in Artikel 32 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI |
zur Organisierung des Notariats erwähnten Vakanzen im Belgischen | zur Organisierung des Notariats erwähnten Vakanzen im Belgischen |
Staatsblatt, für die es am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden | Staatsblatt, für die es am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden |
Gesetzes noch kein Ernennungsschreiben gibt. | Gesetzes noch kein Ernennungsschreiben gibt. |
KAPITEL 7 - Inkrafttreten | KAPITEL 7 - Inkrafttreten |
Art. 51 - § 1 - Die Artikel 5 Nr. 2, 7 Nr. 2, 9, 11 Nr. 1 bis 9, 12, | Art. 51 - § 1 - Die Artikel 5 Nr. 2, 7 Nr. 2, 9, 11 Nr. 1 bis 9, 12, |
27, 28, 42 bis 45 und 47 bis 51 treten am 1. Januar 2018 in Kraft. | 27, 28, 42 bis 45 und 47 bis 51 treten am 1. Januar 2018 in Kraft. |
§ 2 - Die Artikel 2 bis 5 Nr. 1, 6, 7 Nr. 1, 8, 10, 11 Nr. 10 bis 17, | § 2 - Die Artikel 2 bis 5 Nr. 1, 6, 7 Nr. 1, 8, 10, 11 Nr. 10 bis 17, |
13 bis 26, 29 bis 41 und 46 treten an dem vom König festgelegten Datum | 13 bis 26, 29 bis 41 und 46 treten an dem vom König festgelegten Datum |
und spätestens am 1. Januar 2020 in Kraft. | und spätestens am 1. Januar 2020 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |