gepubliceerd op 16 februari 2018
Wet betreffende de verwerking van passagiersgegevens. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
25 DECEMBER 2016. - Wet betreffende de verwerking van passagiersgegevens. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 december 2016 betreffende de verwerking van passagiersgegevens (Belgisch Staatsblad van 25 januari 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 25. DEZEMBER 2016 - Gesetz über die Verarbeitung von Passagierdaten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz und die Königlichen Erlasse, die zu seiner Ausführung ergehen werden, setzen die Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln, und die Richtlinie 2016/681 vom 27. April 2016 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität um. Das vorliegende Gesetz und der Königliche Erlass über den Seesektor setzen teilweise die Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG um.
KAPITEL 2 - Anwendungsbereich Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz bestimmt die Verpflichtungen der Beförderungsunternehmen und Reiseunternehmen in Bezug auf die Übermittlung von Daten zu Passagieren, die in das nationale Hoheitsgebiet, aus dem nationalen Hoheitsgebiet oder durch das nationale Hoheitsgebiet befördert werden. § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für jeden Beförderungssektor und für die Reiseunternehmen die zu übermittelnden Passagierdaten sowie die Übermittlungsmodalitäten nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens.
KAPITEL 3 - Begriffsbestimmungen Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse versteht man unter: 1. "Beförderungsunternehmen": eine natürliche oder juristische Person, die gewerblich die Beförderung von Personen auf dem Luft-, See-, Eisenbahn- oder Landweg durchführt, 2."Reiseunternehmen": einen Reiseveranstalter oder -vermittler im Sinne des Gesetzes vom 16. Februar 1994 zur Regelung des Reiseveranstaltungsvertrags und des Reisevermittlungsvertrags, 3. "Beförderung auf dem Luftweg": die grenzüberschreitende Beförderung durch Unternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung, die es ihnen gestattet, die Passagiere mit Luftfahrzeugen zu befördern, 4."Beförderung auf dem Landweg": die grenzüberschreitende Linienbusbeförderung, wenn der Abfahrts-, der Durchfahrts- oder der Ankunftsort im nationalen Hoheitsgebiet liegt, mit Ausnahme des in Artikel 6 § 1 X Absatz 1 Nr. 8 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Verkehrs, 5. "Beförderung auf dem Eisenbahnweg": grenzüberschreitende Eisenbahnpersonenverkehrsleistungen im Sinne von Artikel 3 Nr.62 des Eisenbahngesetzbuches auf einer Strecke für Hochgeschwindigkeitszüge im Sinne der Anlage 14 zum Eisenbahngesetzbuch, 6. "Beförderung auf dem Seeweg": eine grenzüberschreitende Seereise mit einem Passagierschiff, wobei der Abfahrts-, Durchgangs- oder Ankunftshafen in Belgien gelegen ist, 7."PNR-Zentralstelle": die in Kapitel 7 erwähnte PNR-Zentralstelle, 8."zuständige Behörden": die in Artikel 14 § 1 Nr. 2 erwähnten Dienste, 9. "PNR": den Datensatz mit den zu jedem einzelnen Passagier notwendigen Reisedaten, der die in Artikel 9 erwähnten Informationen enthält, die die Bearbeitung und Überprüfung der von einer Person oder in ihrem Namen getätigten Reservierungen für jede Reise durch die buchenden und beteiligten Beförderungsunternehmen und Reiseunternehmen ermöglichen, unabhängig davon, ob dieser Datensatz in Buchungssystemen, Abfertigungssystemen (zur Überprüfung der Passagiere beim Anbordgehen) oder gleichwertigen Systemen, die die gleichen Funktionen bieten, enthalten ist, 10."Passagier": jede Person, einschließlich der Personen im Transfer- oder Transitverkehr, mit Ausnahme der Besatzungsmitglieder, die mit Zustimmung des Beförderungsunternehmens von ihm befördert wird oder befördert werden soll, wobei diese Zustimmung durch die Eintragung dieser Person in die Passagierliste belegt wird, 11. "Protokollierung": den in Artikel 23 § 2 erwähnten Mechanismus, durch den die Rückverfolgbarkeit der durchgeführten Datenverarbeitungen ermöglicht wird, damit es möglich ist, die Person, die Daten abgefragt hat, die abgefragten Daten, den Zeitpunkt und den Zweck dieses Abfragens zu identifizieren, 12."Gesetz über den Schutz des Privatlebens": das Gesetz vom 8.
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, 13. "Verarbeitung": die Verarbeitung im Sinne von Artikel 1 § 2 des Gesetzes über den Schutz des Privatlebens, 14."Depersonalisierung durch Unkenntlichmachung von Datenelementen": die in Artikel 19 erwähnte Vorgehensweise, mit der diejenigen Datenelemente, mit denen die Identität der betreffenden Person unmittelbar festgestellt werden könnte, für einen Nutzer unsichtbar gemacht werden, 15. "Grenzübergangsstelle": einen von den zuständigen Behörden für das Überschreiten der Außengrenzen zugelassenen Übergang, 16." Außengrenzen": die Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Drittstaaten, 17. "Passagierdaten" : die im PNR enthaltenen Daten, 18."Datenschutzbeauftragter": die innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres mit den in Artikel 44 erwähnten Aufgaben beauftragte Person.
KAPITEL 4 - Verpflichtungen der Beföderungsunternehmen und Reiseunternehmen Art. 5 - Jedes Beförderungsunternehmen und jedes Reiseunternehmen erhebt und übermittelt die Daten zu den in das nationale Hoheitsgebiet, aus dem nationalen Hoheitsgebiet oder durch das nationale Hoheitsgebiet beförderten Passagieren, über die es verfügt, damit sie in der in Artikel 15 erwähnten Passagierdatenbank gespeichert werden.
Art. 6 - Beförderungsunternehmen und Reiseunternehmen teilen den betreffenden Personen mit, dass ihre Daten der PNR-Zentralstelle übermittelt werden und später zu den in Artikel 8 erwähnten Zwecken verarbeitet werden können.
Art. 7 - § 1 - Beförderungsunternehmen übermitteln die in Artikel 9 § 1 erwähnten Passagierdaten, über die sie verfügen, und vergewissern sich, dass die in Artikel 9 § 1 Nr. 18 erwähnten Passagierdaten, über die sie verfügen, vollständig, exakt und aktuell sind. Zu diesem Zweck überprüfen sie die Übereinstimmung zwischen den Reisedokumenten und der Identität des betreffenden Passagiers. § 2 - Reiseunternehmen übermitteln die in Artikel 9 § 1 erwähnten Passagierdaten, über die sie verfügen, und vergewissern sich, dass die in Artikel 9 § 1 Nr. 18 erwähnten Passagierdaten, über die sie verfügen, vollständig, exakt und aktuell sind. Zu diesem Zweck treffen sie alle notwendigen Maßnahmen, um die Übereinstimmung zwischen den Reisedokumenten und der Identität des betreffenden Passagiers zu überprüfen. § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass pro Beförderungssektor und für die Reiseunternehmen die Modalitäten in Bezug auf die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Verpflichtung.
KAPITEL 5 - Zwecke der Datenverarbeitung Art. 8 - § 1 - Die Passagierdaten werden zu folgenden Zwecken verarbeitet: 1. Ermittlung und Verfolgung, einschließlich Vollstreckung von Strafen oder freiheitsbeschränkenden Maßnahmen, in Bezug auf die in Artikel 90ter § 2 Nr.1bis, 1ter, 1quater, 1quinquies, 1octies, 4, 5, 6, 7, 7bis, 7ter, 8, 9, 10, 10bis, 10ter, 11, 13, 13bis, 14, 16, 17, 18, 19 und § 3 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Straftaten, 2. Ermittlung und Verfolgung, einschließlich Vollstreckung von Strafen oder freiheitsbeschränkenden Maßnahmen, in Bezug auf die in Artikel 196, was die Fälschung authentischer und öffentlicher Urkunden betrifft, 198, 199, 199bis, 207, 213, 375 und 505 des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten, 3.Verhinderung schwerer Störungen der öffentlichen Sicherheit im Rahmen der gewalttätigen Radikalisierung durch Beobachtung der Phänomene und Gruppierungen gemäß Artikel 44/5 § 1 Nr. 2 und 3 und § 2 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, 4. Beaufsichtigung der in den Artikeln 7 Nr.1 und 3/1 und 11 § 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähnten Aktivitäten, 5. Ermittlung und Verfolgung der in Artikel 220 § 2 des allgemeinen Gesetzes vom 18.Juli 1977 über Zölle und Akzisen und in Artikel 45 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung erwähnten Straftaten. § 2 - Die Passagierdaten werden unter den in Kapitel 11 erwähnten Bedingungen ebenfalls verarbeitet, um die Personenkontrolle an den Außengrenzen zu verbessern und die illegale Einwanderung zu bekämpfen.
KAPITEL 6 - Passagierdaten Art. 9 - § 1 - In Bezug auf die Buchungsdaten enthalten die Passagierdaten höchstens: 1. PNR-Buchungscode (Record Locator), 2.Datum der Buchung und der Fahr- beziehungsweise Flugscheinausstellung, 3. planmäßige Reisedaten, 4.Namen, Vornamen und Geburtsdatum, 5. Anschrift und Kontaktangaben (Telefonnummer, E-Mail-Adresse), 6.Zahlungsinformationen einschließlich Rechnungsanschrift, 7. den gesamten Reiseverlauf für den betreffenden Passagier, 8.Informationen zu den "registrierten Reisenden", d. h. zu den "Vielreisenden", 9. Reisebüro oder Sachbearbeiter, 10.Reisestatus des Reisenden mit Angaben über Reisebestätigungen, Eincheckstatus, nicht angetretene Reisen (No show) oder Passagier mit Fahr- beziehungsweise Flugschein, aber ohne Reservierung (Go show), 11. Angaben über gesplittete oder geteilte PNR-Daten, 12.allgemeine Hinweise, einschließlich aller verfügbaren Angaben zu unbegleiteten Minderjährigen unter 18 Jahren, wie beispielsweise Name und Geschlecht des Minderjährigen, Alter, Sprache(n), Name und Kontaktangaben der Begleitperson bei der Abreise und Angabe, in welcher Beziehung diese Person zu dem Minderjährigen steht, Name und Kontaktangaben der abholenden Person und Angabe, in welcher Beziehung diese Person zu dem Minderjährigen steht, begleitender Mitarbeiter bei der Abreise und der Ankunft, 13. Fahr- beziehungsweise Flugscheindaten einschließlich Fahr- beziehungsweise Flugscheinnummer, Ausstellungsdatum, einfache Fahrten beziehungsweise Flüge, informatisierte tarifbezogene Felder der Fahr- beziehungsweise Flugscheine, 14.Sitzplatznummer und sonstige Sitzplatzinformationen, 15. Code-Sharing, 16.vollständige Gepäckangaben, 17. Zahl und Namen von Mitreisenden im Rahmen der PNR-Daten, 18.etwaige erhobene erweiterte Passagierdaten (API-Daten), die in § 2 aufgezählt sind, 19. alle vormaligen Änderungen der unter den Nummern 1 bis 18 aufgeführten Daten. § 2 - In Bezug auf die Daten des Eincheckstatus und des Anbordgehens umfassen die in § 1 Nr. 18 erwähnten erweiterten Daten Folgendes: 1. Art des Reisedokuments, 2.Nummer des Reisedokuments, 3. Staatsangehörigkeit, 4.Land, das das Dokument ausgestellt hat, 5. Ablaufdatum des Dokuments, 6.Familienname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, 7. Beförderungsunternehmen/Reiseunternehmen, 8.Beförderungsnummer, 9. Abreisedatum, Ankunftsdatum, 10.Abreiseort, Ankunftsort, 11. Abreisezeit, Ankunftszeit, 12.Gesamtzahl der mit der betreffenden Beförderung beförderten Personen, 13. Sitzplatznummer, 14.PNR-Buchungscode (Record Locator) 15. Anzahl, Gewicht und Identifizierung der Gepäckstücke, 16.Grenzübergangsstelle für die Einreise in das nationale Hoheitsgebiet.
Art. 10 - Die Passagierdaten dürfen nicht die rassische oder ethnische Herkunft einer Person, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, ihre politischen Meinungen, ihre Mitgliedschaft in einer Gewerkschaftsorganisation, ihren Gesundheitszustand, ihr Sexualleben oder ihre sexuelle Orientierung betreffen.
Art. 11 - Wenn die von den Beförderungsunternehmen und Reiseunternehmen übermittelten Passagierdaten andere als die in Artikel 9 aufgeführten Daten beinhalten oder wenn sie Daten, wie in Artikel 10 aufgeführt, beinhalten, werden diese zusätzlichen Daten von der PNR-Zentralstelle unmittelbar nach ihrem Eingang dauerhaft gelöscht.
KAPITEL 7 - PNR-Zentralstelle Art. 12 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres wird eine PNR-Zentralstelle geschaffen.
Art. 13 - § 1 - Die PNR-Zentralstelle ist verantwortlich für: 1. die Erhebung, Aufbewahrung und Verarbeitung der Passagierdaten, die von den Beförderungsunternehmen und Reiseunternehmen übermittelt werden, sowie die Verwaltung der Passagierdatenbank, 2.den Austausch sowohl der Passagierdaten als auch der Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten mit den PNR-Zentralstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Europol und mit Drittstaaten gemäß Kapitel 12. § 2 - Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen darf die PNR-Zentralstelle die aufgrund von Kapitel 9 aufbewahrten Daten nicht zu anderen als den in Artikel 8 erwähnten Zwecken benutzen.
Art. 14 - § 1 - Die PNR-Zentralstelle setzt sich zusammen aus: 1. einem leitenden Beamten, dem ein Unterstützungsdienst beisteht und der verantwortlich ist für: a) Organisation und Arbeitsweise der PNR-Zentralstelle, b) Überprüfung der Einhaltung der in Kapitel 4 vorgesehenen Verpflichtungen durch die Beförderungsunternehmen und Reiseunternehmen, c) Verwaltung und Betrieb der Passagierdatenbank, d) Verarbeitung der Passagierdaten, e) Einhaltung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der in Kapitel 10 erwähnten Verarbeitungen, f) Unterstützung der zuständigen Dienste bei der Ausübung ihrer Befugnisse innerhalb der PNR-Zentralstelle, 2.entsandten Mitgliedern, die aus folgenden zuständigen Diensten stammen: a) den im Gesetz vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Polizeidiensten, b) der im Grundlagengesetz vom 30.November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähnten Staatssicherheit, c) dem im Grundlagengesetz vom 30.November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähnten Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienst, d) der Verwaltung Ermittlung und Fahndung und der Verwaltung Aufsicht, Kontrolle und Feststellung der im Erlass des Präsidenten des Direktionsausschusses vom 16.Oktober 2014 zur Schaffung neuer Dienste der Generalverwaltung Zoll und Akzisen erwähnten Generalverwaltung Zoll und Akzisen.
Während der Entsendung unterliegen die Mitglieder der zuständigen Dienste der funktionellen und hierarchischen Amtsgewalt des leitenden Beamten der PNR-Zentralstelle. Sie behalten jedoch das Statut ihres ursprünglichen Dienstes. § 2 - Nach Absprache mit dem Datenschutzbeauftragten und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens schließen der leitende Beamte der PNR-Zentralstelle und die zuständigen Dienste das in Artikel 17 erwähnte Vereinbarungsprotokoll ab, um die Modalitäten der Datenübermittlung zu bestimmen. Das Protokoll sieht mindestens folgende Sicherheitsvorkehrungen vor: - Modalitäten des Datenaustauschs, - durch das Gesetz für die Datenverarbeitung festgelegte Höchstfristen, - Benachrichtigung der PNR-Zentralstelle durch die zuständigen Dienste über die Folgemaßnahmen zu validierten Treffern. § 3 - Gemäß den gesetzlichen Verpflichtungen jeden zuständigen Dienstes homologiert die Nationale Sicherheitsbehörde ein abgesichertes und verschlüsseltes Kommunikations- und Informationssystem im Hinblick auf den automatisierten Versand von Treffern. § 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Modalitäten der Zusammensetzung und Organisation der PNR-Zentralstelle, das Statut des leitenden Beamten und der Mitglieder der PNR-Zentralstelle sowie die Direktionen oder Abteilungen, die innerhalb der zuständigen Dienste mit der Verarbeitung der Passagierdaten beauftragt sind.
KAPITEL 8 - Passagierdatenbank Art. 15 - § 1 - Eine vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres verwaltete Passagierdatenbank wird geschaffen, in der die Passagierdaten gespeichert werden. § 2 - Der leitende Beamte der PNR-Zentralstelle ist der für die Verarbeitung Verantwortliche der Passagierdatenbank im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes über den Schutz des Privatlebens. § 3 - Die in Artikel 10 beziehungsweise 12 des Gesetzes über den Schutz des Privatlebens vorgesehenen Zugriffs- und Berichtigungsrechte in Bezug auf die Passagierdaten werden unmittelbar bei dem Datenschutzbeauftragten ausgeübt.
In Abweichung von Absatz 1 werden diese Rechte beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens ausgeübt, was die in den Artikeln 24 bis 27 erwähnten Treffer und Ergebnisse gezielter Recherchen betrifft. § 4 - Die aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgenommenen Verarbeitungen der Passagierdaten unterliegen dem Gesetz über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens übt die im Gesetz über den Schutz des Privatlebens vorgesehenen Befugnisse aus.
Art. 16 - Im Rahmen der in Artikel 8 § 1 erwähnten Zwecke ist die Passagierdatenbank der PNR-Zentralstelle direkt zugänglich für die in den Artikeln 24 bis 27 erwähnten Verarbeitungen gemäß den Bestimmungen von Kapitel 9.
Art. 17 - Nach Absprache mit dem Datenschutzbeauftragten und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens schließen der leitende Beamte der PNR-Zentralstelle und die zuständigen Dienste ein Vereinbarungsprotokoll ab, das die technischen Sicherungs- und Zugriffsmodalitäten umsetzt.
Mit diesem Protokoll: 1. wird gewährleistet, dass die verarbeiteten Daten einem Mindestqualitätsstandard genügen und denselben Sicherheits-, Schutz- und Validierungsanforderungen unterliegen, 2.wird dafür gesorgt, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen in Bezug auf die aufbewahrten Daten getroffen werden, um sie vor unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Zerstörung, unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung, unbefugter oder unrechtmäßiger Speicherung, Verarbeitung, Zugänglichmachung oder Verbreitung zu schützen, 3. wird vorgesehen, dass den Personen, die auf die Passagierdaten zugreifen können, Ermächtigungen zum Zugriff auf die Passagierdaten und gemeinsame und spezifische Benutzerprofile zuerkannt werden, 4.wird gewährleistet, dass die Daten im Hoheitsgebiet der Europäischen Union aufbewahrt werden, 5. werden Maßnahmen zum technologischen Schutz getroffen, die die aufbewahrten Daten für Personen, die nicht zum Zugriff darauf befugt sind, unzugänglich machen, 6.werden Mindestsicherheitsvorkehrungen für die Anwendung der Fristen und Modalitäten für den Zugriff auf die und die Aufbewahrung und Vernichtung der in der Passagierdatenbank aufbewahrten Daten getroffen, 7. werden die Modalitäten der Protokollierung der Verarbeitung der in Artikel 23 vorgesehenen Daten bestimmt, 8.werden Maßnahmen zum technologischen Schutz getroffen, durch die Verarbeitungen, die von den zuständigen Diensten, die in Artikel 14 § 1 Nr. 2 Buchstabe b) und c) erwähnt sind, und den Mitgliedern der PNR-Zentralstelle vorgenommen werden, dem Gesetz vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen genügen.
KAPITEL 9 - Aufbewahrungsfristen Art. 18 - Passagierdaten werden höchstens fünf Jahre ab ihrer Speicherung in der Passagierdatenbank aufbewahrt. Am Ende dieser Frist werden sie vernichtet.
Art. 19 - Nach Ablauf einer sechsmonatigen Frist ab der Speicherung der Passagierdaten in der Passagierdatenbank werden alle Passagierdaten durch Unkenntlichmachung folgender Datenelemente, mit denen die Identität des Passagiers, auf den sich die Daten beziehen, unmittelbar festgestellt werden könnte, depersonalisiert: 1. Name(n), auch die Namen anderer Passagiere, sowie Anzahl der mitreisenden Personen, 2.Anschrift und Kontaktangaben, 3. alle Arten von Zahlungsinformationen einschließlich Rechnungsanschrift, die zur unmittelbaren Feststellung der Identität des Passagiers oder jeglicher anderen Person beitragen könnten, 4.Informationen in Bezug auf Vielreisende, 5. allgemeine Hinweise, die zur unmittelbaren Feststellung der Identität des Passagiers beitragen könnten, 6.alle in Artikel 9 § 1 Nr. 18 erwähnten Daten.
Art. 20 - Nach Ablauf des in Artikel 19 erwähnten sechsmonatigen Zeitraums ist die Mitteilung der vollständigen Passagierdaten nur für die durch Artikel 27 vorgeschriebene Datenverarbeitung zugelassen und auch nur unter den in dieser Bestimmung festgelegten Bedingungen.
Art. 21 - § 1 - Die PNR-Zentralstelle stellt sicher, dass die Passagierdaten am Ende des in Artikel 18 erwähnten Zeitraums dauerhaft aus ihrer Datenbank gelöscht werden. § 2 - Diese Verpflichtung lässt Fälle unberührt, in denen bestimmte Daten übermittelt worden sind und im Zusammenhang mit konkreten Fällen zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung terroristischer Straftaten oder schwerer Kriminalität verwendet werden. In diesem Fall richtet sich die Frist für die Aufbewahrung dieser Daten nach den diesbezüglichen Sonderregeln. § 3 - Das in Artikel 24 erwähnte Ergebnis der Verarbeitung wird von der PNR-Zentralstelle nur solange aufbewahrt, wie dies erforderlich ist, um die zuständigen Behörden und gemäß Artikel 36 die PNR-Zentralstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union über einen Treffer zu informieren.
Fällt die in Artikel 24 § 4 erwähnte anschließende individuelle Überprüfung eines Treffers bei der Verarbeitung negativ aus, so kann dieses Ergebnis dennoch gespeichert werden, um künftige falsche Treffer zu vermeiden, solange die dazugehörigen Daten nicht aufgrund von Artikel 18 gelöscht sind.
Art. 22 - Der leitende Beamte und der in Kapitel 13 erwähnte Datenschutzbeauftragte haben Zugriff auf alle im Rahmen der Ausführung ihrer Aufträge relevanten Daten.
Art. 23 - § 1 - Die Datenverarbeitung wird protokolliert und hängt in direktem Zusammenhang mit den in Artikel 8 vorgesehenen Zwecken. § 2 - Die PNR-Zentralstelle sorgt für die Protokollierung, indem sie alle ihrer Zuständigkeit unterliegenden Verarbeitungssysteme und -verfahren während fünf Jahren dokumentiert. Diese Dokumentation muss zumindest folgende Unterlagen enthalten: 1. Name und Kontaktangaben der Organisation und des Personals, die innerhalb der PNR-Zentralstelle mit der Verarbeitung der Passagierdaten beauftragt sind, sowie ihre Anfragen und die verschiedenen Ebenen ihrer Zugriffsberechtigung, 2.Register der Verarbeitungsvorgänge, das zumindest die Identität der Person enthält, die die Passagierdaten verarbeitet hat, 3. Anfragen von zuständigen Behörden und PNR-Zentralstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 4.jede Anfrage und jede Übermittlung von Daten durch beziehungsweise an Drittstaaten.
Die PNR-Zentralstelle stellt dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens auf Anfrage diese Dokumentation zur Verfügung.
KAPITEL 10 - Datenverarbeitung Abschnitt 1 - Verarbeitung von Passagierdaten im Rahmen der Vorabüberprüfung der Passagiere Art. 24 - § 1 - Die Passagierdaten werden im Hinblick auf die Durchführung einer Vorabüberprüfung der Passagiere vor ihrer Ankunft im nationalen Hoheitsgebiet, ihrer Abreise aus dem nationalen Hoheitsgebiet oder ihrer Durchreise durch das nationale Hoheitsgebiet verarbeitet, um diejenigen Personen zu ermitteln, die genauer überprüft werden müssen. § 2 - Im Rahmen der Zwecke, die in Artikel 8 § 1 Nr. 1, 4 und 5 erwähnt sind oder sich auf Bedrohungen beziehen, die in den Artikeln 8 Nr. 1 Buchstabe a), b), c), d), f), g) und 11 § 2 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste aufgeführt sind, beruht die Vorabüberprüfung der Passagiere auf einem Treffer aus einer Korrelation zwischen den Passagierdaten und: 1. den Datenbanken, die von den zuständigen Diensten verwaltet werden oder die ihnen im Rahmen ihrer Aufträge unmittelbar zur Verfügung stehen oder zugänglich sind, oder Personenlisten, die von den zuständigen Diensten im Rahmen ihrer Aufträge erstellt werden, 2.den Überprüfungskriterien, die von der PNR-Zentralstelle im Voraus festgelegt sind und in Artikel 25 erwähnt sind. § 3 - Im Rahmen der in Artikel 8 § 1 Nr. 3 erwähnten Zwecke beruht die Vorabüberprüfung der Passagiere auf einem Treffer aus einer Korrelation zwischen den Passagierdaten und den in § 2 Nr. 1 erwähnten Datenbanken. § 4 - Der Treffer wird innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach Eingang der automatisierten Mitteilung des Treffers von der PNR-Zentralstelle validiert. § 5 - Ab dieser Validierung sorgt der zuständige Dienst, von dem der Treffer herkommt, schnellstmöglich für die weitere Bearbeitung.
Art. 25 - § 1 - Die Passagierdaten können von der PNR-Zentralstelle zwecks Aktualisierung der Kriterien oder Aufstellung neuer Kriterien benutzt werden, die dazu bestimmt sind, bei den in Artikel 24 § 2 Nr. 2 erwähnten Vorabüberprüfungen der Passagiere Einzelpersonen ins Visier zu nehmen. § 2 - Die Überprüfung der Passagiere vor ihrer Ankunft, ihrer Durchreise oder ihrer Abreise anhand im Voraus festgelegter Kriterien erfolgt in nichtdiskrimierender Weise. Diese Kriterien dürfen nicht darauf abzielen, eine Person zu identifizieren, und müssen zielgerichtet, verhältnismäßig und bestimmt sein. § 3 - Die rassische oder ethnische Herkunft, die politischen Meinungen, die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaftsorganisation, der Gesundheitszustand, das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung einer Person dürfen nicht als Grundlage für diese Kriterien dienen.
Art. 26 - § 1 - Für den in Artikel 8 § 1 Nr. 3 erwähnten Zweck sind nur die in Artikel 9 § 1 Nr. 18 erwähnten Passagierdaten, die sich auf die Person(en) beziehen, für die sich ein Treffer ergeben hat, zugänglich. § 2 - Für den Zweck, der in Artikel 8 § 1 Nr. 1, 4 und 5 erwähnt ist oder sich auf die Bedrohungen bezieht, die in Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a), b), c), d), f), g) und 11 § 2 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste aufgeführt sind, sind alle in Artikel 9 erwähnten Passagierdaten zugänglich. Abschnitt 2 - Datenverarbeitung im Rahmen gezielter Recherchen Art. 27 - Die Passagierdaten werden benutzt, um gezielte Recherchen zu den in Artikel 8 § 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 erwähnten Zwecken und unter den in Artikel 46septies des Strafprozessgesetzbuches oder in Artikel 16/3 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste vorgesehenen Bedingungen durchzuführen.
KAPITEL 11 - Verarbeitung der Passagierdaten im Hinblick auf eine Verbesserung der Grenzkontrolle und die Bekämpfung der illegalen Einwanderung Art. 28 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf die Verarbeitung der Passagierdaten durch die Polizeidienste, die mit der Grenzkontrolle beauftragt sind, und durch das Ausländeramt im Hinblick auf eine Verbesserung der Personenkontrolle an den Außengrenzen und die Bekämpfung der illegalen Einwanderung. § 2 - Es findet Anwendung unbeschadet der Verpflichtungen, die den mit der Grenzkontrolle beauftragten Polizeidiensten und dem Ausländeramt obliegen, personenbezogene Daten oder Informationen aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen zu übermitteln.
Art. 29 - § 1 - Die Passagierdaten werden den mit der Grenzkontrolle beauftragten Polizeidiensten und dem Ausländeramt innerhalb der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Grenzen zu den in Artikel 28 § 1 erwähnten Zwecken übermittelt, damit sie ihre gesetzlichen Aufträge ausführen können. § 2 - Nur die in Artikel 9 § 1 Nr. 18 erwähnten Passagierdaten in Bezug auf folgende Kategorien von Passagieren werden übermittelt: 1. Passagiere, die beabsichtigen, über die Außengrenzen Belgiens ins Hoheitsgebiet zu kommen, oder bereits über die Außengrenzen Belgiens ins Hoheitsgebiet gekommen sind, 2.Passagiere, die beabsichtigen, das Hoheitsgebiet über die Außengrenzen Belgiens zu verlassen, oder die das Hoheitsgebiet bereits über die Außengrenzen Belgiens verlassen haben, 3. Passagiere, die beabsichtigen, sich in einer in Belgien gelegenen internationalen Transitzone aufzuhalten, sich dort aufhalten oder sich dort aufgehalten haben. § 3 - Die in § 2 erwähnten Passagierdaten werden den Polizeidiensten, die mit der Kontrolle an den Außengrenzen Belgiens beauftragt sind, unmittelbar nach ihrer Speicherung in der Passagierdatenbank übermittelt. Diese Polizeidienste bewahren diese Daten in einer temporären Datei auf und vernichten sie innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach ihrer Übermittlung. § 4 - Wenn das Ausländeramt die in § 2 erwähnten Passagierdaten für die Ausführung seiner gesetzlichen Aufträge benötigt, werden sie ihm unmittelbar nach ihrer Speicherung in der Passagierdatenbank übermittelt. Das Ausländeramt bewahrt diese Daten in einer temporären Datei auf und vernichtet sie innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach ihrer Übermittlung.
Wenn der Zugriff auf die in § 2 erwähnten Passagierdaten nach Ablauf dieser Frist noch notwendig ist, damit das Ausländeramt seine gesetzlichen Aufträge ausführen kann, richtet das Ausländeramt eine gebührend mit Gründen versehene Anfrage an die PNR-Zentralstelle.
Das Ausländeramt übermittelt dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens monatlich einen Bericht über die Anwendung von Absatz 2.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die in Absatz 2 erwähnten Zugriffsbedingungen.
Art. 30 - § 1 - Die technischen Sicherungs- und Zugriffsmodalitäten sowie die Modalitäten der Übermittlung der Passagierdaten an die mit der Grenzkontrolle beauftragten Polizeidienste und an das Ausländeramt werden in einem Protokoll dargelegt, das in Absprache mit dem Datenschutzbeauftragten und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens zwischen dem leitenden Beamten der PNR-Zentralstelle einerseits und dem Generalkommissar der föderalen Polizei und dem leitenden Beamten des Ausländeramtes andererseits für ihren jeweiligen Bereich abgeschlossen wird. § 2 - Diese Modalitäten beziehen sich mindestens auf: 1. den Bedarf des Ausländeramtes, die Daten zu kennen, 2.die Kategorien von Personalmitgliedern, die auf der Grundlage der Ausführung ihrer Aufträge unmittelbaren Zugriff auf die übermittelten Daten haben, 3. die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses durch alle Personen, die die Passagierdaten unmittelbar oder mittelbar zur Kenntnis nehmen, 4.die Sicherheitsmaßnahmen in Zusammenhang mit ihrer Übermittlung.
Art. 31 - Binnen vierundzwanzig Stunden nach dem Ende der in Artikel 4 Nr. 3 bis 6 erwähnten Beförderung löschen die Beförderungsunternehmen und Reiseunternehmen alle in Artikel 9 § 2 erwähnten Passagierdaten, die sie gemäß Artikel 7 übermitteln.
KAPITEL 12 - Internationaler Datenaustausch Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 32 - Der Austausch der Passagierdaten und des Ergebnisses der Verarbeitung der Passagierdaten durch die zuständigen Dienste an andere Behörden und Dienste erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen oder den Rechtsinstrumenten, die Belgien in Sachen internationaler Zusammenarbeit binden, durch die die Übermittlung des Ergebnisses der Verarbeitung der Passagierdaten ermöglicht oder auferlegt wird.
Art. 33 - Unbeschadet der Rechtsinstrumente, die Belgien in Sachen internationaler Zusammenarbeit binden, erfolgt der Austausch der Passagierdaten und des Ergebnisses der Verarbeitung der Passagierdaten gemäß den in Artikel 8 erwähnten Zwecken und den Artikeln 21 und 22 des Gesetzes über den Schutz des Privatlebens.
Art. 34 - Die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf den Datenschutz sowie die Modalitäten in Bezug auf den Austausch der im vorliegenden Kapitel bestimmten Informationen sind Gegenstand eines Vereinbarungsprotokolls mit jeder der Instanzen, deren Daten ausgetauscht werden können. Diese Vereinbarungsprotokolle werden jedes Mal vom leitenden Beamten der PNR-Zentralstelle und vom Datenschutzbeauftragten genehmigt.
Art. 35 - Jedes Mal, wenn die PNR-Zentralstelle aufgrund des vorliegenden Kapitels Passagierdaten übermittelt, benachrichtigt sie den Datenschutzbeauftragten.
Abschnitt 2 - Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Art. 36 - § 1 - Wenn eine Person gemäß der Verarbeitung der in Artikel 24 erwähnten Passagierdaten ermittelt worden ist, teilt die PNR-Zentralstelle den anderen betroffenen PNR-Zentralstellen alle relevanten und erforderlichen Daten oder das Ergebnis der Verarbeitung dieser Daten mit. § 2 - Die Übermittlung dieser Daten erfolgt unter den Bedingungen, die in dem in Artikel 34 erwähnten Vereinbarungsprotokoll festgelegt sind.
Art. 37 - § 1 - Die PNR-Zentralstelle übermittelt der PNR-Zentralstelle des Mitgliedstaates der Europäischen Union, die dies bei ihr anfragt, schnellstmöglich die Passagierdaten, die in ihrer Datenbank aufbewahrt sind und noch nicht gemäß Artikel 19 durch Unkenntlichmachung depersonalisiert worden sind, sowie erforderlichenfalls das Ergebnis der Verarbeitung dieser Daten, wenn diese bereits gemäß Artikel 24 erfolgt ist. § 2 - Die anfragende PNR-Zentrale begründet ihre Anfrage durch die Notwendigkeit, diese Daten in einem präzisen Fall von Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität zu erhalten. § 3 - Wenn die Daten gemäß Artikel 19 depersonalisiert worden sind, übermittelt die PNR-Zentralstelle die vollständigen Passagierdaten nur unter den in Artikel 27 vorgesehenen Bedingungen und mit dem Einverständnis des betreffenden Dienstes.
Art. 38 - Die PNR-Zentralstelle kann im Hinblick auf die Übermittlung von Passagierdaten oder des Ergebnisses der Verarbeitung dieser Daten eine Anfrage bei der PNR-Zentralstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union einreichen. Die PNR-Zentralstelle bewahrt die gegebenenfalls erhaltenen Daten gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes auf.
Art. 39 - Zu den in Artikel 8 vorgesehenen Zwecken kann die PNR-Zentralstelle auf Anfrage der PNR-Zentralstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ausnahmsweise, wenn der Zugriff auf Passagierdaten (PNR) erforderlich ist, um eine bestimmte und gegenwärtige Bedrohung im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität, die in Artikel 3 Nr. 9 der Richtlinie 2016/681/EU bestimmt ist, abwehren zu können, Informationen bei einem Beförderungsunternehmen oder Reiseunternehmen anfordern. Unter denselben Bedingungen kann die PNR-Zentralstelle eine solche Anfrage an die PNR-Zentralstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union richten.
Abschnitt 3 - Bedingungen für den Zugriff von Europol auf Passagierdaten Art. 40 - § 1 - Europol ist berechtigt, im Rahmen ihrer Befugnisse und zur Erfüllung ihrer Aufträge bei der PNR-Zentralstelle anzufragen, dass sie ihr Passagierdaten oder das Ergebnis der Verarbeitung dieser Daten übermittelt. § 2 - Europol kann im Einzelfall über die nationale Europol-Stelle eine gebührend mit Gründen versehene elektronische Anfrage an die PNR-Zentralstelle zwecks Übermittlung präziser Passagierdaten oder der Ergebnisse der Verarbeitung präziser Passagierdaten richten: - wenn dies für die Unterstützung und Verstärkung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung einer bestimmten terroristischen Straftat oder schwerer Kriminalität unbedingt notwendig ist, - sofern besagte Straftat in die Zuständigkeit von Europol fällt. § 3 - In der mit Gründen versehenen Anfrage sind die hinreichenden Gründe anzugeben, auf die sich Europol stützt, um davon auszugehen, dass die Übermittlung der Passagierdaten oder der Ergebnisse der Verarbeitung der Passagierdaten wesentlich zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung der betreffenden Straftat beitragen wird.
Abschnitt 4 - Übermittlung von Daten an Staaten, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Art. 41 - Die PNR-Zentralstelle darf im Einzelfall einem Drittstaat Passagierdaten und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten, die sie aufbewahrt, unter folgenden Bedingungen übermitteln: 1. dies ist im Rahmen der in Artikel 8 aufgeführten Zwecke erforderlich, 2.die vorherige Zustimmung der PNR-Zentralstelle des Mitgliedstaates der Europäischen Union, von der die Daten erhalten wurden, wenn diese Daten gemäß Artikel 38 erhalten wurden, wurde eingeholt, 3. die gleichen Bedingungen wie die in Artikel 37 vorgesehenen Bedingungen sind erfüllt. Art. 42 - § 1 - Übermittlungen von Passagierdaten ohne vorherige Zustimmung der PNR-Zentralstelle des Mitgliedstaates der Europäischen Union, von der die Daten erhalten wurden, sind nur unter außergewöhnlichen Umständen und nur dann zulässig, wenn alle anderen Bedingungen erfüllt sind: 1. eine solche Übermittlung ist unerlässlich, um eine bestimmte und gegenwärtige Bedrohung durch terroristische Straftaten oder schwere Kriminalität in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat abzuwehren 2.und die vorherige Zustimmung kann nicht rechtzeitig eingeholt werden. § 2 - Die PNR-Zentralstelle des Mitgliedstaates der Europäischen Union, die ihre Zustimmung nicht rechtzeitig hat geben können, wird unverzüglich unterrichtet. § 3 - Die Übermittlung wird ordnungsgemäß aufgezeichnet und einer Ex-Post-Überprüfung unterzogen.
Art. 43 - Die PNR-Zentralstelle übermittelt einem Drittstaat Passagierdaten und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten nur nach Vergewisserung, dass der Empfänger beabsichtigt, diese Daten unter Bedingungen zu benutzen, die mit dem vorliegenden Gesetz vereinbar sind, und nach Vergewisserung, dass der Empfänger beabsichtigt, diese Daten unter Einhaltung besagter Bestimmungen und Sicherheitsvorkehrungen und des in Artikel 34 erwähnten Vereinbarungsprotokolls zu benutzen.
KAPITEL 13 - Datenschutzbeauftragter Art. 44 - § 1 - Die PNR-Zentralstelle bestimmt einen Datenschutzbeauftragten innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres. § 2 - Dieser ist insbesondere mit folgenden Aufgaben beauftragt: 1. Überwachung der Verarbeitung der Passagierdaten und Anwendung der vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen, 2.Abgabe qualifizierter Stellungnahmen in Sachen Schutz des Privatlebens und Sicherung der personenbezogenen Daten und Informationen und ihrer Verarbeitung, 3. Ausarbeitung der in den Artikeln 17, 30 und 34 erwähnten Vereinbarungsprotokolle in Zusammenarbeit mit dem leitenden Beamten und den zuständigen Diensten, 4.Information und Abgabe von Stellungnahmen an den leitenden Beamten und die Mitarbeiter, die personenbezogene Daten verarbeiten, über die Verpflichtungen, denen sie im Rahmen des vorliegenden Gesetzes und im allgemeinen Rahmen des Datenschutzes und des Schutzes des Privatlebens unterliegen, 5. Ausarbeitung, Umsetzung, Aktualisierung und Überwachung einer Politik im Bereich Sicherung und Schutz des Privatlebens, 6.Schaffung einer Kontaktstelle für den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, 7. Ausführung der anderen Aufträge im Bereich Schutz des Privatlebens und Datensicherung, die vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegt werden, 8.Schaffung einer Kontaktstelle für die betreffenden Personen, deren Passagierdaten gemäß dem vorliegenden Gesetz verarbeitet werden, 9. Benachrichtigung der betreffenden Personen sowie des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, wenn er Verstöße gegen den Datenschutz feststellt. § 3 - Der Datenschutzbeauftragte führt seine Aufträge völlig unabhängig aus und erstattet unmittelbar dem leitenden Beamten der PNR-Zentralstelle und dem Minister des Innern Bericht. § 4 - Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Modalitäten fest, gemäß denen der Datenschutzbeauftragte seine Aufträge ausführt.
KAPITEL 14 - Sanktionen Abschnitt 1 - Beförderungsunternehmen und Reiseunternehmen Art. 45 - § 1 - Die Nichtbeachtung der in den Artikeln 5 und 7 festgelegten Verpflichtungen durch ein Beförderungsunternehmen oder ein Reiseunternehmen wird mit einer Geldbuße von höchstens 50.000 EUR pro Verstoß geahndet. Der Rückfall innerhalb zweier Jahre für ähnliche oder nicht ähnliche Verstöße wird mit einer Geldbuße von höchstens 75.000 EUR pro Verstoß geahndet. § 2 - Die Nichtbeachtung der in Artikel 6 festgelegten Verpflichtung durch ein Beförderungsunternehmen oder ein Reiseunternehmen wird mit einer Geldbuße von höchstens 50.000 EUR pro Verstoß geahndet. Der Rückfall innerhalb zweier Jahre für ähnliche oder nicht ähnliche Verstöße wird mit einer Geldbuße von höchstens 75.000 EUR pro Verstoß geahndet.
Art. 46 - § 1 - Ein Verstoß wird durch ein Protokoll festgestellt, das vom leitenden Beamten der PNR-Zentralstelle erstellt wird.
Eine Kopie des Protokolls wird dem zuwiderhandelnden Beförderungsunternehmen oder Reiseunternehmen notifiziert. Dieses kann seine schriftlichen Anmerkungen innerhalb einer Frist von einem Monat ab der Notifizierung beim leitenden Beamten vorbringen. § 2 - Nach Ablauf der in § 1 erwähnten Frist übermittelt der Minister des Innern nach Stellungnahme des leitenden Beamten der PNR-Zentralstelle dem für das Beförderungsunternehmen oder Reiseunternehmen zuständigen Minister die gesamte Akte. § 3 - Der zuständige Minister notifiziert dem Zuwiderhandelnden seine Entscheidung, das Verfahren einzustellen, oder ein Sanktionsvorhaben.
Innerhalb eines Monats ab Notifizierung des Sanktionsvorhabens kann der Zuwiderhandelnde seine schriftlichen Bemerkungen vorbringen. § 4 - Nach Ablauf dieser Frist trifft der zuständige Minister seine Entscheidung und übermittelt sie dem Minister des Innern.
Art. 47 - Für Taten, die mehr als ein Jahr vor Erstellung des in Artikel 46 § 1 erwähnten Protokolls zurückliegen, kann keine Sanktion verhängt werden.
Abschnitt 2 - Mitglieder der PNR-Zentralstelle Art. 48 - Jede Person, die an der Anwendung des vorliegenden Gesetzes mitwirkt, unterliegt der Schweigepflicht in Bezug auf Geheimnisse, die ihr im Rahmen der Ausübung ihres Auftrags oder ihrer Mitwirkung anvertraut werden, auch nach Einstellung ihrer Tätigkeiten.
Unbeschadet des Artikels 458 des Strafgesetzbuches wird die Person, die unter Verstoß gegen Absatz 1 Geheimnisse enthüllt, mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von 100 EUR bis zu 4.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen belegt.
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf diesen Verstoß.
Art. 49 - Jede Person, die wissentlich und willentlich Informationen, Daten und Auskünfte zurückhält, wodurch die in Artikel 8 vorgesehenen Zwecke behindert werden, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbuße von 26 EUR bis zu 500 EUR oder mit nur einer dieser Strafen belegt.
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf diese Straftat.
KAPITEL 15 - Abänderungsbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches Art. 50 - In das Strafprozessgesetzbuch wird ein Artikel 46septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 46septies - Bei der Ermittlung von Verbrechen und Vergehen, die in Artikel 8 § 1 Nr. 1, 2 und 5 des Gesetzes vom 25. Dezember 2016 über die Verarbeitung von Passagierdaten erwähnt sind, kann der Prokurator des Königs durch einen mit Gründen versehenen schriftlichen Beschluss den Gerichtspolizeioffizier damit beauftragen, die PNR-Zentralstelle aufzufordern, die Passagierdaten gemäß Artikel 27 des Gesetzes vom 25. Dezember 2016 über die Verarbeitung von Passagierdaten mitzuteilen.
Die Begründung spiegelt die Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung des Privatlebens und die Subsidiarität gegenüber jeder anderen Ermittlungsaufgabe wider.
Die Maßnahme kann eine Gesamtheit von Daten in Bezug auf eine spezifische Ermittlung betreffen. In diesem Fall bestimmt der Prokurator des Königs die Dauer der Maßnahme, die einen Monat ab dem Beschluss nicht überschreiten darf, unbeschadet einer Erneuerung.
In Fällen äußerster Dringlichkeit kann jeder Gerichtspolizeioffizier mit der mündlichen und vorherigen Zustimmung des Prokurators des Königs durch einen mit Gründen versehenen schriftlichen Beschluss den leitenden Beamten der PNR-Zentralstelle auffordern, die Passagierdaten mitzuteilen. Der Gerichtspolizeioffizier teilt dem Prokurator des Königs diesen mit Gründen versehenen schriftlichen Beschluss sowie die erhaltenen Informationen binnen vierundzwanzig Stunden mit und begründet außerdem die äußerste Dringlichkeit." Abschnitt 2 - Abänderung des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste Art. 51 - In Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste wird ein Artikel 16/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 16/3 - § 1 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse der Ausübung ihrer Aufträge und ordnungsgemäß begründet beschließen, auf die in Artikel 27 des Gesetzes vom 25. Dezember 2016 über die Verarbeitung von Passagierdaten erwähnten Passagierdaten zuzugreifen. § 2 - Der in § 1 erwähnte Beschluss wird von einem Dienstleiter gefasst und der in Kapitel 7 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten PNR-Zentralstelle schriftlich übermittelt. Der Beschluss wird zusammen mit seiner Begründung dem Ständigen Ausschuss N notifiziert.
Der Ständige Ausschuss N verbietet den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten, die gesammelten Daten unter Bedingungen zu benutzen, die die gesetzlichen Bedingungen nicht einhalten.
Der Beschluss kann eine Gesamtheit von Daten in Bezug auf eine spezifische nachrichtendienstliche Untersuchung betreffen. In diesem Fall wird dem Ständigen Ausschuss N einmal pro Monat die Liste der Abfragen der Passagierdaten übermittelt." KAPITEL 16 - Schlussbestimmungen Art. 52 - § 1 - Vorliegendes Gesetz wird drei Jahre nach seinem Inkrafttreten einer Bewertung unterzogen. § 2 - Der leitende Beamte der PNR-Zentralstelle sendet dem Minister des Innern jedes Jahr an dem von diesem festgelegten Datum einen Tätigkeitsbericht zu, dessen Inhalt der Minister festlegt. Der Minister des Innern legt der Abgeordnetenkammer jedes Jahr einen schriftlichen Bericht über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes vor.
Art. 53 - Artikel 32 Absatz 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt wird aufgehoben.
Art. 54 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass pro Beförderungssektor und für die Reiseunternehmen das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.
Art. 55 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens von Artikel 53.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der Minister der Landesverteidigung, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst S. VANDEPUT Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT Der Staatssekretär für Asyl und Migration Th. FRANCKEN Der Staatssekretär für die Nordsee Ph. DE BACKER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS