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Wet van 25 augustus 1885
gepubliceerd op 01 maart 2010

Wet tot herziening van de wetgeving op de koopvernietigende gebreken. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2010000097
pub.
01/03/2010
prom.
25/08/1885
ELI
eli/wet/1885/08/25/2010000097/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


25 AUGUSTUS 1885. - Wet tot herziening van de wetgeving op de koopvernietigende gebreken. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 25 augustus 1885 tot herziening van de wetgeving op de koopvernietigende gebreken (Belgisch Staatsblad van 28 augustus 1885), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : -de wet van 3 juli 1894 waarbij wijzigingen worden toegebracht aan de wet van 25 augustus 1885 betrekkelijk de koopvernietigende gebreken in zake van verkoop of ruiling van huisdieren (Belgisch Staatsblad van 6 juli 1894); - de wet van 10 oktober 1967 houdende het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 31 oktober 1967).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT, DER INDUSTRIE UND DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN 28. AUGUST 1885 - Gesetz zur Revision der Rechtsvorschriften über Wandlungsmängel Artikel 1 - Bei Verkauf oder Tausch von Pferden, Eseln, Mauleseln und anderen Haustieren, die zu den Schaf-, Rinder- oder Schweinerassen gehören, gelten die Krankheiten oder Mängel, die von der Regierung mit den Einschränkungen und Bedingungen, die sie für angebracht hält, bestimmt werden, als Wandlungsmängel und sie allein begründen die in Artikel 1641 des Zivilgesetzbuches vorgesehene Klage. Art. 2 - Die Regierung legt auch die zur Vermeidung des Verfalls einzuhaltende Frist zur Erhebung der Klage fest.

Diese Frist darf dreissig Tage nicht übersteigen, den für die Lieferung festgelegten Tag nicht einbegriffen.

Die Frist für das Erscheinen vor dem Gericht, das in erster Instanz mit dem Antrag befasst wird, beträgt mindestens einen Tag, wenn die Partei ihren Wohnsitz in einer Entfernung von fünf Myriametern zu dem Erscheinungsort hat. Liegt ihr Wohnsitz weiter entfernt, so wird die Frist um einen Tag pro fünf Myriameter verlängert.

Art. 3 - Ist die Lieferung des Tieres ausserhalb des Wohnsitzes des Verkäufers erfolgt, so wird die Frist zur Erhebung der Klage um einen Tag pro fünf Myriameter Entfernung zwischen dem Wohnsitz des Verkäufers und dem des Käufers verlängert.

Falls der Käufer das Tier weiterverkauft hat und zur Auflösung des Verkaufs geladen wird, kann er eine Gewährleistungsklage gegen seinen eigenen Verkäufer erheben, wenn die Frist, in der er durch eine Hauptklage hätte vorgehen können, noch nicht abgelaufen ist.

In diesem Fall und ungeachtet des Ortes, an dem sich das Tier befindet, wird die Frist für die Gewährleistungsklage um einen Tag pro fünf Myriameter Entfernung zwischen dem Wohnsitz des ursprünglichen Käufers und dem des ursprünglichen Verkäufers verlängert.

Art. 4 - Innerhalb der gemäss Artikel 2 festgelegten Frist zur Erhebung der Klage ist der Käufer zur Vermeidung des Verfalls verpflichtet, die Ernennung von Sachverständigen zu veranlassen, die damit beauftragt sind, das Vorhandensein des Wandlungsmangels zu überprüfen und ein Protokoll darüber zu erstellen.

Der Antrag wird entweder mündlich, schriftlich oder in Form eines Telegramms bei dem Friedensrichter des Ortes, an dem sich das Tier befindet, eingereicht; auf jeden Fall wird zur Vermeidung der Nichtigkeit in dem Antrag der Mangel angegeben, von dem das Tier angeblich befallen ist.

Der Friedensrichter stellt das Datum in seinem Beschluss fest; er vermerkt den Mangel, aufgrund dessen die Klage erhoben wird, und ernennt, je nach Erfordernis des Falls sofort einen oder drei Sachverständige, die ihre Aufgabe in bestmöglicher Frist aufnehmen müssen, nachdem sie den Eid vor diesem Magistrat geleistet haben und ohne jede weitere Verfahrensformalität; er benachrichtigt den Verkäufer durch gesichertes Telegramm von Tag, Uhrzeit und Ort der Expertise.

Das Expertiseprotokoll wird mit Gründen versehen und der Partei in Urschrift übergeben.

Wird die Expertise erst nach Ablauf der gemäss Artikel 2 festgelegten Fristen angefangen oder beendet, so wird in der Expertise angegeben, ob der darin festgestellte Mangel während der vorerwähnten Fristen vorhanden war.

Wird das Tier jedoch während der zur Erhebung der Klage bestimmten Frist auf Befehl der zuständigen Behörde aufgrund einer der Krankheiten, die eine Wandlung begründen, geschlachtet, so ersetzt das Protokoll, das in diesem Fall erstellt und auf dieselbe Weise mit Gründen versehen wird, das Expertiseprotokoll.

Art. 5 - [Ist das Tier ins Ausland gebracht worden, so muss der Käufer es zur Vermeidung des Verfalls ins Land zurückbringen und es entweder zum Wohnsitz des Verkäufers beziehungsweise zum Hauptort des Kantons dieses Wohnsitzes, zum Ort, an dem der Vertrag abgeschlossen worden ist, oder zum Ort, an dem die Lieferung erfolgt ist, bringen.

Die Frist zur Erhebung der Klage wird in diesem Fall um einen Tag pro fünfzehn Myriameter Entfernung zwischen dem Ort, an dem sich das Tier befindet, und dem Ort, an den es zurückgebracht wird, verlängert.

Der Antrag zur Ernennung der Sachverständigen muss zur Vermeidung des Verfalls bei dem Friedensrichter des Ortes, zu dem das Tier gebracht wird, in der gemäss Artikel 2 festgelegten Frist eingereicht werden, mit einer Verlängerung von höchstens zwei Tagen.

Die Wandlungsklage muss auch in diesem Fall immer bei dem zuständigen Richter desselben Ortes eingereicht werden.

Der Käufer muss nachweisen, zu welchem Ort im Ausland das Tier gebracht worden ist.

Der Käufer darf jedoch auf keinen Fall das Tier ins Land zurückbringen oder eine Wandlungsklage einreichen, wenn es sich um einen ansteckenden Wandlungsmangel handelt.

Der Käufer kann auch dann keine solche Klage einreichen, wenn das Tier im Ausland gestorben ist.] [Art. 5 ersetzt durch Art. 3 (Art. 27) des G. vom 10. Oktober 1967 ( Belgisches Staatsblatt vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] Art. 6 - [Ein ausländischer Kläger ist auf Antrag des Beklagten verpflichtet, die in Artikel 16 des Zivilgesetzbuches und in den Artikeln 851 und 852 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Sicherheit zu leisten, damit sein Antrag zugelassen werden kann.

Die Höhe der Sicherheitsleistung wird bereits bei der ersten Sitzung von dem mit der Klage befassten Richter in bar festgelegt.

Die vom Richter festgelegte Summe wird in den Händen des Greffiers hinterlegt.

Das Urteil ist vollstreckbar ohne vorher zugestellt werden zu müssen; gegen das Urteil kann keine Berufung eingelegt werden.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 3 (Art. 27) des G. vom 10. Oktober 1967 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] Art. 7 - Wandlungsklagen werden wie eine Dringlichkeitssache untersucht und über sie wird wie über eine Dringlichkeitssache entschieden.

Art. 8 - Stirbt das Tier während der gemäss Artikel 2 festgelegten Frist, so ist der Verkäufer nicht zu einer Garantieübernahme verpflichtet, es sei denn, der Käufer beweist, dass der Verlust des Tieres auf einen der Wandlungsmängel, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes bestimmt werden, zurückzuführen ist.

Art. 9 - Ausser bei Beweis des Gegenteils wird vorausgesetzt, dass Wandlungsmängel, die innerhalb der vorgesehenen Fristen und gemäss der vorstehend vorgeschriebenen Weise festgestellt werden, zum Zeitpunkt des Vertrags vorhanden waren.

Art. 10 - Der Verkäufer oder Tauschende ist nicht zu einer Garantieübernahme aufgrund ansteckender Wandlungsmängel verpflichtet, wenn er nachweist, dass das Tier nach der Lieferung mit Tieren in Kontakt gekommen ist, die von einer Krankheit befallen sind, die der Krankheit ähnelt, die die Wandlungsklage begründet hat.

Art. 11 - Der in den Artikeln 2, 4 und 5 vorgesehene Verfall ist vollständig und wird von Amts wegen angewandt, ausser wenn der Verkäufer oder Tauschende gutgläubig zunächst vor einen unzuständigen Richter geladen worden ist.

Art. 12 - Durch Artikel 1644 des Zivilgesetzbuches erlaubte Preisminderungsklagen können nicht erhoben werden in Bezug auf Kauf oder Tausch von Tieren, die Gegenstand des vorliegenden Gesetzes sind.

Art. 13 - [Wandlungsklagen in Bezug auf Kauf oder Tausch von zur Schlachtung für den Verzehr bestimmten Haustieren aufgrund von Mängeln, die sie für diese Verwendung ungeeignet machen, sind nur zulässig, wenn sie innerhalb fünf Tagen nach Lieferung des verkauften Tieres erhoben werden, und unter der Voraussetzung, dass das Tier nicht weiter als fünf Myriameter entfernt von dem Verkaufsort gebracht und es für völlig genussuntauglich erklärt worden ist.] [Art. 13 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 3. Juli 1894 (Belgisches Staatsblatt vom 6. Juli 1894)]

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