gepubliceerd op 09 december 2015
Wet houdende diverse bepalingen betreffende Justitie. - Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
25 APRIL 2014. - Wet houdende diverse bepalingen betreffende Justitie. - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 223 tot 230 van de wet van 25 april 2014 houdende diverse bepalingen betreffende Justitie (Belgisch Staatsblad van 14 mei 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 29 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der Gerichtsvollzieher Art. 223 - Artikel 509 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der Gerichtsvollzieher, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Der Gerichtsvollzieher ist persönlich haftbar für die Fehler, die er bei der Ausübung seines Amtes begeht, ungeachtet dessen, ob er sein Amt in einer Gesellschaft ausübt oder nicht. Er ist dazu verpflichtet, diese Haftung in Höhe von 5 Millionen EUR versichern zu lassen. Er kann jedoch nur haftbar gemacht werden in Höhe von maximal 5 Millionen EUR pro Schadensfall." Art. 224 - Artikel 516 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der Gerichtsvollzieher, wird wie folgt ersetzt: "Art. 516 - Durch den Königlichen Ernennungserlass wird bestimmt, in welchem Gerichtsbezirk der Gerichtsvollzieher sein Amt ausüben wird und seine Amtsstube einrichten muss.
Der Gerichtsvollzieher richtet seine Amtsstube in der vom Minister der Justiz bestimmten Gemeinde ein. Die Bestimmung der Gemeinde kann auf Antrag des Betreffenden geändert werden. Bei einem Verstoß gilt der Gerichtsvollzieher als zurückgetreten; infolgedessen kann der Minister der Justiz dem König nach Stellungnahme des Gerichts vorschlagen, den Gerichtsvollzieher zu ersetzen.
Der Gerichtsvollzieher darf sein Amt nur in dem durch den Königlichen Ernennungserlass bestimmten Gerichtsbezirk ausüben.
Die in Artikel 633 § 2 vorgesehenen Bestimmungen mit Bezug auf die örtliche Zuständigkeit sind auf Gerichtsvollzieher entsprechend anwendbar.
Gerichtsvollzieher, die ihren Amtssitz in den Kantonen Limburg-Aubel, Malmedy-Spa-Stavelot, Verviers-Herve und Verviers oder im Gerichtsbezirk Eupen haben, dürfen in diesen Zuständigkeitsgebieten alle Gerichtsvollzieherurkunden ausfertigen. Gerichtsvollzieher, die ihren Amtssitz in den Kantonen Limburg-Aubel, Malmedy-Spa-Stavelot, Verviers-Herve und Verviers haben und ihr Amt im Gerichtsbezirk Eupen ausüben möchten, müssen jedoch gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 29. November 1993 zur Festlegung der Spracheignungsbedingungen und Organisation der Sprachprüfungen für Anwärter auf ein Amt als Gerichtsvollzieher den Nachweis über ihre Kenntnis der deutschen Sprache erbringen." Art. 225 - Artikel 518 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der Gerichtsvollzieher, wird wie folgt ersetzt: "Art. 518 - Der König legt die Anzahl Gerichtsvollzieher pro Gerichtsbezirk fest, nachdem er die Stellungnahmen des Generalprokurators beim Appellationshof, des Prokurators des Königs und der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer eingeholt hat.
Die Verteilung der Amtssitze wird vom König je nach Zugänglichkeit des Gerichtsvollziehers für den Rechtsuchenden bestimmt.
Die vom König festgelegte Anzahl Gerichtsvollzieher umfasst nicht die Gerichtsvollzieher, die das Alter von 70 Jahren überschritten haben.
Wenn die Anzahl der amtierenden Gerichtsvollzieher die vom König bestimmte Anzahl übersteigt, erfolgt die Reduzierung auf letztere lediglich durch Tod, Rücktritt oder Absetzung." Art. 226 - Artikel 535 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der Gerichtsvollzieher, wird wie folgt ersetzt: "Art. 535 - Der Direktionsausschuss der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer erkennt über die Disziplinarsachen auf Betreiben des Berichterstatters, entweder von Amts wegen oder auf eine Klage hin oder auf schriftliche Anzeige des Prokurators des Königs oder des Berichterstatters einer Bezirkskammer hin." Art. 227 - Artikel 536 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der Gerichtsvollzieher, wird wie folgt ersetzt: "Art. 536 - Das Mitglied, dem eine Tat angelastet wird, wird binnen einem Monat, nachdem der Berichterstatter von der Tat Kenntnis genommen hat, vom Berichterstatter der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer per Einschreibebrief über die Sache unterrichtet.
Dieser Brief wird vom Berichterstatter unterzeichnet und vom Sekretär, der darüber Buch führt, verschickt. In diesem Brief wird die Tat beschrieben, die dem Betreffenden angelastet wird, und wird der Betreffende über Ort und Zeitpunkt informiert, wo er von der Akte Kenntnis nehmen kann.
Der Betreffende kann seine Anmerkungen mündlich oder schriftlich formulieren und darum ersuchen, angehört zu werden. Der Berichterstatter kann vermitteln und versuchen, die Parteien miteinander zu versöhnen. Der Berichterstatter untersucht die Akte und erstellt einen Bericht." Art. 228 - Artikel 537 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der Gerichtsvollzieher, wird wie folgt ersetzt: "Art. 537 - § 1 - Wenn der Direktionsausschuss der Meinung ist, dass die Tat Anlass zu einem Disziplinarverfahren gibt, übermittelt er der Disziplinarkommission die Akte. § 2 - Wenn der Direktionsausschuss der Meinung ist, dass die Tat keinen Anlass zu einem Disziplinarverfahren gibt, wird eine mit Gründen versehene Entscheidung in diesem Sinne erstellt. Der Direktionsausschuss übermittelt seine Entscheidung per Einschreibesendung an den Kläger, wenn die Befassung des Direktionsausschusses die Folge einer Klage war, an den Betreffenden sowie an den zuständigen Prokurator des Königs und an den Berichterstatter der Bezirkskammer, wenn die Befassung des Direktionsausschusses die Folge einer Anzeige war. Der zuständige Prokurator des Königs ist der des Hauptorts des Gerichtsbezirks, in dem der betreffende Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat.
Wenn der Kläger oder der Kammerverwalter der Bezirkskammer der in Absatz 1 erwähnten mit Gründen versehenen Entscheidung nicht zustimmen kann, kann er binnen fünfzehn Tagen nach Versendung der Entscheidung per Einschreiben den Berichterstatter darum ersuchen, die Akte im Hinblick auf die Untersuchung der Klage der Disziplinarkommission vorzulegen.
Der Prokurator des Königs kann binnen fünfzehn Tagen nach Versendung der Entscheidung die Verweisung an die Disziplinarkommission beantragen." Art. 229 - Artikel 543 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der Gerichtsvollzieher, wird wie folgt ersetzt: "Art. 543 - Die Entscheidung wird binnen fünfzehn Tagen nach ihrer Verkündung dem Kläger, dem belasteten Mitglied und dem zuständigen Prokurator des Königs per Einschreibesendung notifiziert.
In der Notifizierung der Entscheidung an das belastete Mitglied wird angegeben, dass es die in Artikel 544 vorgesehene Berufungsmöglichkeit gibt, und wird die Frist vermerkt, binnen deren Berufung eingelegt werden kann.
Dem Berichterstatter der Nationalen Kammer, die die Sache an die Disziplinarkommission verwiesen hat, und dem Kammerverwalter der Bezirkskammer des Mitglieds, dem eine Tat angelastet wird, wird eine Abschrift der Entscheidung und der Akte übermittelt.
Das Archiv der Disziplinarkommission wird bei der Nationalen Kammer aufbewahrt." Art. 230 - Die Artikel 223 bis 229 treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der Gerichtsvollzieher in Kraft tritt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für die Gebäuderegie, dem Minister der Finanzen beigeordnet S. VERHERSTRAETEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM