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Meertalige weergave van Wet van 25/04/2014
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Wet houdende diverse bepalingen betreffende Justitie. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant des dispositions diverses en matière de Justice. - Traduction allemande d'extraits
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25 APRIL 2014. - Wet houdende diverse bepalingen betreffende Justitie. 25 AVRIL 2014. - Loi portant des dispositions diverses en matière de
- Duitse vertaling van uittreksels Justice. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 223 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
tot 230 van de wet van 25 april 2014 houdende diverse bepalingen articles 223 à 230 de la loi du 25 avril 2014 portant des dispositions
betreffende Justitie (Belgisch Staatsblad van 14 mei 2014). diverses en matière de Justice (Moniteur belge du 14 mai 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im 25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich der Justiz Bereich der Justiz
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 29 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Januar 2014 zur KAPITEL 29 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Januar 2014 zur
Abänderung des Statuts der Gerichtsvollzieher Abänderung des Statuts der Gerichtsvollzieher
Art. 223 - Artikel 509 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Art. 223 - Artikel 509 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der
Gerichtsvollzieher, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Gerichtsvollzieher, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
" § 3 - Der Gerichtsvollzieher ist persönlich haftbar für die Fehler, " § 3 - Der Gerichtsvollzieher ist persönlich haftbar für die Fehler,
die er bei der Ausübung seines Amtes begeht, ungeachtet dessen, ob er die er bei der Ausübung seines Amtes begeht, ungeachtet dessen, ob er
sein Amt in einer Gesellschaft ausübt oder nicht. Er ist dazu sein Amt in einer Gesellschaft ausübt oder nicht. Er ist dazu
verpflichtet, diese Haftung in Höhe von 5 Millionen EUR versichern zu verpflichtet, diese Haftung in Höhe von 5 Millionen EUR versichern zu
lassen. Er kann jedoch nur haftbar gemacht werden in Höhe von maximal lassen. Er kann jedoch nur haftbar gemacht werden in Höhe von maximal
5 Millionen EUR pro Schadensfall." 5 Millionen EUR pro Schadensfall."
Art. 224 - Artikel 516 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 224 - Artikel 516 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der
Gerichtsvollzieher, wird wie folgt ersetzt: Gerichtsvollzieher, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 516 - Durch den Königlichen Ernennungserlass wird bestimmt, in "Art. 516 - Durch den Königlichen Ernennungserlass wird bestimmt, in
welchem Gerichtsbezirk der Gerichtsvollzieher sein Amt ausüben wird welchem Gerichtsbezirk der Gerichtsvollzieher sein Amt ausüben wird
und seine Amtsstube einrichten muss. und seine Amtsstube einrichten muss.
Der Gerichtsvollzieher richtet seine Amtsstube in der vom Minister der Der Gerichtsvollzieher richtet seine Amtsstube in der vom Minister der
Justiz bestimmten Gemeinde ein. Die Bestimmung der Gemeinde kann auf Justiz bestimmten Gemeinde ein. Die Bestimmung der Gemeinde kann auf
Antrag des Betreffenden geändert werden. Bei einem Verstoß gilt der Antrag des Betreffenden geändert werden. Bei einem Verstoß gilt der
Gerichtsvollzieher als zurückgetreten; infolgedessen kann der Minister Gerichtsvollzieher als zurückgetreten; infolgedessen kann der Minister
der Justiz dem König nach Stellungnahme des Gerichts vorschlagen, den der Justiz dem König nach Stellungnahme des Gerichts vorschlagen, den
Gerichtsvollzieher zu ersetzen. Gerichtsvollzieher zu ersetzen.
Der Gerichtsvollzieher darf sein Amt nur in dem durch den Königlichen Der Gerichtsvollzieher darf sein Amt nur in dem durch den Königlichen
Ernennungserlass bestimmten Gerichtsbezirk ausüben. Ernennungserlass bestimmten Gerichtsbezirk ausüben.
Die in Artikel 633 § 2 vorgesehenen Bestimmungen mit Bezug auf die Die in Artikel 633 § 2 vorgesehenen Bestimmungen mit Bezug auf die
örtliche Zuständigkeit sind auf Gerichtsvollzieher entsprechend örtliche Zuständigkeit sind auf Gerichtsvollzieher entsprechend
anwendbar. anwendbar.
Gerichtsvollzieher, die ihren Amtssitz in den Kantonen Limburg-Aubel, Gerichtsvollzieher, die ihren Amtssitz in den Kantonen Limburg-Aubel,
Malmedy-Spa-Stavelot, Verviers-Herve und Verviers oder im Malmedy-Spa-Stavelot, Verviers-Herve und Verviers oder im
Gerichtsbezirk Eupen haben, dürfen in diesen Zuständigkeitsgebieten Gerichtsbezirk Eupen haben, dürfen in diesen Zuständigkeitsgebieten
alle Gerichtsvollzieherurkunden ausfertigen. Gerichtsvollzieher, die alle Gerichtsvollzieherurkunden ausfertigen. Gerichtsvollzieher, die
ihren Amtssitz in den Kantonen Limburg-Aubel, Malmedy-Spa-Stavelot, ihren Amtssitz in den Kantonen Limburg-Aubel, Malmedy-Spa-Stavelot,
Verviers-Herve und Verviers haben und ihr Amt im Gerichtsbezirk Eupen Verviers-Herve und Verviers haben und ihr Amt im Gerichtsbezirk Eupen
ausüben möchten, müssen jedoch gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 ausüben möchten, müssen jedoch gemäß den Bestimmungen von Artikel 2
des Königlichen Erlasses vom 29. November 1993 zur Festlegung der des Königlichen Erlasses vom 29. November 1993 zur Festlegung der
Spracheignungsbedingungen und Organisation der Sprachprüfungen für Spracheignungsbedingungen und Organisation der Sprachprüfungen für
Anwärter auf ein Amt als Gerichtsvollzieher den Nachweis über ihre Anwärter auf ein Amt als Gerichtsvollzieher den Nachweis über ihre
Kenntnis der deutschen Sprache erbringen." Kenntnis der deutschen Sprache erbringen."
Art. 225 - Artikel 518 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 225 - Artikel 518 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der
Gerichtsvollzieher, wird wie folgt ersetzt: Gerichtsvollzieher, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 518 - Der König legt die Anzahl Gerichtsvollzieher pro "Art. 518 - Der König legt die Anzahl Gerichtsvollzieher pro
Gerichtsbezirk fest, nachdem er die Stellungnahmen des Gerichtsbezirk fest, nachdem er die Stellungnahmen des
Generalprokurators beim Appellationshof, des Prokurators des Königs Generalprokurators beim Appellationshof, des Prokurators des Königs
und der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer eingeholt hat. und der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer eingeholt hat.
Die Verteilung der Amtssitze wird vom König je nach Zugänglichkeit des Die Verteilung der Amtssitze wird vom König je nach Zugänglichkeit des
Gerichtsvollziehers für den Rechtsuchenden bestimmt. Gerichtsvollziehers für den Rechtsuchenden bestimmt.
Die vom König festgelegte Anzahl Gerichtsvollzieher umfasst nicht die Die vom König festgelegte Anzahl Gerichtsvollzieher umfasst nicht die
Gerichtsvollzieher, die das Alter von 70 Jahren überschritten haben. Gerichtsvollzieher, die das Alter von 70 Jahren überschritten haben.
Wenn die Anzahl der amtierenden Gerichtsvollzieher die vom König Wenn die Anzahl der amtierenden Gerichtsvollzieher die vom König
bestimmte Anzahl übersteigt, erfolgt die Reduzierung auf letztere bestimmte Anzahl übersteigt, erfolgt die Reduzierung auf letztere
lediglich durch Tod, Rücktritt oder Absetzung." lediglich durch Tod, Rücktritt oder Absetzung."
Art. 226 - Artikel 535 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 226 - Artikel 535 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der
Gerichtsvollzieher, wird wie folgt ersetzt: Gerichtsvollzieher, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 535 - Der Direktionsausschuss der Nationalen "Art. 535 - Der Direktionsausschuss der Nationalen
Gerichtsvollzieherkammer erkennt über die Disziplinarsachen auf Gerichtsvollzieherkammer erkennt über die Disziplinarsachen auf
Betreiben des Berichterstatters, entweder von Amts wegen oder auf eine Betreiben des Berichterstatters, entweder von Amts wegen oder auf eine
Klage hin oder auf schriftliche Anzeige des Prokurators des Königs Klage hin oder auf schriftliche Anzeige des Prokurators des Königs
oder des Berichterstatters einer Bezirkskammer hin." oder des Berichterstatters einer Bezirkskammer hin."
Art. 227 - Artikel 536 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 227 - Artikel 536 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der
Gerichtsvollzieher, wird wie folgt ersetzt: Gerichtsvollzieher, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 536 - Das Mitglied, dem eine Tat angelastet wird, wird binnen "Art. 536 - Das Mitglied, dem eine Tat angelastet wird, wird binnen
einem Monat, nachdem der Berichterstatter von der Tat Kenntnis einem Monat, nachdem der Berichterstatter von der Tat Kenntnis
genommen hat, vom Berichterstatter der Nationalen genommen hat, vom Berichterstatter der Nationalen
Gerichtsvollzieherkammer per Einschreibebrief über die Sache Gerichtsvollzieherkammer per Einschreibebrief über die Sache
unterrichtet. unterrichtet.
Dieser Brief wird vom Berichterstatter unterzeichnet und vom Sekretär, Dieser Brief wird vom Berichterstatter unterzeichnet und vom Sekretär,
der darüber Buch führt, verschickt. In diesem Brief wird die Tat der darüber Buch führt, verschickt. In diesem Brief wird die Tat
beschrieben, die dem Betreffenden angelastet wird, und wird der beschrieben, die dem Betreffenden angelastet wird, und wird der
Betreffende über Ort und Zeitpunkt informiert, wo er von der Akte Betreffende über Ort und Zeitpunkt informiert, wo er von der Akte
Kenntnis nehmen kann. Kenntnis nehmen kann.
Der Betreffende kann seine Anmerkungen mündlich oder schriftlich Der Betreffende kann seine Anmerkungen mündlich oder schriftlich
formulieren und darum ersuchen, angehört zu werden. Der formulieren und darum ersuchen, angehört zu werden. Der
Berichterstatter kann vermitteln und versuchen, die Parteien Berichterstatter kann vermitteln und versuchen, die Parteien
miteinander zu versöhnen. Der Berichterstatter untersucht die Akte und miteinander zu versöhnen. Der Berichterstatter untersucht die Akte und
erstellt einen Bericht." erstellt einen Bericht."
Art. 228 - Artikel 537 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 228 - Artikel 537 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der
Gerichtsvollzieher, wird wie folgt ersetzt: Gerichtsvollzieher, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 537 - § 1 - Wenn der Direktionsausschuss der Meinung ist, dass "Art. 537 - § 1 - Wenn der Direktionsausschuss der Meinung ist, dass
die Tat Anlass zu einem Disziplinarverfahren gibt, übermittelt er der die Tat Anlass zu einem Disziplinarverfahren gibt, übermittelt er der
Disziplinarkommission die Akte. Disziplinarkommission die Akte.
§ 2 - Wenn der Direktionsausschuss der Meinung ist, dass die Tat § 2 - Wenn der Direktionsausschuss der Meinung ist, dass die Tat
keinen Anlass zu einem Disziplinarverfahren gibt, wird eine mit keinen Anlass zu einem Disziplinarverfahren gibt, wird eine mit
Gründen versehene Entscheidung in diesem Sinne erstellt. Der Gründen versehene Entscheidung in diesem Sinne erstellt. Der
Direktionsausschuss übermittelt seine Entscheidung per Direktionsausschuss übermittelt seine Entscheidung per
Einschreibesendung an den Kläger, wenn die Befassung des Einschreibesendung an den Kläger, wenn die Befassung des
Direktionsausschusses die Folge einer Klage war, an den Betreffenden Direktionsausschusses die Folge einer Klage war, an den Betreffenden
sowie an den zuständigen Prokurator des Königs und an den sowie an den zuständigen Prokurator des Königs und an den
Berichterstatter der Bezirkskammer, wenn die Befassung des Berichterstatter der Bezirkskammer, wenn die Befassung des
Direktionsausschusses die Folge einer Anzeige war. Der zuständige Direktionsausschusses die Folge einer Anzeige war. Der zuständige
Prokurator des Königs ist der des Hauptorts des Gerichtsbezirks, in Prokurator des Königs ist der des Hauptorts des Gerichtsbezirks, in
dem der betreffende Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. dem der betreffende Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat.
Wenn der Kläger oder der Kammerverwalter der Bezirkskammer der in Wenn der Kläger oder der Kammerverwalter der Bezirkskammer der in
Absatz 1 erwähnten mit Gründen versehenen Entscheidung nicht zustimmen Absatz 1 erwähnten mit Gründen versehenen Entscheidung nicht zustimmen
kann, kann er binnen fünfzehn Tagen nach Versendung der Entscheidung kann, kann er binnen fünfzehn Tagen nach Versendung der Entscheidung
per Einschreiben den Berichterstatter darum ersuchen, die Akte im per Einschreiben den Berichterstatter darum ersuchen, die Akte im
Hinblick auf die Untersuchung der Klage der Disziplinarkommission Hinblick auf die Untersuchung der Klage der Disziplinarkommission
vorzulegen. vorzulegen.
Der Prokurator des Königs kann binnen fünfzehn Tagen nach Versendung Der Prokurator des Königs kann binnen fünfzehn Tagen nach Versendung
der Entscheidung die Verweisung an die Disziplinarkommission der Entscheidung die Verweisung an die Disziplinarkommission
beantragen." beantragen."
Art. 229 - Artikel 543 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 229 - Artikel 543 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der
Gerichtsvollzieher, wird wie folgt ersetzt: Gerichtsvollzieher, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 543 - Die Entscheidung wird binnen fünfzehn Tagen nach ihrer "Art. 543 - Die Entscheidung wird binnen fünfzehn Tagen nach ihrer
Verkündung dem Kläger, dem belasteten Mitglied und dem zuständigen Verkündung dem Kläger, dem belasteten Mitglied und dem zuständigen
Prokurator des Königs per Einschreibesendung notifiziert. Prokurator des Königs per Einschreibesendung notifiziert.
In der Notifizierung der Entscheidung an das belastete Mitglied wird In der Notifizierung der Entscheidung an das belastete Mitglied wird
angegeben, dass es die in Artikel 544 vorgesehene Berufungsmöglichkeit angegeben, dass es die in Artikel 544 vorgesehene Berufungsmöglichkeit
gibt, und wird die Frist vermerkt, binnen deren Berufung eingelegt gibt, und wird die Frist vermerkt, binnen deren Berufung eingelegt
werden kann. werden kann.
Dem Berichterstatter der Nationalen Kammer, die die Sache an die Dem Berichterstatter der Nationalen Kammer, die die Sache an die
Disziplinarkommission verwiesen hat, und dem Kammerverwalter der Disziplinarkommission verwiesen hat, und dem Kammerverwalter der
Bezirkskammer des Mitglieds, dem eine Tat angelastet wird, wird eine Bezirkskammer des Mitglieds, dem eine Tat angelastet wird, wird eine
Abschrift der Entscheidung und der Akte übermittelt. Abschrift der Entscheidung und der Akte übermittelt.
Das Archiv der Disziplinarkommission wird bei der Nationalen Kammer Das Archiv der Disziplinarkommission wird bei der Nationalen Kammer
aufbewahrt." aufbewahrt."
Art. 230 - Die Artikel 223 bis 229 treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, Art. 230 - Die Artikel 223 bis 229 treten zu dem Zeitpunkt in Kraft,
zu dem das Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der zu dem das Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der
Gerichtsvollzieher in Kraft tritt. Gerichtsvollzieher in Kraft tritt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der
Landwirtschaft Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Der Staatssekretär für die Gebäuderegie, dem Minister der Finanzen Der Staatssekretär für die Gebäuderegie, dem Minister der Finanzen
beigeordnet beigeordnet
S. VERHERSTRAETEN S. VERHERSTRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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