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| Wet houdende diverse bepalingen betreffende Justitie. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant des dispositions diverses en matière de Justice. - Traduction allemande d'extraits |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 25 APRIL 2014. - Wet houdende diverse bepalingen betreffende Justitie. | 25 AVRIL 2014. - Loi portant des dispositions diverses en matière de |
| - Duitse vertaling van uittreksels | Justice. - Traduction allemande d'extraits |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 223 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
| tot 230 van de wet van 25 april 2014 houdende diverse bepalingen | articles 223 à 230 de la loi du 25 avril 2014 portant des dispositions |
| betreffende Justitie (Belgisch Staatsblad van 14 mei 2014). | diverses en matière de Justice (Moniteur belge du 14 mai 2014). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
| Bereich der Justiz | Bereich der Justiz |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 29 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Januar 2014 zur | KAPITEL 29 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Januar 2014 zur |
| Abänderung des Statuts der Gerichtsvollzieher | Abänderung des Statuts der Gerichtsvollzieher |
| Art. 223 - Artikel 509 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 223 - Artikel 509 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der | Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der |
| Gerichtsvollzieher, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem | Gerichtsvollzieher, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| " § 3 - Der Gerichtsvollzieher ist persönlich haftbar für die Fehler, | " § 3 - Der Gerichtsvollzieher ist persönlich haftbar für die Fehler, |
| die er bei der Ausübung seines Amtes begeht, ungeachtet dessen, ob er | die er bei der Ausübung seines Amtes begeht, ungeachtet dessen, ob er |
| sein Amt in einer Gesellschaft ausübt oder nicht. Er ist dazu | sein Amt in einer Gesellschaft ausübt oder nicht. Er ist dazu |
| verpflichtet, diese Haftung in Höhe von 5 Millionen EUR versichern zu | verpflichtet, diese Haftung in Höhe von 5 Millionen EUR versichern zu |
| lassen. Er kann jedoch nur haftbar gemacht werden in Höhe von maximal | lassen. Er kann jedoch nur haftbar gemacht werden in Höhe von maximal |
| 5 Millionen EUR pro Schadensfall." | 5 Millionen EUR pro Schadensfall." |
| Art. 224 - Artikel 516 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 224 - Artikel 516 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der | Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der |
| Gerichtsvollzieher, wird wie folgt ersetzt: | Gerichtsvollzieher, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 516 - Durch den Königlichen Ernennungserlass wird bestimmt, in | "Art. 516 - Durch den Königlichen Ernennungserlass wird bestimmt, in |
| welchem Gerichtsbezirk der Gerichtsvollzieher sein Amt ausüben wird | welchem Gerichtsbezirk der Gerichtsvollzieher sein Amt ausüben wird |
| und seine Amtsstube einrichten muss. | und seine Amtsstube einrichten muss. |
| Der Gerichtsvollzieher richtet seine Amtsstube in der vom Minister der | Der Gerichtsvollzieher richtet seine Amtsstube in der vom Minister der |
| Justiz bestimmten Gemeinde ein. Die Bestimmung der Gemeinde kann auf | Justiz bestimmten Gemeinde ein. Die Bestimmung der Gemeinde kann auf |
| Antrag des Betreffenden geändert werden. Bei einem Verstoß gilt der | Antrag des Betreffenden geändert werden. Bei einem Verstoß gilt der |
| Gerichtsvollzieher als zurückgetreten; infolgedessen kann der Minister | Gerichtsvollzieher als zurückgetreten; infolgedessen kann der Minister |
| der Justiz dem König nach Stellungnahme des Gerichts vorschlagen, den | der Justiz dem König nach Stellungnahme des Gerichts vorschlagen, den |
| Gerichtsvollzieher zu ersetzen. | Gerichtsvollzieher zu ersetzen. |
| Der Gerichtsvollzieher darf sein Amt nur in dem durch den Königlichen | Der Gerichtsvollzieher darf sein Amt nur in dem durch den Königlichen |
| Ernennungserlass bestimmten Gerichtsbezirk ausüben. | Ernennungserlass bestimmten Gerichtsbezirk ausüben. |
| Die in Artikel 633 § 2 vorgesehenen Bestimmungen mit Bezug auf die | Die in Artikel 633 § 2 vorgesehenen Bestimmungen mit Bezug auf die |
| örtliche Zuständigkeit sind auf Gerichtsvollzieher entsprechend | örtliche Zuständigkeit sind auf Gerichtsvollzieher entsprechend |
| anwendbar. | anwendbar. |
| Gerichtsvollzieher, die ihren Amtssitz in den Kantonen Limburg-Aubel, | Gerichtsvollzieher, die ihren Amtssitz in den Kantonen Limburg-Aubel, |
| Malmedy-Spa-Stavelot, Verviers-Herve und Verviers oder im | Malmedy-Spa-Stavelot, Verviers-Herve und Verviers oder im |
| Gerichtsbezirk Eupen haben, dürfen in diesen Zuständigkeitsgebieten | Gerichtsbezirk Eupen haben, dürfen in diesen Zuständigkeitsgebieten |
| alle Gerichtsvollzieherurkunden ausfertigen. Gerichtsvollzieher, die | alle Gerichtsvollzieherurkunden ausfertigen. Gerichtsvollzieher, die |
| ihren Amtssitz in den Kantonen Limburg-Aubel, Malmedy-Spa-Stavelot, | ihren Amtssitz in den Kantonen Limburg-Aubel, Malmedy-Spa-Stavelot, |
| Verviers-Herve und Verviers haben und ihr Amt im Gerichtsbezirk Eupen | Verviers-Herve und Verviers haben und ihr Amt im Gerichtsbezirk Eupen |
| ausüben möchten, müssen jedoch gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 | ausüben möchten, müssen jedoch gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 |
| des Königlichen Erlasses vom 29. November 1993 zur Festlegung der | des Königlichen Erlasses vom 29. November 1993 zur Festlegung der |
| Spracheignungsbedingungen und Organisation der Sprachprüfungen für | Spracheignungsbedingungen und Organisation der Sprachprüfungen für |
| Anwärter auf ein Amt als Gerichtsvollzieher den Nachweis über ihre | Anwärter auf ein Amt als Gerichtsvollzieher den Nachweis über ihre |
| Kenntnis der deutschen Sprache erbringen." | Kenntnis der deutschen Sprache erbringen." |
| Art. 225 - Artikel 518 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 225 - Artikel 518 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der | Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der |
| Gerichtsvollzieher, wird wie folgt ersetzt: | Gerichtsvollzieher, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 518 - Der König legt die Anzahl Gerichtsvollzieher pro | "Art. 518 - Der König legt die Anzahl Gerichtsvollzieher pro |
| Gerichtsbezirk fest, nachdem er die Stellungnahmen des | Gerichtsbezirk fest, nachdem er die Stellungnahmen des |
| Generalprokurators beim Appellationshof, des Prokurators des Königs | Generalprokurators beim Appellationshof, des Prokurators des Königs |
| und der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer eingeholt hat. | und der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer eingeholt hat. |
| Die Verteilung der Amtssitze wird vom König je nach Zugänglichkeit des | Die Verteilung der Amtssitze wird vom König je nach Zugänglichkeit des |
| Gerichtsvollziehers für den Rechtsuchenden bestimmt. | Gerichtsvollziehers für den Rechtsuchenden bestimmt. |
| Die vom König festgelegte Anzahl Gerichtsvollzieher umfasst nicht die | Die vom König festgelegte Anzahl Gerichtsvollzieher umfasst nicht die |
| Gerichtsvollzieher, die das Alter von 70 Jahren überschritten haben. | Gerichtsvollzieher, die das Alter von 70 Jahren überschritten haben. |
| Wenn die Anzahl der amtierenden Gerichtsvollzieher die vom König | Wenn die Anzahl der amtierenden Gerichtsvollzieher die vom König |
| bestimmte Anzahl übersteigt, erfolgt die Reduzierung auf letztere | bestimmte Anzahl übersteigt, erfolgt die Reduzierung auf letztere |
| lediglich durch Tod, Rücktritt oder Absetzung." | lediglich durch Tod, Rücktritt oder Absetzung." |
| Art. 226 - Artikel 535 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 226 - Artikel 535 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der | Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der |
| Gerichtsvollzieher, wird wie folgt ersetzt: | Gerichtsvollzieher, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 535 - Der Direktionsausschuss der Nationalen | "Art. 535 - Der Direktionsausschuss der Nationalen |
| Gerichtsvollzieherkammer erkennt über die Disziplinarsachen auf | Gerichtsvollzieherkammer erkennt über die Disziplinarsachen auf |
| Betreiben des Berichterstatters, entweder von Amts wegen oder auf eine | Betreiben des Berichterstatters, entweder von Amts wegen oder auf eine |
| Klage hin oder auf schriftliche Anzeige des Prokurators des Königs | Klage hin oder auf schriftliche Anzeige des Prokurators des Königs |
| oder des Berichterstatters einer Bezirkskammer hin." | oder des Berichterstatters einer Bezirkskammer hin." |
| Art. 227 - Artikel 536 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 227 - Artikel 536 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der | Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der |
| Gerichtsvollzieher, wird wie folgt ersetzt: | Gerichtsvollzieher, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 536 - Das Mitglied, dem eine Tat angelastet wird, wird binnen | "Art. 536 - Das Mitglied, dem eine Tat angelastet wird, wird binnen |
| einem Monat, nachdem der Berichterstatter von der Tat Kenntnis | einem Monat, nachdem der Berichterstatter von der Tat Kenntnis |
| genommen hat, vom Berichterstatter der Nationalen | genommen hat, vom Berichterstatter der Nationalen |
| Gerichtsvollzieherkammer per Einschreibebrief über die Sache | Gerichtsvollzieherkammer per Einschreibebrief über die Sache |
| unterrichtet. | unterrichtet. |
| Dieser Brief wird vom Berichterstatter unterzeichnet und vom Sekretär, | Dieser Brief wird vom Berichterstatter unterzeichnet und vom Sekretär, |
| der darüber Buch führt, verschickt. In diesem Brief wird die Tat | der darüber Buch führt, verschickt. In diesem Brief wird die Tat |
| beschrieben, die dem Betreffenden angelastet wird, und wird der | beschrieben, die dem Betreffenden angelastet wird, und wird der |
| Betreffende über Ort und Zeitpunkt informiert, wo er von der Akte | Betreffende über Ort und Zeitpunkt informiert, wo er von der Akte |
| Kenntnis nehmen kann. | Kenntnis nehmen kann. |
| Der Betreffende kann seine Anmerkungen mündlich oder schriftlich | Der Betreffende kann seine Anmerkungen mündlich oder schriftlich |
| formulieren und darum ersuchen, angehört zu werden. Der | formulieren und darum ersuchen, angehört zu werden. Der |
| Berichterstatter kann vermitteln und versuchen, die Parteien | Berichterstatter kann vermitteln und versuchen, die Parteien |
| miteinander zu versöhnen. Der Berichterstatter untersucht die Akte und | miteinander zu versöhnen. Der Berichterstatter untersucht die Akte und |
| erstellt einen Bericht." | erstellt einen Bericht." |
| Art. 228 - Artikel 537 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 228 - Artikel 537 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der | Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der |
| Gerichtsvollzieher, wird wie folgt ersetzt: | Gerichtsvollzieher, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 537 - § 1 - Wenn der Direktionsausschuss der Meinung ist, dass | "Art. 537 - § 1 - Wenn der Direktionsausschuss der Meinung ist, dass |
| die Tat Anlass zu einem Disziplinarverfahren gibt, übermittelt er der | die Tat Anlass zu einem Disziplinarverfahren gibt, übermittelt er der |
| Disziplinarkommission die Akte. | Disziplinarkommission die Akte. |
| § 2 - Wenn der Direktionsausschuss der Meinung ist, dass die Tat | § 2 - Wenn der Direktionsausschuss der Meinung ist, dass die Tat |
| keinen Anlass zu einem Disziplinarverfahren gibt, wird eine mit | keinen Anlass zu einem Disziplinarverfahren gibt, wird eine mit |
| Gründen versehene Entscheidung in diesem Sinne erstellt. Der | Gründen versehene Entscheidung in diesem Sinne erstellt. Der |
| Direktionsausschuss übermittelt seine Entscheidung per | Direktionsausschuss übermittelt seine Entscheidung per |
| Einschreibesendung an den Kläger, wenn die Befassung des | Einschreibesendung an den Kläger, wenn die Befassung des |
| Direktionsausschusses die Folge einer Klage war, an den Betreffenden | Direktionsausschusses die Folge einer Klage war, an den Betreffenden |
| sowie an den zuständigen Prokurator des Königs und an den | sowie an den zuständigen Prokurator des Königs und an den |
| Berichterstatter der Bezirkskammer, wenn die Befassung des | Berichterstatter der Bezirkskammer, wenn die Befassung des |
| Direktionsausschusses die Folge einer Anzeige war. Der zuständige | Direktionsausschusses die Folge einer Anzeige war. Der zuständige |
| Prokurator des Königs ist der des Hauptorts des Gerichtsbezirks, in | Prokurator des Königs ist der des Hauptorts des Gerichtsbezirks, in |
| dem der betreffende Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. | dem der betreffende Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. |
| Wenn der Kläger oder der Kammerverwalter der Bezirkskammer der in | Wenn der Kläger oder der Kammerverwalter der Bezirkskammer der in |
| Absatz 1 erwähnten mit Gründen versehenen Entscheidung nicht zustimmen | Absatz 1 erwähnten mit Gründen versehenen Entscheidung nicht zustimmen |
| kann, kann er binnen fünfzehn Tagen nach Versendung der Entscheidung | kann, kann er binnen fünfzehn Tagen nach Versendung der Entscheidung |
| per Einschreiben den Berichterstatter darum ersuchen, die Akte im | per Einschreiben den Berichterstatter darum ersuchen, die Akte im |
| Hinblick auf die Untersuchung der Klage der Disziplinarkommission | Hinblick auf die Untersuchung der Klage der Disziplinarkommission |
| vorzulegen. | vorzulegen. |
| Der Prokurator des Königs kann binnen fünfzehn Tagen nach Versendung | Der Prokurator des Königs kann binnen fünfzehn Tagen nach Versendung |
| der Entscheidung die Verweisung an die Disziplinarkommission | der Entscheidung die Verweisung an die Disziplinarkommission |
| beantragen." | beantragen." |
| Art. 229 - Artikel 543 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 229 - Artikel 543 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der | Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der |
| Gerichtsvollzieher, wird wie folgt ersetzt: | Gerichtsvollzieher, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 543 - Die Entscheidung wird binnen fünfzehn Tagen nach ihrer | "Art. 543 - Die Entscheidung wird binnen fünfzehn Tagen nach ihrer |
| Verkündung dem Kläger, dem belasteten Mitglied und dem zuständigen | Verkündung dem Kläger, dem belasteten Mitglied und dem zuständigen |
| Prokurator des Königs per Einschreibesendung notifiziert. | Prokurator des Königs per Einschreibesendung notifiziert. |
| In der Notifizierung der Entscheidung an das belastete Mitglied wird | In der Notifizierung der Entscheidung an das belastete Mitglied wird |
| angegeben, dass es die in Artikel 544 vorgesehene Berufungsmöglichkeit | angegeben, dass es die in Artikel 544 vorgesehene Berufungsmöglichkeit |
| gibt, und wird die Frist vermerkt, binnen deren Berufung eingelegt | gibt, und wird die Frist vermerkt, binnen deren Berufung eingelegt |
| werden kann. | werden kann. |
| Dem Berichterstatter der Nationalen Kammer, die die Sache an die | Dem Berichterstatter der Nationalen Kammer, die die Sache an die |
| Disziplinarkommission verwiesen hat, und dem Kammerverwalter der | Disziplinarkommission verwiesen hat, und dem Kammerverwalter der |
| Bezirkskammer des Mitglieds, dem eine Tat angelastet wird, wird eine | Bezirkskammer des Mitglieds, dem eine Tat angelastet wird, wird eine |
| Abschrift der Entscheidung und der Akte übermittelt. | Abschrift der Entscheidung und der Akte übermittelt. |
| Das Archiv der Disziplinarkommission wird bei der Nationalen Kammer | Das Archiv der Disziplinarkommission wird bei der Nationalen Kammer |
| aufbewahrt." | aufbewahrt." |
| Art. 230 - Die Artikel 223 bis 229 treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, | Art. 230 - Die Artikel 223 bis 229 treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, |
| zu dem das Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der | zu dem das Gesetz vom 7. Januar 2014 zur Abänderung des Statuts der |
| Gerichtsvollzieher in Kraft tritt. | Gerichtsvollzieher in Kraft tritt. |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der | Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der |
| Landwirtschaft | Landwirtschaft |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| K. GEENS | K. GEENS |
| Der Staatssekretär für die Gebäuderegie, dem Minister der Finanzen | Der Staatssekretär für die Gebäuderegie, dem Minister der Finanzen |
| beigeordnet | beigeordnet |
| S. VERHERSTRAETEN | S. VERHERSTRAETEN |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |