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Wet van 25 april 2014
gepubliceerd op 10 februari 2015

Wet tot hervorming van het overlevingspensioen van de zelfstandigen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2015000048
pub.
10/02/2015
prom.
25/04/2014
ELI
eli/wet/2014/04/25/2015000048/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


25 APRIL 2014. - Wet tot hervorming van het overlevingspensioen van de zelfstandigen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 april 2014 tot hervorming van het overlevingspensioen van de zelfstandigen (Belgisch Staatsblad van 6 juni 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 25. APRIL 2014 - Gesetz zur Reform der Hinterbliebenenpension für Selbständige PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10.

November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige Art. 2 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: "Der hinterbliebene Ehepartner muss folgende Bedingungen erfüllen, um Anspruch auf Hinterbliebenenpension erheben zu können: 1.mindestens ein Jahr mit dem verstorbenen Selbständigen verheiratet gewesen sein beziehungsweise weniger als ein Jahr mit dem verstorbenen Selbständigen verheiratet gewesen sein, mit dem er vorher gesetzlich zusammengewohnt hatte, wobei die gesamte und ununterbrochene Dauer der Ehe und des gesetzlichen Zusammenwohnens mindestens ein Jahr beträgt.

Die Dauer muss jedoch nicht ein Jahr betragen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: - Ein Kind ist aus dieser Ehe beziehungsweise diesem gesetzlichen Zusammenwohnen hervorgegangen. - Zum Zeitpunkt des Todes ist ein Kind zu Lasten, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog. - Der Tod ist die Folge eines Unfalls nach dem Datum der Eheschließung oder wurde durch eine Berufskrankheit verursacht, die während oder anlässlich der Ausübung des Berufs, der Ausführung eines von der belgischen Regierung erteilten Auftrags oder der im Rahmen des belgischen technischen Beistands erbrachten Leistungen eingetreten ist, sofern Ursprung oder Verschlimmerung dieser Krankheit nach dem Datum der Eheschließung liegen, 2. mindestens 45 Jahre alt sein, wenn der Ehepartner spätestens am 31. Dezember 2015 verstorben ist.

Das Alter von 45 Jahren wird angehoben auf: 1. 45 Jahre und 6 Monate, wenn der Ehepartner frühestens am 1.Januar 2016 und spätestens am 31. Dezember 2016 verstirbt, 2. 46 Jahre, wenn der Ehepartner frühestens am 1.Januar 2017 und spätestens am 31. Dezember 2017 verstirbt, 3. 46 Jahre und 6 Monate, wenn der Ehepartner frühestens am 1.Januar 2018 und spätestens am 31. Dezember 2018 verstirbt, 4. 47 Jahre, wenn der Ehepartner frühestens am 1.Januar 2019 und spätestens am 31. Dezember 2019 verstirbt, 5. 47 Jahre und 6 Monate, wenn der Ehepartner frühestens am 1.Januar 2020 und spätestens am 31. Dezember 2020 verstirbt, 6. 48 Jahre, wenn der Ehepartner frühestens am 1.Januar 2021 und spätestens am 31. Dezember 2021 verstirbt, 7. 48 Jahre und 6 Monate, wenn der Ehepartner frühestens am 1.Januar 2022 und spätestens am 31. Dezember 2022 verstirbt, 8. 49 Jahre, wenn der Ehepartner frühestens am 1.Januar 2023 und spätestens am 31. Dezember 2023 verstirbt, 9. 49 Jahre und 6 Monate, wenn der Ehepartner frühestens am 1.Januar 2024 und spätestens am 31. Dezember 2024 verstirbt, 10. 50 Jahre, wenn der Ehepartner frühestens am 1.Januar 2025 verstirbt.

Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König dem hinterbliebenen Ehepartner, der das in Absatz 1 Nr. 2 oder in Absatz 2 erwähnte Alter erreicht, unter den von Ihm bestimmten Bedingungen erlauben, die Bestimmungen von Kapitel II in Sachen Übergangsentschädigung geltend zu machen." 2. In § 2 werden die Wörter "Der verschollene Ehepartner wird ab dem Datum als verstorben angesehen, an dem die gerichtliche Entscheidung über die Verschollenheitserklärung rechtskräftig geworden ist" durch die Wörter "Der verschollene Ehepartner wird ab dem Datum als verstorben angesehen, an dem die formell rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit in die Personenstandsregister übertragen worden ist" ersetzt. 3. Artikel 4 wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter gesetzlichem Zusammenwohnen der Zustand des Zusammenlebens zweier Personen zu verstehen, die eine Erklärung im Sinne von Artikel 1476 des Zivilgesetzbuches abgegeben haben." Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2005, wird wie folgt ersetzt: "Art.7 - § 1 - Wenn der hinterbliebene Ehepartner wieder heiratet, wird der Anspruch auf Hinterbliebenenpension ausgesetzt. § 2 - Der hinterbliebene Ehepartner kann keinen Anspruch auf Hinterbliebenenpension gemäß den Artikeln 4 bis 7 erheben, wenn er aufgrund von Straftaten an der Person seines verstorbenen Ehepartners erbunwürdig gemäß Artikel 727 § 1 Nr. 1 oder Nr. 3 des Zivilgesetzbuches ist." Art. 4 - Die Überschrift von Kapitel II desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "KAPITEL II - Ruhestandspension, Hinterbliebenenpension und Übergangsentschädigung".

In Kapitel II Abschnitt 1 desselben Erlasses wird vor Artikel 8 eine Unterteilung c) mit der Überschrift "Übergangsentschädigung" eingefügt.

Art. 5 - Artikel 8 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, wird wie folgt ersetzt: "Art. 8 - § 1 - Unter Vorbehalt der Bestimmung von § 2 und sofern der Antrag auf Übergangsentschädigung binnen zwölf Monaten nach dem Tod des Ehepartners eingereicht wird, setzt die Übergangsentschädigung am ersten Tag des Monats ein, in dem der Ehepartner verstorben ist, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes noch keine Ruhestandspension bezog, und am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Ehepartner verstorben ist, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes bereits eine Ruhestandspension bezog.

In den anderen Fällen setzt die Übergangsentschädigung frühestens am ersten Tag des Monats nach dem Monat ein, in dem der Antrag eingereicht worden ist.

Die Verschollenheitserklärung gemäß den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches gilt als Nachweis des Todes. Der verschollene Ehepartner gilt als an dem Datum verstorben, an dem die formell rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung zur Erklärung der Verschollenheit in die Personenstandsregister übertragen worden ist. § 2 - Der Anspruch auf Übergangsentschädigung wird von Amts wegen untersucht: 1. wenn der verstorbene Ehepartner zum Zeitpunkt seines Todes tatsächlich eine Ruhestandspension als Selbständiger bezog, vorher tatsächlich eine solche Pension bezogen oder auf die Auszahlung einer solchen Pension verzichtet hatte, 2.wenn zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners: a) nach der Einreichung eines Antrags durch den verstorbenen Ehepartner oder Untersuchung von Amts wegen noch kein definitiver Beschluss über den Anspruch auf Ruhestandspension notifiziert worden war, b) ein Beschluss über den Anspruch auf Ruhestandspension notifiziert worden war und der Ehepartner zwischen dem Datum der Notifizierung des Beschlusses und dem Datum des Einsetzens der Ruhestandspension verstorben ist. In diesen Fällen setzt die Übergangsentschädigung ein: a) am ersten Tag des Monats, in dem der Ehepartner verstorben ist, und zwar in den in Nr.2 Buchstabe a) erwähnten Fällen, wenn er vor dem Datum des Einsetzens seiner Ruhestandspension verstorben ist, sowie in den in Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten Fällen, b) am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem er verstorben ist, in den anderen Fällen. Waren die Ehepartner tatsächlich oder von Tisch und Bett getrennt, finden die Bestimmungen von Absatz 1 lediglich Anwendung, wenn der hinterbliebene Ehepartner einen Antrag auf Erhalt eines Teils der Ruhestandspension seines Ehepartners eingereicht hatte oder von Amts wegen Anspruch auf diesen Vorteil erheben konnte. § 3 - Ein Antrag auf Übergangsentschädigung in der Pensionsregelung für Lohnempfänger beziehungsweise in der Pensionsregelung des öffentlichen Sektors gilt auch als Antrag auf Übergangsentschädigung in der Pensionsregelung für Selbständige." Art. 6 - In Kapitel II Abschnitt 1 Unterteilung c) desselben Erlasses wird ein Artikel 8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8bis - § 1 - Dem hinterbliebenen Ehepartner, der zum Zeitpunkt des Todes seines Ehepartners das in Artikel 4 § 1 Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 erwähnte Alter nicht erreicht hat, wird eine Übergangsentschädigung gewährt, sofern er mindestens ein Jahr mit dem verstorbenen Selbständigen verheiratet gewesen ist. Dasselbe gilt für einen Ehepartner, der weniger als ein Jahr mit dem verstorbenen Selbständigen verheiratet gewesen ist, mit dem er vorher gesetzlich zusammengewohnt hatte, wobei die gesamte und ununterbrochene Dauer der Ehe und des gesetzlichen Zusammenwohnens mindestens ein Jahr beträgt.

Die Dauer muss jedoch nicht ein Jahr betragen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: - Ein Kind ist aus dieser Ehe beziehungsweise diesem gesetzlichen Zusammenwohnen hervorgegangen. - Zum Zeitpunkt des Todes ist ein Kind zu Lasten, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog. - Der Tod ist die Folge eines Unfalls nach dem Datum der Eheschließung oder wurde durch eine Berufskrankheit verursacht, die während oder anlässlich der Ausübung des Berufs, der Ausführung eines von der belgischen Regierung erteilten Auftrags oder der im Rahmen des belgischen technischen Beistands erbrachten Leistungen eingetreten ist, sofern Ursprung oder Verschlimmerung dieser Krankheit nach dem Datum der Eheschließung liegen.

Der König bestimmt die Art und Weise, wie die Bedingung in Bezug auf ein Kind zu Lasten nachgewiesen wird, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter gesetzlichem Zusammenwohnen der Zustand des Zusammenlebens zweier Personen zu verstehen, die eine Erklärung im Sinne von Artikel 1476 des Zivilgesetzbuches abgegeben haben." Art. 7 - In Kapitel II Abschnitt 1 Unterteilung c) desselben Erlasses wird ein Artikel 8ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8ter - § 1 - Die Übergangsentschädigung wird gewährt für eine Dauer von: 1. zwölf Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes kein Kind zu Lasten ist, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, 2.vierundzwanzig Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten ist, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder wenn binnen dreihundert Tagen nach dem Tod ein Kind geboren wird.

Der König bestimmt die Art und Weise, wie die Bedingung in Bezug auf ein Kind zu Lasten nachgewiesen wird, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog. § 2 - Der hinterbliebene Ehepartner verliert den Anspruch auf Übergangsentschädigung, wenn er wieder heiratet. § 3 - Der hinterbliebene Ehepartner kann keinen Anspruch auf Übergangsentschädigung gemäß den Bestimmungen der Artikel 8 bis 8quinquies erheben, wenn er aufgrund von Straftaten an der Person seines verstorbenen Ehepartners erbunwürdig gemäß Artikel 727 § 1 Nr. 1 oder Nr. 3 des Zivilgesetzbuches ist." Art. 8 - In Kapitel II Abschnitt 1 Unterteilung c) desselben Erlasses wird ein Artikel 8quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8quater - Der hinterbliebene Ehepartner, der eine Übergangsentschädigung gemäß den Bestimmungen der Artikel 8 bis 8ter bezogen hat, kann Anspruch erheben auf eine Hinterbliebenenpension im Sinne der Artikel 4 bis 7, wenn er das Pensionsalter erreicht, das erwähnt ist in Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, oder wenn er die Bedingungen in Sachen Pensionsalter und Laufbahn erfüllt, die vorgesehen sind in Artikel 3 §§ 2bis und 3 sowie Artikel 16bis §§ 1, 2 und 2bis desselben Erlasses, in Artikel 84 des Gesetzes vom 29. März 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen und in den Artikeln 4 und 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2012 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion und zur Festlegung einer Übergangsregelung in Bezug auf die Reform der Vorruhestandspension der Selbständigen, oder wenn er aus Gesundheitsgründen oder wegen einer körperlichen Untauglichkeit eine Ruhestandspension des öffentlichen Sektors bezieht, unter der Voraussetzung, dass er am Datum des Einsetzens der Hinterbliebenenpension nicht wieder verheiratet ist.

Diese Hinterbliebenenpension setzt ein: 1. am Datum des Einsetzens der belgischen Ruhestandspension des hinterbliebenen Ehepartners, wenn er ausschließlich eine Berufslaufbahn in Belgien beziehungsweise eine Berufslaufbahn in Belgien und im Ausland nachweist, 2.am Datum des Einsetzens der Ruhestandspension des hinterbliebenen Ehepartners, die zu Lasten einer ausländischen Pensionsregelung gewährt wird, wenn er ausschließlich eine Berufslaufbahn im Ausland nachweist, 3. mit Erreichen des in Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 erwähnten Pensionsalters, wenn der hinterbliebene Ehepartner keine Berufslaufbahn nachweist." Art. 9 - In Kapitel II Abschnitt 1 Unterteilung c) desselben Erlasses wird ein Artikel 8quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8quinquies - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König unter den von Ihm bestimmten Bedingungen die Gewährung der Übergangsentschädigung auf gesetzlich Zusammenwohnende ausweiten, die nicht durch eine Verwandtschaft, Verschwägerung oder Adoption miteinander verbunden sind, die zu einem im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Eheverbot führt." Art. 10 - Artikel 30bis desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Januar 1997, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die in vorliegendem Kapitel erwähnten Pensionen sind nur auszahlbar, wenn der Empfänger keine Berufstätigkeit ausübt und weder eine Entschädigung wegen Krankheit, Invalidität oder unfreiwilliger Arbeitslosigkeit in Anwendung von belgischen oder ausländischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit oder in Anwendung des Statuts, das auf das Personal einer völkerrechtlichen Einrichtung anwendbar ist, noch eine Zulage wegen Laufbahnunterbrechung, Zeitkredit oder Reduzierung der Arbeitsleistungen, noch eine im Rahmen einer Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag gewährte Entschädigung bezieht." 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Übergangsentschädigung ist selbst dann auszahlbar, wenn der hinterbliebene Ehepartner eine Berufstätigkeit ausübt oder Anspruch hat auf eine Entschädigung wegen Krankheit, Invalidität oder unfreiwilliger Arbeitslosigkeit in Anwendung von belgischen oder ausländischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit oder in Anwendung des Statuts, das auf das Personal einer völkerrechtlichen Einrichtung anwendbar ist, auf eine Zulage wegen Laufbahnunterbrechung, Zeitkredit oder Reduzierung der Arbeitsleistungen, auf eine Ruhestandspension des öffentlichen Sektors aus Gesundheitsgründen oder wegen einer körperlichen Untauglichkeit oder auf eine Hinterbliebenenpension beziehungsweise auf einen als solche geltenden Vorteil aufgrund der Tätigkeit desselben verstorbenen Ehepartners in Anwendung von belgischen oder ausländischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit." 3. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "von vorangehendem Absatz" durch die Wörter "von Absatz 1" ersetzt. Art. 11 - In Artikel 43 Absatz 1 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. November 1996, werden die Wörter "Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen" durch die Wörter "Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen und die Übergangsentschädigungen" ersetzt.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion Art. 12 - In Kapitel IV des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird ein Artikel 7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7bis - § 1 - Die entsprechend der Laufbahn des verstorbenen Ehepartners zu gewährende Übergangsentschädigung wird durch einen Bruch ausgedrückt.

Der Bruch wird wie folgt festgelegt: 1. Der Zähler drückt die Zahl aus, die berechnet wird, indem die Gesamtzahl der Quartale durch vier geteilt wird, die Anspruch auf Übergangsentschädigung eröffnen können und vor dem Quartal liegen, in dem der Ehepartner verstorben ist, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes noch keine Ruhestandspension bezog, beziehungsweise vor dem Quartal liegen, in dem die Ruhestandspension des verstorbenen Ehepartners eingesetzt hat, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes bereits eine Ruhestandspension bezog.2. Der Nenner drückt die Anzahl Kalenderjahre aus, die in einem Zeitraum enthalten sind, der am 1.Januar des Jahres des 20.

Geburtstages des verstorbenen Ehepartners beginnt und am 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr endet, in dem er verstorben ist, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes noch keine Ruhestandspension bezog, beziehungsweise in dem seine Ruhestandspension eingesetzt hat, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes bereits eine Ruhestandspension bezog.

Wenn die Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage, die berechnet wird, indem der im vorhergehenden Absatz Nr. 1 erwähnte Zähler mit 312 multipliziert wird, höher ist als die Anzahl, die berechnet wird, indem der im vorhergehenden Absatz Nr. 2 erwähnte Nenner mit 312 multipliziert wird, werden die vollzeitäquivalenten Tage, die Anspruch auf die vorteilhafteste Leistung pro Kalenderjahr eröffnen, in Höhe des Ergebnisses dieser letzten Multiplikation berücksichtigt. § 2 - Der König legt Modalitäten für die Eröffnung des Anspruchs auf Übergangsentschädigung und den Betrag dieser Entschädigung fest, wenn der Ehepartner spätestens in dem Quartal verstorben ist, in dem er das Alter von 20 Jahren erreicht hat oder hätte." Art. 13 - In Kapitel IV desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird ein Artikel 8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8bis - § 1 - Die Übergangsentschädigung wird entsprechend den Berufseinkünften berechnet. § 2 - Unter Berufseinkünften sind die in Artikel 5 § 2 bestimmten Berufseinkünfte zu verstehen.

Artikel 5 § 3 findet bei der Berechnung der Übergangsentschädigung entsprechend Anwendung." Art. 14 - In Kapitel IV desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird ein Artikel 9bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 9bis - § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Übergangsentschädigung wird der Zähler des in Artikel 7bis § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn des verstorbenen Ehepartners darstellt, in vier Teile aufgeteilt: 1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 2002 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31.Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, 4. den Restbetrag, für den davon ausgegangen wird, dass er ausschließlich mit dem Teil der Laufbahn vor 1984 übereinstimmt. § 2 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 1 erwähnten Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem Nenner des in Artikel 7bis § 1 erwähnten Bruchs entspricht.Wird das betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs auf 0,25; 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, 2. 60 Prozent, 3.0,663250 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR nicht übersteigt, 0,541491 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR übersteigt.

Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst, um ihn gemäß den in Artikel 6 § 2 Absatz 2 und 3 vorgesehenen Modalitäten auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu bringen. § 3 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 2 erwähnten Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem Nenner des in Artikel 7bis § 1 erwähnten Bruchs entspricht.Wird das betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, 2. 60 Prozent, 3.0,567851 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR nicht übersteigt, 0,463605 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR übersteigt.

Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst, um ihn gemäß den in Artikel 6 § 2bis Absatz 2 und 3 vorgesehenen Modalitäten auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu bringen. § 4 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 3 erwähnten Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem Nenner des in Artikel 7bis § 1 erwähnten Bruchs entspricht.Wird das betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, 2. 60 Prozent, 3.dem in Artikel 6 § 3 Nr. 3 erwähnten Bruch. § 5 - Der in § 1 Nr. 4 erwähnte Teil der Übergangsentschädigung wird gemäß den Bestimmungen von § 4 Nr. 1 und 2 berechnet. § 6 - Wenn der Zähler des Bruchs, der der Anzahl vollzeitäquivalenter Tage entspricht, die Anspruch auf Übergangsentschädigung eröffnen können, aufgrund von Artikel 7bis § 1 Absatz 3 oder aufgrund von Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 reduziert wird, bezieht sich diese Reduzierung für die Berechnung der Übergangsentschädigung auf die vollzeitäquivalenten Tage, die zur Gewährung der niedrigsten Übergangsentschädigung führen.

Der Abzug der verbleibenden Tage erfolgt gemäß Artikel 9 § 5. § 7 - Wenn der Betrag der gemäß den Bestimmungen der Artikel 7bis, 8bis und des vorliegenden Artikels berechneten Übergangsentschädigung niedriger ist als der Betrag, der berechnet wird, indem 9.648,57 EUR mit dem in Artikel 7bis § 1 erwähnten Bruch multipliziert wird, wird dieser letzte Betrag gewährt.

Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag von 9.648,57 EUR ist an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden und entwickelt sich gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.

Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König den in Absatz 1 erwähnten Betrag erhöhen. § 8 - Artikel 11 findet keine Anwendung auf die Übergangsentschädigung. § 9 - Die Artikel 131, 131bis und 131ter des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen finden keine Anwendung auf die Übergangsentschädigung." KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen Art. 15 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden Anwendung auf hinterbliebene Ehepartner, deren Ehepartner frühestens am 1.

Januar 2015 versterben.

Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 2, was Artikel 4 § 4 betrifft; diese Bestimmung wird mit 1. Januar 2000 wirksam.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Selbständigen Frau S. LARUELLE Der Minister der Pensionen A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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