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Wet van 22 april 2019
gepubliceerd op 23 mei 2023

Wet tot wijziging van de gecoördineerde wet van 10 mei 2015 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2023015329
pub.
23/05/2023
prom.
22/04/2019
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


22 APRIL 2019. - Wet tot wijziging van de gecoördineerde wet van 10 mei 2015Relevante gevonden documenten type wet prom. 10/05/2015 pub. 01/07/2015 numac 2015009276 bron federale overheidsdienst justitie Wet die naturalisaties verleent type wet prom. 10/05/2015 pub. 01/07/2015 numac 2015009275 bron federale overheidsdienst justitie Wet die naturalisaties verleent type wet prom. 10/05/2015 pub. 01/07/2015 numac 2015009277 bron federale overheidsdienst justitie Wet die naturalisaties verleent sluiten betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 april 2019 tot wijziging van de gecoördineerde wet van 10 mei 2015Relevante gevonden documenten type wet prom. 10/05/2015 pub. 01/07/2015 numac 2015009276 bron federale overheidsdienst justitie Wet die naturalisaties verleent type wet prom. 10/05/2015 pub. 01/07/2015 numac 2015009275 bron federale overheidsdienst justitie Wet die naturalisaties verleent type wet prom. 10/05/2015 pub. 01/07/2015 numac 2015009277 bron federale overheidsdienst justitie Wet die naturalisaties verleent sluiten betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen (Belgisch Staatsblad van 14 mei 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 22. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung des koordinierten Gesetzes vom 10.Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 1 - Ausübung der klinischen Psychologie und der klinischen Heilpädagogik Art. 2 - Artikel 68/1 des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 dürfen auch Inhaber des Diploms im Bereich klinische Psychologie, die das in § 4 erwähnte Berufspraktikum begonnen haben, ohne vorherige Zulassung die klinische Psychologie ausüben, wobei die Abweichung zeitlich auf die Dauer des Berufspraktikums begrenzt wird." 2. In § 3 Absatz 1 wird das Wort "eigenständiger" durch das Wort "von" ersetzt.3. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: a) Das Wort "Ausübung" wird durch die Wörter "Zulassung im Bereich" ersetzt.b) Die Wörter "der zugelassene klinische Psychologe" werden durch die Wörter "der Inhaber eines Diploms im Bereich klinische Psychologie, wie in § 2 Absatz 2 erwähnt," ersetzt. Art. 3 - Artikel 68/2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 dürfen auch Inhaber des Diploms im Bereich klinische Heilpädagogik, die das in § 4 erwähnte Berufspraktikum begonnen haben, ohne vorherige Zulassung die klinische Heilpädagogik ausüben, wobei die Abweichung zeitlich auf die Dauer des Berufspraktikums begrenzt wird." 2. In § 3 Absatz 1 wird das Wort "eigenständiger" durch das Wort "von" ersetzt.3. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: a) Das Wort "Ausübung" wird durch die Wörter "Zulassung im Bereich" ersetzt.b) Die Wörter "der zugelassene klinische Heilpädagoge" werden durch die Wörter "der Inhaber eines Diploms im Bereich klinische Heilpädagogik, wie in § 2 Absatz 2 erwähnt," ersetzt. KAPITEL 2 - Zugang zur Ausübung der Heilkunde in Belgien für Ärzte aus einem Nicht-EU-Land Art. 4 - Artikel 145 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 145 - § 1 - Nichteuropäische Ausländer, deren ausländisches Diplom von den zuständigen Behörden einer Gemeinschaft für gleichwertig erklärt worden ist und die in Belgien Berufstätigkeiten, die in den Artikeln 3 § 1, 4, 6, 23 § 2, 43, 45, 56, 63, 68/1 oder 68/2 erwähnt sind, ausüben möchten oder für die Ausübung eines Heilhilfsberufs gemäß Kapitel 7 in Betracht gezogen werden möchten, dürfen ihren Beruf erst ausüben, nachdem sie vom König zugelassen worden sind und außerdem die anderen im vorliegenden koordinierten Gesetz für die Ausübung ihres Berufs vorgesehenen Bedingungen erfüllt haben. § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen müssen unter den nachstehenden Bedingungen einen datierten, unterzeichneten und mit Gründen versehenen Antrag auf Ausübung ihres Berufs bei dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister einreichen.

Dem Antrag sind Belege beizufügen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller für den angestrebten Beruf die Gleichwertigkeit des Diploms sowie gegebenenfalls die Zulassung oder Registrierung erhalten hat.

Der Antragsteller fügt seinem Antrag ebenfalls eine Bescheinigung oder, in deren Ermangelung, ein anderes Beweismittel bei, mit der/dem bestätigt wird, dass zum Zeitpunkt des Antrags die Ausübung des betreffenden Berufs von den nationalen Behörden oder Gerichten der Länder, in denen der Antragsteller den Beruf ausgeübt hat, weder ganz noch teilweise noch vorübergehend eingeschränkt oder untersagt worden ist.

Der Antrag wird vorher dem für den betreffenden Beruf zuständigen Rat zur Stellungnahme vorgelegt.

Für die Berufe eines Arztes und Zahnarztes kann der König nach Stellungnahme der Planungskommission durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Verfahren und die Modalitäten bestimmen, gemäß denen die Höchstanzahl Beglaubigungen festgelegt wird, die aufgrund des vorliegenden Artikels erteilt werden können. § 3 - Nichteuropäische Ausländer, die Inhaber eines Diploms sind, das von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß einer der in Kapitel 9 erwähnten Richtlinien ausgestellt wurde, fallen nicht unter die Anwendung des vorliegenden Artikels. Für die Anwendung des vorliegenden koordinierten Gesetzes werden diese Personen europäischen Staatsangehörigen gleichgestellt." KAPITEL 3 - Zugang zur Ausübung der Heilkunde in Belgien für außerordentliche medizinische Leistungen Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 145/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 145/1 - § 1 - Im Fall einer außerordentlichen medizinischen Leistung, für die die in Belgien für den Fall verantwortlichen Ärzte nicht über die erforderliche medizinisch-technische Fachkenntnis verfügen, um die erforderlichen Handlungen für die Behandlung des Patienten, dessen Verlegung nach vernünftigem Ermessen aus medizinischen Gründen unmöglich ist, ordnungsgemäß zu verrichten, darf ein nichteuropäischer ausländischer Arzt, der für seine diesbezügliche medizinisch-technische Fachkenntnis allgemein bekannt ist und zwecks Behandlung dieses Sonderfalls in Belgien ausnahmsweise bestimmte in Artikel 3 § 1 erwähnte medizinische Handlungen verrichten möchte, diese Handlungen erst verrichten, nachdem er vom König dazu ermächtigt worden ist.

Die Berufsausübungsermächtigung gilt für eine Frist von höchstens sechzig Tagen und wird dem betreffenden Arzt nur dann erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Der betreffende Arzt interveniert auf Ersuchen des Arztes, der für den Fall verantwortlich ist, der die außerordentliche medizinische Leistung erfordert.b) Die zugelassenen medizinischen Handlungen werden unter der Verantwortung des für die Behandlung verantwortlichen Arztes verrichtet.c) Die Intervention des betreffenden Arztes ist durch eine Berufshaftpflichtversicherung gedeckt. § 2 - Der betreffende Arzt muss einen datierten, unterzeichneten und mit Gründen versehenen Antrag auf Ausübung seines Berufs bei dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister einreichen. Im Antrag erläutert er die betreffende außerordentliche medizinische Leistung und die medizinisch-technische Fachkenntnis, die seine Intervention rechtfertigt.

Dem Antrag ist Folgendes beizufügen: a) die Berufsausübungsermächtigung des Landes, in dem er gewöhnlich seinen Beruf ausübt, und b) eine Bescheinigung oder, in deren Ermangelung, ein anderes Beweismittel, mit der/dem bestätigt wird, dass die Ausübung des betreffenden Berufs von den nationalen Behörden oder Gerichten des Landes, in dem der Antragsteller gewöhnlich seinen Beruf ausübt, weder ganz noch teilweise noch vorübergehend eingeschränkt oder untersagt worden ist. Bei Erhalt der vollständigen Antragsakte beantwortet die Generaldirektion Gesundheitspflege des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, die den Antrag bearbeitet, den Antrag binnen einer Frist von höchstens zwanzig Werktagen. Im Fall einer Berufsausübungsermächtigung setzt die Generaldirektion die provinziale medizinische Kommission davon in Kenntnis. § 3 - Der Arzt, dem eine außerordentliche Berufsausübungsermächtigung erteilt wird, ist von folgenden Erfordernissen befreit, die an die auf belgischem Hoheitsgebiet niedergelassenen Ärzte gestellt werden: a) von der Verpflichtung, seitens der zuständigen Behörden einer Gemeinschaft die Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikationen zu erlangen, und von der Verpflichtung, diese beglaubigen zu lassen, b) von der Eintragung im Verzeichnis der Ärztekammer." KAPITEL 4 - Zugang zu einer klinischen Ausbildung in Belgien für Ärzte aus einem Nicht-EU-Land Art. 6 - Artikel 146 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 146 - § 1 - Der König ist ermächtigt, nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Hohen Rates der Fachärzte und der Hausärzte besondere Freistellungen im Hinblick auf die Verrichtung bestimmter Handlungen der Heilkunst zu gewähren, damit Ärzte aus Drittländern, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, eine beschränkte klinische Ausbildung in Belgien absolvieren können.

Diese Freistellungen gelten nur für das, was ausdrücklich darin erwähnt steht, und die Begünstigten dürfen den Beruf, in dem ihnen eine beschränkte Tätigkeit zugestanden worden ist, auf keinen Fall auf eigene Verantwortung ausüben. Die Begünstigten dieser Freistellungen nehmen auf keinen Fall an dem in den Artikeln 28 und 29 erwähnten ärztlichen Bereitschaftsdienst teil.

Diese Tätigkeiten dürfen ebenfalls weder für die in Artikel 88 erwähnte Zulassung noch für die Erbringung von Leistungen berücksichtigt werden, die zu einer Beteiligung Anlass geben können, die in dem am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt ist. § 2 - Diese besonderen Freistellungen können nur gewährt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Der Begünstigte ist Inhaber eines Arztdiploms, das von einem Drittland ausgestellt wurde, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist.2. Sofern es die Ausbildung nicht in seinem Herkunftsland gibt, ist der Begünstigte in einem Drittland, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist, in der Ausbildung zum Hausarzt oder Facharzt oder ist er in einem Drittland, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist, als Hausarzt oder als Facharzt zugelassen und möchte er in seinem Bereich eine besondere Technik erlernen oder eine besondere Fachkenntnis erlangen.3. Die durch diese Freistellung erlaubte Ausbildung findet unter der Koordination und Aufsicht eines vom König bestimmten Universitätskrankenhauses oder universitären Krankenhausdienstes statt, unter der Leitung und Aufsicht eines vom Minister der Volksgesundheit zugelassenen Praktikumsleiters.Der betreffende Praktikumsleiter ist als selbständiger akademischer Mitarbeiter an eine medizinische Fakultät, die einen vollständigen Lehrplan anbietet, gebunden. 4. Zwischen der Universität eines Drittlandes, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist, und der belgischen Universität, an der die Ausbildung stattfindet, wird ein Abkommen geschlossen, aus dem hervorgeht: a) dass die Universität des Drittlandes den Begünstigten empfiehlt, b) dass die direkten und indirekten Kosten der Ausbildung von der Universität des Drittlandes oder durch ein Stipendium getragen werden, das von einer belgischen Einrichtung, einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einer Nichtregierungsorganisation (NGO) gewährt wird, c) dass der Begünstigte der einzige Anwärter ist, der auf der Grundlage des vorliegenden Artikels von dem Praktikumsleiter in dieser Praktikumseinrichtung ausgebildet wird, d) was die Ziele und Zwecke des Praktikums sind, e) worin die Notwendigkeit dieser Ausbildung besteht, f) dass die Universität des Drittlandes, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist, garantiert, dass die betreffende Person nach Abschluss der Ausbildung in das Herkunftsland zurückkehren kann und entweder die Ausbildung fortsetzt oder eine Stelle als Arzt bekleiden kann. Die besonderen Freistellungen werden unter der auflösenden Bedingung gewährt, dass der Begünstigte dem Generaldirektor der Generaldirektion Gesundheitspflege des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt vor Beginn der Ausbildung gemäß dem Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern einen Aufenthaltstitel zukommen lässt. § 3 - Ein Antrag auf Gewährung der in § 1 erwähnten besonderen Freistellungen muss mindestens drei Monate vor Beginn der Ausbildung anhand des Antragsformulars eingereicht werden, das von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister festgelegt wurde, und dem Antrag müssen die in diesem Formular erwähnten Belege beigefügt sein.

Dem Antrag sind die Berufsausübungsermächtigung des Landes, in dem er gewöhnlich seinen Beruf ausübt, die Daten über den Versicherungsschutz oder andere Arten des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht sowie ein Zeugnis über einwandfreies berufliches Verhalten beigefügt.

Der Antrag auf besondere Freistellungen muss per Einschreiben an den Generaldirektor der Generaldirektion Gesundheitspflege des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt gerichtet werden. § 4 - Die Freistellung ermöglicht es dem Begünstigten, maximal zwölf Monate Ausbildung in Belgien zu absolvieren. Die betreffenden zwölf Monate Ausbildung können in separate Zeiträume unterteilt werden.

Ausnahmsweise ist nach einer befürwortenden Stellungnahme des Praktikumsleiters, der den Begünstigten während des ersten Ausbildungsjahres betreut hat, eine Verlängerung um maximal zwölf Monate möglich, sofern dies für den Abschluss der Ausbildung erforderlich ist.

Der mit Gründen versehene Verlängerungsantrag wird mindestens drei Monate vor der beantragten Verlängerung per Einschreiben beim Generaldirektor der Generaldirektion Gesundheitspflege des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt eingereicht. § 5 - Bevor die Akte dem Hohen Rat der Fachärzte und der Hausärzte vorgelegt wird, überprüft die Generaldirektion Gesundheitspflege des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt im Hinblick auf die Zulässigkeit, ob die Bestimmungen des vorliegenden Artikels vollständig eingehalten wurden.

Ist dies nicht der Fall, wird der Betreffende davon in Kenntnis gesetzt. Ab dieser Kenntnisnahme verfügt der Betreffende über fünfzehn Werktage, um die Akte zu vervollständigen.

Wird die Frist von fünfzehn Werktagen überschritten, ist die Akte unzulässig und wird die administrative Bearbeitung abgeschlossen. § 6 - Der Verantwortliche der Praktikumseinrichtung, in der die Ausbildung stattfindet, teilt der zuständigen medizinischen Kommission und dem zuständigen provinzialen Rat der Ärztekammer die Anwesenheit des Begünstigten, die Dauer der Ausbildung und den Umfang der Ausübung der Heilkunst, wie in Absatz 1 erwähnt, mit.

Nach Abschluss der Ausbildung legt der Verantwortliche der Praktikumseinrichtung dem Hohen Rat der Fachärzte und der Hausärzte einen Bericht vor." KAPITEL 5 - Zugang zu einem Heilhilfsberuf aufgrund von Übergangsbestimmungen Art. 7 - Artikel 153 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Juli 2015 und 22. Juni 2016, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Die auf vorliegendem Artikel beruhenden Anträge müssen spätestens am 31. August 2019 eingereicht werden." KAPITEL 6 - Zugang zum Beruf des Kinesiotherapeuten aufgrund von Übergangsbestimmungen Art. 8 - Artikel 154 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die auf vorliegendem Artikel beruhenden Anträge müssen spätestens am 31. August 2019 eingereicht werden." KAPITEL 7 - Medizinische Kommissionen Art. 9 - In Artikel 119 § 1 Nr. 2 Buchstabe e) desselben Gesetzes werden die Wörter "oder die in § 4 Absatz 2 vorgesehene medizinische Berufungskommission" aufgehoben.

Art. 10 - Artikel 119 § 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Der Betreffende kann sich von Personen seiner Wahl beistehen lassen." 3. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "Die von der Kommission gefassten Beschlüsse werden dem Rat der betreffenden Kammer unverzüglich notifiziert." Art. 11 - In Artikel 129 desselben Gesetzes werden die Wörter "oder der medizinischen Berufungskommission" aufgehoben.

Art. 12 - In Artikel 133 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, werden die Wörter "der medizinischen Berufungskommission," aufgehoben.

KAPITEL 8 - Föderaler Rat der Apotheker Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7/1 - § 1 - Es wird ein Föderaler Rat der Apotheker eingesetzt, nachstehend "Föderaler Rat" genannt, der den Auftrag hat, dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister auf dessen Antrag hin oder aus eigener Initiative Stellungnahmen über alle Angelegenheiten abzugeben, die die Ausübung des Apothekerberufs, darin einbegriffen die Arzneikunde, betreffen. § 2 - Der Föderale Rat setzt sich aus zwanzig Mitgliedern zusammen, die einem der folgenden Fachbereiche angehören: a) acht Offizinapothekern, b) vier Krankenhausapothekern, c) zwei Apothekern-klinischen Biologen, d) zwei Industrieapothekern, e) zwei Ärzten, f) zwei Vertretern der Dachorganisationen von Patientenorganisationen. Die Mitglieder sind mit der Ausübung der Arzneikunde besonders vertraut. § 3 - Im Föderalen Rat können noch weitere Personen mit beratender Stimme vertreten sein, nämlich: - ein Vertreter der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte, - ein Vertreter des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, - ein Vertreter der Apothekerkammer.

Diese Personen sind keine Mitglieder des Föderalen Rates. Auf keinen Fall werden sie bei der Bewertung der sprachlichen Parität oder anderer Gleichgewichte oder für das Erreichen des Anwesenheits- und Stimmenquorums berücksichtigt. § 4 - Im Rat ist eine gleiche Anzahl französischsprachiger und niederländischsprachiger Mitglieder vertreten. § 5 - Jeder Fachbereich, wie in § 2 Absatz 1 Buchstabe a) bis e) erwähnt, umfasst einerseits eine gleiche Anzahl Mitglieder, die eine akademische Funktion bekleiden, und andererseits Mitglieder, die seit mindestens fünf Jahren gründliche Kenntnisse in dem Fachbereich erworben haben. § 6 - Die in § 5 erwähnten Mitglieder, die eine akademische Funktion bekleiden, werden auf einer Liste mit je zwei Kandidaten von den Fakultäten vorgeschlagen, die den vollständigen Unterricht organisieren, der zu einer Ausbildung führt, die entweder die Ausübung der Arzneikunde oder die Ausübung der Heilkunde erlaubt. § 7 - Die in § 5 erwähnten Mitglieder, die gründliche Kenntnisse in einem Fachbereich erworben haben, werden auf einer Liste mit je zwei Kandidaten von den repräsentativen Berufsverbänden vorgeschlagen.

Der König legt die Kriterien fest, nach denen ein Verband im Sinne von Absatz 1 als repräsentativ bezeichnet werden kann. § 8 - Sowohl der für die Volksgesundheit zuständige Minister als auch der Föderale Rat können Arbeitsgruppen schaffen, die entweder mit einem ständigen oder mit einem zeitweiligen Auftrag betraut sind.

Außer den Mitgliedern des Föderalen Rates können auch Sachverständige an den Arbeitsgruppen des Föderalen Rates beteiligt sein. § 9 - Jedem ordentlichen Mitglied des Föderalen Rates wird ein stellvertretendes Mitglied beigeordnet, das denselben Bedingungen entspricht. § 10 - Die Mitglieder des Föderalen Rates werden vom König für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren ernannt. § 11 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister bestimmt den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Föderalen Rates außerhalb der Mitglieder. Der Präsident ist Apotheker. § 12 - Der Föderale Rat ist nur beschlussfähig und kann nur dann Stellungnahmen abgeben, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend oder durch ihre stellvertretenden Mitglieder vertreten ist.

Ist das Anwesenheitsquorum nach einem ersten Aufruf nicht erreicht, kann der Föderale Rat in jedem Fall in Abweichung von Absatz 1 während der folgenden Sitzung rechtsgültig beraten und entscheiden. § 13 - Die Stellungnahmen des Föderalen Rates werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. § 14 - Der König regelt die Organisation und die Arbeitsweise des Föderalen Rates." Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 143/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 143/2 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung der Artikel 6 bis 8 werden nach Stellungnahme des Föderalen Rates der Apotheker ausgefertigt, die dieser entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers abgibt.

Beantragt der Minister eine Stellungnahme, gibt der Föderale Rat der Apotheker diese binnen vier Monaten ab.

Nach dieser Frist wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme abgegeben wurde." KAPITEL 9 - Ausübung der Krankenpflege Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 46/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 46/1 - § 1 - Niemand darf den Befähigungsnachweis eines Pflegeexperten (APN) innehaben, ohne Inhaber des Diploms oder des Befähigungsnachweises eines Krankenpflegers oder einer Krankenpflegerin zu sein, wie in Artikel 45 erwähnt, und ferner den Bestimmungen des vorliegenden Artikels nachzukommen.

Der König legt nach Stellungnahme des Föderalen Rates für Krankenpflege die Kriterien für die Erlangung des Befähigungsnachweises eines Pflegeexperten (APN) fest. Diese Kriterien sehen mindestens ein Masterdiplom in Pflegewissenschaften vor. § 2 - Zusätzlich zur Ausübung der Krankenpflege, wie in Artikel 46 erwähnt, verrichtet der Pflegeexperte (APN) im Rahmen der komplexen Krankenpflege medizinische Handlungen im Hinblick auf die Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Gesundheit des Patienten.

Die in Absatz 1 erwähnte Pflege wird in Bezug auf eine genau definierte Patientenzielgruppe geleistet und erfolgt in enger Absprache mit dem Arzt und den eventuellen anderen Fachkräften der Gesundheitspflege.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme der Fachkommission für Krankenpflege und des Hohen Rates der Fachärzte und der Hausärzte die Tätigkeiten, die der Pflegeexperte (APN) verrichten kann. Er kann ebenfalls nach Stellungnahme der Fachkommission für Krankenpflege und des Hohen Rates der Fachärzte und der Hausärzte die Bedingungen festlegen, unter denen der Pflegeexperte (APN) diese Tätigkeiten verrichten kann. § 3 - Die in § 2 erwähnten APN-Krankenpflegeleistungen werden in einer pflegebezogenen Akte festgehalten." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. April 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit M. DE BLOCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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