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| Wet tot wijziging van de gecoördineerde wet van 10 mei 2015 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen. - Duitse vertaling | Loi portant modification de la loi coordonnée du 10 mai 2015 relative à l'exercice de professions des soins de santé. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 22 APRIL 2019. - Wet tot wijziging van de gecoördineerde wet van 10 | 22 AVRIL 2019. - Loi portant modification de la loi coordonnée du 10 |
| mei 2015 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen. - | mai 2015 relative à l'exercice de professions des soins de santé. - |
| Duitse vertaling | Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| april 2019 tot wijziging van de gecoördineerde wet van 10 mei 2015 | loi du 22 avril 2019 portant modification de la loi coordonnée du 10 |
| betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen (Belgisch | mai 2015 relative à l'exercice de professions des soins de santé |
| Staatsblad van 14 mei 2019). | (Moniteur belge du 14 mai 2019). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT |
| DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
| 22. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung des koordinierten Gesetzes vom | 22. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung des koordinierten Gesetzes vom |
| 10. Mai 2015 | 10. Mai 2015 |
| über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe | über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 1 - Ausübung der klinischen Psychologie und der klinischen | KAPITEL 1 - Ausübung der klinischen Psychologie und der klinischen |
| Heilpädagogik | Heilpädagogik |
| Art. 2 - Artikel 68/1 des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über | Art. 2 - Artikel 68/1 des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über |
| die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, abgeändert durch das Gesetz | die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 10. Juli 2016, wird wie folgt abgeändert: | vom 10. Juli 2016, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 wird durch einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut | 1. Paragraph 1 wird durch einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "In Abweichung von Absatz 1 dürfen auch Inhaber des Diploms im Bereich | "In Abweichung von Absatz 1 dürfen auch Inhaber des Diploms im Bereich |
| klinische Psychologie, die das in § 4 erwähnte Berufspraktikum | klinische Psychologie, die das in § 4 erwähnte Berufspraktikum |
| begonnen haben, ohne vorherige Zulassung die klinische Psychologie | begonnen haben, ohne vorherige Zulassung die klinische Psychologie |
| ausüben, wobei die Abweichung zeitlich auf die Dauer des | ausüben, wobei die Abweichung zeitlich auf die Dauer des |
| Berufspraktikums begrenzt wird." | Berufspraktikums begrenzt wird." |
| 2. In § 3 Absatz 1 wird das Wort "eigenständiger" durch das Wort "von" | 2. In § 3 Absatz 1 wird das Wort "eigenständiger" durch das Wort "von" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 3. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: | 3. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: |
| a) Das Wort "Ausübung" wird durch die Wörter "Zulassung im Bereich" | a) Das Wort "Ausübung" wird durch die Wörter "Zulassung im Bereich" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| b) Die Wörter "der zugelassene klinische Psychologe" werden durch die | b) Die Wörter "der zugelassene klinische Psychologe" werden durch die |
| Wörter "der Inhaber eines Diploms im Bereich klinische Psychologie, | Wörter "der Inhaber eines Diploms im Bereich klinische Psychologie, |
| wie in § 2 Absatz 2 erwähnt," ersetzt. | wie in § 2 Absatz 2 erwähnt," ersetzt. |
| Art. 3 - Artikel 68/2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 3 - Artikel 68/2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 10. Juli 2016, wird wie folgt abgeändert: | vom 10. Juli 2016, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 wird durch einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut | 1. Paragraph 1 wird durch einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "In Abweichung von Absatz 1 dürfen auch Inhaber des Diploms im Bereich | "In Abweichung von Absatz 1 dürfen auch Inhaber des Diploms im Bereich |
| klinische Heilpädagogik, die das in § 4 erwähnte Berufspraktikum | klinische Heilpädagogik, die das in § 4 erwähnte Berufspraktikum |
| begonnen haben, ohne vorherige Zulassung die klinische Heilpädagogik | begonnen haben, ohne vorherige Zulassung die klinische Heilpädagogik |
| ausüben, wobei die Abweichung zeitlich auf die Dauer des | ausüben, wobei die Abweichung zeitlich auf die Dauer des |
| Berufspraktikums begrenzt wird." | Berufspraktikums begrenzt wird." |
| 2. In § 3 Absatz 1 wird das Wort "eigenständiger" durch das Wort "von" | 2. In § 3 Absatz 1 wird das Wort "eigenständiger" durch das Wort "von" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 3. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: | 3. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: |
| a) Das Wort "Ausübung" wird durch die Wörter "Zulassung im Bereich" | a) Das Wort "Ausübung" wird durch die Wörter "Zulassung im Bereich" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| b) Die Wörter "der zugelassene klinische Heilpädagoge" werden durch | b) Die Wörter "der zugelassene klinische Heilpädagoge" werden durch |
| die Wörter "der Inhaber eines Diploms im Bereich klinische | die Wörter "der Inhaber eines Diploms im Bereich klinische |
| Heilpädagogik, wie in § 2 Absatz 2 erwähnt," ersetzt. | Heilpädagogik, wie in § 2 Absatz 2 erwähnt," ersetzt. |
| KAPITEL 2 - Zugang zur Ausübung der Heilkunde in Belgien für Ärzte aus | KAPITEL 2 - Zugang zur Ausübung der Heilkunde in Belgien für Ärzte aus |
| einem Nicht-EU-Land | einem Nicht-EU-Land |
| Art. 4 - Artikel 145 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 4 - Artikel 145 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 145 - § 1 - Nichteuropäische Ausländer, deren ausländisches | "Art. 145 - § 1 - Nichteuropäische Ausländer, deren ausländisches |
| Diplom von den zuständigen Behörden einer Gemeinschaft für | Diplom von den zuständigen Behörden einer Gemeinschaft für |
| gleichwertig erklärt worden ist und die in Belgien Berufstätigkeiten, | gleichwertig erklärt worden ist und die in Belgien Berufstätigkeiten, |
| die in den Artikeln 3 § 1, 4, 6, 23 § 2, 43, 45, 56, 63, 68/1 oder | die in den Artikeln 3 § 1, 4, 6, 23 § 2, 43, 45, 56, 63, 68/1 oder |
| 68/2 erwähnt sind, ausüben möchten oder für die Ausübung eines | 68/2 erwähnt sind, ausüben möchten oder für die Ausübung eines |
| Heilhilfsberufs gemäß Kapitel 7 in Betracht gezogen werden möchten, | Heilhilfsberufs gemäß Kapitel 7 in Betracht gezogen werden möchten, |
| dürfen ihren Beruf erst ausüben, nachdem sie vom König zugelassen | dürfen ihren Beruf erst ausüben, nachdem sie vom König zugelassen |
| worden sind und außerdem die anderen im vorliegenden koordinierten | worden sind und außerdem die anderen im vorliegenden koordinierten |
| Gesetz für die Ausübung ihres Berufs vorgesehenen Bedingungen erfüllt | Gesetz für die Ausübung ihres Berufs vorgesehenen Bedingungen erfüllt |
| haben. | haben. |
| § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen müssen unter den nachstehenden | § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen müssen unter den nachstehenden |
| Bedingungen einen datierten, unterzeichneten und mit Gründen | Bedingungen einen datierten, unterzeichneten und mit Gründen |
| versehenen Antrag auf Ausübung ihres Berufs bei dem für die | versehenen Antrag auf Ausübung ihres Berufs bei dem für die |
| Volksgesundheit zuständigen Minister einreichen. | Volksgesundheit zuständigen Minister einreichen. |
| Dem Antrag sind Belege beizufügen, aus denen hervorgeht, dass der | Dem Antrag sind Belege beizufügen, aus denen hervorgeht, dass der |
| Antragsteller für den angestrebten Beruf die Gleichwertigkeit des | Antragsteller für den angestrebten Beruf die Gleichwertigkeit des |
| Diploms sowie gegebenenfalls die Zulassung oder Registrierung erhalten | Diploms sowie gegebenenfalls die Zulassung oder Registrierung erhalten |
| hat. | hat. |
| Der Antragsteller fügt seinem Antrag ebenfalls eine Bescheinigung | Der Antragsteller fügt seinem Antrag ebenfalls eine Bescheinigung |
| oder, in deren Ermangelung, ein anderes Beweismittel bei, mit der/dem | oder, in deren Ermangelung, ein anderes Beweismittel bei, mit der/dem |
| bestätigt wird, dass zum Zeitpunkt des Antrags die Ausübung des | bestätigt wird, dass zum Zeitpunkt des Antrags die Ausübung des |
| betreffenden Berufs von den nationalen Behörden oder Gerichten der | betreffenden Berufs von den nationalen Behörden oder Gerichten der |
| Länder, in denen der Antragsteller den Beruf ausgeübt hat, weder ganz | Länder, in denen der Antragsteller den Beruf ausgeübt hat, weder ganz |
| noch teilweise noch vorübergehend eingeschränkt oder untersagt worden | noch teilweise noch vorübergehend eingeschränkt oder untersagt worden |
| ist. | ist. |
| Der Antrag wird vorher dem für den betreffenden Beruf zuständigen Rat | Der Antrag wird vorher dem für den betreffenden Beruf zuständigen Rat |
| zur Stellungnahme vorgelegt. | zur Stellungnahme vorgelegt. |
| Für die Berufe eines Arztes und Zahnarztes kann der König nach | Für die Berufe eines Arztes und Zahnarztes kann der König nach |
| Stellungnahme der Planungskommission durch einen im Ministerrat | Stellungnahme der Planungskommission durch einen im Ministerrat |
| beratenen Erlass das Verfahren und die Modalitäten bestimmen, gemäß | beratenen Erlass das Verfahren und die Modalitäten bestimmen, gemäß |
| denen die Höchstanzahl Beglaubigungen festgelegt wird, die aufgrund | denen die Höchstanzahl Beglaubigungen festgelegt wird, die aufgrund |
| des vorliegenden Artikels erteilt werden können. | des vorliegenden Artikels erteilt werden können. |
| § 3 - Nichteuropäische Ausländer, die Inhaber eines Diploms sind, das | § 3 - Nichteuropäische Ausländer, die Inhaber eines Diploms sind, das |
| von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß einer der in | von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß einer der in |
| Kapitel 9 erwähnten Richtlinien ausgestellt wurde, fallen nicht unter | Kapitel 9 erwähnten Richtlinien ausgestellt wurde, fallen nicht unter |
| die Anwendung des vorliegenden Artikels. Für die Anwendung des | die Anwendung des vorliegenden Artikels. Für die Anwendung des |
| vorliegenden koordinierten Gesetzes werden diese Personen europäischen | vorliegenden koordinierten Gesetzes werden diese Personen europäischen |
| Staatsangehörigen gleichgestellt." | Staatsangehörigen gleichgestellt." |
| KAPITEL 3 - Zugang zur Ausübung der Heilkunde in Belgien für | KAPITEL 3 - Zugang zur Ausübung der Heilkunde in Belgien für |
| außerordentliche medizinische Leistungen | außerordentliche medizinische Leistungen |
| Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 145/1 mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 145/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 145/1 - § 1 - Im Fall einer außerordentlichen medizinischen | "Art. 145/1 - § 1 - Im Fall einer außerordentlichen medizinischen |
| Leistung, für die die in Belgien für den Fall verantwortlichen Ärzte | Leistung, für die die in Belgien für den Fall verantwortlichen Ärzte |
| nicht über die erforderliche medizinisch-technische Fachkenntnis | nicht über die erforderliche medizinisch-technische Fachkenntnis |
| verfügen, um die erforderlichen Handlungen für die Behandlung des | verfügen, um die erforderlichen Handlungen für die Behandlung des |
| Patienten, dessen Verlegung nach vernünftigem Ermessen aus | Patienten, dessen Verlegung nach vernünftigem Ermessen aus |
| medizinischen Gründen unmöglich ist, ordnungsgemäß zu verrichten, darf | medizinischen Gründen unmöglich ist, ordnungsgemäß zu verrichten, darf |
| ein nichteuropäischer ausländischer Arzt, der für seine diesbezügliche | ein nichteuropäischer ausländischer Arzt, der für seine diesbezügliche |
| medizinisch-technische Fachkenntnis allgemein bekannt ist und zwecks | medizinisch-technische Fachkenntnis allgemein bekannt ist und zwecks |
| Behandlung dieses Sonderfalls in Belgien ausnahmsweise bestimmte in | Behandlung dieses Sonderfalls in Belgien ausnahmsweise bestimmte in |
| Artikel 3 § 1 erwähnte medizinische Handlungen verrichten möchte, | Artikel 3 § 1 erwähnte medizinische Handlungen verrichten möchte, |
| diese Handlungen erst verrichten, nachdem er vom König dazu ermächtigt | diese Handlungen erst verrichten, nachdem er vom König dazu ermächtigt |
| worden ist. | worden ist. |
| Die Berufsausübungsermächtigung gilt für eine Frist von höchstens | Die Berufsausübungsermächtigung gilt für eine Frist von höchstens |
| sechzig Tagen und wird dem betreffenden Arzt nur dann erteilt, wenn | sechzig Tagen und wird dem betreffenden Arzt nur dann erteilt, wenn |
| folgende Bedingungen erfüllt sind: | folgende Bedingungen erfüllt sind: |
| a) Der betreffende Arzt interveniert auf Ersuchen des Arztes, der für | a) Der betreffende Arzt interveniert auf Ersuchen des Arztes, der für |
| den Fall verantwortlich ist, der die außerordentliche medizinische | den Fall verantwortlich ist, der die außerordentliche medizinische |
| Leistung erfordert. | Leistung erfordert. |
| b) Die zugelassenen medizinischen Handlungen werden unter der | b) Die zugelassenen medizinischen Handlungen werden unter der |
| Verantwortung des für die Behandlung verantwortlichen Arztes | Verantwortung des für die Behandlung verantwortlichen Arztes |
| verrichtet. | verrichtet. |
| c) Die Intervention des betreffenden Arztes ist durch eine | c) Die Intervention des betreffenden Arztes ist durch eine |
| Berufshaftpflichtversicherung gedeckt. | Berufshaftpflichtversicherung gedeckt. |
| § 2 - Der betreffende Arzt muss einen datierten, unterzeichneten und | § 2 - Der betreffende Arzt muss einen datierten, unterzeichneten und |
| mit Gründen versehenen Antrag auf Ausübung seines Berufs bei dem für | mit Gründen versehenen Antrag auf Ausübung seines Berufs bei dem für |
| die Volksgesundheit zuständigen Minister einreichen. Im Antrag | die Volksgesundheit zuständigen Minister einreichen. Im Antrag |
| erläutert er die betreffende außerordentliche medizinische Leistung | erläutert er die betreffende außerordentliche medizinische Leistung |
| und die medizinisch-technische Fachkenntnis, die seine Intervention | und die medizinisch-technische Fachkenntnis, die seine Intervention |
| rechtfertigt. | rechtfertigt. |
| Dem Antrag ist Folgendes beizufügen: | Dem Antrag ist Folgendes beizufügen: |
| a) die Berufsausübungsermächtigung des Landes, in dem er gewöhnlich | a) die Berufsausübungsermächtigung des Landes, in dem er gewöhnlich |
| seinen Beruf ausübt, und | seinen Beruf ausübt, und |
| b) eine Bescheinigung oder, in deren Ermangelung, ein anderes | b) eine Bescheinigung oder, in deren Ermangelung, ein anderes |
| Beweismittel, mit der/dem bestätigt wird, dass die Ausübung des | Beweismittel, mit der/dem bestätigt wird, dass die Ausübung des |
| betreffenden Berufs von den nationalen Behörden oder Gerichten des | betreffenden Berufs von den nationalen Behörden oder Gerichten des |
| Landes, in dem der Antragsteller gewöhnlich seinen Beruf ausübt, weder | Landes, in dem der Antragsteller gewöhnlich seinen Beruf ausübt, weder |
| ganz noch teilweise noch vorübergehend eingeschränkt oder untersagt | ganz noch teilweise noch vorübergehend eingeschränkt oder untersagt |
| worden ist. | worden ist. |
| Bei Erhalt der vollständigen Antragsakte beantwortet die | Bei Erhalt der vollständigen Antragsakte beantwortet die |
| Generaldirektion Gesundheitspflege des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Generaldirektion Gesundheitspflege des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
| Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, die | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, die |
| den Antrag bearbeitet, den Antrag binnen einer Frist von höchstens | den Antrag bearbeitet, den Antrag binnen einer Frist von höchstens |
| zwanzig Werktagen. Im Fall einer Berufsausübungsermächtigung setzt die | zwanzig Werktagen. Im Fall einer Berufsausübungsermächtigung setzt die |
| Generaldirektion die provinziale medizinische Kommission davon in | Generaldirektion die provinziale medizinische Kommission davon in |
| Kenntnis. | Kenntnis. |
| § 3 - Der Arzt, dem eine außerordentliche Berufsausübungsermächtigung | § 3 - Der Arzt, dem eine außerordentliche Berufsausübungsermächtigung |
| erteilt wird, ist von folgenden Erfordernissen befreit, die an die auf | erteilt wird, ist von folgenden Erfordernissen befreit, die an die auf |
| belgischem Hoheitsgebiet niedergelassenen Ärzte gestellt werden: | belgischem Hoheitsgebiet niedergelassenen Ärzte gestellt werden: |
| a) von der Verpflichtung, seitens der zuständigen Behörden einer | a) von der Verpflichtung, seitens der zuständigen Behörden einer |
| Gemeinschaft die Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikationen zu | Gemeinschaft die Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikationen zu |
| erlangen, und von der Verpflichtung, diese beglaubigen zu lassen, | erlangen, und von der Verpflichtung, diese beglaubigen zu lassen, |
| b) von der Eintragung im Verzeichnis der Ärztekammer." | b) von der Eintragung im Verzeichnis der Ärztekammer." |
| KAPITEL 4 - Zugang zu einer klinischen Ausbildung in Belgien für Ärzte | KAPITEL 4 - Zugang zu einer klinischen Ausbildung in Belgien für Ärzte |
| aus einem Nicht-EU-Land | aus einem Nicht-EU-Land |
| Art. 6 - Artikel 146 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 6 - Artikel 146 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 146 - § 1 - Der König ist ermächtigt, nach einer mit Gründen | "Art. 146 - § 1 - Der König ist ermächtigt, nach einer mit Gründen |
| versehenen Stellungnahme des Hohen Rates der Fachärzte und der | versehenen Stellungnahme des Hohen Rates der Fachärzte und der |
| Hausärzte besondere Freistellungen im Hinblick auf die Verrichtung | Hausärzte besondere Freistellungen im Hinblick auf die Verrichtung |
| bestimmter Handlungen der Heilkunst zu gewähren, damit Ärzte aus | bestimmter Handlungen der Heilkunst zu gewähren, damit Ärzte aus |
| Drittländern, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, eine | Drittländern, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, eine |
| beschränkte klinische Ausbildung in Belgien absolvieren können. | beschränkte klinische Ausbildung in Belgien absolvieren können. |
| Diese Freistellungen gelten nur für das, was ausdrücklich darin | Diese Freistellungen gelten nur für das, was ausdrücklich darin |
| erwähnt steht, und die Begünstigten dürfen den Beruf, in dem ihnen | erwähnt steht, und die Begünstigten dürfen den Beruf, in dem ihnen |
| eine beschränkte Tätigkeit zugestanden worden ist, auf keinen Fall auf | eine beschränkte Tätigkeit zugestanden worden ist, auf keinen Fall auf |
| eigene Verantwortung ausüben. Die Begünstigten dieser Freistellungen | eigene Verantwortung ausüben. Die Begünstigten dieser Freistellungen |
| nehmen auf keinen Fall an dem in den Artikeln 28 und 29 erwähnten | nehmen auf keinen Fall an dem in den Artikeln 28 und 29 erwähnten |
| ärztlichen Bereitschaftsdienst teil. | ärztlichen Bereitschaftsdienst teil. |
| Diese Tätigkeiten dürfen ebenfalls weder für die in Artikel 88 | Diese Tätigkeiten dürfen ebenfalls weder für die in Artikel 88 |
| erwähnte Zulassung noch für die Erbringung von Leistungen | erwähnte Zulassung noch für die Erbringung von Leistungen |
| berücksichtigt werden, die zu einer Beteiligung Anlass geben können, | berücksichtigt werden, die zu einer Beteiligung Anlass geben können, |
| die in dem am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die | die in dem am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die |
| Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt ist. | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt ist. |
| § 2 - Diese besonderen Freistellungen können nur gewährt werden, wenn | § 2 - Diese besonderen Freistellungen können nur gewährt werden, wenn |
| folgende Bedingungen erfüllt sind: | folgende Bedingungen erfüllt sind: |
| 1. Der Begünstigte ist Inhaber eines Arztdiploms, das von einem | 1. Der Begünstigte ist Inhaber eines Arztdiploms, das von einem |
| Drittland ausgestellt wurde, das nicht Mitglied der Europäischen Union | Drittland ausgestellt wurde, das nicht Mitglied der Europäischen Union |
| ist. | ist. |
| 2. Sofern es die Ausbildung nicht in seinem Herkunftsland gibt, ist | 2. Sofern es die Ausbildung nicht in seinem Herkunftsland gibt, ist |
| der Begünstigte in einem Drittland, das nicht Mitglied der | der Begünstigte in einem Drittland, das nicht Mitglied der |
| Europäischen Union ist, in der Ausbildung zum Hausarzt oder Facharzt | Europäischen Union ist, in der Ausbildung zum Hausarzt oder Facharzt |
| oder ist er in einem Drittland, das nicht Mitglied der Europäischen | oder ist er in einem Drittland, das nicht Mitglied der Europäischen |
| Union ist, als Hausarzt oder als Facharzt zugelassen und möchte er in | Union ist, als Hausarzt oder als Facharzt zugelassen und möchte er in |
| seinem Bereich eine besondere Technik erlernen oder eine besondere | seinem Bereich eine besondere Technik erlernen oder eine besondere |
| Fachkenntnis erlangen. | Fachkenntnis erlangen. |
| 3. Die durch diese Freistellung erlaubte Ausbildung findet unter der | 3. Die durch diese Freistellung erlaubte Ausbildung findet unter der |
| Koordination und Aufsicht eines vom König bestimmten | Koordination und Aufsicht eines vom König bestimmten |
| Universitätskrankenhauses oder universitären Krankenhausdienstes | Universitätskrankenhauses oder universitären Krankenhausdienstes |
| statt, unter der Leitung und Aufsicht eines vom Minister der | statt, unter der Leitung und Aufsicht eines vom Minister der |
| Volksgesundheit zugelassenen Praktikumsleiters. Der betreffende | Volksgesundheit zugelassenen Praktikumsleiters. Der betreffende |
| Praktikumsleiter ist als selbständiger akademischer Mitarbeiter an | Praktikumsleiter ist als selbständiger akademischer Mitarbeiter an |
| eine medizinische Fakultät, die einen vollständigen Lehrplan anbietet, | eine medizinische Fakultät, die einen vollständigen Lehrplan anbietet, |
| gebunden. | gebunden. |
| 4. Zwischen der Universität eines Drittlandes, das nicht Mitglied der | 4. Zwischen der Universität eines Drittlandes, das nicht Mitglied der |
| Europäischen Union ist, und der belgischen Universität, an der die | Europäischen Union ist, und der belgischen Universität, an der die |
| Ausbildung stattfindet, wird ein Abkommen geschlossen, aus dem | Ausbildung stattfindet, wird ein Abkommen geschlossen, aus dem |
| hervorgeht: | hervorgeht: |
| a) dass die Universität des Drittlandes den Begünstigten empfiehlt, | a) dass die Universität des Drittlandes den Begünstigten empfiehlt, |
| b) dass die direkten und indirekten Kosten der Ausbildung von der | b) dass die direkten und indirekten Kosten der Ausbildung von der |
| Universität des Drittlandes oder durch ein Stipendium getragen werden, | Universität des Drittlandes oder durch ein Stipendium getragen werden, |
| das von einer belgischen Einrichtung, einer zwischenstaatlichen | das von einer belgischen Einrichtung, einer zwischenstaatlichen |
| Einrichtung oder einer Nichtregierungsorganisation (NGO) gewährt wird, | Einrichtung oder einer Nichtregierungsorganisation (NGO) gewährt wird, |
| c) dass der Begünstigte der einzige Anwärter ist, der auf der | c) dass der Begünstigte der einzige Anwärter ist, der auf der |
| Grundlage des vorliegenden Artikels von dem Praktikumsleiter in dieser | Grundlage des vorliegenden Artikels von dem Praktikumsleiter in dieser |
| Praktikumseinrichtung ausgebildet wird, | Praktikumseinrichtung ausgebildet wird, |
| d) was die Ziele und Zwecke des Praktikums sind, | d) was die Ziele und Zwecke des Praktikums sind, |
| e) worin die Notwendigkeit dieser Ausbildung besteht, | e) worin die Notwendigkeit dieser Ausbildung besteht, |
| f) dass die Universität des Drittlandes, das nicht Mitglied der | f) dass die Universität des Drittlandes, das nicht Mitglied der |
| Europäischen Union ist, garantiert, dass die betreffende Person nach | Europäischen Union ist, garantiert, dass die betreffende Person nach |
| Abschluss der Ausbildung in das Herkunftsland zurückkehren kann und | Abschluss der Ausbildung in das Herkunftsland zurückkehren kann und |
| entweder die Ausbildung fortsetzt oder eine Stelle als Arzt bekleiden | entweder die Ausbildung fortsetzt oder eine Stelle als Arzt bekleiden |
| kann. | kann. |
| Die besonderen Freistellungen werden unter der auflösenden Bedingung | Die besonderen Freistellungen werden unter der auflösenden Bedingung |
| gewährt, dass der Begünstigte dem Generaldirektor der Generaldirektion | gewährt, dass der Begünstigte dem Generaldirektor der Generaldirektion |
| Gesundheitspflege des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, | Gesundheitspflege des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, |
| Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt vor Beginn der | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt vor Beginn der |
| Ausbildung gemäß dem Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise | Ausbildung gemäß dem Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise |
| ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen | ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen |
| von Ausländern einen Aufenthaltstitel zukommen lässt. | von Ausländern einen Aufenthaltstitel zukommen lässt. |
| § 3 - Ein Antrag auf Gewährung der in § 1 erwähnten besonderen | § 3 - Ein Antrag auf Gewährung der in § 1 erwähnten besonderen |
| Freistellungen muss mindestens drei Monate vor Beginn der Ausbildung | Freistellungen muss mindestens drei Monate vor Beginn der Ausbildung |
| anhand des Antragsformulars eingereicht werden, das von dem für die | anhand des Antragsformulars eingereicht werden, das von dem für die |
| Volksgesundheit zuständigen Minister festgelegt wurde, und dem Antrag | Volksgesundheit zuständigen Minister festgelegt wurde, und dem Antrag |
| müssen die in diesem Formular erwähnten Belege beigefügt sein. | müssen die in diesem Formular erwähnten Belege beigefügt sein. |
| Dem Antrag sind die Berufsausübungsermächtigung des Landes, in dem er | Dem Antrag sind die Berufsausübungsermächtigung des Landes, in dem er |
| gewöhnlich seinen Beruf ausübt, die Daten über den Versicherungsschutz | gewöhnlich seinen Beruf ausübt, die Daten über den Versicherungsschutz |
| oder andere Arten des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug | oder andere Arten des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug |
| auf die Berufshaftpflicht sowie ein Zeugnis über einwandfreies | auf die Berufshaftpflicht sowie ein Zeugnis über einwandfreies |
| berufliches Verhalten beigefügt. | berufliches Verhalten beigefügt. |
| Der Antrag auf besondere Freistellungen muss per Einschreiben an den | Der Antrag auf besondere Freistellungen muss per Einschreiben an den |
| Generaldirektor der Generaldirektion Gesundheitspflege des Föderalen | Generaldirektor der Generaldirektion Gesundheitspflege des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette und Umwelt gerichtet werden. | Nahrungsmittelkette und Umwelt gerichtet werden. |
| § 4 - Die Freistellung ermöglicht es dem Begünstigten, maximal zwölf | § 4 - Die Freistellung ermöglicht es dem Begünstigten, maximal zwölf |
| Monate Ausbildung in Belgien zu absolvieren. Die betreffenden zwölf | Monate Ausbildung in Belgien zu absolvieren. Die betreffenden zwölf |
| Monate Ausbildung können in separate Zeiträume unterteilt werden. | Monate Ausbildung können in separate Zeiträume unterteilt werden. |
| Ausnahmsweise ist nach einer befürwortenden Stellungnahme des | Ausnahmsweise ist nach einer befürwortenden Stellungnahme des |
| Praktikumsleiters, der den Begünstigten während des ersten | Praktikumsleiters, der den Begünstigten während des ersten |
| Ausbildungsjahres betreut hat, eine Verlängerung um maximal zwölf | Ausbildungsjahres betreut hat, eine Verlängerung um maximal zwölf |
| Monate möglich, sofern dies für den Abschluss der Ausbildung | Monate möglich, sofern dies für den Abschluss der Ausbildung |
| erforderlich ist. | erforderlich ist. |
| Der mit Gründen versehene Verlängerungsantrag wird mindestens drei | Der mit Gründen versehene Verlängerungsantrag wird mindestens drei |
| Monate vor der beantragten Verlängerung per Einschreiben beim | Monate vor der beantragten Verlängerung per Einschreiben beim |
| Generaldirektor der Generaldirektion Gesundheitspflege des Föderalen | Generaldirektor der Generaldirektion Gesundheitspflege des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette und Umwelt eingereicht. | Nahrungsmittelkette und Umwelt eingereicht. |
| § 5 - Bevor die Akte dem Hohen Rat der Fachärzte und der Hausärzte | § 5 - Bevor die Akte dem Hohen Rat der Fachärzte und der Hausärzte |
| vorgelegt wird, überprüft die Generaldirektion Gesundheitspflege des | vorgelegt wird, überprüft die Generaldirektion Gesundheitspflege des |
| Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette und Umwelt im Hinblick auf die Zulässigkeit, ob | Nahrungsmittelkette und Umwelt im Hinblick auf die Zulässigkeit, ob |
| die Bestimmungen des vorliegenden Artikels vollständig eingehalten | die Bestimmungen des vorliegenden Artikels vollständig eingehalten |
| wurden. | wurden. |
| Ist dies nicht der Fall, wird der Betreffende davon in Kenntnis | Ist dies nicht der Fall, wird der Betreffende davon in Kenntnis |
| gesetzt. Ab dieser Kenntnisnahme verfügt der Betreffende über fünfzehn | gesetzt. Ab dieser Kenntnisnahme verfügt der Betreffende über fünfzehn |
| Werktage, um die Akte zu vervollständigen. | Werktage, um die Akte zu vervollständigen. |
| Wird die Frist von fünfzehn Werktagen überschritten, ist die Akte | Wird die Frist von fünfzehn Werktagen überschritten, ist die Akte |
| unzulässig und wird die administrative Bearbeitung abgeschlossen. | unzulässig und wird die administrative Bearbeitung abgeschlossen. |
| § 6 - Der Verantwortliche der Praktikumseinrichtung, in der die | § 6 - Der Verantwortliche der Praktikumseinrichtung, in der die |
| Ausbildung stattfindet, teilt der zuständigen medizinischen Kommission | Ausbildung stattfindet, teilt der zuständigen medizinischen Kommission |
| und dem zuständigen provinzialen Rat der Ärztekammer die Anwesenheit | und dem zuständigen provinzialen Rat der Ärztekammer die Anwesenheit |
| des Begünstigten, die Dauer der Ausbildung und den Umfang der Ausübung | des Begünstigten, die Dauer der Ausbildung und den Umfang der Ausübung |
| der Heilkunst, wie in Absatz 1 erwähnt, mit. | der Heilkunst, wie in Absatz 1 erwähnt, mit. |
| Nach Abschluss der Ausbildung legt der Verantwortliche der | Nach Abschluss der Ausbildung legt der Verantwortliche der |
| Praktikumseinrichtung dem Hohen Rat der Fachärzte und der Hausärzte | Praktikumseinrichtung dem Hohen Rat der Fachärzte und der Hausärzte |
| einen Bericht vor." | einen Bericht vor." |
| KAPITEL 5 - Zugang zu einem Heilhilfsberuf aufgrund von | KAPITEL 5 - Zugang zu einem Heilhilfsberuf aufgrund von |
| Übergangsbestimmungen | Übergangsbestimmungen |
| Art. 7 - Artikel 153 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 7 - Artikel 153 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
| vom 17. Juli 2015 und 22. Juni 2016, wird durch einen Paragraphen 5 | vom 17. Juli 2015 und 22. Juni 2016, wird durch einen Paragraphen 5 |
| mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| " § 5 - Die auf vorliegendem Artikel beruhenden Anträge müssen | " § 5 - Die auf vorliegendem Artikel beruhenden Anträge müssen |
| spätestens am 31. August 2019 eingereicht werden." | spätestens am 31. August 2019 eingereicht werden." |
| KAPITEL 6 - Zugang zum Beruf des Kinesiotherapeuten aufgrund von | KAPITEL 6 - Zugang zum Beruf des Kinesiotherapeuten aufgrund von |
| Übergangsbestimmungen | Übergangsbestimmungen |
| Art. 8 - Artikel 154 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit | Art. 8 - Artikel 154 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Die auf vorliegendem Artikel beruhenden Anträge müssen spätestens am | "Die auf vorliegendem Artikel beruhenden Anträge müssen spätestens am |
| 31. August 2019 eingereicht werden." | 31. August 2019 eingereicht werden." |
| KAPITEL 7 - Medizinische Kommissionen | KAPITEL 7 - Medizinische Kommissionen |
| Art. 9 - In Artikel 119 § 1 Nr. 2 Buchstabe e) desselben Gesetzes | Art. 9 - In Artikel 119 § 1 Nr. 2 Buchstabe e) desselben Gesetzes |
| werden die Wörter "oder die in § 4 Absatz 2 vorgesehene medizinische | werden die Wörter "oder die in § 4 Absatz 2 vorgesehene medizinische |
| Berufungskommission" aufgehoben. | Berufungskommission" aufgehoben. |
| Art. 10 - Artikel 119 § 4 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 10 - Artikel 119 § 4 desselben Gesetzes wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. | 1. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. |
| 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
| "Der Betreffende kann sich von Personen seiner Wahl beistehen lassen." | "Der Betreffende kann sich von Personen seiner Wahl beistehen lassen." |
| 3. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: | 3. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: |
| "Die von der Kommission gefassten Beschlüsse werden dem Rat der | "Die von der Kommission gefassten Beschlüsse werden dem Rat der |
| betreffenden Kammer unverzüglich notifiziert." | betreffenden Kammer unverzüglich notifiziert." |
| Art. 11 - In Artikel 129 desselben Gesetzes werden die Wörter "oder | Art. 11 - In Artikel 129 desselben Gesetzes werden die Wörter "oder |
| der medizinischen Berufungskommission" aufgehoben. | der medizinischen Berufungskommission" aufgehoben. |
| Art. 12 - In Artikel 133 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 12 - In Artikel 133 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
| das Gesetz vom 10. Juli 2016, werden die Wörter "der medizinischen | das Gesetz vom 10. Juli 2016, werden die Wörter "der medizinischen |
| Berufungskommission," aufgehoben. | Berufungskommission," aufgehoben. |
| KAPITEL 8 - Föderaler Rat der Apotheker | KAPITEL 8 - Föderaler Rat der Apotheker |
| Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7/1 mit folgendem | Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 7/1 - § 1 - Es wird ein Föderaler Rat der Apotheker eingesetzt, | "Art. 7/1 - § 1 - Es wird ein Föderaler Rat der Apotheker eingesetzt, |
| nachstehend "Föderaler Rat" genannt, der den Auftrag hat, dem für die | nachstehend "Föderaler Rat" genannt, der den Auftrag hat, dem für die |
| Volksgesundheit zuständigen Minister auf dessen Antrag hin oder aus | Volksgesundheit zuständigen Minister auf dessen Antrag hin oder aus |
| eigener Initiative Stellungnahmen über alle Angelegenheiten abzugeben, | eigener Initiative Stellungnahmen über alle Angelegenheiten abzugeben, |
| die die Ausübung des Apothekerberufs, darin einbegriffen die | die die Ausübung des Apothekerberufs, darin einbegriffen die |
| Arzneikunde, betreffen. | Arzneikunde, betreffen. |
| § 2 - Der Föderale Rat setzt sich aus zwanzig Mitgliedern zusammen, | § 2 - Der Föderale Rat setzt sich aus zwanzig Mitgliedern zusammen, |
| die einem der folgenden Fachbereiche angehören: | die einem der folgenden Fachbereiche angehören: |
| a) acht Offizinapothekern, | a) acht Offizinapothekern, |
| b) vier Krankenhausapothekern, | b) vier Krankenhausapothekern, |
| c) zwei Apothekern-klinischen Biologen, | c) zwei Apothekern-klinischen Biologen, |
| d) zwei Industrieapothekern, | d) zwei Industrieapothekern, |
| e) zwei Ärzten, | e) zwei Ärzten, |
| f) zwei Vertretern der Dachorganisationen von Patientenorganisationen. | f) zwei Vertretern der Dachorganisationen von Patientenorganisationen. |
| Die Mitglieder sind mit der Ausübung der Arzneikunde besonders | Die Mitglieder sind mit der Ausübung der Arzneikunde besonders |
| vertraut. | vertraut. |
| § 3 - Im Föderalen Rat können noch weitere Personen mit beratender | § 3 - Im Föderalen Rat können noch weitere Personen mit beratender |
| Stimme vertreten sein, nämlich: | Stimme vertreten sein, nämlich: |
| - ein Vertreter der Föderalagentur für Arzneimittel und | - ein Vertreter der Föderalagentur für Arzneimittel und |
| Gesundheitsprodukte, | Gesundheitsprodukte, |
| - ein Vertreter des Landesinstituts für Kranken- und | - ein Vertreter des Landesinstituts für Kranken- und |
| Invalidenversicherung, | Invalidenversicherung, |
| - ein Vertreter der Apothekerkammer. | - ein Vertreter der Apothekerkammer. |
| Diese Personen sind keine Mitglieder des Föderalen Rates. Auf keinen | Diese Personen sind keine Mitglieder des Föderalen Rates. Auf keinen |
| Fall werden sie bei der Bewertung der sprachlichen Parität oder | Fall werden sie bei der Bewertung der sprachlichen Parität oder |
| anderer Gleichgewichte oder für das Erreichen des Anwesenheits- und | anderer Gleichgewichte oder für das Erreichen des Anwesenheits- und |
| Stimmenquorums berücksichtigt. | Stimmenquorums berücksichtigt. |
| § 4 - Im Rat ist eine gleiche Anzahl französischsprachiger und | § 4 - Im Rat ist eine gleiche Anzahl französischsprachiger und |
| niederländischsprachiger Mitglieder vertreten. | niederländischsprachiger Mitglieder vertreten. |
| § 5 - Jeder Fachbereich, wie in § 2 Absatz 1 Buchstabe a) bis e) | § 5 - Jeder Fachbereich, wie in § 2 Absatz 1 Buchstabe a) bis e) |
| erwähnt, umfasst einerseits eine gleiche Anzahl Mitglieder, die eine | erwähnt, umfasst einerseits eine gleiche Anzahl Mitglieder, die eine |
| akademische Funktion bekleiden, und andererseits Mitglieder, die seit | akademische Funktion bekleiden, und andererseits Mitglieder, die seit |
| mindestens fünf Jahren gründliche Kenntnisse in dem Fachbereich | mindestens fünf Jahren gründliche Kenntnisse in dem Fachbereich |
| erworben haben. | erworben haben. |
| § 6 - Die in § 5 erwähnten Mitglieder, die eine akademische Funktion | § 6 - Die in § 5 erwähnten Mitglieder, die eine akademische Funktion |
| bekleiden, werden auf einer Liste mit je zwei Kandidaten von den | bekleiden, werden auf einer Liste mit je zwei Kandidaten von den |
| Fakultäten vorgeschlagen, die den vollständigen Unterricht | Fakultäten vorgeschlagen, die den vollständigen Unterricht |
| organisieren, der zu einer Ausbildung führt, die entweder die Ausübung | organisieren, der zu einer Ausbildung führt, die entweder die Ausübung |
| der Arzneikunde oder die Ausübung der Heilkunde erlaubt. | der Arzneikunde oder die Ausübung der Heilkunde erlaubt. |
| § 7 - Die in § 5 erwähnten Mitglieder, die gründliche Kenntnisse in | § 7 - Die in § 5 erwähnten Mitglieder, die gründliche Kenntnisse in |
| einem Fachbereich erworben haben, werden auf einer Liste mit je zwei | einem Fachbereich erworben haben, werden auf einer Liste mit je zwei |
| Kandidaten von den repräsentativen Berufsverbänden vorgeschlagen. | Kandidaten von den repräsentativen Berufsverbänden vorgeschlagen. |
| Der König legt die Kriterien fest, nach denen ein Verband im Sinne von | Der König legt die Kriterien fest, nach denen ein Verband im Sinne von |
| Absatz 1 als repräsentativ bezeichnet werden kann. | Absatz 1 als repräsentativ bezeichnet werden kann. |
| § 8 - Sowohl der für die Volksgesundheit zuständige Minister als auch | § 8 - Sowohl der für die Volksgesundheit zuständige Minister als auch |
| der Föderale Rat können Arbeitsgruppen schaffen, die entweder mit | der Föderale Rat können Arbeitsgruppen schaffen, die entweder mit |
| einem ständigen oder mit einem zeitweiligen Auftrag betraut sind. | einem ständigen oder mit einem zeitweiligen Auftrag betraut sind. |
| Außer den Mitgliedern des Föderalen Rates können auch Sachverständige | Außer den Mitgliedern des Föderalen Rates können auch Sachverständige |
| an den Arbeitsgruppen des Föderalen Rates beteiligt sein. | an den Arbeitsgruppen des Föderalen Rates beteiligt sein. |
| § 9 - Jedem ordentlichen Mitglied des Föderalen Rates wird ein | § 9 - Jedem ordentlichen Mitglied des Föderalen Rates wird ein |
| stellvertretendes Mitglied beigeordnet, das denselben Bedingungen | stellvertretendes Mitglied beigeordnet, das denselben Bedingungen |
| entspricht. | entspricht. |
| § 10 - Die Mitglieder des Föderalen Rates werden vom König für einen | § 10 - Die Mitglieder des Föderalen Rates werden vom König für einen |
| erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren ernannt. | erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren ernannt. |
| § 11 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister bestimmt den | § 11 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister bestimmt den |
| Präsidenten und den Vizepräsidenten des Föderalen Rates außerhalb der | Präsidenten und den Vizepräsidenten des Föderalen Rates außerhalb der |
| Mitglieder. Der Präsident ist Apotheker. | Mitglieder. Der Präsident ist Apotheker. |
| § 12 - Der Föderale Rat ist nur beschlussfähig und kann nur dann | § 12 - Der Föderale Rat ist nur beschlussfähig und kann nur dann |
| Stellungnahmen abgeben, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen | Stellungnahmen abgeben, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen |
| Mitglieder anwesend oder durch ihre stellvertretenden Mitglieder | Mitglieder anwesend oder durch ihre stellvertretenden Mitglieder |
| vertreten ist. | vertreten ist. |
| Ist das Anwesenheitsquorum nach einem ersten Aufruf nicht erreicht, | Ist das Anwesenheitsquorum nach einem ersten Aufruf nicht erreicht, |
| kann der Föderale Rat in jedem Fall in Abweichung von Absatz 1 während | kann der Föderale Rat in jedem Fall in Abweichung von Absatz 1 während |
| der folgenden Sitzung rechtsgültig beraten und entscheiden. | der folgenden Sitzung rechtsgültig beraten und entscheiden. |
| § 13 - Die Stellungnahmen des Föderalen Rates werden mit einfacher | § 13 - Die Stellungnahmen des Föderalen Rates werden mit einfacher |
| Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist | Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist |
| die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. | die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. |
| § 14 - Der König regelt die Organisation und die Arbeitsweise des | § 14 - Der König regelt die Organisation und die Arbeitsweise des |
| Föderalen Rates." | Föderalen Rates." |
| Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 143/2 mit folgendem | Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 143/2 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 143/2 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung der Artikel 6 bis | "Art. 143/2 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung der Artikel 6 bis |
| 8 werden nach Stellungnahme des Föderalen Rates der Apotheker | 8 werden nach Stellungnahme des Föderalen Rates der Apotheker |
| ausgefertigt, die dieser entweder aus eigener Initiative oder auf | ausgefertigt, die dieser entweder aus eigener Initiative oder auf |
| Antrag des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers abgibt. | Antrag des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers abgibt. |
| Beantragt der Minister eine Stellungnahme, gibt der Föderale Rat der | Beantragt der Minister eine Stellungnahme, gibt der Föderale Rat der |
| Apotheker diese binnen vier Monaten ab. | Apotheker diese binnen vier Monaten ab. |
| Nach dieser Frist wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme | Nach dieser Frist wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme |
| abgegeben wurde." | abgegeben wurde." |
| KAPITEL 9 - Ausübung der Krankenpflege | KAPITEL 9 - Ausübung der Krankenpflege |
| Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 46/1 mit folgendem | Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 46/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 46/1 - § 1 - Niemand darf den Befähigungsnachweis eines | "Art. 46/1 - § 1 - Niemand darf den Befähigungsnachweis eines |
| Pflegeexperten (APN) innehaben, ohne Inhaber des Diploms oder des | Pflegeexperten (APN) innehaben, ohne Inhaber des Diploms oder des |
| Befähigungsnachweises eines Krankenpflegers oder einer | Befähigungsnachweises eines Krankenpflegers oder einer |
| Krankenpflegerin zu sein, wie in Artikel 45 erwähnt, und ferner den | Krankenpflegerin zu sein, wie in Artikel 45 erwähnt, und ferner den |
| Bestimmungen des vorliegenden Artikels nachzukommen. | Bestimmungen des vorliegenden Artikels nachzukommen. |
| Der König legt nach Stellungnahme des Föderalen Rates für | Der König legt nach Stellungnahme des Föderalen Rates für |
| Krankenpflege die Kriterien für die Erlangung des | Krankenpflege die Kriterien für die Erlangung des |
| Befähigungsnachweises eines Pflegeexperten (APN) fest. Diese Kriterien | Befähigungsnachweises eines Pflegeexperten (APN) fest. Diese Kriterien |
| sehen mindestens ein Masterdiplom in Pflegewissenschaften vor. | sehen mindestens ein Masterdiplom in Pflegewissenschaften vor. |
| § 2 - Zusätzlich zur Ausübung der Krankenpflege, wie in Artikel 46 | § 2 - Zusätzlich zur Ausübung der Krankenpflege, wie in Artikel 46 |
| erwähnt, verrichtet der Pflegeexperte (APN) im Rahmen der komplexen | erwähnt, verrichtet der Pflegeexperte (APN) im Rahmen der komplexen |
| Krankenpflege medizinische Handlungen im Hinblick auf die Erhaltung, | Krankenpflege medizinische Handlungen im Hinblick auf die Erhaltung, |
| Besserung und Wiederherstellung der Gesundheit des Patienten. | Besserung und Wiederherstellung der Gesundheit des Patienten. |
| Die in Absatz 1 erwähnte Pflege wird in Bezug auf eine genau | Die in Absatz 1 erwähnte Pflege wird in Bezug auf eine genau |
| definierte Patientenzielgruppe geleistet und erfolgt in enger | definierte Patientenzielgruppe geleistet und erfolgt in enger |
| Absprache mit dem Arzt und den eventuellen anderen Fachkräften der | Absprache mit dem Arzt und den eventuellen anderen Fachkräften der |
| Gesundheitspflege. | Gesundheitspflege. |
| Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach |
| Stellungnahme der Fachkommission für Krankenpflege und des Hohen Rates | Stellungnahme der Fachkommission für Krankenpflege und des Hohen Rates |
| der Fachärzte und der Hausärzte die Tätigkeiten, die der Pflegeexperte | der Fachärzte und der Hausärzte die Tätigkeiten, die der Pflegeexperte |
| (APN) verrichten kann. Er kann ebenfalls nach Stellungnahme der | (APN) verrichten kann. Er kann ebenfalls nach Stellungnahme der |
| Fachkommission für Krankenpflege und des Hohen Rates der Fachärzte und | Fachkommission für Krankenpflege und des Hohen Rates der Fachärzte und |
| der Hausärzte die Bedingungen festlegen, unter denen der Pflegeexperte | der Hausärzte die Bedingungen festlegen, unter denen der Pflegeexperte |
| (APN) diese Tätigkeiten verrichten kann. | (APN) diese Tätigkeiten verrichten kann. |
| § 3 - Die in § 2 erwähnten APN-Krankenpflegeleistungen werden in einer | § 3 - Die in § 2 erwähnten APN-Krankenpflegeleistungen werden in einer |
| pflegebezogenen Akte festgehalten." | pflegebezogenen Akte festgehalten." |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 22. April 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 22. April 2019 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |