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Wet van 21 juli 2016
gepubliceerd op 14 februari 2017

Wet houdende wijziging van de wet van 26 mei 2002 betreffende het recht op maatschappelijke integratie. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2017010451
pub.
14/02/2017
prom.
21/07/2016
ELI
eli/wet/2016/07/21/2017010451/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


21 JULI 2016. - Wet houdende wijziging van de wet van 26 mei 2002Relevante gevonden documenten type wet prom. 26/05/2002 pub. 31/07/2002 numac 2002022559 bron ministerie van sociale zaken, volksgezondheid en leefmilieu Wet betreffende het recht op maatschappelijke integratie sluiten betreffende het recht op maatschappelijke integratie. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 juli 2016 houdende wijziging van de wet van 26 mei 2002Relevante gevonden documenten type wet prom. 26/05/2002 pub. 31/07/2002 numac 2002022559 bron ministerie van sociale zaken, volksgezondheid en leefmilieu Wet betreffende het recht op maatschappelijke integratie sluiten betreffende het recht op maatschappelijke integratie (Belgisch Staatsblad van 2 augustus 2016).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT 21. JULI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 26.Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung Art. 2 - Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juni 2013, wird durch einen sechsten Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- oder subsidiären Schutz im Sinne von Artikel 49/2 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern genießen," Art. 3 - In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird ein Artikel 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.3/1 - Die in Artikel 3 Nr. 5 erwähnte Arbeitsbereitschaft kann aus der Annahme eines Gemeinschaftsdienstes ersichtlich werden." Art. 4 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Jede volljährige Person unter 25 Jahren hat ein Recht auf soziale Eingliederung durch eine ihrer persönlichen Situation und ihren Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung, und zwar innerhalb von drei Monaten ab dem Datum des Beschlusses des Zentrums, laut dem sie die in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen Bedingungen erfüllt." Art. 5 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 10 - Eine Person, die auf eine Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder eines individualisierten Projekts zur sozialen Eingliederung wartet, hat unter den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen ein Anrecht auf Eingliederungseinkommen.

Wenn die Einkünfte aus der Beschäftigung unter dem Betrag des Eingliederungseinkommens liegen, auf das der Betreffende Anspruch erheben kann, bleibt das Anrecht auf Eingliederungseinkommen unter den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen erhalten.

Wenn das Zentrum durch einen mit Gründen versehenen Beschluss nachweist, dass eine Person aus gesundheitlichen oder Billigkeitsgründen nicht arbeiten kann, hat sie mit oder ohne individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung unter den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen ein Anrecht auf Eingliederungseinkommen.

Wenn das Zentrum durch einen mit Gründen versehenen Beschluss nachweist, dass eine Person aus gesundheitlichen oder Billigkeitsgründen nicht an einem individualisierten Projekt zur sozialen Eingliederung teilnehmen kann, hat sie unter den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen ein Anrecht auf Eingliederungseinkommen." Art. 6 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "entweder auf die berufliche oder auf die soziale Eingliederung" durch die Wörter "vorzugsweise auf die berufliche Eingliederung oder, in Ermangelung dessen, auf die soziale Eingliederung" ersetzt.2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das individualisierte Projekt zur sozialen Eingliederung kann sich auf einen Gemeinschaftsdienst beziehen, der dann integraler Bestandteil des Projekts ist.Der Gemeinschaftsdienst besteht darin, freiwillig Tätigkeiten auszuüben, die sich sowohl auf die persönliche Entwicklung des Betreffenden als auch auf die Gesellschaft positiv auswirken." 3. Paragraph 2 wird durch einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "c) wenn der Betreffende während der letzten drei Monate kein Recht auf soziale Eingliederung hatte." 4. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Jede Person hat binnen drei Monaten nach dem Beschluss des Zentrums, laut dem sie die in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Bedingungen erfüllt, ein Anrecht auf ein individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung, das ihrer persönlichen Situation und ihren Fähigkeiten entspricht." 5. In § 3 Absatz 1 in fine werden die Wörter "auf Anfrage jeder der Parteien" durch die Wörter "auf Anfrage jeder der Parteien in gegenseitigem Einvernehmen" ersetzt.6. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "sowie die spezifischen Bedingungen für einen Vertrag, der innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu einem Arbeitsvertrag führt, für einen Vertrag bezüglich eines Vollzeitstudiums oder für einen Ausbildungsvertrag" aufgehoben. Art. 7 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 13 - § 1 - Das Recht auf soziale Eingliederung kann verwirklicht werden durch eine Beschäftigung im Rahmen eines wie in den Artikeln 8 und 9 erwähnten Arbeitsvertrags oder durch die Gewährung eines Eingliederungseinkommens, das, wenn der Betreffende während der letzten drei Monate kein Recht auf soziale Eingliederung hatte, mit einem in Artikel 11 § 1 erwähnten individualisierten Projekt zur sozialen Eingliederung einhergeht. Wenn das Recht auf soziale Eingliederung verwirklicht wird durch eine Beschäftigung, die durch die Gewährung eines Eingliederungseinkommens ergänzt wird, ist das individualisierte Projekt zur sozialen Eingliederung fakultativ. § 2 - Jede Person hat binnen drei Monaten nach dem Beschluss des Zentrums, laut dem sie die in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Bedingungen erfüllt, ein Anrecht auf ein individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung, das ihrer persönlichen Situation und ihren Fähigkeiten entspricht. § 3 - Artikel 6 § 3 kommt zur Anwendung, wenn dem Betreffenden im Rahmen seines Rechts auf soziale Eingliederung eine Beschäftigung oder ein individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung vorgeschlagen wird. § 4 - Eine Person, die auf eine Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder eines individualisierten Projekts zur sozialen Eingliederung wartet, hat unter den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen ein Anrecht auf Eingliederungseinkommen.

Wenn die Einkünfte aus der Beschäftigung unter dem Betrag des Eingliederungseinkommens liegen, auf das der Betreffende Anspruch erheben kann, bleibt das Anrecht auf Eingliederungseinkommen unter den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen erhalten.

Wenn das Zentrum durch einen mit Gründen versehenen Beschluss nachweist, dass eine Person aus gesundheitlichen oder Billigkeitsgründen nicht arbeiten kann, hat diese Person unter den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen ein Anrecht auf Eingliederungseinkommen, ob mit oder ohne ein individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung.

Wenn das Zentrum durch einen mit Gründen versehenen Beschluss nachweist, dass eine Person aus gesundheitlichen oder Billigkeitsgründen nicht an einem individualisierten Projekt zur sozialen Eingliederung teilnehmen kann, hat diese Person unter den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen ein Anrecht auf Eingliederungseinkommen. § 5 - Das in § 1 erwähnte Projekt ist Gegenstand eines schriftlichen Vertrags zwischen der betreffenden Person und dem Zentrum. Auf Anfrage einer der Parteien können ein oder mehrere Dritte Vertragspartei sein.

Auf Anfrage jeder der Parteien kann der Vertrag in gegenseitigem Einvernehmen im Laufe seiner Ausführung abgeändert werden.

Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König die Mindestbedingungen und die Modalitäten, denen ein Vertrag mit Bezug auf ein individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung genügen muss, fest." Art. 8 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die in Absatz 1 vorgesehene Sanktion läuft frühestens ab dem ersten Tag nach Notifizierung des Beschlusses des Zentrums an den Betreffenden und spätestens ab dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Beschluss des Zentrums." 2. Der Artikel wird durch die Paragraphen 4 und 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Die in § 1 erwähnten Verwaltungssanktionen können mit einem Teil- oder Gesamtaufschub versehen werden. § 5 - Die in § 2 erwähnten Verwaltungssanktionen können mit einem Teil- oder Gesamtaufschub versehen werden. Wird binnen des in § 2 Absatz 2 erwähnten Zeitraums gegen die an den Aufschub geknüpften Bedingungen verstoßen, wird die Sanktion spätestens am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Beschluss des Zentrum, durch den der Aufschub gewährt wurde, angewandt." Art. 9 - Im selben Gesetz werden der durch das Gesetz vom 15. Mai 2014 abgeänderte Artikel 33 und Artikel 34 aufgehoben.

Art. 10 - In Titel II Kapitel VI desselben Gesetzes wird in Abschnitt 4/1, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, ein Artikel 43/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 43/2 - § 1 - Gibt es für einen Betreffenden ein individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung, steht dem Zentrum für die Kosten der Begleitung und Aktivierung eine Sondersubvention von 10 % des gewährten Betrags des Eingliederungseinkommens zu. Die Sondersubvention wird nur ein einziges Mal im Leben des Berechtigten gewährt, und zwar während eines Kalenderjahres ab dem ersten Tag des Monats, während dessen das individualisierte Projekt zur sozialen Eingliederung unterzeichnet wurde. Diese Subvention kann auf die in § 2 erwähnte Sondersubvention folgen oder ihr vorausgehen. § 2 - In Abweichung von § 1 steht dem Zentrum die Sondersubvention von 10 % des gewährten Betrags des Eingliederungseinkommens für die Kosten der Begleitung und Aktivierung zu für einen Berechtigten, für den es ein individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung in Anwendung von Artikel 11 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) gibt, und zwar während des gesamten Zeitraums, in dem ein solches individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung existiert. Die Sondersubvention von 10 % wird ab dem ersten Tag des Monats, während dessen das individualisierte Projekt zur sozialen Eingliederung unterzeichnet wurde, geschuldet. § 3 - In Abweichung von § 1 steht dem Zentrum die Sondersubvention von 10 % des gewährten Betrags des Eingliederungseinkommens für die Kosten der Begleitung und Aktivierung während eines zweiten Kalenderjahres zu für Akten mit Bezug auf Personen, die von einer sozialen oder sozialberuflichen Eingliederung noch weit entfernt sind, sofern es ein individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung gibt.

Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König die Mindestbedingungen und die Modalitäten fest, denen eine Akte mit Bezug auf Personen, die von einer sozialen oder sozio-beruflichen Eingliederung noch weit entfernt sind, genügen muss. Diese Subvention kann auf die in § 2 erwähnte Sondersubvention folgen oder ihr vorausgehen. § 4 - In Abweichung von § 1 steht dem Zentrum die Sondersubvention von 10 % des gewährten Betrags des Eingliederungseinkommens für die Kosten der Begleitung und Aktivierung ein zweites Mal im Leben des Betreffenden zu unter der Bedingung, dass ein individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung besteht, der Betreffende besonders schutzbedürftig ist und einer besonderen Aufmerksamkeit seitens des Zentrums bedarf, und unter der Bedingung, dass der Betreffende während der vorhergehenden zwölf Monate kein Recht auf soziale Eingliederung hatte.

Diese Sondersubvention wird nicht geschuldet für die Akten, für die in der Vergangenheit bereits ein in Anwendung von Artikel 11 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) abgeschlossenes individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung subventioniert wurde.

Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König die Mindestbedingungen und die Modalitäten fest, denen eine Akte genügen muss, damit von einer besonders schutzbedürftigen Person, die einer besonderen Aufmerksamkeit seitens des Zentrums bedarf, die Rede sein kann.

Die Sondersubvention wird dann ab dem ersten Tag des Monats, während dessen das individualisierte Projekt zur sozialen Eingliederung unterzeichnet wurde, geschuldet." KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten Art. 11 - In Abweichung von Artikel 10 steht dem Zentrum die Sondersubvention von 10 % des gewährten Betrags des Eingliederungseinkommens für die Kosten der Begleitung und Aktivierung für am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bestehende individualisierte Projekte zur sozialen Eingliederung ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes zu.

Art. 12 - Eine Person, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch ein Eingliederungseinkommen bezieht, das nicht an ein individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung geknüpft ist, und für die der Beschluss zur Gewährung des Eingliederungseinkommens während des Zeitraums von sechs Monaten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefasst wurde, hat ein Anrecht auf ein individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung, sofern sie während drei Monaten vor dem Beschluss zur Gewährung des Rechts auf soziale Eingliederung kein Recht auf soziale Eingliederung hatte. Das Zentrum verfügt über eine Frist von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, um ein individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung mit dieser Person abzuschließen." Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten Datum in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Eingliederung W. BORSUS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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