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Wet houdende wijziging van de wet van 26 mei 2002 betreffende het recht op maatschappelijke integratie. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 26 mai 2002 concernant le droit à l'intégration sociale. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 JULI 2016. - Wet houdende wijziging van de wet van 26 mei 2002 betreffende het recht op maatschappelijke integratie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 juli 2016 houdende wijziging van de wet van 26 mei 2002 betreffende het | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 JUILLET 2016. - Loi modifiant la loi du 26 mai 2002 concernant le droit à l'intégration sociale. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 21 juillet 2016 modifiant la loi du 26 mai 2002 concernant le |
recht op maatschappelijke integratie (Belgisch Staatsblad van 2 | droit à l'intégration sociale (Moniteur belge du 2 août 2016). |
augustus 2016). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, | FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, |
ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT | ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT |
21. JULI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 26. Mai 2002 | 21. JULI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 26. Mai 2002 |
über das Recht auf soziale Eingliederung | über das Recht auf soziale Eingliederung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht |
auf soziale Eingliederung | auf soziale Eingliederung |
Art. 2 - Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht | Art. 2 - Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht |
auf soziale Eingliederung, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juni | auf soziale Eingliederung, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juni |
2013, wird durch einen sechsten Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut | 2013, wird durch einen sechsten Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"- oder subsidiären Schutz im Sinne von Artikel 49/2 § 1 des Gesetzes | "- oder subsidiären Schutz im Sinne von Artikel 49/2 § 1 des Gesetzes |
vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den | vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den |
Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern | Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern |
genießen," | genießen," |
Art. 3 - In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 3 - In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
26. Dezember 2015, wird ein Artikel 3/1 mit folgendem Wortlaut | 26. Dezember 2015, wird ein Artikel 3/1 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. 3/1 - Die in Artikel 3 Nr. 5 erwähnte Arbeitsbereitschaft kann | "Art. 3/1 - Die in Artikel 3 Nr. 5 erwähnte Arbeitsbereitschaft kann |
aus der Annahme eines Gemeinschaftsdienstes ersichtlich werden." | aus der Annahme eines Gemeinschaftsdienstes ersichtlich werden." |
Art. 4 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 4 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Jede volljährige Person unter 25 Jahren hat ein Recht auf soziale | "Jede volljährige Person unter 25 Jahren hat ein Recht auf soziale |
Eingliederung durch eine ihrer persönlichen Situation und ihren | Eingliederung durch eine ihrer persönlichen Situation und ihren |
Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung, und zwar innerhalb von drei | Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung, und zwar innerhalb von drei |
Monaten ab dem Datum des Beschlusses des Zentrums, laut dem sie die in | Monaten ab dem Datum des Beschlusses des Zentrums, laut dem sie die in |
den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen Bedingungen erfüllt." | den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen Bedingungen erfüllt." |
Art. 5 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 5 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 10 - Eine Person, die auf eine Beschäftigung im Rahmen eines | "Art. 10 - Eine Person, die auf eine Beschäftigung im Rahmen eines |
Arbeitsvertrags oder eines individualisierten Projekts zur sozialen | Arbeitsvertrags oder eines individualisierten Projekts zur sozialen |
Eingliederung wartet, hat unter den durch vorliegendes Gesetz | Eingliederung wartet, hat unter den durch vorliegendes Gesetz |
festgelegten Bedingungen ein Anrecht auf Eingliederungseinkommen. | festgelegten Bedingungen ein Anrecht auf Eingliederungseinkommen. |
Wenn die Einkünfte aus der Beschäftigung unter dem Betrag des | Wenn die Einkünfte aus der Beschäftigung unter dem Betrag des |
Eingliederungseinkommens liegen, auf das der Betreffende Anspruch | Eingliederungseinkommens liegen, auf das der Betreffende Anspruch |
erheben kann, bleibt das Anrecht auf Eingliederungseinkommen unter den | erheben kann, bleibt das Anrecht auf Eingliederungseinkommen unter den |
durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen erhalten. | durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen erhalten. |
Wenn das Zentrum durch einen mit Gründen versehenen Beschluss | Wenn das Zentrum durch einen mit Gründen versehenen Beschluss |
nachweist, dass eine Person aus gesundheitlichen oder | nachweist, dass eine Person aus gesundheitlichen oder |
Billigkeitsgründen nicht arbeiten kann, hat sie mit oder ohne | Billigkeitsgründen nicht arbeiten kann, hat sie mit oder ohne |
individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung unter den durch | individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung unter den durch |
vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen ein Anrecht auf | vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen ein Anrecht auf |
Eingliederungseinkommen. | Eingliederungseinkommen. |
Wenn das Zentrum durch einen mit Gründen versehenen Beschluss | Wenn das Zentrum durch einen mit Gründen versehenen Beschluss |
nachweist, dass eine Person aus gesundheitlichen oder | nachweist, dass eine Person aus gesundheitlichen oder |
Billigkeitsgründen nicht an einem individualisierten Projekt zur | Billigkeitsgründen nicht an einem individualisierten Projekt zur |
sozialen Eingliederung teilnehmen kann, hat sie unter den durch | sozialen Eingliederung teilnehmen kann, hat sie unter den durch |
vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen ein Anrecht auf | vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen ein Anrecht auf |
Eingliederungseinkommen." | Eingliederungseinkommen." |
Art. 6 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 6 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "entweder auf die berufliche oder | 1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "entweder auf die berufliche oder |
auf die soziale Eingliederung" durch die Wörter "vorzugsweise auf die | auf die soziale Eingliederung" durch die Wörter "vorzugsweise auf die |
berufliche Eingliederung oder, in Ermangelung dessen, auf die soziale | berufliche Eingliederung oder, in Ermangelung dessen, auf die soziale |
Eingliederung" ersetzt. | Eingliederung" ersetzt. |
2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Das individualisierte Projekt zur sozialen Eingliederung kann sich | "Das individualisierte Projekt zur sozialen Eingliederung kann sich |
auf einen Gemeinschaftsdienst beziehen, der dann integraler | auf einen Gemeinschaftsdienst beziehen, der dann integraler |
Bestandteil des Projekts ist. Der Gemeinschaftsdienst besteht darin, | Bestandteil des Projekts ist. Der Gemeinschaftsdienst besteht darin, |
freiwillig Tätigkeiten auszuüben, die sich sowohl auf die persönliche | freiwillig Tätigkeiten auszuüben, die sich sowohl auf die persönliche |
Entwicklung des Betreffenden als auch auf die Gesellschaft positiv | Entwicklung des Betreffenden als auch auf die Gesellschaft positiv |
auswirken." | auswirken." |
3. Paragraph 2 wird durch einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut | 3. Paragraph 2 wird durch einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"c) wenn der Betreffende während der letzten drei Monate kein Recht | "c) wenn der Betreffende während der letzten drei Monate kein Recht |
auf soziale Eingliederung hatte." | auf soziale Eingliederung hatte." |
4. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 4. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Jede Person hat binnen drei Monaten nach dem Beschluss des Zentrums, | "Jede Person hat binnen drei Monaten nach dem Beschluss des Zentrums, |
laut dem sie die in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Bedingungen | laut dem sie die in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Bedingungen |
erfüllt, ein Anrecht auf ein individualisiertes Projekt zur sozialen | erfüllt, ein Anrecht auf ein individualisiertes Projekt zur sozialen |
Eingliederung, das ihrer persönlichen Situation und ihren Fähigkeiten | Eingliederung, das ihrer persönlichen Situation und ihren Fähigkeiten |
entspricht." | entspricht." |
5. In § 3 Absatz 1 in fine werden die Wörter "auf Anfrage jeder der | 5. In § 3 Absatz 1 in fine werden die Wörter "auf Anfrage jeder der |
Parteien" durch die Wörter "auf Anfrage jeder der Parteien in | Parteien" durch die Wörter "auf Anfrage jeder der Parteien in |
gegenseitigem Einvernehmen" ersetzt. | gegenseitigem Einvernehmen" ersetzt. |
6. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "sowie die spezifischen | 6. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "sowie die spezifischen |
Bedingungen für einen Vertrag, der innerhalb eines bestimmten | Bedingungen für einen Vertrag, der innerhalb eines bestimmten |
Zeitraums zu einem Arbeitsvertrag führt, für einen Vertrag bezüglich | Zeitraums zu einem Arbeitsvertrag führt, für einen Vertrag bezüglich |
eines Vollzeitstudiums oder für einen Ausbildungsvertrag" aufgehoben. | eines Vollzeitstudiums oder für einen Ausbildungsvertrag" aufgehoben. |
Art. 7 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 7 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 13 - § 1 - Das Recht auf soziale Eingliederung kann verwirklicht | "Art. 13 - § 1 - Das Recht auf soziale Eingliederung kann verwirklicht |
werden durch eine Beschäftigung im Rahmen eines wie in den Artikeln 8 | werden durch eine Beschäftigung im Rahmen eines wie in den Artikeln 8 |
und 9 erwähnten Arbeitsvertrags oder durch die Gewährung eines | und 9 erwähnten Arbeitsvertrags oder durch die Gewährung eines |
Eingliederungseinkommens, das, wenn der Betreffende während der | Eingliederungseinkommens, das, wenn der Betreffende während der |
letzten drei Monate kein Recht auf soziale Eingliederung hatte, mit | letzten drei Monate kein Recht auf soziale Eingliederung hatte, mit |
einem in Artikel 11 § 1 erwähnten individualisierten Projekt zur | einem in Artikel 11 § 1 erwähnten individualisierten Projekt zur |
sozialen Eingliederung einhergeht. Wenn das Recht auf soziale | sozialen Eingliederung einhergeht. Wenn das Recht auf soziale |
Eingliederung verwirklicht wird durch eine Beschäftigung, die durch | Eingliederung verwirklicht wird durch eine Beschäftigung, die durch |
die Gewährung eines Eingliederungseinkommens ergänzt wird, ist das | die Gewährung eines Eingliederungseinkommens ergänzt wird, ist das |
individualisierte Projekt zur sozialen Eingliederung fakultativ. | individualisierte Projekt zur sozialen Eingliederung fakultativ. |
§ 2 - Jede Person hat binnen drei Monaten nach dem Beschluss des | § 2 - Jede Person hat binnen drei Monaten nach dem Beschluss des |
Zentrums, laut dem sie die in den Artikeln 3 und 4 erwähnten | Zentrums, laut dem sie die in den Artikeln 3 und 4 erwähnten |
Bedingungen erfüllt, ein Anrecht auf ein individualisiertes Projekt | Bedingungen erfüllt, ein Anrecht auf ein individualisiertes Projekt |
zur sozialen Eingliederung, das ihrer persönlichen Situation und ihren | zur sozialen Eingliederung, das ihrer persönlichen Situation und ihren |
Fähigkeiten entspricht. | Fähigkeiten entspricht. |
§ 3 - Artikel 6 § 3 kommt zur Anwendung, wenn dem Betreffenden im | § 3 - Artikel 6 § 3 kommt zur Anwendung, wenn dem Betreffenden im |
Rahmen seines Rechts auf soziale Eingliederung eine Beschäftigung oder | Rahmen seines Rechts auf soziale Eingliederung eine Beschäftigung oder |
ein individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung | ein individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung |
vorgeschlagen wird. | vorgeschlagen wird. |
§ 4 - Eine Person, die auf eine Beschäftigung im Rahmen eines | § 4 - Eine Person, die auf eine Beschäftigung im Rahmen eines |
Arbeitsvertrags oder eines individualisierten Projekts zur sozialen | Arbeitsvertrags oder eines individualisierten Projekts zur sozialen |
Eingliederung wartet, hat unter den durch vorliegendes Gesetz | Eingliederung wartet, hat unter den durch vorliegendes Gesetz |
festgelegten Bedingungen ein Anrecht auf Eingliederungseinkommen. | festgelegten Bedingungen ein Anrecht auf Eingliederungseinkommen. |
Wenn die Einkünfte aus der Beschäftigung unter dem Betrag des | Wenn die Einkünfte aus der Beschäftigung unter dem Betrag des |
Eingliederungseinkommens liegen, auf das der Betreffende Anspruch | Eingliederungseinkommens liegen, auf das der Betreffende Anspruch |
erheben kann, bleibt das Anrecht auf Eingliederungseinkommen unter den | erheben kann, bleibt das Anrecht auf Eingliederungseinkommen unter den |
durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen erhalten. | durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen erhalten. |
Wenn das Zentrum durch einen mit Gründen versehenen Beschluss | Wenn das Zentrum durch einen mit Gründen versehenen Beschluss |
nachweist, dass eine Person aus gesundheitlichen oder | nachweist, dass eine Person aus gesundheitlichen oder |
Billigkeitsgründen nicht arbeiten kann, hat diese Person unter den | Billigkeitsgründen nicht arbeiten kann, hat diese Person unter den |
durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen ein Anrecht auf | durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen ein Anrecht auf |
Eingliederungseinkommen, ob mit oder ohne ein individualisiertes | Eingliederungseinkommen, ob mit oder ohne ein individualisiertes |
Projekt zur sozialen Eingliederung. | Projekt zur sozialen Eingliederung. |
Wenn das Zentrum durch einen mit Gründen versehenen Beschluss | Wenn das Zentrum durch einen mit Gründen versehenen Beschluss |
nachweist, dass eine Person aus gesundheitlichen oder | nachweist, dass eine Person aus gesundheitlichen oder |
Billigkeitsgründen nicht an einem individualisierten Projekt zur | Billigkeitsgründen nicht an einem individualisierten Projekt zur |
sozialen Eingliederung teilnehmen kann, hat diese Person unter den | sozialen Eingliederung teilnehmen kann, hat diese Person unter den |
durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen ein Anrecht auf | durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen ein Anrecht auf |
Eingliederungseinkommen. | Eingliederungseinkommen. |
§ 5 - Das in § 1 erwähnte Projekt ist Gegenstand eines schriftlichen | § 5 - Das in § 1 erwähnte Projekt ist Gegenstand eines schriftlichen |
Vertrags zwischen der betreffenden Person und dem Zentrum. Auf Anfrage | Vertrags zwischen der betreffenden Person und dem Zentrum. Auf Anfrage |
einer der Parteien können ein oder mehrere Dritte Vertragspartei sein. | einer der Parteien können ein oder mehrere Dritte Vertragspartei sein. |
Auf Anfrage jeder der Parteien kann der Vertrag in gegenseitigem | Auf Anfrage jeder der Parteien kann der Vertrag in gegenseitigem |
Einvernehmen im Laufe seiner Ausführung abgeändert werden. | Einvernehmen im Laufe seiner Ausführung abgeändert werden. |
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König die | Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König die |
Mindestbedingungen und die Modalitäten, denen ein Vertrag mit Bezug | Mindestbedingungen und die Modalitäten, denen ein Vertrag mit Bezug |
auf ein individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung genügen | auf ein individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung genügen |
muss, fest." | muss, fest." |
Art. 8 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 8 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Die in Absatz 1 vorgesehene Sanktion läuft frühestens ab dem ersten | "Die in Absatz 1 vorgesehene Sanktion läuft frühestens ab dem ersten |
Tag nach Notifizierung des Beschlusses des Zentrums an den | Tag nach Notifizierung des Beschlusses des Zentrums an den |
Betreffenden und spätestens ab dem ersten Tag des dritten Monats nach | Betreffenden und spätestens ab dem ersten Tag des dritten Monats nach |
dem Beschluss des Zentrums." | dem Beschluss des Zentrums." |
2. Der Artikel wird durch die Paragraphen 4 und 5 mit folgendem | 2. Der Artikel wird durch die Paragraphen 4 und 5 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
" § 4 - Die in § 1 erwähnten Verwaltungssanktionen können mit einem | " § 4 - Die in § 1 erwähnten Verwaltungssanktionen können mit einem |
Teil- oder Gesamtaufschub versehen werden. | Teil- oder Gesamtaufschub versehen werden. |
§ 5 - Die in § 2 erwähnten Verwaltungssanktionen können mit einem | § 5 - Die in § 2 erwähnten Verwaltungssanktionen können mit einem |
Teil- oder Gesamtaufschub versehen werden. Wird binnen des in § 2 | Teil- oder Gesamtaufschub versehen werden. Wird binnen des in § 2 |
Absatz 2 erwähnten Zeitraums gegen die an den Aufschub geknüpften | Absatz 2 erwähnten Zeitraums gegen die an den Aufschub geknüpften |
Bedingungen verstoßen, wird die Sanktion spätestens am ersten Tag des | Bedingungen verstoßen, wird die Sanktion spätestens am ersten Tag des |
sechsten Monats nach dem Beschluss des Zentrum, durch den der Aufschub | sechsten Monats nach dem Beschluss des Zentrum, durch den der Aufschub |
gewährt wurde, angewandt." | gewährt wurde, angewandt." |
Art. 9 - Im selben Gesetz werden der durch das Gesetz vom 15. Mai 2014 | Art. 9 - Im selben Gesetz werden der durch das Gesetz vom 15. Mai 2014 |
abgeänderte Artikel 33 und Artikel 34 aufgehoben. | abgeänderte Artikel 33 und Artikel 34 aufgehoben. |
Art. 10 - In Titel II Kapitel VI desselben Gesetzes wird in Abschnitt | Art. 10 - In Titel II Kapitel VI desselben Gesetzes wird in Abschnitt |
4/1, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, ein Artikel | 4/1, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, ein Artikel |
43/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 43/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 43/2 - § 1 - Gibt es für einen Betreffenden ein | "Art. 43/2 - § 1 - Gibt es für einen Betreffenden ein |
individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung, steht dem | individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung, steht dem |
Zentrum für die Kosten der Begleitung und Aktivierung eine | Zentrum für die Kosten der Begleitung und Aktivierung eine |
Sondersubvention von 10 % des gewährten Betrags des | Sondersubvention von 10 % des gewährten Betrags des |
Eingliederungseinkommens zu. Die Sondersubvention wird nur ein | Eingliederungseinkommens zu. Die Sondersubvention wird nur ein |
einziges Mal im Leben des Berechtigten gewährt, und zwar während eines | einziges Mal im Leben des Berechtigten gewährt, und zwar während eines |
Kalenderjahres ab dem ersten Tag des Monats, während dessen das | Kalenderjahres ab dem ersten Tag des Monats, während dessen das |
individualisierte Projekt zur sozialen Eingliederung unterzeichnet | individualisierte Projekt zur sozialen Eingliederung unterzeichnet |
wurde. Diese Subvention kann auf die in § 2 erwähnte Sondersubvention | wurde. Diese Subvention kann auf die in § 2 erwähnte Sondersubvention |
folgen oder ihr vorausgehen. | folgen oder ihr vorausgehen. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 steht dem Zentrum die Sondersubvention von | § 2 - In Abweichung von § 1 steht dem Zentrum die Sondersubvention von |
10 % des gewährten Betrags des Eingliederungseinkommens für die Kosten | 10 % des gewährten Betrags des Eingliederungseinkommens für die Kosten |
der Begleitung und Aktivierung zu für einen Berechtigten, für den es | der Begleitung und Aktivierung zu für einen Berechtigten, für den es |
ein individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung in Anwendung | ein individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung in Anwendung |
von Artikel 11 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) gibt, und zwar während des | von Artikel 11 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) gibt, und zwar während des |
gesamten Zeitraums, in dem ein solches individualisiertes Projekt zur | gesamten Zeitraums, in dem ein solches individualisiertes Projekt zur |
sozialen Eingliederung existiert. Die Sondersubvention von 10 % wird | sozialen Eingliederung existiert. Die Sondersubvention von 10 % wird |
ab dem ersten Tag des Monats, während dessen das individualisierte | ab dem ersten Tag des Monats, während dessen das individualisierte |
Projekt zur sozialen Eingliederung unterzeichnet wurde, geschuldet. | Projekt zur sozialen Eingliederung unterzeichnet wurde, geschuldet. |
§ 3 - In Abweichung von § 1 steht dem Zentrum die Sondersubvention von | § 3 - In Abweichung von § 1 steht dem Zentrum die Sondersubvention von |
10 % des gewährten Betrags des Eingliederungseinkommens für die Kosten | 10 % des gewährten Betrags des Eingliederungseinkommens für die Kosten |
der Begleitung und Aktivierung während eines zweiten Kalenderjahres zu | der Begleitung und Aktivierung während eines zweiten Kalenderjahres zu |
für Akten mit Bezug auf Personen, die von einer sozialen oder | für Akten mit Bezug auf Personen, die von einer sozialen oder |
sozialberuflichen Eingliederung noch weit entfernt sind, sofern es ein | sozialberuflichen Eingliederung noch weit entfernt sind, sofern es ein |
individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung gibt. | individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung gibt. |
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König die | Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König die |
Mindestbedingungen und die Modalitäten fest, denen eine Akte mit Bezug | Mindestbedingungen und die Modalitäten fest, denen eine Akte mit Bezug |
auf Personen, die von einer sozialen oder sozio-beruflichen | auf Personen, die von einer sozialen oder sozio-beruflichen |
Eingliederung noch weit entfernt sind, genügen muss. Diese Subvention | Eingliederung noch weit entfernt sind, genügen muss. Diese Subvention |
kann auf die in § 2 erwähnte Sondersubvention folgen oder ihr | kann auf die in § 2 erwähnte Sondersubvention folgen oder ihr |
vorausgehen. | vorausgehen. |
§ 4 - In Abweichung von § 1 steht dem Zentrum die Sondersubvention von | § 4 - In Abweichung von § 1 steht dem Zentrum die Sondersubvention von |
10 % des gewährten Betrags des Eingliederungseinkommens für die Kosten | 10 % des gewährten Betrags des Eingliederungseinkommens für die Kosten |
der Begleitung und Aktivierung ein zweites Mal im Leben des | der Begleitung und Aktivierung ein zweites Mal im Leben des |
Betreffenden zu unter der Bedingung, dass ein individualisiertes | Betreffenden zu unter der Bedingung, dass ein individualisiertes |
Projekt zur sozialen Eingliederung besteht, der Betreffende besonders | Projekt zur sozialen Eingliederung besteht, der Betreffende besonders |
schutzbedürftig ist und einer besonderen Aufmerksamkeit seitens des | schutzbedürftig ist und einer besonderen Aufmerksamkeit seitens des |
Zentrums bedarf, und unter der Bedingung, dass der Betreffende während | Zentrums bedarf, und unter der Bedingung, dass der Betreffende während |
der vorhergehenden zwölf Monate kein Recht auf soziale Eingliederung | der vorhergehenden zwölf Monate kein Recht auf soziale Eingliederung |
hatte. | hatte. |
Diese Sondersubvention wird nicht geschuldet für die Akten, für die in | Diese Sondersubvention wird nicht geschuldet für die Akten, für die in |
der Vergangenheit bereits ein in Anwendung von Artikel 11 § 2 Absatz 1 | der Vergangenheit bereits ein in Anwendung von Artikel 11 § 2 Absatz 1 |
Buchstabe a) abgeschlossenes individualisiertes Projekt zur sozialen | Buchstabe a) abgeschlossenes individualisiertes Projekt zur sozialen |
Eingliederung subventioniert wurde. | Eingliederung subventioniert wurde. |
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König die | Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König die |
Mindestbedingungen und die Modalitäten fest, denen eine Akte genügen | Mindestbedingungen und die Modalitäten fest, denen eine Akte genügen |
muss, damit von einer besonders schutzbedürftigen Person, die einer | muss, damit von einer besonders schutzbedürftigen Person, die einer |
besonderen Aufmerksamkeit seitens des Zentrums bedarf, die Rede sein | besonderen Aufmerksamkeit seitens des Zentrums bedarf, die Rede sein |
kann. | kann. |
Die Sondersubvention wird dann ab dem ersten Tag des Monats, während | Die Sondersubvention wird dann ab dem ersten Tag des Monats, während |
dessen das individualisierte Projekt zur sozialen Eingliederung | dessen das individualisierte Projekt zur sozialen Eingliederung |
unterzeichnet wurde, geschuldet." | unterzeichnet wurde, geschuldet." |
KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten | KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten |
Art. 11 - In Abweichung von Artikel 10 steht dem Zentrum die | Art. 11 - In Abweichung von Artikel 10 steht dem Zentrum die |
Sondersubvention von 10 % des gewährten Betrags des | Sondersubvention von 10 % des gewährten Betrags des |
Eingliederungseinkommens für die Kosten der Begleitung und Aktivierung | Eingliederungseinkommens für die Kosten der Begleitung und Aktivierung |
für am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bestehende | für am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bestehende |
individualisierte Projekte zur sozialen Eingliederung ab dem Datum des | individualisierte Projekte zur sozialen Eingliederung ab dem Datum des |
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes zu. | Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes zu. |
Art. 12 - Eine Person, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch ein | Art. 12 - Eine Person, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch ein |
Eingliederungseinkommen bezieht, das nicht an ein individualisiertes | Eingliederungseinkommen bezieht, das nicht an ein individualisiertes |
Projekt zur sozialen Eingliederung geknüpft ist, und für die der | Projekt zur sozialen Eingliederung geknüpft ist, und für die der |
Beschluss zur Gewährung des Eingliederungseinkommens während des | Beschluss zur Gewährung des Eingliederungseinkommens während des |
Zeitraums von sechs Monaten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefasst | Zeitraums von sechs Monaten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefasst |
wurde, hat ein Anrecht auf ein individualisiertes Projekt zur sozialen | wurde, hat ein Anrecht auf ein individualisiertes Projekt zur sozialen |
Eingliederung, sofern sie während drei Monaten vor dem Beschluss zur | Eingliederung, sofern sie während drei Monaten vor dem Beschluss zur |
Gewährung des Rechts auf soziale Eingliederung kein Recht auf soziale | Gewährung des Rechts auf soziale Eingliederung kein Recht auf soziale |
Eingliederung hatte. Das Zentrum verfügt über eine Frist von zwölf | Eingliederung hatte. Das Zentrum verfügt über eine Frist von zwölf |
Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, um ein individualisiertes | Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, um ein individualisiertes |
Projekt zur sozialen Eingliederung mit dieser Person abzuschließen." | Projekt zur sozialen Eingliederung mit dieser Person abzuschließen." |
Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten | Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten |
Datum in Kraft. | Datum in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
W. BORSUS | W. BORSUS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |