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Meertalige weergave van Wet van 21/07/2016
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Wet houdende wijziging van de wet van 26 mei 2002 betreffende het recht op maatschappelijke integratie. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 26 mai 2002 concernant le droit à l'intégration sociale. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 JULI 2016. - Wet houdende wijziging van de wet van 26 mei 2002 betreffende het recht op maatschappelijke integratie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 juli 2016 houdende wijziging van de wet van 26 mei 2002 betreffende het SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 JUILLET 2016. - Loi modifiant la loi du 26 mai 2002 concernant le droit à l'intégration sociale. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 21 juillet 2016 modifiant la loi du 26 mai 2002 concernant le
recht op maatschappelijke integratie (Belgisch Staatsblad van 2 droit à l'intégration sociale (Moniteur belge du 2 août 2016).
augustus 2016). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG,
ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT
21. JULI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 26. Mai 2002 21. JULI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 26. Mai 2002
über das Recht auf soziale Eingliederung über das Recht auf soziale Eingliederung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht
auf soziale Eingliederung auf soziale Eingliederung
Art. 2 - Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht Art. 2 - Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht
auf soziale Eingliederung, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juni auf soziale Eingliederung, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juni
2013, wird durch einen sechsten Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut 2013, wird durch einen sechsten Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"- oder subsidiären Schutz im Sinne von Artikel 49/2 § 1 des Gesetzes "- oder subsidiären Schutz im Sinne von Artikel 49/2 § 1 des Gesetzes
vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den
Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
genießen," genießen,"
Art. 3 - In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Art. 3 - In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
26. Dezember 2015, wird ein Artikel 3/1 mit folgendem Wortlaut 26. Dezember 2015, wird ein Artikel 3/1 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 3/1 - Die in Artikel 3 Nr. 5 erwähnte Arbeitsbereitschaft kann "Art. 3/1 - Die in Artikel 3 Nr. 5 erwähnte Arbeitsbereitschaft kann
aus der Annahme eines Gemeinschaftsdienstes ersichtlich werden." aus der Annahme eines Gemeinschaftsdienstes ersichtlich werden."
Art. 4 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 4 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Jede volljährige Person unter 25 Jahren hat ein Recht auf soziale "Jede volljährige Person unter 25 Jahren hat ein Recht auf soziale
Eingliederung durch eine ihrer persönlichen Situation und ihren Eingliederung durch eine ihrer persönlichen Situation und ihren
Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung, und zwar innerhalb von drei Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung, und zwar innerhalb von drei
Monaten ab dem Datum des Beschlusses des Zentrums, laut dem sie die in Monaten ab dem Datum des Beschlusses des Zentrums, laut dem sie die in
den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen Bedingungen erfüllt." den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen Bedingungen erfüllt."
Art. 5 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 5 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 10 - Eine Person, die auf eine Beschäftigung im Rahmen eines "Art. 10 - Eine Person, die auf eine Beschäftigung im Rahmen eines
Arbeitsvertrags oder eines individualisierten Projekts zur sozialen Arbeitsvertrags oder eines individualisierten Projekts zur sozialen
Eingliederung wartet, hat unter den durch vorliegendes Gesetz Eingliederung wartet, hat unter den durch vorliegendes Gesetz
festgelegten Bedingungen ein Anrecht auf Eingliederungseinkommen. festgelegten Bedingungen ein Anrecht auf Eingliederungseinkommen.
Wenn die Einkünfte aus der Beschäftigung unter dem Betrag des Wenn die Einkünfte aus der Beschäftigung unter dem Betrag des
Eingliederungseinkommens liegen, auf das der Betreffende Anspruch Eingliederungseinkommens liegen, auf das der Betreffende Anspruch
erheben kann, bleibt das Anrecht auf Eingliederungseinkommen unter den erheben kann, bleibt das Anrecht auf Eingliederungseinkommen unter den
durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen erhalten. durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen erhalten.
Wenn das Zentrum durch einen mit Gründen versehenen Beschluss Wenn das Zentrum durch einen mit Gründen versehenen Beschluss
nachweist, dass eine Person aus gesundheitlichen oder nachweist, dass eine Person aus gesundheitlichen oder
Billigkeitsgründen nicht arbeiten kann, hat sie mit oder ohne Billigkeitsgründen nicht arbeiten kann, hat sie mit oder ohne
individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung unter den durch individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung unter den durch
vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen ein Anrecht auf vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen ein Anrecht auf
Eingliederungseinkommen. Eingliederungseinkommen.
Wenn das Zentrum durch einen mit Gründen versehenen Beschluss Wenn das Zentrum durch einen mit Gründen versehenen Beschluss
nachweist, dass eine Person aus gesundheitlichen oder nachweist, dass eine Person aus gesundheitlichen oder
Billigkeitsgründen nicht an einem individualisierten Projekt zur Billigkeitsgründen nicht an einem individualisierten Projekt zur
sozialen Eingliederung teilnehmen kann, hat sie unter den durch sozialen Eingliederung teilnehmen kann, hat sie unter den durch
vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen ein Anrecht auf vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen ein Anrecht auf
Eingliederungseinkommen." Eingliederungseinkommen."
Art. 6 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 6 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "entweder auf die berufliche oder 1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "entweder auf die berufliche oder
auf die soziale Eingliederung" durch die Wörter "vorzugsweise auf die auf die soziale Eingliederung" durch die Wörter "vorzugsweise auf die
berufliche Eingliederung oder, in Ermangelung dessen, auf die soziale berufliche Eingliederung oder, in Ermangelung dessen, auf die soziale
Eingliederung" ersetzt. Eingliederung" ersetzt.
2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Das individualisierte Projekt zur sozialen Eingliederung kann sich "Das individualisierte Projekt zur sozialen Eingliederung kann sich
auf einen Gemeinschaftsdienst beziehen, der dann integraler auf einen Gemeinschaftsdienst beziehen, der dann integraler
Bestandteil des Projekts ist. Der Gemeinschaftsdienst besteht darin, Bestandteil des Projekts ist. Der Gemeinschaftsdienst besteht darin,
freiwillig Tätigkeiten auszuüben, die sich sowohl auf die persönliche freiwillig Tätigkeiten auszuüben, die sich sowohl auf die persönliche
Entwicklung des Betreffenden als auch auf die Gesellschaft positiv Entwicklung des Betreffenden als auch auf die Gesellschaft positiv
auswirken." auswirken."
3. Paragraph 2 wird durch einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut 3. Paragraph 2 wird durch einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"c) wenn der Betreffende während der letzten drei Monate kein Recht "c) wenn der Betreffende während der letzten drei Monate kein Recht
auf soziale Eingliederung hatte." auf soziale Eingliederung hatte."
4. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 4. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Jede Person hat binnen drei Monaten nach dem Beschluss des Zentrums, "Jede Person hat binnen drei Monaten nach dem Beschluss des Zentrums,
laut dem sie die in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Bedingungen laut dem sie die in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Bedingungen
erfüllt, ein Anrecht auf ein individualisiertes Projekt zur sozialen erfüllt, ein Anrecht auf ein individualisiertes Projekt zur sozialen
Eingliederung, das ihrer persönlichen Situation und ihren Fähigkeiten Eingliederung, das ihrer persönlichen Situation und ihren Fähigkeiten
entspricht." entspricht."
5. In § 3 Absatz 1 in fine werden die Wörter "auf Anfrage jeder der 5. In § 3 Absatz 1 in fine werden die Wörter "auf Anfrage jeder der
Parteien" durch die Wörter "auf Anfrage jeder der Parteien in Parteien" durch die Wörter "auf Anfrage jeder der Parteien in
gegenseitigem Einvernehmen" ersetzt. gegenseitigem Einvernehmen" ersetzt.
6. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "sowie die spezifischen 6. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "sowie die spezifischen
Bedingungen für einen Vertrag, der innerhalb eines bestimmten Bedingungen für einen Vertrag, der innerhalb eines bestimmten
Zeitraums zu einem Arbeitsvertrag führt, für einen Vertrag bezüglich Zeitraums zu einem Arbeitsvertrag führt, für einen Vertrag bezüglich
eines Vollzeitstudiums oder für einen Ausbildungsvertrag" aufgehoben. eines Vollzeitstudiums oder für einen Ausbildungsvertrag" aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 7 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 13 - § 1 - Das Recht auf soziale Eingliederung kann verwirklicht "Art. 13 - § 1 - Das Recht auf soziale Eingliederung kann verwirklicht
werden durch eine Beschäftigung im Rahmen eines wie in den Artikeln 8 werden durch eine Beschäftigung im Rahmen eines wie in den Artikeln 8
und 9 erwähnten Arbeitsvertrags oder durch die Gewährung eines und 9 erwähnten Arbeitsvertrags oder durch die Gewährung eines
Eingliederungseinkommens, das, wenn der Betreffende während der Eingliederungseinkommens, das, wenn der Betreffende während der
letzten drei Monate kein Recht auf soziale Eingliederung hatte, mit letzten drei Monate kein Recht auf soziale Eingliederung hatte, mit
einem in Artikel 11 § 1 erwähnten individualisierten Projekt zur einem in Artikel 11 § 1 erwähnten individualisierten Projekt zur
sozialen Eingliederung einhergeht. Wenn das Recht auf soziale sozialen Eingliederung einhergeht. Wenn das Recht auf soziale
Eingliederung verwirklicht wird durch eine Beschäftigung, die durch Eingliederung verwirklicht wird durch eine Beschäftigung, die durch
die Gewährung eines Eingliederungseinkommens ergänzt wird, ist das die Gewährung eines Eingliederungseinkommens ergänzt wird, ist das
individualisierte Projekt zur sozialen Eingliederung fakultativ. individualisierte Projekt zur sozialen Eingliederung fakultativ.
§ 2 - Jede Person hat binnen drei Monaten nach dem Beschluss des § 2 - Jede Person hat binnen drei Monaten nach dem Beschluss des
Zentrums, laut dem sie die in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Zentrums, laut dem sie die in den Artikeln 3 und 4 erwähnten
Bedingungen erfüllt, ein Anrecht auf ein individualisiertes Projekt Bedingungen erfüllt, ein Anrecht auf ein individualisiertes Projekt
zur sozialen Eingliederung, das ihrer persönlichen Situation und ihren zur sozialen Eingliederung, das ihrer persönlichen Situation und ihren
Fähigkeiten entspricht. Fähigkeiten entspricht.
§ 3 - Artikel 6 § 3 kommt zur Anwendung, wenn dem Betreffenden im § 3 - Artikel 6 § 3 kommt zur Anwendung, wenn dem Betreffenden im
Rahmen seines Rechts auf soziale Eingliederung eine Beschäftigung oder Rahmen seines Rechts auf soziale Eingliederung eine Beschäftigung oder
ein individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung ein individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung
vorgeschlagen wird. vorgeschlagen wird.
§ 4 - Eine Person, die auf eine Beschäftigung im Rahmen eines § 4 - Eine Person, die auf eine Beschäftigung im Rahmen eines
Arbeitsvertrags oder eines individualisierten Projekts zur sozialen Arbeitsvertrags oder eines individualisierten Projekts zur sozialen
Eingliederung wartet, hat unter den durch vorliegendes Gesetz Eingliederung wartet, hat unter den durch vorliegendes Gesetz
festgelegten Bedingungen ein Anrecht auf Eingliederungseinkommen. festgelegten Bedingungen ein Anrecht auf Eingliederungseinkommen.
Wenn die Einkünfte aus der Beschäftigung unter dem Betrag des Wenn die Einkünfte aus der Beschäftigung unter dem Betrag des
Eingliederungseinkommens liegen, auf das der Betreffende Anspruch Eingliederungseinkommens liegen, auf das der Betreffende Anspruch
erheben kann, bleibt das Anrecht auf Eingliederungseinkommen unter den erheben kann, bleibt das Anrecht auf Eingliederungseinkommen unter den
durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen erhalten. durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen erhalten.
Wenn das Zentrum durch einen mit Gründen versehenen Beschluss Wenn das Zentrum durch einen mit Gründen versehenen Beschluss
nachweist, dass eine Person aus gesundheitlichen oder nachweist, dass eine Person aus gesundheitlichen oder
Billigkeitsgründen nicht arbeiten kann, hat diese Person unter den Billigkeitsgründen nicht arbeiten kann, hat diese Person unter den
durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen ein Anrecht auf durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen ein Anrecht auf
Eingliederungseinkommen, ob mit oder ohne ein individualisiertes Eingliederungseinkommen, ob mit oder ohne ein individualisiertes
Projekt zur sozialen Eingliederung. Projekt zur sozialen Eingliederung.
Wenn das Zentrum durch einen mit Gründen versehenen Beschluss Wenn das Zentrum durch einen mit Gründen versehenen Beschluss
nachweist, dass eine Person aus gesundheitlichen oder nachweist, dass eine Person aus gesundheitlichen oder
Billigkeitsgründen nicht an einem individualisierten Projekt zur Billigkeitsgründen nicht an einem individualisierten Projekt zur
sozialen Eingliederung teilnehmen kann, hat diese Person unter den sozialen Eingliederung teilnehmen kann, hat diese Person unter den
durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen ein Anrecht auf durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen ein Anrecht auf
Eingliederungseinkommen. Eingliederungseinkommen.
§ 5 - Das in § 1 erwähnte Projekt ist Gegenstand eines schriftlichen § 5 - Das in § 1 erwähnte Projekt ist Gegenstand eines schriftlichen
Vertrags zwischen der betreffenden Person und dem Zentrum. Auf Anfrage Vertrags zwischen der betreffenden Person und dem Zentrum. Auf Anfrage
einer der Parteien können ein oder mehrere Dritte Vertragspartei sein. einer der Parteien können ein oder mehrere Dritte Vertragspartei sein.
Auf Anfrage jeder der Parteien kann der Vertrag in gegenseitigem Auf Anfrage jeder der Parteien kann der Vertrag in gegenseitigem
Einvernehmen im Laufe seiner Ausführung abgeändert werden. Einvernehmen im Laufe seiner Ausführung abgeändert werden.
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König die Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König die
Mindestbedingungen und die Modalitäten, denen ein Vertrag mit Bezug Mindestbedingungen und die Modalitäten, denen ein Vertrag mit Bezug
auf ein individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung genügen auf ein individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung genügen
muss, fest." muss, fest."
Art. 8 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 8 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Die in Absatz 1 vorgesehene Sanktion läuft frühestens ab dem ersten "Die in Absatz 1 vorgesehene Sanktion läuft frühestens ab dem ersten
Tag nach Notifizierung des Beschlusses des Zentrums an den Tag nach Notifizierung des Beschlusses des Zentrums an den
Betreffenden und spätestens ab dem ersten Tag des dritten Monats nach Betreffenden und spätestens ab dem ersten Tag des dritten Monats nach
dem Beschluss des Zentrums." dem Beschluss des Zentrums."
2. Der Artikel wird durch die Paragraphen 4 und 5 mit folgendem 2. Der Artikel wird durch die Paragraphen 4 und 5 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
" § 4 - Die in § 1 erwähnten Verwaltungssanktionen können mit einem " § 4 - Die in § 1 erwähnten Verwaltungssanktionen können mit einem
Teil- oder Gesamtaufschub versehen werden. Teil- oder Gesamtaufschub versehen werden.
§ 5 - Die in § 2 erwähnten Verwaltungssanktionen können mit einem § 5 - Die in § 2 erwähnten Verwaltungssanktionen können mit einem
Teil- oder Gesamtaufschub versehen werden. Wird binnen des in § 2 Teil- oder Gesamtaufschub versehen werden. Wird binnen des in § 2
Absatz 2 erwähnten Zeitraums gegen die an den Aufschub geknüpften Absatz 2 erwähnten Zeitraums gegen die an den Aufschub geknüpften
Bedingungen verstoßen, wird die Sanktion spätestens am ersten Tag des Bedingungen verstoßen, wird die Sanktion spätestens am ersten Tag des
sechsten Monats nach dem Beschluss des Zentrum, durch den der Aufschub sechsten Monats nach dem Beschluss des Zentrum, durch den der Aufschub
gewährt wurde, angewandt." gewährt wurde, angewandt."
Art. 9 - Im selben Gesetz werden der durch das Gesetz vom 15. Mai 2014 Art. 9 - Im selben Gesetz werden der durch das Gesetz vom 15. Mai 2014
abgeänderte Artikel 33 und Artikel 34 aufgehoben. abgeänderte Artikel 33 und Artikel 34 aufgehoben.
Art. 10 - In Titel II Kapitel VI desselben Gesetzes wird in Abschnitt Art. 10 - In Titel II Kapitel VI desselben Gesetzes wird in Abschnitt
4/1, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, ein Artikel 4/1, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, ein Artikel
43/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 43/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 43/2 - § 1 - Gibt es für einen Betreffenden ein "Art. 43/2 - § 1 - Gibt es für einen Betreffenden ein
individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung, steht dem individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung, steht dem
Zentrum für die Kosten der Begleitung und Aktivierung eine Zentrum für die Kosten der Begleitung und Aktivierung eine
Sondersubvention von 10 % des gewährten Betrags des Sondersubvention von 10 % des gewährten Betrags des
Eingliederungseinkommens zu. Die Sondersubvention wird nur ein Eingliederungseinkommens zu. Die Sondersubvention wird nur ein
einziges Mal im Leben des Berechtigten gewährt, und zwar während eines einziges Mal im Leben des Berechtigten gewährt, und zwar während eines
Kalenderjahres ab dem ersten Tag des Monats, während dessen das Kalenderjahres ab dem ersten Tag des Monats, während dessen das
individualisierte Projekt zur sozialen Eingliederung unterzeichnet individualisierte Projekt zur sozialen Eingliederung unterzeichnet
wurde. Diese Subvention kann auf die in § 2 erwähnte Sondersubvention wurde. Diese Subvention kann auf die in § 2 erwähnte Sondersubvention
folgen oder ihr vorausgehen. folgen oder ihr vorausgehen.
§ 2 - In Abweichung von § 1 steht dem Zentrum die Sondersubvention von § 2 - In Abweichung von § 1 steht dem Zentrum die Sondersubvention von
10 % des gewährten Betrags des Eingliederungseinkommens für die Kosten 10 % des gewährten Betrags des Eingliederungseinkommens für die Kosten
der Begleitung und Aktivierung zu für einen Berechtigten, für den es der Begleitung und Aktivierung zu für einen Berechtigten, für den es
ein individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung in Anwendung ein individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung in Anwendung
von Artikel 11 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) gibt, und zwar während des von Artikel 11 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) gibt, und zwar während des
gesamten Zeitraums, in dem ein solches individualisiertes Projekt zur gesamten Zeitraums, in dem ein solches individualisiertes Projekt zur
sozialen Eingliederung existiert. Die Sondersubvention von 10 % wird sozialen Eingliederung existiert. Die Sondersubvention von 10 % wird
ab dem ersten Tag des Monats, während dessen das individualisierte ab dem ersten Tag des Monats, während dessen das individualisierte
Projekt zur sozialen Eingliederung unterzeichnet wurde, geschuldet. Projekt zur sozialen Eingliederung unterzeichnet wurde, geschuldet.
§ 3 - In Abweichung von § 1 steht dem Zentrum die Sondersubvention von § 3 - In Abweichung von § 1 steht dem Zentrum die Sondersubvention von
10 % des gewährten Betrags des Eingliederungseinkommens für die Kosten 10 % des gewährten Betrags des Eingliederungseinkommens für die Kosten
der Begleitung und Aktivierung während eines zweiten Kalenderjahres zu der Begleitung und Aktivierung während eines zweiten Kalenderjahres zu
für Akten mit Bezug auf Personen, die von einer sozialen oder für Akten mit Bezug auf Personen, die von einer sozialen oder
sozialberuflichen Eingliederung noch weit entfernt sind, sofern es ein sozialberuflichen Eingliederung noch weit entfernt sind, sofern es ein
individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung gibt. individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung gibt.
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König die Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König die
Mindestbedingungen und die Modalitäten fest, denen eine Akte mit Bezug Mindestbedingungen und die Modalitäten fest, denen eine Akte mit Bezug
auf Personen, die von einer sozialen oder sozio-beruflichen auf Personen, die von einer sozialen oder sozio-beruflichen
Eingliederung noch weit entfernt sind, genügen muss. Diese Subvention Eingliederung noch weit entfernt sind, genügen muss. Diese Subvention
kann auf die in § 2 erwähnte Sondersubvention folgen oder ihr kann auf die in § 2 erwähnte Sondersubvention folgen oder ihr
vorausgehen. vorausgehen.
§ 4 - In Abweichung von § 1 steht dem Zentrum die Sondersubvention von § 4 - In Abweichung von § 1 steht dem Zentrum die Sondersubvention von
10 % des gewährten Betrags des Eingliederungseinkommens für die Kosten 10 % des gewährten Betrags des Eingliederungseinkommens für die Kosten
der Begleitung und Aktivierung ein zweites Mal im Leben des der Begleitung und Aktivierung ein zweites Mal im Leben des
Betreffenden zu unter der Bedingung, dass ein individualisiertes Betreffenden zu unter der Bedingung, dass ein individualisiertes
Projekt zur sozialen Eingliederung besteht, der Betreffende besonders Projekt zur sozialen Eingliederung besteht, der Betreffende besonders
schutzbedürftig ist und einer besonderen Aufmerksamkeit seitens des schutzbedürftig ist und einer besonderen Aufmerksamkeit seitens des
Zentrums bedarf, und unter der Bedingung, dass der Betreffende während Zentrums bedarf, und unter der Bedingung, dass der Betreffende während
der vorhergehenden zwölf Monate kein Recht auf soziale Eingliederung der vorhergehenden zwölf Monate kein Recht auf soziale Eingliederung
hatte. hatte.
Diese Sondersubvention wird nicht geschuldet für die Akten, für die in Diese Sondersubvention wird nicht geschuldet für die Akten, für die in
der Vergangenheit bereits ein in Anwendung von Artikel 11 § 2 Absatz 1 der Vergangenheit bereits ein in Anwendung von Artikel 11 § 2 Absatz 1
Buchstabe a) abgeschlossenes individualisiertes Projekt zur sozialen Buchstabe a) abgeschlossenes individualisiertes Projekt zur sozialen
Eingliederung subventioniert wurde. Eingliederung subventioniert wurde.
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König die Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König die
Mindestbedingungen und die Modalitäten fest, denen eine Akte genügen Mindestbedingungen und die Modalitäten fest, denen eine Akte genügen
muss, damit von einer besonders schutzbedürftigen Person, die einer muss, damit von einer besonders schutzbedürftigen Person, die einer
besonderen Aufmerksamkeit seitens des Zentrums bedarf, die Rede sein besonderen Aufmerksamkeit seitens des Zentrums bedarf, die Rede sein
kann. kann.
Die Sondersubvention wird dann ab dem ersten Tag des Monats, während Die Sondersubvention wird dann ab dem ersten Tag des Monats, während
dessen das individualisierte Projekt zur sozialen Eingliederung dessen das individualisierte Projekt zur sozialen Eingliederung
unterzeichnet wurde, geschuldet." unterzeichnet wurde, geschuldet."
KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
Art. 11 - In Abweichung von Artikel 10 steht dem Zentrum die Art. 11 - In Abweichung von Artikel 10 steht dem Zentrum die
Sondersubvention von 10 % des gewährten Betrags des Sondersubvention von 10 % des gewährten Betrags des
Eingliederungseinkommens für die Kosten der Begleitung und Aktivierung Eingliederungseinkommens für die Kosten der Begleitung und Aktivierung
für am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bestehende für am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bestehende
individualisierte Projekte zur sozialen Eingliederung ab dem Datum des individualisierte Projekte zur sozialen Eingliederung ab dem Datum des
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes zu. Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes zu.
Art. 12 - Eine Person, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch ein Art. 12 - Eine Person, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch ein
Eingliederungseinkommen bezieht, das nicht an ein individualisiertes Eingliederungseinkommen bezieht, das nicht an ein individualisiertes
Projekt zur sozialen Eingliederung geknüpft ist, und für die der Projekt zur sozialen Eingliederung geknüpft ist, und für die der
Beschluss zur Gewährung des Eingliederungseinkommens während des Beschluss zur Gewährung des Eingliederungseinkommens während des
Zeitraums von sechs Monaten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefasst Zeitraums von sechs Monaten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefasst
wurde, hat ein Anrecht auf ein individualisiertes Projekt zur sozialen wurde, hat ein Anrecht auf ein individualisiertes Projekt zur sozialen
Eingliederung, sofern sie während drei Monaten vor dem Beschluss zur Eingliederung, sofern sie während drei Monaten vor dem Beschluss zur
Gewährung des Rechts auf soziale Eingliederung kein Recht auf soziale Gewährung des Rechts auf soziale Eingliederung kein Recht auf soziale
Eingliederung hatte. Das Zentrum verfügt über eine Frist von zwölf Eingliederung hatte. Das Zentrum verfügt über eine Frist von zwölf
Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, um ein individualisiertes Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, um ein individualisiertes
Projekt zur sozialen Eingliederung mit dieser Person abzuschließen." Projekt zur sozialen Eingliederung mit dieser Person abzuschließen."
Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten
Datum in Kraft. Datum in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2016 Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Eingliederung Der Minister der Sozialen Eingliederung
W. BORSUS W. BORSUS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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