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Wet van 20 juli 2023
gepubliceerd op 23 mei 2024

Wet tot wijziging van diverse bepalingen over de aanpassing van de geslachtsregistratie. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2024004577
pub.
23/05/2024
prom.
20/07/2023
ELI
eli/wet/2023/07/20/2024004577/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

20 JULI 2023. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen over de aanpassing van de geslachtsregistratie. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 juli 2023 tot wijziging van diverse bepalingen over de aanpassing van de geslachtsregistratie (Belgisch Staatsblad van 21 september 2023).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 20. JULI 2023 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Änderung der Registrierung des Geschlechts PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des früheren Zivilgesetzbuches

Art. 2 - In Buch 1 Titel 2 Kapitel 2 des früheren Zivilgesetzbuches werden in der Überschrift von Abschnitt 13, eingefügt durch das Gesetz vom 18 Juni 2018, die Wörter ", die erneute Änderung der Registrierung des Geschlechts" aufgehoben.

Art. 3 - Artikel 66 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: a) Im einleitenden Satz werden die Wörter ", die erneute Änderung der Registrierung des Geschlechts" aufgehoben.b) In Nr.2 werden die Wörter "- erneute Änderung der Registrierung des Geschlechts," aufgehoben.

Art. 4 - Artikel 135/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "bereits seit langem" aufgehoben.2. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "weist den Betreffenden auf die - im Prinzip - Unwiderruflichkeit der Änderung der Registrierung des Geschlechts in der Geburtsurkunde hin, informiert ihn" durch die Wörter "informiert den Betreffenden" ersetzt.3. Paragraph 5 Absatz 2 wird aufgehoben.4. Paragraph 9 wird wie folgt ersetzt: " § 9 - Wenn der Betreffende eine erneute Änderung der Registrierung des Geschlechts in der Geburtsurkunde gemäß dem im vorliegenden Artikel festgelegten Verfahren erwirkt hat, hört die vorherige Änderung der Registrierung des Geschlechts ab der Erstellung der neuen Urkunde über die Änderung der Registrierung des Geschlechts auf wirksam zu sein. Die auf das neue registrierte Geschlecht des Betreffenden anwendbaren Bestimmungen über die Feststellung der Abstammung finden Anwendung auf die nach Erstellung der Urkunde über die Änderung der Registrierung des Geschlechts geborenen Kinder."

Art. 5 - Artikel 370/3 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Jede Person, die davon überzeugt ist, dass ihr Vorname nicht ihrer innerlich erlebten Genderidentität entspricht, fügt ihrem Antrag eine diesbezügliche ehrenwörtliche Erklärung bei." 2. Absatz 4 wird aufgehoben. KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches

Art. 6 - In Teil 4 Buch 4 des Gerichtsgesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel 25, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007, wie folgt ersetzt: "Kapitel 25 - Beschwerden in Bezug auf die Änderung der Registrierung des Geschlechts einer Person".

Art. 7 - Artikel 1385duodecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und zuletzt ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art.1385duodecies - Die in Artikel 135/1 § 7 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnte Beschwerde des Betreffenden gegen die Weigerung des Standesbeamten, die Registrierung des Geschlechts zu ändern, wird durch eine vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt unterzeichnete Antragschrift beim Familiengericht eingereicht.

Die Beschwerde wird binnen sechzig Tagen ab dem Tag eingereicht werden, an dem der Standesbeamte die Weigerung, diese Urkunde zu erstellen, notifiziert hat.

Der Greffier setzt den Standesbeamten unverzüglich von dem Beschwerdeverfahren in Kenntnis."

Art. 8 - Artikel 1385quaterdecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und zuletzt ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "oder die erneute Änderung der Registrierung des Geschlechts festgestellt wird" und die Wörter "beziehungsweise der Urkunde über die erneute Änderung der Registrierung des Geschlechts" aufgehoben.2. In § 4 werden die Wörter "beziehungsweise eine erneute Änderung" aufgehoben. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität G. GILKINET Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Die Staatssekretärin für Gendergleichstellung, Chancengleichheit und Diversität M.-C. LEROY Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE


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