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Wet tot wijziging van diverse bepalingen over de aanpassing van de geslachtsregistratie. - Duitse vertaling | Loi modifiant des dispositions diverses concernant la modification de l'enregistrement du sexe. - Traduction allemande |
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20 JULI 2023. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen over de | 20 JUILLET 2023. - Loi modifiant des dispositions diverses concernant |
aanpassing van de geslachtsregistratie. - Duitse vertaling | la modification de l'enregistrement du sexe. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 juli | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2023 tot wijziging van diverse bepalingen over de aanpassing van de | loi du 20 juillet 2023 modifiant des dispositions diverses concernant |
geslachtsregistratie (Belgisch Staatsblad van 21 september 2023). | la modification de l'enregistrement du sexe (Moniteur belge du 21 septembre 2023). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
20. JULI 2023 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in | 20. JULI 2023 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in |
Bezug auf die Änderung der Registrierung des Geschlechts | Bezug auf die Änderung der Registrierung des Geschlechts |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß!Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Unser Gruß!Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des früheren Zivilgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des früheren Zivilgesetzbuches |
Art. 2 - In Buch 1 Titel 2 Kapitel 2 des früheren Zivilgesetzbuches | Art. 2 - In Buch 1 Titel 2 Kapitel 2 des früheren Zivilgesetzbuches |
werden in der Überschrift von Abschnitt 13, eingefügt durch das Gesetz | werden in der Überschrift von Abschnitt 13, eingefügt durch das Gesetz |
vom 18 Juni 2018, die Wörter ", die erneute Änderung der Registrierung | vom 18 Juni 2018, die Wörter ", die erneute Änderung der Registrierung |
des Geschlechts" aufgehoben. | des Geschlechts" aufgehoben. |
Art. 3 - Artikel 66 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 3 - Artikel 66 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 18. Juni 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, | vom 18. Juni 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
a) Im einleitenden Satz werden die Wörter ", die erneute Änderung der | a) Im einleitenden Satz werden die Wörter ", die erneute Änderung der |
Registrierung des Geschlechts" aufgehoben. | Registrierung des Geschlechts" aufgehoben. |
b) In Nr. 2 werden die Wörter "- erneute Änderung der Registrierung | b) In Nr. 2 werden die Wörter "- erneute Änderung der Registrierung |
des Geschlechts," aufgehoben. | des Geschlechts," aufgehoben. |
Art. 4 - Artikel 135/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 4 - Artikel 135/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "bereits seit langem" aufgehoben. | 1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "bereits seit langem" aufgehoben. |
2. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "weist den Betreffenden auf die - | 2. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "weist den Betreffenden auf die - |
im Prinzip - Unwiderruflichkeit der Änderung der Registrierung des | im Prinzip - Unwiderruflichkeit der Änderung der Registrierung des |
Geschlechts in der Geburtsurkunde hin, informiert ihn" durch die | Geschlechts in der Geburtsurkunde hin, informiert ihn" durch die |
Wörter "informiert den Betreffenden" ersetzt. | Wörter "informiert den Betreffenden" ersetzt. |
3. Paragraph 5 Absatz 2 wird aufgehoben. | 3. Paragraph 5 Absatz 2 wird aufgehoben. |
4. Paragraph 9 wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 9 wird wie folgt ersetzt: |
" § 9 - Wenn der Betreffende eine erneute Änderung der Registrierung | " § 9 - Wenn der Betreffende eine erneute Änderung der Registrierung |
des Geschlechts in der Geburtsurkunde gemäß dem im vorliegenden | des Geschlechts in der Geburtsurkunde gemäß dem im vorliegenden |
Artikel festgelegten Verfahren erwirkt hat, hört die vorherige | Artikel festgelegten Verfahren erwirkt hat, hört die vorherige |
Änderung der Registrierung des Geschlechts ab der Erstellung der neuen | Änderung der Registrierung des Geschlechts ab der Erstellung der neuen |
Urkunde über die Änderung der Registrierung des Geschlechts auf | Urkunde über die Änderung der Registrierung des Geschlechts auf |
wirksam zu sein. | wirksam zu sein. |
Die auf das neue registrierte Geschlecht des Betreffenden anwendbaren | Die auf das neue registrierte Geschlecht des Betreffenden anwendbaren |
Bestimmungen über die Feststellung der Abstammung finden Anwendung auf | Bestimmungen über die Feststellung der Abstammung finden Anwendung auf |
die nach Erstellung der Urkunde über die Änderung der Registrierung | die nach Erstellung der Urkunde über die Änderung der Registrierung |
des Geschlechts geborenen Kinder." | des Geschlechts geborenen Kinder." |
Art. 5 - Artikel 370/3 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 5 - Artikel 370/3 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Jede Person, die davon überzeugt ist, dass ihr Vorname nicht ihrer | "Jede Person, die davon überzeugt ist, dass ihr Vorname nicht ihrer |
innerlich erlebten Genderidentität entspricht, fügt ihrem Antrag eine | innerlich erlebten Genderidentität entspricht, fügt ihrem Antrag eine |
diesbezügliche ehrenwörtliche Erklärung bei." | diesbezügliche ehrenwörtliche Erklärung bei." |
2. Absatz 4 wird aufgehoben. | 2. Absatz 4 wird aufgehoben. |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 6 - In Teil 4 Buch 4 des Gerichtsgesetzbuches wird die | Art. 6 - In Teil 4 Buch 4 des Gerichtsgesetzbuches wird die |
Überschrift von Kapitel 25, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai | Überschrift von Kapitel 25, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai |
2007, wie folgt ersetzt: | 2007, wie folgt ersetzt: |
"Kapitel 25 - Beschwerden in Bezug auf die Änderung der Registrierung | "Kapitel 25 - Beschwerden in Bezug auf die Änderung der Registrierung |
des Geschlechts einer Person". | des Geschlechts einer Person". |
Art. 7 - Artikel 1385duodecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 7 - Artikel 1385duodecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 10. Mai 2007 und zuletzt ersetzt durch das Gesetz vom | das Gesetz vom 10. Mai 2007 und zuletzt ersetzt durch das Gesetz vom |
18. Juni 2018, wird wie folgt ersetzt: | 18. Juni 2018, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 1385duodecies - Die in Artikel 135/1 § 7 des früheren | "Art. 1385duodecies - Die in Artikel 135/1 § 7 des früheren |
Zivilgesetzbuches erwähnte Beschwerde des Betreffenden gegen die | Zivilgesetzbuches erwähnte Beschwerde des Betreffenden gegen die |
Weigerung des Standesbeamten, die Registrierung des Geschlechts zu | Weigerung des Standesbeamten, die Registrierung des Geschlechts zu |
ändern, wird durch eine vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt | ändern, wird durch eine vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt |
unterzeichnete Antragschrift beim Familiengericht eingereicht. | unterzeichnete Antragschrift beim Familiengericht eingereicht. |
Die Beschwerde wird binnen sechzig Tagen ab dem Tag eingereicht | Die Beschwerde wird binnen sechzig Tagen ab dem Tag eingereicht |
werden, an dem der Standesbeamte die Weigerung, diese Urkunde zu | werden, an dem der Standesbeamte die Weigerung, diese Urkunde zu |
erstellen, notifiziert hat. | erstellen, notifiziert hat. |
Der Greffier setzt den Standesbeamten unverzüglich von dem | Der Greffier setzt den Standesbeamten unverzüglich von dem |
Beschwerdeverfahren in Kenntnis." | Beschwerdeverfahren in Kenntnis." |
Art. 8 - Artikel 1385quaterdecies desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 8 - Artikel 1385quaterdecies desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und zuletzt ersetzt durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und zuletzt ersetzt durch das Gesetz |
vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: | vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "oder die erneute Änderung der | 1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "oder die erneute Änderung der |
Registrierung des Geschlechts festgestellt wird" und die Wörter | Registrierung des Geschlechts festgestellt wird" und die Wörter |
"beziehungsweise der Urkunde über die erneute Änderung der | "beziehungsweise der Urkunde über die erneute Änderung der |
Registrierung des Geschlechts" aufgehoben. | Registrierung des Geschlechts" aufgehoben. |
2. In § 4 werden die Wörter "beziehungsweise eine erneute Änderung" | 2. In § 4 werden die Wörter "beziehungsweise eine erneute Änderung" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
G. GILKINET | G. GILKINET |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Die Staatssekretärin für Gendergleichstellung, Chancengleichheit und | Die Staatssekretärin für Gendergleichstellung, Chancengleichheit und |
Diversität | Diversität |
M.-C. LEROY | M.-C. LEROY |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |