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Meertalige weergave van Wet van 20/07/2023
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Wet tot wijziging van diverse bepalingen over de aanpassing van de geslachtsregistratie. - Duitse vertaling Loi modifiant des dispositions diverses concernant la modification de l'enregistrement du sexe. - Traduction allemande
20 JULI 2023. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen over de 20 JUILLET 2023. - Loi modifiant des dispositions diverses concernant
aanpassing van de geslachtsregistratie. - Duitse vertaling la modification de l'enregistrement du sexe. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 juli Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2023 tot wijziging van diverse bepalingen over de aanpassing van de loi du 20 juillet 2023 modifiant des dispositions diverses concernant
geslachtsregistratie (Belgisch Staatsblad van 21 september 2023). la modification de l'enregistrement du sexe (Moniteur belge du 21 septembre 2023).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
20. JULI 2023 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in 20. JULI 2023 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in
Bezug auf die Änderung der Registrierung des Geschlechts Bezug auf die Änderung der Registrierung des Geschlechts
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß!Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Unser Gruß!Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des früheren Zivilgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des früheren Zivilgesetzbuches
Art. 2 - In Buch 1 Titel 2 Kapitel 2 des früheren Zivilgesetzbuches Art. 2 - In Buch 1 Titel 2 Kapitel 2 des früheren Zivilgesetzbuches
werden in der Überschrift von Abschnitt 13, eingefügt durch das Gesetz werden in der Überschrift von Abschnitt 13, eingefügt durch das Gesetz
vom 18 Juni 2018, die Wörter ", die erneute Änderung der Registrierung vom 18 Juni 2018, die Wörter ", die erneute Änderung der Registrierung
des Geschlechts" aufgehoben. des Geschlechts" aufgehoben.
Art. 3 - Artikel 66 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 3 - Artikel 66 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 18. Juni 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, vom 18. Juni 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
a) Im einleitenden Satz werden die Wörter ", die erneute Änderung der a) Im einleitenden Satz werden die Wörter ", die erneute Änderung der
Registrierung des Geschlechts" aufgehoben. Registrierung des Geschlechts" aufgehoben.
b) In Nr. 2 werden die Wörter "- erneute Änderung der Registrierung b) In Nr. 2 werden die Wörter "- erneute Änderung der Registrierung
des Geschlechts," aufgehoben. des Geschlechts," aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 135/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 4 - Artikel 135/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "bereits seit langem" aufgehoben. 1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "bereits seit langem" aufgehoben.
2. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "weist den Betreffenden auf die - 2. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "weist den Betreffenden auf die -
im Prinzip - Unwiderruflichkeit der Änderung der Registrierung des im Prinzip - Unwiderruflichkeit der Änderung der Registrierung des
Geschlechts in der Geburtsurkunde hin, informiert ihn" durch die Geschlechts in der Geburtsurkunde hin, informiert ihn" durch die
Wörter "informiert den Betreffenden" ersetzt. Wörter "informiert den Betreffenden" ersetzt.
3. Paragraph 5 Absatz 2 wird aufgehoben. 3. Paragraph 5 Absatz 2 wird aufgehoben.
4. Paragraph 9 wird wie folgt ersetzt: 4. Paragraph 9 wird wie folgt ersetzt:
" § 9 - Wenn der Betreffende eine erneute Änderung der Registrierung " § 9 - Wenn der Betreffende eine erneute Änderung der Registrierung
des Geschlechts in der Geburtsurkunde gemäß dem im vorliegenden des Geschlechts in der Geburtsurkunde gemäß dem im vorliegenden
Artikel festgelegten Verfahren erwirkt hat, hört die vorherige Artikel festgelegten Verfahren erwirkt hat, hört die vorherige
Änderung der Registrierung des Geschlechts ab der Erstellung der neuen Änderung der Registrierung des Geschlechts ab der Erstellung der neuen
Urkunde über die Änderung der Registrierung des Geschlechts auf Urkunde über die Änderung der Registrierung des Geschlechts auf
wirksam zu sein. wirksam zu sein.
Die auf das neue registrierte Geschlecht des Betreffenden anwendbaren Die auf das neue registrierte Geschlecht des Betreffenden anwendbaren
Bestimmungen über die Feststellung der Abstammung finden Anwendung auf Bestimmungen über die Feststellung der Abstammung finden Anwendung auf
die nach Erstellung der Urkunde über die Änderung der Registrierung die nach Erstellung der Urkunde über die Änderung der Registrierung
des Geschlechts geborenen Kinder." des Geschlechts geborenen Kinder."
Art. 5 - Artikel 370/3 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 5 - Artikel 370/3 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Jede Person, die davon überzeugt ist, dass ihr Vorname nicht ihrer "Jede Person, die davon überzeugt ist, dass ihr Vorname nicht ihrer
innerlich erlebten Genderidentität entspricht, fügt ihrem Antrag eine innerlich erlebten Genderidentität entspricht, fügt ihrem Antrag eine
diesbezügliche ehrenwörtliche Erklärung bei." diesbezügliche ehrenwörtliche Erklärung bei."
2. Absatz 4 wird aufgehoben. 2. Absatz 4 wird aufgehoben.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 6 - In Teil 4 Buch 4 des Gerichtsgesetzbuches wird die Art. 6 - In Teil 4 Buch 4 des Gerichtsgesetzbuches wird die
Überschrift von Kapitel 25, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai Überschrift von Kapitel 25, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai
2007, wie folgt ersetzt: 2007, wie folgt ersetzt:
"Kapitel 25 - Beschwerden in Bezug auf die Änderung der Registrierung "Kapitel 25 - Beschwerden in Bezug auf die Änderung der Registrierung
des Geschlechts einer Person". des Geschlechts einer Person".
Art. 7 - Artikel 1385duodecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 7 - Artikel 1385duodecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 10. Mai 2007 und zuletzt ersetzt durch das Gesetz vom das Gesetz vom 10. Mai 2007 und zuletzt ersetzt durch das Gesetz vom
18. Juni 2018, wird wie folgt ersetzt: 18. Juni 2018, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 1385duodecies - Die in Artikel 135/1 § 7 des früheren "Art. 1385duodecies - Die in Artikel 135/1 § 7 des früheren
Zivilgesetzbuches erwähnte Beschwerde des Betreffenden gegen die Zivilgesetzbuches erwähnte Beschwerde des Betreffenden gegen die
Weigerung des Standesbeamten, die Registrierung des Geschlechts zu Weigerung des Standesbeamten, die Registrierung des Geschlechts zu
ändern, wird durch eine vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt ändern, wird durch eine vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt
unterzeichnete Antragschrift beim Familiengericht eingereicht. unterzeichnete Antragschrift beim Familiengericht eingereicht.
Die Beschwerde wird binnen sechzig Tagen ab dem Tag eingereicht Die Beschwerde wird binnen sechzig Tagen ab dem Tag eingereicht
werden, an dem der Standesbeamte die Weigerung, diese Urkunde zu werden, an dem der Standesbeamte die Weigerung, diese Urkunde zu
erstellen, notifiziert hat. erstellen, notifiziert hat.
Der Greffier setzt den Standesbeamten unverzüglich von dem Der Greffier setzt den Standesbeamten unverzüglich von dem
Beschwerdeverfahren in Kenntnis." Beschwerdeverfahren in Kenntnis."
Art. 8 - Artikel 1385quaterdecies desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 8 - Artikel 1385quaterdecies desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und zuletzt ersetzt durch das Gesetz durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und zuletzt ersetzt durch das Gesetz
vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "oder die erneute Änderung der 1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "oder die erneute Änderung der
Registrierung des Geschlechts festgestellt wird" und die Wörter Registrierung des Geschlechts festgestellt wird" und die Wörter
"beziehungsweise der Urkunde über die erneute Änderung der "beziehungsweise der Urkunde über die erneute Änderung der
Registrierung des Geschlechts" aufgehoben. Registrierung des Geschlechts" aufgehoben.
2. In § 4 werden die Wörter "beziehungsweise eine erneute Änderung" 2. In § 4 werden die Wörter "beziehungsweise eine erneute Änderung"
aufgehoben. aufgehoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2023 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
G. GILKINET G. GILKINET
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Die Staatssekretärin für Gendergleichstellung, Chancengleichheit und Die Staatssekretärin für Gendergleichstellung, Chancengleichheit und
Diversität Diversität
M.-C. LEROY M.-C. LEROY
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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