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Wet van 20 juli 2020
gepubliceerd op 08 december 2023

Wet tot wijziging van de wet van 19 maart 2013 betreffende de Belgische Ontwikkelingssamenwerking en tot verheffing van het bestaande integriteitscharter inzake de ontwikkelingssamenwerking tot nationale standaard voor het integriteitsbeleid. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2023047045
pub.
08/12/2023
prom.
20/07/2020
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


20 JULI 2020. - Wet tot wijziging van de wet van 19 maart 2013Relevante gevonden documenten type wet prom. 19/03/2013 pub. 04/12/2013 numac 2013000752 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de Belgische Ontwikkelingssamenwerking. - Duitse vertaling sluiten betreffende de Belgische Ontwikkelingssamenwerking en tot verheffing van het bestaande integriteitscharter inzake de ontwikkelingssamenwerking tot nationale standaard voor het integriteitsbeleid. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 juli 2020 tot wijziging van de wet van 19 maart 2013Relevante gevonden documenten type wet prom. 19/03/2013 pub. 04/12/2013 numac 2013000752 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de Belgische Ontwikkelingssamenwerking. - Duitse vertaling sluiten betreffende de Belgische Ontwikkelingssamenwerking en tot verheffing van het bestaande integriteitscharter inzake de ontwikkelingssamenwerking tot nationale standaard voor het integriteitsbeleid (Belgisch Staatsblad van 4 augustus 2020).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 20. JULI 2020 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19.März 2013 über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit und zur Erhebung der bestehenden Integritätscharta im Bereich Entwicklungszusammenarbeit zur nationalen Referenz für die Integritätspolitik PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Kapitel 2 des Gesetzes vom 19. März 2013 über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit wird ein Artikel 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8/1 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit zielt darauf ab, allen Opfern von Missbrauch durch die in Artikel 2 Nr. 6/1 und 6/4 erwähnten Akteure Beistand zu leisten. Der König ist damit beauftragt, eine zentrale Kontaktstelle zu schaffen, die neutral und für alle betroffenen Parteien zugänglich ist. Diese zentrale Kontaktstelle wird in Absprache mit den betroffenen Akteuren geschaffen und besteht ergänzend und parallel zu den Kontaktstellen, die auf Organisationsebene bestehen." Art. 3 - In Kapitel 3 desselben Gesetzes wird ein Artikel 15/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15/1 - Der König erhebt die bestehende Integritätscharta zur nationalen Referenz für die Integritätspolitik. Alle Bestandteile dieser Integritätscharta sind für die institutionellen Akteure und die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit und Humanitäre Hilfe automatisch verpflichtend. Alle Bestandteile dieser Integritätscharta sind verpflichtend für: 1. Dachorganisationen und Verbände, 2.zivilgesellschaftliche Organisationen und private Akteure, die für die Durchführung von in Artikel 2 Nr. 8 erwähnten Einsätzen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit berücksichtigt werden möchten, 3. belgische humanitäre NROs, die im Rahmen von in Artikel 29 § 2 erwähnten Tätigkeiten eine Finanzierung erhalten möchten." Art. 4 - Artikel 26 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juni 2016, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 Absatz 2 wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6.die Bedingungen der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta erfüllen." b) Paragraph 2 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7.die Bedingungen der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta erfüllen." c) Paragraph 3 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4.die Bedingungen der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta erfüllen." d) Paragraph 4 Absatz 1 wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5.die Bedingungen der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta erfüllen." e) Paragraph 5 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4.die Bedingungen der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta erfüllen." f) Paragraph 7 Absatz 2 wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5.die Organisation einen schweren Verstoß gegen die in Artikel 15/1 erwähnte Integritätscharta begangen hat." Art. 5 - In Artikel 27 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juni 2016, wird § 2 Absatz 6 wie folgt ersetzt: "Der König bestimmt Modalitäten und Verfahren für die Subventionierung der Programme. Jeder Verstoß gegen die Verpflichtungen der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta gibt dem Belgischen Staat das Recht, je nach Schwere des Verstoßes die unverzügliche vollständige oder teilweise Aussetzung der Auszahlung der Subventionen und das vollständige oder teilweise Erlöschen von Rechts wegen der Verpflichtungen im Rahmen dieser Programme zu veranlassen." Art. 6 - Artikel 28 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 2 wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6.über ausreichende Verwaltungskapazität und nachweisbare materielle, finanzielle und personelle Mittel verfügen, um die in Artikel 15/1 erwähnte Integritätscharta umzusetzen." b) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Wenn die Organisation der lokalen Zivilgesellschaft gegen die in Artikel 15/1 erwähnte Integritätscharta verstoßen hat, hat der Belgische Staat das Recht, je nach Schwere des Verstoßes die unverzügliche Aussetzung der Auszahlung der Subventionen und das Erlöschen von Rechts wegen der Verpflichtungen gegenüber der Organisation zu veranlassen." Art. 7 - Artikel 29 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt: "Der König bestimmt, welche Organisationen diesen Kategorien angehören und welche Bedingungen diese Organisationen zur Beantragung der vorerwähnten Subventionen oder Beteiligungen erfüllen müssen. Jeder Verstoß gegen die Verpflichtungen der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta gibt dem Belgischen Staat das Recht, je nach Schwere des Verstoßes die unverzügliche vollständige oder teilweise Aussetzung der Auszahlung der Subventionen und das vollständige oder teilweise Erlöschen von Rechts wegen der Verpflichtungen im Rahmen der Programme, Projekte und Beteiligungen zu veranlassen." Art. 8 - In Artikel 30 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Januar 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juni 2016, wird § 5 wie folgt ersetzt: " § 5 - Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die Subventionierung der Programme und Projekte und die Gewährung der Beteiligungen. Jeder Verstoß gegen die Verpflichtungen der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta gibt dem Belgischen Staat das Recht, je nach Schwere des Verstoßes die unverzügliche vollständige oder teilweise Aussetzung der Auszahlung der Subventionen und das vollständige oder teilweise Erlöschen von Rechts wegen der Verpflichtungen im Rahmen der Programme, Projekte und Beteiligungen zu veranlassen." Art. 9 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. ein Zwischenbericht und Empfehlungen hinsichtlich der Umsetzung der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta." Art. 10 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes im Erlass zur Erhebung der bestehenden Integritätscharta zur nationalen Referenz für die Integritätspolitik fest.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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