gepubliceerd op 25 juni 2021
Wet tot omzetting van Richtlijn 2018/822 van de Raad van 25 mei 2018 tot wijziging van Richtlijn 2011/16/EU wat betreft verplichte automatische uitwisseling van inlichtingen op belastinggebied met betrekking tot meldingsplichtige grensoverschrijdende constructies. - Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
20 DECEMBER 2019. - Wet tot omzetting van Richtlijn (EU) 2018/822 van de Raad van 25 mei 2018 tot wijziging van Richtlijn 2011/16/EU wat betreft verplichte automatische uitwisseling van inlichtingen op belastinggebied met betrekking tot meldingsplichtige grensoverschrijdende constructies. - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 18, 61 en 62 van de wet van 20 december 2019 tot omzetting van Richtlijn (EU) 2018/822 van de Raad van 25 mei 2018 tot wijziging van Richtlijn 2011/16/EU wat betreft verplichte automatische uitwisseling van inlichtingen op belastinggebied met betrekking tot meldingsplichtige grensoverschrijdende constructies (Belgisch Staatsblad van 30 december 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 20. DEZEMBER 2019 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25.Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. § 2 - Vorliegender Titel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 2 - In Titel VII Kapitel 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird nach Artikel 326 ein Abschnitt 2/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 2/1 - Zusätzliche Meldepflichten für Intermediäre oder relevante Steuerpflichtige in Bezug auf grenzüberschreitende Gestaltungen".
Art. 3 - In Abschnitt 2/1, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel 326/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 326/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts und des Artikels 338 § 6/4 versteht man unter: 1. "grenzüberschreitender Gestaltung": Gestaltung, die entweder mehr als einen Mitgliedstaat oder einen Mitgliedstaat und ein Drittland betrifft, wobei mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Nicht alle an der Gestaltung Beteiligten sind im selben Hoheitsgebiet steuerlich ansässig.b) Einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten ist/sind gleichzeitig in mehreren Hoheitsgebieten steuerlich ansässig.c) Einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten übt/üben in einem anderen Hoheitsgebiet über eine dort gelegene Betriebsstätte eine Geschäftstätigkeit aus und die Gestaltung stellt teilweise oder ganz die durch die Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit dar.d) Einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten übt/üben in einem anderen Hoheitsgebiet eine Tätigkeit aus, ohne dort steuerlich ansässig zu sein oder eine Betriebsstätte zu begründen.e) Eine solche Gestaltung hat möglicherweise Auswirkungen auf den automatischen Informationsaustausch oder die Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer. Bei einer Gestaltung kann es sich auch um eine Reihe von Gestaltungen handeln. Eine Gestaltung kann mehr als einen Schritt oder Teil umfassen, 2. "meldepflichtiger grenzüberschreitender Gestaltung": grenzüberschreitende Gestaltung, die mindestens eines der in Artikel 326/2 erwähnten Kennzeichen aufweist, 3."Kennzeichen": Merkmal oder Eigenschaft einer grenzüberschreitenden Gestaltung wie in Artikel 326/2 erwähnt, das beziehungsweise die auf ein potenzielles Risiko der Steuervermeidung hindeutet, 4. "Intermediär": Person, die eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung konzipiert, vermarktet, organisiert oder zur Umsetzung bereitstellt oder die die Umsetzung einer solchen Gestaltung verwaltet. Als Intermediär wird auch eine Person bezeichnet, die - unter Berücksichtigung der relevanten Fakten und Umstände und auf der Grundlage der verfügbaren Informationen sowie des einschlägigen Fachwissens und Verständnisses, die für die Erbringung solcher Dienstleistungen erforderlich sind, - weiß oder vernünftigerweise wissen müsste, dass sie unmittelbar oder über andere Personen Hilfe, Unterstützung oder Beratung im Hinblick auf Konzeption, Vermarktung, Organisation, Bereitstellung zur Umsetzung oder Verwaltung der Umsetzung einer meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung geleistet hat. Jede Person hat das Recht, Beweise zu erbringen, wonach sie nicht wusste oder vernünftigerweise nicht wissen konnte, dass sie an einer meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung beteiligt war. Die betreffende Person kann zu diesem Zweck alle relevanten Fakten und Umstände sowie verfügbaren Informationen und ihr einschlägiges Fachwissen und Verständnis geltend machen.
Damit eine Person als Intermediär fungieren kann, muss sie mindestens eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllen: a) Sie ist in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig.b) Sie hat eine Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat, durch die die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gestaltung erbracht werden.c) Sie ist nach dem Recht eines Mitgliedstaates eingetragen oder unterliegt dem Recht eines Mitgliedstaates.d) Sie ist in einem Mitgliedstaat Mitglied eines Berufsverbands für juristische, steuerliche oder beratende Dienstleistungen, 5."relevantem Steuerpflichtigen": Person, der eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird oder die bereit ist, eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung umzusetzen, oder die den ersten Schritt einer solchen Gestaltung umgesetzt hat, 6. "marktfähiger Gestaltung": grenzüberschreitende Gestaltung, die konzipiert wird, vermarktet wird, umsetzungsbereit ist oder zur Umsetzung bereitgestellt wird, ohne dass sie wesentlich individuell angepasst werden muss, 7."maßgeschneiderter Gestaltung": grenzüberschreitende Gestaltung, bei der es sich nicht um eine marktfähige Gestaltung handelt." Art. 4 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 326/2 - Die in Artikel 326/1 Nr. 3 erwähnten Kennzeichen einer grenzüberschreitenden Gestaltung können in fünf Kategorien unterteilt werden: Kategorie A der allgemeinen Kennzeichen in Verbindung mit dem in Absatz 2 erwähnten "Main benefit"-Test, Kategorie B der spezifischen Kennzeichen in Verbindung mit dem vorerwähnten "Main benefit"-Test, Kategorie C der spezifischen Kennzeichen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Transaktionen, Kategorie D der spezifischen Kennzeichen hinsichtlich des automatischen Informationsaustauschs und der wirtschaftlichen Eigentümer und schließlich Kategorie E der spezifischen Kennzeichen hinsichtlich der Verrechnungspreisgestaltung.
In Absatz 4 erwähnte allgemeine Kennzeichen gemäß Kategorie A, in Absatz 5 erwähnte spezifische Kennzeichen gemäß Kategorie B und in Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich, Buchstabe c) und Buchstabe d) erwähnte spezifische Kennzeichen gemäß Kategorie C können nur berücksichtigt werden, wenn festgestellt werden kann, dass der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile, den eine Person unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände vernünftigerweise von einer Gestaltung erwarten kann, die Erlangung eines Steuervorteils ist. Dies ist das so genannte Kriterium des "Main benefit"-Tests.
Bezüglich des in Absatz 6 Nr. 1 erwähnten spezifischen Kennzeichens gemäß Kategorie C reicht die Erfüllung einer der in demselben Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich, Buchstabe c) und Buchstabe d) erwähnten Bedingungen nicht aus für die Feststellung, dass eine Gestaltung das in Absatz 2 erwähnte Kriterium des "Main benefit"-Tests erfüllt. Als allgemeines Kennzeichen der Kategorie A gilt: 1. Es liegt eine Gestaltung vor, bei der der relevante Steuerpflichtige oder ein an der Gestaltung Beteiligter sich verpflichtet, eine Vertraulichkeitsklausel einzuhalten, der zufolge sie gegenüber anderen Intermediären oder den Steuerbehörden nicht offenlegen dürfen, auf welche Weise aufgrund der Gestaltung ein Steuervorteil erlangt wird.2. Es liegt eine Gestaltung vor, bei der der Intermediär Anspruch auf eine Vergütung (beziehungsweise Zinsen, Vergütung der Finanzkosten und sonstiger Kosten) für die Gestaltung hat und diese Vergütung in Bezug auf Folgendes festgesetzt wird: a) Betrag des aufgrund der Gestaltung erlangten Steuervorteils oder b) ob durch die Gestaltung tatsächlich ein Steuervorteil erlangt wird. Dies wäre mit der Verpflichtung des Intermediärs verbunden, die Vergütungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, falls der mit der Gestaltung beabsichtigte Steuervorteil nicht ganz oder teilweise erzielt wird. 3. Es liegt eine Gestaltung vor, deren Dokumentation und/oder Struktur im Wesentlichen standardisiert ist und für mehr als einen relevanten Steuerpflichtigen verfügbar ist, ohne dass sie für die Umsetzung wesentlich individuell angepasst werden muss. Als spezifisches Kennzeichen der Kategorie B gilt: 1. Es liegt eine Gestaltung vor, bei der ein an der Gestaltung Beteiligter künstlich Schritte unternimmt, um ein verlustbringendes Unternehmen zu erwerben, die Haupttätigkeit dieses Unternehmens zu beenden und dessen Verluste dafür zu nutzen, seine Steuerbelastung zu verringern, einschließlich der Übertragung dieser Verluste in ein anderes Hoheitsgebiet oder der rascheren Nutzung dieser Verluste.2. Es liegt eine Gestaltung vor, die sich so auswirkt, dass Einkünfte in Vermögen, Schenkungen oder andere niedriger besteuerte oder steuerbefreite Arten von Einkünften umgewandelt werden.3. Es liegt eine Gestaltung vor, die zirkuläre Transaktionen nutzt, die zu einem Round tripping von Vermögen führen, und zwar durch die Einbeziehung zwischengeschalteter Unternehmen ohne primäre wirtschaftliche Funktion oder von Transaktionen, die sich gegenseitig aufheben oder ausgleichen oder die ähnliche Merkmale aufweisen. Als spezifisches Kennzeichen der Kategorie C gilt: 1. Es liegt eine Gestaltung vor, die abzugsfähige grenzüberschreitende Zahlungen zwischen zwei oder mehr verbundenen Unternehmen umfasst und bei der mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Der Empfänger ist steuerlich in keinem Hoheitsgebiet ansässig.b) Der Empfänger ist zwar steuerlich in einem Hoheitsgebiet ansässig, dieses Hoheitsgebiet: - erhebt aber keine Gesellschaftssteuer oder hat einen Gesellschaftssteuersatz von null oder nahe null oder - wird in der Liste der Drittländer geführt, die von den Mitgliedstaaten gemeinsam oder im Rahmen der OECD als nicht-kooperierende Länder eingestuft wurden.c) Die Zahlung ist im Hoheitsgebiet, in dem der Empfänger steuerlich ansässig ist, vollständig von der Steuer befreit.d) Die Zahlung kommt im Hoheitsgebiet, in dem der Empfänger steuerlich ansässig ist, in den Genuss von einem präferentiellen Steuerregime.2. In mehr als einem Hoheitsgebiet werden Abzüge für die Abschreibung desselben Vermögenswertes beantragt.3. In mehr als einem Hoheitsgebiet wird eine Befreiung von der Doppelbesteuerung für dieselben Einkünfte oder dasselbe Vermögen beantragt.4. Es liegt eine Gestaltung vor, die die Übertragung von Vermögenswerten vorsieht und bei der es einen wesentlichen Unterschied hinsichtlich des in diesen beteiligten Hoheitsgebieten für den Vermögenswert anzusetzenden Wertes gibt. Als spezifisches Kennzeichen der Kategorie D gilt: 1. Es liegt eine Gestaltung vor, die zu einer Aushöhlung der Meldepflicht gemäß den Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts oder gemäß gleichwertigen Abkommen über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten, einschließlich Abkommen mit Drittländern, führen kann oder sich das Fehlen derartiger Rechtsvorschriften oder Abkommen zunutze macht.Derartige Gestaltungen umfassen zumindest Folgendes: a) Nutzung eines Kontos, Produkts oder einer Anlage, das/die kein Finanzkonto ist oder vorgeblich kein Finanzkonto ist, jedoch Merkmale aufweist, die im Wesentlichen denen eines Finanzkontos entsprechen, b) Übertragung eines Finanzkontos oder von Vermögenswerten in ein Hoheitsgebiet oder die Einbeziehung von Hoheitsgebieten, die nicht an den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten mit dem Staat, in dem der relevante Steuerpflichtige ansässig ist, gebunden sind, c) Neueinstufung von Einkünften und Vermögen als Produkte oder Zahlungen, die nicht dem automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten unterliegen, d) Übertragung oder Umwandlung eines Finanzinstituts oder eines Finanzkontos oder der darin enthaltenen Vermögenswerte in ein Finanzinstitut oder ein Finanzkonto oder in Vermögenswerte, die nicht der Meldepflicht im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten unterliegen, e) Einbeziehung von juristischen Einheiten, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen, die die Meldung eines oder mehrerer Kontoinhaber oder einer oder mehrerer beherrschenden Personen im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten ausschließen oder vorgeben auszuschließen, f) Gestaltungen, die die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten aushöhlen oder Schwächen in diesen Verfahren ausnutzen, die Finanzinstitute zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bezüglich Informationen über Finanzkonten anwenden, einschließlich der Einbeziehung von Hoheitsgebieten mit ungeeigneten oder schwachen Regelungen für die Durchsetzung von Vorschriften gegen Geldwäsche oder mit schwachen Transparenzanforderungen für juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen.2. Es liegt eine Gestaltung vor mit einer intransparenten Kette an rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümern durch die Einbeziehung von Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen, a) die keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die mit angemessener Ausstattung sowie angemessenen personellen Ressourcen, Vermögenswerten und Räumlichkeiten einhergeht, und b) die in anderen Hoheitsgebieten eingetragen, ansässig oder niedergelassen sind beziehungsweise verwaltet oder kontrolliert werden als dem Hoheitsgebiet, in dem ein oder mehrere der wirtschaftlichen Eigentümer der von diesen Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen gehaltenen Vermögenswerte ansässig ist/sind, und c) sofern die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen wie in Artikel 4 Nr.27 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld erwähnt nicht identifizierbar gemacht werden.
Als spezifisches Kennzeichen der Kategorie E gilt: 1. Es liegt eine Gestaltung vor, die unilaterale Safe-Harbor-Regeln nutzt.2. Es liegt eine Gestaltung vor mit Übertragung von schwer zu bewertenden immateriellen Werten.Der Begriff "schwer zu bewertende immaterielle Werte" umfasst immaterielle Werte oder Rechte an immateriellen Werten, für die zum Zeitpunkt ihrer Übertragung zwischen verbundenen Unternehmen a) keine ausreichend verlässlichen Vergleichswerte vorliegen und b) zum Zeitpunkt der Transaktion die Prognosen voraussichtlicher Cashflows oder die vom übertragenen immateriellen Wert erwarteten abzuleitenden Einkünfte oder die der Bewertung des immateriellen Werts zugrunde gelegten Annahmen höchst unsicher sind, weshalb der letztendliche Erfolg des immateriellen Werts zum Zeitpunkt der Übertragung nur schwer absehbar ist. 3. Es liegt eine Gestaltung vor, bei der eine gruppeninterne grenzüberschreitende Übertragung von Funktionen und/oder Risiken und/oder Vermögenswerten stattfindet, wenn der erwartete jährliche Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT) des/der Übertragenden über einen Zeitraum von drei Jahren nach der Übertragung weniger als 50 Prozent des jährlichen EBIT des/der Übertragenden beträgt, der erwartet worden wäre, wenn die Übertragung nicht stattgefunden hätte." Art. 5 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 326/3 - § 1 - Jeder Intermediär ist verpflichtet, die in Artikel 338 § 6/4 erwähnten Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, die ihm bekannt sind, die sich in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befinden, bei der in Artikel 338 § 2 Nr. 6 erwähnten belgischen zuständigen Behörde vorzulegen, und zwar innerhalb von dreißig Tagen ab dem nachstehend erwähnten Fall, der zuerst eintritt: a) Tag, nach dem die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird, oder b) Tag, nach dem die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung umsetzungsbereit ist, oder c) wenn der erste Schritt der Umsetzung der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung gemacht wurde. Ungeachtet des Absatzes 1 sind auch die in Artikel 326/1 Nr. 4 Absatz 2 genannten Intermediäre zur Vorlage der Informationen über eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung innerhalb von dreißig Tagen, beginnend an dem Tag, nach dem sie unmittelbar oder über andere Personen Hilfe, Unterstützung oder Beratung geleistet haben, verpflichtet. § 2 - Muss der Intermediär den zuständigen Behörden von mehr als einem Mitgliedstaat Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen vorlegen, so legt er die betreffenden Informationen der belgischen zuständigen Behörde nur vor, wenn Belgien in der nachstehenden Liste zuerst erscheint: 1. Mitgliedstaat, in dem der Intermediär steuerlich ansässig ist, 2.Mitgliedstaat, in dem der Intermediär eine Betriebsstätte hat, durch die die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gestaltung erbracht werden, 3. Mitgliedstaat, nach dessen Recht der Intermediär eingetragen ist oder dessen Recht er unterliegt, 4.Mitgliedstaat, in dem der Intermediär Mitglied eines Berufsverbands für juristische, steuerliche oder beratende Dienstleistungen ist.
Besteht gemäß Absatz 1 eine Verpflichtung zur Mehrfachmeldung, ist der Intermediär von der Vorlage der Informationen befreit, wenn er einen schriftlichen Nachweis erbringt, dass dieselben Informationen bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorgelegt wurden." Art. 6 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 326/4 - Im Falle einer marktfähigen Gestaltung muss der Intermediär alle drei Monate einen regelmäßigen Bericht mit einer Aktualisierung vorlegen, der neue meldepflichtige Informationen gemäß Artikel 338 § 6/4 Nr. 1, 4, 7 und 8 enthält, die seit der Vorlage des letzten Berichts verfügbar geworden sind." Art. 7 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 326/5 - Nach der Meldung einer grenzüberschreitenden Gestaltung, die mindestens eines der in Artikel 326/2 erwähnten Kennzeichen aufweist, wird eine einmalige Referenznummer zugeteilt, die bei jeder späteren Meldung in Bezug auf dieselbe grenzüberschreitende Gestaltung mitgeteilt werden muss, und zwar sowohl für Meldungen durch jeden beteiligten Intermediär als auch für Meldungen durch den relevanten Steuerpflichtigen.
Ein Intermediär, der die einmalige Referenznummer von den zuständigen Behörden erhält, muss sie zusammen mit der Zusammenfassung in Bezug auf die gemeldete Gestaltung unverzüglich den anderen beteiligten Intermediären und dem relevanten Steuerpflichtigen übermitteln." Art. 8 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 326/6 - Sind mehrere Intermediäre an derselben meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung beteiligt, müssen alle beteiligten Intermediäre Informationen über die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung vorlegen.
Ein Intermediär ist von der Verpflichtung zur Vorlage von Informationen befreit, wenn er einen schriftlichen Nachweis erbringen kann, dass ein anderer Intermediär die in Artikel 338 § 6/4 Absatz 2 erwähnten Informationen bereits vorgelegt hat." Art. 9 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 326/7 - § 1 - Wenn ein Intermediär an das Berufsgeheimnis gebunden ist, muss er: 1. den/die beteiligten Intermediär(e) schriftlich und unter Angabe von Gründen darüber unterrichten, dass er der Meldepflicht nicht nachkommen kann, wodurch diese Meldepflicht automatisch dem/den anderen Intermediär(en) obliegt, 2.falls es keinen anderen Intermediär gibt, den/die relevanten Steuerpflichtigen schriftlich und unter Angabe von Gründen über dessen/deren Meldepflicht unterrichten.
Die Befreiung von der Meldepflicht wird erst wirksam ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Intermediär der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung nachgekommen ist. § 2 - Der relevante Steuerpflichtige kann dem Intermediär durch eine schriftliche Erlaubnis gestatten, der in Artikel 326/3 erwähnten Meldepflicht doch nachzukommen.
Erteilt der relevante Steuerpflichtige keine Erlaubnis, obliegt die Meldepflicht weiterhin dem Steuerpflichtigen und erteilt der Intermediär dem relevanten Steuerpflichtigen die Informationen, die für die Erfüllung der in Artikel 326/3 erwähnten Meldepflicht erforderlich sind. § 3 - Weder ein Berufsgeheimnis gemäß § 1 noch eine Befreiung von Rechts wegen kann in Bezug auf die Verpflichtung zur Meldung marktfähiger Gestaltungen, für die ein regelmäßiger Bericht gemäß Artikel 326/4 vorgelegt wird, geltend gemacht werden." Art. 10 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 326/8 - § 1 - In folgenden Fällen obliegt die Meldepflicht dem relevanten Steuerpflichtigen: 1. wenn kein Intermediär an der Konzeption, Vermarktung, Organisation, Bereitstellung zur Umsetzung oder Verwaltung der Umsetzung der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung beteiligt ist oder 2.wenn der Intermediär gemäß Artikel 326/7 § 1 von der Verpflichtung zur Vorlage von Informationen befreit ist und er den/die relevanten Steuerpflichtigen gemäß Artikel 326/7 § 1 Nr. 2 über dessen/deren Meldepflicht unterrichtet hat, 3. wenn Letzterer die in Artikel 326/7 § 2 Absatz 1 erwähnte Erlaubnis nicht erteilt hat. § 2 - Obliegt die Meldepflicht gemäß § 1 dem relevanten Steuerpflichtigen, legt er die Informationen innerhalb von dreißig Tagen ab dem nachstehend erwähnten Fall, der zuerst eintritt, vor: - Tag, nach dem ihm die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird, oder - Tag, nach dem die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung zur Umsetzung durch den relevanten Steuerpflichtigen bereit ist, oder - Zeitpunkt, zu dem der erste Schritt der Umsetzung dieser Gestaltung im Zusammenhang mit dem relevanten Steuerpflichtigen gemacht wurde. § 3 - Muss der relevante Steuerpflichtige den zuständigen Behörden von mehr als einem Mitgliedstaat Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen vorzulegen, so muss er die betreffenden Informationen der belgischen zuständigen Behörde nur vorlegen, wenn Belgien in der nachstehenden Liste zuerst erscheint: 1. Mitgliedstaat, in dem der relevante Steuerpflichtige steuerlich ansässig ist, 2.Mitgliedstaat, in dem der relevante Steuerpflichtige eine Betriebsstätte hat, der durch die Gestaltung ein Vorteil entsteht, 3. Mitgliedstaat, in dem der relevante Steuerpflichtige Einkünfte oder Gewinne erzielt, obwohl er in keinem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist oder eine Betriebsstätte hat, 4.Mitgliedstaat, in dem der relevante Steuerpflichtige eine Tätigkeit ausübt, obwohl er in keinem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist oder eine Betriebsstätte hat.
Besteht gemäß Absatz 1 eine Verpflichtung zur Mehrfachmeldung, ist der relevante Steuerpflichtige von der Vorlage der Informationen befreit, wenn er einen schriftlichen Nachweis erbringt, dass dieselben Informationen bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorgelegt wurden." Art. 11 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 326/9 - Für den Fall, dass die Meldepflicht dem relevanten Steuerpflichtigen obliegt und es mehr als einen relevanten Steuerpflichtigen gibt, ist der relevante Steuerpflichtige, der die Informationen gemäß Artikel 326/8 vorzulegen hat, derjenige, der in der nachstehenden Liste zuerst erscheint: 1. relevanter Steuerpflichtiger, der die meldepflichtige Gestaltung mit dem Intermediär vereinbart hat, 2.relevanter Steuerpflichtiger, der die Umsetzung der Gestaltung verwaltet.
Ein relevanter Steuerpflichtiger ist nur soweit von der Verpflichtung zur Vorlage der Informationen befreit, als er einen schriftlichen Nachweis erbringt, dass dieselben Informationen gemäß Artikel 338 § 6/4 bereits durch einen anderen relevanten Steuerpflichtigen vorgelegt wurden." Art. 12 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 326/10 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts, des Artikels 338 § 6/4 und der daraus hervorgehenden Ausführungserlasse muss die Meldung von Informationen für Teile, die der König genauer bestimmt, neben der Verwendung einer der Amtssprachen Belgiens auch in Englisch erfolgen." Art. 13 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 326/11 - Der König bestimmt das Formular, anhand dessen Intermediäre oder relevante Steuerpflichtige den in vorliegendem Abschnitt aufgeführten Verpflichtungen nachkommen müssen." Art. 14 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 315quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 315quater - Relevante Steuerpflichtige wie in Artikel 326/1 Nr. 5 erwähnt sind verpflichtet, alle Informationen, die sie selbst oder über ihren Intermediär in Anwendung der Artikel 326/1 bis einschließlich 326/9 der Verwaltung gemeldet haben oder melden mussten, auf Ersuchen der Verwaltung vor Ort im Hinblick auf deren Überprüfung vorzulegen, einschließlich der zugrunde liegenden Unterlagen, die sie vor oder nach der Meldung von ihrem Intermediär erhalten haben oder die sie selbst in Bezug auf die meldepflichtige Gestaltung zusammengestellt haben." Art. 15 - Artikel 322 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. April 2011 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.
April 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "ein oder mehrere Indizien der Steuerhinterziehung" und den Wörtern "oder beabsichtigt die Verwaltung" die Wörter "oder verfügt die Verwaltung über ein oder mehrere Indizien dafür, dass die Bestimmungen der Artikel 326/1 bis 326/9 nicht korrekt eingehalten wurden," eingefügt.2. In Absatz 3 Nr.2 werden zwischen den Wörtern "Indizien der Steuerhinterziehung ausgewiesen hat" und den Wörtern "und dass es Vermutungen gibt" die Wörter "oder dass es Indizien dafür gibt, dass die Bestimmungen der Artikel 326/1 bis 326/9 nicht korrekt eingehalten wurden," eingefügt.
Art. 16 - In Titel VII Kapitel 3 Abschnitt 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 323ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 323ter - Die Steuerverwaltung darf von dem/den beteiligten Intermediär(en) Informationen verlangen, die in Anwendung der Artikel 326/1 bis 326/9 der belgischen zuständigen Behörde gemeldet werden mussten und die nach Anwendung von Artikel 315quater nicht vorgelegt wurden, und zwar in der von ihr festgelegten Frist, die aus rechtmäßigen Gründen verlängert werden kann, sofern sie diese Informationen als erforderlich erachtet, um die korrekte Einhaltung der Artikel 326/1 bis einschließlich 326/9 zu gewährleisten." Art. 17 - Artikel 338 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. August 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 31. Juli 2017 und 26. März 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Nr.11 werden die Buchstaben a) und c) wie folgt ersetzt: "a) für die Anwendung der Paragraphen 6 Absatz 1, 6/1, 6/3 und 6/4 die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen, c) für die Anwendung aller Bestimmungen des vorliegenden Artikels mit Ausnahme der Bestimmungen der vorerwähnten Paragraphen 6 Absatz 1, 6/1, 6/3 und 6/4 die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen gemäß den Buchstaben a) und b),".2. Paragraph 2 wird durch eine Nr.21 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "21. "verbundenem Unternehmen" für die Anwendung von § 6/4 und der Artikel 326/1 bis 326/9: eine Person, die mit einer anderen Person auf mindestens eine der folgenden Arten verbunden ist: a) Eine Person ist an der Geschäftsleitung einer anderen Person insofern beteiligt, als sie erheblichen Einfluss auf diese ausüben kann.b) Eine Person ist über einer Beteiligung von mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an der Kontrolle einer anderen Person beteiligt.c) Eine Person ist über ein Eigentumsrecht, das unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent des Kapitals beträgt, am Kapital einer anderen Person beteiligt.d) Eine Person hat Anspruch auf mindestens 25 Prozent der Gewinne einer anderen Person. Falls mehr als eine Person gemäß den Buchstaben a) bis d) an der Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen derselben Person beteiligt ist, gelten alle betroffenen Personen als verbundene Unternehmen.
Falls dieselben Personen gemäß den Buchstaben a) bis d) an der Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen von mehr als einer Person beteiligt sind, gelten alle betroffenen Personen als verbundene Unternehmen.
Für die Zwecke der vorliegenden Nummer wird eine Person, die in Bezug auf die Stimmrechte oder die Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen gemeinsam mit einer anderen Person handelt, so behandelt, als würde sie eine Beteiligung an allen Stimmrechten oder dem gesamten Kapital dieses Unternehmens halten, die beziehungsweise das von der anderen Person gehalten werden/wird.
Bei mittelbaren Beteiligungen wird die Erfüllung der Anforderungen gemäß Buchstabe c) durch Multiplikation der Beteiligungsquoten an den nachgeordneten Unternehmen ermittelt. Eine Person mit einer Stimmrechtsbeteiligung von mehr als 50 Prozent gilt als Halter von 100 Prozent der Stimmrechte.
Eine natürliche Person, ihr Ehepartner und ihre Verwandten in gerader aufsteigender oder gerader absteigender Linie werden als eine einzige Person behandelt." 3. Ein § 6/4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 6/4 - Die belgische zuständige Behörde übermittelt die in Absatz 2 erwähnten Angaben über grenzüberschreitende Gestaltungen, die ihr vom Intermediär oder vom relevanten Steuerpflichtigen gemäß den Artikeln 326/1 bis 326/8 mitgeteilt worden sind, in der in Absatz 3 erwähnten Frist den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten im Wege eines automatischen Austauschs. Die von der belgischen zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 zu übermittelnden Informationen umfassen soweit anwendbar Folgendes: 1. Angaben zu den in Artikel 326/1 Nr.4 und 5 erwähnten Intermediären und relevanten Steuerpflichtigen, einschließlich des Namens, des Geburtsdatums und -orts (bei natürlichen Personen), des Steuerwohnsitzes und der Steueridentifikationsnummer sowie gegebenenfalls der Personen, die gemäß § 2 Nr. 21 als verbundene Unternehmen des relevanten Steuerpflichtigen gelten, 2. Einzelheiten zu den in Artikel 326/2 erwähnten Kennzeichen, die bewirken, dass die grenzüberschreitende Gestaltung meldepflichtig ist, 3.Zusammenfassung des Inhalts der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung, soweit vorhanden einschließlich eines Verweises auf die Bezeichnung, unter der sie allgemein bekannt ist, und einer abstrakt gehaltenen Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Gestaltungen, die nicht zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder von Informationen führt, deren Preisgabe die öffentliche Ordnung verletzen würde, 4. Datum, an dem der erste Schritt der Umsetzung der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung gemacht wurde oder gemacht werden wird, 5.Einzelheiten zu den nationalen Vorschriften, die die Grundlage der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung bilden, 6. Wert der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung, 7.Angabe des Mitgliedstaates des/der relevanten Steuerpflichtigen und aller anderen Mitgliedstaaten, die wahrscheinlich von der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung betroffen sind, 8. Angaben zu allen anderen Personen in einem Mitgliedstaat, die wahrscheinlich von der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung betroffen sind, einschließlich Angaben darüber, zu welchen Mitgliedstaaten sie in Beziehung stehen. Der automatische Austausch erfolgt innerhalb eines Monats nach Ablauf des Quartals, in dem die Informationen vorgelegt wurden. Die ersten Informationen werden bis zum 31. Oktober 2020 übermittelt.
In Absatz 2 Nr. 1, 3 und 8 des vorliegenden Paragraphen erwähnte Informationen werden der Europäischen Kommission nicht übermittelt." Art. 18 - Artikel 445 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017 und das Gesetz vom 25.
Dezember 2017, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 erlegt der vom zuständigen Generalberater beauftragte Beamte für Verstöße gegen die Bestimmungen der Artikel 326/1 bis 326/9 und ihre Ausführungserlasse, die in der unvollständigen Vorlage der in Artikel 338 § 6/4 erwähnten Informationen bestehen, eine Geldbuße von 1.250 bis zu 12.500 EUR auf.
Für solche Verstöße, die in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen wurden, wird eine Geldbuße von 2.500 bis zu 25.000 EUR auferlegt.
Der vom zuständigen Generalberater beauftragte Beamte erlegt für Verstöße gegen die Bestimmungen der Artikel 326/1 bis 326/9 und ihre Ausführungserlasse, die in der Nichtvorlage oder der verspäteten Vorlage der in Artikel 338 § 6/4 erwähnten Informationen bestehen, eine Geldbuße von 5.000 bis zu 50.000 EUR auf. Für solche Verstöße, die in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen wurden, wird eine Geldbuße von 12.500 bis zu 100.000 EUR auferlegt.
Der König legt die progressive Skala der administrativen Geldbußen fest und regelt deren Anwendungsmodalitäten." (...) KAPITEL 6 - Inkrafttreten Art. 61 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
Unbeschadet des Absatzes 1 müssen auch Informationen über die in vorliegendem Gesetz erwähnten meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltungen vorgelegt werden, deren erster Schritt zwischen dem 25.
Juni 2018 und dem 1. Juli 2020 umgesetzt wurde. Diese Informationen über die betreffenden meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltungen werden bis zum 31. August 2020 übermittelt.
Art. 62 - Die Artikel 18, 31, 33 und 47 des vorliegenden Gesetzes sind nicht auf die in Artikel 61 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Fälle anwendbar, wenn sie vor dem 31. Dezember 2020 eingereicht werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS