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Meertalige weergave van Wet van 20/12/2019
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Wet tot omzetting van Richtlijn 2018/822 van de Raad van 25 mei 2018 tot wijziging van Richtlijn 2011/16/EU wat betreft verplichte automatische uitwisseling van inlichtingen op belastinggebied met betrekking tot meldingsplichtige grensoverschrijdende constructies. - Duitse vertaling van uittreksels Loi transposant la Directive 2018/822 du Conseil du 25 mai 2018 modifiant la Directive 2011/16/UE en ce qui concerne l'échange automatique et obligatoire d'informations dans le domaine fiscal en rapport avec les dispositifs transfrontières devant faire l'objet d'une déclaration. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
20 DECEMBER 2019. - Wet tot omzetting van Richtlijn (EU) 2018/822 van 20 DECEMBRE 2019. - Loi transposant la Directive (UE) 2018/822 du
de Raad van 25 mei 2018 tot wijziging van Richtlijn 2011/16/EU wat Conseil du 25 mai 2018 modifiant la Directive 2011/16/UE en ce qui
betreft verplichte automatische uitwisseling van inlichtingen op concerne l'échange automatique et obligatoire d'informations dans le
belastinggebied met betrekking tot meldingsplichtige domaine fiscal en rapport avec les dispositifs transfrontières devant
grensoverschrijdende constructies. - Duitse vertaling van uittreksels faire l'objet d'une déclaration. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
18, 61 en 62 van de wet van 20 december 2019 tot omzetting van articles 1er à 18, 61 et 62 de la loi du 20 décembre 2019 transposant
Richtlijn (EU) 2018/822 van de Raad van 25 mei 2018 tot wijziging van la Directive (UE) 2018/822 du Conseil du 25 mai 2018 modifiant la
Richtlijn 2011/16/EU wat betreft verplichte automatische uitwisseling Directive 2011/16/UE en ce qui concerne l'échange automatique et
van inlichtingen op belastinggebied met betrekking tot obligatoire d'informations dans le domaine fiscal en rapport avec les
meldingsplichtige grensoverschrijdende constructies (Belgisch dispositifs transfrontières devant faire l'objet d'une déclaration
Staatsblad van 30 december 2019). (Moniteur belge du 30 décembre 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
20. DEZEMBER 2019 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/822 20. DEZEMBER 2019 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/822
des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU
bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im
Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende
Gestaltungen Gestaltungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
§ 2 - Vorliegender Titel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) § 2 - Vorliegender Titel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie
2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen
Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige
grenzüberschreitende Gestaltungen. grenzüberschreitende Gestaltungen.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 KAPITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Art. 2 - In Titel VII Kapitel 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 2 - In Titel VII Kapitel 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
wird nach Artikel 326 ein Abschnitt 2/1 mit folgender Überschrift wird nach Artikel 326 ein Abschnitt 2/1 mit folgender Überschrift
eingefügt: eingefügt:
"Abschnitt 2/1 - Zusätzliche Meldepflichten für Intermediäre oder "Abschnitt 2/1 - Zusätzliche Meldepflichten für Intermediäre oder
relevante Steuerpflichtige in Bezug auf grenzüberschreitende relevante Steuerpflichtige in Bezug auf grenzüberschreitende
Gestaltungen". Gestaltungen".
Art. 3 - In Abschnitt 2/1, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel Art. 3 - In Abschnitt 2/1, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel
326/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 326/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 326/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts und des "Art. 326/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts und des
Artikels 338 § 6/4 versteht man unter: Artikels 338 § 6/4 versteht man unter:
1. "grenzüberschreitender Gestaltung": Gestaltung, die entweder mehr 1. "grenzüberschreitender Gestaltung": Gestaltung, die entweder mehr
als einen Mitgliedstaat oder einen Mitgliedstaat und ein Drittland als einen Mitgliedstaat oder einen Mitgliedstaat und ein Drittland
betrifft, wobei mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: betrifft, wobei mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Nicht alle an der Gestaltung Beteiligten sind im selben a) Nicht alle an der Gestaltung Beteiligten sind im selben
Hoheitsgebiet steuerlich ansässig. Hoheitsgebiet steuerlich ansässig.
b) Einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten ist/sind b) Einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten ist/sind
gleichzeitig in mehreren Hoheitsgebieten steuerlich ansässig. gleichzeitig in mehreren Hoheitsgebieten steuerlich ansässig.
c) Einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten übt/üben in c) Einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten übt/üben in
einem anderen Hoheitsgebiet über eine dort gelegene Betriebsstätte einem anderen Hoheitsgebiet über eine dort gelegene Betriebsstätte
eine Geschäftstätigkeit aus und die Gestaltung stellt teilweise oder eine Geschäftstätigkeit aus und die Gestaltung stellt teilweise oder
ganz die durch die Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit dar. ganz die durch die Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit dar.
d) Einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten übt/üben in d) Einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten übt/üben in
einem anderen Hoheitsgebiet eine Tätigkeit aus, ohne dort steuerlich einem anderen Hoheitsgebiet eine Tätigkeit aus, ohne dort steuerlich
ansässig zu sein oder eine Betriebsstätte zu begründen. ansässig zu sein oder eine Betriebsstätte zu begründen.
e) Eine solche Gestaltung hat möglicherweise Auswirkungen auf den e) Eine solche Gestaltung hat möglicherweise Auswirkungen auf den
automatischen Informationsaustausch oder die Identifizierung der automatischen Informationsaustausch oder die Identifizierung der
wirtschaftlichen Eigentümer. wirtschaftlichen Eigentümer.
Bei einer Gestaltung kann es sich auch um eine Reihe von Gestaltungen Bei einer Gestaltung kann es sich auch um eine Reihe von Gestaltungen
handeln. Eine Gestaltung kann mehr als einen Schritt oder Teil handeln. Eine Gestaltung kann mehr als einen Schritt oder Teil
umfassen, umfassen,
2. "meldepflichtiger grenzüberschreitender Gestaltung": 2. "meldepflichtiger grenzüberschreitender Gestaltung":
grenzüberschreitende Gestaltung, die mindestens eines der in Artikel grenzüberschreitende Gestaltung, die mindestens eines der in Artikel
326/2 erwähnten Kennzeichen aufweist, 326/2 erwähnten Kennzeichen aufweist,
3. "Kennzeichen": Merkmal oder Eigenschaft einer grenzüberschreitenden 3. "Kennzeichen": Merkmal oder Eigenschaft einer grenzüberschreitenden
Gestaltung wie in Artikel 326/2 erwähnt, das beziehungsweise die auf Gestaltung wie in Artikel 326/2 erwähnt, das beziehungsweise die auf
ein potenzielles Risiko der Steuervermeidung hindeutet, ein potenzielles Risiko der Steuervermeidung hindeutet,
4. "Intermediär": Person, die eine meldepflichtige 4. "Intermediär": Person, die eine meldepflichtige
grenzüberschreitende Gestaltung konzipiert, vermarktet, organisiert grenzüberschreitende Gestaltung konzipiert, vermarktet, organisiert
oder zur Umsetzung bereitstellt oder die die Umsetzung einer solchen oder zur Umsetzung bereitstellt oder die die Umsetzung einer solchen
Gestaltung verwaltet. Gestaltung verwaltet.
Als Intermediär wird auch eine Person bezeichnet, die - unter Als Intermediär wird auch eine Person bezeichnet, die - unter
Berücksichtigung der relevanten Fakten und Umstände und auf der Berücksichtigung der relevanten Fakten und Umstände und auf der
Grundlage der verfügbaren Informationen sowie des einschlägigen Grundlage der verfügbaren Informationen sowie des einschlägigen
Fachwissens und Verständnisses, die für die Erbringung solcher Fachwissens und Verständnisses, die für die Erbringung solcher
Dienstleistungen erforderlich sind, - weiß oder vernünftigerweise Dienstleistungen erforderlich sind, - weiß oder vernünftigerweise
wissen müsste, dass sie unmittelbar oder über andere Personen Hilfe, wissen müsste, dass sie unmittelbar oder über andere Personen Hilfe,
Unterstützung oder Beratung im Hinblick auf Konzeption, Vermarktung, Unterstützung oder Beratung im Hinblick auf Konzeption, Vermarktung,
Organisation, Bereitstellung zur Umsetzung oder Verwaltung der Organisation, Bereitstellung zur Umsetzung oder Verwaltung der
Umsetzung einer meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung Umsetzung einer meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung
geleistet hat. Jede Person hat das Recht, Beweise zu erbringen, wonach geleistet hat. Jede Person hat das Recht, Beweise zu erbringen, wonach
sie nicht wusste oder vernünftigerweise nicht wissen konnte, dass sie sie nicht wusste oder vernünftigerweise nicht wissen konnte, dass sie
an einer meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung beteiligt an einer meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung beteiligt
war. Die betreffende Person kann zu diesem Zweck alle relevanten war. Die betreffende Person kann zu diesem Zweck alle relevanten
Fakten und Umstände sowie verfügbaren Informationen und ihr Fakten und Umstände sowie verfügbaren Informationen und ihr
einschlägiges Fachwissen und Verständnis geltend machen. einschlägiges Fachwissen und Verständnis geltend machen.
Damit eine Person als Intermediär fungieren kann, muss sie mindestens Damit eine Person als Intermediär fungieren kann, muss sie mindestens
eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllen: eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllen:
a) Sie ist in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig. a) Sie ist in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig.
b) Sie hat eine Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat, durch die die b) Sie hat eine Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat, durch die die
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gestaltung erbracht werden. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gestaltung erbracht werden.
c) Sie ist nach dem Recht eines Mitgliedstaates eingetragen oder c) Sie ist nach dem Recht eines Mitgliedstaates eingetragen oder
unterliegt dem Recht eines Mitgliedstaates. unterliegt dem Recht eines Mitgliedstaates.
d) Sie ist in einem Mitgliedstaat Mitglied eines Berufsverbands für d) Sie ist in einem Mitgliedstaat Mitglied eines Berufsverbands für
juristische, steuerliche oder beratende Dienstleistungen, juristische, steuerliche oder beratende Dienstleistungen,
5. "relevantem Steuerpflichtigen": Person, der eine meldepflichtige 5. "relevantem Steuerpflichtigen": Person, der eine meldepflichtige
grenzüberschreitende Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird oder grenzüberschreitende Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird oder
die bereit ist, eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung die bereit ist, eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung
umzusetzen, oder die den ersten Schritt einer solchen Gestaltung umzusetzen, oder die den ersten Schritt einer solchen Gestaltung
umgesetzt hat, umgesetzt hat,
6. "marktfähiger Gestaltung": grenzüberschreitende Gestaltung, die 6. "marktfähiger Gestaltung": grenzüberschreitende Gestaltung, die
konzipiert wird, vermarktet wird, umsetzungsbereit ist oder zur konzipiert wird, vermarktet wird, umsetzungsbereit ist oder zur
Umsetzung bereitgestellt wird, ohne dass sie wesentlich individuell Umsetzung bereitgestellt wird, ohne dass sie wesentlich individuell
angepasst werden muss, angepasst werden muss,
7. "maßgeschneiderter Gestaltung": grenzüberschreitende Gestaltung, 7. "maßgeschneiderter Gestaltung": grenzüberschreitende Gestaltung,
bei der es sich nicht um eine marktfähige Gestaltung handelt." bei der es sich nicht um eine marktfähige Gestaltung handelt."
Art. 4 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/2 mit Art. 4 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/2 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 326/2 - Die in Artikel 326/1 Nr. 3 erwähnten Kennzeichen einer "Art. 326/2 - Die in Artikel 326/1 Nr. 3 erwähnten Kennzeichen einer
grenzüberschreitenden Gestaltung können in fünf Kategorien unterteilt grenzüberschreitenden Gestaltung können in fünf Kategorien unterteilt
werden: Kategorie A der allgemeinen Kennzeichen in Verbindung mit dem werden: Kategorie A der allgemeinen Kennzeichen in Verbindung mit dem
in Absatz 2 erwähnten "Main benefit"-Test, Kategorie B der in Absatz 2 erwähnten "Main benefit"-Test, Kategorie B der
spezifischen Kennzeichen in Verbindung mit dem vorerwähnten "Main spezifischen Kennzeichen in Verbindung mit dem vorerwähnten "Main
benefit"-Test, Kategorie C der spezifischen Kennzeichen im benefit"-Test, Kategorie C der spezifischen Kennzeichen im
Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Transaktionen, Kategorie D der Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Transaktionen, Kategorie D der
spezifischen Kennzeichen hinsichtlich des automatischen spezifischen Kennzeichen hinsichtlich des automatischen
Informationsaustauschs und der wirtschaftlichen Eigentümer und Informationsaustauschs und der wirtschaftlichen Eigentümer und
schließlich Kategorie E der spezifischen Kennzeichen hinsichtlich der schließlich Kategorie E der spezifischen Kennzeichen hinsichtlich der
Verrechnungspreisgestaltung. Verrechnungspreisgestaltung.
In Absatz 4 erwähnte allgemeine Kennzeichen gemäß Kategorie A, in In Absatz 4 erwähnte allgemeine Kennzeichen gemäß Kategorie A, in
Absatz 5 erwähnte spezifische Kennzeichen gemäß Kategorie B und in Absatz 5 erwähnte spezifische Kennzeichen gemäß Kategorie B und in
Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich, Buchstabe c) und Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich, Buchstabe c) und
Buchstabe d) erwähnte spezifische Kennzeichen gemäß Kategorie C können Buchstabe d) erwähnte spezifische Kennzeichen gemäß Kategorie C können
nur berücksichtigt werden, wenn festgestellt werden kann, dass der nur berücksichtigt werden, wenn festgestellt werden kann, dass der
Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile, den eine Person unter Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile, den eine Person unter
Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände
vernünftigerweise von einer Gestaltung erwarten kann, die Erlangung vernünftigerweise von einer Gestaltung erwarten kann, die Erlangung
eines Steuervorteils ist. Dies ist das so genannte Kriterium des "Main eines Steuervorteils ist. Dies ist das so genannte Kriterium des "Main
benefit"-Tests. benefit"-Tests.
Bezüglich des in Absatz 6 Nr. 1 erwähnten spezifischen Kennzeichens Bezüglich des in Absatz 6 Nr. 1 erwähnten spezifischen Kennzeichens
gemäß Kategorie C reicht die Erfüllung einer der in demselben Absatz 6 gemäß Kategorie C reicht die Erfüllung einer der in demselben Absatz 6
Nr. 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich, Buchstabe c) und Buchstabe Nr. 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich, Buchstabe c) und Buchstabe
d) erwähnten Bedingungen nicht aus für die Feststellung, dass eine d) erwähnten Bedingungen nicht aus für die Feststellung, dass eine
Gestaltung das in Absatz 2 erwähnte Kriterium des "Main benefit"-Tests Gestaltung das in Absatz 2 erwähnte Kriterium des "Main benefit"-Tests
erfüllt. erfüllt.
Als allgemeines Kennzeichen der Kategorie A gilt: Als allgemeines Kennzeichen der Kategorie A gilt:
1. Es liegt eine Gestaltung vor, bei der der relevante 1. Es liegt eine Gestaltung vor, bei der der relevante
Steuerpflichtige oder ein an der Gestaltung Beteiligter sich Steuerpflichtige oder ein an der Gestaltung Beteiligter sich
verpflichtet, eine Vertraulichkeitsklausel einzuhalten, der zufolge verpflichtet, eine Vertraulichkeitsklausel einzuhalten, der zufolge
sie gegenüber anderen Intermediären oder den Steuerbehörden nicht sie gegenüber anderen Intermediären oder den Steuerbehörden nicht
offenlegen dürfen, auf welche Weise aufgrund der Gestaltung ein offenlegen dürfen, auf welche Weise aufgrund der Gestaltung ein
Steuervorteil erlangt wird. Steuervorteil erlangt wird.
2. Es liegt eine Gestaltung vor, bei der der Intermediär Anspruch auf 2. Es liegt eine Gestaltung vor, bei der der Intermediär Anspruch auf
eine Vergütung (beziehungsweise Zinsen, Vergütung der Finanzkosten und eine Vergütung (beziehungsweise Zinsen, Vergütung der Finanzkosten und
sonstiger Kosten) für die Gestaltung hat und diese Vergütung in Bezug sonstiger Kosten) für die Gestaltung hat und diese Vergütung in Bezug
auf Folgendes festgesetzt wird: auf Folgendes festgesetzt wird:
a) Betrag des aufgrund der Gestaltung erlangten Steuervorteils oder a) Betrag des aufgrund der Gestaltung erlangten Steuervorteils oder
b) ob durch die Gestaltung tatsächlich ein Steuervorteil erlangt wird. b) ob durch die Gestaltung tatsächlich ein Steuervorteil erlangt wird.
Dies wäre mit der Verpflichtung des Intermediärs verbunden, die Dies wäre mit der Verpflichtung des Intermediärs verbunden, die
Vergütungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, falls der mit der Vergütungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, falls der mit der
Gestaltung beabsichtigte Steuervorteil nicht ganz oder teilweise Gestaltung beabsichtigte Steuervorteil nicht ganz oder teilweise
erzielt wird. erzielt wird.
3. Es liegt eine Gestaltung vor, deren Dokumentation und/oder Struktur 3. Es liegt eine Gestaltung vor, deren Dokumentation und/oder Struktur
im Wesentlichen standardisiert ist und für mehr als einen relevanten im Wesentlichen standardisiert ist und für mehr als einen relevanten
Steuerpflichtigen verfügbar ist, ohne dass sie für die Umsetzung Steuerpflichtigen verfügbar ist, ohne dass sie für die Umsetzung
wesentlich individuell angepasst werden muss. wesentlich individuell angepasst werden muss.
Als spezifisches Kennzeichen der Kategorie B gilt: Als spezifisches Kennzeichen der Kategorie B gilt:
1. Es liegt eine Gestaltung vor, bei der ein an der Gestaltung 1. Es liegt eine Gestaltung vor, bei der ein an der Gestaltung
Beteiligter künstlich Schritte unternimmt, um ein verlustbringendes Beteiligter künstlich Schritte unternimmt, um ein verlustbringendes
Unternehmen zu erwerben, die Haupttätigkeit dieses Unternehmens zu Unternehmen zu erwerben, die Haupttätigkeit dieses Unternehmens zu
beenden und dessen Verluste dafür zu nutzen, seine Steuerbelastung zu beenden und dessen Verluste dafür zu nutzen, seine Steuerbelastung zu
verringern, einschließlich der Übertragung dieser Verluste in ein verringern, einschließlich der Übertragung dieser Verluste in ein
anderes Hoheitsgebiet oder der rascheren Nutzung dieser Verluste. anderes Hoheitsgebiet oder der rascheren Nutzung dieser Verluste.
2. Es liegt eine Gestaltung vor, die sich so auswirkt, dass Einkünfte 2. Es liegt eine Gestaltung vor, die sich so auswirkt, dass Einkünfte
in Vermögen, Schenkungen oder andere niedriger besteuerte oder in Vermögen, Schenkungen oder andere niedriger besteuerte oder
steuerbefreite Arten von Einkünften umgewandelt werden. steuerbefreite Arten von Einkünften umgewandelt werden.
3. Es liegt eine Gestaltung vor, die zirkuläre Transaktionen nutzt, 3. Es liegt eine Gestaltung vor, die zirkuläre Transaktionen nutzt,
die zu einem Round tripping von Vermögen führen, und zwar durch die die zu einem Round tripping von Vermögen führen, und zwar durch die
Einbeziehung zwischengeschalteter Unternehmen ohne primäre Einbeziehung zwischengeschalteter Unternehmen ohne primäre
wirtschaftliche Funktion oder von Transaktionen, die sich gegenseitig wirtschaftliche Funktion oder von Transaktionen, die sich gegenseitig
aufheben oder ausgleichen oder die ähnliche Merkmale aufweisen. aufheben oder ausgleichen oder die ähnliche Merkmale aufweisen.
Als spezifisches Kennzeichen der Kategorie C gilt: Als spezifisches Kennzeichen der Kategorie C gilt:
1. Es liegt eine Gestaltung vor, die abzugsfähige grenzüberschreitende 1. Es liegt eine Gestaltung vor, die abzugsfähige grenzüberschreitende
Zahlungen zwischen zwei oder mehr verbundenen Unternehmen umfasst und Zahlungen zwischen zwei oder mehr verbundenen Unternehmen umfasst und
bei der mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: bei der mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Der Empfänger ist steuerlich in keinem Hoheitsgebiet ansässig. a) Der Empfänger ist steuerlich in keinem Hoheitsgebiet ansässig.
b) Der Empfänger ist zwar steuerlich in einem Hoheitsgebiet ansässig, b) Der Empfänger ist zwar steuerlich in einem Hoheitsgebiet ansässig,
dieses Hoheitsgebiet: dieses Hoheitsgebiet:
- erhebt aber keine Gesellschaftssteuer oder hat einen - erhebt aber keine Gesellschaftssteuer oder hat einen
Gesellschaftssteuersatz von null oder nahe null oder Gesellschaftssteuersatz von null oder nahe null oder
- wird in der Liste der Drittländer geführt, die von den - wird in der Liste der Drittländer geführt, die von den
Mitgliedstaaten gemeinsam oder im Rahmen der OECD als Mitgliedstaaten gemeinsam oder im Rahmen der OECD als
nicht-kooperierende Länder eingestuft wurden. nicht-kooperierende Länder eingestuft wurden.
c) Die Zahlung ist im Hoheitsgebiet, in dem der Empfänger steuerlich c) Die Zahlung ist im Hoheitsgebiet, in dem der Empfänger steuerlich
ansässig ist, vollständig von der Steuer befreit. ansässig ist, vollständig von der Steuer befreit.
d) Die Zahlung kommt im Hoheitsgebiet, in dem der Empfänger steuerlich d) Die Zahlung kommt im Hoheitsgebiet, in dem der Empfänger steuerlich
ansässig ist, in den Genuss von einem präferentiellen Steuerregime. ansässig ist, in den Genuss von einem präferentiellen Steuerregime.
2. In mehr als einem Hoheitsgebiet werden Abzüge für die Abschreibung 2. In mehr als einem Hoheitsgebiet werden Abzüge für die Abschreibung
desselben Vermögenswertes beantragt. desselben Vermögenswertes beantragt.
3. In mehr als einem Hoheitsgebiet wird eine Befreiung von der 3. In mehr als einem Hoheitsgebiet wird eine Befreiung von der
Doppelbesteuerung für dieselben Einkünfte oder dasselbe Vermögen Doppelbesteuerung für dieselben Einkünfte oder dasselbe Vermögen
beantragt. beantragt.
4. Es liegt eine Gestaltung vor, die die Übertragung von 4. Es liegt eine Gestaltung vor, die die Übertragung von
Vermögenswerten vorsieht und bei der es einen wesentlichen Unterschied Vermögenswerten vorsieht und bei der es einen wesentlichen Unterschied
hinsichtlich des in diesen beteiligten Hoheitsgebieten für den hinsichtlich des in diesen beteiligten Hoheitsgebieten für den
Vermögenswert anzusetzenden Wertes gibt. Vermögenswert anzusetzenden Wertes gibt.
Als spezifisches Kennzeichen der Kategorie D gilt: Als spezifisches Kennzeichen der Kategorie D gilt:
1. Es liegt eine Gestaltung vor, die zu einer Aushöhlung der 1. Es liegt eine Gestaltung vor, die zu einer Aushöhlung der
Meldepflicht gemäß den Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Meldepflicht gemäß den Rechtsvorschriften zur Umsetzung des
Unionsrechts oder gemäß gleichwertigen Abkommen über den automatischen Unionsrechts oder gemäß gleichwertigen Abkommen über den automatischen
Informationsaustausch über Finanzkonten, einschließlich Abkommen mit Informationsaustausch über Finanzkonten, einschließlich Abkommen mit
Drittländern, führen kann oder sich das Fehlen derartiger Drittländern, führen kann oder sich das Fehlen derartiger
Rechtsvorschriften oder Abkommen zunutze macht. Derartige Gestaltungen Rechtsvorschriften oder Abkommen zunutze macht. Derartige Gestaltungen
umfassen zumindest Folgendes: umfassen zumindest Folgendes:
a) Nutzung eines Kontos, Produkts oder einer Anlage, das/die kein a) Nutzung eines Kontos, Produkts oder einer Anlage, das/die kein
Finanzkonto ist oder vorgeblich kein Finanzkonto ist, jedoch Merkmale Finanzkonto ist oder vorgeblich kein Finanzkonto ist, jedoch Merkmale
aufweist, die im Wesentlichen denen eines Finanzkontos entsprechen, aufweist, die im Wesentlichen denen eines Finanzkontos entsprechen,
b) Übertragung eines Finanzkontos oder von Vermögenswerten in ein b) Übertragung eines Finanzkontos oder von Vermögenswerten in ein
Hoheitsgebiet oder die Einbeziehung von Hoheitsgebieten, die nicht an Hoheitsgebiet oder die Einbeziehung von Hoheitsgebieten, die nicht an
den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten mit dem den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten mit dem
Staat, in dem der relevante Steuerpflichtige ansässig ist, gebunden Staat, in dem der relevante Steuerpflichtige ansässig ist, gebunden
sind, sind,
c) Neueinstufung von Einkünften und Vermögen als Produkte oder c) Neueinstufung von Einkünften und Vermögen als Produkte oder
Zahlungen, die nicht dem automatischen Informationsaustausch über Zahlungen, die nicht dem automatischen Informationsaustausch über
Finanzkonten unterliegen, Finanzkonten unterliegen,
d) Übertragung oder Umwandlung eines Finanzinstituts oder eines d) Übertragung oder Umwandlung eines Finanzinstituts oder eines
Finanzkontos oder der darin enthaltenen Vermögenswerte in ein Finanzkontos oder der darin enthaltenen Vermögenswerte in ein
Finanzinstitut oder ein Finanzkonto oder in Vermögenswerte, die nicht Finanzinstitut oder ein Finanzkonto oder in Vermögenswerte, die nicht
der Meldepflicht im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs der Meldepflicht im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs
über Finanzkonten unterliegen, über Finanzkonten unterliegen,
e) Einbeziehung von juristischen Einheiten, Rechtsvereinbarungen oder e) Einbeziehung von juristischen Einheiten, Rechtsvereinbarungen oder
Strukturen, die die Meldung eines oder mehrerer Kontoinhaber oder Strukturen, die die Meldung eines oder mehrerer Kontoinhaber oder
einer oder mehrerer beherrschenden Personen im Rahmen des einer oder mehrerer beherrschenden Personen im Rahmen des
automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten ausschließen automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten ausschließen
oder vorgeben auszuschließen, oder vorgeben auszuschließen,
f) Gestaltungen, die die Verfahren zur Erfüllung der f) Gestaltungen, die die Verfahren zur Erfüllung der
Sorgfaltspflichten aushöhlen oder Schwächen in diesen Verfahren Sorgfaltspflichten aushöhlen oder Schwächen in diesen Verfahren
ausnutzen, die Finanzinstitute zur Erfüllung ihrer Meldepflichten ausnutzen, die Finanzinstitute zur Erfüllung ihrer Meldepflichten
bezüglich Informationen über Finanzkonten anwenden, einschließlich der bezüglich Informationen über Finanzkonten anwenden, einschließlich der
Einbeziehung von Hoheitsgebieten mit ungeeigneten oder schwachen Einbeziehung von Hoheitsgebieten mit ungeeigneten oder schwachen
Regelungen für die Durchsetzung von Vorschriften gegen Geldwäsche oder Regelungen für die Durchsetzung von Vorschriften gegen Geldwäsche oder
mit schwachen Transparenzanforderungen für juristische Personen oder mit schwachen Transparenzanforderungen für juristische Personen oder
Rechtsvereinbarungen. Rechtsvereinbarungen.
2. Es liegt eine Gestaltung vor mit einer intransparenten Kette an 2. Es liegt eine Gestaltung vor mit einer intransparenten Kette an
rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümern durch die Einbeziehung rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümern durch die Einbeziehung
von Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen, von Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen,
a) die keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die mit a) die keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die mit
angemessener Ausstattung sowie angemessenen personellen Ressourcen, angemessener Ausstattung sowie angemessenen personellen Ressourcen,
Vermögenswerten und Räumlichkeiten einhergeht, und Vermögenswerten und Räumlichkeiten einhergeht, und
b) die in anderen Hoheitsgebieten eingetragen, ansässig oder b) die in anderen Hoheitsgebieten eingetragen, ansässig oder
niedergelassen sind beziehungsweise verwaltet oder kontrolliert werden niedergelassen sind beziehungsweise verwaltet oder kontrolliert werden
als dem Hoheitsgebiet, in dem ein oder mehrere der wirtschaftlichen als dem Hoheitsgebiet, in dem ein oder mehrere der wirtschaftlichen
Eigentümer der von diesen Personen, Rechtsvereinbarungen oder Eigentümer der von diesen Personen, Rechtsvereinbarungen oder
Strukturen gehaltenen Vermögenswerte ansässig ist/sind, und Strukturen gehaltenen Vermögenswerte ansässig ist/sind, und
c) sofern die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Personen, c) sofern die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Personen,
Rechtsvereinbarungen oder Strukturen wie in Artikel 4 Nr. 27 des Rechtsvereinbarungen oder Strukturen wie in Artikel 4 Nr. 27 des
Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld
erwähnt nicht identifizierbar gemacht werden. erwähnt nicht identifizierbar gemacht werden.
Als spezifisches Kennzeichen der Kategorie E gilt: Als spezifisches Kennzeichen der Kategorie E gilt:
1. Es liegt eine Gestaltung vor, die unilaterale Safe-Harbor-Regeln 1. Es liegt eine Gestaltung vor, die unilaterale Safe-Harbor-Regeln
nutzt. nutzt.
2. Es liegt eine Gestaltung vor mit Übertragung von schwer zu 2. Es liegt eine Gestaltung vor mit Übertragung von schwer zu
bewertenden immateriellen Werten. Der Begriff "schwer zu bewertende bewertenden immateriellen Werten. Der Begriff "schwer zu bewertende
immaterielle Werte" umfasst immaterielle Werte oder Rechte an immaterielle Werte" umfasst immaterielle Werte oder Rechte an
immateriellen Werten, für die zum Zeitpunkt ihrer Übertragung zwischen immateriellen Werten, für die zum Zeitpunkt ihrer Übertragung zwischen
verbundenen Unternehmen verbundenen Unternehmen
a) keine ausreichend verlässlichen Vergleichswerte vorliegen und a) keine ausreichend verlässlichen Vergleichswerte vorliegen und
b) zum Zeitpunkt der Transaktion die Prognosen voraussichtlicher b) zum Zeitpunkt der Transaktion die Prognosen voraussichtlicher
Cashflows oder die vom übertragenen immateriellen Wert erwarteten Cashflows oder die vom übertragenen immateriellen Wert erwarteten
abzuleitenden Einkünfte oder die der Bewertung des immateriellen Werts abzuleitenden Einkünfte oder die der Bewertung des immateriellen Werts
zugrunde gelegten Annahmen höchst unsicher sind, weshalb der zugrunde gelegten Annahmen höchst unsicher sind, weshalb der
letztendliche Erfolg des immateriellen Werts zum Zeitpunkt der letztendliche Erfolg des immateriellen Werts zum Zeitpunkt der
Übertragung nur schwer absehbar ist. Übertragung nur schwer absehbar ist.
3. Es liegt eine Gestaltung vor, bei der eine gruppeninterne 3. Es liegt eine Gestaltung vor, bei der eine gruppeninterne
grenzüberschreitende Übertragung von Funktionen und/oder Risiken grenzüberschreitende Übertragung von Funktionen und/oder Risiken
und/oder Vermögenswerten stattfindet, wenn der erwartete jährliche und/oder Vermögenswerten stattfindet, wenn der erwartete jährliche
Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT) des/der Übertragenden über einen Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT) des/der Übertragenden über einen
Zeitraum von drei Jahren nach der Übertragung weniger als 50 Prozent Zeitraum von drei Jahren nach der Übertragung weniger als 50 Prozent
des jährlichen EBIT des/der Übertragenden beträgt, der erwartet worden des jährlichen EBIT des/der Übertragenden beträgt, der erwartet worden
wäre, wenn die Übertragung nicht stattgefunden hätte." wäre, wenn die Übertragung nicht stattgefunden hätte."
Art. 5 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/3 mit Art. 5 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/3 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 326/3 - § 1 - Jeder Intermediär ist verpflichtet, die in Artikel "Art. 326/3 - § 1 - Jeder Intermediär ist verpflichtet, die in Artikel
338 § 6/4 erwähnten Informationen über meldepflichtige 338 § 6/4 erwähnten Informationen über meldepflichtige
grenzüberschreitende Gestaltungen, die ihm bekannt sind, die sich in grenzüberschreitende Gestaltungen, die ihm bekannt sind, die sich in
seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befinden, bei der in Artikel seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befinden, bei der in Artikel
338 § 2 Nr. 6 erwähnten belgischen zuständigen Behörde vorzulegen, und 338 § 2 Nr. 6 erwähnten belgischen zuständigen Behörde vorzulegen, und
zwar innerhalb von dreißig Tagen ab dem nachstehend erwähnten Fall, zwar innerhalb von dreißig Tagen ab dem nachstehend erwähnten Fall,
der zuerst eintritt: der zuerst eintritt:
a) Tag, nach dem die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung a) Tag, nach dem die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung
zur Umsetzung bereitgestellt wird, oder zur Umsetzung bereitgestellt wird, oder
b) Tag, nach dem die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung b) Tag, nach dem die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung
umsetzungsbereit ist, oder umsetzungsbereit ist, oder
c) wenn der erste Schritt der Umsetzung der meldepflichtigen c) wenn der erste Schritt der Umsetzung der meldepflichtigen
grenzüberschreitenden Gestaltung gemacht wurde. grenzüberschreitenden Gestaltung gemacht wurde.
Ungeachtet des Absatzes 1 sind auch die in Artikel 326/1 Nr. 4 Absatz Ungeachtet des Absatzes 1 sind auch die in Artikel 326/1 Nr. 4 Absatz
2 genannten Intermediäre zur Vorlage der Informationen über eine 2 genannten Intermediäre zur Vorlage der Informationen über eine
meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung innerhalb von dreißig meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung innerhalb von dreißig
Tagen, beginnend an dem Tag, nach dem sie unmittelbar oder über andere Tagen, beginnend an dem Tag, nach dem sie unmittelbar oder über andere
Personen Hilfe, Unterstützung oder Beratung geleistet haben, Personen Hilfe, Unterstützung oder Beratung geleistet haben,
verpflichtet. verpflichtet.
§ 2 - Muss der Intermediär den zuständigen Behörden von mehr als einem § 2 - Muss der Intermediär den zuständigen Behörden von mehr als einem
Mitgliedstaat Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende Mitgliedstaat Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende
Gestaltungen vorlegen, so legt er die betreffenden Informationen der Gestaltungen vorlegen, so legt er die betreffenden Informationen der
belgischen zuständigen Behörde nur vor, wenn Belgien in der belgischen zuständigen Behörde nur vor, wenn Belgien in der
nachstehenden Liste zuerst erscheint: nachstehenden Liste zuerst erscheint:
1. Mitgliedstaat, in dem der Intermediär steuerlich ansässig ist, 1. Mitgliedstaat, in dem der Intermediär steuerlich ansässig ist,
2. Mitgliedstaat, in dem der Intermediär eine Betriebsstätte hat, 2. Mitgliedstaat, in dem der Intermediär eine Betriebsstätte hat,
durch die die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gestaltung durch die die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gestaltung
erbracht werden, erbracht werden,
3. Mitgliedstaat, nach dessen Recht der Intermediär eingetragen ist 3. Mitgliedstaat, nach dessen Recht der Intermediär eingetragen ist
oder dessen Recht er unterliegt, oder dessen Recht er unterliegt,
4. Mitgliedstaat, in dem der Intermediär Mitglied eines Berufsverbands 4. Mitgliedstaat, in dem der Intermediär Mitglied eines Berufsverbands
für juristische, steuerliche oder beratende Dienstleistungen ist. für juristische, steuerliche oder beratende Dienstleistungen ist.
Besteht gemäß Absatz 1 eine Verpflichtung zur Mehrfachmeldung, ist der Besteht gemäß Absatz 1 eine Verpflichtung zur Mehrfachmeldung, ist der
Intermediär von der Vorlage der Informationen befreit, wenn er einen Intermediär von der Vorlage der Informationen befreit, wenn er einen
schriftlichen Nachweis erbringt, dass dieselben Informationen bereits schriftlichen Nachweis erbringt, dass dieselben Informationen bereits
in einem anderen Mitgliedstaat vorgelegt wurden." in einem anderen Mitgliedstaat vorgelegt wurden."
Art. 6 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/4 mit Art. 6 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/4 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 326/4 - Im Falle einer marktfähigen Gestaltung muss der "Art. 326/4 - Im Falle einer marktfähigen Gestaltung muss der
Intermediär alle drei Monate einen regelmäßigen Bericht mit einer Intermediär alle drei Monate einen regelmäßigen Bericht mit einer
Aktualisierung vorlegen, der neue meldepflichtige Informationen gemäß Aktualisierung vorlegen, der neue meldepflichtige Informationen gemäß
Artikel 338 § 6/4 Nr. 1, 4, 7 und 8 enthält, die seit der Vorlage des Artikel 338 § 6/4 Nr. 1, 4, 7 und 8 enthält, die seit der Vorlage des
letzten Berichts verfügbar geworden sind." letzten Berichts verfügbar geworden sind."
Art. 7 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/5 mit Art. 7 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/5 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 326/5 - Nach der Meldung einer grenzüberschreitenden Gestaltung, "Art. 326/5 - Nach der Meldung einer grenzüberschreitenden Gestaltung,
die mindestens eines der in Artikel 326/2 erwähnten Kennzeichen die mindestens eines der in Artikel 326/2 erwähnten Kennzeichen
aufweist, wird eine einmalige Referenznummer zugeteilt, die bei jeder aufweist, wird eine einmalige Referenznummer zugeteilt, die bei jeder
späteren Meldung in Bezug auf dieselbe grenzüberschreitende Gestaltung späteren Meldung in Bezug auf dieselbe grenzüberschreitende Gestaltung
mitgeteilt werden muss, und zwar sowohl für Meldungen durch jeden mitgeteilt werden muss, und zwar sowohl für Meldungen durch jeden
beteiligten Intermediär als auch für Meldungen durch den relevanten beteiligten Intermediär als auch für Meldungen durch den relevanten
Steuerpflichtigen. Steuerpflichtigen.
Ein Intermediär, der die einmalige Referenznummer von den zuständigen Ein Intermediär, der die einmalige Referenznummer von den zuständigen
Behörden erhält, muss sie zusammen mit der Zusammenfassung in Bezug Behörden erhält, muss sie zusammen mit der Zusammenfassung in Bezug
auf die gemeldete Gestaltung unverzüglich den anderen beteiligten auf die gemeldete Gestaltung unverzüglich den anderen beteiligten
Intermediären und dem relevanten Steuerpflichtigen übermitteln." Intermediären und dem relevanten Steuerpflichtigen übermitteln."
Art. 8 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/6 mit Art. 8 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/6 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 326/6 - Sind mehrere Intermediäre an derselben meldepflichtigen "Art. 326/6 - Sind mehrere Intermediäre an derselben meldepflichtigen
grenzüberschreitenden Gestaltung beteiligt, müssen alle beteiligten grenzüberschreitenden Gestaltung beteiligt, müssen alle beteiligten
Intermediäre Informationen über die meldepflichtige Intermediäre Informationen über die meldepflichtige
grenzüberschreitende Gestaltung vorlegen. grenzüberschreitende Gestaltung vorlegen.
Ein Intermediär ist von der Verpflichtung zur Vorlage von Ein Intermediär ist von der Verpflichtung zur Vorlage von
Informationen befreit, wenn er einen schriftlichen Nachweis erbringen Informationen befreit, wenn er einen schriftlichen Nachweis erbringen
kann, dass ein anderer Intermediär die in Artikel 338 § 6/4 Absatz 2 kann, dass ein anderer Intermediär die in Artikel 338 § 6/4 Absatz 2
erwähnten Informationen bereits vorgelegt hat." erwähnten Informationen bereits vorgelegt hat."
Art. 9 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/7 mit Art. 9 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/7 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 326/7 - § 1 - Wenn ein Intermediär an das Berufsgeheimnis "Art. 326/7 - § 1 - Wenn ein Intermediär an das Berufsgeheimnis
gebunden ist, muss er: gebunden ist, muss er:
1. den/die beteiligten Intermediär(e) schriftlich und unter Angabe von 1. den/die beteiligten Intermediär(e) schriftlich und unter Angabe von
Gründen darüber unterrichten, dass er der Meldepflicht nicht Gründen darüber unterrichten, dass er der Meldepflicht nicht
nachkommen kann, wodurch diese Meldepflicht automatisch dem/den nachkommen kann, wodurch diese Meldepflicht automatisch dem/den
anderen Intermediär(en) obliegt, anderen Intermediär(en) obliegt,
2. falls es keinen anderen Intermediär gibt, den/die relevanten 2. falls es keinen anderen Intermediär gibt, den/die relevanten
Steuerpflichtigen schriftlich und unter Angabe von Gründen über Steuerpflichtigen schriftlich und unter Angabe von Gründen über
dessen/deren Meldepflicht unterrichten. dessen/deren Meldepflicht unterrichten.
Die Befreiung von der Meldepflicht wird erst wirksam ab dem Zeitpunkt, Die Befreiung von der Meldepflicht wird erst wirksam ab dem Zeitpunkt,
zu dem ein Intermediär der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung zu dem ein Intermediär der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung
nachgekommen ist. nachgekommen ist.
§ 2 - Der relevante Steuerpflichtige kann dem Intermediär durch eine § 2 - Der relevante Steuerpflichtige kann dem Intermediär durch eine
schriftliche Erlaubnis gestatten, der in Artikel 326/3 erwähnten schriftliche Erlaubnis gestatten, der in Artikel 326/3 erwähnten
Meldepflicht doch nachzukommen. Meldepflicht doch nachzukommen.
Erteilt der relevante Steuerpflichtige keine Erlaubnis, obliegt die Erteilt der relevante Steuerpflichtige keine Erlaubnis, obliegt die
Meldepflicht weiterhin dem Steuerpflichtigen und erteilt der Meldepflicht weiterhin dem Steuerpflichtigen und erteilt der
Intermediär dem relevanten Steuerpflichtigen die Informationen, die Intermediär dem relevanten Steuerpflichtigen die Informationen, die
für die Erfüllung der in Artikel 326/3 erwähnten Meldepflicht für die Erfüllung der in Artikel 326/3 erwähnten Meldepflicht
erforderlich sind. erforderlich sind.
§ 3 - Weder ein Berufsgeheimnis gemäß § 1 noch eine Befreiung von § 3 - Weder ein Berufsgeheimnis gemäß § 1 noch eine Befreiung von
Rechts wegen kann in Bezug auf die Verpflichtung zur Meldung Rechts wegen kann in Bezug auf die Verpflichtung zur Meldung
marktfähiger Gestaltungen, für die ein regelmäßiger Bericht gemäß marktfähiger Gestaltungen, für die ein regelmäßiger Bericht gemäß
Artikel 326/4 vorgelegt wird, geltend gemacht werden." Artikel 326/4 vorgelegt wird, geltend gemacht werden."
Art. 10 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/8 mit Art. 10 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/8 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 326/8 - § 1 - In folgenden Fällen obliegt die Meldepflicht dem "Art. 326/8 - § 1 - In folgenden Fällen obliegt die Meldepflicht dem
relevanten Steuerpflichtigen: relevanten Steuerpflichtigen:
1. wenn kein Intermediär an der Konzeption, Vermarktung, Organisation, 1. wenn kein Intermediär an der Konzeption, Vermarktung, Organisation,
Bereitstellung zur Umsetzung oder Verwaltung der Umsetzung der Bereitstellung zur Umsetzung oder Verwaltung der Umsetzung der
meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung beteiligt ist oder meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung beteiligt ist oder
2. wenn der Intermediär gemäß Artikel 326/7 § 1 von der Verpflichtung 2. wenn der Intermediär gemäß Artikel 326/7 § 1 von der Verpflichtung
zur Vorlage von Informationen befreit ist und er den/die relevanten zur Vorlage von Informationen befreit ist und er den/die relevanten
Steuerpflichtigen gemäß Artikel 326/7 § 1 Nr. 2 über dessen/deren Steuerpflichtigen gemäß Artikel 326/7 § 1 Nr. 2 über dessen/deren
Meldepflicht unterrichtet hat, Meldepflicht unterrichtet hat,
3. wenn Letzterer die in Artikel 326/7 § 2 Absatz 1 erwähnte Erlaubnis 3. wenn Letzterer die in Artikel 326/7 § 2 Absatz 1 erwähnte Erlaubnis
nicht erteilt hat. nicht erteilt hat.
§ 2 - Obliegt die Meldepflicht gemäß § 1 dem relevanten § 2 - Obliegt die Meldepflicht gemäß § 1 dem relevanten
Steuerpflichtigen, legt er die Informationen innerhalb von dreißig Steuerpflichtigen, legt er die Informationen innerhalb von dreißig
Tagen ab dem nachstehend erwähnten Fall, der zuerst eintritt, vor: Tagen ab dem nachstehend erwähnten Fall, der zuerst eintritt, vor:
- Tag, nach dem ihm die meldepflichtige grenzüberschreitende - Tag, nach dem ihm die meldepflichtige grenzüberschreitende
Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird, oder Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird, oder
- Tag, nach dem die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung - Tag, nach dem die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung
zur Umsetzung durch den relevanten Steuerpflichtigen bereit ist, oder zur Umsetzung durch den relevanten Steuerpflichtigen bereit ist, oder
- Zeitpunkt, zu dem der erste Schritt der Umsetzung dieser Gestaltung - Zeitpunkt, zu dem der erste Schritt der Umsetzung dieser Gestaltung
im Zusammenhang mit dem relevanten Steuerpflichtigen gemacht wurde. im Zusammenhang mit dem relevanten Steuerpflichtigen gemacht wurde.
§ 3 - Muss der relevante Steuerpflichtige den zuständigen Behörden von § 3 - Muss der relevante Steuerpflichtige den zuständigen Behörden von
mehr als einem Mitgliedstaat Informationen über meldepflichtige mehr als einem Mitgliedstaat Informationen über meldepflichtige
grenzüberschreitende Gestaltungen vorzulegen, so muss er die grenzüberschreitende Gestaltungen vorzulegen, so muss er die
betreffenden Informationen der belgischen zuständigen Behörde nur betreffenden Informationen der belgischen zuständigen Behörde nur
vorlegen, wenn Belgien in der nachstehenden Liste zuerst erscheint: vorlegen, wenn Belgien in der nachstehenden Liste zuerst erscheint:
1. Mitgliedstaat, in dem der relevante Steuerpflichtige steuerlich 1. Mitgliedstaat, in dem der relevante Steuerpflichtige steuerlich
ansässig ist, ansässig ist,
2. Mitgliedstaat, in dem der relevante Steuerpflichtige eine 2. Mitgliedstaat, in dem der relevante Steuerpflichtige eine
Betriebsstätte hat, der durch die Gestaltung ein Vorteil entsteht, Betriebsstätte hat, der durch die Gestaltung ein Vorteil entsteht,
3. Mitgliedstaat, in dem der relevante Steuerpflichtige Einkünfte oder 3. Mitgliedstaat, in dem der relevante Steuerpflichtige Einkünfte oder
Gewinne erzielt, obwohl er in keinem Mitgliedstaat steuerlich ansässig Gewinne erzielt, obwohl er in keinem Mitgliedstaat steuerlich ansässig
ist oder eine Betriebsstätte hat, ist oder eine Betriebsstätte hat,
4. Mitgliedstaat, in dem der relevante Steuerpflichtige eine Tätigkeit 4. Mitgliedstaat, in dem der relevante Steuerpflichtige eine Tätigkeit
ausübt, obwohl er in keinem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist oder ausübt, obwohl er in keinem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist oder
eine Betriebsstätte hat. eine Betriebsstätte hat.
Besteht gemäß Absatz 1 eine Verpflichtung zur Mehrfachmeldung, ist der Besteht gemäß Absatz 1 eine Verpflichtung zur Mehrfachmeldung, ist der
relevante Steuerpflichtige von der Vorlage der Informationen befreit, relevante Steuerpflichtige von der Vorlage der Informationen befreit,
wenn er einen schriftlichen Nachweis erbringt, dass dieselben wenn er einen schriftlichen Nachweis erbringt, dass dieselben
Informationen bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorgelegt Informationen bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorgelegt
wurden." wurden."
Art. 11 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/9 mit Art. 11 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/9 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 326/9 - Für den Fall, dass die Meldepflicht dem relevanten "Art. 326/9 - Für den Fall, dass die Meldepflicht dem relevanten
Steuerpflichtigen obliegt und es mehr als einen relevanten Steuerpflichtigen obliegt und es mehr als einen relevanten
Steuerpflichtigen gibt, ist der relevante Steuerpflichtige, der die Steuerpflichtigen gibt, ist der relevante Steuerpflichtige, der die
Informationen gemäß Artikel 326/8 vorzulegen hat, derjenige, der in Informationen gemäß Artikel 326/8 vorzulegen hat, derjenige, der in
der nachstehenden Liste zuerst erscheint: der nachstehenden Liste zuerst erscheint:
1. relevanter Steuerpflichtiger, der die meldepflichtige Gestaltung 1. relevanter Steuerpflichtiger, der die meldepflichtige Gestaltung
mit dem Intermediär vereinbart hat, mit dem Intermediär vereinbart hat,
2. relevanter Steuerpflichtiger, der die Umsetzung der Gestaltung 2. relevanter Steuerpflichtiger, der die Umsetzung der Gestaltung
verwaltet. verwaltet.
Ein relevanter Steuerpflichtiger ist nur soweit von der Verpflichtung Ein relevanter Steuerpflichtiger ist nur soweit von der Verpflichtung
zur Vorlage der Informationen befreit, als er einen schriftlichen zur Vorlage der Informationen befreit, als er einen schriftlichen
Nachweis erbringt, dass dieselben Informationen gemäß Artikel 338 § Nachweis erbringt, dass dieselben Informationen gemäß Artikel 338 §
6/4 bereits durch einen anderen relevanten Steuerpflichtigen vorgelegt 6/4 bereits durch einen anderen relevanten Steuerpflichtigen vorgelegt
wurden." wurden."
Art. 12 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/10 mit Art. 12 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/10 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 326/10 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts, des "Art. 326/10 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts, des
Artikels 338 § 6/4 und der daraus hervorgehenden Ausführungserlasse Artikels 338 § 6/4 und der daraus hervorgehenden Ausführungserlasse
muss die Meldung von Informationen für Teile, die der König genauer muss die Meldung von Informationen für Teile, die der König genauer
bestimmt, neben der Verwendung einer der Amtssprachen Belgiens auch in bestimmt, neben der Verwendung einer der Amtssprachen Belgiens auch in
Englisch erfolgen." Englisch erfolgen."
Art. 13 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/11 mit Art. 13 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/11 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 326/11 - Der König bestimmt das Formular, anhand dessen "Art. 326/11 - Der König bestimmt das Formular, anhand dessen
Intermediäre oder relevante Steuerpflichtige den in vorliegendem Intermediäre oder relevante Steuerpflichtige den in vorliegendem
Abschnitt aufgeführten Verpflichtungen nachkommen müssen." Abschnitt aufgeführten Verpflichtungen nachkommen müssen."
Art. 14 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 315quater mit Art. 14 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 315quater mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 315quater - Relevante Steuerpflichtige wie in Artikel 326/1 Nr. "Art. 315quater - Relevante Steuerpflichtige wie in Artikel 326/1 Nr.
5 erwähnt sind verpflichtet, alle Informationen, die sie selbst oder 5 erwähnt sind verpflichtet, alle Informationen, die sie selbst oder
über ihren Intermediär in Anwendung der Artikel 326/1 bis über ihren Intermediär in Anwendung der Artikel 326/1 bis
einschließlich 326/9 der Verwaltung gemeldet haben oder melden einschließlich 326/9 der Verwaltung gemeldet haben oder melden
mussten, auf Ersuchen der Verwaltung vor Ort im Hinblick auf deren mussten, auf Ersuchen der Verwaltung vor Ort im Hinblick auf deren
Überprüfung vorzulegen, einschließlich der zugrunde liegenden Überprüfung vorzulegen, einschließlich der zugrunde liegenden
Unterlagen, die sie vor oder nach der Meldung von ihrem Intermediär Unterlagen, die sie vor oder nach der Meldung von ihrem Intermediär
erhalten haben oder die sie selbst in Bezug auf die meldepflichtige erhalten haben oder die sie selbst in Bezug auf die meldepflichtige
Gestaltung zusammengestellt haben." Gestaltung zusammengestellt haben."
Art. 15 - Artikel 322 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 15 - Artikel 322 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 14. April 2011 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Gesetz vom 14. April 2011 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.
April 2016, wird wie folgt abgeändert: April 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "ein oder mehrere Indizien 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "ein oder mehrere Indizien
der Steuerhinterziehung" und den Wörtern "oder beabsichtigt die der Steuerhinterziehung" und den Wörtern "oder beabsichtigt die
Verwaltung" die Wörter "oder verfügt die Verwaltung über ein oder Verwaltung" die Wörter "oder verfügt die Verwaltung über ein oder
mehrere Indizien dafür, dass die Bestimmungen der Artikel 326/1 bis mehrere Indizien dafür, dass die Bestimmungen der Artikel 326/1 bis
326/9 nicht korrekt eingehalten wurden," eingefügt. 326/9 nicht korrekt eingehalten wurden," eingefügt.
2. In Absatz 3 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "Indizien der 2. In Absatz 3 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "Indizien der
Steuerhinterziehung ausgewiesen hat" und den Wörtern "und dass es Steuerhinterziehung ausgewiesen hat" und den Wörtern "und dass es
Vermutungen gibt" die Wörter "oder dass es Indizien dafür gibt, dass Vermutungen gibt" die Wörter "oder dass es Indizien dafür gibt, dass
die Bestimmungen der Artikel 326/1 bis 326/9 nicht korrekt eingehalten die Bestimmungen der Artikel 326/1 bis 326/9 nicht korrekt eingehalten
wurden," eingefügt. wurden," eingefügt.
Art. 16 - In Titel VII Kapitel 3 Abschnitt 2 des Art. 16 - In Titel VII Kapitel 3 Abschnitt 2 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 323ter mit folgendem Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 323ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 323ter - Die Steuerverwaltung darf von dem/den beteiligten "Art. 323ter - Die Steuerverwaltung darf von dem/den beteiligten
Intermediär(en) Informationen verlangen, die in Anwendung der Artikel Intermediär(en) Informationen verlangen, die in Anwendung der Artikel
326/1 bis 326/9 der belgischen zuständigen Behörde gemeldet werden 326/1 bis 326/9 der belgischen zuständigen Behörde gemeldet werden
mussten und die nach Anwendung von Artikel 315quater nicht vorgelegt mussten und die nach Anwendung von Artikel 315quater nicht vorgelegt
wurden, und zwar in der von ihr festgelegten Frist, die aus wurden, und zwar in der von ihr festgelegten Frist, die aus
rechtmäßigen Gründen verlängert werden kann, sofern sie diese rechtmäßigen Gründen verlängert werden kann, sofern sie diese
Informationen als erforderlich erachtet, um die korrekte Einhaltung Informationen als erforderlich erachtet, um die korrekte Einhaltung
der Artikel 326/1 bis einschließlich 326/9 zu gewährleisten." der Artikel 326/1 bis einschließlich 326/9 zu gewährleisten."
Art. 17 - Artikel 338 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 17 - Artikel 338 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 17. August 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 31. Juli 2017 vom 17. August 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 31. Juli 2017
und 26. März 2018, wird wie folgt abgeändert: und 26. März 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Nr. 11 werden die Buchstaben a) und c) wie folgt ersetzt: 1. In § 2 Nr. 11 werden die Buchstaben a) und c) wie folgt ersetzt:
"a) für die Anwendung der Paragraphen 6 Absatz 1, 6/1, 6/3 und 6/4 die "a) für die Anwendung der Paragraphen 6 Absatz 1, 6/1, 6/3 und 6/4 die
systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen
anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen,
im Voraus bestimmten Abständen, im Voraus bestimmten Abständen,
c) für die Anwendung aller Bestimmungen des vorliegenden Artikels mit c) für die Anwendung aller Bestimmungen des vorliegenden Artikels mit
Ausnahme der Bestimmungen der vorerwähnten Paragraphen 6 Absatz 1, Ausnahme der Bestimmungen der vorerwähnten Paragraphen 6 Absatz 1,
6/1, 6/3 und 6/4 die systematische Übermittlung zuvor festgelegter 6/1, 6/3 und 6/4 die systematische Übermittlung zuvor festgelegter
Informationen gemäß den Buchstaben a) und b),". Informationen gemäß den Buchstaben a) und b),".
2. Paragraph 2 wird durch eine Nr. 21 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 2 wird durch eine Nr. 21 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"21. "verbundenem Unternehmen" für die Anwendung von § 6/4 und der "21. "verbundenem Unternehmen" für die Anwendung von § 6/4 und der
Artikel 326/1 bis 326/9: eine Person, die mit einer anderen Person auf Artikel 326/1 bis 326/9: eine Person, die mit einer anderen Person auf
mindestens eine der folgenden Arten verbunden ist: mindestens eine der folgenden Arten verbunden ist:
a) Eine Person ist an der Geschäftsleitung einer anderen Person a) Eine Person ist an der Geschäftsleitung einer anderen Person
insofern beteiligt, als sie erheblichen Einfluss auf diese ausüben insofern beteiligt, als sie erheblichen Einfluss auf diese ausüben
kann. kann.
b) Eine Person ist über einer Beteiligung von mehr als 25 Prozent der b) Eine Person ist über einer Beteiligung von mehr als 25 Prozent der
Stimmrechte an der Kontrolle einer anderen Person beteiligt. Stimmrechte an der Kontrolle einer anderen Person beteiligt.
c) Eine Person ist über ein Eigentumsrecht, das unmittelbar oder c) Eine Person ist über ein Eigentumsrecht, das unmittelbar oder
mittelbar mehr als 25 Prozent des Kapitals beträgt, am Kapital einer mittelbar mehr als 25 Prozent des Kapitals beträgt, am Kapital einer
anderen Person beteiligt. anderen Person beteiligt.
d) Eine Person hat Anspruch auf mindestens 25 Prozent der Gewinne d) Eine Person hat Anspruch auf mindestens 25 Prozent der Gewinne
einer anderen Person. einer anderen Person.
Falls mehr als eine Person gemäß den Buchstaben a) bis d) an der Falls mehr als eine Person gemäß den Buchstaben a) bis d) an der
Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen
derselben Person beteiligt ist, gelten alle betroffenen Personen als derselben Person beteiligt ist, gelten alle betroffenen Personen als
verbundene Unternehmen. verbundene Unternehmen.
Falls dieselben Personen gemäß den Buchstaben a) bis d) an der Falls dieselben Personen gemäß den Buchstaben a) bis d) an der
Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen von Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen von
mehr als einer Person beteiligt sind, gelten alle betroffenen Personen mehr als einer Person beteiligt sind, gelten alle betroffenen Personen
als verbundene Unternehmen. als verbundene Unternehmen.
Für die Zwecke der vorliegenden Nummer wird eine Person, die in Bezug Für die Zwecke der vorliegenden Nummer wird eine Person, die in Bezug
auf die Stimmrechte oder die Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen auf die Stimmrechte oder die Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen
gemeinsam mit einer anderen Person handelt, so behandelt, als würde gemeinsam mit einer anderen Person handelt, so behandelt, als würde
sie eine Beteiligung an allen Stimmrechten oder dem gesamten Kapital sie eine Beteiligung an allen Stimmrechten oder dem gesamten Kapital
dieses Unternehmens halten, die beziehungsweise das von der anderen dieses Unternehmens halten, die beziehungsweise das von der anderen
Person gehalten werden/wird. Person gehalten werden/wird.
Bei mittelbaren Beteiligungen wird die Erfüllung der Anforderungen Bei mittelbaren Beteiligungen wird die Erfüllung der Anforderungen
gemäß Buchstabe c) durch Multiplikation der Beteiligungsquoten an den gemäß Buchstabe c) durch Multiplikation der Beteiligungsquoten an den
nachgeordneten Unternehmen ermittelt. Eine Person mit einer nachgeordneten Unternehmen ermittelt. Eine Person mit einer
Stimmrechtsbeteiligung von mehr als 50 Prozent gilt als Halter von 100 Stimmrechtsbeteiligung von mehr als 50 Prozent gilt als Halter von 100
Prozent der Stimmrechte. Prozent der Stimmrechte.
Eine natürliche Person, ihr Ehepartner und ihre Verwandten in gerader Eine natürliche Person, ihr Ehepartner und ihre Verwandten in gerader
aufsteigender oder gerader absteigender Linie werden als eine einzige aufsteigender oder gerader absteigender Linie werden als eine einzige
Person behandelt." Person behandelt."
3. Ein § 6/4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 3. Ein § 6/4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 6/4 - Die belgische zuständige Behörde übermittelt die in Absatz 2 " § 6/4 - Die belgische zuständige Behörde übermittelt die in Absatz 2
erwähnten Angaben über grenzüberschreitende Gestaltungen, die ihr vom erwähnten Angaben über grenzüberschreitende Gestaltungen, die ihr vom
Intermediär oder vom relevanten Steuerpflichtigen gemäß den Artikeln Intermediär oder vom relevanten Steuerpflichtigen gemäß den Artikeln
326/1 bis 326/8 mitgeteilt worden sind, in der in Absatz 3 erwähnten 326/1 bis 326/8 mitgeteilt worden sind, in der in Absatz 3 erwähnten
Frist den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten im Wege Frist den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten im Wege
eines automatischen Austauschs. eines automatischen Austauschs.
Die von der belgischen zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 zu Die von der belgischen zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 zu
übermittelnden Informationen umfassen soweit anwendbar Folgendes: übermittelnden Informationen umfassen soweit anwendbar Folgendes:
1. Angaben zu den in Artikel 326/1 Nr. 4 und 5 erwähnten Intermediären 1. Angaben zu den in Artikel 326/1 Nr. 4 und 5 erwähnten Intermediären
und relevanten Steuerpflichtigen, einschließlich des Namens, des und relevanten Steuerpflichtigen, einschließlich des Namens, des
Geburtsdatums und -orts (bei natürlichen Personen), des Geburtsdatums und -orts (bei natürlichen Personen), des
Steuerwohnsitzes und der Steueridentifikationsnummer sowie Steuerwohnsitzes und der Steueridentifikationsnummer sowie
gegebenenfalls der Personen, die gemäß § 2 Nr. 21 als verbundene gegebenenfalls der Personen, die gemäß § 2 Nr. 21 als verbundene
Unternehmen des relevanten Steuerpflichtigen gelten, Unternehmen des relevanten Steuerpflichtigen gelten,
2. Einzelheiten zu den in Artikel 326/2 erwähnten Kennzeichen, die 2. Einzelheiten zu den in Artikel 326/2 erwähnten Kennzeichen, die
bewirken, dass die grenzüberschreitende Gestaltung meldepflichtig ist, bewirken, dass die grenzüberschreitende Gestaltung meldepflichtig ist,
3. Zusammenfassung des Inhalts der meldepflichtigen 3. Zusammenfassung des Inhalts der meldepflichtigen
grenzüberschreitenden Gestaltung, soweit vorhanden einschließlich grenzüberschreitenden Gestaltung, soweit vorhanden einschließlich
eines Verweises auf die Bezeichnung, unter der sie allgemein bekannt eines Verweises auf die Bezeichnung, unter der sie allgemein bekannt
ist, und einer abstrakt gehaltenen Beschreibung der relevanten ist, und einer abstrakt gehaltenen Beschreibung der relevanten
Geschäftstätigkeiten oder Gestaltungen, die nicht zur Preisgabe eines Geschäftstätigkeiten oder Gestaltungen, die nicht zur Preisgabe eines
Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines
Geschäftsverfahrens oder von Informationen führt, deren Preisgabe die Geschäftsverfahrens oder von Informationen führt, deren Preisgabe die
öffentliche Ordnung verletzen würde, öffentliche Ordnung verletzen würde,
4. Datum, an dem der erste Schritt der Umsetzung der meldepflichtigen 4. Datum, an dem der erste Schritt der Umsetzung der meldepflichtigen
grenzüberschreitenden Gestaltung gemacht wurde oder gemacht werden grenzüberschreitenden Gestaltung gemacht wurde oder gemacht werden
wird, wird,
5. Einzelheiten zu den nationalen Vorschriften, die die Grundlage der 5. Einzelheiten zu den nationalen Vorschriften, die die Grundlage der
meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung bilden, meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung bilden,
6. Wert der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung, 6. Wert der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung,
7. Angabe des Mitgliedstaates des/der relevanten Steuerpflichtigen und 7. Angabe des Mitgliedstaates des/der relevanten Steuerpflichtigen und
aller anderen Mitgliedstaaten, die wahrscheinlich von der aller anderen Mitgliedstaaten, die wahrscheinlich von der
meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung betroffen sind, meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung betroffen sind,
8. Angaben zu allen anderen Personen in einem Mitgliedstaat, die 8. Angaben zu allen anderen Personen in einem Mitgliedstaat, die
wahrscheinlich von der meldepflichtigen grenzüberschreitenden wahrscheinlich von der meldepflichtigen grenzüberschreitenden
Gestaltung betroffen sind, einschließlich Angaben darüber, zu welchen Gestaltung betroffen sind, einschließlich Angaben darüber, zu welchen
Mitgliedstaaten sie in Beziehung stehen. Mitgliedstaaten sie in Beziehung stehen.
Der automatische Austausch erfolgt innerhalb eines Monats nach Ablauf Der automatische Austausch erfolgt innerhalb eines Monats nach Ablauf
des Quartals, in dem die Informationen vorgelegt wurden. Die ersten des Quartals, in dem die Informationen vorgelegt wurden. Die ersten
Informationen werden bis zum 31. Oktober 2020 übermittelt. Informationen werden bis zum 31. Oktober 2020 übermittelt.
In Absatz 2 Nr. 1, 3 und 8 des vorliegenden Paragraphen erwähnte In Absatz 2 Nr. 1, 3 und 8 des vorliegenden Paragraphen erwähnte
Informationen werden der Europäischen Kommission nicht übermittelt." Informationen werden der Europäischen Kommission nicht übermittelt."
Art. 18 - Artikel 445 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 18 - Artikel 445 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017 und das Gesetz vom 25. das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017 und das Gesetz vom 25.
Dezember 2017, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut Dezember 2017, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 4 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 erlegt der vom zuständigen " § 4 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 erlegt der vom zuständigen
Generalberater beauftragte Beamte für Verstöße gegen die Bestimmungen Generalberater beauftragte Beamte für Verstöße gegen die Bestimmungen
der Artikel 326/1 bis 326/9 und ihre Ausführungserlasse, die in der der Artikel 326/1 bis 326/9 und ihre Ausführungserlasse, die in der
unvollständigen Vorlage der in Artikel 338 § 6/4 erwähnten unvollständigen Vorlage der in Artikel 338 § 6/4 erwähnten
Informationen bestehen, eine Geldbuße von 1.250 bis zu 12.500 EUR auf. Informationen bestehen, eine Geldbuße von 1.250 bis zu 12.500 EUR auf.
Für solche Verstöße, die in betrügerischer Absicht oder mit der Für solche Verstöße, die in betrügerischer Absicht oder mit der
Absicht zu schaden begangen wurden, wird eine Geldbuße von 2.500 bis Absicht zu schaden begangen wurden, wird eine Geldbuße von 2.500 bis
zu 25.000 EUR auferlegt. zu 25.000 EUR auferlegt.
Der vom zuständigen Generalberater beauftragte Beamte erlegt für Der vom zuständigen Generalberater beauftragte Beamte erlegt für
Verstöße gegen die Bestimmungen der Artikel 326/1 bis 326/9 und ihre Verstöße gegen die Bestimmungen der Artikel 326/1 bis 326/9 und ihre
Ausführungserlasse, die in der Nichtvorlage oder der verspäteten Ausführungserlasse, die in der Nichtvorlage oder der verspäteten
Vorlage der in Artikel 338 § 6/4 erwähnten Informationen bestehen, Vorlage der in Artikel 338 § 6/4 erwähnten Informationen bestehen,
eine Geldbuße von 5.000 bis zu 50.000 EUR auf. Für solche Verstöße, eine Geldbuße von 5.000 bis zu 50.000 EUR auf. Für solche Verstöße,
die in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen die in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen
wurden, wird eine Geldbuße von 12.500 bis zu 100.000 EUR auferlegt. wurden, wird eine Geldbuße von 12.500 bis zu 100.000 EUR auferlegt.
Der König legt die progressive Skala der administrativen Geldbußen Der König legt die progressive Skala der administrativen Geldbußen
fest und regelt deren Anwendungsmodalitäten." fest und regelt deren Anwendungsmodalitäten."
(...) (...)
KAPITEL 6 - Inkrafttreten KAPITEL 6 - Inkrafttreten
Art. 61 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Art. 61 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
Unbeschadet des Absatzes 1 müssen auch Informationen über die in Unbeschadet des Absatzes 1 müssen auch Informationen über die in
vorliegendem Gesetz erwähnten meldepflichtigen grenzüberschreitenden vorliegendem Gesetz erwähnten meldepflichtigen grenzüberschreitenden
Gestaltungen vorgelegt werden, deren erster Schritt zwischen dem 25. Gestaltungen vorgelegt werden, deren erster Schritt zwischen dem 25.
Juni 2018 und dem 1. Juli 2020 umgesetzt wurde. Diese Informationen Juni 2018 und dem 1. Juli 2020 umgesetzt wurde. Diese Informationen
über die betreffenden meldepflichtigen grenzüberschreitenden über die betreffenden meldepflichtigen grenzüberschreitenden
Gestaltungen werden bis zum 31. August 2020 übermittelt. Gestaltungen werden bis zum 31. August 2020 übermittelt.
Art. 62 - Die Artikel 18, 31, 33 und 47 des vorliegenden Gesetzes sind Art. 62 - Die Artikel 18, 31, 33 und 47 des vorliegenden Gesetzes sind
nicht auf die in Artikel 61 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes nicht auf die in Artikel 61 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes
erwähnten Fälle anwendbar, wenn sie vor dem 31. Dezember 2020 erwähnten Fälle anwendbar, wenn sie vor dem 31. Dezember 2020
eingereicht werden. eingereicht werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2019 Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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