gepubliceerd op 18 maart 2024
Wet houdende tijdelijke ondersteuningsmaatregelen ten gevolge van de COVID-19-pandemie. - Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
18 JULI 2021. - Wet houdende tijdelijke ondersteuningsmaatregelen ten gevolge van de COVID-19-pandemie. - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 17, 18, 33, 41, 54 tot 58 en 62 van de wet van 18 juli 2021 houdende tijdelijke ondersteuningsmaatregelen ten gevolge van de COVID-19-pandemie (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 18. JULI 2021 - Gesetz zur Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) TITEL 3 - Sozialhilfe (...) KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung im Hinblick auf die Verlängerung der zeitweiligen Erhöhung des Erstattungssatzes für das Eingliederungseinkommen durch den Staat zugunsten der ÖSHZ im Rahmen von COVID-19 Art. 17 - Artikel 43/4 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "dessen Antrag zwischen dem 1.Juni 2020 und dem 30. Juni 2021 eingereicht worden ist" durch die Wörter "dessen Antrag zwischen dem 1. Juni 2020 und dem 30. September 2021 eingereicht worden ist" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "zwischen dem 1.Juni 2020 und dem 30. Juni 2021" durch die Wörter "zwischen dem 1.Juni 2020 und dem 30.
September 2021" ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung im Hinblick auf die Subventionierung des individualisierten Projekts zur sozialen Eingliederung Art. 18 - In Artikel 43/2 § 5 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, eingefügt durch das Gesetz vom 2.
April 2021, werden die Wörter "zwischen dem 1. April 2021 und dem 30.
Juni 2021" durch die Wörter "zwischen dem 1. April 2021 und dem 30.
September 2021" ersetzt. (...) TITEL 6 - Verschiedene arbeitsrechtliche Maßnahmen (...) KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Art. 33 - In Artikel 95 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Der Hohe Rat gibt seine Stellungnahme innerhalb sechs Monaten ab dem an ihn gerichteten Antrag ab. Der Minister, der eine Stellungnahme im Rahmen von Artikel 4 § 1 Absatz 4 beantragt, kann diese Frist begrenzen, wobei eine Frist von mindestens 14 Kalendertagen zu berücksichtigen ist. In anderen Dringlichkeitsfällen kann der Minister, der die Stellungnahme anfordert, diese Frist auf zwei Monate begrenzen. Nach Ablauf dieser Fristen kann die Stellungnahme außer Acht gelassen werden." (...) KAPITEL 6 - Inkrafttreten Art. 41 - Vorliegender Titel wird wirksam mit 1. Juli 2021, mit Ausnahme der Artikel 30, 31 und 32, die am 30. Juni 2021 wirksam werden. (...) TITEL 8 - Einkommensgarantie für Betagte EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte Art. 54 - In Artikel 18 § 7 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020, werden die Nummern 2 bis 4 wie folgt ersetzt: "2. mit Wirkung ab dem 1. Juli 2021 mit 1,0463 multipliziert, 3. mit Wirkung ab dem 1.Januar 2022 mit 1,0733 multipliziert, 4. mit Wirkung ab dem 1.Januar 2023 mit 1,1010 multipliziert, 5. mit Wirkung ab dem 1.Januar 2024 mit 1,1294 multipliziert." Art. 55 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2021.
TITEL 9 - Maßnahmen in Bezug auf die Lohnverhandlung für den Zeitraum 2021-2022 KAPITEL 1 - Coronaprämie Art. 56 - In Artikel 38 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Mai 2019, wird ein Paragraph 3unvicies mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 3unvicies - Der Arbeitgeber muss einen Sonderbeitrag von 16,5 Prozent auf den Betrag der ab dem 1. August 2021 gewährten Coronaprämie, die in Artikel 19quinquies § 4 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt ist, entrichten.
Die Beiträge zahlt der Arbeitgeber der mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung innerhalb der gleichen Fristen und unter den gleichen Bedingungen wie für die Sozialversicherungsbeiträge für Lohnempfänger.
Der Ertrag dieser Beiträge wird der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung zugeführt.
Die Bestimmungen der allgemeinen Sozialversicherungsregelung für Lohnempfänger, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, den im Streitfall zuständigen Richter, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung des Landesamtes für soziale Sicherheit sind anwendbar." Art. 57 - Artikel 183 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 2015 und 31. Juli 2020, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse versteht man unter "Konsumschecks" den Konsumscheck und die Coronaprämie, wie in Artikel 19quinquies des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27.
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt".
Art. 58 - In Titel 12 Kapitel 6 desselben Gesetzes wird ein Artikel 185/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 185/1 - Coronaprämien in Papierform, wie in Artikel 19quinquies des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, dürfen nur von Ausstellern, die für die elektronische Ausstellung von Coronaprämien zugelassen sind und diese Coronaprämie in elektronischer Form zur Verfügung stellen, zur Verfügung gestellt werden." (...) Art. 62 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. August 2021 in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister A. DE CROO Der Minister der Arbeit P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Der Minister der Selbständigen D. CLARINVAL Die Ministerin der Pensionen und der Sozialen Eingliederung K. LALIEUX Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE