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Meertalige weergave van Wet van 18/07/2021
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Wet houdende tijdelijke ondersteuningsmaatregelen ten gevolge van de COVID-19-pandemie. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant des mesures de soutien temporaires en raison de la pandémie du COVID-19. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
18 JULI 2021. - Wet houdende tijdelijke ondersteuningsmaatregelen ten 18 JUILLET 2021. - Loi portant des mesures de soutien temporaires en
gevolge van de COVID-19-pandemie. - Duitse vertaling van uittreksels raison de la pandémie du COVID-19. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
17, 18, 33, 41, 54 tot 58 en 62 van de wet van 18 juli 2021 houdende articles 1er, 17, 18, 33, 41, 54 à 58 et 62 de la loi du 18 juillet
tijdelijke ondersteuningsmaatregelen ten gevolge van de 2021 portant des mesures de soutien temporaires en raison de la
COVID-19-pandemie (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2021). pandémie du COVID-19 (Moniteur belge du 29 juillet 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
18. JULI 2021 - Gesetz zur Festlegung von zeitweiligen 18. JULI 2021 - Gesetz zur Festlegung von zeitweiligen
Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
TITEL 3 - Sozialhilfe TITEL 3 - Sozialhilfe
(...) (...)
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht
auf soziale Eingliederung im Hinblick auf die Verlängerung der auf soziale Eingliederung im Hinblick auf die Verlängerung der
zeitweiligen Erhöhung des Erstattungssatzes für das zeitweiligen Erhöhung des Erstattungssatzes für das
Eingliederungseinkommen durch den Staat zugunsten der ÖSHZ im Rahmen Eingliederungseinkommen durch den Staat zugunsten der ÖSHZ im Rahmen
von COVID-19 von COVID-19
Art. 17 - Artikel 43/4 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht Art. 17 - Artikel 43/4 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht
auf soziale Eingliederung wird wie folgt abgeändert: auf soziale Eingliederung wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "dessen Antrag zwischen dem 1. Juni 1. In Absatz 1 werden die Wörter "dessen Antrag zwischen dem 1. Juni
2020 und dem 30. Juni 2021 eingereicht worden ist" durch die Wörter 2020 und dem 30. Juni 2021 eingereicht worden ist" durch die Wörter
"dessen Antrag zwischen dem 1. Juni 2020 und dem 30. September 2021 "dessen Antrag zwischen dem 1. Juni 2020 und dem 30. September 2021
eingereicht worden ist" ersetzt. eingereicht worden ist" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "zwischen dem 1. Juni 2020 und dem 2. In Absatz 2 werden die Wörter "zwischen dem 1. Juni 2020 und dem
30. Juni 2021" durch die Wörter "zwischen dem 1. Juni 2020 und dem 30. 30. Juni 2021" durch die Wörter "zwischen dem 1. Juni 2020 und dem 30.
September 2021" ersetzt. September 2021" ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht
auf soziale Eingliederung im Hinblick auf die Subventionierung des auf soziale Eingliederung im Hinblick auf die Subventionierung des
individualisierten Projekts zur sozialen Eingliederung individualisierten Projekts zur sozialen Eingliederung
Art. 18 - In Artikel 43/2 § 5 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Art. 18 - In Artikel 43/2 § 5 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das
Recht auf soziale Eingliederung, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Recht auf soziale Eingliederung, eingefügt durch das Gesetz vom 2.
April 2021, werden die Wörter "zwischen dem 1. April 2021 und dem 30. April 2021, werden die Wörter "zwischen dem 1. April 2021 und dem 30.
Juni 2021" durch die Wörter "zwischen dem 1. April 2021 und dem 30. Juni 2021" durch die Wörter "zwischen dem 1. April 2021 und dem 30.
September 2021" ersetzt. September 2021" ersetzt.
(...) (...)
TITEL 6 - Verschiedene arbeitsrechtliche Maßnahmen TITEL 6 - Verschiedene arbeitsrechtliche Maßnahmen
(...) (...)
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
Art. 33 - In Artikel 95 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Art. 33 - In Artikel 95 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird
Absatz 2 wie folgt ersetzt: Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Der Hohe Rat gibt seine Stellungnahme innerhalb sechs Monaten ab dem "Der Hohe Rat gibt seine Stellungnahme innerhalb sechs Monaten ab dem
an ihn gerichteten Antrag ab. Der Minister, der eine Stellungnahme im an ihn gerichteten Antrag ab. Der Minister, der eine Stellungnahme im
Rahmen von Artikel 4 § 1 Absatz 4 beantragt, kann diese Frist Rahmen von Artikel 4 § 1 Absatz 4 beantragt, kann diese Frist
begrenzen, wobei eine Frist von mindestens 14 Kalendertagen zu begrenzen, wobei eine Frist von mindestens 14 Kalendertagen zu
berücksichtigen ist. In anderen Dringlichkeitsfällen kann der berücksichtigen ist. In anderen Dringlichkeitsfällen kann der
Minister, der die Stellungnahme anfordert, diese Frist auf zwei Monate Minister, der die Stellungnahme anfordert, diese Frist auf zwei Monate
begrenzen. Nach Ablauf dieser Fristen kann die Stellungnahme außer begrenzen. Nach Ablauf dieser Fristen kann die Stellungnahme außer
Acht gelassen werden." Acht gelassen werden."
(...) (...)
KAPITEL 6 - Inkrafttreten KAPITEL 6 - Inkrafttreten
Art. 41 - Vorliegender Titel wird wirksam mit 1. Juli 2021, mit Art. 41 - Vorliegender Titel wird wirksam mit 1. Juli 2021, mit
Ausnahme der Artikel 30, 31 und 32, die am 30. Juni 2021 wirksam Ausnahme der Artikel 30, 31 und 32, die am 30. Juni 2021 wirksam
werden. werden.
(...) (...)
TITEL 8 - Einkommensgarantie für Betagte TITEL 8 - Einkommensgarantie für Betagte
EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 2001 zur EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 2001 zur
Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte
Art. 54 - In Artikel 18 § 7 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Art. 54 - In Artikel 18 § 7 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur
Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte, eingefügt durch das Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte, eingefügt durch das
Gesetz vom 20. Dezember 2020, werden die Nummern 2 bis 4 wie folgt Gesetz vom 20. Dezember 2020, werden die Nummern 2 bis 4 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"2. mit Wirkung ab dem 1. Juli 2021 mit 1,0463 multipliziert, "2. mit Wirkung ab dem 1. Juli 2021 mit 1,0463 multipliziert,
3. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 mit 1,0733 multipliziert, 3. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 mit 1,0733 multipliziert,
4. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 mit 1,1010 multipliziert, 4. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 mit 1,1010 multipliziert,
5. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 mit 1,1294 multipliziert." 5. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 mit 1,1294 multipliziert."
Art. 55 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2021. Art. 55 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2021.
TITEL 9 - Maßnahmen in Bezug auf die Lohnverhandlung für den Zeitraum TITEL 9 - Maßnahmen in Bezug auf die Lohnverhandlung für den Zeitraum
2021-2022 2021-2022
KAPITEL 1 - Coronaprämie KAPITEL 1 - Coronaprämie
Art. 56 - In Artikel 38 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung Art. 56 - In Artikel 38 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung
der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Mai 2019, wird ein zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Mai 2019, wird ein
Paragraph 3unvicies mit folgendem Wortlaut eingefügt: Paragraph 3unvicies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 3unvicies - Der Arbeitgeber muss einen Sonderbeitrag von 16,5 " § 3unvicies - Der Arbeitgeber muss einen Sonderbeitrag von 16,5
Prozent auf den Betrag der ab dem 1. August 2021 gewährten Prozent auf den Betrag der ab dem 1. August 2021 gewährten
Coronaprämie, die in Artikel 19quinquies § 4 des Königlichen Erlasses Coronaprämie, die in Artikel 19quinquies § 4 des Königlichen Erlasses
vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969
zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt ist, entrichten. Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt ist, entrichten.
Die Beiträge zahlt der Arbeitgeber der mit der Einziehung der Die Beiträge zahlt der Arbeitgeber der mit der Einziehung der
Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung innerhalb der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung innerhalb der
gleichen Fristen und unter den gleichen Bedingungen wie für die gleichen Fristen und unter den gleichen Bedingungen wie für die
Sozialversicherungsbeiträge für Lohnempfänger. Sozialversicherungsbeiträge für Lohnempfänger.
Der Ertrag dieser Beiträge wird der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Der Ertrag dieser Beiträge wird der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten
LASS-Globalverwaltung zugeführt. LASS-Globalverwaltung zugeführt.
Die Bestimmungen der allgemeinen Sozialversicherungsregelung für Die Bestimmungen der allgemeinen Sozialversicherungsregelung für
Lohnempfänger, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis Lohnempfänger, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis
der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher
Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, den im Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, den im
Streitfall zuständigen Richter, die Verjährung in Sachen Klagen, das Streitfall zuständigen Richter, die Verjährung in Sachen Klagen, das
Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung des Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung des
Landesamtes für soziale Sicherheit sind anwendbar." Landesamtes für soziale Sicherheit sind anwendbar."
Art. 57 - Artikel 183 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur Art. 57 - Artikel 183 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen, abgeändert durch die Gesetze Festlegung verschiedener Bestimmungen, abgeändert durch die Gesetze
vom 20. Juli 2015 und 31. Juli 2020, wird durch einen Absatz mit vom 20. Juli 2015 und 31. Juli 2020, wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels und seiner "Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels und seiner
Ausführungserlasse versteht man unter "Konsumschecks" den Konsumscheck Ausführungserlasse versteht man unter "Konsumschecks" den Konsumscheck
und die Coronaprämie, wie in Artikel 19quinquies des Königlichen und die Coronaprämie, wie in Artikel 19quinquies des Königlichen
Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27.
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt". die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt".
Art. 58 - In Titel 12 Kapitel 6 desselben Gesetzes wird ein Artikel Art. 58 - In Titel 12 Kapitel 6 desselben Gesetzes wird ein Artikel
185/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 185/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 185/1 - Coronaprämien in Papierform, wie in Artikel 19quinquies "Art. 185/1 - Coronaprämien in Papierform, wie in Artikel 19quinquies
des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt,
dürfen nur von Ausstellern, die für die elektronische Ausstellung von dürfen nur von Ausstellern, die für die elektronische Ausstellung von
Coronaprämien zugelassen sind und diese Coronaprämie in elektronischer Coronaprämien zugelassen sind und diese Coronaprämie in elektronischer
Form zur Verfügung stellen, zur Verfügung gestellt werden." Form zur Verfügung stellen, zur Verfügung gestellt werden."
(...) (...)
Art. 62 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. August 2021 in Kraft. Art. 62 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. August 2021 in Kraft.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2021 Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
A. DE CROO A. DE CROO
Der Minister der Arbeit Der Minister der Arbeit
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Der Minister der Selbständigen Der Minister der Selbständigen
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Die Ministerin der Pensionen und der Sozialen Eingliederung Die Ministerin der Pensionen und der Sozialen Eingliederung
K. LALIEUX K. LALIEUX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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