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Wet van 18 december 2015
gepubliceerd op 12 juli 2016

Wet houdende diverse bepalingen inzake accijnsgoederen, evenals wijzigingen aan de algemene wet van 18 juli 1977 inzake douane en accijnzen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2016000430
pub.
12/07/2016
prom.
18/12/2015
ELI
eli/wet/2015/12/18/2016000430/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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Raad van State (chrono)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


18 DECEMBER 2015. - Wet houdende diverse bepalingen inzake accijnsgoederen, evenals wijzigingen aan de algemene wet van 18 juli 1977Relevante gevonden documenten type wet prom. 18/07/1977 pub. 31/01/2013 numac 2013000049 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Algemene wet inzake douane en accijnzen, gecoördineerd op 18 juli 1977. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten inzake douane en accijnzen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 18 december 2015 houdende diverse bepalingen inzake accijnsgoederen, evenals wijzigingen aan de algemene wet van 18 juli 1977Relevante gevonden documenten type wet prom. 18/07/1977 pub. 31/01/2013 numac 2013000049 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Algemene wet inzake douane en accijnzen, gecoördineerd op 18 juli 1977. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten inzake douane en accijnzen (Belgisch Staatsblad van 29 december 2015).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 18. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Akzisenprodukte und zur Abänderung des allgemeinen Gesetzes vom 18.Juli 1977 über Zölle und Akzisen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung Art. 2 - Vorliegender Artikel setzt die Richtlinie 2013/61/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und 2008/118/EG hinsichtlich der französischen Regionen in äußerster Randlage, insbesondere Mayotte, um.

In Artikel 5 § 1 Nr. 4 Buchstabe a) des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 werden die Wörter "französische überseeische Departements" durch die Wörter "französische Regionen in äußerster Randlage, die in Artikel 349 und Artikel 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführt sind," ersetzt.

Art. 3 - In Kapitel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 wird ein Abschnitt 2bis mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 2bis - Beitreibung".

Art. 4 - In Abschnitt 2bis, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel 12/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 12/1 - Nachdem der ursprünglich geschuldete Betrag der Akzisen auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes beigetrieben worden ist, werden eventuell geschuldete zusätzliche Akzisen nur beigetrieben, sofern der beizutreibende Betrag - gegebenenfalls durch Zusammenrechnung verschiedener von ein und demselben Steuerpflichtigen geschuldeter Beträge - 10 EUR übersteigt." Art. 5 - In Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 wird § 2 Nr. 1 und 2 erster Absatz wie folgt abgeändert: " § 2 - Der zugelassene Lagerinhaber ist verpflichtet: 1. eine Sicherheit in Höhe von zehn Prozent des Betrags der Akzisen zu leisten, die die Risiken abdecken soll, die mit Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Akzisenprodukten in seinem Steuerlager verbunden sind;was in Artikel 418 des Programmgesetzes vom 27.

Dezember 2004 aufgenommene Energieerzeugnisse betrifft, für die in Artikel 419 desselben Programmgesetzes kein Akzisensatz festgelegt ist, wird diese Sicherheit auf der Grundlage des höchsten Akzisensatzes auf das gleichwertige Energieerzeugnis berechnet, das der Steuer unterliegt, 2. eine vom König festzulegende Sicherheit zu leisten, deren Betrag in Bezug auf die Akzisen die Risiken abdecken soll, die mit der Beförderung der Akzisenprodukte verbunden sind, die er in Belgien oder in einen anderen Mitgliedstaat in einem Verfahren der Steueraussetzung versendet.Die Sicherheit muss für die gesamte Gemeinschaft gültig sein. Was in Artikel 418 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 aufgenommene Energieerzeugnisse betrifft, für die in Artikel 419 desselben Programmgesetzes kein Akzisensatz festgelegt ist, wird diese Sicherheit auf der Grundlage des höchsten Akzisensatzes auf das gleichwertige Energieerzeugnis berechnet, das der Steuer unterliegt." (...) KAPITEL 6 - Abänderungen des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen Art. 16 - Artikel 19/3 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen wird wie folgt ersetzt: "Art. 19/3 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in einem internationalen Abkommen oder einem Sitzabkommen legt der König Folgendes fest: 1. Gewährungsbedingungen, praktische Kontrollmodalitäten und qualitative und quantitative Grenzen, denen die in vorliegendem Kapitel aufgezählten Befreiungen unterliegen, einschließlich der Bedingungen, unter denen auf diese Befreiungen verzichtet werden kann, 2.zusätzliche Bestimmungen, Bedingungen und (gegebenenfalls qualitative und quantitative) Grenzen für die Anwendung der Befreiungen, die durch Verordnungen der Institutionen der Europäischen Union oder andere Bestimmungen mit Gesetzeskraft eingeführt werden, wenn sie durch diese Verordnungen oder Bestimmungen vorgesehen sind." Art. 17 - Artikel 19/7 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Mengen und Eigenschaften der in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Waren und des in § 1 Nr. 3 erwähnten Bedarfsmaterials werden gemäß Modalitäten begrenzt, die vom König festgelegt werden; der König kann den Finanzminister damit beauftragen, in Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Ministern und unter Berücksichtigung der in diesen internationalen Beziehungen üblichen Gegenseitigkeit und der angemessenen Bedürfnisse der berechtigten Personen und Organisationen oder wenn nötig zur Bekämpfung von Missbräuchen diesbezügliche jährliche Schwellen festzulegen." Art. 18 - Die Artikel 19/8, 19/9 und 19/10 desselben Gesetzes, deren heutiger Text jeweils § 1 bilden wird, werden durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Mengen und Eigenschaften der in § 1 erwähnten Waren werden gemäß Modalitäten begrenzt, die vom König festgelegt werden; der König kann den Finanzminister damit beauftragen, in Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Ministern, in Ausführung der anwendbaren Abkommen und unter Berücksichtigung der angemessenen Bedürfnisse der berechtigten Personen und Organisationen oder wenn nötig zur Bekämpfung von Missbräuchen diesbezügliche jährliche Schwellen und Grenzen festzulegen." Art. 19 - Artikel 19/11 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Mengen und Eigenschaften des in § 1 erwähnten Proviants und Bedarfs werden gemäß Modalitäten begrenzt, die vom König festgelegt werden; der König kann den Finanzminister damit beauftragen, in Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Ministern und unter Berücksichtigung der angemessenen Bedürfnisse der berechtigten Personen und Beförderungsmittel oder wenn nötig zur Bekämpfung von Missbräuchen diesbezügliche jährliche Schwellen und Grenzen festzulegen." Art. 20 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Artikel 20 - § 1 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in einem internationalen Abkommen oder einem Sitzabkommen wird unter Bedingungen und gegebenenfalls in Grenzen in Bezug auf angemessene Mengen, die vom König festzulegen sind, eine Akzisenbefreiung gewährt für: 1. Waren, die eingeführt werden, um einem oder mehreren Veredelungsvorgängen unterzogen zu werden und anschließend wiederausgeführt zu werden, 2.Waren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, 3. Waren, die in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art eingeführt werden, 4.Proviant, Bedarf, Brenn- und Schmierstoffe, die sich an Bord von eingehenden Beförderungsmitteln befinden, 5. Muster von geringem Handelswert, die zwecks Aufnahme von Bestellungen eingeführt werden, 6.andere als in Nr. 5 erwähnte Muster, die zwecks Aufnahme von Bestellungen eingeführt werden und anschließend wiederausgeführt werden, 7. angemessene Mengen von Waren, die bestimmt sind für den persönlichen Gebrauch der diplomatischen Vertreter und Berufskonsularbeamten, der Mitglieder des administrativen und technischen Personals der diplomatischen Missionen und der Konsulatsangestellten, die in Belgien tätig sind, einschließlich des Gebrauchs seitens der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, sofern die Betreffenden keine belgischen Staatsangehörigen oder ständig in Belgien ansässigen Personen sind und dort keinen freien Beruf oder keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet sind, 8.angemessene Mengen von Waren, die für den Dienstgebrauch - einschließlich Bau und Instandsetzung - der in Belgien ansässigen diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen bestimmt sind, vorausgesetzt, die konsularischen Vertretungen werden von Berufskonsularbeamten geleitet, 9. angemessene Mengen von Kanzleibedarfsmaterial, das für den Dienstgebrauch der in Belgien ansässigen konsularischen Vertretungen bestimmt ist, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, 10.angemessene Mengen von Waren, die für internationale Organisationen und Personen dieser Organisationen bestimmt sind, insofern eine solche Befreiung durch ein Abkommen vorgesehen ist, bei dem Belgien Vertragspartei ist, 11. a) angemessene Mengen von Verpflegung, die zur ausschließlichen Verwendung durch die ausländischen Streitkräfte der NATO mit Ausnahme der niederländischen Streitkräfte bestimmt sind, was die gemeinsamen Akzisen betrifft, die im Rahmen der Benelux-Union festgelegt sind, b) persönliche Habe in angemessenen Mengen, die für die Mitglieder der unter Buchstabe a) erwähnten Streitkräfte und die Mitglieder des zivilen Personals der erwähnten Streitkräfte mit Ausnahme der niederländischen Streitkräfte und der Mitglieder des zivilen Personals der niederländischen Streitkräfte bestimmt ist, was die gemeinsamen Akzisen betrifft, die im Rahmen der Benelux-Union festgelegt sind, 12.angemessene Mengen von Waren, die für Organisationen bestimmt sind, die von ausländischen Regierungen beauftragt sind mit der Anlage, Ausstattung und Instandhaltung von Friedhöfen, Grabstätten und Denkmälern für die in Kriegszeiten gestorbenen Mitglieder der Streitkräfte dieser Länder, 13. Waren, die bei ihrer Einfuhr wegen Beschädigung nicht mehr für die Verwendungen, denen sie normalerweise zugeführt werden, geeignet sind und nicht mehr geeignet gemacht werden können, 14.Grundnahrungsmittel und Arzneimittel, die Wohlfahrtseinrichtungen allgemeinen Interesses geschenkt werden, um von ihnen unentgeltlich an die Bevölkerung verteilt oder ähnlichen Organisationen zur Verfügung gestellt zu werden, 15. Waren, die eingeführt werden, um an internationalen Handelsausstellungen und -messen ausgestellt zu werden, und anschließend wiederausgeführt werden, 16.Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die in den nachstehenden Fällen verbracht werden: a) Übersiedlungsgut, das eine Privatperson bei Verlegung ihres gewöhnlichen Wohnortes verbringt, b) Heiratsgut, das von Personen mit gewöhnlichem Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einer Privatperson, die ihren gewöhnlichen Wohnort ebenfalls in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und aus Anlass ihrer Eheschließung ihren gewöhnlichen Wohnort verlegt, als Geschenk überreicht wird, c) Privatvermögen eines Erblassers, das eine Privatperson aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union an ihren Wohnort verlegt, nachdem sie durch Erbgang (causa mortis) das Eigentum daran erworben hat. § 2 - Mengen und Eigenschaften des in § 1 erwähnten Proviants und Bedarfs werden gemäß Modalitäten begrenzt, die vom König festgelegt werden; der König kann den Finanzminister damit beauftragen, in Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Ministern, unter Berücksichtigung der angemessenen Bedürfnisse der befreiungsberechtigten Personen und Organisationen und entweder in Ausführung des anwendbaren internationalen Abkommens oder Sitzabkommens in den in § 1 Nr. 10 bis 12 erwähnten Fällen oder jährlich in den in § 1 Nr. 7, 8 und 9 erwähnten Fällen oder wenn nötig zur Bekämpfung von Missbräuchen diesbezügliche Schwellen festzulegen." Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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