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Wet houdende diverse bepalingen inzake accijnsgoederen, evenals wijzigingen aan de algemene wet van 18 juli 1977 inzake douane en accijnzen. - Duitse vertaling | Loi portant des dispositions diverses en matière de produits soumis à accise, ainsi que des modifications à la loi générale du 18 juillet 1977 sur les douanes et accises. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 18 DECEMBER 2015. - Wet houdende diverse bepalingen inzake accijnsgoederen, evenals wijzigingen aan de algemene wet van 18 juli 1977 inzake douane en accijnzen. - Duitse vertaling | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 18 DECEMBRE 2015. - Loi portant des dispositions diverses en matière de produits soumis à accise, ainsi que des modifications à la loi générale du 18 juillet 1977 sur les douanes et accises. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 18 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
december 2015 houdende diverse bepalingen inzake accijnsgoederen, | loi du 18 décembre 2015 portant des dispositions diverses en matière |
de produits soumis à accise, ainsi que des modifications à la loi | |
evenals wijzigingen aan de algemene wet van 18 juli 1977 inzake douane | générale du 18 juillet 1977 sur les douanes et accises (Moniteur belge |
en accijnzen (Belgisch Staatsblad van 29 december 2015). | du 29 décembre 2015). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
18. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 18. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
in Bezug auf Akzisenprodukte und zur Abänderung des allgemeinen | in Bezug auf Akzisenprodukte und zur Abänderung des allgemeinen |
Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen | Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die |
allgemeine Akzisenregelung | allgemeine Akzisenregelung |
Art. 2 - Vorliegender Artikel setzt die Richtlinie 2013/61/EU des | Art. 2 - Vorliegender Artikel setzt die Richtlinie 2013/61/EU des |
Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG | Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG |
und 2008/118/EG hinsichtlich der französischen Regionen in äußerster | und 2008/118/EG hinsichtlich der französischen Regionen in äußerster |
Randlage, insbesondere Mayotte, um. | Randlage, insbesondere Mayotte, um. |
In Artikel 5 § 1 Nr. 4 Buchstabe a) des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 | In Artikel 5 § 1 Nr. 4 Buchstabe a) des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 |
werden die Wörter "französische überseeische Departements" durch die | werden die Wörter "französische überseeische Departements" durch die |
Wörter "französische Regionen in äußerster Randlage, die in Artikel | Wörter "französische Regionen in äußerster Randlage, die in Artikel |
349 und Artikel 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der | 349 und Artikel 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der |
Europäischen Union aufgeführt sind," ersetzt. | Europäischen Union aufgeführt sind," ersetzt. |
Art. 3 - In Kapitel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 wird ein | Art. 3 - In Kapitel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 wird ein |
Abschnitt 2bis mit folgender Überschrift eingefügt: | Abschnitt 2bis mit folgender Überschrift eingefügt: |
"Abschnitt 2bis - Beitreibung". | "Abschnitt 2bis - Beitreibung". |
Art. 4 - In Abschnitt 2bis, eingefügt durch Artikel 3, wird ein | Art. 4 - In Abschnitt 2bis, eingefügt durch Artikel 3, wird ein |
Artikel 12/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 12/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 12/1 - Nachdem der ursprünglich geschuldete Betrag der Akzisen | "Art. 12/1 - Nachdem der ursprünglich geschuldete Betrag der Akzisen |
auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes beigetrieben worden ist, | auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes beigetrieben worden ist, |
werden eventuell geschuldete zusätzliche Akzisen nur beigetrieben, | werden eventuell geschuldete zusätzliche Akzisen nur beigetrieben, |
sofern der beizutreibende Betrag - gegebenenfalls durch | sofern der beizutreibende Betrag - gegebenenfalls durch |
Zusammenrechnung verschiedener von ein und demselben Steuerpflichtigen | Zusammenrechnung verschiedener von ein und demselben Steuerpflichtigen |
geschuldeter Beträge - 10 EUR übersteigt." | geschuldeter Beträge - 10 EUR übersteigt." |
Art. 5 - In Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 wird § 2 Nr. | Art. 5 - In Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 wird § 2 Nr. |
1 und 2 erster Absatz wie folgt abgeändert: | 1 und 2 erster Absatz wie folgt abgeändert: |
" § 2 - Der zugelassene Lagerinhaber ist verpflichtet: | " § 2 - Der zugelassene Lagerinhaber ist verpflichtet: |
1. eine Sicherheit in Höhe von zehn Prozent des Betrags der Akzisen zu | 1. eine Sicherheit in Höhe von zehn Prozent des Betrags der Akzisen zu |
leisten, die die Risiken abdecken soll, die mit Herstellung, | leisten, die die Risiken abdecken soll, die mit Herstellung, |
Verarbeitung und Lagerung von Akzisenprodukten in seinem Steuerlager | Verarbeitung und Lagerung von Akzisenprodukten in seinem Steuerlager |
verbunden sind; was in Artikel 418 des Programmgesetzes vom 27. | verbunden sind; was in Artikel 418 des Programmgesetzes vom 27. |
Dezember 2004 aufgenommene Energieerzeugnisse betrifft, für die in | Dezember 2004 aufgenommene Energieerzeugnisse betrifft, für die in |
Artikel 419 desselben Programmgesetzes kein Akzisensatz festgelegt | Artikel 419 desselben Programmgesetzes kein Akzisensatz festgelegt |
ist, wird diese Sicherheit auf der Grundlage des höchsten | ist, wird diese Sicherheit auf der Grundlage des höchsten |
Akzisensatzes auf das gleichwertige Energieerzeugnis berechnet, das | Akzisensatzes auf das gleichwertige Energieerzeugnis berechnet, das |
der Steuer unterliegt, | der Steuer unterliegt, |
2. eine vom König festzulegende Sicherheit zu leisten, deren Betrag in | 2. eine vom König festzulegende Sicherheit zu leisten, deren Betrag in |
Bezug auf die Akzisen die Risiken abdecken soll, die mit der | Bezug auf die Akzisen die Risiken abdecken soll, die mit der |
Beförderung der Akzisenprodukte verbunden sind, die er in Belgien oder | Beförderung der Akzisenprodukte verbunden sind, die er in Belgien oder |
in einen anderen Mitgliedstaat in einem Verfahren der Steueraussetzung | in einen anderen Mitgliedstaat in einem Verfahren der Steueraussetzung |
versendet. Die Sicherheit muss für die gesamte Gemeinschaft gültig | versendet. Die Sicherheit muss für die gesamte Gemeinschaft gültig |
sein. Was in Artikel 418 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 | sein. Was in Artikel 418 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 |
aufgenommene Energieerzeugnisse betrifft, für die in Artikel 419 | aufgenommene Energieerzeugnisse betrifft, für die in Artikel 419 |
desselben Programmgesetzes kein Akzisensatz festgelegt ist, wird diese | desselben Programmgesetzes kein Akzisensatz festgelegt ist, wird diese |
Sicherheit auf der Grundlage des höchsten Akzisensatzes auf das | Sicherheit auf der Grundlage des höchsten Akzisensatzes auf das |
gleichwertige Energieerzeugnis berechnet, das der Steuer unterliegt." | gleichwertige Energieerzeugnis berechnet, das der Steuer unterliegt." |
(...) | (...) |
KAPITEL 6 - Abänderungen des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 | KAPITEL 6 - Abänderungen des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 |
über Zölle und Akzisen | über Zölle und Akzisen |
Art. 16 - Artikel 19/3 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über | Art. 16 - Artikel 19/3 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über |
Zölle und Akzisen wird wie folgt ersetzt: | Zölle und Akzisen wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 19/3 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in einem | "Art. 19/3 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in einem |
internationalen Abkommen oder einem Sitzabkommen legt der König | internationalen Abkommen oder einem Sitzabkommen legt der König |
Folgendes fest: | Folgendes fest: |
1. Gewährungsbedingungen, praktische Kontrollmodalitäten und | 1. Gewährungsbedingungen, praktische Kontrollmodalitäten und |
qualitative und quantitative Grenzen, denen die in vorliegendem | qualitative und quantitative Grenzen, denen die in vorliegendem |
Kapitel aufgezählten Befreiungen unterliegen, einschließlich der | Kapitel aufgezählten Befreiungen unterliegen, einschließlich der |
Bedingungen, unter denen auf diese Befreiungen verzichtet werden kann, | Bedingungen, unter denen auf diese Befreiungen verzichtet werden kann, |
2. zusätzliche Bestimmungen, Bedingungen und (gegebenenfalls | 2. zusätzliche Bestimmungen, Bedingungen und (gegebenenfalls |
qualitative und quantitative) Grenzen für die Anwendung der | qualitative und quantitative) Grenzen für die Anwendung der |
Befreiungen, die durch Verordnungen der Institutionen der Europäischen | Befreiungen, die durch Verordnungen der Institutionen der Europäischen |
Union oder andere Bestimmungen mit Gesetzeskraft eingeführt werden, | Union oder andere Bestimmungen mit Gesetzeskraft eingeführt werden, |
wenn sie durch diese Verordnungen oder Bestimmungen vorgesehen sind." | wenn sie durch diese Verordnungen oder Bestimmungen vorgesehen sind." |
Art. 17 - Artikel 19/7 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 | Art. 17 - Artikel 19/7 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 |
bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut | bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 2 - Mengen und Eigenschaften der in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten | " § 2 - Mengen und Eigenschaften der in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten |
Waren und des in § 1 Nr. 3 erwähnten Bedarfsmaterials werden gemäß | Waren und des in § 1 Nr. 3 erwähnten Bedarfsmaterials werden gemäß |
Modalitäten begrenzt, die vom König festgelegt werden; der König kann | Modalitäten begrenzt, die vom König festgelegt werden; der König kann |
den Finanzminister damit beauftragen, in Zusammenarbeit mit den | den Finanzminister damit beauftragen, in Zusammenarbeit mit den |
anderen betroffenen Ministern und unter Berücksichtigung der in diesen | anderen betroffenen Ministern und unter Berücksichtigung der in diesen |
internationalen Beziehungen üblichen Gegenseitigkeit und der | internationalen Beziehungen üblichen Gegenseitigkeit und der |
angemessenen Bedürfnisse der berechtigten Personen und Organisationen | angemessenen Bedürfnisse der berechtigten Personen und Organisationen |
oder wenn nötig zur Bekämpfung von Missbräuchen diesbezügliche | oder wenn nötig zur Bekämpfung von Missbräuchen diesbezügliche |
jährliche Schwellen festzulegen." | jährliche Schwellen festzulegen." |
Art. 18 - Die Artikel 19/8, 19/9 und 19/10 desselben Gesetzes, deren | Art. 18 - Die Artikel 19/8, 19/9 und 19/10 desselben Gesetzes, deren |
heutiger Text jeweils § 1 bilden wird, werden durch einen Paragraphen | heutiger Text jeweils § 1 bilden wird, werden durch einen Paragraphen |
2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 2 - Mengen und Eigenschaften der in § 1 erwähnten Waren werden | " § 2 - Mengen und Eigenschaften der in § 1 erwähnten Waren werden |
gemäß Modalitäten begrenzt, die vom König festgelegt werden; der König | gemäß Modalitäten begrenzt, die vom König festgelegt werden; der König |
kann den Finanzminister damit beauftragen, in Zusammenarbeit mit den | kann den Finanzminister damit beauftragen, in Zusammenarbeit mit den |
anderen betroffenen Ministern, in Ausführung der anwendbaren Abkommen | anderen betroffenen Ministern, in Ausführung der anwendbaren Abkommen |
und unter Berücksichtigung der angemessenen Bedürfnisse der | und unter Berücksichtigung der angemessenen Bedürfnisse der |
berechtigten Personen und Organisationen oder wenn nötig zur | berechtigten Personen und Organisationen oder wenn nötig zur |
Bekämpfung von Missbräuchen diesbezügliche jährliche Schwellen und | Bekämpfung von Missbräuchen diesbezügliche jährliche Schwellen und |
Grenzen festzulegen." | Grenzen festzulegen." |
Art. 19 - Artikel 19/11 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 | Art. 19 - Artikel 19/11 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 |
bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut | bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 2 - Mengen und Eigenschaften des in § 1 erwähnten Proviants und | " § 2 - Mengen und Eigenschaften des in § 1 erwähnten Proviants und |
Bedarfs werden gemäß Modalitäten begrenzt, die vom König festgelegt | Bedarfs werden gemäß Modalitäten begrenzt, die vom König festgelegt |
werden; der König kann den Finanzminister damit beauftragen, in | werden; der König kann den Finanzminister damit beauftragen, in |
Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Ministern und unter | Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Ministern und unter |
Berücksichtigung der angemessenen Bedürfnisse der berechtigten | Berücksichtigung der angemessenen Bedürfnisse der berechtigten |
Personen und Beförderungsmittel oder wenn nötig zur Bekämpfung von | Personen und Beförderungsmittel oder wenn nötig zur Bekämpfung von |
Missbräuchen diesbezügliche jährliche Schwellen und Grenzen | Missbräuchen diesbezügliche jährliche Schwellen und Grenzen |
festzulegen." | festzulegen." |
Art. 20 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 20 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Artikel 20 - § 1 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in | "Artikel 20 - § 1 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in |
einem internationalen Abkommen oder einem Sitzabkommen wird unter | einem internationalen Abkommen oder einem Sitzabkommen wird unter |
Bedingungen und gegebenenfalls in Grenzen in Bezug auf angemessene | Bedingungen und gegebenenfalls in Grenzen in Bezug auf angemessene |
Mengen, die vom König festzulegen sind, eine Akzisenbefreiung gewährt | Mengen, die vom König festzulegen sind, eine Akzisenbefreiung gewährt |
für: | für: |
1. Waren, die eingeführt werden, um einem oder mehreren | 1. Waren, die eingeführt werden, um einem oder mehreren |
Veredelungsvorgängen unterzogen zu werden und anschließend | Veredelungsvorgängen unterzogen zu werden und anschließend |
wiederausgeführt zu werden, | wiederausgeführt zu werden, |
2. Waren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, | 2. Waren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, |
3. Waren, die in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art eingeführt | 3. Waren, die in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art eingeführt |
werden, | werden, |
4. Proviant, Bedarf, Brenn- und Schmierstoffe, die sich an Bord von | 4. Proviant, Bedarf, Brenn- und Schmierstoffe, die sich an Bord von |
eingehenden Beförderungsmitteln befinden, | eingehenden Beförderungsmitteln befinden, |
5. Muster von geringem Handelswert, die zwecks Aufnahme von | 5. Muster von geringem Handelswert, die zwecks Aufnahme von |
Bestellungen eingeführt werden, | Bestellungen eingeführt werden, |
6. andere als in Nr. 5 erwähnte Muster, die zwecks Aufnahme von | 6. andere als in Nr. 5 erwähnte Muster, die zwecks Aufnahme von |
Bestellungen eingeführt werden und anschließend wiederausgeführt | Bestellungen eingeführt werden und anschließend wiederausgeführt |
werden, | werden, |
7. angemessene Mengen von Waren, die bestimmt sind für den | 7. angemessene Mengen von Waren, die bestimmt sind für den |
persönlichen Gebrauch der diplomatischen Vertreter und | persönlichen Gebrauch der diplomatischen Vertreter und |
Berufskonsularbeamten, der Mitglieder des administrativen und | Berufskonsularbeamten, der Mitglieder des administrativen und |
technischen Personals der diplomatischen Missionen und der | technischen Personals der diplomatischen Missionen und der |
Konsulatsangestellten, die in Belgien tätig sind, einschließlich des | Konsulatsangestellten, die in Belgien tätig sind, einschließlich des |
Gebrauchs seitens der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden | Gebrauchs seitens der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden |
Familienmitglieder, sofern die Betreffenden keine belgischen | Familienmitglieder, sofern die Betreffenden keine belgischen |
Staatsangehörigen oder ständig in Belgien ansässigen Personen sind und | Staatsangehörigen oder ständig in Belgien ansässigen Personen sind und |
dort keinen freien Beruf oder keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die | dort keinen freien Beruf oder keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die |
auf persönlichen Gewinn gerichtet sind, | auf persönlichen Gewinn gerichtet sind, |
8. angemessene Mengen von Waren, die für den Dienstgebrauch - | 8. angemessene Mengen von Waren, die für den Dienstgebrauch - |
einschließlich Bau und Instandsetzung - der in Belgien ansässigen | einschließlich Bau und Instandsetzung - der in Belgien ansässigen |
diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen bestimmt | diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen bestimmt |
sind, vorausgesetzt, die konsularischen Vertretungen werden von | sind, vorausgesetzt, die konsularischen Vertretungen werden von |
Berufskonsularbeamten geleitet, | Berufskonsularbeamten geleitet, |
9. angemessene Mengen von Kanzleibedarfsmaterial, das für den | 9. angemessene Mengen von Kanzleibedarfsmaterial, das für den |
Dienstgebrauch der in Belgien ansässigen konsularischen Vertretungen | Dienstgebrauch der in Belgien ansässigen konsularischen Vertretungen |
bestimmt ist, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, | bestimmt ist, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, |
10. angemessene Mengen von Waren, die für internationale | 10. angemessene Mengen von Waren, die für internationale |
Organisationen und Personen dieser Organisationen bestimmt sind, | Organisationen und Personen dieser Organisationen bestimmt sind, |
insofern eine solche Befreiung durch ein Abkommen vorgesehen ist, bei | insofern eine solche Befreiung durch ein Abkommen vorgesehen ist, bei |
dem Belgien Vertragspartei ist, | dem Belgien Vertragspartei ist, |
11. a) angemessene Mengen von Verpflegung, die zur ausschließlichen | 11. a) angemessene Mengen von Verpflegung, die zur ausschließlichen |
Verwendung durch die ausländischen Streitkräfte der NATO mit Ausnahme | Verwendung durch die ausländischen Streitkräfte der NATO mit Ausnahme |
der niederländischen Streitkräfte bestimmt sind, was die gemeinsamen | der niederländischen Streitkräfte bestimmt sind, was die gemeinsamen |
Akzisen betrifft, die im Rahmen der Benelux-Union festgelegt sind, | Akzisen betrifft, die im Rahmen der Benelux-Union festgelegt sind, |
b) persönliche Habe in angemessenen Mengen, die für die Mitglieder der | b) persönliche Habe in angemessenen Mengen, die für die Mitglieder der |
unter Buchstabe a) erwähnten Streitkräfte und die Mitglieder des | unter Buchstabe a) erwähnten Streitkräfte und die Mitglieder des |
zivilen Personals der erwähnten Streitkräfte mit Ausnahme der | zivilen Personals der erwähnten Streitkräfte mit Ausnahme der |
niederländischen Streitkräfte und der Mitglieder des zivilen Personals | niederländischen Streitkräfte und der Mitglieder des zivilen Personals |
der niederländischen Streitkräfte bestimmt ist, was die gemeinsamen | der niederländischen Streitkräfte bestimmt ist, was die gemeinsamen |
Akzisen betrifft, die im Rahmen der Benelux-Union festgelegt sind, | Akzisen betrifft, die im Rahmen der Benelux-Union festgelegt sind, |
12. angemessene Mengen von Waren, die für Organisationen bestimmt | 12. angemessene Mengen von Waren, die für Organisationen bestimmt |
sind, die von ausländischen Regierungen beauftragt sind mit der | sind, die von ausländischen Regierungen beauftragt sind mit der |
Anlage, Ausstattung und Instandhaltung von Friedhöfen, Grabstätten und | Anlage, Ausstattung und Instandhaltung von Friedhöfen, Grabstätten und |
Denkmälern für die in Kriegszeiten gestorbenen Mitglieder der | Denkmälern für die in Kriegszeiten gestorbenen Mitglieder der |
Streitkräfte dieser Länder, | Streitkräfte dieser Länder, |
13. Waren, die bei ihrer Einfuhr wegen Beschädigung nicht mehr für die | 13. Waren, die bei ihrer Einfuhr wegen Beschädigung nicht mehr für die |
Verwendungen, denen sie normalerweise zugeführt werden, geeignet sind | Verwendungen, denen sie normalerweise zugeführt werden, geeignet sind |
und nicht mehr geeignet gemacht werden können, | und nicht mehr geeignet gemacht werden können, |
14. Grundnahrungsmittel und Arzneimittel, die Wohlfahrtseinrichtungen | 14. Grundnahrungsmittel und Arzneimittel, die Wohlfahrtseinrichtungen |
allgemeinen Interesses geschenkt werden, um von ihnen unentgeltlich an | allgemeinen Interesses geschenkt werden, um von ihnen unentgeltlich an |
die Bevölkerung verteilt oder ähnlichen Organisationen zur Verfügung | die Bevölkerung verteilt oder ähnlichen Organisationen zur Verfügung |
gestellt zu werden, | gestellt zu werden, |
15. Waren, die eingeführt werden, um an internationalen | 15. Waren, die eingeführt werden, um an internationalen |
Handelsausstellungen und -messen ausgestellt zu werden, und | Handelsausstellungen und -messen ausgestellt zu werden, und |
anschließend wiederausgeführt werden, | anschließend wiederausgeführt werden, |
16. Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die in den | 16. Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die in den |
nachstehenden Fällen verbracht werden: | nachstehenden Fällen verbracht werden: |
a) Übersiedlungsgut, das eine Privatperson bei Verlegung ihres | a) Übersiedlungsgut, das eine Privatperson bei Verlegung ihres |
gewöhnlichen Wohnortes verbringt, | gewöhnlichen Wohnortes verbringt, |
b) Heiratsgut, das von Personen mit gewöhnlichem Wohnort in einem | b) Heiratsgut, das von Personen mit gewöhnlichem Wohnort in einem |
Mitgliedstaat der Europäischen Union einer Privatperson, die ihren | Mitgliedstaat der Europäischen Union einer Privatperson, die ihren |
gewöhnlichen Wohnort ebenfalls in einem Mitgliedstaat der Europäischen | gewöhnlichen Wohnort ebenfalls in einem Mitgliedstaat der Europäischen |
Union hat und aus Anlass ihrer Eheschließung ihren gewöhnlichen | Union hat und aus Anlass ihrer Eheschließung ihren gewöhnlichen |
Wohnort verlegt, als Geschenk überreicht wird, | Wohnort verlegt, als Geschenk überreicht wird, |
c) Privatvermögen eines Erblassers, das eine Privatperson aus einem | c) Privatvermögen eines Erblassers, das eine Privatperson aus einem |
Mitgliedstaat der Europäischen Union an ihren Wohnort verlegt, nachdem | Mitgliedstaat der Europäischen Union an ihren Wohnort verlegt, nachdem |
sie durch Erbgang (causa mortis) das Eigentum daran erworben hat. | sie durch Erbgang (causa mortis) das Eigentum daran erworben hat. |
§ 2 - Mengen und Eigenschaften des in § 1 erwähnten Proviants und | § 2 - Mengen und Eigenschaften des in § 1 erwähnten Proviants und |
Bedarfs werden gemäß Modalitäten begrenzt, die vom König festgelegt | Bedarfs werden gemäß Modalitäten begrenzt, die vom König festgelegt |
werden; der König kann den Finanzminister damit beauftragen, in | werden; der König kann den Finanzminister damit beauftragen, in |
Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Ministern, unter | Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Ministern, unter |
Berücksichtigung der angemessenen Bedürfnisse der | Berücksichtigung der angemessenen Bedürfnisse der |
befreiungsberechtigten Personen und Organisationen und entweder in | befreiungsberechtigten Personen und Organisationen und entweder in |
Ausführung des anwendbaren internationalen Abkommens oder | Ausführung des anwendbaren internationalen Abkommens oder |
Sitzabkommens in den in § 1 Nr. 10 bis 12 erwähnten Fällen oder | Sitzabkommens in den in § 1 Nr. 10 bis 12 erwähnten Fällen oder |
jährlich in den in § 1 Nr. 7, 8 und 9 erwähnten Fällen oder wenn nötig | jährlich in den in § 1 Nr. 7, 8 und 9 erwähnten Fällen oder wenn nötig |
zur Bekämpfung von Missbräuchen diesbezügliche Schwellen festzulegen." | zur Bekämpfung von Missbräuchen diesbezügliche Schwellen festzulegen." |
Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. | Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |