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Meertalige weergave van Wet van 18/12/2015
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Wet houdende diverse bepalingen inzake accijnsgoederen, evenals wijzigingen aan de algemene wet van 18 juli 1977 inzake douane en accijnzen. - Duitse vertaling Loi portant des dispositions diverses en matière de produits soumis à accise, ainsi que des modifications à la loi générale du 18 juillet 1977 sur les douanes et accises. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 18 DECEMBER 2015. - Wet houdende diverse bepalingen inzake accijnsgoederen, evenals wijzigingen aan de algemene wet van 18 juli 1977 inzake douane en accijnzen. - Duitse vertaling SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 18 DECEMBRE 2015. - Loi portant des dispositions diverses en matière de produits soumis à accise, ainsi que des modifications à la loi générale du 18 juillet 1977 sur les douanes et accises. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 18 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
december 2015 houdende diverse bepalingen inzake accijnsgoederen, loi du 18 décembre 2015 portant des dispositions diverses en matière
de produits soumis à accise, ainsi que des modifications à la loi
evenals wijzigingen aan de algemene wet van 18 juli 1977 inzake douane générale du 18 juillet 1977 sur les douanes et accises (Moniteur belge
en accijnzen (Belgisch Staatsblad van 29 december 2015). du 29 décembre 2015).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
18. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 18. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
in Bezug auf Akzisenprodukte und zur Abänderung des allgemeinen in Bezug auf Akzisenprodukte und zur Abänderung des allgemeinen
Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die
allgemeine Akzisenregelung allgemeine Akzisenregelung
Art. 2 - Vorliegender Artikel setzt die Richtlinie 2013/61/EU des Art. 2 - Vorliegender Artikel setzt die Richtlinie 2013/61/EU des
Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG
und 2008/118/EG hinsichtlich der französischen Regionen in äußerster und 2008/118/EG hinsichtlich der französischen Regionen in äußerster
Randlage, insbesondere Mayotte, um. Randlage, insbesondere Mayotte, um.
In Artikel 5 § 1 Nr. 4 Buchstabe a) des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 In Artikel 5 § 1 Nr. 4 Buchstabe a) des Gesetzes vom 22. Dezember 2009
werden die Wörter "französische überseeische Departements" durch die werden die Wörter "französische überseeische Departements" durch die
Wörter "französische Regionen in äußerster Randlage, die in Artikel Wörter "französische Regionen in äußerster Randlage, die in Artikel
349 und Artikel 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der 349 und Artikel 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union aufgeführt sind," ersetzt. Europäischen Union aufgeführt sind," ersetzt.
Art. 3 - In Kapitel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 wird ein Art. 3 - In Kapitel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 wird ein
Abschnitt 2bis mit folgender Überschrift eingefügt: Abschnitt 2bis mit folgender Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 2bis - Beitreibung". "Abschnitt 2bis - Beitreibung".
Art. 4 - In Abschnitt 2bis, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Art. 4 - In Abschnitt 2bis, eingefügt durch Artikel 3, wird ein
Artikel 12/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 12/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 12/1 - Nachdem der ursprünglich geschuldete Betrag der Akzisen "Art. 12/1 - Nachdem der ursprünglich geschuldete Betrag der Akzisen
auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes beigetrieben worden ist, auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes beigetrieben worden ist,
werden eventuell geschuldete zusätzliche Akzisen nur beigetrieben, werden eventuell geschuldete zusätzliche Akzisen nur beigetrieben,
sofern der beizutreibende Betrag - gegebenenfalls durch sofern der beizutreibende Betrag - gegebenenfalls durch
Zusammenrechnung verschiedener von ein und demselben Steuerpflichtigen Zusammenrechnung verschiedener von ein und demselben Steuerpflichtigen
geschuldeter Beträge - 10 EUR übersteigt." geschuldeter Beträge - 10 EUR übersteigt."
Art. 5 - In Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 wird § 2 Nr. Art. 5 - In Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 wird § 2 Nr.
1 und 2 erster Absatz wie folgt abgeändert: 1 und 2 erster Absatz wie folgt abgeändert:
" § 2 - Der zugelassene Lagerinhaber ist verpflichtet: " § 2 - Der zugelassene Lagerinhaber ist verpflichtet:
1. eine Sicherheit in Höhe von zehn Prozent des Betrags der Akzisen zu 1. eine Sicherheit in Höhe von zehn Prozent des Betrags der Akzisen zu
leisten, die die Risiken abdecken soll, die mit Herstellung, leisten, die die Risiken abdecken soll, die mit Herstellung,
Verarbeitung und Lagerung von Akzisenprodukten in seinem Steuerlager Verarbeitung und Lagerung von Akzisenprodukten in seinem Steuerlager
verbunden sind; was in Artikel 418 des Programmgesetzes vom 27. verbunden sind; was in Artikel 418 des Programmgesetzes vom 27.
Dezember 2004 aufgenommene Energieerzeugnisse betrifft, für die in Dezember 2004 aufgenommene Energieerzeugnisse betrifft, für die in
Artikel 419 desselben Programmgesetzes kein Akzisensatz festgelegt Artikel 419 desselben Programmgesetzes kein Akzisensatz festgelegt
ist, wird diese Sicherheit auf der Grundlage des höchsten ist, wird diese Sicherheit auf der Grundlage des höchsten
Akzisensatzes auf das gleichwertige Energieerzeugnis berechnet, das Akzisensatzes auf das gleichwertige Energieerzeugnis berechnet, das
der Steuer unterliegt, der Steuer unterliegt,
2. eine vom König festzulegende Sicherheit zu leisten, deren Betrag in 2. eine vom König festzulegende Sicherheit zu leisten, deren Betrag in
Bezug auf die Akzisen die Risiken abdecken soll, die mit der Bezug auf die Akzisen die Risiken abdecken soll, die mit der
Beförderung der Akzisenprodukte verbunden sind, die er in Belgien oder Beförderung der Akzisenprodukte verbunden sind, die er in Belgien oder
in einen anderen Mitgliedstaat in einem Verfahren der Steueraussetzung in einen anderen Mitgliedstaat in einem Verfahren der Steueraussetzung
versendet. Die Sicherheit muss für die gesamte Gemeinschaft gültig versendet. Die Sicherheit muss für die gesamte Gemeinschaft gültig
sein. Was in Artikel 418 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 sein. Was in Artikel 418 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004
aufgenommene Energieerzeugnisse betrifft, für die in Artikel 419 aufgenommene Energieerzeugnisse betrifft, für die in Artikel 419
desselben Programmgesetzes kein Akzisensatz festgelegt ist, wird diese desselben Programmgesetzes kein Akzisensatz festgelegt ist, wird diese
Sicherheit auf der Grundlage des höchsten Akzisensatzes auf das Sicherheit auf der Grundlage des höchsten Akzisensatzes auf das
gleichwertige Energieerzeugnis berechnet, das der Steuer unterliegt." gleichwertige Energieerzeugnis berechnet, das der Steuer unterliegt."
(...) (...)
KAPITEL 6 - Abänderungen des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 KAPITEL 6 - Abänderungen des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977
über Zölle und Akzisen über Zölle und Akzisen
Art. 16 - Artikel 19/3 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Art. 16 - Artikel 19/3 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über
Zölle und Akzisen wird wie folgt ersetzt: Zölle und Akzisen wird wie folgt ersetzt:
"Art. 19/3 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in einem "Art. 19/3 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in einem
internationalen Abkommen oder einem Sitzabkommen legt der König internationalen Abkommen oder einem Sitzabkommen legt der König
Folgendes fest: Folgendes fest:
1. Gewährungsbedingungen, praktische Kontrollmodalitäten und 1. Gewährungsbedingungen, praktische Kontrollmodalitäten und
qualitative und quantitative Grenzen, denen die in vorliegendem qualitative und quantitative Grenzen, denen die in vorliegendem
Kapitel aufgezählten Befreiungen unterliegen, einschließlich der Kapitel aufgezählten Befreiungen unterliegen, einschließlich der
Bedingungen, unter denen auf diese Befreiungen verzichtet werden kann, Bedingungen, unter denen auf diese Befreiungen verzichtet werden kann,
2. zusätzliche Bestimmungen, Bedingungen und (gegebenenfalls 2. zusätzliche Bestimmungen, Bedingungen und (gegebenenfalls
qualitative und quantitative) Grenzen für die Anwendung der qualitative und quantitative) Grenzen für die Anwendung der
Befreiungen, die durch Verordnungen der Institutionen der Europäischen Befreiungen, die durch Verordnungen der Institutionen der Europäischen
Union oder andere Bestimmungen mit Gesetzeskraft eingeführt werden, Union oder andere Bestimmungen mit Gesetzeskraft eingeführt werden,
wenn sie durch diese Verordnungen oder Bestimmungen vorgesehen sind." wenn sie durch diese Verordnungen oder Bestimmungen vorgesehen sind."
Art. 17 - Artikel 19/7 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 Art. 17 - Artikel 19/7 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1
bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 2 - Mengen und Eigenschaften der in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten " § 2 - Mengen und Eigenschaften der in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten
Waren und des in § 1 Nr. 3 erwähnten Bedarfsmaterials werden gemäß Waren und des in § 1 Nr. 3 erwähnten Bedarfsmaterials werden gemäß
Modalitäten begrenzt, die vom König festgelegt werden; der König kann Modalitäten begrenzt, die vom König festgelegt werden; der König kann
den Finanzminister damit beauftragen, in Zusammenarbeit mit den den Finanzminister damit beauftragen, in Zusammenarbeit mit den
anderen betroffenen Ministern und unter Berücksichtigung der in diesen anderen betroffenen Ministern und unter Berücksichtigung der in diesen
internationalen Beziehungen üblichen Gegenseitigkeit und der internationalen Beziehungen üblichen Gegenseitigkeit und der
angemessenen Bedürfnisse der berechtigten Personen und Organisationen angemessenen Bedürfnisse der berechtigten Personen und Organisationen
oder wenn nötig zur Bekämpfung von Missbräuchen diesbezügliche oder wenn nötig zur Bekämpfung von Missbräuchen diesbezügliche
jährliche Schwellen festzulegen." jährliche Schwellen festzulegen."
Art. 18 - Die Artikel 19/8, 19/9 und 19/10 desselben Gesetzes, deren Art. 18 - Die Artikel 19/8, 19/9 und 19/10 desselben Gesetzes, deren
heutiger Text jeweils § 1 bilden wird, werden durch einen Paragraphen heutiger Text jeweils § 1 bilden wird, werden durch einen Paragraphen
2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 2 - Mengen und Eigenschaften der in § 1 erwähnten Waren werden " § 2 - Mengen und Eigenschaften der in § 1 erwähnten Waren werden
gemäß Modalitäten begrenzt, die vom König festgelegt werden; der König gemäß Modalitäten begrenzt, die vom König festgelegt werden; der König
kann den Finanzminister damit beauftragen, in Zusammenarbeit mit den kann den Finanzminister damit beauftragen, in Zusammenarbeit mit den
anderen betroffenen Ministern, in Ausführung der anwendbaren Abkommen anderen betroffenen Ministern, in Ausführung der anwendbaren Abkommen
und unter Berücksichtigung der angemessenen Bedürfnisse der und unter Berücksichtigung der angemessenen Bedürfnisse der
berechtigten Personen und Organisationen oder wenn nötig zur berechtigten Personen und Organisationen oder wenn nötig zur
Bekämpfung von Missbräuchen diesbezügliche jährliche Schwellen und Bekämpfung von Missbräuchen diesbezügliche jährliche Schwellen und
Grenzen festzulegen." Grenzen festzulegen."
Art. 19 - Artikel 19/11 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 Art. 19 - Artikel 19/11 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1
bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 2 - Mengen und Eigenschaften des in § 1 erwähnten Proviants und " § 2 - Mengen und Eigenschaften des in § 1 erwähnten Proviants und
Bedarfs werden gemäß Modalitäten begrenzt, die vom König festgelegt Bedarfs werden gemäß Modalitäten begrenzt, die vom König festgelegt
werden; der König kann den Finanzminister damit beauftragen, in werden; der König kann den Finanzminister damit beauftragen, in
Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Ministern und unter Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Ministern und unter
Berücksichtigung der angemessenen Bedürfnisse der berechtigten Berücksichtigung der angemessenen Bedürfnisse der berechtigten
Personen und Beförderungsmittel oder wenn nötig zur Bekämpfung von Personen und Beförderungsmittel oder wenn nötig zur Bekämpfung von
Missbräuchen diesbezügliche jährliche Schwellen und Grenzen Missbräuchen diesbezügliche jährliche Schwellen und Grenzen
festzulegen." festzulegen."
Art. 20 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 20 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Artikel 20 - § 1 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in "Artikel 20 - § 1 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in
einem internationalen Abkommen oder einem Sitzabkommen wird unter einem internationalen Abkommen oder einem Sitzabkommen wird unter
Bedingungen und gegebenenfalls in Grenzen in Bezug auf angemessene Bedingungen und gegebenenfalls in Grenzen in Bezug auf angemessene
Mengen, die vom König festzulegen sind, eine Akzisenbefreiung gewährt Mengen, die vom König festzulegen sind, eine Akzisenbefreiung gewährt
für: für:
1. Waren, die eingeführt werden, um einem oder mehreren 1. Waren, die eingeführt werden, um einem oder mehreren
Veredelungsvorgängen unterzogen zu werden und anschließend Veredelungsvorgängen unterzogen zu werden und anschließend
wiederausgeführt zu werden, wiederausgeführt zu werden,
2. Waren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, 2. Waren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden,
3. Waren, die in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art eingeführt 3. Waren, die in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art eingeführt
werden, werden,
4. Proviant, Bedarf, Brenn- und Schmierstoffe, die sich an Bord von 4. Proviant, Bedarf, Brenn- und Schmierstoffe, die sich an Bord von
eingehenden Beförderungsmitteln befinden, eingehenden Beförderungsmitteln befinden,
5. Muster von geringem Handelswert, die zwecks Aufnahme von 5. Muster von geringem Handelswert, die zwecks Aufnahme von
Bestellungen eingeführt werden, Bestellungen eingeführt werden,
6. andere als in Nr. 5 erwähnte Muster, die zwecks Aufnahme von 6. andere als in Nr. 5 erwähnte Muster, die zwecks Aufnahme von
Bestellungen eingeführt werden und anschließend wiederausgeführt Bestellungen eingeführt werden und anschließend wiederausgeführt
werden, werden,
7. angemessene Mengen von Waren, die bestimmt sind für den 7. angemessene Mengen von Waren, die bestimmt sind für den
persönlichen Gebrauch der diplomatischen Vertreter und persönlichen Gebrauch der diplomatischen Vertreter und
Berufskonsularbeamten, der Mitglieder des administrativen und Berufskonsularbeamten, der Mitglieder des administrativen und
technischen Personals der diplomatischen Missionen und der technischen Personals der diplomatischen Missionen und der
Konsulatsangestellten, die in Belgien tätig sind, einschließlich des Konsulatsangestellten, die in Belgien tätig sind, einschließlich des
Gebrauchs seitens der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Gebrauchs seitens der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden
Familienmitglieder, sofern die Betreffenden keine belgischen Familienmitglieder, sofern die Betreffenden keine belgischen
Staatsangehörigen oder ständig in Belgien ansässigen Personen sind und Staatsangehörigen oder ständig in Belgien ansässigen Personen sind und
dort keinen freien Beruf oder keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die dort keinen freien Beruf oder keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die
auf persönlichen Gewinn gerichtet sind, auf persönlichen Gewinn gerichtet sind,
8. angemessene Mengen von Waren, die für den Dienstgebrauch - 8. angemessene Mengen von Waren, die für den Dienstgebrauch -
einschließlich Bau und Instandsetzung - der in Belgien ansässigen einschließlich Bau und Instandsetzung - der in Belgien ansässigen
diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen bestimmt diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen bestimmt
sind, vorausgesetzt, die konsularischen Vertretungen werden von sind, vorausgesetzt, die konsularischen Vertretungen werden von
Berufskonsularbeamten geleitet, Berufskonsularbeamten geleitet,
9. angemessene Mengen von Kanzleibedarfsmaterial, das für den 9. angemessene Mengen von Kanzleibedarfsmaterial, das für den
Dienstgebrauch der in Belgien ansässigen konsularischen Vertretungen Dienstgebrauch der in Belgien ansässigen konsularischen Vertretungen
bestimmt ist, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, bestimmt ist, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden,
10. angemessene Mengen von Waren, die für internationale 10. angemessene Mengen von Waren, die für internationale
Organisationen und Personen dieser Organisationen bestimmt sind, Organisationen und Personen dieser Organisationen bestimmt sind,
insofern eine solche Befreiung durch ein Abkommen vorgesehen ist, bei insofern eine solche Befreiung durch ein Abkommen vorgesehen ist, bei
dem Belgien Vertragspartei ist, dem Belgien Vertragspartei ist,
11. a) angemessene Mengen von Verpflegung, die zur ausschließlichen 11. a) angemessene Mengen von Verpflegung, die zur ausschließlichen
Verwendung durch die ausländischen Streitkräfte der NATO mit Ausnahme Verwendung durch die ausländischen Streitkräfte der NATO mit Ausnahme
der niederländischen Streitkräfte bestimmt sind, was die gemeinsamen der niederländischen Streitkräfte bestimmt sind, was die gemeinsamen
Akzisen betrifft, die im Rahmen der Benelux-Union festgelegt sind, Akzisen betrifft, die im Rahmen der Benelux-Union festgelegt sind,
b) persönliche Habe in angemessenen Mengen, die für die Mitglieder der b) persönliche Habe in angemessenen Mengen, die für die Mitglieder der
unter Buchstabe a) erwähnten Streitkräfte und die Mitglieder des unter Buchstabe a) erwähnten Streitkräfte und die Mitglieder des
zivilen Personals der erwähnten Streitkräfte mit Ausnahme der zivilen Personals der erwähnten Streitkräfte mit Ausnahme der
niederländischen Streitkräfte und der Mitglieder des zivilen Personals niederländischen Streitkräfte und der Mitglieder des zivilen Personals
der niederländischen Streitkräfte bestimmt ist, was die gemeinsamen der niederländischen Streitkräfte bestimmt ist, was die gemeinsamen
Akzisen betrifft, die im Rahmen der Benelux-Union festgelegt sind, Akzisen betrifft, die im Rahmen der Benelux-Union festgelegt sind,
12. angemessene Mengen von Waren, die für Organisationen bestimmt 12. angemessene Mengen von Waren, die für Organisationen bestimmt
sind, die von ausländischen Regierungen beauftragt sind mit der sind, die von ausländischen Regierungen beauftragt sind mit der
Anlage, Ausstattung und Instandhaltung von Friedhöfen, Grabstätten und Anlage, Ausstattung und Instandhaltung von Friedhöfen, Grabstätten und
Denkmälern für die in Kriegszeiten gestorbenen Mitglieder der Denkmälern für die in Kriegszeiten gestorbenen Mitglieder der
Streitkräfte dieser Länder, Streitkräfte dieser Länder,
13. Waren, die bei ihrer Einfuhr wegen Beschädigung nicht mehr für die 13. Waren, die bei ihrer Einfuhr wegen Beschädigung nicht mehr für die
Verwendungen, denen sie normalerweise zugeführt werden, geeignet sind Verwendungen, denen sie normalerweise zugeführt werden, geeignet sind
und nicht mehr geeignet gemacht werden können, und nicht mehr geeignet gemacht werden können,
14. Grundnahrungsmittel und Arzneimittel, die Wohlfahrtseinrichtungen 14. Grundnahrungsmittel und Arzneimittel, die Wohlfahrtseinrichtungen
allgemeinen Interesses geschenkt werden, um von ihnen unentgeltlich an allgemeinen Interesses geschenkt werden, um von ihnen unentgeltlich an
die Bevölkerung verteilt oder ähnlichen Organisationen zur Verfügung die Bevölkerung verteilt oder ähnlichen Organisationen zur Verfügung
gestellt zu werden, gestellt zu werden,
15. Waren, die eingeführt werden, um an internationalen 15. Waren, die eingeführt werden, um an internationalen
Handelsausstellungen und -messen ausgestellt zu werden, und Handelsausstellungen und -messen ausgestellt zu werden, und
anschließend wiederausgeführt werden, anschließend wiederausgeführt werden,
16. Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die in den 16. Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die in den
nachstehenden Fällen verbracht werden: nachstehenden Fällen verbracht werden:
a) Übersiedlungsgut, das eine Privatperson bei Verlegung ihres a) Übersiedlungsgut, das eine Privatperson bei Verlegung ihres
gewöhnlichen Wohnortes verbringt, gewöhnlichen Wohnortes verbringt,
b) Heiratsgut, das von Personen mit gewöhnlichem Wohnort in einem b) Heiratsgut, das von Personen mit gewöhnlichem Wohnort in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union einer Privatperson, die ihren Mitgliedstaat der Europäischen Union einer Privatperson, die ihren
gewöhnlichen Wohnort ebenfalls in einem Mitgliedstaat der Europäischen gewöhnlichen Wohnort ebenfalls in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union hat und aus Anlass ihrer Eheschließung ihren gewöhnlichen Union hat und aus Anlass ihrer Eheschließung ihren gewöhnlichen
Wohnort verlegt, als Geschenk überreicht wird, Wohnort verlegt, als Geschenk überreicht wird,
c) Privatvermögen eines Erblassers, das eine Privatperson aus einem c) Privatvermögen eines Erblassers, das eine Privatperson aus einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union an ihren Wohnort verlegt, nachdem Mitgliedstaat der Europäischen Union an ihren Wohnort verlegt, nachdem
sie durch Erbgang (causa mortis) das Eigentum daran erworben hat. sie durch Erbgang (causa mortis) das Eigentum daran erworben hat.
§ 2 - Mengen und Eigenschaften des in § 1 erwähnten Proviants und § 2 - Mengen und Eigenschaften des in § 1 erwähnten Proviants und
Bedarfs werden gemäß Modalitäten begrenzt, die vom König festgelegt Bedarfs werden gemäß Modalitäten begrenzt, die vom König festgelegt
werden; der König kann den Finanzminister damit beauftragen, in werden; der König kann den Finanzminister damit beauftragen, in
Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Ministern, unter Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Ministern, unter
Berücksichtigung der angemessenen Bedürfnisse der Berücksichtigung der angemessenen Bedürfnisse der
befreiungsberechtigten Personen und Organisationen und entweder in befreiungsberechtigten Personen und Organisationen und entweder in
Ausführung des anwendbaren internationalen Abkommens oder Ausführung des anwendbaren internationalen Abkommens oder
Sitzabkommens in den in § 1 Nr. 10 bis 12 erwähnten Fällen oder Sitzabkommens in den in § 1 Nr. 10 bis 12 erwähnten Fällen oder
jährlich in den in § 1 Nr. 7, 8 und 9 erwähnten Fällen oder wenn nötig jährlich in den in § 1 Nr. 7, 8 und 9 erwähnten Fällen oder wenn nötig
zur Bekämpfung von Missbräuchen diesbezügliche Schwellen festzulegen." zur Bekämpfung von Missbräuchen diesbezügliche Schwellen festzulegen."
Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2015 Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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