gepubliceerd op 21 mei 2008
Wet tot wijziging van de wet van 3 juli 1967 betreffende de preventie van of de schadevergoeding voor arbeidsongevallen, voor ongevallen op de weg naar en van het werk en voor beroepsziekten in de overheidssector en van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
17 MEI 2007. - Wet tot wijziging van de wet van 3 juli 1967 betreffende de preventie van of de schadevergoeding voor arbeidsongevallen, voor ongevallen op de weg naar en van het werk en voor beroepsziekten in de overheidssector en van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 mei 2007 tot wijziging van de wet van 3 juli 1967 betreffende de preventie van of de schadevergoeding voor arbeidsongevallen, voor ongevallen op de weg naar en van het werk en voor beroepsziekten in de overheidssector en van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971 (Belgisch Staatsblad van 14 juni 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION 17. MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 3.Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor und des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. April 1997, die Gesetze vom 19. Oktober 1998, 22. März 1999, 27.
Dezember 2000, 2. August 2002 und 22. Dezember 2003, den Königlichen Erlass vom 27. Mai 2004 und das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "Einrichtungen öffentlichen Interesses" durch die Wörter "juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Einrichtungen öffentlichen Interesses" ersetzt. 2. Absatz 1 Nr.7 wird wie folgt ersetzt: "7. subventionierten psycho-medizinisch-sozialen Zentren, subventionierten Berufsorientierungszentren und subventionierten Zentren für Schülerbetreuung,". 3. Absatz 1 Nr.8 wird wie folgt ersetzt: "8. juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Gewalt, Kontrolle oder Aufsicht einer Gemeinschaft, einer Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission oder der Französischen Gemeinschaftskommission unterliegen,". 4. Absatz 1 Nr.12 wird aufgehoben. 5. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: "Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen wird das endgültig ernannte Personalmitglied, dem es erlaubt ist, Vollzeitleistungen bei einem der im vorliegenden Artikel erwähnten öffentlichen Dienste, der nicht derjenige ist, dem er angehört, zu erbringen, für die Arbeitsunfälle, die Wegeunfälle und die Berufskrankheiten, die es während dieser Leistungserbringung erleidet, mit den endgültig ernannten Personalmitgliedern des öffentlichen Dienstes, bei dem es diese Leistungen erbringt, gleichgestellt.In diesem Fall kann das Opfer die Anwendung von Artikel 14 § 1 Nr. 5 gegenüber dem öffentlichen Dienst, bei dem es diese Leistungen erbringt, beanspruchen.
Aufgrund des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber überlassene Militärpersonen werden in Bezug auf Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten, die sie während der Dauer ihrer Überlassung erleiden, für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes mit den endgültig ernannten Personalmitgliedern der Verwaltung, des Dienstes, der Einrichtung oder der juristischen Person, der beziehungsweise dem sie überlassen werden, gleichgestellt." Art. 3 - Artikel 1bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995 und abgeändert durch die Gesetze vom 19. Oktober 1998 und 21. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1bis - Gemäss den in Artikel 1 festgelegten Modalitäten wird vorliegendes Gesetz für anwendbar erklärt auf: 1. Diener des katholischen, protestantischen, orthodoxen, anglikanischen, israelitischen Kultes, Imame des islamischen Kultes, Beauftragte des Zentralen Freigeistigen Rates, Militärgeistliche und moralische Berater, 2.Personalmitglieder der von den Gemeinschaften bezuschussten universitären Einrichtungen, deren Ruhestandspensionsregelung zu Lasten der Staatskasse geht, sofern diese Einrichtungen dies beantragen, 3. Personalmitglieder der internationalen Einrichtungen mit belgischer Beteiligung, die vom Ministerium der Verteidigung verwaltet werden." Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 1973, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter "die jedoch aufgrund einer vorhergehenden Handlung dieser Personalmitglieder in der Ausübung ihres Amtes" durch die Wörter "die jedoch wegen des durch diese Personalmitglieder ausgeübten Amtes" ersetzt. 2. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "Es wird vorausgesetzt, dass das in Artikel 1 erwähnte Personalmitglied sich am Ort der Ausübung seines Amtes befindet, wenn: 1.es im Rahmen seines Amtes gelegentlich einen Auftrag im Ausland erfüllt, 2. es selbst ausserhalb des belgischen Staatsgebietes eine Tätigkeit als Gewerkschaftsvertreter oder als Personalvertreter ausübt, für die es beurlaubt oder freigestellt worden ist, 3.es an den Arbeiten der Verhandlungs- oder Konzertierungsorgane teilnimmt, obwohl: a) es aufgrund der ihm auferlegten Arbeitsregelung nicht arbeiten muss, b) es vorab Urlaub erhalten hat, c) es nicht arbeiten muss, weil es sein Amt aus welchen Gründen auch immer mit verkürzten Leistungen ausübt, mit Ausnahme der verkürzten Leistungen wegen Krankheit, 4.es ihm ausdrücklich erlaubt ist, an Berufsausbildungsaktivitäten teilzunehmen, selbst wenn es aufgrund der ihm auferlegten Arbeitsregelung nicht arbeiten muss, 5. es an Aktivitäten für gewerkschaftliche Ausbildung teilnimmt, für die es beurlaubt oder freigestellt worden ist, 6.es, obwohl es aufgrund der ihm auferlegten Arbeitsregelung nicht arbeiten muss oder es beurlaubt oder freigestellt worden ist, an einem Wettbewerb, einer Auswahl, einer Prüfung, einer Kompetenzmessung oder an jeder anderen Prüfung teilnimmt, sofern diese Teilnahme in den Bestimmungen, die auf das Personalmitglied anwendbar sind, vorgesehen ist." 3. Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: "Unter Berufskrankheiten sind Krankheiten zu verstehen, die in Ausführung der Artikel 30 und 30bis der am 3.Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten als solche anerkannt sind." Art. 5 - Artikel 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Juli 1973 und abgeändert durch die Gesetze vom 20.Mai 1997 und 19. Oktober 1998, wird wie folgt abgeändert: 1.Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ergänzt: "c) einen Zuschlag wegen Verschlimmerung der bleibenden Arbeitsunfähigkeit nach der Revisionsfrist,". 2. Absatz 1 Nr.2 wird wie folgt ergänzt: "c) Sterbegeld nach der Revisionsfrist,". 3. Absatz 1 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: "3. haben Opfer, Ehepartner, Kinder und Eltern Anrecht auf Erstattung der Fahrt- und Übernachtungskosten, die durch den Unfall oder die Berufskrankheit bedingt sind,".
Art. 6 - Artikel 3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 1973 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Mai 1997 und 19. Oktober 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 zweiter Satz wird wie folgt ersetzt: "Für schwangere Arbeitnehmerinnen ist die Anwendung der bei zeitweiliger vollständiger Unfähigkeit vorgesehenen Bestimmungen auf den Zeitraum zwischen Schwangerschaftsbeginn und Anfang der sechsten Woche vor dem errechneten Geburtstermin oder Anfang der achten Woche vor diesem Datum, wenn eine Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, begrenzt." 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Die Entschädigung wegen zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit wird zu denselben Zeitpunkten wie das gewöhnliche Gehalt oder der gewöhnliche Lohn gezahlt." Art. 7 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 19.Oktober 1998 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 und das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird die Zahl "21.047,40 EUR" durch die Zahl "24.332,08 EUR" ersetzt. 2. [Abänderung des französischen Textes] 3.In § 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 419 vom 16. Juli 1986 und umnummeriert durch das Gesetz vom 19. Oktober 1998, wird das Wort "Invalidität" jeweils durch das Wort "Arbeitsunfähigkeit" ersetzt.
Art. 8 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Oktober 1998, wird wie folgt ersetzt: "Art.5 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 6 und 7 können die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnte Rente und der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c) erwähnte Zuschlag wegen Verschlimmerung der bleibenden Arbeitsunfähigkeit zusammen mit der Entlohnung und der Ruhestandspension bezogen werden, die aufgrund der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die den öffentlichen Behörden eigen sind, gewährt werden." Art. 9 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Oktober 1998, wird wie folgt ersetzt: "§ 1 - Solange das Opfer die Ausübung von Ämtern behält, dürfen die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnte Rente und der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c) erwähnte Zuschlag nicht mehr als 25 Prozent der Entlohnung betragen, auf deren Grundlage die Rente festgelegt wurde." Art. 10 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Oktober 1998, wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - § 1 - Wenn das Opfer sein Amt niederlegt und eine in Artikel 5 erwähnte Ruhestandspension erhält, können die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnte Rente und der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c) erwähnte Zuschlag wegen Verschlimmerung der bleibenden Arbeitsunfähigkeit nur bis zu 100 Prozent der letzten Entlohnung zusammen mit der Pension bezogen werden, wobei diese Entlohnung gegebenenfalls gemäss den für Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen geltenden Regeln angepasst wird.
Für Opfer, deren Zustand unbedingt die regelmässige Hilfe einer Drittperson erfordert, kann dieser Höchstbetrag auf einen Satz von mehr als 100 Prozent gebracht werden, ohne über 150 Prozent hinausgehen zu dürfen.
Die Rente oder der Verschlimmerungszuschlag wird gegebenenfalls entsprechend verringert. "§ 2 - Das Opfer, das sein Amt niederlegt und kein Anrecht auf eine in Artikel 5 erwähnte Ruhestandspension hat, bezieht die gesamte Rente und den gesamten Verschlimmerungszuschlag." Art. 11 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Juli 1973 und abgeändert durch die Gesetze vom 20.Dezember 1995 und 19. Oktober 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.1 wird das Wort "eheliche" gestrichen. 2. Paragraph 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "Kinder des hinterbliebenen Ehepartners sind, die vor dem Tod des Opfers geboren oder gezeugt wurden,". 3. Paragraph 1 Nr.3 wird aufgehoben. 4. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "§ 3 - Die Rente, die in Anwendung von § 1 Kindern des hinterbliebenen Ehepartners gewährt wird, wird um den Betrag der Rente, der diesen Kindern aufgrund eines anderen tödlichen Arbeitsunfalls oder einer anderen Berufskrankheit gewährt wird, verringert." 5. Paragraph 7 wird aufgehoben. Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 10bis - Wird die Abstammung nach dem Tod des Opfers festgestellt und hat diese Abstammung einen Einfluss auf die Rechte der anderen Berechtigten, hat sie für die Anwendung der Artikel 8 bis 10 erst ab dem Tag Wirkung, an dem die rechtskräftige Entscheidung, durch die die Abstammung festgestellt wird, der Behörde notifiziert wird, die gemäss Artikel 16 die Renten trägt.
Wenn die Rechte anderer Berechtigter durch einen Beschluss der Behörde oder eine gerichtliche Entscheidung festgestellt worden sind, wird die Änderung dieser Rechte durch einen neuen Beschluss der Behörde oder eine neue gerichtliche Entscheidung festgelegt." Art. 13 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Oktober 1998, wird wie folgt ersetzt: "Art. 11 - Aufgrund des vorliegenden Gesetzes gewährte Renten für den hinterbliebenen Ehepartner und Waisenrenten sowie Sterbegelder können zusammen mit den Witwen- und Waisenpensionen bezogen werden, die aufgrund der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die den öffentlichen Behörden eigen sind, gewährt werden." Art. 14 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. Mai 1977 und 28. Juni 1990, das Gesetz vom 30. März 1994, den Königlichen Erlass vom 8.August 1997 und das Gesetz vom 19. Oktober 1998, wird wie folgt ersetzt: "Art. 13 - Die in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Renten, die in Artikel 4 § 2 erwähnten zusätzlichen Entschädigungen, die Verschlimmerungszuschläge und die Sterbegelder werden gemäss dem Gesetz vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches erhöht oder verringert. Der König bestimmt, wie sie an den Schwellenindex 138,01 gebunden werden.
Absatz 1 findet jedoch keine Anwendung auf die Renten, wenn der Grad bleibender Arbeitsunfähigkeit unter 16 Prozent liegt." Art. 15 - Artikel 14 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Juli 1973, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.gegen Personalmitglieder und Bevollmächtigte der in Artikel 1 erwähnten juristischen Personen oder Einrichtungen, die den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich verursacht haben,". 2. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: "3.gegen Personen, die weder die in Artikel 1 erwähnten juristischen Personen oder Einrichtungen noch ihre Bevollmächtigten noch Mitglieder ihres Personals sind, die aber für den Unfall haften,". 3. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: "4.gegen die in Artikel 1 erwähnten juristischen Personen oder Einrichtungen, zu deren Personal das Opfer gehört, oder gegen ihre Bevollmächtigten oder anderen Personalmitglieder, wenn es sich um einen Wegeunfall handelt,". 4. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: "5.gegen die in Artikel 1 erwähnten juristischen Personen oder Einrichtungen, die ernsthaft gegen die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit verstossen haben und Personalmitglieder dem Risiko eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ausgesetzt haben, obwohl die für die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen bestimmten Beamten in Anwendung von Artikel 3 des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion: a) sie schriftlich auf die Gefahr, der sie diese Personalmitglieder aussetzen, hingewiesen haben, b) ihnen die festgestellten Verstösse schriftlich mitgeteilt haben, c) ihnen schriftlich angemessene Massnahmen vorgeschrieben haben, d) ihnen schriftlich mitgeteilt haben, dass, wenn sie es versäumen, die unter Buchstabe c) erwähnten Massnahmen zu treffen, das Opfer oder seine Berechtigten bei einem etwaigen Unfall oder einer etwaigen Berufskrankheit die Möglichkeit haben, eine Haftpflichtklage zu erheben.Die Haftpflichtklage kann nicht gegen die juristische Person oder Einrichtung erhoben werden, die beweist, dass der Unfall oder die Berufskrankheit unter anderem darauf zurückzuführen ist, dass das Personalmitglied, welches Opfer des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit ist, die Sicherheitsvorschriften nicht befolgt hat, die ihm die juristische Person oder die Einrichtung vorher notifiziert hat, obwohl ihm die nötigen Sicherheitsmittel zur Verfügung gestellt worden waren, 6. gegen die in Artikel 1 erwähnten juristischen Personen oder Einrichtungen und die Mitglieder ihres Personals, wenn der Unfall ein Verkehrsunfall ist.Unter Verkehrsunfall versteht man jeden Strassenverkehrsunfall, in den ein oder mehrere Fahrzeuge, ob Motorfahrzeuge oder nicht, verwickelt sind und der im Zusammenhang mit dem Verkehr auf der öffentlichen Strasse steht." Art. 16 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Oktober 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Renten und andere Entschädigungen" durch die Wörter "Renten, Zuschläge und andere Entschädigungen" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "Keine Rente oder Entschädigung wird" durch die Wörter "Keine Renten, Zuschläge oder Entschädigungen werden" ersetzt. Art. 17 - Artikel 16 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 22.Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: "Art. 16 - Renten, Zuschläge und Entschädigungen, die Personalmmitgliedern der in Artikel 1 Nr. 1, 3 bis 7 und 10 erwähnten Verwaltungen, Dienste oder Einrichtungen und den in Artikel 1bis Nr. 1 und 2 erwähnten Personen gewährt werden, gehen zu Lasten der Staatskasse. Dies gilt auch für Verfahrenskosten, ausser bei leichtfertiger und schikanöser Klage.
Die in Artikel 1 Nr. 2, 8 und 9 erwähnten juristischen Personen, die in Artikel 1 Nr. 11 erwähnten lokalen Polizeikorps und die in Artikel 1bis Nr. 3 erwähnten Einrichtungen tragen die Renten, Zuschläge und Entschädigungen, die den Mitgliedern ihres Personals in Anwendung des vorliegenden Gesetzes gewährt werden. Dies gilt auch für Verfahrenskosten, ausser bei leichtfertiger und schikanöser Klage. Der König erlegt, wenn nötig, die Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung zu diesem Zweck auf. In diesem Fall können das Opfer und der Rückversicherer keine Klage gegeneinander erheben." Art. 18 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Oktober 1998, werden die Wörter "Renten, die" durch die Wörter "Renten und Zuschläge, die," ersetzt.
Art. 19 - Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Oktober 1998, wird durch folgende Absätze ergänzt: "Ausser wenn die Klage sich nur auf die Zahlung der Rente, des Verschlimmerungszuschlags oder des Sterbegeldes bezieht, wird die Klage, die vom Personalmitglied der in Artikel 1 Nr. 3 bis 7 erwähnten Verwaltungen, Dienste oder Einrichtungen eingereicht wird, ausschliesslich gegen die Gemeinschaft, die Region oder das Kollegium, der beziehungsweise dem es angehört, gerichtet.
Mit dieser Bestimmung wird das Heranziehen des Staates in das Verfahren durch einen in Artikel 813 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten erzwungenen Beitritt ausgeschlossen, jedoch wird das Recht des Staates, einem anhängigen Verfahren beizutreten, nicht beeinträchtigt." Art. 20 - Artikel 20 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Mai 1997, wird wie folgt ergänzt: "Klagen auf Zahlung der Zuschläge wegen Verschlimmerung der bleibenden Arbeitsunfähigkeit und der Sterbegelder verjähren in drei Jahren nach dem ersten Tag nach dem Zahlungszeitraum, auf den sie sich beziehen, insofern die Verjährungsfrist einer eventuellen Hauptklage auf Zahlung der Entschädigungen für diesen Zeitraum nicht abgelaufen ist." Art. 21 - In Artikel 20bis desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 280 vom 30. März 1984, werden die Wörter "Renten und Kapitale" durch die Wörter "Renten, Zuschläge und Kapitale" ersetzt.
Art. 22 - Artikel 20quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995 und umnummeriert zu Artikel 2ter durch das Gesetz vom 19. Oktober 1998, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 20quater - Wenn die Instanz, die zuständig für die Festlegung des Datums der Konsolidierung der Körperverletzungen infolge eines Arbeitsunfalls ist, dieses Datum rückwirkend festlegt, darf die Rückwirkung weder zu einer Benachteiligung des Opfers noch zu Verpflichtungen zu seinen Lasten führen." Art. 23 - Artikel 20sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. März 1999, wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Der elektronische Austausch von Sozialdaten über Arbeitsunfälle im Hinblick auf die Anwendung der sozialen Sicherheit erfolgt gemäss dem Gesetz vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit auf Betreiben des Fonds für Berufsunfälle in seiner Eigenschaft als Einrichtung für die Verwaltung eines sekundären Netzwerkes." Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IVbis, der die Artikel 20septies bis 20novies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Kapitel IVbis - Überwachung Art. 20septies - Die Sozialinspektoren, die Sozialkontrolleure und die Ärzte des Fonds für Berufsunfälle, die in Artikel 87 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnt sind, überwachen die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und der zu seiner Ausführung ergangenen Erlasse und Verordnungen. Sie üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. Art. 20octies - Wenn die vom König für die Unfallerklärungen bestimmte Behörde sich weigert, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, informiert sie gleichzeitig den Fonds für Berufsunfälle und das Opfer oder seine Berechtigten darüber.
Der Fonds für Berufsunfälle kann eine Untersuchung über die Ursachen und Umstände des Unfalls durchführen; gegebenenfalls kann ein Protokoll erstellt werden.
Eine Abschrift des Protokolls wird dem Dienst und dem Opfer oder seinen Berechtigten und, in den in Artikel 2bis erwähnten Fällen, dem Versicherungsträger, bei dem das Opfer gemäss den Rechtsvorschriften über die Kranken- und Invalidenpflichtversicherung angeschlossen oder eingetragen ist, zugesandt.
Art. 20novies - Wenn die Streitigkeit über die Anerkennung des Arbeitsunfalls zwischen der Behörde und den in Artikel 20septies erwähnten Sozialinspektoren und Sozialkontrolleuren andauert, übermitteln diese der Behörde per Einschreiben ihre mit Gründen versehene Stellungnahme. Diese Stellungnahme wird von der Behörde bei der Kanzlei des zuständigen Rechtsprechungsorgans hinterlegt, wenn bei ihm eine Streitsache über die Anerkennung des Arbeitsunfalls anhängig gemacht wird." KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle Art. 25 - In Artikel 58 § 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001, werden die Wörter "über die das Gesetz vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor und die Ausführungserlasse dieser Gesetze betreffenden Verrichtungen der Versicherungsunternehmen auszuüben" durch die Wörter "des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, einschliesslich der dieses Gesetz und die Ausführungserlasse dieser Gesetze betreffenden Verrichtungen der Versicherungsunternehmen auszuüben" ersetzt. KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 26 - Für jede Verschlimmerung nach der Revisionsfrist und vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes wird der Verschlimmerungszuschlag frühestens ab dem 1. Januar 2006 geschuldet.
Das in Artikel 5 erwähnte Sterbegeld wird für jeden Todesfall, der nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten ist, geschuldet.
Art. 27 - Artikel 7 Nr. 1 findet Anwendung auf die Renten, die ab dem 1. Januar 2005 geschuldet werden. Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von: 1. Artikel 2 Nr.1, der mit 23. April 2003 wirksam wird, 2. Artikel 2 Nr.3, der mit 1. März 1996 wirksam wird, 3. Artikel 6 Nr.1, der mit 1. Juli 2004 wirksam wird, 4. Artikel 7 Nr.1, der mit 1. Januar 2005 wirksam wird.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Öffentlichen Dienstes C. DUPONT Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX