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Wet tot wijziging van de wet van 3 juli 1967 betreffende de preventie van of de schadevergoeding voor arbeidsongevallen, voor ongevallen op de weg naar en van het werk en voor beroepsziekten in de overheidssector en van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 3 juillet 1967 sur la prévention ou la réparation des dommages résultant des accidents du travail, des accidents survenus sur le chemin du travail et des maladies professionnelles dans le secteur public et la loi du 10 avril 1971 sur les accidents du travail. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
17 MEI 2007. - Wet tot wijziging van de wet van 3 juli 1967 | 17 MAI 2007. - Loi modifiant la loi du 3 juillet 1967 sur la |
betreffende de preventie van of de schadevergoeding voor | |
arbeidsongevallen, voor ongevallen op de weg naar en van het werk en | prévention ou la réparation des dommages résultant des accidents du |
voor beroepsziekten in de overheidssector en van de | travail, des accidents survenus sur le chemin du travail et des |
arbeidsongevallenwet van 10 april 1971. - Duitse vertaling | maladies professionnelles dans le secteur public et la loi du 10 avril |
1971 sur les accidents du travail. - Traduction allemande | |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 mei | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2007 tot wijziging van de wet van 3 juli 1967 betreffende de preventie | loi du 17 mai 2007 modifiant la loi du 3 juillet 1967 sur la |
van of de schadevergoeding voor arbeidsongevallen, voor ongevallen op | prévention ou la réparation des dommages résultant des accidents du |
de weg naar en van het werk en voor beroepsziekten in de | travail, des accidents survenus sur le chemin du travail et des |
overheidssector en van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971 | maladies professionnelles dans le secteur public et la loi du 10 avril |
(Belgisch Staatsblad van 14 juni 2007). | 1971 sur les accidents du travail (Moniteur belge du 14 juin 2007). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION |
17. MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1967 | 17. MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1967 |
über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, | über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, |
Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor und des | Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor und des |
Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle | Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die | KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die |
Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle | Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle |
und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor | und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor |
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung | Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung |
von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und | von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und |
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, ersetzt durch das Gesetz vom | Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, ersetzt durch das Gesetz vom |
20. Dezember 1995 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. | 20. Dezember 1995 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. |
April 1997, die Gesetze vom 19. Oktober 1998, 22. März 1999, 27. | April 1997, die Gesetze vom 19. Oktober 1998, 22. März 1999, 27. |
Dezember 2000, 2. August 2002 und 22. Dezember 2003, den Königlichen | Dezember 2000, 2. August 2002 und 22. Dezember 2003, den Königlichen |
Erlass vom 27. Mai 2004 und das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie | Erlass vom 27. Mai 2004 und das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "Einrichtungen öffentlichen | 1. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "Einrichtungen öffentlichen |
Interesses" durch die Wörter "juristischen Personen des öffentlichen | Interesses" durch die Wörter "juristischen Personen des öffentlichen |
Rechts und Einrichtungen öffentlichen Interesses" ersetzt. | Rechts und Einrichtungen öffentlichen Interesses" ersetzt. |
2. Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt: |
"7. subventionierten psycho-medizinisch-sozialen Zentren, | "7. subventionierten psycho-medizinisch-sozialen Zentren, |
subventionierten Berufsorientierungszentren und subventionierten | subventionierten Berufsorientierungszentren und subventionierten |
Zentren für Schülerbetreuung,". | Zentren für Schülerbetreuung,". |
3. Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt ersetzt: | 3. Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt ersetzt: |
"8. juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Einrichtungen | "8. juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Einrichtungen |
öffentlichen Interesses, die der Gewalt, Kontrolle oder Aufsicht einer | öffentlichen Interesses, die der Gewalt, Kontrolle oder Aufsicht einer |
Gemeinschaft, einer Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission | Gemeinschaft, einer Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission |
oder der Französischen Gemeinschaftskommission unterliegen,". | oder der Französischen Gemeinschaftskommission unterliegen,". |
4. Absatz 1 Nr. 12 wird aufgehoben. | 4. Absatz 1 Nr. 12 wird aufgehoben. |
5. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: | 5. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: |
"Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen wird das endgültig | "Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen wird das endgültig |
ernannte Personalmitglied, dem es erlaubt ist, Vollzeitleistungen bei | ernannte Personalmitglied, dem es erlaubt ist, Vollzeitleistungen bei |
einem der im vorliegenden Artikel erwähnten öffentlichen Dienste, der | einem der im vorliegenden Artikel erwähnten öffentlichen Dienste, der |
nicht derjenige ist, dem er angehört, zu erbringen, für die | nicht derjenige ist, dem er angehört, zu erbringen, für die |
Arbeitsunfälle, die Wegeunfälle und die Berufskrankheiten, die es | Arbeitsunfälle, die Wegeunfälle und die Berufskrankheiten, die es |
während dieser Leistungserbringung erleidet, mit den endgültig | während dieser Leistungserbringung erleidet, mit den endgültig |
ernannten Personalmitgliedern des öffentlichen Dienstes, bei dem es | ernannten Personalmitgliedern des öffentlichen Dienstes, bei dem es |
diese Leistungen erbringt, gleichgestellt. In diesem Fall kann das | diese Leistungen erbringt, gleichgestellt. In diesem Fall kann das |
Opfer die Anwendung von Artikel 14 § 1 Nr. 5 gegenüber dem | Opfer die Anwendung von Artikel 14 § 1 Nr. 5 gegenüber dem |
öffentlichen Dienst, bei dem es diese Leistungen erbringt, | öffentlichen Dienst, bei dem es diese Leistungen erbringt, |
beanspruchen. | beanspruchen. |
Aufgrund des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur Versetzung bestimmter | Aufgrund des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur Versetzung bestimmter |
Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber überlassene | Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber überlassene |
Militärpersonen werden in Bezug auf Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und | Militärpersonen werden in Bezug auf Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und |
Berufskrankheiten, die sie während der Dauer ihrer Überlassung | Berufskrankheiten, die sie während der Dauer ihrer Überlassung |
erleiden, für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes mit den | erleiden, für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes mit den |
endgültig ernannten Personalmitgliedern der Verwaltung, des Dienstes, | endgültig ernannten Personalmitgliedern der Verwaltung, des Dienstes, |
der Einrichtung oder der juristischen Person, der beziehungsweise dem | der Einrichtung oder der juristischen Person, der beziehungsweise dem |
sie überlassen werden, gleichgestellt." | sie überlassen werden, gleichgestellt." |
Art. 3 - Artikel 1bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 3 - Artikel 1bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 20. Dezember 1995 und abgeändert durch die Gesetze vom 19. Oktober | vom 20. Dezember 1995 und abgeändert durch die Gesetze vom 19. Oktober |
1998 und 21. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt: | 1998 und 21. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 1bis - Gemäss den in Artikel 1 festgelegten Modalitäten wird | "Art. 1bis - Gemäss den in Artikel 1 festgelegten Modalitäten wird |
vorliegendes Gesetz für anwendbar erklärt auf: | vorliegendes Gesetz für anwendbar erklärt auf: |
1. Diener des katholischen, protestantischen, orthodoxen, | 1. Diener des katholischen, protestantischen, orthodoxen, |
anglikanischen, israelitischen Kultes, Imame des islamischen Kultes, | anglikanischen, israelitischen Kultes, Imame des islamischen Kultes, |
Beauftragte des Zentralen Freigeistigen Rates, Militärgeistliche und | Beauftragte des Zentralen Freigeistigen Rates, Militärgeistliche und |
moralische Berater, | moralische Berater, |
2. Personalmitglieder der von den Gemeinschaften bezuschussten | 2. Personalmitglieder der von den Gemeinschaften bezuschussten |
universitären Einrichtungen, deren Ruhestandspensionsregelung zu | universitären Einrichtungen, deren Ruhestandspensionsregelung zu |
Lasten der Staatskasse geht, sofern diese Einrichtungen dies | Lasten der Staatskasse geht, sofern diese Einrichtungen dies |
beantragen, | beantragen, |
3. Personalmitglieder der internationalen Einrichtungen mit belgischer | 3. Personalmitglieder der internationalen Einrichtungen mit belgischer |
Beteiligung, die vom Ministerium der Verteidigung verwaltet werden." | Beteiligung, die vom Ministerium der Verteidigung verwaltet werden." |
Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
13. Juli 1973, wird wie folgt abgeändert: | 13. Juli 1973, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter "die jedoch aufgrund einer | 1. In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter "die jedoch aufgrund einer |
vorhergehenden Handlung dieser Personalmitglieder in der Ausübung | vorhergehenden Handlung dieser Personalmitglieder in der Ausübung |
ihres Amtes" durch die Wörter "die jedoch wegen des durch diese | ihres Amtes" durch die Wörter "die jedoch wegen des durch diese |
Personalmitglieder ausgeübten Amtes" ersetzt. | Personalmitglieder ausgeübten Amtes" ersetzt. |
2. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: |
"Es wird vorausgesetzt, dass das in Artikel 1 erwähnte | "Es wird vorausgesetzt, dass das in Artikel 1 erwähnte |
Personalmitglied sich am Ort der Ausübung seines Amtes befindet, wenn: | Personalmitglied sich am Ort der Ausübung seines Amtes befindet, wenn: |
1. es im Rahmen seines Amtes gelegentlich einen Auftrag im Ausland | 1. es im Rahmen seines Amtes gelegentlich einen Auftrag im Ausland |
erfüllt, | erfüllt, |
2. es selbst ausserhalb des belgischen Staatsgebietes eine Tätigkeit | 2. es selbst ausserhalb des belgischen Staatsgebietes eine Tätigkeit |
als Gewerkschaftsvertreter oder als Personalvertreter ausübt, für die | als Gewerkschaftsvertreter oder als Personalvertreter ausübt, für die |
es beurlaubt oder freigestellt worden ist, | es beurlaubt oder freigestellt worden ist, |
3. es an den Arbeiten der Verhandlungs- oder Konzertierungsorgane | 3. es an den Arbeiten der Verhandlungs- oder Konzertierungsorgane |
teilnimmt, obwohl: | teilnimmt, obwohl: |
a) es aufgrund der ihm auferlegten Arbeitsregelung nicht arbeiten | a) es aufgrund der ihm auferlegten Arbeitsregelung nicht arbeiten |
muss, | muss, |
b) es vorab Urlaub erhalten hat, | b) es vorab Urlaub erhalten hat, |
c) es nicht arbeiten muss, weil es sein Amt aus welchen Gründen auch | c) es nicht arbeiten muss, weil es sein Amt aus welchen Gründen auch |
immer mit verkürzten Leistungen ausübt, mit Ausnahme der verkürzten | immer mit verkürzten Leistungen ausübt, mit Ausnahme der verkürzten |
Leistungen wegen Krankheit, | Leistungen wegen Krankheit, |
4. es ihm ausdrücklich erlaubt ist, an Berufsausbildungsaktivitäten | 4. es ihm ausdrücklich erlaubt ist, an Berufsausbildungsaktivitäten |
teilzunehmen, selbst wenn es aufgrund der ihm auferlegten | teilzunehmen, selbst wenn es aufgrund der ihm auferlegten |
Arbeitsregelung nicht arbeiten muss, | Arbeitsregelung nicht arbeiten muss, |
5. es an Aktivitäten für gewerkschaftliche Ausbildung teilnimmt, für | 5. es an Aktivitäten für gewerkschaftliche Ausbildung teilnimmt, für |
die es beurlaubt oder freigestellt worden ist, | die es beurlaubt oder freigestellt worden ist, |
6. es, obwohl es aufgrund der ihm auferlegten Arbeitsregelung nicht | 6. es, obwohl es aufgrund der ihm auferlegten Arbeitsregelung nicht |
arbeiten muss oder es beurlaubt oder freigestellt worden ist, an einem | arbeiten muss oder es beurlaubt oder freigestellt worden ist, an einem |
Wettbewerb, einer Auswahl, einer Prüfung, einer Kompetenzmessung oder | Wettbewerb, einer Auswahl, einer Prüfung, einer Kompetenzmessung oder |
an jeder anderen Prüfung teilnimmt, sofern diese Teilnahme in den | an jeder anderen Prüfung teilnimmt, sofern diese Teilnahme in den |
Bestimmungen, die auf das Personalmitglied anwendbar sind, vorgesehen | Bestimmungen, die auf das Personalmitglied anwendbar sind, vorgesehen |
ist." | ist." |
3. Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: | 3. Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: |
"Unter Berufskrankheiten sind Krankheiten zu verstehen, die in | "Unter Berufskrankheiten sind Krankheiten zu verstehen, die in |
Ausführung der Artikel 30 und 30bis der am 3. Juni 1970 koordinierten | Ausführung der Artikel 30 und 30bis der am 3. Juni 1970 koordinierten |
Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für | Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für |
Berufskrankheiten als solche anerkannt sind." | Berufskrankheiten als solche anerkannt sind." |
Art. 5 - Artikel 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 5 - Artikel 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
13. Juli 1973 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Mai 1997 und | 13. Juli 1973 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Mai 1997 und |
19. Oktober 1998, wird wie folgt abgeändert: | 19. Oktober 1998, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ergänzt: | 1. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ergänzt: |
"c) einen Zuschlag wegen Verschlimmerung der bleibenden | "c) einen Zuschlag wegen Verschlimmerung der bleibenden |
Arbeitsunfähigkeit nach der Revisionsfrist,". | Arbeitsunfähigkeit nach der Revisionsfrist,". |
2. Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ergänzt: | 2. Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ergänzt: |
"c) Sterbegeld nach der Revisionsfrist,". | "c) Sterbegeld nach der Revisionsfrist,". |
3. Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: | 3. Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: |
"3. haben Opfer, Ehepartner, Kinder und Eltern Anrecht auf Erstattung | "3. haben Opfer, Ehepartner, Kinder und Eltern Anrecht auf Erstattung |
der Fahrt- und Übernachtungskosten, die durch den Unfall oder die | der Fahrt- und Übernachtungskosten, die durch den Unfall oder die |
Berufskrankheit bedingt sind,". | Berufskrankheit bedingt sind,". |
Art. 6 - Artikel 3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 6 - Artikel 3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 13. Juli 1973 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Mai 1997 | vom 13. Juli 1973 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Mai 1997 |
und 19. Oktober 1998, wird wie folgt abgeändert: | und 19. Oktober 1998, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 zweiter Satz wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 2 zweiter Satz wird wie folgt ersetzt: |
"Für schwangere Arbeitnehmerinnen ist die Anwendung der bei | "Für schwangere Arbeitnehmerinnen ist die Anwendung der bei |
zeitweiliger vollständiger Unfähigkeit vorgesehenen Bestimmungen auf | zeitweiliger vollständiger Unfähigkeit vorgesehenen Bestimmungen auf |
den Zeitraum zwischen Schwangerschaftsbeginn und Anfang der sechsten | den Zeitraum zwischen Schwangerschaftsbeginn und Anfang der sechsten |
Woche vor dem errechneten Geburtstermin oder Anfang der achten Woche | Woche vor dem errechneten Geburtstermin oder Anfang der achten Woche |
vor diesem Datum, wenn eine Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, begrenzt." | vor diesem Datum, wenn eine Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, begrenzt." |
2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
"Die Entschädigung wegen zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit wird zu | "Die Entschädigung wegen zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit wird zu |
denselben Zeitpunkten wie das gewöhnliche Gehalt oder der gewöhnliche | denselben Zeitpunkten wie das gewöhnliche Gehalt oder der gewöhnliche |
Lohn gezahlt." | Lohn gezahlt." |
Art. 7 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 7 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Oktober 1998 und | 1. In § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Oktober 1998 und |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 und das | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 und das |
Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird die Zahl "21.047,40 EUR" durch die | Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird die Zahl "21.047,40 EUR" durch die |
Zahl "24.332,08 EUR" ersetzt. | Zahl "24.332,08 EUR" ersetzt. |
2. [Abänderung des französischen Textes] | 2. [Abänderung des französischen Textes] |
3. In § 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 419 vom 16. Juli | 3. In § 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 419 vom 16. Juli |
1986 und umnummeriert durch das Gesetz vom 19. Oktober 1998, wird das | 1986 und umnummeriert durch das Gesetz vom 19. Oktober 1998, wird das |
Wort "Invalidität" jeweils durch das Wort "Arbeitsunfähigkeit" | Wort "Invalidität" jeweils durch das Wort "Arbeitsunfähigkeit" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 8 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 8 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
19. Oktober 1998, wird wie folgt ersetzt: | 19. Oktober 1998, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 6 und 7 können die | "Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 6 und 7 können die |
in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnte Rente und der in | in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnte Rente und der in |
Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c) erwähnte Zuschlag wegen | Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c) erwähnte Zuschlag wegen |
Verschlimmerung der bleibenden Arbeitsunfähigkeit zusammen mit der | Verschlimmerung der bleibenden Arbeitsunfähigkeit zusammen mit der |
Entlohnung und der Ruhestandspension bezogen werden, die aufgrund der | Entlohnung und der Ruhestandspension bezogen werden, die aufgrund der |
Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die den öffentlichen Behörden | Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die den öffentlichen Behörden |
eigen sind, gewährt werden." | eigen sind, gewährt werden." |
Art. 9 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 9 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 19. Oktober 1998, wird wie folgt ersetzt: | vom 19. Oktober 1998, wird wie folgt ersetzt: |
"§ 1 - Solange das Opfer die Ausübung von Ämtern behält, dürfen die in | "§ 1 - Solange das Opfer die Ausübung von Ämtern behält, dürfen die in |
Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnte Rente und der in | Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnte Rente und der in |
Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c) erwähnte Zuschlag nicht mehr als | Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c) erwähnte Zuschlag nicht mehr als |
25 Prozent der Entlohnung betragen, auf deren Grundlage die Rente | 25 Prozent der Entlohnung betragen, auf deren Grundlage die Rente |
festgelegt wurde." | festgelegt wurde." |
Art. 10 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 10 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 19. Oktober 1998, wird wie folgt ersetzt: | vom 19. Oktober 1998, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 7 - § 1 - Wenn das Opfer sein Amt niederlegt und eine in Artikel | "Art. 7 - § 1 - Wenn das Opfer sein Amt niederlegt und eine in Artikel |
5 erwähnte Ruhestandspension erhält, können die in Artikel 3 Absatz 1 | 5 erwähnte Ruhestandspension erhält, können die in Artikel 3 Absatz 1 |
Nr. 1 Buchstabe b) erwähnte Rente und der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 | Nr. 1 Buchstabe b) erwähnte Rente und der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 |
Buchstabe c) erwähnte Zuschlag wegen Verschlimmerung der bleibenden | Buchstabe c) erwähnte Zuschlag wegen Verschlimmerung der bleibenden |
Arbeitsunfähigkeit nur bis zu 100 Prozent der letzten Entlohnung | Arbeitsunfähigkeit nur bis zu 100 Prozent der letzten Entlohnung |
zusammen mit der Pension bezogen werden, wobei diese Entlohnung | zusammen mit der Pension bezogen werden, wobei diese Entlohnung |
gegebenenfalls gemäss den für Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen | gegebenenfalls gemäss den für Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen |
geltenden Regeln angepasst wird. | geltenden Regeln angepasst wird. |
Für Opfer, deren Zustand unbedingt die regelmässige Hilfe einer | Für Opfer, deren Zustand unbedingt die regelmässige Hilfe einer |
Drittperson erfordert, kann dieser Höchstbetrag auf einen Satz von | Drittperson erfordert, kann dieser Höchstbetrag auf einen Satz von |
mehr als 100 Prozent gebracht werden, ohne über 150 Prozent | mehr als 100 Prozent gebracht werden, ohne über 150 Prozent |
hinausgehen zu dürfen. | hinausgehen zu dürfen. |
Die Rente oder der Verschlimmerungszuschlag wird gegebenenfalls | Die Rente oder der Verschlimmerungszuschlag wird gegebenenfalls |
entsprechend verringert. | entsprechend verringert. |
"§ 2 - Das Opfer, das sein Amt niederlegt und kein Anrecht auf eine in | "§ 2 - Das Opfer, das sein Amt niederlegt und kein Anrecht auf eine in |
Artikel 5 erwähnte Ruhestandspension hat, bezieht die gesamte Rente | Artikel 5 erwähnte Ruhestandspension hat, bezieht die gesamte Rente |
und den gesamten Verschlimmerungszuschlag." | und den gesamten Verschlimmerungszuschlag." |
Art. 11 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 11 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
13. Juli 1973 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995 | 13. Juli 1973 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995 |
und 19. Oktober 1998, wird wie folgt abgeändert: | und 19. Oktober 1998, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Nr. 1 wird das Wort "eheliche" gestrichen. | 1. In § 1 Nr. 1 wird das Wort "eheliche" gestrichen. |
2. Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: "Kinder des | 2. Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: "Kinder des |
hinterbliebenen Ehepartners sind, die vor dem Tod des Opfers geboren | hinterbliebenen Ehepartners sind, die vor dem Tod des Opfers geboren |
oder gezeugt wurden,". | oder gezeugt wurden,". |
3. Paragraph 1 Nr. 3 wird aufgehoben. | 3. Paragraph 1 Nr. 3 wird aufgehoben. |
4. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"§ 3 - Die Rente, die in Anwendung von § 1 Kindern des hinterbliebenen | "§ 3 - Die Rente, die in Anwendung von § 1 Kindern des hinterbliebenen |
Ehepartners gewährt wird, wird um den Betrag der Rente, der diesen | Ehepartners gewährt wird, wird um den Betrag der Rente, der diesen |
Kindern aufgrund eines anderen tödlichen Arbeitsunfalls oder einer | Kindern aufgrund eines anderen tödlichen Arbeitsunfalls oder einer |
anderen Berufskrankheit gewährt wird, verringert." | anderen Berufskrankheit gewährt wird, verringert." |
5. Paragraph 7 wird aufgehoben. | 5. Paragraph 7 wird aufgehoben. |
Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10bis mit folgendem | Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 10bis - Wird die Abstammung nach dem Tod des Opfers festgestellt | "Art. 10bis - Wird die Abstammung nach dem Tod des Opfers festgestellt |
und hat diese Abstammung einen Einfluss auf die Rechte der anderen | und hat diese Abstammung einen Einfluss auf die Rechte der anderen |
Berechtigten, hat sie für die Anwendung der Artikel 8 bis 10 erst ab | Berechtigten, hat sie für die Anwendung der Artikel 8 bis 10 erst ab |
dem Tag Wirkung, an dem die rechtskräftige Entscheidung, durch die die | dem Tag Wirkung, an dem die rechtskräftige Entscheidung, durch die die |
Abstammung festgestellt wird, der Behörde notifiziert wird, die gemäss | Abstammung festgestellt wird, der Behörde notifiziert wird, die gemäss |
Artikel 16 die Renten trägt. | Artikel 16 die Renten trägt. |
Wenn die Rechte anderer Berechtigter durch einen Beschluss der Behörde | Wenn die Rechte anderer Berechtigter durch einen Beschluss der Behörde |
oder eine gerichtliche Entscheidung festgestellt worden sind, wird die | oder eine gerichtliche Entscheidung festgestellt worden sind, wird die |
Änderung dieser Rechte durch einen neuen Beschluss der Behörde oder | Änderung dieser Rechte durch einen neuen Beschluss der Behörde oder |
eine neue gerichtliche Entscheidung festgelegt." | eine neue gerichtliche Entscheidung festgelegt." |
Art. 13 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 13 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 19. Oktober 1998, wird wie folgt ersetzt: | vom 19. Oktober 1998, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 11 - Aufgrund des vorliegenden Gesetzes gewährte Renten für den | "Art. 11 - Aufgrund des vorliegenden Gesetzes gewährte Renten für den |
hinterbliebenen Ehepartner und Waisenrenten sowie Sterbegelder können | hinterbliebenen Ehepartner und Waisenrenten sowie Sterbegelder können |
zusammen mit den Witwen- und Waisenpensionen bezogen werden, die | zusammen mit den Witwen- und Waisenpensionen bezogen werden, die |
aufgrund der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die den | aufgrund der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die den |
öffentlichen Behörden eigen sind, gewährt werden." | öffentlichen Behörden eigen sind, gewährt werden." |
Art. 14 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 14 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 16. Mai 1977 und 28. Juni 1990, das Gesetz vom | Königlichen Erlasse vom 16. Mai 1977 und 28. Juni 1990, das Gesetz vom |
30. März 1994, den Königlichen Erlass vom 8. August 1997 und das | 30. März 1994, den Königlichen Erlass vom 8. August 1997 und das |
Gesetz vom 19. Oktober 1998, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 19. Oktober 1998, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 13 - Die in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Renten, die in Artikel | "Art. 13 - Die in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Renten, die in Artikel |
4 § 2 erwähnten zusätzlichen Entschädigungen, die | 4 § 2 erwähnten zusätzlichen Entschädigungen, die |
Verschlimmerungszuschläge und die Sterbegelder werden gemäss dem | Verschlimmerungszuschläge und die Sterbegelder werden gemäss dem |
Gesetz vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung | Gesetz vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung |
gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex | gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex |
des Königreiches erhöht oder verringert. Der König bestimmt, wie sie | des Königreiches erhöht oder verringert. Der König bestimmt, wie sie |
an den Schwellenindex 138,01 gebunden werden. | an den Schwellenindex 138,01 gebunden werden. |
Absatz 1 findet jedoch keine Anwendung auf die Renten, wenn der Grad | Absatz 1 findet jedoch keine Anwendung auf die Renten, wenn der Grad |
bleibender Arbeitsunfähigkeit unter 16 Prozent liegt." | bleibender Arbeitsunfähigkeit unter 16 Prozent liegt." |
Art. 15 - Artikel 14 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 15 - Artikel 14 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 13. Juli 1973, wird wie folgt abgeändert: | vom 13. Juli 1973, wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: |
"1. gegen Personalmitglieder und Bevollmächtigte der in Artikel 1 | "1. gegen Personalmitglieder und Bevollmächtigte der in Artikel 1 |
erwähnten juristischen Personen oder Einrichtungen, die den | erwähnten juristischen Personen oder Einrichtungen, die den |
Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich verursacht haben,". | Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich verursacht haben,". |
2. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: |
"3. gegen Personen, die weder die in Artikel 1 erwähnten juristischen | "3. gegen Personen, die weder die in Artikel 1 erwähnten juristischen |
Personen oder Einrichtungen noch ihre Bevollmächtigten noch Mitglieder | Personen oder Einrichtungen noch ihre Bevollmächtigten noch Mitglieder |
ihres Personals sind, die aber für den Unfall haften,". | ihres Personals sind, die aber für den Unfall haften,". |
3. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: | 3. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: |
"4. gegen die in Artikel 1 erwähnten juristischen Personen oder | "4. gegen die in Artikel 1 erwähnten juristischen Personen oder |
Einrichtungen, zu deren Personal das Opfer gehört, oder gegen ihre | Einrichtungen, zu deren Personal das Opfer gehört, oder gegen ihre |
Bevollmächtigten oder anderen Personalmitglieder, wenn es sich um | Bevollmächtigten oder anderen Personalmitglieder, wenn es sich um |
einen Wegeunfall handelt,". | einen Wegeunfall handelt,". |
4. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: | 4. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: |
"5. gegen die in Artikel 1 erwähnten juristischen Personen oder | "5. gegen die in Artikel 1 erwähnten juristischen Personen oder |
Einrichtungen, die ernsthaft gegen die Gesetzes- und | Einrichtungen, die ernsthaft gegen die Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der | Verordnungsbestimmungen über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der |
Ausführung ihrer Arbeit verstossen haben und Personalmitglieder dem | Ausführung ihrer Arbeit verstossen haben und Personalmitglieder dem |
Risiko eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ausgesetzt | Risiko eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ausgesetzt |
haben, obwohl die für die Überwachung der Einhaltung dieser | haben, obwohl die für die Überwachung der Einhaltung dieser |
Bestimmungen bestimmten Beamten in Anwendung von Artikel 3 des | Bestimmungen bestimmten Beamten in Anwendung von Artikel 3 des |
Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion: | Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion: |
a) sie schriftlich auf die Gefahr, der sie diese Personalmitglieder | a) sie schriftlich auf die Gefahr, der sie diese Personalmitglieder |
aussetzen, hingewiesen haben, | aussetzen, hingewiesen haben, |
b) ihnen die festgestellten Verstösse schriftlich mitgeteilt haben, | b) ihnen die festgestellten Verstösse schriftlich mitgeteilt haben, |
c) ihnen schriftlich angemessene Massnahmen vorgeschrieben haben, | c) ihnen schriftlich angemessene Massnahmen vorgeschrieben haben, |
d) ihnen schriftlich mitgeteilt haben, dass, wenn sie es versäumen, | d) ihnen schriftlich mitgeteilt haben, dass, wenn sie es versäumen, |
die unter Buchstabe c) erwähnten Massnahmen zu treffen, das Opfer oder | die unter Buchstabe c) erwähnten Massnahmen zu treffen, das Opfer oder |
seine Berechtigten bei einem etwaigen Unfall oder einer etwaigen | seine Berechtigten bei einem etwaigen Unfall oder einer etwaigen |
Berufskrankheit die Möglichkeit haben, eine Haftpflichtklage zu | Berufskrankheit die Möglichkeit haben, eine Haftpflichtklage zu |
erheben. Die Haftpflichtklage kann nicht gegen die juristische Person | erheben. Die Haftpflichtklage kann nicht gegen die juristische Person |
oder Einrichtung erhoben werden, die beweist, dass der Unfall oder die | oder Einrichtung erhoben werden, die beweist, dass der Unfall oder die |
Berufskrankheit unter anderem darauf zurückzuführen ist, dass das | Berufskrankheit unter anderem darauf zurückzuführen ist, dass das |
Personalmitglied, welches Opfer des Arbeitsunfalls oder der | Personalmitglied, welches Opfer des Arbeitsunfalls oder der |
Berufskrankheit ist, die Sicherheitsvorschriften nicht befolgt hat, | Berufskrankheit ist, die Sicherheitsvorschriften nicht befolgt hat, |
die ihm die juristische Person oder die Einrichtung vorher notifiziert | die ihm die juristische Person oder die Einrichtung vorher notifiziert |
hat, obwohl ihm die nötigen Sicherheitsmittel zur Verfügung gestellt | hat, obwohl ihm die nötigen Sicherheitsmittel zur Verfügung gestellt |
worden waren, | worden waren, |
6. gegen die in Artikel 1 erwähnten juristischen Personen oder | 6. gegen die in Artikel 1 erwähnten juristischen Personen oder |
Einrichtungen und die Mitglieder ihres Personals, wenn der Unfall ein | Einrichtungen und die Mitglieder ihres Personals, wenn der Unfall ein |
Verkehrsunfall ist. Unter Verkehrsunfall versteht man jeden | Verkehrsunfall ist. Unter Verkehrsunfall versteht man jeden |
Strassenverkehrsunfall, in den ein oder mehrere Fahrzeuge, ob | Strassenverkehrsunfall, in den ein oder mehrere Fahrzeuge, ob |
Motorfahrzeuge oder nicht, verwickelt sind und der im Zusammenhang mit | Motorfahrzeuge oder nicht, verwickelt sind und der im Zusammenhang mit |
dem Verkehr auf der öffentlichen Strasse steht." | dem Verkehr auf der öffentlichen Strasse steht." |
Art. 16 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 16 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 19. Oktober 1998, wird wie folgt abgeändert: | vom 19. Oktober 1998, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Renten und andere Entschädigungen" | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Renten und andere Entschädigungen" |
durch die Wörter "Renten, Zuschläge und andere Entschädigungen" | durch die Wörter "Renten, Zuschläge und andere Entschädigungen" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Keine Rente oder Entschädigung wird" | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Keine Rente oder Entschädigung wird" |
durch die Wörter "Keine Renten, Zuschläge oder Entschädigungen werden" | durch die Wörter "Keine Renten, Zuschläge oder Entschädigungen werden" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 17 - Artikel 16 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 17 - Artikel 16 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
20. Dezember 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember | 20. Dezember 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember |
2003, wird wie folgt ersetzt: | 2003, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 16 - Renten, Zuschläge und Entschädigungen, die | "Art. 16 - Renten, Zuschläge und Entschädigungen, die |
Personalmmitgliedern der in Artikel 1 Nr. 1, 3 bis 7 und 10 erwähnten | Personalmmitgliedern der in Artikel 1 Nr. 1, 3 bis 7 und 10 erwähnten |
Verwaltungen, Dienste oder Einrichtungen und den in Artikel 1bis Nr. 1 | Verwaltungen, Dienste oder Einrichtungen und den in Artikel 1bis Nr. 1 |
und 2 erwähnten Personen gewährt werden, gehen zu Lasten der | und 2 erwähnten Personen gewährt werden, gehen zu Lasten der |
Staatskasse. Dies gilt auch für Verfahrenskosten, ausser bei | Staatskasse. Dies gilt auch für Verfahrenskosten, ausser bei |
leichtfertiger und schikanöser Klage. | leichtfertiger und schikanöser Klage. |
Die in Artikel 1 Nr. 2, 8 und 9 erwähnten juristischen Personen, die | Die in Artikel 1 Nr. 2, 8 und 9 erwähnten juristischen Personen, die |
in Artikel 1 Nr. 11 erwähnten lokalen Polizeikorps und die in Artikel | in Artikel 1 Nr. 11 erwähnten lokalen Polizeikorps und die in Artikel |
1bis Nr. 3 erwähnten Einrichtungen tragen die Renten, Zuschläge und | 1bis Nr. 3 erwähnten Einrichtungen tragen die Renten, Zuschläge und |
Entschädigungen, die den Mitgliedern ihres Personals in Anwendung des | Entschädigungen, die den Mitgliedern ihres Personals in Anwendung des |
vorliegenden Gesetzes gewährt werden. Dies gilt auch für | vorliegenden Gesetzes gewährt werden. Dies gilt auch für |
Verfahrenskosten, ausser bei leichtfertiger und schikanöser Klage. Der | Verfahrenskosten, ausser bei leichtfertiger und schikanöser Klage. Der |
König erlegt, wenn nötig, die Verpflichtung zum Abschluss einer | König erlegt, wenn nötig, die Verpflichtung zum Abschluss einer |
Versicherung zu diesem Zweck auf. In diesem Fall können das Opfer und | Versicherung zu diesem Zweck auf. In diesem Fall können das Opfer und |
der Rückversicherer keine Klage gegeneinander erheben." | der Rückversicherer keine Klage gegeneinander erheben." |
Art. 18 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 18 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 19. Oktober 1998, werden die Wörter "Renten, die" durch die | Gesetz vom 19. Oktober 1998, werden die Wörter "Renten, die" durch die |
Wörter "Renten und Zuschläge, die," ersetzt. | Wörter "Renten und Zuschläge, die," ersetzt. |
Art. 19 - Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 19 - Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 19. Oktober 1998, wird durch folgende Absätze ergänzt: | vom 19. Oktober 1998, wird durch folgende Absätze ergänzt: |
"Ausser wenn die Klage sich nur auf die Zahlung der Rente, des | "Ausser wenn die Klage sich nur auf die Zahlung der Rente, des |
Verschlimmerungszuschlags oder des Sterbegeldes bezieht, wird die | Verschlimmerungszuschlags oder des Sterbegeldes bezieht, wird die |
Klage, die vom Personalmitglied der in Artikel 1 Nr. 3 bis 7 erwähnten | Klage, die vom Personalmitglied der in Artikel 1 Nr. 3 bis 7 erwähnten |
Verwaltungen, Dienste oder Einrichtungen eingereicht wird, | Verwaltungen, Dienste oder Einrichtungen eingereicht wird, |
ausschliesslich gegen die Gemeinschaft, die Region oder das Kollegium, | ausschliesslich gegen die Gemeinschaft, die Region oder das Kollegium, |
der beziehungsweise dem es angehört, gerichtet. | der beziehungsweise dem es angehört, gerichtet. |
Mit dieser Bestimmung wird das Heranziehen des Staates in das | Mit dieser Bestimmung wird das Heranziehen des Staates in das |
Verfahren durch einen in Artikel 813 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches | Verfahren durch einen in Artikel 813 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches |
erwähnten erzwungenen Beitritt ausgeschlossen, jedoch wird das Recht | erwähnten erzwungenen Beitritt ausgeschlossen, jedoch wird das Recht |
des Staates, einem anhängigen Verfahren beizutreten, nicht | des Staates, einem anhängigen Verfahren beizutreten, nicht |
beeinträchtigt." | beeinträchtigt." |
Art. 20 - Artikel 20 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 20 - Artikel 20 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 20. Mai 1997, wird wie folgt ergänzt: | Gesetz vom 20. Mai 1997, wird wie folgt ergänzt: |
"Klagen auf Zahlung der Zuschläge wegen Verschlimmerung der bleibenden | "Klagen auf Zahlung der Zuschläge wegen Verschlimmerung der bleibenden |
Arbeitsunfähigkeit und der Sterbegelder verjähren in drei Jahren nach | Arbeitsunfähigkeit und der Sterbegelder verjähren in drei Jahren nach |
dem ersten Tag nach dem Zahlungszeitraum, auf den sie sich beziehen, | dem ersten Tag nach dem Zahlungszeitraum, auf den sie sich beziehen, |
insofern die Verjährungsfrist einer eventuellen Hauptklage auf Zahlung | insofern die Verjährungsfrist einer eventuellen Hauptklage auf Zahlung |
der Entschädigungen für diesen Zeitraum nicht abgelaufen ist." | der Entschädigungen für diesen Zeitraum nicht abgelaufen ist." |
Art. 21 - In Artikel 20bis desselben Gesetzes, ersetzt durch den | Art. 21 - In Artikel 20bis desselben Gesetzes, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass Nr. 280 vom 30. März 1984, werden die Wörter | Königlichen Erlass Nr. 280 vom 30. März 1984, werden die Wörter |
"Renten und Kapitale" durch die Wörter "Renten, Zuschläge und | "Renten und Kapitale" durch die Wörter "Renten, Zuschläge und |
Kapitale" ersetzt. | Kapitale" ersetzt. |
Art. 22 - Artikel 20quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 22 - Artikel 20quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 20. Dezember 1995 und umnummeriert zu Artikel 2ter durch | Gesetz vom 20. Dezember 1995 und umnummeriert zu Artikel 2ter durch |
das Gesetz vom 19. Oktober 1998, wird mit folgendem Wortlaut wieder | das Gesetz vom 19. Oktober 1998, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
"Art. 20quater - Wenn die Instanz, die zuständig für die Festlegung | "Art. 20quater - Wenn die Instanz, die zuständig für die Festlegung |
des Datums der Konsolidierung der Körperverletzungen infolge eines | des Datums der Konsolidierung der Körperverletzungen infolge eines |
Arbeitsunfalls ist, dieses Datum rückwirkend festlegt, darf die | Arbeitsunfalls ist, dieses Datum rückwirkend festlegt, darf die |
Rückwirkung weder zu einer Benachteiligung des Opfers noch zu | Rückwirkung weder zu einer Benachteiligung des Opfers noch zu |
Verpflichtungen zu seinen Lasten führen." | Verpflichtungen zu seinen Lasten führen." |
Art. 23 - Artikel 20sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 23 - Artikel 20sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 22. März 1999, wird durch folgenden Absatz ergänzt: | Gesetz vom 22. März 1999, wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
"Der elektronische Austausch von Sozialdaten über Arbeitsunfälle im | "Der elektronische Austausch von Sozialdaten über Arbeitsunfälle im |
Hinblick auf die Anwendung der sozialen Sicherheit erfolgt gemäss dem | Hinblick auf die Anwendung der sozialen Sicherheit erfolgt gemäss dem |
Gesetz vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer | Gesetz vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer |
Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit auf Betreiben des Fonds | Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit auf Betreiben des Fonds |
für Berufsunfälle in seiner Eigenschaft als Einrichtung für die | für Berufsunfälle in seiner Eigenschaft als Einrichtung für die |
Verwaltung eines sekundären Netzwerkes." | Verwaltung eines sekundären Netzwerkes." |
Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IVbis, der die Artikel | Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IVbis, der die Artikel |
20septies bis 20novies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 20septies bis 20novies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Kapitel IVbis - Überwachung | "Kapitel IVbis - Überwachung |
Art. 20septies - Die Sozialinspektoren, die Sozialkontrolleure und die | Art. 20septies - Die Sozialinspektoren, die Sozialkontrolleure und die |
Ärzte des Fonds für Berufsunfälle, die in Artikel 87 des Gesetzes vom | Ärzte des Fonds für Berufsunfälle, die in Artikel 87 des Gesetzes vom |
10. April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnt sind, überwachen die | 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnt sind, überwachen die |
Anwendung des vorliegenden Gesetzes und der zu seiner Ausführung | Anwendung des vorliegenden Gesetzes und der zu seiner Ausführung |
ergangenen Erlasse und Verordnungen. | ergangenen Erlasse und Verordnungen. |
Sie üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom | Sie üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom |
16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. | 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. |
Art. 20octies - Wenn die vom König für die Unfallerklärungen bestimmte | Art. 20octies - Wenn die vom König für die Unfallerklärungen bestimmte |
Behörde sich weigert, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, | Behörde sich weigert, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, |
informiert sie gleichzeitig den Fonds für Berufsunfälle und das Opfer | informiert sie gleichzeitig den Fonds für Berufsunfälle und das Opfer |
oder seine Berechtigten darüber. | oder seine Berechtigten darüber. |
Der Fonds für Berufsunfälle kann eine Untersuchung über die Ursachen | Der Fonds für Berufsunfälle kann eine Untersuchung über die Ursachen |
und Umstände des Unfalls durchführen; gegebenenfalls kann ein | und Umstände des Unfalls durchführen; gegebenenfalls kann ein |
Protokoll erstellt werden. | Protokoll erstellt werden. |
Eine Abschrift des Protokolls wird dem Dienst und dem Opfer oder | Eine Abschrift des Protokolls wird dem Dienst und dem Opfer oder |
seinen Berechtigten und, in den in Artikel 2bis erwähnten Fällen, dem | seinen Berechtigten und, in den in Artikel 2bis erwähnten Fällen, dem |
Versicherungsträger, bei dem das Opfer gemäss den Rechtsvorschriften | Versicherungsträger, bei dem das Opfer gemäss den Rechtsvorschriften |
über die Kranken- und Invalidenpflichtversicherung angeschlossen oder | über die Kranken- und Invalidenpflichtversicherung angeschlossen oder |
eingetragen ist, zugesandt. | eingetragen ist, zugesandt. |
Art. 20novies - Wenn die Streitigkeit über die Anerkennung des | Art. 20novies - Wenn die Streitigkeit über die Anerkennung des |
Arbeitsunfalls zwischen der Behörde und den in Artikel 20septies | Arbeitsunfalls zwischen der Behörde und den in Artikel 20septies |
erwähnten Sozialinspektoren und Sozialkontrolleuren andauert, | erwähnten Sozialinspektoren und Sozialkontrolleuren andauert, |
übermitteln diese der Behörde per Einschreiben ihre mit Gründen | übermitteln diese der Behörde per Einschreiben ihre mit Gründen |
versehene Stellungnahme. Diese Stellungnahme wird von der Behörde bei | versehene Stellungnahme. Diese Stellungnahme wird von der Behörde bei |
der Kanzlei des zuständigen Rechtsprechungsorgans hinterlegt, wenn bei | der Kanzlei des zuständigen Rechtsprechungsorgans hinterlegt, wenn bei |
ihm eine Streitsache über die Anerkennung des Arbeitsunfalls anhängig | ihm eine Streitsache über die Anerkennung des Arbeitsunfalls anhängig |
gemacht wird." | gemacht wird." |
KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle | Arbeitsunfälle |
Art. 25 - In Artikel 58 § 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 10. April 1971 über | Art. 25 - In Artikel 58 § 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 10. April 1971 über |
die Arbeitsunfälle, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001, | die Arbeitsunfälle, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001, |
werden die Wörter "über die das Gesetz vom 3. Juli 1967 über die | werden die Wörter "über die das Gesetz vom 3. Juli 1967 über die |
Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle | Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle |
und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor und die | und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor und die |
Ausführungserlasse dieser Gesetze betreffenden Verrichtungen der | Ausführungserlasse dieser Gesetze betreffenden Verrichtungen der |
Versicherungsunternehmen auszuüben" durch die Wörter "des Gesetzes vom | Versicherungsunternehmen auszuüben" durch die Wörter "des Gesetzes vom |
3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für | 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für |
Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen | Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen |
Sektor, einschliesslich der dieses Gesetz und die Ausführungserlasse | Sektor, einschliesslich der dieses Gesetz und die Ausführungserlasse |
dieser Gesetze betreffenden Verrichtungen der Versicherungsunternehmen | dieser Gesetze betreffenden Verrichtungen der Versicherungsunternehmen |
auszuüben" ersetzt. | auszuüben" ersetzt. |
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Schlussbestimmungen |
Art. 26 - Für jede Verschlimmerung nach der Revisionsfrist und vor dem | Art. 26 - Für jede Verschlimmerung nach der Revisionsfrist und vor dem |
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes wird der | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes wird der |
Verschlimmerungszuschlag frühestens ab dem 1. Januar 2006 geschuldet. | Verschlimmerungszuschlag frühestens ab dem 1. Januar 2006 geschuldet. |
Das in Artikel 5 erwähnte Sterbegeld wird für jeden Todesfall, der | Das in Artikel 5 erwähnte Sterbegeld wird für jeden Todesfall, der |
nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten ist, geschuldet. | nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten ist, geschuldet. |
Art. 27 - Artikel 7 Nr. 1 findet Anwendung auf die Renten, die ab dem | Art. 27 - Artikel 7 Nr. 1 findet Anwendung auf die Renten, die ab dem |
1. Januar 2005 geschuldet werden. | 1. Januar 2005 geschuldet werden. |
Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem | Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem |
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit | Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit |
Ausnahme von: | Ausnahme von: |
1. Artikel 2 Nr. 1, der mit 23. April 2003 wirksam wird, | 1. Artikel 2 Nr. 1, der mit 23. April 2003 wirksam wird, |
2. Artikel 2 Nr. 3, der mit 1. März 1996 wirksam wird, | 2. Artikel 2 Nr. 3, der mit 1. März 1996 wirksam wird, |
3. Artikel 6 Nr. 1, der mit 1. Juli 2004 wirksam wird, | 3. Artikel 6 Nr. 1, der mit 1. Juli 2004 wirksam wird, |
4. Artikel 7 Nr. 1, der mit 1. Januar 2005 wirksam wird. | 4. Artikel 7 Nr. 1, der mit 1. Januar 2005 wirksam wird. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Öffentlichen Dienstes |
C. DUPONT | C. DUPONT |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |