Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 17/05/2007
← Terug naar "Wet tot wijziging van de wet van 3 juli 1967 betreffende de preventie van of de schadevergoeding voor arbeidsongevallen, voor ongevallen op de weg naar en van het werk en voor beroepsziekten in de overheidssector en van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971. - Duitse vertaling "
Wet tot wijziging van de wet van 3 juli 1967 betreffende de preventie van of de schadevergoeding voor arbeidsongevallen, voor ongevallen op de weg naar en van het werk en voor beroepsziekten in de overheidssector en van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 3 juillet 1967 sur la prévention ou la réparation des dommages résultant des accidents du travail, des accidents survenus sur le chemin du travail et des maladies professionnelles dans le secteur public et la loi du 10 avril 1971 sur les accidents du travail. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
17 MEI 2007. - Wet tot wijziging van de wet van 3 juli 1967 17 MAI 2007. - Loi modifiant la loi du 3 juillet 1967 sur la
betreffende de preventie van of de schadevergoeding voor
arbeidsongevallen, voor ongevallen op de weg naar en van het werk en prévention ou la réparation des dommages résultant des accidents du
voor beroepsziekten in de overheidssector en van de travail, des accidents survenus sur le chemin du travail et des
arbeidsongevallenwet van 10 april 1971. - Duitse vertaling maladies professionnelles dans le secteur public et la loi du 10 avril
1971 sur les accidents du travail. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 mei Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2007 tot wijziging van de wet van 3 juli 1967 betreffende de preventie loi du 17 mai 2007 modifiant la loi du 3 juillet 1967 sur la
van of de schadevergoeding voor arbeidsongevallen, voor ongevallen op prévention ou la réparation des dommages résultant des accidents du
de weg naar en van het werk en voor beroepsziekten in de travail, des accidents survenus sur le chemin du travail et des
overheidssector en van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971 maladies professionnelles dans le secteur public et la loi du 10 avril
(Belgisch Staatsblad van 14 juni 2007). 1971 sur les accidents du travail (Moniteur belge du 14 juin 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION
17. MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1967 17. MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1967
über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle,
Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor und des Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor und des
Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die
Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle
und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung
von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, ersetzt durch das Gesetz vom Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, ersetzt durch das Gesetz vom
20. Dezember 1995 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. 20. Dezember 1995 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3.
April 1997, die Gesetze vom 19. Oktober 1998, 22. März 1999, 27. April 1997, die Gesetze vom 19. Oktober 1998, 22. März 1999, 27.
Dezember 2000, 2. August 2002 und 22. Dezember 2003, den Königlichen Dezember 2000, 2. August 2002 und 22. Dezember 2003, den Königlichen
Erlass vom 27. Mai 2004 und das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie Erlass vom 27. Mai 2004 und das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "Einrichtungen öffentlichen 1. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "Einrichtungen öffentlichen
Interesses" durch die Wörter "juristischen Personen des öffentlichen Interesses" durch die Wörter "juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und Einrichtungen öffentlichen Interesses" ersetzt. Rechts und Einrichtungen öffentlichen Interesses" ersetzt.
2. Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt:
"7. subventionierten psycho-medizinisch-sozialen Zentren, "7. subventionierten psycho-medizinisch-sozialen Zentren,
subventionierten Berufsorientierungszentren und subventionierten subventionierten Berufsorientierungszentren und subventionierten
Zentren für Schülerbetreuung,". Zentren für Schülerbetreuung,".
3. Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt ersetzt: 3. Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt ersetzt:
"8. juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Einrichtungen "8. juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Einrichtungen
öffentlichen Interesses, die der Gewalt, Kontrolle oder Aufsicht einer öffentlichen Interesses, die der Gewalt, Kontrolle oder Aufsicht einer
Gemeinschaft, einer Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission Gemeinschaft, einer Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission
oder der Französischen Gemeinschaftskommission unterliegen,". oder der Französischen Gemeinschaftskommission unterliegen,".
4. Absatz 1 Nr. 12 wird aufgehoben. 4. Absatz 1 Nr. 12 wird aufgehoben.
5. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: 5. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt:
"Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen wird das endgültig "Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen wird das endgültig
ernannte Personalmitglied, dem es erlaubt ist, Vollzeitleistungen bei ernannte Personalmitglied, dem es erlaubt ist, Vollzeitleistungen bei
einem der im vorliegenden Artikel erwähnten öffentlichen Dienste, der einem der im vorliegenden Artikel erwähnten öffentlichen Dienste, der
nicht derjenige ist, dem er angehört, zu erbringen, für die nicht derjenige ist, dem er angehört, zu erbringen, für die
Arbeitsunfälle, die Wegeunfälle und die Berufskrankheiten, die es Arbeitsunfälle, die Wegeunfälle und die Berufskrankheiten, die es
während dieser Leistungserbringung erleidet, mit den endgültig während dieser Leistungserbringung erleidet, mit den endgültig
ernannten Personalmitgliedern des öffentlichen Dienstes, bei dem es ernannten Personalmitgliedern des öffentlichen Dienstes, bei dem es
diese Leistungen erbringt, gleichgestellt. In diesem Fall kann das diese Leistungen erbringt, gleichgestellt. In diesem Fall kann das
Opfer die Anwendung von Artikel 14 § 1 Nr. 5 gegenüber dem Opfer die Anwendung von Artikel 14 § 1 Nr. 5 gegenüber dem
öffentlichen Dienst, bei dem es diese Leistungen erbringt, öffentlichen Dienst, bei dem es diese Leistungen erbringt,
beanspruchen. beanspruchen.
Aufgrund des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur Versetzung bestimmter Aufgrund des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur Versetzung bestimmter
Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber überlassene Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber überlassene
Militärpersonen werden in Bezug auf Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Militärpersonen werden in Bezug auf Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und
Berufskrankheiten, die sie während der Dauer ihrer Überlassung Berufskrankheiten, die sie während der Dauer ihrer Überlassung
erleiden, für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes mit den erleiden, für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes mit den
endgültig ernannten Personalmitgliedern der Verwaltung, des Dienstes, endgültig ernannten Personalmitgliedern der Verwaltung, des Dienstes,
der Einrichtung oder der juristischen Person, der beziehungsweise dem der Einrichtung oder der juristischen Person, der beziehungsweise dem
sie überlassen werden, gleichgestellt." sie überlassen werden, gleichgestellt."
Art. 3 - Artikel 1bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 3 - Artikel 1bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 20. Dezember 1995 und abgeändert durch die Gesetze vom 19. Oktober vom 20. Dezember 1995 und abgeändert durch die Gesetze vom 19. Oktober
1998 und 21. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt: 1998 und 21. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 1bis - Gemäss den in Artikel 1 festgelegten Modalitäten wird "Art. 1bis - Gemäss den in Artikel 1 festgelegten Modalitäten wird
vorliegendes Gesetz für anwendbar erklärt auf: vorliegendes Gesetz für anwendbar erklärt auf:
1. Diener des katholischen, protestantischen, orthodoxen, 1. Diener des katholischen, protestantischen, orthodoxen,
anglikanischen, israelitischen Kultes, Imame des islamischen Kultes, anglikanischen, israelitischen Kultes, Imame des islamischen Kultes,
Beauftragte des Zentralen Freigeistigen Rates, Militärgeistliche und Beauftragte des Zentralen Freigeistigen Rates, Militärgeistliche und
moralische Berater, moralische Berater,
2. Personalmitglieder der von den Gemeinschaften bezuschussten 2. Personalmitglieder der von den Gemeinschaften bezuschussten
universitären Einrichtungen, deren Ruhestandspensionsregelung zu universitären Einrichtungen, deren Ruhestandspensionsregelung zu
Lasten der Staatskasse geht, sofern diese Einrichtungen dies Lasten der Staatskasse geht, sofern diese Einrichtungen dies
beantragen, beantragen,
3. Personalmitglieder der internationalen Einrichtungen mit belgischer 3. Personalmitglieder der internationalen Einrichtungen mit belgischer
Beteiligung, die vom Ministerium der Verteidigung verwaltet werden." Beteiligung, die vom Ministerium der Verteidigung verwaltet werden."
Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
13. Juli 1973, wird wie folgt abgeändert: 13. Juli 1973, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter "die jedoch aufgrund einer 1. In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter "die jedoch aufgrund einer
vorhergehenden Handlung dieser Personalmitglieder in der Ausübung vorhergehenden Handlung dieser Personalmitglieder in der Ausübung
ihres Amtes" durch die Wörter "die jedoch wegen des durch diese ihres Amtes" durch die Wörter "die jedoch wegen des durch diese
Personalmitglieder ausgeübten Amtes" ersetzt. Personalmitglieder ausgeübten Amtes" ersetzt.
2. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt:
"Es wird vorausgesetzt, dass das in Artikel 1 erwähnte "Es wird vorausgesetzt, dass das in Artikel 1 erwähnte
Personalmitglied sich am Ort der Ausübung seines Amtes befindet, wenn: Personalmitglied sich am Ort der Ausübung seines Amtes befindet, wenn:
1. es im Rahmen seines Amtes gelegentlich einen Auftrag im Ausland 1. es im Rahmen seines Amtes gelegentlich einen Auftrag im Ausland
erfüllt, erfüllt,
2. es selbst ausserhalb des belgischen Staatsgebietes eine Tätigkeit 2. es selbst ausserhalb des belgischen Staatsgebietes eine Tätigkeit
als Gewerkschaftsvertreter oder als Personalvertreter ausübt, für die als Gewerkschaftsvertreter oder als Personalvertreter ausübt, für die
es beurlaubt oder freigestellt worden ist, es beurlaubt oder freigestellt worden ist,
3. es an den Arbeiten der Verhandlungs- oder Konzertierungsorgane 3. es an den Arbeiten der Verhandlungs- oder Konzertierungsorgane
teilnimmt, obwohl: teilnimmt, obwohl:
a) es aufgrund der ihm auferlegten Arbeitsregelung nicht arbeiten a) es aufgrund der ihm auferlegten Arbeitsregelung nicht arbeiten
muss, muss,
b) es vorab Urlaub erhalten hat, b) es vorab Urlaub erhalten hat,
c) es nicht arbeiten muss, weil es sein Amt aus welchen Gründen auch c) es nicht arbeiten muss, weil es sein Amt aus welchen Gründen auch
immer mit verkürzten Leistungen ausübt, mit Ausnahme der verkürzten immer mit verkürzten Leistungen ausübt, mit Ausnahme der verkürzten
Leistungen wegen Krankheit, Leistungen wegen Krankheit,
4. es ihm ausdrücklich erlaubt ist, an Berufsausbildungsaktivitäten 4. es ihm ausdrücklich erlaubt ist, an Berufsausbildungsaktivitäten
teilzunehmen, selbst wenn es aufgrund der ihm auferlegten teilzunehmen, selbst wenn es aufgrund der ihm auferlegten
Arbeitsregelung nicht arbeiten muss, Arbeitsregelung nicht arbeiten muss,
5. es an Aktivitäten für gewerkschaftliche Ausbildung teilnimmt, für 5. es an Aktivitäten für gewerkschaftliche Ausbildung teilnimmt, für
die es beurlaubt oder freigestellt worden ist, die es beurlaubt oder freigestellt worden ist,
6. es, obwohl es aufgrund der ihm auferlegten Arbeitsregelung nicht 6. es, obwohl es aufgrund der ihm auferlegten Arbeitsregelung nicht
arbeiten muss oder es beurlaubt oder freigestellt worden ist, an einem arbeiten muss oder es beurlaubt oder freigestellt worden ist, an einem
Wettbewerb, einer Auswahl, einer Prüfung, einer Kompetenzmessung oder Wettbewerb, einer Auswahl, einer Prüfung, einer Kompetenzmessung oder
an jeder anderen Prüfung teilnimmt, sofern diese Teilnahme in den an jeder anderen Prüfung teilnimmt, sofern diese Teilnahme in den
Bestimmungen, die auf das Personalmitglied anwendbar sind, vorgesehen Bestimmungen, die auf das Personalmitglied anwendbar sind, vorgesehen
ist." ist."
3. Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: 3. Absatz 6 wird wie folgt ersetzt:
"Unter Berufskrankheiten sind Krankheiten zu verstehen, die in "Unter Berufskrankheiten sind Krankheiten zu verstehen, die in
Ausführung der Artikel 30 und 30bis der am 3. Juni 1970 koordinierten Ausführung der Artikel 30 und 30bis der am 3. Juni 1970 koordinierten
Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für
Berufskrankheiten als solche anerkannt sind." Berufskrankheiten als solche anerkannt sind."
Art. 5 - Artikel 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 5 - Artikel 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
13. Juli 1973 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Mai 1997 und 13. Juli 1973 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Mai 1997 und
19. Oktober 1998, wird wie folgt abgeändert: 19. Oktober 1998, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ergänzt: 1. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ergänzt:
"c) einen Zuschlag wegen Verschlimmerung der bleibenden "c) einen Zuschlag wegen Verschlimmerung der bleibenden
Arbeitsunfähigkeit nach der Revisionsfrist,". Arbeitsunfähigkeit nach der Revisionsfrist,".
2. Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ergänzt: 2. Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ergänzt:
"c) Sterbegeld nach der Revisionsfrist,". "c) Sterbegeld nach der Revisionsfrist,".
3. Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: 3. Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt:
"3. haben Opfer, Ehepartner, Kinder und Eltern Anrecht auf Erstattung "3. haben Opfer, Ehepartner, Kinder und Eltern Anrecht auf Erstattung
der Fahrt- und Übernachtungskosten, die durch den Unfall oder die der Fahrt- und Übernachtungskosten, die durch den Unfall oder die
Berufskrankheit bedingt sind,". Berufskrankheit bedingt sind,".
Art. 6 - Artikel 3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 6 - Artikel 3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 13. Juli 1973 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Mai 1997 vom 13. Juli 1973 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Mai 1997
und 19. Oktober 1998, wird wie folgt abgeändert: und 19. Oktober 1998, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 zweiter Satz wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 2 zweiter Satz wird wie folgt ersetzt:
"Für schwangere Arbeitnehmerinnen ist die Anwendung der bei "Für schwangere Arbeitnehmerinnen ist die Anwendung der bei
zeitweiliger vollständiger Unfähigkeit vorgesehenen Bestimmungen auf zeitweiliger vollständiger Unfähigkeit vorgesehenen Bestimmungen auf
den Zeitraum zwischen Schwangerschaftsbeginn und Anfang der sechsten den Zeitraum zwischen Schwangerschaftsbeginn und Anfang der sechsten
Woche vor dem errechneten Geburtstermin oder Anfang der achten Woche Woche vor dem errechneten Geburtstermin oder Anfang der achten Woche
vor diesem Datum, wenn eine Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, begrenzt." vor diesem Datum, wenn eine Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, begrenzt."
2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Die Entschädigung wegen zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit wird zu "Die Entschädigung wegen zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit wird zu
denselben Zeitpunkten wie das gewöhnliche Gehalt oder der gewöhnliche denselben Zeitpunkten wie das gewöhnliche Gehalt oder der gewöhnliche
Lohn gezahlt." Lohn gezahlt."
Art. 7 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 7 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Oktober 1998 und 1. In § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Oktober 1998 und
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 und das abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 und das
Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird die Zahl "21.047,40 EUR" durch die Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird die Zahl "21.047,40 EUR" durch die
Zahl "24.332,08 EUR" ersetzt. Zahl "24.332,08 EUR" ersetzt.
2. [Abänderung des französischen Textes] 2. [Abänderung des französischen Textes]
3. In § 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 419 vom 16. Juli 3. In § 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 419 vom 16. Juli
1986 und umnummeriert durch das Gesetz vom 19. Oktober 1998, wird das 1986 und umnummeriert durch das Gesetz vom 19. Oktober 1998, wird das
Wort "Invalidität" jeweils durch das Wort "Arbeitsunfähigkeit" Wort "Invalidität" jeweils durch das Wort "Arbeitsunfähigkeit"
ersetzt. ersetzt.
Art. 8 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 8 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
19. Oktober 1998, wird wie folgt ersetzt: 19. Oktober 1998, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 6 und 7 können die "Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 6 und 7 können die
in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnte Rente und der in in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnte Rente und der in
Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c) erwähnte Zuschlag wegen Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c) erwähnte Zuschlag wegen
Verschlimmerung der bleibenden Arbeitsunfähigkeit zusammen mit der Verschlimmerung der bleibenden Arbeitsunfähigkeit zusammen mit der
Entlohnung und der Ruhestandspension bezogen werden, die aufgrund der Entlohnung und der Ruhestandspension bezogen werden, die aufgrund der
Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die den öffentlichen Behörden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die den öffentlichen Behörden
eigen sind, gewährt werden." eigen sind, gewährt werden."
Art. 9 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 9 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 19. Oktober 1998, wird wie folgt ersetzt: vom 19. Oktober 1998, wird wie folgt ersetzt:
"§ 1 - Solange das Opfer die Ausübung von Ämtern behält, dürfen die in "§ 1 - Solange das Opfer die Ausübung von Ämtern behält, dürfen die in
Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnte Rente und der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnte Rente und der in
Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c) erwähnte Zuschlag nicht mehr als Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c) erwähnte Zuschlag nicht mehr als
25 Prozent der Entlohnung betragen, auf deren Grundlage die Rente 25 Prozent der Entlohnung betragen, auf deren Grundlage die Rente
festgelegt wurde." festgelegt wurde."
Art. 10 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 10 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 19. Oktober 1998, wird wie folgt ersetzt: vom 19. Oktober 1998, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 7 - § 1 - Wenn das Opfer sein Amt niederlegt und eine in Artikel "Art. 7 - § 1 - Wenn das Opfer sein Amt niederlegt und eine in Artikel
5 erwähnte Ruhestandspension erhält, können die in Artikel 3 Absatz 1 5 erwähnte Ruhestandspension erhält, können die in Artikel 3 Absatz 1
Nr. 1 Buchstabe b) erwähnte Rente und der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnte Rente und der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe c) erwähnte Zuschlag wegen Verschlimmerung der bleibenden Buchstabe c) erwähnte Zuschlag wegen Verschlimmerung der bleibenden
Arbeitsunfähigkeit nur bis zu 100 Prozent der letzten Entlohnung Arbeitsunfähigkeit nur bis zu 100 Prozent der letzten Entlohnung
zusammen mit der Pension bezogen werden, wobei diese Entlohnung zusammen mit der Pension bezogen werden, wobei diese Entlohnung
gegebenenfalls gemäss den für Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen gegebenenfalls gemäss den für Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen
geltenden Regeln angepasst wird. geltenden Regeln angepasst wird.
Für Opfer, deren Zustand unbedingt die regelmässige Hilfe einer Für Opfer, deren Zustand unbedingt die regelmässige Hilfe einer
Drittperson erfordert, kann dieser Höchstbetrag auf einen Satz von Drittperson erfordert, kann dieser Höchstbetrag auf einen Satz von
mehr als 100 Prozent gebracht werden, ohne über 150 Prozent mehr als 100 Prozent gebracht werden, ohne über 150 Prozent
hinausgehen zu dürfen. hinausgehen zu dürfen.
Die Rente oder der Verschlimmerungszuschlag wird gegebenenfalls Die Rente oder der Verschlimmerungszuschlag wird gegebenenfalls
entsprechend verringert. entsprechend verringert.
"§ 2 - Das Opfer, das sein Amt niederlegt und kein Anrecht auf eine in "§ 2 - Das Opfer, das sein Amt niederlegt und kein Anrecht auf eine in
Artikel 5 erwähnte Ruhestandspension hat, bezieht die gesamte Rente Artikel 5 erwähnte Ruhestandspension hat, bezieht die gesamte Rente
und den gesamten Verschlimmerungszuschlag." und den gesamten Verschlimmerungszuschlag."
Art. 11 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 11 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
13. Juli 1973 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995 13. Juli 1973 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995
und 19. Oktober 1998, wird wie folgt abgeändert: und 19. Oktober 1998, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Nr. 1 wird das Wort "eheliche" gestrichen. 1. In § 1 Nr. 1 wird das Wort "eheliche" gestrichen.
2. Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: "Kinder des 2. Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: "Kinder des
hinterbliebenen Ehepartners sind, die vor dem Tod des Opfers geboren hinterbliebenen Ehepartners sind, die vor dem Tod des Opfers geboren
oder gezeugt wurden,". oder gezeugt wurden,".
3. Paragraph 1 Nr. 3 wird aufgehoben. 3. Paragraph 1 Nr. 3 wird aufgehoben.
4. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 4. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"§ 3 - Die Rente, die in Anwendung von § 1 Kindern des hinterbliebenen "§ 3 - Die Rente, die in Anwendung von § 1 Kindern des hinterbliebenen
Ehepartners gewährt wird, wird um den Betrag der Rente, der diesen Ehepartners gewährt wird, wird um den Betrag der Rente, der diesen
Kindern aufgrund eines anderen tödlichen Arbeitsunfalls oder einer Kindern aufgrund eines anderen tödlichen Arbeitsunfalls oder einer
anderen Berufskrankheit gewährt wird, verringert." anderen Berufskrankheit gewährt wird, verringert."
5. Paragraph 7 wird aufgehoben. 5. Paragraph 7 wird aufgehoben.
Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10bis mit folgendem Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 10bis - Wird die Abstammung nach dem Tod des Opfers festgestellt "Art. 10bis - Wird die Abstammung nach dem Tod des Opfers festgestellt
und hat diese Abstammung einen Einfluss auf die Rechte der anderen und hat diese Abstammung einen Einfluss auf die Rechte der anderen
Berechtigten, hat sie für die Anwendung der Artikel 8 bis 10 erst ab Berechtigten, hat sie für die Anwendung der Artikel 8 bis 10 erst ab
dem Tag Wirkung, an dem die rechtskräftige Entscheidung, durch die die dem Tag Wirkung, an dem die rechtskräftige Entscheidung, durch die die
Abstammung festgestellt wird, der Behörde notifiziert wird, die gemäss Abstammung festgestellt wird, der Behörde notifiziert wird, die gemäss
Artikel 16 die Renten trägt. Artikel 16 die Renten trägt.
Wenn die Rechte anderer Berechtigter durch einen Beschluss der Behörde Wenn die Rechte anderer Berechtigter durch einen Beschluss der Behörde
oder eine gerichtliche Entscheidung festgestellt worden sind, wird die oder eine gerichtliche Entscheidung festgestellt worden sind, wird die
Änderung dieser Rechte durch einen neuen Beschluss der Behörde oder Änderung dieser Rechte durch einen neuen Beschluss der Behörde oder
eine neue gerichtliche Entscheidung festgelegt." eine neue gerichtliche Entscheidung festgelegt."
Art. 13 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 13 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 19. Oktober 1998, wird wie folgt ersetzt: vom 19. Oktober 1998, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 11 - Aufgrund des vorliegenden Gesetzes gewährte Renten für den "Art. 11 - Aufgrund des vorliegenden Gesetzes gewährte Renten für den
hinterbliebenen Ehepartner und Waisenrenten sowie Sterbegelder können hinterbliebenen Ehepartner und Waisenrenten sowie Sterbegelder können
zusammen mit den Witwen- und Waisenpensionen bezogen werden, die zusammen mit den Witwen- und Waisenpensionen bezogen werden, die
aufgrund der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die den aufgrund der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die den
öffentlichen Behörden eigen sind, gewährt werden." öffentlichen Behörden eigen sind, gewährt werden."
Art. 14 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 14 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 16. Mai 1977 und 28. Juni 1990, das Gesetz vom Königlichen Erlasse vom 16. Mai 1977 und 28. Juni 1990, das Gesetz vom
30. März 1994, den Königlichen Erlass vom 8. August 1997 und das 30. März 1994, den Königlichen Erlass vom 8. August 1997 und das
Gesetz vom 19. Oktober 1998, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 19. Oktober 1998, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 13 - Die in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Renten, die in Artikel "Art. 13 - Die in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Renten, die in Artikel
4 § 2 erwähnten zusätzlichen Entschädigungen, die 4 § 2 erwähnten zusätzlichen Entschädigungen, die
Verschlimmerungszuschläge und die Sterbegelder werden gemäss dem Verschlimmerungszuschläge und die Sterbegelder werden gemäss dem
Gesetz vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung Gesetz vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung
gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex
des Königreiches erhöht oder verringert. Der König bestimmt, wie sie des Königreiches erhöht oder verringert. Der König bestimmt, wie sie
an den Schwellenindex 138,01 gebunden werden. an den Schwellenindex 138,01 gebunden werden.
Absatz 1 findet jedoch keine Anwendung auf die Renten, wenn der Grad Absatz 1 findet jedoch keine Anwendung auf die Renten, wenn der Grad
bleibender Arbeitsunfähigkeit unter 16 Prozent liegt." bleibender Arbeitsunfähigkeit unter 16 Prozent liegt."
Art. 15 - Artikel 14 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 15 - Artikel 14 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 13. Juli 1973, wird wie folgt abgeändert: vom 13. Juli 1973, wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. gegen Personalmitglieder und Bevollmächtigte der in Artikel 1 "1. gegen Personalmitglieder und Bevollmächtigte der in Artikel 1
erwähnten juristischen Personen oder Einrichtungen, die den erwähnten juristischen Personen oder Einrichtungen, die den
Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich verursacht haben,". Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich verursacht haben,".
2. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt:
"3. gegen Personen, die weder die in Artikel 1 erwähnten juristischen "3. gegen Personen, die weder die in Artikel 1 erwähnten juristischen
Personen oder Einrichtungen noch ihre Bevollmächtigten noch Mitglieder Personen oder Einrichtungen noch ihre Bevollmächtigten noch Mitglieder
ihres Personals sind, die aber für den Unfall haften,". ihres Personals sind, die aber für den Unfall haften,".
3. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: 3. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt:
"4. gegen die in Artikel 1 erwähnten juristischen Personen oder "4. gegen die in Artikel 1 erwähnten juristischen Personen oder
Einrichtungen, zu deren Personal das Opfer gehört, oder gegen ihre Einrichtungen, zu deren Personal das Opfer gehört, oder gegen ihre
Bevollmächtigten oder anderen Personalmitglieder, wenn es sich um Bevollmächtigten oder anderen Personalmitglieder, wenn es sich um
einen Wegeunfall handelt,". einen Wegeunfall handelt,".
4. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: 4. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt:
"5. gegen die in Artikel 1 erwähnten juristischen Personen oder "5. gegen die in Artikel 1 erwähnten juristischen Personen oder
Einrichtungen, die ernsthaft gegen die Gesetzes- und Einrichtungen, die ernsthaft gegen die Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Verordnungsbestimmungen über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der
Ausführung ihrer Arbeit verstossen haben und Personalmitglieder dem Ausführung ihrer Arbeit verstossen haben und Personalmitglieder dem
Risiko eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ausgesetzt Risiko eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ausgesetzt
haben, obwohl die für die Überwachung der Einhaltung dieser haben, obwohl die für die Überwachung der Einhaltung dieser
Bestimmungen bestimmten Beamten in Anwendung von Artikel 3 des Bestimmungen bestimmten Beamten in Anwendung von Artikel 3 des
Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion: Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion:
a) sie schriftlich auf die Gefahr, der sie diese Personalmitglieder a) sie schriftlich auf die Gefahr, der sie diese Personalmitglieder
aussetzen, hingewiesen haben, aussetzen, hingewiesen haben,
b) ihnen die festgestellten Verstösse schriftlich mitgeteilt haben, b) ihnen die festgestellten Verstösse schriftlich mitgeteilt haben,
c) ihnen schriftlich angemessene Massnahmen vorgeschrieben haben, c) ihnen schriftlich angemessene Massnahmen vorgeschrieben haben,
d) ihnen schriftlich mitgeteilt haben, dass, wenn sie es versäumen, d) ihnen schriftlich mitgeteilt haben, dass, wenn sie es versäumen,
die unter Buchstabe c) erwähnten Massnahmen zu treffen, das Opfer oder die unter Buchstabe c) erwähnten Massnahmen zu treffen, das Opfer oder
seine Berechtigten bei einem etwaigen Unfall oder einer etwaigen seine Berechtigten bei einem etwaigen Unfall oder einer etwaigen
Berufskrankheit die Möglichkeit haben, eine Haftpflichtklage zu Berufskrankheit die Möglichkeit haben, eine Haftpflichtklage zu
erheben. Die Haftpflichtklage kann nicht gegen die juristische Person erheben. Die Haftpflichtklage kann nicht gegen die juristische Person
oder Einrichtung erhoben werden, die beweist, dass der Unfall oder die oder Einrichtung erhoben werden, die beweist, dass der Unfall oder die
Berufskrankheit unter anderem darauf zurückzuführen ist, dass das Berufskrankheit unter anderem darauf zurückzuführen ist, dass das
Personalmitglied, welches Opfer des Arbeitsunfalls oder der Personalmitglied, welches Opfer des Arbeitsunfalls oder der
Berufskrankheit ist, die Sicherheitsvorschriften nicht befolgt hat, Berufskrankheit ist, die Sicherheitsvorschriften nicht befolgt hat,
die ihm die juristische Person oder die Einrichtung vorher notifiziert die ihm die juristische Person oder die Einrichtung vorher notifiziert
hat, obwohl ihm die nötigen Sicherheitsmittel zur Verfügung gestellt hat, obwohl ihm die nötigen Sicherheitsmittel zur Verfügung gestellt
worden waren, worden waren,
6. gegen die in Artikel 1 erwähnten juristischen Personen oder 6. gegen die in Artikel 1 erwähnten juristischen Personen oder
Einrichtungen und die Mitglieder ihres Personals, wenn der Unfall ein Einrichtungen und die Mitglieder ihres Personals, wenn der Unfall ein
Verkehrsunfall ist. Unter Verkehrsunfall versteht man jeden Verkehrsunfall ist. Unter Verkehrsunfall versteht man jeden
Strassenverkehrsunfall, in den ein oder mehrere Fahrzeuge, ob Strassenverkehrsunfall, in den ein oder mehrere Fahrzeuge, ob
Motorfahrzeuge oder nicht, verwickelt sind und der im Zusammenhang mit Motorfahrzeuge oder nicht, verwickelt sind und der im Zusammenhang mit
dem Verkehr auf der öffentlichen Strasse steht." dem Verkehr auf der öffentlichen Strasse steht."
Art. 16 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 16 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 19. Oktober 1998, wird wie folgt abgeändert: vom 19. Oktober 1998, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Renten und andere Entschädigungen" 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Renten und andere Entschädigungen"
durch die Wörter "Renten, Zuschläge und andere Entschädigungen" durch die Wörter "Renten, Zuschläge und andere Entschädigungen"
ersetzt. ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Keine Rente oder Entschädigung wird" 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Keine Rente oder Entschädigung wird"
durch die Wörter "Keine Renten, Zuschläge oder Entschädigungen werden" durch die Wörter "Keine Renten, Zuschläge oder Entschädigungen werden"
ersetzt. ersetzt.
Art. 17 - Artikel 16 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 17 - Artikel 16 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
20. Dezember 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 20. Dezember 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember
2003, wird wie folgt ersetzt: 2003, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 16 - Renten, Zuschläge und Entschädigungen, die "Art. 16 - Renten, Zuschläge und Entschädigungen, die
Personalmmitgliedern der in Artikel 1 Nr. 1, 3 bis 7 und 10 erwähnten Personalmmitgliedern der in Artikel 1 Nr. 1, 3 bis 7 und 10 erwähnten
Verwaltungen, Dienste oder Einrichtungen und den in Artikel 1bis Nr. 1 Verwaltungen, Dienste oder Einrichtungen und den in Artikel 1bis Nr. 1
und 2 erwähnten Personen gewährt werden, gehen zu Lasten der und 2 erwähnten Personen gewährt werden, gehen zu Lasten der
Staatskasse. Dies gilt auch für Verfahrenskosten, ausser bei Staatskasse. Dies gilt auch für Verfahrenskosten, ausser bei
leichtfertiger und schikanöser Klage. leichtfertiger und schikanöser Klage.
Die in Artikel 1 Nr. 2, 8 und 9 erwähnten juristischen Personen, die Die in Artikel 1 Nr. 2, 8 und 9 erwähnten juristischen Personen, die
in Artikel 1 Nr. 11 erwähnten lokalen Polizeikorps und die in Artikel in Artikel 1 Nr. 11 erwähnten lokalen Polizeikorps und die in Artikel
1bis Nr. 3 erwähnten Einrichtungen tragen die Renten, Zuschläge und 1bis Nr. 3 erwähnten Einrichtungen tragen die Renten, Zuschläge und
Entschädigungen, die den Mitgliedern ihres Personals in Anwendung des Entschädigungen, die den Mitgliedern ihres Personals in Anwendung des
vorliegenden Gesetzes gewährt werden. Dies gilt auch für vorliegenden Gesetzes gewährt werden. Dies gilt auch für
Verfahrenskosten, ausser bei leichtfertiger und schikanöser Klage. Der Verfahrenskosten, ausser bei leichtfertiger und schikanöser Klage. Der
König erlegt, wenn nötig, die Verpflichtung zum Abschluss einer König erlegt, wenn nötig, die Verpflichtung zum Abschluss einer
Versicherung zu diesem Zweck auf. In diesem Fall können das Opfer und Versicherung zu diesem Zweck auf. In diesem Fall können das Opfer und
der Rückversicherer keine Klage gegeneinander erheben." der Rückversicherer keine Klage gegeneinander erheben."
Art. 18 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 18 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 19. Oktober 1998, werden die Wörter "Renten, die" durch die Gesetz vom 19. Oktober 1998, werden die Wörter "Renten, die" durch die
Wörter "Renten und Zuschläge, die," ersetzt. Wörter "Renten und Zuschläge, die," ersetzt.
Art. 19 - Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 19 - Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 19. Oktober 1998, wird durch folgende Absätze ergänzt: vom 19. Oktober 1998, wird durch folgende Absätze ergänzt:
"Ausser wenn die Klage sich nur auf die Zahlung der Rente, des "Ausser wenn die Klage sich nur auf die Zahlung der Rente, des
Verschlimmerungszuschlags oder des Sterbegeldes bezieht, wird die Verschlimmerungszuschlags oder des Sterbegeldes bezieht, wird die
Klage, die vom Personalmitglied der in Artikel 1 Nr. 3 bis 7 erwähnten Klage, die vom Personalmitglied der in Artikel 1 Nr. 3 bis 7 erwähnten
Verwaltungen, Dienste oder Einrichtungen eingereicht wird, Verwaltungen, Dienste oder Einrichtungen eingereicht wird,
ausschliesslich gegen die Gemeinschaft, die Region oder das Kollegium, ausschliesslich gegen die Gemeinschaft, die Region oder das Kollegium,
der beziehungsweise dem es angehört, gerichtet. der beziehungsweise dem es angehört, gerichtet.
Mit dieser Bestimmung wird das Heranziehen des Staates in das Mit dieser Bestimmung wird das Heranziehen des Staates in das
Verfahren durch einen in Artikel 813 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches Verfahren durch einen in Artikel 813 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches
erwähnten erzwungenen Beitritt ausgeschlossen, jedoch wird das Recht erwähnten erzwungenen Beitritt ausgeschlossen, jedoch wird das Recht
des Staates, einem anhängigen Verfahren beizutreten, nicht des Staates, einem anhängigen Verfahren beizutreten, nicht
beeinträchtigt." beeinträchtigt."
Art. 20 - Artikel 20 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 20 - Artikel 20 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 20. Mai 1997, wird wie folgt ergänzt: Gesetz vom 20. Mai 1997, wird wie folgt ergänzt:
"Klagen auf Zahlung der Zuschläge wegen Verschlimmerung der bleibenden "Klagen auf Zahlung der Zuschläge wegen Verschlimmerung der bleibenden
Arbeitsunfähigkeit und der Sterbegelder verjähren in drei Jahren nach Arbeitsunfähigkeit und der Sterbegelder verjähren in drei Jahren nach
dem ersten Tag nach dem Zahlungszeitraum, auf den sie sich beziehen, dem ersten Tag nach dem Zahlungszeitraum, auf den sie sich beziehen,
insofern die Verjährungsfrist einer eventuellen Hauptklage auf Zahlung insofern die Verjährungsfrist einer eventuellen Hauptklage auf Zahlung
der Entschädigungen für diesen Zeitraum nicht abgelaufen ist." der Entschädigungen für diesen Zeitraum nicht abgelaufen ist."
Art. 21 - In Artikel 20bis desselben Gesetzes, ersetzt durch den Art. 21 - In Artikel 20bis desselben Gesetzes, ersetzt durch den
Königlichen Erlass Nr. 280 vom 30. März 1984, werden die Wörter Königlichen Erlass Nr. 280 vom 30. März 1984, werden die Wörter
"Renten und Kapitale" durch die Wörter "Renten, Zuschläge und "Renten und Kapitale" durch die Wörter "Renten, Zuschläge und
Kapitale" ersetzt. Kapitale" ersetzt.
Art. 22 - Artikel 20quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 22 - Artikel 20quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 20. Dezember 1995 und umnummeriert zu Artikel 2ter durch Gesetz vom 20. Dezember 1995 und umnummeriert zu Artikel 2ter durch
das Gesetz vom 19. Oktober 1998, wird mit folgendem Wortlaut wieder das Gesetz vom 19. Oktober 1998, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
"Art. 20quater - Wenn die Instanz, die zuständig für die Festlegung "Art. 20quater - Wenn die Instanz, die zuständig für die Festlegung
des Datums der Konsolidierung der Körperverletzungen infolge eines des Datums der Konsolidierung der Körperverletzungen infolge eines
Arbeitsunfalls ist, dieses Datum rückwirkend festlegt, darf die Arbeitsunfalls ist, dieses Datum rückwirkend festlegt, darf die
Rückwirkung weder zu einer Benachteiligung des Opfers noch zu Rückwirkung weder zu einer Benachteiligung des Opfers noch zu
Verpflichtungen zu seinen Lasten führen." Verpflichtungen zu seinen Lasten führen."
Art. 23 - Artikel 20sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 23 - Artikel 20sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 22. März 1999, wird durch folgenden Absatz ergänzt: Gesetz vom 22. März 1999, wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Der elektronische Austausch von Sozialdaten über Arbeitsunfälle im "Der elektronische Austausch von Sozialdaten über Arbeitsunfälle im
Hinblick auf die Anwendung der sozialen Sicherheit erfolgt gemäss dem Hinblick auf die Anwendung der sozialen Sicherheit erfolgt gemäss dem
Gesetz vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Gesetz vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer
Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit auf Betreiben des Fonds Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit auf Betreiben des Fonds
für Berufsunfälle in seiner Eigenschaft als Einrichtung für die für Berufsunfälle in seiner Eigenschaft als Einrichtung für die
Verwaltung eines sekundären Netzwerkes." Verwaltung eines sekundären Netzwerkes."
Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IVbis, der die Artikel Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IVbis, der die Artikel
20septies bis 20novies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: 20septies bis 20novies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Kapitel IVbis - Überwachung "Kapitel IVbis - Überwachung
Art. 20septies - Die Sozialinspektoren, die Sozialkontrolleure und die Art. 20septies - Die Sozialinspektoren, die Sozialkontrolleure und die
Ärzte des Fonds für Berufsunfälle, die in Artikel 87 des Gesetzes vom Ärzte des Fonds für Berufsunfälle, die in Artikel 87 des Gesetzes vom
10. April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnt sind, überwachen die 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnt sind, überwachen die
Anwendung des vorliegenden Gesetzes und der zu seiner Ausführung Anwendung des vorliegenden Gesetzes und der zu seiner Ausführung
ergangenen Erlasse und Verordnungen. ergangenen Erlasse und Verordnungen.
Sie üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom Sie üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom
16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.
Art. 20octies - Wenn die vom König für die Unfallerklärungen bestimmte Art. 20octies - Wenn die vom König für die Unfallerklärungen bestimmte
Behörde sich weigert, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, Behörde sich weigert, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen,
informiert sie gleichzeitig den Fonds für Berufsunfälle und das Opfer informiert sie gleichzeitig den Fonds für Berufsunfälle und das Opfer
oder seine Berechtigten darüber. oder seine Berechtigten darüber.
Der Fonds für Berufsunfälle kann eine Untersuchung über die Ursachen Der Fonds für Berufsunfälle kann eine Untersuchung über die Ursachen
und Umstände des Unfalls durchführen; gegebenenfalls kann ein und Umstände des Unfalls durchführen; gegebenenfalls kann ein
Protokoll erstellt werden. Protokoll erstellt werden.
Eine Abschrift des Protokolls wird dem Dienst und dem Opfer oder Eine Abschrift des Protokolls wird dem Dienst und dem Opfer oder
seinen Berechtigten und, in den in Artikel 2bis erwähnten Fällen, dem seinen Berechtigten und, in den in Artikel 2bis erwähnten Fällen, dem
Versicherungsträger, bei dem das Opfer gemäss den Rechtsvorschriften Versicherungsträger, bei dem das Opfer gemäss den Rechtsvorschriften
über die Kranken- und Invalidenpflichtversicherung angeschlossen oder über die Kranken- und Invalidenpflichtversicherung angeschlossen oder
eingetragen ist, zugesandt. eingetragen ist, zugesandt.
Art. 20novies - Wenn die Streitigkeit über die Anerkennung des Art. 20novies - Wenn die Streitigkeit über die Anerkennung des
Arbeitsunfalls zwischen der Behörde und den in Artikel 20septies Arbeitsunfalls zwischen der Behörde und den in Artikel 20septies
erwähnten Sozialinspektoren und Sozialkontrolleuren andauert, erwähnten Sozialinspektoren und Sozialkontrolleuren andauert,
übermitteln diese der Behörde per Einschreiben ihre mit Gründen übermitteln diese der Behörde per Einschreiben ihre mit Gründen
versehene Stellungnahme. Diese Stellungnahme wird von der Behörde bei versehene Stellungnahme. Diese Stellungnahme wird von der Behörde bei
der Kanzlei des zuständigen Rechtsprechungsorgans hinterlegt, wenn bei der Kanzlei des zuständigen Rechtsprechungsorgans hinterlegt, wenn bei
ihm eine Streitsache über die Anerkennung des Arbeitsunfalls anhängig ihm eine Streitsache über die Anerkennung des Arbeitsunfalls anhängig
gemacht wird." gemacht wird."
KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die
Arbeitsunfälle Arbeitsunfälle
Art. 25 - In Artikel 58 § 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 10. April 1971 über Art. 25 - In Artikel 58 § 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 10. April 1971 über
die Arbeitsunfälle, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001, die Arbeitsunfälle, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001,
werden die Wörter "über die das Gesetz vom 3. Juli 1967 über die werden die Wörter "über die das Gesetz vom 3. Juli 1967 über die
Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle
und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor und die und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor und die
Ausführungserlasse dieser Gesetze betreffenden Verrichtungen der Ausführungserlasse dieser Gesetze betreffenden Verrichtungen der
Versicherungsunternehmen auszuüben" durch die Wörter "des Gesetzes vom Versicherungsunternehmen auszuüben" durch die Wörter "des Gesetzes vom
3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für
Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen
Sektor, einschliesslich der dieses Gesetz und die Ausführungserlasse Sektor, einschliesslich der dieses Gesetz und die Ausführungserlasse
dieser Gesetze betreffenden Verrichtungen der Versicherungsunternehmen dieser Gesetze betreffenden Verrichtungen der Versicherungsunternehmen
auszuüben" ersetzt. auszuüben" ersetzt.
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen KAPITEL IV - Schlussbestimmungen
Art. 26 - Für jede Verschlimmerung nach der Revisionsfrist und vor dem Art. 26 - Für jede Verschlimmerung nach der Revisionsfrist und vor dem
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes wird der Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes wird der
Verschlimmerungszuschlag frühestens ab dem 1. Januar 2006 geschuldet. Verschlimmerungszuschlag frühestens ab dem 1. Januar 2006 geschuldet.
Das in Artikel 5 erwähnte Sterbegeld wird für jeden Todesfall, der Das in Artikel 5 erwähnte Sterbegeld wird für jeden Todesfall, der
nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten ist, geschuldet. nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten ist, geschuldet.
Art. 27 - Artikel 7 Nr. 1 findet Anwendung auf die Renten, die ab dem Art. 27 - Artikel 7 Nr. 1 findet Anwendung auf die Renten, die ab dem
1. Januar 2005 geschuldet werden. 1. Januar 2005 geschuldet werden.
Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit
Ausnahme von: Ausnahme von:
1. Artikel 2 Nr. 1, der mit 23. April 2003 wirksam wird, 1. Artikel 2 Nr. 1, der mit 23. April 2003 wirksam wird,
2. Artikel 2 Nr. 3, der mit 1. März 1996 wirksam wird, 2. Artikel 2 Nr. 3, der mit 1. März 1996 wirksam wird,
3. Artikel 6 Nr. 1, der mit 1. Juli 2004 wirksam wird, 3. Artikel 6 Nr. 1, der mit 1. Juli 2004 wirksam wird,
4. Artikel 7 Nr. 1, der mit 1. Januar 2005 wirksam wird. 4. Artikel 7 Nr. 1, der mit 1. Januar 2005 wirksam wird.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007 Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Öffentlichen Dienstes
C. DUPONT C. DUPONT
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
^