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Wet van 17 maart 2013
gepubliceerd op 28 november 2013

Wet tot hervorming van de regelingen inzake onbekwaamheid en tot instelling van een nieuwe beschermingsstatus die strookt met de menselijke waardigheid. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2013000737
pub.
28/11/2013
prom.
17/03/2013
ELI
eli/wet/2013/03/17/2013000737/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


17 MAART 2013. - Wet tot hervorming van de regelingen inzake onbekwaamheid en tot instelling van een nieuwe beschermingsstatus die strookt met de menselijke waardigheid. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 204 tot 207, 211 tot 213 en 217 en 218 van de wet van 17 maart 2013 tot hervorming van de regelingen inzake onbekwaamheid en tot instelling van een nieuwe beschermingsstatus die strookt met de menselijke waardigheid (Belgisch Staatsblad van 14 juni 2013).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 17. MÄRZ 2013 - Gesetz zur Reform der Regelungen in Sachen Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Art. 204 - In Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Mai 1994, 25. März 2003, 27.

Dezember 2006 und 9. Mai 2007, wird eine Nr. 9/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "9/1. Name, Vorname und Adresse des Betreuers für das Vermögen oder der Person, von der in der Entscheidung, die in Artikel 1249/1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnt ist, die Rede ist,".

KAPITEL 11 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente Art. 205 - In Artikel 60 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10.

Januar 2011, werden die Wörter "nicht entmündigt oder unter gerichtlichem Beistand gestellt sein" durch die Wörter "nicht Gegenstand einer in Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten gerichtlichen Schutzmaßnahme sein" ersetzt.

Art. 206 - In Artikel 66 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "oder entmündigt oder unter gerichtlichen Beistand gestellt worden ist" durch die Wörter "oder Gegenstand einer in Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten gerichtlichen Schutzmaßnahme ist" ersetzt.

KAPITEL 12 - Abänderung des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit Art. 207 - In Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit werden die Wörter "vorläufiger Pfleger" durch das Wort "Betreuer" ersetzt. (...) KAPITEL 16 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 211 - Artikel 93 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. In Buchstabe a) werden die Wörter "oder Entmündigten, wenn der Familienrat oder eine Gerichtsinstanz diese Abtretung erlaubt hat" durch die Wörter ", wenn eine Gerichtsinstanz diese Abtretung erlaubt hat" ersetzt.2. Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: "b) Personen, denen gemäß den Bestimmungen von Teil IV Buch IV Kapitel X des Gerichtsgesetzbuches aufgrund einer Sondergenehmigung des Friedensrichters ein Betreuer zugewiesen wurde,". Art. 212 - Artikel 93bis Nr. 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. In Buchstabe a) werden die Wörter "oder Entmündigten, wenn der Familienrat oder eine Gerichtsinstanz diese Abtretung erlaubt hat" durch die Wörter ", wenn eine Gerichtsinstanz diese Abtretung erlaubt hat" ersetzt.2. Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: "b) Personen, denen gemäß den Bestimmungen von Teil IV Buch IV Kapitel X des Gerichtsgesetzbuches aufgrund einer Sondergenehmigung des Friedensrichters ein Betreuer zugewiesen wurde,". KAPITEL 17 - Abänderung des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler Art. 213 - Artikel 54 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3, in dem die Nummern 4 und 5 zu den Nummern 3 beziehungsweise 4 werden, werden die Nummern 2 und 3 wie folgt ersetzt: "2.Personen, die aufgrund von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches auf Antrag ihres Betreuers geschützt werden,". 2. In § 4 Absatz 1, in dem Nr.3 zu Nr. 2 wird, werden die Nummern 1 und 2 wie folgt ersetzt: "1. zu schützende Personen, für die ein Antrag gemäß Artikel 1240 des Gerichtsgesetzbuches eingereicht worden ist oder für die ein Protokoll über die Befassung von Amts wegen gemäß den Artikeln 1239 und 1247 des Gerichtsgesetzbuches erstellt worden ist,". 3. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "in den Artikeln 487sexies und 488bis e) § 1 des Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "in Artikel 1249 des Gerichtsgesetzbuches" ersetzt. (...) KAPITEL 19 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Art. 217 - In Artikel 21 § 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, werden die Wörter "Entmündigung oder Bestimmung eines gerichtlichen Pflegers" durch die Wörter "eine in Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches erwähnte Schutzmaßnahme" ersetzt.

Art. 218 - In Artikel 23 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Januar 2009, werden die Wörter "mit dem ein Kaufmann - natürliche Person für unfähig erklärt oder unter Beistand eines gerichtlichen Pflegers gestellt wird oder mit dem diese Maßnahmen aufgehoben werden" durch die Wörter "mit dem einem Kaufmann-natürliche Person gegenüber eine in Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches erwähnte Schutzmaßnahme angeordnet wird oder mit dem diese Maßnahme aufgehoben wird" ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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